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Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de uitkeringsverzekering voor werknemers. - Duitse vertaling | Loi instaurant le "Trajet Retour Au Travail" sous la coordination du "Coordinateur Retour Au Travail" dans l'assurance indemnités des travailleurs salariés. - Traduction allemande |
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12 DECEMBER 2021. - Wet tot invoering van het "Terug Naar Werk | 12 DECEMBRE 2021. - Loi instaurant le "Trajet Retour Au Travail" sous |
traject" onder de coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in | la coordination du "Coordinateur Retour Au Travail" dans l'assurance |
de uitkeringsverzekering voor werknemers. - Duitse vertaling | indemnités des travailleurs salariés. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2021 tot invoering van het "Terug Naar Werk-traject" onder de | loi du 12 décembre 2021 instaurant le "Trajet Retour Au Travail" sous |
coördinatie van de "Terug Naar Werk-coördinator" in de | la coordination du "Coordinateur Retour Au Travail" dans l'assurance |
uitkeringsverzekering voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 17 | indemnités des travailleurs salariés (Moniteur belge du 17 décembre |
december 2021). | 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur | 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Einführung des Begleitplans zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators | "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter der Koordination des Koordinators |
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für | zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" in die Entschädigungsversicherung für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, | 1. Paragraph 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 1/1 - Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb | " § 1/1 - Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb |
der Krankenkasse beginnt in Absprache mit dem als arbeitsunfähig | der Krankenkasse beginnt in Absprache mit dem als arbeitsunfähig |
anerkannten Berechtigten und dem Vertrauensarzt einen Begleitplan zur | anerkannten Berechtigten und dem Vertrauensarzt einen Begleitplan zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn für diesen Berechtigten unter | "Rückkehr ins Arbeitsleben", wenn für diesen Berechtigten unter |
Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine | Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine |
Wiedereingliederung erwogen werden kann. | Wiedereingliederung erwogen werden kann. |
Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins | Ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Begleitplan zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als | Arbeitsleben" bezieht sich auf jeden Plan, dessen Ziel es ist, den als |
arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch | arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten nach einer Verweisung durch |
den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der | den Vertrauensarzt auf der Grundlage einer Einschätzung der |
verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, | verbleibenden Fähigkeiten oder auf Anfrage des Berechtigten selbst, |
unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins | unter der Koordination des Koordinators zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine | Arbeitsleben" so schnell wie möglich dabei zu unterstützen, eine |
angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen | angepasste Begleitung im Hinblick auf die Ausübung einer seinen |
Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Arbeit zu finden. | Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechenden Arbeit zu finden. |
Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem | Gegebenenfalls wird nach einer eingehenden Konzertierung zwischen dem |
Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem | Berechtigten, dem Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", dem |
Vertrauensarzt und allen anderen während des | Vertrauensarzt und allen anderen während des |
Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen | Wiedereingliederungsprogramms zur sozial-beruflichen |
Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr | Wiedereingliederung im Rahmen eines solchen Begleitplans zur "Rückkehr |
ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer | ins Arbeitsleben" einzubeziehenden Beteiligten ein multidisziplinärer |
Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig | Wiedereingliederungsplan ausgearbeitet. Dieser Plan wird regelmäßig |
überprüft. | überprüft. |
Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, | Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, |
um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer | um als Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" innerhalb einer |
Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators | Krankenkasse tätig sein zu können, sowie die Aufträge des Koordinators |
zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten | zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten |
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". | Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben". |
Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz | Der König bestimmt die Personen, die an der Ausarbeitung des in Absatz |
2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt | 2 erwähnten multidisziplinären Wiedereingliederungsplans beteiligt |
sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die | sind, sowie dessen Inhalt und Modalitäten. Er bestimmt ebenfalls die |
Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären | Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung dieses multidisziplinären |
Wiedereingliederungsplans. | Wiedereingliederungsplans. |
Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 | Der König kann bestimmen, in welchem Zeitraum des in Absatz 1 |
erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon | erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" davon |
ausgegangen wird, dass der Berechtigte den erforderlichen | ausgegangen wird, dass der Berechtigte den erforderlichen |
Arbeitsunfähigkeitsgrad im Sinne von § 1 erreicht." | Arbeitsunfähigkeitsgrad im Sinne von § 1 erreicht." |
2. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" | " § 1/2 - Im Rahmen des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" |
des in § 1/1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten | des in § 1/1 erwähnten als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten |
wird eine elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim | wird eine elektronische Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" beim |
Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins | Versicherungsträger erstellt. Der Koordinator zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur | Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt haben Zugang zu dieser Akte zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in | "Rückkehr ins Arbeitsleben". Folgende Kategorien von Daten werden in |
dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: | dieser Akte zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" registriert: |
1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr | 1. Personalien des Berechtigten, der an dem Begleitplan "Zur Rückkehr |
ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom | ins Arbeitsleben" teilnimmt, nämlich die in Artikel 8 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer, den |
Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den | Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den |
Hauptwohnort, | Hauptwohnort, |
2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der | 2. Gesundheitsdaten in Zusammenhang mit der Einschätzung der |
Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit | Funktionsfähigkeit und der Möglichkeiten für den Berechtigten, mit |
Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, | Begleitung die Arbeit wieder aufzunehmen, |
3. Laufbahndaten des Berechtigten, | 3. Laufbahndaten des Berechtigten, |
4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch | 4. Registrierung der verschiedenen Kontaktmomente und Maßnahmen durch |
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des | den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", einschließlich des |
multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im | multidisziplinären Wiedereingliederungsplans, der gegebenenfalls im |
Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet | Laufe des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" ausgearbeitet |
wurde. | wurde. |
Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Die Verarbeitung der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher | personenbezogene Daten dient nach ausdrücklicher schriftlicher |
Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: | Zustimmung des Berechtigten folgenden Verarbeitungszwecken: |
1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch | 1. Verwaltung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch |
den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der | den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", wie Organisation der |
verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der | verschiedenen Kontaktmomente mit dem Berechtigten und Überprüfung der |
verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, | verschiedenen vereinbarten und registrierten Maßnahmen, |
2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch | 2. Überprüfung des Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" durch |
den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins | den Vertrauensarzt in Absprache mit dem Koordinator zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben", | Arbeitsleben", |
3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die | 3. Datenaustausch mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die |
im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins | im Rahmen der Ausführung des Begleitplans zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner | Arbeitsleben" dieses Berechtigten beteiligt ist, um mit seiner |
Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans | Zustimmung die verschiedenen Schritte des vorerwähnten Begleitplans |
durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären | durchzuführen und gegebenenfalls den multidisziplinären |
Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen, | Wiedereingliederungsplan auszuarbeiten und zu überprüfen, |
4. Datenaustausch mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im | 4. Datenaustausch mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im |
Rahmen der Verweisung des durch einen Arbeitsvertrag gebundenen | Rahmen der Verweisung des durch einen Arbeitsvertrag gebundenen |
Berechtigten, nach dessen Zustimmung und mit der notwendigen | Berechtigten, nach dessen Zustimmung und mit der notwendigen |
Unterstützung durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", | Unterstützung durch den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", |
nach einem Kontaktmoment mit diesem Berechtigten im Rahmen des | nach einem Kontaktmoment mit diesem Berechtigten im Rahmen des |
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" an den | Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" an den |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hinsichtlich des Antrags auf | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hinsichtlich des Antrags auf |
einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit wie erwähnt in Artikel | einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit wie erwähnt in Artikel |
I.4-36 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit oder der | I.4-36 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit oder der |
in Kapitel VI Buch I Titel 4 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten | in Kapitel VI Buch I Titel 4 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten |
Einleitung eines Wiedereingliederungsprogramms, sowie wenn der | Einleitung eines Wiedereingliederungsprogramms, sowie wenn der |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber informiert wird, dass | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt darüber informiert wird, dass |
für diesen Berechtigten im Rahmen eines Begleitplans zur "Rückkehr ins | für diesen Berechtigten im Rahmen eines Begleitplans zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" näher untersucht wird, welche Anpassungs- und/oder | Arbeitsleben" näher untersucht wird, welche Anpassungs- und/oder |
Orientierungsmaßnahmen für ihn geeignet sind. | Orientierungsmaßnahmen für ihn geeignet sind. |
Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer | Die Versicherungsträger fungieren jeweils im Rahmen ihrer |
Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz | Zuständigkeiten als Verantwortliche für die Verarbeitung der in Absatz |
1 erwähnten personenbezogenen Daten. | 1 erwähnten personenbezogenen Daten. |
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei | Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden während drei |
Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der | Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt am 1. Januar nach der |
Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. | Schließung der Arbeitsunfähigkeitsakte beim Versicherungsträger. |
3. Ein Paragraph 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1/1 | " § 1/3 - Im Hinblick auf eine jährliche Beurteilung der in § 1/1 |
erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe | erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", die im Laufe |
des vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der | des vorhergehenden Kalenderjahrs durchgeführt wurden, übermittelt der |
Versicherungsträger dem Landesinstitut für Kranken- und | Versicherungsträger dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invaliden-versicherung, das als Drittempfänger der Daten fungiert, per | Invaliden-versicherung, das als Drittempfänger der Daten fungiert, per |
E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des | E-Mail die Daten über die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des |
Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als arbeitsunfähig | Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" der als arbeitsunfähig |
anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König bestimmt die | anerkannten betreffenden Berechtigten. Der König bestimmt die |
Modalitäten für diese Beurteilung." | Modalitäten für diese Beurteilung." |
Art. 3 - In Artikel 153 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 153 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. April 2014, 19. Dezember 2014 und 11. August 2017, | Gesetze vom 25. April 2014, 19. Dezember 2014 und 11. August 2017, |
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Die Vertrauensärzte sorgen ebenfalls für die sozial-berufliche | "Die Vertrauensärzte sorgen ebenfalls für die sozial-berufliche |
Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten und schätzen in | Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten und schätzen in |
diesem Zusammenhang deren verbleibende Fähigkeiten ein. Gegebenenfalls | diesem Zusammenhang deren verbleibende Fähigkeiten ein. Gegebenenfalls |
verweisen sie die Berechtigten im Hinblick auf die Einleitung eines in | verweisen sie die Berechtigten im Hinblick auf die Einleitung eines in |
Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins | Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" an den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" oder | Arbeitsleben" an den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" oder |
prüfen die Vereinbarkeit der Durchführung eines solchen Plans mit dem | prüfen die Vereinbarkeit der Durchführung eines solchen Plans mit dem |
allgemeinen Gesundheitszustand der arbeitsunfähigen Berechtigten, wenn | allgemeinen Gesundheitszustand der arbeitsunfähigen Berechtigten, wenn |
Letztere den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" hinsichtlich | Letztere den Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" hinsichtlich |
der Einleitung dieses Plans selbst kontaktiert haben. Mit der | der Einleitung dieses Plans selbst kontaktiert haben. Mit der |
Zustimmung dieser Berechtigten können sie jede natürliche oder | Zustimmung dieser Berechtigten können sie jede natürliche oder |
juristische Person kontaktieren, die zur sozial-beruflichen | juristische Person kontaktieren, die zur sozial-beruflichen |
Wiedereingliederung der Berechtigten beitragen kann. Die | Wiedereingliederung der Berechtigten beitragen kann. Die |
Vertrauensärzte beteiligen sich unter den vom König festgelegten | Vertrauensärzte beteiligen sich unter den vom König festgelegten |
Bedingungen ebenfalls an dem in Artikel 109bis erwähnten | Bedingungen ebenfalls an dem in Artikel 109bis erwähnten |
Umschulungsprogramm." | Umschulungsprogramm." |
Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 4 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden | "Der Betrag der Verwaltungskosten, der in Anwendung der vorhergehenden |
Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in | Absätze im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der in |
Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins | Artikel 100 § 1/1 erwähnten Begleitpläne zur "Rückkehr ins |
Arbeitsleben" den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für 2022 | Arbeitsleben" den fünf Landesverbänden bewilligt wird, wird für 2022 |
um einen Betrag von 3.816.000 EUR, für 2023 um einen Betrag von | um einen Betrag von 3.816.000 EUR, für 2023 um einen Betrag von |
5.724.000 EUR und für 2024 um einen Betrag von 5.724.000 EUR erhöht. | 5.724.000 EUR und für 2024 um einen Betrag von 5.724.000 EUR erhöht. |
Dieser letzte Betrag wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im | Dieser letzte Betrag wird ab 2025 jährlich vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter Berücksichtigung der | Ministerrat beratenen Erlass angepasst unter Berücksichtigung der |
Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der | Entwicklung des durchschnittlichen Tageslohns auf der Grundlage der |
Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und | Daten des Föderalen Planbüros im Kredit- und Versicherungssektor und |
der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen | der Öffentlichen Behörden während der letzten drei Jahre vor Erstellen |
der Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | der Haushalte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die | Erlass ebenfalls fest, auf welche Weise dieser Betrag unter die |
Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten | Landesverbände aufgeteilt wird, sowie die Bedingungen und Modalitäten |
gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag | gemäß denen den betreffenden Landesverbänden der entsprechende Betrag |
bewilligt werden kann." | bewilligt werden kann." |
Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 | Art. 5 - Im Jahr 2024 lässt das in Artikel 85 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Fachzentrum |
Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung | Arbeitsunfähigkeit eine wissenschaftliche Studie über die Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes | des vorliegenden Gesetzes und der in Ausführung der durch vorliegendes |
Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an | Gesetz abgeänderten Bestimmungen ergangenen Erlasse durchführen, an |
der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein | der die verschiedenen Interesse habenden Parteien beteiligt sein |
müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: | müssen und in der mindestens die folgenden Aspekte beurteilt werden: |
1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und | 1. Dauer eines Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und |
Auswirkungen der festgelegten Fristen, | Auswirkungen der festgelegten Fristen, |
2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die | 2. erreichte Zielgruppe, mit besonderem Augenmerk auf Versicherte, die |
sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems | sich aufgrund eines spezifischen medizinisch-sozialen Problems |
weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, | weitgehend vom Arbeitsmarkt fernhalten, |
3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur | 3. Finanzierung im Verhältnis zur Qualität der Begleitpläne zur |
"Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie | "Rückkehr ins Arbeitsleben" im Allgemeinen und Parameter, wie sie |
gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 9 des vorerwähnten koordinierten | gemäß Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 9 des vorerwähnten koordinierten |
Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der | Gesetzes festgelegt wurden für die Aufteilung des Betrags der |
Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der | Verwaltungskosten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der |
Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den | Begleitpläne zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" unter den |
Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die | Versicherungsträgern im Besonderen, mit besonderem Augenmerk auf die |
Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen | Beurteilung der Parameter, anhand deren die Anstrengungen gemessen |
werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und | werden, sowie auf den Entwurf eines geeigneten Ergebnis- und |
Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), | Qualitätsparameters (einschließlich der dauerhaften Beschäftigung), |
4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen | 4. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen |
Beteiligten, | Beteiligten, |
5. Dauer der gesetzlichen Vermutung während eines Zeitraums des in | 5. Dauer der gesetzlichen Vermutung während eines Zeitraums des in |
Artikel 100 § 1/1 Absatz 5 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes | Artikel 100 § 1/1 Absatz 5 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes |
erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", | erwähnten Begleitplans zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", |
6. Nachhaltigkeit der Pläne zur Beschäftigung, unter anderem auf der | 6. Nachhaltigkeit der Pläne zur Beschäftigung, unter anderem auf der |
Grundlage der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Ausbildung | Grundlage der Art des Arbeitsvertrags, der abgeschlossenen Ausbildung |
oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Beschäftigung und | oder geleisteten Freiwilligenarbeit, der Dauer der Beschäftigung und |
des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. | des Rückfalls in die Arbeitsunfähigkeit. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |