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Meertalige weergave van Wet van 12/01/2023
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Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten. - Duitse vertaling Loi instaurant le « Trajet Retour Au Travail » sous la coordination du « Coordinateur Retour Au Travail » dans l'assurance indemnités des travailleurs indépendants et des conjoints aidants. - Traduction allemande
12 JANUARI 2023. - Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 2023 tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor zelfstandigen en meewerkende echtgenoten 12 JANVIER 2023. - Loi instaurant le « Trajet Retour Au Travail » sous la coordination du « Coordinateur Retour Au Travail » dans l'assurance indemnités des travailleurs indépendants et des conjoints aidants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 janvier 2023 instaurant le « Trajet Retour Au Travail » sous la coordination du « Coordinateur Retour Au Travail » dans l'assurance indemnités des travailleurs indépendants et des conjoints aidants
(Belgisch Staatsblad van 10 februari 2023). (Moniteur belge du 10 février 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. JANUAR 2023 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur "Rückkehr 12. JANUAR 2023 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur "Rückkehr
ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators zur ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für
Selbständige und mithelfende Ehepartner Selbständige und mithelfende Ehepartner
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel 4 Kapitel 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 2 - In Titel 4 Kapitel 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird Abschnitt 6, aufgehoben durch Entschädigungspflichtversicherung wird Abschnitt 6, aufgehoben durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 27. Dezember 2012, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Abschnitt 6 - Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in der "Abschnitt 6 - Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in der
Entschädigungsversicherung zugunsten der Selbständigen und Entschädigungsversicherung zugunsten der Selbständigen und
mithelfenden Ehepartnern mithelfenden Ehepartnern
Art. 110 - § 1 - Für die im Rahmen der in Artikel 86 § 3 Absatz 1 Art. 110 - § 1 - Für die im Rahmen der in Artikel 86 § 3 Absatz 1
erwähnten Entschädigungsversicherung als arbeitsunfähig anerkannten erwähnten Entschädigungsversicherung als arbeitsunfähig anerkannten
Berechtigten beginnt der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" Berechtigten beginnt der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben"
innerhalb der Krankenkasse in Absprache mit diesem Berechtigen und dem innerhalb der Krankenkasse in Absprache mit diesem Berechtigen und dem
Vertrauensarzt einen Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn Vertrauensarzt einen Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn
für diesen Berechtigten unter Berücksichtigung seiner verbleibenden für diesen Berechtigten unter Berücksichtigung seiner verbleibenden
Fähigkeiten eine Wiederein-gliederung erwogen werden kann. Fähigkeiten eine Wiederein-gliederung erwogen werden kann.
Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als
arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch
den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der
verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst,
unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine
angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen
Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Tätigkeit zu finden. Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Tätigkeit zu finden.
Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem
Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem
Vertrauensarzt und allen anderen während des Vertrauensarzt und allen anderen während des
Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen
Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr
ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer
Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig
überprüft. überprüft.
Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen,
um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer
Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben".
Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz
2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt 2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt
sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die
Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären
Wiedereingliederungsplans. Wiedereingliederungsplans.
Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1
erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon
ausgegangen wird, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. ausgegangen wird, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
§ 2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" des § 2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" des
in § 1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten wird eine in § 1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten wird eine
elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim
Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in "Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in
dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert:
1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr 1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr
ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den
Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den
Hauptwohnort, Hauptwohnort,
2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der 2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der
Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit
Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen,
3. Laufbahndaten des Berechtigten, 3. Laufbahndaten des Berechtigten,
4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch 4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des
multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im
Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet
wurde. wurde.
Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten
personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken:
1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch 1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der
verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der
verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen,
2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch 2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch
den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben", Arbeitsleben",
3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die 3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die
im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner
Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans
durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären
Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen. Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen.
Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz
1 erwähnten personenbezogenen Daten. 1 erwähnten personenbezogenen Daten.
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei
Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der
Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger.
§ 3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1 erwähnten § 3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1 erwähnten
Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe des Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe des
vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der
Versicherungsträger dem Institut, das als Drittempfänger der Daten Versicherungsträger dem Institut, das als Drittempfänger der Daten
fungiert, per E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im fungiert, per E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im
Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als
arbeitsunfähig anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König arbeitsunfähig anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König
bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung.
§ 4 - Um überprüfen zu können, ob ein im vorhergehenden Absatz § 4 - Um überprüfen zu können, ob ein im vorhergehenden Absatz
erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann, erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beginnen kann,
muss der als arbeitsunfähig anerkannte Selbständige oder mithelfende muss der als arbeitsunfähig anerkannte Selbständige oder mithelfende
Ehepartner: Ehepartner:
1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für 1. auf Anfrage des Vertrauensarztes die Daten bereitstellen, die für
die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, die Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind,
sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen sowie der Vorladung des Vertrauensarztes zu einer ärztlichen
Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Untersuchung, die gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese
Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht
bereitgestellt werden, Folge leisten, bereitgestellt werden, Folge leisten,
2. der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu 2. der Vorladung des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" zu
einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr einem ersten Kontaktmoment im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr
ins Arbeitsleben" Folge leisten. ins Arbeitsleben" Folge leisten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter
welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen gewährt
werden, wenn der arbeitsunfähige Selbständige oder mithelfende werden, wenn der arbeitsunfähige Selbständige oder mithelfende
Ehepartner ohne triftige Begründung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ehepartner ohne triftige Begründung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
ärztlichen Untersuchung oder dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten ärztlichen Untersuchung oder dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ersten
Kontaktmoment fernbleibt. In diesem Rahmen kann die Abwesenheit des Kontaktmoment fernbleibt. In diesem Rahmen kann die Abwesenheit des
Berechtigten durch Elemente sowohl medizinischer als auch Berechtigten durch Elemente sowohl medizinischer als auch
nichtmedizinischer Natur begründet werden. nichtmedizinischer Natur begründet werden.
Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf jedoch nicht zur Folge Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes darf jedoch nicht zur Folge
haben, dass der Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen haben, dass der Tagesbetrag der Entschädigung des arbeitsunfähigen
Berechtigten um mehr als 2,5 Prozent verringert wird." Berechtigten um mehr als 2,5 Prozent verringert wird."
Art. 3 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 12. Dezember 2021, werden zwischen den Wörtern "in das Gesetz vom 12. Dezember 2021, werden zwischen den Wörtern "in
Artikel 100 § 1/1" und den Wörtern "erwähnten Begleitplans" die Wörter Artikel 100 § 1/1" und den Wörtern "erwähnten Begleitplans" die Wörter
"oder in Artikel 110 § 1" eingefügt. "oder in Artikel 110 § 1" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden "Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden
Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in
Artikel 110 § 1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" Artikel 110 § 1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben"
den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für die Dienstjahre 2023 den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für die Dienstjahre 2023
und 2024 jeweils um einen Betrag von 784.000 EUR erhöht. Dieser Betrag und 2024 jeweils um einen Betrag von 784.000 EUR erhöht. Dieser Betrag
wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Ministerrat beratenen wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des
durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Daten des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Daten des
Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und der Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und der
Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der
Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die
Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten
gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag
bewilligt werden kann." bewilligt werden kann."
Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum
Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung
des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes
Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an
der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein
müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden:
1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und 1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und
Auswirkungen der festgelegten Fristen, Auswirkungen der festgelegten Fristen,
2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die 2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die
sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems
weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten,
3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur 3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie
gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 11 des vorerwähnten koordinierten gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 11 des vorerwähnten koordinierten
Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der
Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der
Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den
Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die
Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen
werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und
Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung),
4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen 4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen
Beteiligten, Beteiligten,
5. Dauer der gesetzlichen Vermutung, die gegebenenfalls während eines 5. Dauer der gesetzlichen Vermutung, die gegebenenfalls während eines
Zeitraums des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" festgelegt Zeitraums des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" festgelegt
ist, ist,
6. Nachhaltigkeit der Begleitpläne zur Rückkehr ins Arbeitsleben, 6. Nachhaltigkeit der Begleitpläne zur Rückkehr ins Arbeitsleben,
unter anderem auf der Grundlage der Art der Aktivität als unter anderem auf der Grundlage der Art der Aktivität als
Selbständiger, der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Selbständiger, der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen
Ausbildung oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Ausbildung oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der
Beschäftigung und des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigung und des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit.
Diese wissenschaftliche Studie wird auf der Grundlage von Diese wissenschaftliche Studie wird auf der Grundlage von
anonymisierten Daten durchgeführt. anonymisierten Daten durchgeführt.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Artikel 110 § 4 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Artikel 110 § 4 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie
in vorliegendem Gesetz bestimmt, findet jedoch nur Anwendung auf in vorliegendem Gesetz bestimmt, findet jedoch nur Anwendung auf
Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit frühestens am Berechtigte, deren Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit frühestens am
1. Januar 2023 beginnt. 1. Januar 2023 beginnt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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