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Wet van 11 juni 2004
gepubliceerd op 23 februari 2009

Wet tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000067
pub.
23/02/2009
prom.
11/06/2004
ELI
eli/wet/2004/06/11/2009000067/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


11 JUNI 2004. - Wet tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni 2004 tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 5 juli 2004).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. JUNI 2004 - Gesetz zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und Wohnmobil, wie sie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind, 2. Arbeiten an einem Fahrzeug: Wartungs- und Überprüfungsarbeiten, mechanische, elektrische, elektronische oder Karosseriereparaturen, Ersetzung und Montage von Einzelteilen, Vorrichtungen oder Zubehör, 3.Berufsangehörigen: natürliche oder juristische Personen, die gewöhnlich und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick auf die Verwirklichung ihres satzungsmässigen Zwecks Fahrzeuge kaufen und verkaufen oder Arbeiten an Fahrzeugen verrichten.

Der König kann die Begriffsbestimmung von Fahrzeug auf andere Fahrzeugkategorien ausdehnen. Er kann gewisse Arbeiten an einem Fahrzeug aufgrund ihrer Art oder ihres Betrags vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausschliessen.

Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, den auf dem Kilometerzähler eines Fahrzeugs angegebenen Kilometerstand zu verändern oder die genaue Kilometeraufzeichnung zu fälschen oder zu verhindern. § 2 - Falls der Kilometerzähler defekt ist, lässt der Eigentümer des Fahrzeugs ihn unverzüglich reparieren oder ersetzen.

Art. 4 - § 1 - Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von einem Berufsangehörigen an eine Privatperson oder einen anderen Berufsangehörigen stellt der verkaufende Berufsangehörige eine Unterlage zur Feststellung des Verkaufs aus, auf dem folgende Angaben vermerkt sind: 1. Marke und Modell des Fahrzeugs, 2.Jahr der Erstzulassung, 3. Fahrgestellnummer, 4.zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Kilometerzähler angezeigter Kilometerstand, 5. Verkaufspreis, 6.Verkaufsdatum, 7. Identität, Adresse und Unterschrift von Käufer und Verkäufer;die Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer eine Rechnung aufstellt.

Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Berufsangehörigen erstellt der Berufsangehörige einen Kaufschein mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt. Beide Parteien erhalten jeweils ein Exemplar. § 3 - Bei Verkauf eines bereits in Belgien zugelassenen Fahrzeugs übermittelt der Verkäufer dem Käufer eine von der in Artikel 6 erwähnten Vereinigung ausgehende Unterlage, die alle bis zu einem neueren Datum bei dieser Vereinigung verfügbaren Angaben über den Kilometerstand des betreffenden Fahrzeugs enthält. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug einem Berufsangehörigen verkauft wird. § 4 - Der König kann Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen.

Art. 5 - Ein Berufsangehöriger, der anlässlich von Arbeiten an einem Fahrzeug eine Rechnung oder eine andere Unterlage erstellt, vermerkt darauf Fahrgestellnummer und zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten auf dem Kilometerzähler angezeigter Kilometerstand, falls der König dies vorsieht.

Art. 6 - § 1 - Der König lässt zu den von Ihm bestimmten Voraussetzungen eine Vereinigung zu, die auf Initiative von Berufsverbänden, die die Berufsangehörigen vertreten, gegründet wird und die den Auftrag hat, den Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen. Diese Vereinigung hat die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Der König genehmigt die Satzung der Vereinigung und regelt die Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Er bestimmt ebenfalls die Finanzierungsweise der Vereinigung und legt die maximale Vergütung fest, die Dritte der Vereinigung für den Erhalt von Informationen zahlen. § 2 - Die Vereinigung übermittelt Drittpersonen auf ihre Bitte hin die Daten eines Fahrzeugs, über die sie verfügt. Dieser Antrag enthält die Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs und darf nur das Inerfahrungbringen des genauen Kilometerstands zum Zweck haben. § 3 - Nach den vom König festgelegten Modalitäten besorgen die Berufsangehörigen und die zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen alle Informationen über den Kilometerstand der Fahrzeuge und tragen zur Arbeit der Vereinigung bei.

Der König bestimmt die Auskünfte, die der Dienst für Fahrzeugzulassungen der Vereinigung zukommen lässt, und die Modalitäten hinsichtlich einer Zusammenarbeit dieses Dienstes mit der Vereinigung.

Der König kann andere Einrichtungen, Vereinigungen und berufliche Sektoren bestimmen, die in die Arbeit der Vereinigung einbezogen werden, und die Modalitäten ihres Beitrags an deren Arbeit festlegen.

Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreitet. § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung nicht den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung entsprechend handelt.

Die Entscheidung zum Entzug der Zulassung legt die Modalitäten einer kostenlosen Übertragung aller Daten, über die die Vereinigung verfügt, fest.

Art. 7 - Ungeachtet gegenteiliger Abmachung und unbeschadet der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuches hat jeder Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 die Auflösung des Verkaufs zur Folge, falls der Käufer dies wünscht.

Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen strengeren Strafen werden Verstösse gegen die Artikel 3, 5 und 6 § 3 mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 10 bis 3.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Verstösse.

Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. Unterlagen, Belege und Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche Räumlichkeiten betritt. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist.

In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Anwendung der Artikel 9 und 11 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 11 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Art. 11 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 8 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § 1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 8 vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt.

Art. 12 - Das Gesetz vom 12. März 2000 zur Unterdrückung gewisser Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Ministerin der Wirtschaft Frau F. MOERMAN Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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