gepubliceerd op 19 september 2024
Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor werknemers. - Duitse vertaling
12 DECEMBER 2021. - Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor werknemers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 december 2021 tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 17 december 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 19.Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 1/1 - Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb der Krankenkasse beginnt in Absprache mit dem als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten und dem Vertrauensarzt einen Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn für diesen Berechtigten unter Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine Wiedereingliederung erwogen werden kann.
Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Arbeit zu finden.
Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem Vertrauensarzt und allen anderen während des Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig überprüft.
Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben".
Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz 2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären Wiedereingliederungsplans.
Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon ausgegangen wird, dass der Berechtigte den erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsgrad im Sinne von § 1 erreicht." 2. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" des in § 1/1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten wird eine elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim Versicherungsträger erstellt.Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: 1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Hauptwohnort, 2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, 3.Laufbahndaten des Berechtigten, 4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet wurde. Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: 1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, 2.Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", 3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen, 4.Datenaustausch mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im Rahmen der Verweisung des durch einen Arbeitsvertrag gebundenen Berechtigten, nach dessen Zustimmung und mit der notwendigen Unterstützung durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", nach einem Kontaktmoment mit diesem Berechtigten im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" an den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hinsichtlich des Antrags auf einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit wie erwähnt in Artikel I.4-36 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit oder der in Kapitel VI Buch I Titel 4 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Einleitung eines Wiedereingliederungsprogramms, sowie wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber informiert wird, dass für diesen Berechtigten im Rahmen eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" näher untersucht wird, welche Anpassungs- und/oder Orientierungsmaßnahmen für ihn geeignet sind.
Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten.
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. 3. Ein Paragraph 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1/1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der Versicherungsträger dem Landesinstitut für Kranken- und Invaliden-versicherung, das als Drittempfänger der Daten fungiert, per E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als arbeitsunfähig anerkannten betreffenden Berechtigten.Der König bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung."
Art. 3 - In Artikel 153 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014, 19. Dezember 2014 und 11. August 2017, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Vertrauensärzte sorgen ebenfalls für die sozial-berufliche Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten und schätzen in diesem Zusammenhang deren verbleibende Fähigkeiten ein. Gegebenenfalls verweisen sie die Berechtigten im Hinblick auf die Einleitung eines in Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" an den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" oder prüfen die Vereinbarkeit der Durchführung eines solchen Plans mit dem allgemeinen Gesundheitszustand der arbeitsunfähigen Berechtigten, wenn Letztere den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" hinsichtlich der Einleitung dieses Plans selbst kontaktiert haben. Mit der Zustimmung dieser Berechtigten können sie jede natürliche oder juristische Person kontaktieren, die zur sozial-beruflichen Wiedereingliederung der Berechtigten beitragen kann. Die Vertrauensärzte beteiligen sich unter den vom König festgelegten Bedingungen ebenfalls an dem in Artikel 109bis erwähnten Umschulungsprogramm."
Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für 2022 um einen Betrag von 3.816.000 EUR, für 2023 um einen Betrag von 5.724.000 EUR und für 2024 um einen Betrag von 5.724.000 EUR erhöht.
Dieser letzte Betrag wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag bewilligt werden kann."
Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: 1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und Auswirkungen der festgelegten Fristen, 2.erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, 3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie gemäß Artikel 195 § 1 Nr.2 Absatz 9 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), 4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten, 5.Dauer der gesetzlichen Vermutung während eines Zeitraums des in Artikel 100 § 1/1 Absatz 5 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", 6. Nachhaltigkeit der Pläne zur Beschäftigung, unter anderem auf der Grundlage der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Ausbildung oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Beschäftigung und des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE