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Meertalige weergave van Wet van 12/12/2021
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Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor werknemers. - Duitse vertaling Loi instaurant le "Trajet Retour Au Travail" sous la coordination du "Coordinateur Retour Au Travail" dans l'assurance indemnités des travailleurs salariés. - Traduction allemande
12 DECEMBER 2021. - Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk 12 DECEMBRE 2021. - Loi instaurant le "Trajet Retour Au Travail" sous
traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in la coordination du "Coordinateur Retour Au Travail" dans l'assurance
de uitkeringsverzekering voor werknemers. - Duitse vertaling indemnités des travailleurs salariés. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2021 tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de loi du 12 décembre 2021 instaurant le "Trajet Retour Au Travail" sous
coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de la coordination du "Coordinateur Retour Au Travail" dans l'assurance
uitkeringsverzekering voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 17 indemnités des travailleurs salariés (Moniteur belge du 17 décembre
december 2021). 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für
Lohnempfänger Lohnempfänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 2 - Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 1. Paragraph 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
" § 1/1 - Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb " § 1/1 - Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb
der Krankenkasse beginnt in Absprache mit dem als arbeitsunfähig der Krankenkasse beginnt in Absprache mit dem als arbeitsunfähig
anerkannten Berechtigten und dem Vertrauensarzt einen Begleitplan zur anerkannten Berechtigten und dem Vertrauensarzt einen Begleitplan zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn für diesen Berechtigten unter "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn für diesen Berechtigten unter
Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine
Wiedereingliederung erwogen werden kann. Wiedereingliederung erwogen werden kann.
Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als
arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch
den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der
verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst,
unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine
angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen
Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Arbeit zu finden. Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Arbeit zu finden.
Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem
Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem
Vertrauensarzt und allen anderen während des Vertrauensarzt und allen anderen während des
Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen
Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr
ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer
Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig
überprüft. überprüft.
Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen,
um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer
Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben".
Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz
2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt 2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt
sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die
Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären
Wiedereingliederungsplans. Wiedereingliederungsplans.
Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1
erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon
ausgegangen wird, dass der Berechtigte den erforderlichen ausgegangen wird, dass der Berechtigte den erforderlichen
Arbeitsunfähigkeitsgrad im Sinne von § 1 erreicht." Arbeitsunfähigkeitsgrad im Sinne von § 1 erreicht."
2. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" " § 1/2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben"
des in § 1/1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten des in § 1/1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten
wird eine elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim wird eine elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim
Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in "Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in
dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert:
1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr 1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr
ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den
Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den
Hauptwohnort, Hauptwohnort,
2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der 2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der
Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit
Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen,
3. Laufbahndaten des Berechtigten, 3. Laufbahndaten des Berechtigten,
4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch 4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des
multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im
Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet
wurde. wurde.
Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten
personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken:
1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch 1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der
verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der
verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen,
2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch 2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch
den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben", Arbeitsleben",
3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die 3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die
im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner
Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans
durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären
Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen, Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen,
4. Datenaustausch mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im 4. Datenaustausch mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im
Rahmen der Verweisung des durch einen Arbeitsvertrag gebundenen Rahmen der Verweisung des durch einen Arbeitsvertrag gebundenen
Berechtigten, nach dessen Zustimmung und mit der notwendigen Berechtigten, nach dessen Zustimmung und mit der notwendigen
Unterstützung durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", Unterstützung durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben",
nach einem Kontaktmoment mit diesem Berechtigten im Rahmen des nach einem Kontaktmoment mit diesem Berechtigten im Rahmen des
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" an den Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" an den
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hinsichtlich des Antrags auf Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hinsichtlich des Antrags auf
einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit wie erwähnt in Artikel einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit wie erwähnt in Artikel
I.4-36 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit oder der I.4-36 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit oder der
in Kapitel VI Buch I Titel 4 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten in Kapitel VI Buch I Titel 4 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten
Einleitung eines Wiedereingliederungsprogramms, sowie wenn der Einleitung eines Wiedereingliederungsprogramms, sowie wenn der
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber informiert wird, dass Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber informiert wird, dass
für diesen Berechtigten im Rahmen eines Begleitplans zur "Rückkehr ins für diesen Berechtigten im Rahmen eines Begleitplans zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" näher untersucht wird, welche Anpassungs- und/oder Arbeitsleben" näher untersucht wird, welche Anpassungs- und/oder
Orientierungsmaßnahmen für ihn geeignet sind. Orientierungsmaßnahmen für ihn geeignet sind.
Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz
1 erwähnten personenbezogenen Daten. 1 erwähnten personenbezogenen Daten.
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei
Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der
Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger.
3. Ein Paragraph 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1/1 " § 1/3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1/1
erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe
des vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der des vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der
Versicherungsträger dem Landesinstitut für Kranken- und Versicherungsträger dem Landesinstitut für Kranken- und
Invaliden-versicherung, das als Drittempfänger der Daten fungiert, per Invaliden-versicherung, das als Drittempfänger der Daten fungiert, per
E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als arbeitsunfähig Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als arbeitsunfähig
anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König bestimmt die anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König bestimmt die
Modalitäten für diese Beurteilung." Modalitäten für diese Beurteilung."
Art. 3 - In Artikel 153 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 153 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. April 2014, 19. Dezember 2014 und 11. August 2017, Gesetze vom 25. April 2014, 19. Dezember 2014 und 11. August 2017,
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die Vertrauensärzte sorgen ebenfalls für die sozial-berufliche "Die Vertrauensärzte sorgen ebenfalls für die sozial-berufliche
Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten und schätzen in Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten und schätzen in
diesem Zusammenhang deren verbleibende Fähigkeiten ein. Gegebenenfalls diesem Zusammenhang deren verbleibende Fähigkeiten ein. Gegebenenfalls
verweisen sie die Berechtigten im Hinblick auf die Einleitung eines in verweisen sie die Berechtigten im Hinblick auf die Einleitung eines in
Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" an den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" oder Arbeitsleben" an den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" oder
prüfen die Vereinbarkeit der Durchführung eines solchen Plans mit dem prüfen die Vereinbarkeit der Durchführung eines solchen Plans mit dem
allgemeinen Gesundheitszustand der arbeitsunfähigen Berechtigten, wenn allgemeinen Gesundheitszustand der arbeitsunfähigen Berechtigten, wenn
Letztere den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" hinsichtlich Letztere den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" hinsichtlich
der Einleitung dieses Plans selbst kontaktiert haben. Mit der der Einleitung dieses Plans selbst kontaktiert haben. Mit der
Zustimmung dieser Berechtigten können sie jede natürliche oder Zustimmung dieser Berechtigten können sie jede natürliche oder
juristische Person kontaktieren, die zur sozial-beruflichen juristische Person kontaktieren, die zur sozial-beruflichen
Wiedereingliederung der Berechtigten beitragen kann. Die Wiedereingliederung der Berechtigten beitragen kann. Die
Vertrauensärzte beteiligen sich unter den vom König festgelegten Vertrauensärzte beteiligen sich unter den vom König festgelegten
Bedingungen ebenfalls an dem in Artikel 109bis erwähnten Bedingungen ebenfalls an dem in Artikel 109bis erwähnten
Umschulungsprogramm." Umschulungsprogramm."
Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden "Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden
Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in
Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins
Arbeitsleben" den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für 2022 Arbeitsleben" den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für 2022
um einen Betrag von 3.816.000 EUR, für 2023 um einen Betrag von um einen Betrag von 3.816.000 EUR, für 2023 um einen Betrag von
5.724.000 EUR und für 2024 um einen Betrag von 5.724.000 EUR erhöht. 5.724.000 EUR und für 2024 um einen Betrag von 5.724.000 EUR erhöht.
Dieser letzte Betrag wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im Dieser letzte Betrag wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter Berücksichtigung der Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter Berücksichtigung der
Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der
Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und
der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen
der Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen der Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die Erlass ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die
Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten
gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag
bewilligt werden kann." bewilligt werden kann."
Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum
Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung
des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes
Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an
der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein
müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden:
1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und 1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und
Auswirkungen der festgelegten Fristen, Auswirkungen der festgelegten Fristen,
2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die 2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die
sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems
weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten,
3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur 3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur
"Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie
gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 9 des vorerwähnten koordinierten gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 9 des vorerwähnten koordinierten
Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der
Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der
Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den
Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die
Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen
werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und
Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung),
4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen 4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen
Beteiligten, Beteiligten,
5. Dauer der gesetzlichen Vermutung während eines Zeitraums des in 5. Dauer der gesetzlichen Vermutung während eines Zeitraums des in
Artikel 100 § 1/1 Absatz 5 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes Artikel 100 § 1/1 Absatz 5 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes
erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben",
6. Nachhaltigkeit der Pläne zur Beschäftigung, unter anderem auf der 6. Nachhaltigkeit der Pläne zur Beschäftigung, unter anderem auf der
Grundlage der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Ausbildung Grundlage der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Ausbildung
oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Beschäftigung und oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Beschäftigung und
des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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