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Wet tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen. - Duitse vertaling | Loi réprimant la fraude relative au kilométrage des véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 2004. - Wet tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni 2004 tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 2004. - Loi réprimant la fraude relative au kilométrage des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juin 2004 réprimant la fraude relative au kilométrage des |
(Belgisch Staatsblad van 5 juli 2004). | véhicules (Moniteur belge du 5 juillet 2004). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. JUNI 2004 - Gesetz zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem | 11. JUNI 2004 - Gesetz zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem |
Kilometerstand von Fahrzeugen | Kilometerstand von Fahrzeugen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und | 1. Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und |
Wohnmobil, wie sie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. | Wohnmobil, wie sie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. |
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör definiert sind, | ihr Sicherheitszubehör definiert sind, |
2. Arbeiten an einem Fahrzeug: Wartungs- und Überprüfungsarbeiten, | 2. Arbeiten an einem Fahrzeug: Wartungs- und Überprüfungsarbeiten, |
mechanische, elektrische, elektronische oder Karosseriereparaturen, | mechanische, elektrische, elektronische oder Karosseriereparaturen, |
Ersetzung und Montage von Einzelteilen, Vorrichtungen oder Zubehör, | Ersetzung und Montage von Einzelteilen, Vorrichtungen oder Zubehör, |
3. Berufsangehörigen: natürliche oder juristische Personen, die | 3. Berufsangehörigen: natürliche oder juristische Personen, die |
gewöhnlich und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick | gewöhnlich und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick |
auf die Verwirklichung ihres satzungsmässigen Zwecks Fahrzeuge kaufen | auf die Verwirklichung ihres satzungsmässigen Zwecks Fahrzeuge kaufen |
und verkaufen oder Arbeiten an Fahrzeugen verrichten. | und verkaufen oder Arbeiten an Fahrzeugen verrichten. |
Der König kann die Begriffsbestimmung von Fahrzeug auf andere | Der König kann die Begriffsbestimmung von Fahrzeug auf andere |
Fahrzeugkategorien ausdehnen. Er kann gewisse Arbeiten an einem | Fahrzeugkategorien ausdehnen. Er kann gewisse Arbeiten an einem |
Fahrzeug aufgrund ihrer Art oder ihres Betrags vom Anwendungsbereich | Fahrzeug aufgrund ihrer Art oder ihres Betrags vom Anwendungsbereich |
des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. | des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. |
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, den auf dem Kilometerzähler eines | Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, den auf dem Kilometerzähler eines |
Fahrzeugs angegebenen Kilometerstand zu verändern oder die genaue | Fahrzeugs angegebenen Kilometerstand zu verändern oder die genaue |
Kilometeraufzeichnung zu fälschen oder zu verhindern. | Kilometeraufzeichnung zu fälschen oder zu verhindern. |
§ 2 - Falls der Kilometerzähler defekt ist, lässt der Eigentümer des | § 2 - Falls der Kilometerzähler defekt ist, lässt der Eigentümer des |
Fahrzeugs ihn unverzüglich reparieren oder ersetzen. | Fahrzeugs ihn unverzüglich reparieren oder ersetzen. |
Art. 4 - § 1 - Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von | Art. 4 - § 1 - Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von |
einem Berufsangehörigen an eine Privatperson oder einen anderen | einem Berufsangehörigen an eine Privatperson oder einen anderen |
Berufsangehörigen stellt der verkaufende Berufsangehörige eine | Berufsangehörigen stellt der verkaufende Berufsangehörige eine |
Unterlage zur Feststellung des Verkaufs aus, auf dem folgende Angaben | Unterlage zur Feststellung des Verkaufs aus, auf dem folgende Angaben |
vermerkt sind: | vermerkt sind: |
1. Marke und Modell des Fahrzeugs, | 1. Marke und Modell des Fahrzeugs, |
2. Jahr der Erstzulassung, | 2. Jahr der Erstzulassung, |
3. Fahrgestellnummer, | 3. Fahrgestellnummer, |
4. zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Kilometerzähler angezeigter | 4. zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Kilometerzähler angezeigter |
Kilometerstand, | Kilometerstand, |
5. Verkaufspreis, | 5. Verkaufspreis, |
6. Verkaufsdatum, | 6. Verkaufsdatum, |
7. Identität, Adresse und Unterschrift von Käufer und Verkäufer; die | 7. Identität, Adresse und Unterschrift von Käufer und Verkäufer; die |
Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer eine Rechnung | Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer eine Rechnung |
aufstellt. | aufstellt. |
Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von einer | Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von einer |
Privatperson an einen Berufsangehörigen erstellt der Berufsangehörige | Privatperson an einen Berufsangehörigen erstellt der Berufsangehörige |
einen Kaufschein mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben. | einen Kaufschein mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen werden in zweifacher | § 2 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen werden in zweifacher |
Ausfertigung erstellt. Beide Parteien erhalten jeweils ein Exemplar. | Ausfertigung erstellt. Beide Parteien erhalten jeweils ein Exemplar. |
§ 3 - Bei Verkauf eines bereits in Belgien zugelassenen Fahrzeugs | § 3 - Bei Verkauf eines bereits in Belgien zugelassenen Fahrzeugs |
übermittelt der Verkäufer dem Käufer eine von der in Artikel 6 | übermittelt der Verkäufer dem Käufer eine von der in Artikel 6 |
erwähnten Vereinigung ausgehende Unterlage, die alle bis zu einem | erwähnten Vereinigung ausgehende Unterlage, die alle bis zu einem |
neueren Datum bei dieser Vereinigung verfügbaren Angaben über den | neueren Datum bei dieser Vereinigung verfügbaren Angaben über den |
Kilometerstand des betreffenden Fahrzeugs enthält. Vorliegende | Kilometerstand des betreffenden Fahrzeugs enthält. Vorliegende |
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug einem | Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug einem |
Berufsangehörigen verkauft wird. | Berufsangehörigen verkauft wird. |
§ 4 - Der König kann Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden | § 4 - Der König kann Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden |
Artikels festlegen. | Artikels festlegen. |
Art. 5 - Ein Berufsangehöriger, der anlässlich von Arbeiten an einem | Art. 5 - Ein Berufsangehöriger, der anlässlich von Arbeiten an einem |
Fahrzeug eine Rechnung oder eine andere Unterlage erstellt, vermerkt | Fahrzeug eine Rechnung oder eine andere Unterlage erstellt, vermerkt |
darauf Fahrgestellnummer und zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten | darauf Fahrgestellnummer und zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten |
auf dem Kilometerzähler angezeigter Kilometerstand, falls der König | auf dem Kilometerzähler angezeigter Kilometerstand, falls der König |
dies vorsieht. | dies vorsieht. |
Art. 6 - § 1 - Der König lässt zu den von Ihm bestimmten | Art. 6 - § 1 - Der König lässt zu den von Ihm bestimmten |
Voraussetzungen eine Vereinigung zu, die auf Initiative von | Voraussetzungen eine Vereinigung zu, die auf Initiative von |
Berufsverbänden, die die Berufsangehörigen vertreten, gegründet wird | Berufsverbänden, die die Berufsangehörigen vertreten, gegründet wird |
und die den Auftrag hat, den Kilometerstand von Fahrzeugen | und die den Auftrag hat, den Kilometerstand von Fahrzeugen |
aufzuzeichnen. Diese Vereinigung hat die Form einer Vereinigung ohne | aufzuzeichnen. Diese Vereinigung hat die Form einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht. | Gewinnerzielungsabsicht. |
Der König genehmigt die Satzung der Vereinigung und regelt die | Der König genehmigt die Satzung der Vereinigung und regelt die |
Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Er bestimmt ebenfalls die | Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Er bestimmt ebenfalls die |
Finanzierungsweise der Vereinigung und legt die maximale Vergütung | Finanzierungsweise der Vereinigung und legt die maximale Vergütung |
fest, die Dritte der Vereinigung für den Erhalt von Informationen | fest, die Dritte der Vereinigung für den Erhalt von Informationen |
zahlen. | zahlen. |
§ 2 - Die Vereinigung übermittelt Drittpersonen auf ihre Bitte hin die | § 2 - Die Vereinigung übermittelt Drittpersonen auf ihre Bitte hin die |
Daten eines Fahrzeugs, über die sie verfügt. Dieser Antrag enthält die | Daten eines Fahrzeugs, über die sie verfügt. Dieser Antrag enthält die |
Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs und darf nur das | Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs und darf nur das |
Inerfahrungbringen des genauen Kilometerstands zum Zweck haben. | Inerfahrungbringen des genauen Kilometerstands zum Zweck haben. |
§ 3 - Nach den vom König festgelegten Modalitäten besorgen die | § 3 - Nach den vom König festgelegten Modalitäten besorgen die |
Berufsangehörigen und die zugelassenen | Berufsangehörigen und die zugelassenen |
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen alle Informationen über den | Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen alle Informationen über den |
Kilometerstand der Fahrzeuge und tragen zur Arbeit der Vereinigung | Kilometerstand der Fahrzeuge und tragen zur Arbeit der Vereinigung |
bei. | bei. |
Der König bestimmt die Auskünfte, die der Dienst für | Der König bestimmt die Auskünfte, die der Dienst für |
Fahrzeugzulassungen der Vereinigung zukommen lässt, und die | Fahrzeugzulassungen der Vereinigung zukommen lässt, und die |
Modalitäten hinsichtlich einer Zusammenarbeit dieses Dienstes mit der | Modalitäten hinsichtlich einer Zusammenarbeit dieses Dienstes mit der |
Vereinigung. | Vereinigung. |
Der König kann andere Einrichtungen, Vereinigungen und berufliche | Der König kann andere Einrichtungen, Vereinigungen und berufliche |
Sektoren bestimmen, die in die Arbeit der Vereinigung einbezogen | Sektoren bestimmen, die in die Arbeit der Vereinigung einbezogen |
werden, und die Modalitäten ihres Beitrags an deren Arbeit festlegen. | werden, und die Modalitäten ihres Beitrags an deren Arbeit festlegen. |
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden vorher dem | Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden vorher dem |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreitet. | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreitet. |
§ 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung nicht den | § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung nicht den |
Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung entsprechend handelt. | Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung entsprechend handelt. |
Die Entscheidung zum Entzug der Zulassung legt die Modalitäten einer | Die Entscheidung zum Entzug der Zulassung legt die Modalitäten einer |
kostenlosen Übertragung aller Daten, über die die Vereinigung verfügt, | kostenlosen Übertragung aller Daten, über die die Vereinigung verfügt, |
fest. | fest. |
Art. 7 - Ungeachtet gegenteiliger Abmachung und unbeschadet der | Art. 7 - Ungeachtet gegenteiliger Abmachung und unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuches hat jeder Verstoss | Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuches hat jeder Verstoss |
gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 die Auflösung des Verkaufs | gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 die Auflösung des Verkaufs |
zur Folge, falls der Käufer dies wünscht. | zur Folge, falls der Käufer dies wünscht. |
Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen | Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen |
strengeren Strafen werden Verstösse gegen die Artikel 3, 5 und 6 § 3 | strengeren Strafen werden Verstösse gegen die Artikel 3, 5 und 6 § 3 |
mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer | mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer |
Geldbusse von 10 bis 3.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen | Geldbusse von 10 bis 3.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen |
geahndet. | geahndet. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Verstösse. | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Verstösse. |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz | Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die |
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen |
lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
3. Unterlagen, Belege und Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses | 3. Unterlagen, Belege und Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses |
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des | beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des |
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der | beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der |
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die | Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die |
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, | gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, |
wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche | wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche |
Räumlichkeiten betritt. | Räumlichkeiten betritt. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. |
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus | Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus |
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
§ 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Durch die in der angegebenen Frist | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Durch die in der angegebenen Frist |
geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor | geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor |
eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der | eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der |
Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung | Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung |
einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. | einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. |
In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden | In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden |
erstattet. | erstattet. |
Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, |
kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder | kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder |
der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte Bedienstete dem | der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder |
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in | der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in |
Anwendung der Artikel 9 und 11 bestellten Bediensteten den Prokurator | Anwendung der Artikel 9 und 11 bestellten Bediensteten den Prokurator |
des Königs informieren oder die in Artikel 11 vorgesehene | des Königs informieren oder die in Artikel 11 vorgesehene |
Vergleichsregelung anwenden können. | Vergleichsregelung anwenden können. |
Art. 11 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 11 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der | Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der |
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 8 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 8 |
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § 1 Absatz 1 | erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen | erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen |
Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 8 vorgesehene Geldbusse | Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 8 vorgesehene Geldbusse |
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- | zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- |
und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die | und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt. | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt. |
Art. 12 - Das Gesetz vom 12. März 2000 zur Unterdrückung gewisser | Art. 12 - Das Gesetz vom 12. März 2000 zur Unterdrückung gewisser |
Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen wird | Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |