gepubliceerd op 05 maart 2021
Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 JULI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot 9 en 12 tot 81 van de wet van 11 juli 2018 houdende diverse bepalingen in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 443 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 1894 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in Abwesenheit des Angeklagten" durch die Wörter "im Versäumniswege" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. wenn ein Element, das dem Richter zum Zeitpunkt der in der Sitzung durchgeführten Untersuchung nicht bekannt war und das der Verurteilte beim Prozess nicht hat nachweisen können, an sich oder in Verbindung mit früher erbrachten Beweisen mit dem Urteil unvereinbar erscheint, sodass sich die ernsthafte Vermutung aufdrängt, dass die Untersuchung der Sache, wäre dieses Element bekannt gewesen, entweder zum Freispruch des Verurteilten oder zum Erlöschen der Strafverfolgung oder zur Strafbefreiung oder zur Anwendung eines weniger strengen Strafgesetzes geführt hätte." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "seit zehn Jahren" durch die Wörter "seit mindestens zehn Jahren" ersetzt und die Wörter "beim Appellationshof" aufgehoben.4. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Abwesenheit des Angeklagten" durch die Wörter "im Versäumniswege" ersetzt. Art. 3 - Artikel 444 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 1894, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. dem Generalprokurator beim Kassationshof und den Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Kassationshof wird damit entweder durch den Antrag des Generalprokurators beim Kassationshof beziehungsweise eines Generalprokurators beim Appellationshof oder durch eine von einem Rechtsanwalt beim Kassationshof unterzeichnete Antragschrift befasst, in der der Sachverhalt ausführlich dargelegt und der Grund für die Revision angegeben wird und der die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen der Grund für die Revision hervorgeht." Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 1894, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Bei Tod, Entmündigung, Verschollenheit, Abwesenheit oder Versäumnis des Verurteilten, für den die in Artikel 444 erwähnte Antragschrift nicht eingereicht worden ist, ernennt der Kassationshof einen Kurator zu seiner Verteidigung, der ihn im Revisionsverfahren vertritt." aufgehoben. 2. Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Wenn der Revisionsantrag auf einem der in Artikel 443 Nr.3 aufgeführten Gründe beruht und der Kassationshof den Antrag nicht sofort als unzulässig abweist, prüft der Gerichtshof, ob es ausreichende Indizien dafür gibt, dass ein Grund für eine Revision vorliegen könnte.
Ist der Kassationshof der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, weist er den Revisionsantrag als offensichtlich unbegründet ab.
Ist der Kassationshof der Ansicht, dass dies wohl der Fall ist, ordnet er an, dass der Antrag von der Kommission für die Revision in Strafsachen untersucht wird.
Je nach Verfahrenssprache setzt sich diese Kommission aus folgenden Mitgliedern, die von dem für die Justiz zuständigen Minister bestellt werden, zusammen: - auf Vorschlag des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte: einem Magistrat der Richterschaft, - auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren: einem Magistrat der Staatsanwaltschaft, - zwei Rechtsanwälten, die von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften vorgeschlagen werden, beziehungsweise zwei Rechtsanwälten, die von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgeschlagen werden, - einem Mitglied, das aufgrund seiner Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die der Kommission anvertraut werden, bestellt wird.
Der König legt die Modalitäten für die Einreichung der Bewerbungen und das Vorschlagen der Mitglieder der Kommission fest.
Er legt die Arbeitsweise der Kommission fest.
Die Kommission kann die in die Untersuchung einbezogenen Personen sowie Sachverständige anhören. Die Kommission kann einem Sachverständigen einen Auftrag erteilen. Die Kommission gibt dem Kassationshof eine nicht zwingende Stellungnahme ab. Bevor die Kommission ihre Stellungnahme abgibt, kann sie den Kassationshof darum ersuchen, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ist der Kassationshof der Ansicht, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen erforderlich sind, wird die Akte dem Generalprokurator übermittelt, der die Staatsanwaltschaft beim Gericht oder beim Appellationshof, das/der noch nicht in der Sache erkannt hat, mit diesen Handlungen beauftragt. Der Kassationshof versieht seine Entscheidung mit Gründen, wenn dem Ersuchen der Kommission um zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen nicht stattgegeben wird. Der Kassationshof selbst kann auch der Ansicht sein, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Nachdem die gerichtlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind oder wenn der Kassationshof zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen nicht für notwendig erachtet, wird die Sache der Kommission erneut unterbreitet, die eine nicht zwingende Stellungnahme abgibt." 3. Absatz 4, der Absatz 10 wird, wird wie folgt ersetzt: "Nachdem die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben hat, erklärt der Kassationshof die Verurteilung für nichtig und verweist die Sache an einen Appellationshof oder einen Assisenhof, wie in Absatz 1 bestimmt, oder weist den Revisionsantrag ab.Die Stellungnahme der Kommission wird bekannt gemacht, sobald der Kassationshof den Entscheid verkündet hat." 4. In Absatz 5, der Absatz 11 wird, werden die Wörter "erklärt der Appellationshof dies in seinem Entscheid" durch die Wörter "erklärt die Kommission dies in ihrer Stellungnahme" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 446 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 1894, werden die Wörter ''selbst bei Abwesenheit des Angeklagten" durch die Wörter "selbst im Versäumniswege" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 447bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird wie folgt ersetzt: "Art. 447bis - Entscheidungen zur Internierung von Beschuldigten und Angeklagten können gemäß den Artikeln 443 bis 447 revidiert werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes des Strafgesetzbuches] Art. 8 - Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. April 2002 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Strafen unter elektronischer Überwachung" werden aufgehoben.2. Die Wörter "auf weniger als einen Monat," werden aufgehoben. KAPITEL 4 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 9 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Februar 2016 und 31. Mai 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis 377," durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis 375, 376 Absatz 2 und 3, 377," ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 12 - In das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Das Gericht oder je nach Fall der Gerichtshof kann einen Haftbefehl erlassen, wenn der Verdächtige aufgrund einer Haft im Ausland nicht persönlich erscheinen kann und selbst beantragt hat, persönlich anwesend sein zu können." KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 13 - Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "der Untersuchungsrichter" und den Wörtern "gemäß den Formen" die Wörter "oder der Prokurator des Königs zur Vollstreckung des je nach Fall vom Gericht oder vom Gerichtshof erlassenen Haftbefehls" eingefügt.2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass ein Minderjähriger, der zum Zeitpunkt der Tat das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und gegen den der Jugendrichter oder das Jugendgericht auf der Grundlage der aufgrund der Artikel 128, 130 und 135 der Verfassung und aufgrund von Artikel 5 § 1 II Nr.6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ergangenen Bestimmungen eine vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen hat, sich auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhält, stellt der Prokurator des Königs gemäß den Formen und unter den Bedingungen, die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, einen Europäischen Haftbefehl aus." 3. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass ein Minderjähriger, der zum Zeitpunkt der Tat das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und gegen den das Jugendgericht auf der Grundlage der aufgrund der Artikel 128, 130 und 135 der Verfassung und aufgrund von Artikel 5 § 1 II Nr.6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ergangenen Bestimmungen eine freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen hat, sich auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhält, stellt der Prokurator des Königs gemäß den Formen und unter den Bedingungen, die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, einen Europäischen Haftbefehl aus.
Gegebenenfalls ist § 2 Absatz 2 entsprechend anwendbar." KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes des Gesetzes vom 29.
März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten] Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 16 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 17 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 18 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 6ter mit der Überschrift "Zusammenarbeit mit den Sonderkammern für das Kosovo" eingefügt.
Art. 22 - In Titel 6ter, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt.
Art. 23 - In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel 80 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 80 - Für die Anwendung von Titel 6ter des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - "Sonderkammern": die Sonderkammern für das Kosovo und die Sonderanklagebehörde, die durch das kosovarische Gesetz vom 3. August 2015 über die Sonderkammern und die Sonderanklagebehörde geschaffen wurden, - "Statut": Artikel 162 der Verfassung der Republik Kosovo, das kosovarische Gesetz vom 3. August 2015 über die Sonderkammern und die Sonderanklagebehörde sowie die übrigen Regelungen, die auf der Grundlage von Artikel 60 des Gesetzes vom 3. August 2015 über die Sonderkammern und die Sonderanklagebehörde angenommen werden, - "Verfahrens- und Beweisordnung": die am 17. März 2017 angenommene, am 29. Mai 2017 überarbeitete und am 5. Juli 2017 in Kraft getretene Verfahrens- und Beweisordnung der Sonderkammern für das Kosovo, ergänzt durch die am 21. Juli 2017 angenommenen und in Kraft getretenen Verfahrensregeln für die Sonderkammer des Verfassungsgerichtshofes, - "Ankläger": der Ankläger der Sonderkammern sowie jede Person, die von ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist, - "Zentralbehörde": die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und den Sonderkammern für das Kosovo zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17.
September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 24 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 81 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81 - Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien den Zusammenarbeitsersuchen der Sonderkammern Folge leisten." Art. 25 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 82 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 82 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen der Sonderkammern entgegenzunehmen, den Sonderkammern die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und den Sonderkammern jegliche Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich der Sonderkammern fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen der Sonderkammern werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können die Sonderkammern um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die die Sonderkammern an die Erledigung des Ersuchens knüpfen. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen der Sonderkammern abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 26 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 83 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83 - Die zuständigen Behörden sichern den Sonderkammern in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen der Sonderkammern, dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu." Art. 27 - In Titel 6ter, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Rechtshilfe" eingefügt.
Art. 28 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 84 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse der Sonderkammern zur Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss der Sonderkammern, der sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt.
Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der örtlich zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen. § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die die Sonderkammern ersuchen, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke den Sonderkammern übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an die Sonderkammern und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs. § 4 - Wenn die Sonderkammern einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleihen und Belgien darum ersuchen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Maßnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Maßnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt. Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden.
In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden.
Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.
Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.
Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.
Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.
In Abweichung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.
Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Paragraphen absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten.
Wenn die Sonderkammern einer in Absatz 1 erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entziehen, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Maßnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. § 5 - Jede Person, die in Belgien inhaftiert ist, kann auf Ersuchen der Sonderkammern zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe zeitweilig an die Kammern übergeben werden.
Diese Person kann an die Sonderkammern übergeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Person gibt aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Übergabe und 2.die Zentralbehörde stimmt der Übergabe an die Sonderkammern unter den zwischen ihr und den Sonderkammern vereinbarten Bedingungen zu.
Die zeitweilige Übergabe von Inhaftierten wird von der Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit dem Greffier und den Behörden des Gaststaates der Sonderkammern organisiert.
Die Fristen in Sachen Untersuchungshaft sind ausgesetzt, solange der Betreffende sich nicht im Staatsgebiet befindet. § 6 - Auf Ersuchen der Sonderkammern genehmigt die Zentralbehörde die Beförderung jeder von einem anderen Staat an die Sonderkammern überstellten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, soweit die Durchbeförderung die Überstellung nicht behindert oder verzögert.
Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf belgischem Hoheitsgebiet, kann ein Durchbeförderungsersuchen von den Sonderkammern verlangt werden. Die beförderte Person wird so lange in Haft gehalten, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist. Die Haft darf jedoch ab der unvorhergesehenen Zwischenlandung sechsundneunzig Stunden nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein. § 7 - Auf Ersuchen der Sonderkammern genehmigt die Zentralbehörde im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Beförderung jeder in einem anderen Staat inhaftierten Person durch belgisches Staatsgebiet bis zum Sitz der Sonderkammern. Der Hafttitel des Betreffenden wird während der für seine Durchreise notwendigen Zeit auf belgischem Staatsgebiet wirksam." Art. 29 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 85 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 85 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt die Sonderkammern vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Maßnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung beizuwohnen." Art. 30 - In Titel 6ter, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift "Festnahme und Überführung" eingefügt.
Art. 31 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 86 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 86 - § 1 - Ein von den Sonderkammern erlassener Haftbefehl gegen eine Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, wird von der Ratskammer des Wohnorts dieser Person oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, für vollstreckbar erklärt.
Die Ratskammer überprüft, ob die für die Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer, mit dem abgelehnt wird, den Haftbefehl der Sonderkammern für vollstreckbar zu erklären, kann die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen. Der Entscheid ist vollstreckbar.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung wird der festgenommenen Person die Entscheidung, durch die der Haftbefehl der Sonderkammern für vollstreckbar erklärt wird, zugestellt. Die festgenommene Person verfügt über eine Frist von vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung, um bei der Anklagekammer Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde ist durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts oder durch eine Erklärung der festgenommenen Person beim Direktor der Untersuchungshaftanstalt oder bei seinem Vertreter einzureichen.
Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand an und befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung der Beschwerde darüber. Der Entscheid ist vollstreckbar. Die festgenommene Person bleibt in Haft, bis die Anklagekammer über die Sache befunden hat.
Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Die Überstellung der festgenommenen Person kann erst erfolgen, wenn die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, definitiv geworden ist.
Wenn der Haftbefehl der Sonderkammern definitiv für vollstreckbar erklärt worden ist, muss die Überführung der festgenommenen Person binnen drei Monaten erfolgen. § 2 - Ein im Statut und in der Verfahrens- und Beweisordnung erwähntes Ersuchen um vorläufige Festnahme, das in dringenden Fällen vom Ankläger gestellt wird, wird auf der Grundlage eines Haftbefehls ausgeführt, der vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Wohnorts der Person, auf die dieser Befehl sich bezieht, oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, ausgestellt worden ist. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die für die vorläufige Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.
Der Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung zugestellt werden.
Gegen den Haftbefehl kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 3 - Die festgenommene Person hat das Recht, mittels eines Antrags bei der Anklagekammer ihre vorläufige Freilassung in Erwartung ihrer Überstellung zu beantragen.
Die Anklagekammer trifft binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand angehört hat. Bei der Entscheidung prüft die Anklagekammer, ob in Anbetracht der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Freilassung rechtfertigen.
Die Anklagekammer ist nicht dazu ermächtigt, zu prüfen, ob die Sonderkammern den Haftbefehl ordnungsgemäß erlassen haben.
Im Fall einer vorläufigen Freilassung legt die Anklagekammer die Bedingungen fest, durch die gewährleistet wird, dass Belgien seine Pflicht zur Überstellung der Person an die Sonderkammern erfüllen kann. Wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden, erlässt der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.
Wird die vorläufige Freilassung gewährt, können die Sonderkammern von der Zentralbehörde regelmäßig Berichte über die Regelung der vorläufigen Freilassung verlangen.
Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann in den Formen und innerhalb der Fristen, die in Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnt sind, Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Die festgenommene Person bleibt bis zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde in Haft, sofern die Entscheidung binnen fünfzehn Tagen ab der Kassationserklärung erfolgt; in Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird die Person freigelassen.
Wird der in Absatz 1 vorgesehene Antrag zurückgewiesen, kann die festgenommene Person erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Ablehnungsentscheid einen neuen Antrag auf Freilassung einreichen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind anwendbar auf den in Absatz 4 in fine erwähnten Haftbefehl." Art. 32 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 87 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 87 - Unter Einhaltung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten überführt die Regierung die festgenommene Person gemäß der Verfahrens- und Beweisordnung der Sonderkammern." Art. 33 - In Titel 6ter, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 4 mit der Überschrift "Vorläufige Freilassung" eingefügt.
Art. 34 - In Kapitel 4, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 88 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88 - § 1 - Mit dem Einverständnis der Zentralbehörde und gemäß Regel 57 der Verfahrens- und Beweisordnung kann eine Person in Belgien, gegebenenfalls unter den von den Sonderkammern festgelegten Bedingungen, in den Genuss einer im Statut erwähnten vorläufigen Freilassung kommen. § 2 - Wenn die Bedingungen, an die die vorläufige Freilassung geknüpft ist, nicht eingehalten werden, kann der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft, von Amts wegen oder auf Antrag der Zentralbehörde, gegen die vorläufig freigelassene Person einen Haftbefehl erlassen. Der mit Gründen versehene Beschluss des Untersuchungsrichters, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wird der Staatsanwaltschaft unverzüglich übermittelt. Die Staatsanwaltschaft informiert unverzüglich die Zentralbehörde darüber, die ihrerseits sofort die Sonderkammern davon in Kenntnis setzt. § 3 - Der vom Untersuchungsrichter ausgestellte Haftbefehl gilt für eine Dauer von fünfzehn Tagen ab seiner Vollstreckung.
Der Betreffende wird unter denselben Bedingungen freigelassen, wenn die Zentralbehörde binnen dieser Frist kein Ersuchen um vorläufige Festnahme oder kein Festnahme- und Überstellungsersuchen erhalten hat." Art. 35 - In Titel 6ter, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 5 mit der Überschrift "Strafvollstreckung" eingefügt.
Art. 36 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel 89 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 89 - § 1 - Sofern Belgien ein bilaterales Abkommen über die Strafvollstreckung mit den Sonderkammern abgeschlossen hat, ist die Gefängnisstrafe unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem die überführte Person in der ihr zugewiesenen Strafanstalt eingetroffen ist, erscheint sie vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks des Inhaftierungsorts. Der Prokurator des Königs befragt sie über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet auf der Grundlage des Originals oder einer Ausfertigung des Urteils der Sonderkammern die sofortige Inhaftierung des Verurteilten an. § 3 - Die Verfahren zur vorzeitigen Freilassung werden ausschließlich durch das Statut der Sonderkammern geregelt. Die von den Sonderkammern getroffenen Entscheidungen sind in Belgien unmittelbar vollstreckbar.
In diesem Rahmen sind die Bestimmungen der belgischen Rechtsvorschriften in Sachen Strafvollstreckungsmodalitäten nicht anwendbar auf Inhaftierte, die in Belgien eine von den Sonderkammern ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßen. § 4 - Nach Konsultierung der Strafvollzugsverwaltung gibt die Zentralbehörde eine ausführliche Stellungnahme ab, wenn die Sonderkammern sie bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Sachen vorzeitige Freilassung darum bitten. § 5 - Sollten medizinische Gründe eine vorzeitige Freilassung notwendig machen, teilt die Zentralbehörde das den Sonderkammern, die allein zuständig sind, über eine solche Freilassung zu entscheiden, so bald wie möglich mit. § 6 - Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs der Sonderkammern, die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und ihre Anwendung unterliegen dem Statut dieser Sonderkammern sowie dem zwischen Belgien und diesen Sonderkammern abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die Strafvollstreckung." Art. 37 - In dasselbe Kapitel 5 wird ein Artikel 90 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90 - Belgien vollstreckt Einziehungsmaßnahmen, die die Sonderkammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Wenn die Sonderkammern Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des Gerichtsbezirks, wo die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung durchzuführen, werden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Maßnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags ergriffen. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils der Sonderkammern erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde den Sonderkammern übertragen." Art. 38 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird zu Artikel 91 neu nummeriert.
KAPITEL 9 - Abänderungen des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 39 - Artikel 24 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Zentralrat setzt sich aus zwölf ordentlichen Mitgliedern und einer gleichen Anzahl stellvertretender Mitglieder zusammen, die von der Abgeordnetenkammer mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Bei der Zusammensetzung des Zentralrates wird die sprachliche Parität auf der Grundlage der Sprache, in der sich die Bewerber um die Mitgliedschaft beworben haben, und für die in § 3 erwähnten Mitglieder auf der Grundlage ihres Diploms berücksichtigt." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Mitglieder besitzen die zivilen und politischen Rechte." 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Der Zentralrat setzt sich zusammen aus mindestens" werden durch die Wörter "Der Zentralrat zählt unter seinen ordentlichen Mitgliedern und seinen stellvertretenden Mitgliedern mindestens" ersetzt.b) In Nr.1 werden die Wörter "Lizentiaten oder" aufgehoben. 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "bestimmt unter den" und den Wörtern "Mitgliedern des Zentralrates" wird das Wort "ordentlichen" eingefügt.b) Das Wort "ständiges" wird aufgehoben.c) Die Wörter "Lizentiaten oder" werden aufgehoben.5. In § 5 wird das Wort "ständigen" aufgehoben und werden die Wörter "müssen unterschiedlichen Sprachrollen angehören" durch die Wörter "gehören unterschiedlichen Sprachrollen an" ersetzt.6. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 werden die Wörter "eines Ministers" durch die Wörter "eines Regierungsmitglieds" ersetzt. b) Paragraph 6 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. der Ausübung eines Amtes beim Strafvollstreckungsgericht." 7. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Die ordentlichen Mitglieder des Zentralrates werden für einen zweimal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab der Eidesleistung ernannt.Nach Ablauf dieses Zeitraums üben die Mitglieder ihre Funktion bis zur Eidesleistung ihres Nachfolgers weiterhin aus.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für einen zweimal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab der Eidesleistung des Mitglieds, das sie vertreten, ernannt.
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren endet, wird für die restliche Dauer des Mandats durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. In diesem Fall fällt der Nachfolger unter die Anwendung von Absatz 1. Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als ein Jahr, gilt dies für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat.
Wird die Stelle eines stellvertretenden Mitglieds vakant, ernennt die Abgeordnetenkammer unverzüglich ein neues stellvertretendes Mitglied." 8. Ein § 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7/1 - Ordentliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder leisten vor Annahme ihres Amtes folgenden Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer: "Ich schwöre, meinen Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch nachzukommen."." Art. 40 - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Satz "Mitglieder des Sekretariats sind nicht Mitglieder des Zentralrates." wird wie folgt ersetzt: "Die sprachliche Parität der Mitglieder des Sekretariats wird auf der Grundlage ihres Diploms berücksichtigt." 2. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Das Statut und der Modus für die Anwerbung der Mitglieder des Sekretariats werden vom Zentralrat festgelegt." Art. 41 - Artikel 25/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Mitglieder des Zentralrates erkennen nicht in Sachen, an denen sie selbst oder ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches Interesse haben, und lassen sich gegebenenfalls vertreten." 2. Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird durch die Wörter "und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." ergänzt.
Art. 42 - In Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Mitglieder des Zentralrates, die Mitglieder des Präsidiums sind, beziehen ein Jahresgehalt von 54.990 EUR. Magistrate und Beamte, die Mitglieder des Präsidiums sind, behalten zumindest ihr Gehalt sowie die damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.
Mitglieder des Zentralrates und der Berufungskommission, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag sich auf 150 EUR pro geleisteten Tag beläuft.
Tätigkeiten von weniger als vier Stunden pro Tag geben Anrecht auf die Hälfte des festgelegten Anwesenheitsgeldes.
Das in Absatz 1 erwähnte Gehalt und das in Absatz 2 erwähnte Anwesenheitsgeld unterliegen den für die Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Indexierungsregeln. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden." Art. 43 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Jede Kontrollkommission setzt sich aus mindestens sechs und höchstens achtzehn Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die der Kontrollkommission anvertraut werden, ernannt." b) In § 2 Nr.1 werden die Wörter "Lizentiaten oder" aufgehoben. c) Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", die bestimmt werden auf der Grundlage der Sprache, in der sich die Bewerber um die Mitgliedschaft beworben haben, und für die in § 2 erwähnten Mitglieder auf der Grundlage ihres Diploms." ergänzt. d) In § 4 Nr.4 werden die Wörter "eines Ministers" durch die Wörter "eines Regierungsmitglieds" ersetzt. e) Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4/1 - Die Mitglieder der Kontrollkommission werden nach schriftlicher Stellungnahme des Präsidenten der Kontrollkommission vom Zentralrat für einen zweimal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab der Bestimmung ernannt.Nach Ablauf dieses Zeitraums üben die Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestimmung ihres Nachfolgers weiterhin aus." Art. 44 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Jeder Kontrollkommission steht ein Sekretariat bei, dessen Mitglieder nicht der Strafvollzugsverwaltung angehören. Die Mitglieder des Sekretariats werden auf Vorschlag der Kontrollkommission vom Zentralrat bestimmt.
Das Statut und der Modus für die Anwerbung der Mitglieder des Sekretariats werden vom Zentralrat festgelegt." 2. In § 2 werden die Wörter "des Sekretärs oder des stellvertretenden Sekretärs" durch die Wörter "eines Mitglieds des Sekretariats" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "des Sekretärs" durch die Wörter "der Mitglieder des Sekretariats" ersetzt. Art. 45 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mitglieder der Kontrollkommission enthalten sich der Beschlussfassung über Sachen, an denen sie selbst oder ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches Interesse haben." 2. In § 2 wird der zweite Satz aufgehoben.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 26 § 2 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 26 § 2 Nr. 1 und 3" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "Lizentiaten oder" aufgehoben.
Art. 47 - Artikel 31/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31/1 - Mitglieder der Kontrollkommissionen und Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag sich auf 90 EUR pro geleisteten Tag beläuft. Tätigkeiten von weniger als vier Stunden pro Tag geben Anrecht auf die Hälfte des festgelegten Anwesenheitsgeldes. Dieses Anwesenheitsgeld unterliegt den für die Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste geltenden Indexierungsregeln. Es ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden." Art. 48 - In der Überschrift von Titel 5 Kapitel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Gesundheitsschutz" aufgehoben.
Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 7 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 aufgehoben.
Art. 50 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 87 - Die Gesundheitspflege in Gefängnissen zielt darauf ab, das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden der Inhaftierten zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen." Art. 51 - In Artikel 88 desselben Gesetzes werden die Wörter ", und die seinen besonderen Bedürfnissen angepasst ist" aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird aufgehoben. 2. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Inhaftierte wird nach seiner Inhaftierung so schnell wie möglich von einem Gefängnisarzt untersucht und danach jedes Mal, wenn er es beantragt, zur Konsultation angemeldet." Art. 53 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 91 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Dienstleiters des Dienstes für Gesundheitspflege bei der Strafvollzugsverwaltung" durch die Wörter "des Bezugsarztes des zentralen Dienstes für die Koordinierung der medizinischen Pflege bei der Strafvollzugsverwaltung" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Dienstleiter" jeweils durch die Wörter "der Bezugsarzt" ersetzt. Art. 55 - Artikel 92 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 56 - Artikel 93 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Bedarf der Inhaftierte einer diagnostischen Untersuchung oder einer medizinisch empfohlenen Fachbehandlung, für die das Gefängnis nicht oder nicht ausreichend ausgestattet ist, wird er auf Antrag des Gefängnisarztes in ein Spezialgefängnis verlegt oder in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung mit der erforderlichen Ausstattung überwiesen." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. In § 4 werden die Wörter ", ohne dass dadurch die Qualität der erbrachten Pflege beeinträchtigt wird.Der König bestimmt die Modalitäten für die Verlegung und die Bewachung" aufgehoben.
Art. 57 - Artikel 95 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der mit dem Inhaftierten zusammenlebende Ehepartner, der gesetzlich mit ihm zusammenwohnende Partner, seine nahen Verwandten, die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, und gegebenenfalls sein Vormund oder sein Betreuer und der von ihm bestimmte Vertreter" durch die Wörter "die vom Inhaftierten bestimmten Personen oder in deren Ermangelung seine Angehörigen und gegebenenfalls sein Vormund oder sein Betreuer" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 58 - Artikel 96 § 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 59 - Artikel 97 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 60 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "sich aus Gefängnisärzten, -zahnärzten und -krankenpflegern zusammensetzt und" werden aufgehoben.2. Die Wörter "dem Minister" werden durch die Wörter "dem für die Justiz zuständigen Minister und dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister" ersetzt. Art. 61 - In Titel 5 Kapitel 7 desselben Gesetzes wird Abschnitt 2, der Artikel 99 umfasst, aufgehoben.
Art. 62 - In Titel 5 desselben Gesetzes wird Kapitel 8, das Artikel 100, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, und Artikel 101 umfasst, aufgehoben.
Art. 63 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. März 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 wird das Wort "Vertrauensarzt" durch das Wort "Arzt" ersetzt.2. In § 6 Absatz 2 wird das Wort "Vertrauensarzt" durch das Wort "Arzt" ersetzt. Art. 64 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "des Vertrauensarztes" durch die Wörter "des Arztes" ersetzt.2. In § 2 wird das Wort "Vertrauensarzt" durch das Wort "Arzt" ersetzt. Art. 65 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird das Wort "Vertrauensarzt" durch das Wort "Arzt" ersetzt.
Art. 66 - In Artikel 144 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. März 2010, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 67 - In Artikel 164 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "nach Einreichen" durch die Wörter "nach Empfang" ersetzt.
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 68 - In Titel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird ein Kapitel 2bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 2bis - Unterbringung in einem Übergangshaus".
Art. 69 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 68, wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - Die Unterbringung in einem Übergangshaus ist eine Form der Haft, bei der ein verurteilter Inhaftierter seine Freiheitsstrafe auf der Grundlage eines Unterbringungsplans verbüßt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe läuft während der Dauer der Unterbringung in einem Übergangshaus weiter." Art. 70 - In dasselbe Kapitel 2bis wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/2 - § 1 - Ein Übergangshaus ist eine Einrichtung, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zugelassen wird und in der Verurteilte untergebracht werden können, um ihre Freiheitsstrafe zu verbüßen. § 2 - Der für das Übergangshaus Verantwortliche hat Zugriff auf die Daten der Akte des Verurteilten, anhand deren er die mit der Unterbringung verbundenen Aufträge ausführen kann. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Normen, die eine Einrichtung erfüllen muss, um als Übergangshaus zugelassen werden zu können, 2.die finanzielle Beteiligung des Föderalstaates an den mit der Unterbringung verbundenen Kosten.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Normen betreffen die architektonischen, organisatorischen, personellen und funktionellen Anforderungen, denen die Einrichtung genügen muss, sowie die Hausordnung. § 4 - Im Hinblick auf die Unterbringungen in einem Übergangshaus wird zwischen dem Minister und dem für das Übergangshaus Verantwortlichen auf der Grundlage eines vom König bestimmten Musters eine Vereinbarung geschlossen." Art. 71 - In dasselbe Kapitel 2bis wird ein Artikel 9/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/3 - § 1 - Verurteilte, die folgende Bedingungen erfüllen, können in einem Übergangshaus untergebracht werden: 1. Der Verurteilte erfüllt in achtzehn Monaten die Zeitbedingungen für die Gewährung einer bedingten Freilassung.2. Der Verurteilte ist für den Aufenthalt im Rahmen einer offenen Gemeinschaftsregelung geeignet.3. Der Verurteilte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich während der Unterbringung in einem Übergangshaus der Vollstreckung der Strafe entziehen, schwere Straftaten begehen oder die Opfer belästigen könnte. 4. Der Verurteilte stimmt dem in § 2 erwähnten Unterbringungsplan und den gemäß Artikel 11 § 3 mit der Unterbringung in einem Übergangshaus verbundenen Bedingungen schriftlich zu.5. Der Verurteilte stimmt der in Artikel 9/2 § 3 erwähnten Hausordnung schriftlich zu. § 2 - Im Unterbringungsplan wird das vom Verurteilten zu befolgende Programm beschrieben und werden mindestens die Pflichtaktivitäten angegeben, an denen der Verurteilte im Hinblick auf seine Wiedereingliederung teilnehmen muss." Art. 72 - In der Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Kapitel I und II" durch die Wörter "Kapitel 1, 2 und 2bis" ersetzt.
Art. 73 - Die Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Verfahren zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Hafturlaubs und einer Unterbringung in einem Übergangshaus".
Art. 74 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Die Unterbringung in einem Übergangshaus wird vom Minister oder von seinem Beauftragten auf schriftlichen Antrag des Direktors, dem dessen mit Gründen versehene Stellungnahme beigefügt ist, gewährt." 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Hafturlaubs oder einer Unterbringung in einem Übergangshaus wird dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Ausgangserlaubnis, der Hafturlaub oder die Unterbringung in einem Übergangshaus stattfinden wird, binnen vierundzwanzig Stunden mitgeteilt." 3. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auferlegten Bedingungen" und den Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder von der Unterbringung in einem Übergangshaus" eingefügt. Art. 75 - Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter knüpft an die Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Hafturlaubs oder einer Unterbringung in einem Übergangshaus die allgemeine Bedingung, dass der Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. Die Entscheidung zur Gewährung einer Unterbringung in einem Übergangshaus ist auch an die Bedingung geknüpft, dass der Verurteilte die in Artikel 9/2 § 3 erwähnte Hausordnung und den in Artikel 9/3 § 2 erwähnten Unterbringungsplan einhalten muss. Gegebenenfalls legt der Minister oder sein Beauftragter Sonderbedingungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 5 Nr. 2, 7 Nr. 2 und 9/3 § 1 Nr. 3 fest.
Im Falle einer Entscheidung zur Unterbringung in einem Übergangshaus bestimmt der Minister oder sein Beauftragter auch das Gefängnis, in dem die Haftakte während der Dauer der Unterbringung verwaltet wird." Art. 76 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Wenn die Bedingungen einer Entscheidung zur Unterbringung in einem Übergangshaus nicht eingehalten werden oder wenn der Verurteilte Gegenanzeigen aufweist, die zum Zeitpunkt der Unterbringungsentscheidung nicht bestanden, kann der Minister oder sein Beauftragter beschließen: 1.die Bedingungen anzupassen, 2. die Entscheidung zu widerrufen. Der für das Übergangshaus Verantwortliche übermittelt dem Direktor, der mit der Verwaltung und Weiterverfolgung der Haftakte des Verurteilten beauftragt ist, nach Anhörung des Verurteilten einen Bericht über die Nichteinhaltung der Bedingungen oder das Auftreten einer Gegenanzeige.
Der Direktor leitet den Bericht des Verantwortlichen und gegebenenfalls die Bemerkungen des Verurteilten an den Minister oder seinen Beauftragten weiter.
Im Falle einer Widerrufung der Entscheidung zur Unterbringung in einem Übergangshaus wird der Verurteilte in das in Artikel 11 § 3 Absatz 2 erwähnte Gefängnis überführt. Im Dringlichkeitsfall kann der Direktor diese Entscheidung treffen, die dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich zur Billigung vorgelegt werden muss." b) Paragraph 3 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Verurteilte die Zeitbedingungen für eine Entscheidung zur Unterbringung in einem Übergangshaus nicht mehr erfüllt, wird die Unterbringungsentscheidung grundsätzlich widerrufen. Der Minister oder sein Beauftragter kann jedoch nach Einholung der Stellungnahme des Direktors und auf der Grundlage einer spezifischen Begründung beschließen: 1. die Bedingungen anzupassen, 2.die Entscheidung aufrechtzuerhalten.
Im Falle einer Widerrufung der Unterbringungsentscheidung wird der Verurteilte in das in Artikel 11 § 3 Absatz 2 erwähnte Gefängnis überführt." Art. 77 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 12 § 2" durch die Wörter "Artikel 12 §§ 2 und 2bis" ersetzt.
Art. 78 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Ausgangserlaubnis oder den Hafturlaub" durch die Wörter "die Ausgangserlaubnis, den Hafturlaub oder die Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "einen Hafturlaub" und den Wörtern ", wird das Opfer" die Wörter "oder eine Unterbringung in einem Übergangshaus" eingefügt. Art. 79 - In der Überschrift von Kapitel 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "Kapitel I, II, III und IV" durch die Wörter "Kapitel 1, 2, 2bis, 3 und 4" ersetzt.
KAPITEL 11 - Bestätigung von Erlassen, die in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Programmgesetzes (II) vom 27. Dezember 2006 im Bereich Gerichtskosten ergangen sind Art. 80 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 23.August 2015 zur Festlegung des Tarifs für Leistungen von Gerichtsvollziehern in Strafsachen auf Antrag der Gerichtsbehörden, 2. der Königliche Erlass vom 27.November 2015 zur Ausführung von Artikel 6 des Programmgesetzes (II) vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung der Tarife in Strafsachen in Bezug auf Begutachtungen durch Sachverständige für Genanalysen im Auftrag von Gerichtsbehörden, 3. der Königliche Erlass vom 8.November 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation hinsichtlich der Tarife zur Vergütung der Mitwirkung, 4. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2016 zur Festlegung des Tarifs für Leistungen von Übersetzern und Dolmetschern in Strafsachen auf Antrag der Gerichtsbehörden.
KAPITEL 12 - Inkrafttretungsbestimmung Art. 81 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 treten an den vom König festzulegenden Daten und spätestens am 1. März 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS