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Wet van 12 januari 2023
gepubliceerd op 16 mei 2025

Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025003587
pub.
16/05/2025
prom.
12/01/2023
ELI
eli/wet/2023/01/12/2025003587/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2023. - Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 2023 tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. JANUAR 2023 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für Selbständige und mithelfende Ehepartner PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Titel 4 Kapitel 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Abschnitt 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Abschnitt 6 - Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in der Entschädigungsversicherung zugunsten der Selbständigen und mithelfenden Ehepartnern

Art. 110 - § 1 - Für die im Rahmen der in Artikel 86 § 3 Absatz 1 erwähnten Entschädigungsversicherung als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten beginnt der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb der Krankenkasse in Absprache mit diesem Berechtigen und dem Vertrauensarzt einen Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn für diesen Berechtigten unter Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine Wiederein-gliederung erwogen werden kann.

Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Tätigkeit zu finden.

Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem Vertrauensarzt und allen anderen während des Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig überprüft.

Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben".

Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz 2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären Wiedereingliederungsplans.

Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon ausgegangen wird, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. § 2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" des in § 1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten wird eine elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: 1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Hauptwohnort, 2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, 3.Laufbahndaten des Berechtigten, 4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet wurde. Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: 1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, 2.Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", 3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen. Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten.

Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. § 3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der Versicherungsträger dem Institut, das als Drittempfänger der Daten fungiert, per E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als arbeitsunfähig anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. § 4 - Um überprüfen zu können, ob ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, muss der als arbeitsunfähig anerkannte Selbständige oder mithelfende Ehepartner: 1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt werden, Folge leisten, 2.der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" Folge leisten.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt werden, wenn der arbeitsunfähige Selbständige oder mithelfende Ehepartner ohne triftige Begründung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ärztlichen Untersuchung oder dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten Kontaktmoment fernbleibt. In diesem Rahmen kann die Abwesenheit des Berechtigten durch Elemente sowohl medizinischer als auch nichtmedizinischer Natur begründet werden.

Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen Berechtigten um mehr als 2,5 Prozent verringert wird."

Art. 3 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2021, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100 § 1/1" und den Wörtern "erwähnten Begleitplans" die Wörter "oder in Artikel 110 § 1" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in Artikel 110 § 1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für die Dienstjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag von 784.000 EUR erhöht. Dieser Betrag wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag bewilligt werden kann."

Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: 1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und Auswirkungen der festgelegten Fristen, 2.erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, 3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie gemäß Artikel 195 § 1 Nr.2 Absatz 11 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), 4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten, 5.Dauer der gesetzlichen Vermutung, die gegebenenfalls während eines Zeitraums des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" festgelegt ist, 6. Nachhaltigkeit der Begleitpläne zur Rückkehr ins Arbeitsleben, unter anderem auf der Grundlage der Art der Aktivität als Selbständiger, der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Ausbildung oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Beschäftigung und des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. Diese wissenschaftliche Studie wird auf der Grundlage von anonymisierten Daten durchgeführt.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 110 § 4 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie in vorliegendem Gesetz bestimmt, findet jedoch nur Anwendung auf Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit frühestens am 1. Januar 2023 beginnt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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