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Meertalige weergave van Wet van 11/06/2004
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Wet tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen. - Duitse vertaling Loi réprimant la fraude relative au kilométrage des véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 2004. - Wet tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni 2004 tot beteugeling van bedrog met de kilometerstand van voertuigen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 2004. - Loi réprimant la fraude relative au kilométrage des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juin 2004 réprimant la fraude relative au kilométrage des
(Belgisch Staatsblad van 5 juli 2004). véhicules (Moniteur belge du 5 juillet 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. JUNI 2004 - Gesetz zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem 11. JUNI 2004 - Gesetz zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem
Kilometerstand von Fahrzeugen Kilometerstand von Fahrzeugen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und 1. Fahrzeug: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und
Wohnmobil, wie sie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Wohnmobil, wie sie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör definiert sind, ihr Sicherheitszubehör definiert sind,
2. Arbeiten an einem Fahrzeug: Wartungs- und Überprüfungsarbeiten, 2. Arbeiten an einem Fahrzeug: Wartungs- und Überprüfungsarbeiten,
mechanische, elektrische, elektronische oder Karosseriereparaturen, mechanische, elektrische, elektronische oder Karosseriereparaturen,
Ersetzung und Montage von Einzelteilen, Vorrichtungen oder Zubehör, Ersetzung und Montage von Einzelteilen, Vorrichtungen oder Zubehör,
3. Berufsangehörigen: natürliche oder juristische Personen, die 3. Berufsangehörigen: natürliche oder juristische Personen, die
gewöhnlich und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick gewöhnlich und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick
auf die Verwirklichung ihres satzungsmässigen Zwecks Fahrzeuge kaufen auf die Verwirklichung ihres satzungsmässigen Zwecks Fahrzeuge kaufen
und verkaufen oder Arbeiten an Fahrzeugen verrichten. und verkaufen oder Arbeiten an Fahrzeugen verrichten.
Der König kann die Begriffsbestimmung von Fahrzeug auf andere Der König kann die Begriffsbestimmung von Fahrzeug auf andere
Fahrzeugkategorien ausdehnen. Er kann gewisse Arbeiten an einem Fahrzeugkategorien ausdehnen. Er kann gewisse Arbeiten an einem
Fahrzeug aufgrund ihrer Art oder ihres Betrags vom Anwendungsbereich Fahrzeug aufgrund ihrer Art oder ihres Betrags vom Anwendungsbereich
des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. des vorliegenden Gesetzes ausschliessen.
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, den auf dem Kilometerzähler eines Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, den auf dem Kilometerzähler eines
Fahrzeugs angegebenen Kilometerstand zu verändern oder die genaue Fahrzeugs angegebenen Kilometerstand zu verändern oder die genaue
Kilometeraufzeichnung zu fälschen oder zu verhindern. Kilometeraufzeichnung zu fälschen oder zu verhindern.
§ 2 - Falls der Kilometerzähler defekt ist, lässt der Eigentümer des § 2 - Falls der Kilometerzähler defekt ist, lässt der Eigentümer des
Fahrzeugs ihn unverzüglich reparieren oder ersetzen. Fahrzeugs ihn unverzüglich reparieren oder ersetzen.
Art. 4 - § 1 - Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von Art. 4 - § 1 - Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von
einem Berufsangehörigen an eine Privatperson oder einen anderen einem Berufsangehörigen an eine Privatperson oder einen anderen
Berufsangehörigen stellt der verkaufende Berufsangehörige eine Berufsangehörigen stellt der verkaufende Berufsangehörige eine
Unterlage zur Feststellung des Verkaufs aus, auf dem folgende Angaben Unterlage zur Feststellung des Verkaufs aus, auf dem folgende Angaben
vermerkt sind: vermerkt sind:
1. Marke und Modell des Fahrzeugs, 1. Marke und Modell des Fahrzeugs,
2. Jahr der Erstzulassung, 2. Jahr der Erstzulassung,
3. Fahrgestellnummer, 3. Fahrgestellnummer,
4. zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Kilometerzähler angezeigter 4. zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Kilometerzähler angezeigter
Kilometerstand, Kilometerstand,
5. Verkaufspreis, 5. Verkaufspreis,
6. Verkaufsdatum, 6. Verkaufsdatum,
7. Identität, Adresse und Unterschrift von Käufer und Verkäufer; die 7. Identität, Adresse und Unterschrift von Käufer und Verkäufer; die
Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer eine Rechnung Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer eine Rechnung
aufstellt. aufstellt.
Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von einer Bei Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs von einer
Privatperson an einen Berufsangehörigen erstellt der Berufsangehörige Privatperson an einen Berufsangehörigen erstellt der Berufsangehörige
einen Kaufschein mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben. einen Kaufschein mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen werden in zweifacher § 2 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen werden in zweifacher
Ausfertigung erstellt. Beide Parteien erhalten jeweils ein Exemplar. Ausfertigung erstellt. Beide Parteien erhalten jeweils ein Exemplar.
§ 3 - Bei Verkauf eines bereits in Belgien zugelassenen Fahrzeugs § 3 - Bei Verkauf eines bereits in Belgien zugelassenen Fahrzeugs
übermittelt der Verkäufer dem Käufer eine von der in Artikel 6 übermittelt der Verkäufer dem Käufer eine von der in Artikel 6
erwähnten Vereinigung ausgehende Unterlage, die alle bis zu einem erwähnten Vereinigung ausgehende Unterlage, die alle bis zu einem
neueren Datum bei dieser Vereinigung verfügbaren Angaben über den neueren Datum bei dieser Vereinigung verfügbaren Angaben über den
Kilometerstand des betreffenden Fahrzeugs enthält. Vorliegende Kilometerstand des betreffenden Fahrzeugs enthält. Vorliegende
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug einem Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug einem
Berufsangehörigen verkauft wird. Berufsangehörigen verkauft wird.
§ 4 - Der König kann Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden § 4 - Der König kann Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden
Artikels festlegen. Artikels festlegen.
Art. 5 - Ein Berufsangehöriger, der anlässlich von Arbeiten an einem Art. 5 - Ein Berufsangehöriger, der anlässlich von Arbeiten an einem
Fahrzeug eine Rechnung oder eine andere Unterlage erstellt, vermerkt Fahrzeug eine Rechnung oder eine andere Unterlage erstellt, vermerkt
darauf Fahrgestellnummer und zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten darauf Fahrgestellnummer und zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten
auf dem Kilometerzähler angezeigter Kilometerstand, falls der König auf dem Kilometerzähler angezeigter Kilometerstand, falls der König
dies vorsieht. dies vorsieht.
Art. 6 - § 1 - Der König lässt zu den von Ihm bestimmten Art. 6 - § 1 - Der König lässt zu den von Ihm bestimmten
Voraussetzungen eine Vereinigung zu, die auf Initiative von Voraussetzungen eine Vereinigung zu, die auf Initiative von
Berufsverbänden, die die Berufsangehörigen vertreten, gegründet wird Berufsverbänden, die die Berufsangehörigen vertreten, gegründet wird
und die den Auftrag hat, den Kilometerstand von Fahrzeugen und die den Auftrag hat, den Kilometerstand von Fahrzeugen
aufzuzeichnen. Diese Vereinigung hat die Form einer Vereinigung ohne aufzuzeichnen. Diese Vereinigung hat die Form einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht.
Der König genehmigt die Satzung der Vereinigung und regelt die Der König genehmigt die Satzung der Vereinigung und regelt die
Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Er bestimmt ebenfalls die Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Er bestimmt ebenfalls die
Finanzierungsweise der Vereinigung und legt die maximale Vergütung Finanzierungsweise der Vereinigung und legt die maximale Vergütung
fest, die Dritte der Vereinigung für den Erhalt von Informationen fest, die Dritte der Vereinigung für den Erhalt von Informationen
zahlen. zahlen.
§ 2 - Die Vereinigung übermittelt Drittpersonen auf ihre Bitte hin die § 2 - Die Vereinigung übermittelt Drittpersonen auf ihre Bitte hin die
Daten eines Fahrzeugs, über die sie verfügt. Dieser Antrag enthält die Daten eines Fahrzeugs, über die sie verfügt. Dieser Antrag enthält die
Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs und darf nur das Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs und darf nur das
Inerfahrungbringen des genauen Kilometerstands zum Zweck haben. Inerfahrungbringen des genauen Kilometerstands zum Zweck haben.
§ 3 - Nach den vom König festgelegten Modalitäten besorgen die § 3 - Nach den vom König festgelegten Modalitäten besorgen die
Berufsangehörigen und die zugelassenen Berufsangehörigen und die zugelassenen
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen alle Informationen über den Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen alle Informationen über den
Kilometerstand der Fahrzeuge und tragen zur Arbeit der Vereinigung Kilometerstand der Fahrzeuge und tragen zur Arbeit der Vereinigung
bei. bei.
Der König bestimmt die Auskünfte, die der Dienst für Der König bestimmt die Auskünfte, die der Dienst für
Fahrzeugzulassungen der Vereinigung zukommen lässt, und die Fahrzeugzulassungen der Vereinigung zukommen lässt, und die
Modalitäten hinsichtlich einer Zusammenarbeit dieses Dienstes mit der Modalitäten hinsichtlich einer Zusammenarbeit dieses Dienstes mit der
Vereinigung. Vereinigung.
Der König kann andere Einrichtungen, Vereinigungen und berufliche Der König kann andere Einrichtungen, Vereinigungen und berufliche
Sektoren bestimmen, die in die Arbeit der Vereinigung einbezogen Sektoren bestimmen, die in die Arbeit der Vereinigung einbezogen
werden, und die Modalitäten ihres Beitrags an deren Arbeit festlegen. werden, und die Modalitäten ihres Beitrags an deren Arbeit festlegen.
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden vorher dem Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden vorher dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreitet. Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unterbreitet.
§ 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung nicht den § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung nicht den
Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung entsprechend handelt. Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung entsprechend handelt.
Die Entscheidung zum Entzug der Zulassung legt die Modalitäten einer Die Entscheidung zum Entzug der Zulassung legt die Modalitäten einer
kostenlosen Übertragung aller Daten, über die die Vereinigung verfügt, kostenlosen Übertragung aller Daten, über die die Vereinigung verfügt,
fest. fest.
Art. 7 - Ungeachtet gegenteiliger Abmachung und unbeschadet der Art. 7 - Ungeachtet gegenteiliger Abmachung und unbeschadet der
Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuches hat jeder Verstoss Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuches hat jeder Verstoss
gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 die Auflösung des Verkaufs gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 die Auflösung des Verkaufs
zur Folge, falls der Käufer dies wünscht. zur Folge, falls der Käufer dies wünscht.
Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen
strengeren Strafen werden Verstösse gegen die Artikel 3, 5 und 6 § 3 strengeren Strafen werden Verstösse gegen die Artikel 3, 5 und 6 § 3
mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer
Geldbusse von 10 bis 3.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen Geldbusse von 10 bis 3.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Verstösse. Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Verstösse.
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz
vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen
lassen und Abschriften davon anfertigen, lassen und Abschriften davon anfertigen,
3. Unterlagen, Belege und Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses 3. Unterlagen, Belege und Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben,
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch,
wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche
Räumlichkeiten betritt. Räumlichkeiten betritt.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten
untergeordnet bleiben. untergeordnet bleiben.
§ 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte § 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Durch die in der angegebenen Frist Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Durch die in der angegebenen Frist
geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor
eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der
Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung
einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist.
In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden
erstattet. erstattet.
Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet,
kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder
der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte Bedienstete dem der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte Bedienstete dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur
Einstellung dieser Handlung auffordert. Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in
Anwendung der Artikel 9 und 11 bestellten Bediensteten den Prokurator Anwendung der Artikel 9 und 11 bestellten Bediensteten den Prokurator
des Königs informieren oder die in Artikel 11 vorgesehene des Königs informieren oder die in Artikel 11 vorgesehene
Vergleichsregelung anwenden können. Vergleichsregelung anwenden können.
Art. 11 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Art. 11 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 8 Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 8
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § 1 Absatz 1
erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen
Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 8 vorgesehene Geldbusse Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 8 vorgesehene Geldbusse
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs-
und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt. Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt.
Art. 12 - Das Gesetz vom 12. März 2000 zur Unterdrückung gewisser Art. 12 - Das Gesetz vom 12. März 2000 zur Unterdrückung gewisser
Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen wird Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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