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Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten. - Duitse vertaling | Loi instaurant le « Trajet Retour Au Travail » sous la coordination du « Coordinateur Retour Au Travail » dans l'assurance indemnités des travailleurs indépendants et des conjoints aidants. - Traduction allemande |
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12 JANUARI 2023. - Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 2023 tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten | 12 JANVIER 2023. - Loi instaurant le « Trajet Retour Au Travail » sous la coordination du « Coordinateur Retour Au Travail » dans l'assurance indemnités des travailleurs indépendants et des conjoints aidants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 janvier 2023 instaurant le « Trajet Retour Au Travail » sous la coordination du « Coordinateur Retour Au Travail » dans l'assurance indemnités des travailleurs indépendants et des conjoints aidants |
(Belgisch Staatsblad van 10 februari 2023). | (Moniteur belge du 10 février 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
12. JANUAR 2023 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur "Rückkehr | 12. JANUAR 2023 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur "Rückkehr |
ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators zur | ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für | "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für |
Selbständige und mithelfende Ehepartner | Selbständige und mithelfende Ehepartner |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel 4 Kapitel 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 2 - In Titel 4 Kapitel 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird Abschnitt 6, aufgehoben durch | Entschädigungspflichtversicherung wird Abschnitt 6, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 27. Dezember 2012, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Abschnitt 6 - Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in der | "Abschnitt 6 - Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in der |
Entschädigungsversicherung zugunsten der Selbständigen und | Entschädigungsversicherung zugunsten der Selbständigen und |
mithelfenden Ehepartnern | mithelfenden Ehepartnern |
Art. 110 - § 1 - Für die im Rahmen der in Artikel 86 § 3 Absatz 1 | Art. 110 - § 1 - Für die im Rahmen der in Artikel 86 § 3 Absatz 1 |
erwähnten Entschädigungsversicherung als arbeitsunfähig anerkannten | erwähnten Entschädigungsversicherung als arbeitsunfähig anerkannten |
Berechtigten beginnt der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" | Berechtigten beginnt der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" |
innerhalb der Krankenkasse in Absprache mit diesem Berechtigen und dem | innerhalb der Krankenkasse in Absprache mit diesem Berechtigen und dem |
Vertrauensarzt einen Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn | Vertrauensarzt einen Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn |
für diesen Berechtigten unter Berücksichtigung seiner verbleibenden | für diesen Berechtigten unter Berücksichtigung seiner verbleibenden |
Fähigkeiten eine Wiederein-gliederung erwogen werden kann. | Fähigkeiten eine Wiederein-gliederung erwogen werden kann. |
Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins | Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als | Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als |
arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch | arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch |
den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der | den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der |
verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, | verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, |
unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins | unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine | Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine |
angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen | angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen |
Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Tätigkeit zu finden. | Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Tätigkeit zu finden. |
Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem | Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem |
Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem | Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem |
Vertrauensarzt und allen anderen während des | Vertrauensarzt und allen anderen während des |
Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen | Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen |
Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr | Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr |
ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer | ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer |
Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig | Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig |
überprüft. | überprüft. |
Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, | Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, |
um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer | um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer |
Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators | Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators |
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten | zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten |
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". | Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". |
Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz | Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz |
2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt | 2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt |
sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die | sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die |
Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären | Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären |
Wiedereingliederungsplans. | Wiedereingliederungsplans. |
Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 | Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 |
erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon | erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon |
ausgegangen wird, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. | ausgegangen wird, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. |
§ 2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" des | § 2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" des |
in § 1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten wird eine | in § 1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten wird eine |
elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim | elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim |
Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins | Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur | Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in | "Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in |
dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: | dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: |
1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr | 1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr |
ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom | ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den |
Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den | Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den |
Hauptwohnort, | Hauptwohnort, |
2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der | 2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der |
Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit | Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit |
Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, | Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, |
3. Laufbahndaten des Berechtigten, | 3. Laufbahndaten des Berechtigten, |
4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch | 4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch |
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des | den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des |
multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im | multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im |
Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet | Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet |
wurde. | wurde. |
Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher | personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher |
Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: | Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: |
1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch | 1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch |
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der | den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der |
verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der | verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der |
verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, | verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, |
2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch | 2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch |
den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins | den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben", | Arbeitsleben", |
3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die | 3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die |
im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins | im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner | Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner |
Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans | Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans |
durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären | durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären |
Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen. | Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen. |
Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer | Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer |
Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz | Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz |
1 erwähnten personenbezogenen Daten. | 1 erwähnten personenbezogenen Daten. |
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei | Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei |
Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der | Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der |
Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. | Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. |
§ 3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1 erwähnten | § 3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1 erwähnten |
Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe des | Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe des |
vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der | vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der |
Versicherungsträger dem Institut, das als Drittempfänger der Daten | Versicherungsträger dem Institut, das als Drittempfänger der Daten |
fungiert, per E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im | fungiert, per E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im |
Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als | Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als |
arbeitsunfähig anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König | arbeitsunfähig anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König |
bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. | bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. |
§ 4 - Um überprüfen zu können, ob ein im vorhergehenden Absatz | § 4 - Um überprüfen zu können, ob ein im vorhergehenden Absatz |
erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, | erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, |
muss der als arbeitsunfähig anerkannte Selbständige oder mithelfende | muss der als arbeitsunfähig anerkannte Selbständige oder mithelfende |
Ehepartner: | Ehepartner: |
1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für | 1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für |
die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, | die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, |
sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen | sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen |
Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese | Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese |
Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht | Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht |
bereitgestellt werden, Folge leisten, | bereitgestellt werden, Folge leisten, |
2. der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu | 2. der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu |
einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr | einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr |
ins Arbeitsleben" Folge leisten. | ins Arbeitsleben" Folge leisten. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter |
welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt | welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt |
werden, wenn der arbeitsunfähige Selbständige oder mithelfende | werden, wenn der arbeitsunfähige Selbständige oder mithelfende |
Ehepartner ohne triftige Begründung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | Ehepartner ohne triftige Begründung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
ärztlichen Untersuchung oder dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten | ärztlichen Untersuchung oder dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten |
Kontaktmoment fernbleibt. In diesem Rahmen kann die Abwesenheit des | Kontaktmoment fernbleibt. In diesem Rahmen kann die Abwesenheit des |
Berechtigten durch Elemente sowohl medizinischer als auch | Berechtigten durch Elemente sowohl medizinischer als auch |
nichtmedizinischer Natur begründet werden. | nichtmedizinischer Natur begründet werden. |
Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf jedoch nicht zur Folge | Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf jedoch nicht zur Folge |
haben, dass der Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen | haben, dass der Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen |
Berechtigten um mehr als 2,5 Prozent verringert wird." | Berechtigten um mehr als 2,5 Prozent verringert wird." |
Art. 3 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 12. Dezember 2021, werden zwischen den Wörtern "in | das Gesetz vom 12. Dezember 2021, werden zwischen den Wörtern "in |
Artikel 100 § 1/1" und den Wörtern "erwähnten Begleitplans" die Wörter | Artikel 100 § 1/1" und den Wörtern "erwähnten Begleitplans" die Wörter |
"oder in Artikel 110 § 1" eingefügt. | "oder in Artikel 110 § 1" eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden | "Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden |
Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in | Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in |
Artikel 110 § 1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" | Artikel 110 § 1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" |
den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für die Dienstjahre 2023 | den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für die Dienstjahre 2023 |
und 2024 jeweils um einen Betrag von 784.000 EUR erhöht. Dieser Betrag | und 2024 jeweils um einen Betrag von 784.000 EUR erhöht. Dieser Betrag |
wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Ministerrat beratenen | wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des | Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des |
durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Daten des | durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Daten des |
Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und der | Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und der |
Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der | Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der |
Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die | ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die |
Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten | Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten |
gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag | gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag |
bewilligt werden kann." | bewilligt werden kann." |
Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 | Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum |
Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung | Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes | des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes |
Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an | Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an |
der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein | der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein |
müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: | müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: |
1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und | 1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und |
Auswirkungen der festgelegten Fristen, | Auswirkungen der festgelegten Fristen, |
2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die | 2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die |
sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems | sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems |
weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, | weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, |
3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur | 3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie | "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie |
gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 11 des vorerwähnten koordinierten | gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 11 des vorerwähnten koordinierten |
Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der | Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der |
Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der | Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der |
Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den | Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den |
Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die | Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die |
Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen | Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen |
werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und | werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und |
Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), | Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), |
4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen | 4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen |
Beteiligten, | Beteiligten, |
5. Dauer der gesetzlichen Vermutung, die gegebenenfalls während eines | 5. Dauer der gesetzlichen Vermutung, die gegebenenfalls während eines |
Zeitraums des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" festgelegt | Zeitraums des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" festgelegt |
ist, | ist, |
6. Nachhaltigkeit der Begleitpläne zur Rückkehr ins Arbeitsleben, | 6. Nachhaltigkeit der Begleitpläne zur Rückkehr ins Arbeitsleben, |
unter anderem auf der Grundlage der Art der Aktivität als | unter anderem auf der Grundlage der Art der Aktivität als |
Selbständiger, der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen | Selbständiger, der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen |
Ausbildung oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der | Ausbildung oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der |
Beschäftigung und des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. | Beschäftigung und des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. |
Diese wissenschaftliche Studie wird auf der Grundlage von | Diese wissenschaftliche Studie wird auf der Grundlage von |
anonymisierten Daten durchgeführt. | anonymisierten Daten durchgeführt. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. |
Artikel 110 § 4 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Artikel 110 § 4 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie |
in vorliegendem Gesetz bestimmt, findet jedoch nur Anwendung auf | in vorliegendem Gesetz bestimmt, findet jedoch nur Anwendung auf |
Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit frühestens am | Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit frühestens am |
1. Januar 2023 beginnt. | 1. Januar 2023 beginnt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |