gepubliceerd op 26 september 2017
Wet houdende diverse bepalingen inzake detachering van werknemers. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake detachering van werknemers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake detachering van werknemers (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").
KAPITEL 2 - Schutz von Arbeitnehmern, die von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz entsandt werden Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter den in einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern Folgendes zu verstehen: Arbeitnehmer, die für ihren in Belgien niedergelassenen Arbeitgeber gewöhnlich in Belgien arbeiten, jedoch zeitweilig Arbeitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erbringen.
Art. 4 - In einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer, die in Belgien oder in einem anderen Staat gegen ihren Arbeitgeber Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einleiten oder eingeleitet haben, um die Rechte geltend zu machen, die ihnen zustehen aufgrund der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder aufgrund der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), dürfen aufgrund der Einleitung solcher Gerichts- oder Verwaltungsverfahren von ihrem Arbeitgeber keineswegs benachteiligt werden.
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Art. 5 - 10 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden] Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 11 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird Artikel 15bis wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1.Arbeitgebern: Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, deren Unternehmen in einem anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, das heißt Tätigkeiten, die im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen, und die auf belgischem Staatsgebiet einen oder mehrere Arbeitnehmer im Sinne von Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen beschäftigen, 2. Arbeitnehmern: Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1, die zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind. § 2 - Arbeitgeber sind während eines vom König bestimmten Zeitraums davon befreit, die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung zu erstellen, sofern sie während des in § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschäftigungszeitraums den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung stellen: 1. eine Abschrift der Lohnunterlagen, die durch die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, vorgesehen und mit der in Artikel 15 erwähnten Abrechnung vergleichbar sind, und/oder 2.in Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches eine Übersetzung der in Nr. 1 erwähnten Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische.
Sie können vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von der Verpflichtung befreit werden, die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 3 - Nach Ablauf des in § 1 Nr. 1 erwähnten Beschäftigungszeitraums sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin die in § 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 4 - Wenn die Arbeitgeber die in § 2 erwähnten Unterlagen nicht gemäß § 2 und § 3 zur Verfügung stellen, obwohl sie dazu verpflichtet sind und dies beantragt worden ist, müssen sie die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung erstellen und führen." 2. Ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6 - Die in § 2 Nr.1 und 2 sowie in § 3 erwähnten Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden." Art. 12 - In Kapitel 6/1 desselben Gesetzes wird zwischen Abschnitt 1 und Abschnitt 2 ein Abschnitt 1/1 mit der Überschrift "Sonderregelung mit ausschließlichem Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung des direkten Auftragnehmers im Falle von Tätigkeiten im Bausektor" eingefügt.
Art. 13 - In Abschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 35/6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/6/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Tätigkeiten im Bausektor: Arbeiten oder Dienstleistungen, die erwähnt sind: - im Königlichen Erlass, in dem die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen bestimmt wird, - im Königlichen Erlass, in dem die jeweilige Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau, der Paritätischen Kommission für die Reinigung, der Paritätischen Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie und der Paritätischen Unterkommission für Elektriker: Installation und Versorgung bestimmt wird, und die ebenfalls als Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer angesehen werden, 2. direkten Auftragnehmern: Auftraggeber, Unternehmer und zwischengeschaltete Unternehmer, die innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des vorliegenden Abschnitts gesamtschuldnerisch haftbar sind, 3.Auftraggebern: diejenigen, die einem Unternehmer den Auftrag erteilen, zu einem Preis Tätigkeiten im Bausektor auszuführen oder ausführen zu lassen, 4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: diejenigen, die sich unmittelbar einem Auftraggeber gegenüber verpflichten, zu einem Preis für diesen Auftraggeber Tätigkeiten im Bausektor auszuführen oder ausführen zu lassen, 5.zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu ihren unmittelbar folgenden Subunternehmern, 6. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: diejenigen, die sich unmittelbar dem Unternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer gegenüber verpflichten, in gleich welchem Stadium zu einem Preis die diesem Unternehmer beziehungsweise zwischengeschalteten Unternehmer aufgetragenen Tätigkeiten im Bausektor auszuführen oder ausführen zu lassen, 7.Inspektion: Beamte, die mit der Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, 8. gemeldeten Arbeitgebern: beschäftigende Unternehmer oder Subunternehmer, die von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von Artikel 49/3 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen sind, 9.geschuldeter Entlohnung: die dem Arbeitnehmer zustehende Entlohnung, die sein Arbeitgeber beziehungsweise derjenige, der sie für Rechnung dieses Arbeitgebers zahlen muss, noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der Entschädigungen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung seines Arbeitsvertrags Anrecht hat." Art. 14 - In Abschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 35/6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/6/2 - In Abweichung von Abschnitt 1 wird die in Artikel 35/6/3 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung des direkten Auftragnehmers im Falle von Tätigkeiten im Bausektor ausschließlich durch vorliegenden Abschnitt geregelt.
Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung." Art. 15 - In Abschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 35/6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/6/3 - § 1 - Auftraggeber, die für Tätigkeiten im Bausektor auf einen Unternehmer zurückgreifen, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die den von diesem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmern geschuldet wird und den Arbeitsleistungen entspricht, die diese Arbeitnehmer für den Auftraggeber erbracht haben.
In Abweichung von Absatz 1 haftet der Auftraggeber nicht gesamtschuldnerisch, wenn er über eine schriftliche, von ihm und seinem Unternehmer unterzeichnete Erklärung verfügt, in der: - dieser Auftraggeber seinem Unternehmer die Internetadresse der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitteilt, auf der Informationen in Sachen geschuldete Entlohnung zu finden sind, und - der Unternehmer dieses Auftraggebers bescheinigt, dass er die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung zahlt und zahlen wird.
In Abweichung von Absatz 2 haften Auftraggeber, die für Tätigkeiten im Bausektor auf einen Unternehmer zurückgreifen, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die den von diesem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmern geschuldet wird und den Arbeitsleistungen entspricht, die diese Arbeitnehmer für den Auftraggeber erbracht haben, und zwar ab Ablauf einer Frist von 14 Werktagen, die an dem Zeitpunkt einsetzt, an dem der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sein Unternehmer die den Arbeitnehmern dieses Unternehmers geschuldete Entlohnung gar nicht oder teilweise nicht zahlt. Eine solche Kenntnis ist unter anderem nachgewiesen, wenn der Auftraggeber von der Inspektion gemäß Artikel 49/3 des Sozialstrafgesetzbuches informiert wird.
Vorliegender Paragraph ist auf einen Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und Tätigkeiten im Bausektor zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, nicht anwendbar. § 2 - Unternehmer außerhalb einer Kette von Subunternehmern oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette, die für Tätigkeiten im Bausektor auf einen Subunternehmer zurückgreifen, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die den von diesem Subunternehmer beschäftigten Arbeitnehmern geschuldet wird und den Arbeitsleistungen entspricht, die diese Arbeitnehmer für den Unternehmer beziehungsweise den zwischengeschalteten Unternehmer erbracht haben.
In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche, von ihnen und ihrem Subunternehmer unterzeichnete Erklärung verfügen, in der: - dieser Unternehmer beziehungsweise dieser zwischengeschaltete Unternehmer seinem Subunternehmer die Internetadresse der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitteilt, auf der Informationen in Sachen geschuldete Entlohnung zu finden sind, und - der Subunternehmer dieses Unternehmers beziehungsweise dieses zwischengeschalteten Unternehmers bescheinigt, dass er die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung zahlt und zahlen wird.
In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer außerhalb einer Kette von Subunternehmern und zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette, die für Tätigkeiten im Bausektor auf einen Subunternehmer zurückgreifen, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die den von diesem Subunternehmer beschäftigten Arbeitnehmern geschuldet wird und den Arbeitsleistungen entspricht, die diese Arbeitnehmer für den Unternehmer beziehungsweise den zwischengeschalteten Unternehmer erbracht haben, und zwar ab Ablauf einer Frist von 14 Werktagen, die an dem Zeitpunkt einsetzt, an dem sie Kenntnis davon haben, dass ihr Subunternehmer die diesen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung gar nicht oder teilweise nicht zahlt. Eine solche Kenntnis ist unter anderem nachgewiesen, wenn der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer von der Inspektion gemäß Artikel 49/3 des Sozialstrafgesetzbuches informiert werden. § 3 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 werden die im vorliegenden Artikel erwähnten gesamtschuldnerisch Haftenden Arbeitgebern gleichgestellt." Art. 16 - In Abschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 35/6/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/6/4 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in Artikel 49/3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen Notifizierung an der in diesem Artikel 49/3 erwähnten Stelle aus.
Die in den Artikeln 35/6/1 bis 35/6/3 erwähnten gesamtschuldnerisch Haftenden hängen eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in Artikel 49/3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle aus, wenn der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten Arbeitgeber erfolgt ist." Art. 17 - In denselben Abschnitt 1/1 wird ein Artikel 35/6/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/6/5 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern können nachfolgende Organisationen mit der Zustimmung dieser Arbeitnehmer in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Abschnitts Anlass geben kann, vor Gericht treten: 1. repräsentative Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 2. repräsentative Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, 3. repräsentative Gewerkschaftsorganisationen im gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, keine Anwendung findet.
Das Auftreten dieser Organisationen beeinträchtigt nicht das Recht der Arbeitnehmer, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten." Art. 18 - In Artikel 35/8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2013, werden die Wörter "von Abschnitt 1" durch die Wörter "von Abschnitt 1 und 1/1" ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente Art. 19 - In Kapitel 2bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente wird Artikel 6ter wie folgt ersetzt: "Art. 6ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Arbeitgebern: Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, deren Unternehmen in einem anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, das heißt Tätigkeiten, die im Sinne von Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen, und die auf belgischem Staatsgebiet einen oder mehrere Arbeitnehmer im Sinne von Nr. 2 des vorliegenden Artikels beschäftigen, 2. Arbeitnehmern: Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1, die zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind." Art. 20 - In Kapitel 2bis desselben Königlichen Erlasses wird Artikel 6quinquies wie folgt ersetzt: "Art. 6quinquies - Arbeitgeber sind während eines vom König bestimmten Zeitraums davon befreit, die in Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte individuelle Abrechnung zu erstellen und zu führen, sofern sie während des in Artikel 6ter erwähnten Beschäftigungszeitraums den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung stellen: 1. eine Abschrift der Lohnunterlagen, die durch die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, vorgesehen und mit der in Artikel 4 § 1 erwähnten individuellen Abrechnung vergleichbar sind, und/oder 2.in Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches eine Übersetzung der in Nr. 1 erwähnten Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische.
Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber können vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von der Verpflichtung befreit werden, die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden." Art. 21 - In Kapitel 2bis desselben Königlichen Erlasses wird Artikel 6sexies wie folgt ersetzt: "Art. 6sexies - § 1 - Nach Ablauf des in Artikel 6ter erwähnten Beschäftigungszeitraums sind Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin die in Artikel 6quinquies Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterlagen auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. § 2 - Wenn Arbeitgeber die in Artikel 6quinquies erwähnten Unterlagen nicht gemäß diesem Artikel und § 1 des vorliegenden Artikels zur Verfügung stellen, obwohl dies beantragt worden ist, müssen sie die in Artikel 4 § 1 erwähnte individuelle Abrechnung erstellen und führen." Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 22 - In Artikel 22 § 2 Buchstabe a) vierzehnter Gedankenstrich des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden die Wörter "der eingenommenen Beträge der administrativen Geldbußen" durch die Wörter "der von den belgischen Behörden eingenommenen Beträge der finanziellen Verwaltungssanktionen und der administrativen Geldbußen" ersetzt.
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen Art. 23 - In Artikel 2 §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 30. Juli 2013, wird die Zahl "49/2" jeweils durch die Zahl "49/3" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 24 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 11. Februar 2013, wird eine Nummer 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/3. den gesamtschuldnerisch Haftenden, die in Artikel 35/6/1 bis 35/6/3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/3 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,".
Art. 25 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3/3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3/3 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug auf die besondere gesamtschuldnerische Haftung des direkten Auftragnehmers im Falle von Tätigkeiten im Bausektor".
Art. 26 - In Abschnitt 3/3, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 49/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/3 - Schriftliche Notifizierung in Bezug auf die besondere gesamtschuldnerische Haftung des direkten Auftragnehmers im Falle von Tätigkeiten im Bausektor Sozialinspektoren können die in Artikel 35/6/3 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer sich der Verpflichtung entzieht, die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung zu zahlen. Sozialinspektoren können je nach Fall die in Artikel 35/6/3 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer beziehungsweise zwischengeschalteten Unternehmer schriftlich darüber informieren, dass ihre unmittelbaren Subunternehmer sich der Verpflichtung entziehen, die den Arbeitnehmern dieser Subunternehmer geschuldete Entlohnung zu zahlen.
In dieser Notifizierung sind vermerkt: 1. Anzahl und Identität der Arbeitnehmer, für die die Sozialinspektoren festgestellt haben, dass sie im Rahmen von Tätigkeiten im Bausektor Leistungen erbracht haben, die je nach Fall: - der Auftraggeber, der die Notifizierung empfangen hat, unmittelbar über seinen Unternehmer, der diese Arbeitnehmer beschäftigt, ausführen lässt, - der Unternehmer beziehungsweise der zwischengeschaltete Unternehmer, der die Notifizierung empfangen hat, unmittelbar über seinen Subunternehmer, der diese Arbeitnehmer beschäftigt, ausführen lässt, 2.Identität und Adresse des in Nr. 1 erwähnten beschäftigenden Unternehmers beziehungsweise des dort erwähnten beschäftigenden Subunternehmers, der sich seiner Verpflichtung entzogen hat, die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung zu zahlen, 3. Entlohnung, auf die die betreffenden Arbeitnehmer zu Lasten ihres Arbeitgebers Anrecht haben, die dieser Arbeitgeber aber nicht gezahlt hat, 4.Ort beziehungsweise Orte, an denen die in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer Tätigkeiten im Bausektor ausführen, 5. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung, also des Auftraggebers, des Unternehmers oder des zwischengeschalteten Unternehmers. Eine Abschrift der vorliegenden Notifizierung wird dem von dieser Notifizierung betroffenen Arbeitgeber übermittelt." Art. 27 - In Buch I Titel 4 Kapitel 3 Abschnitt 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird Artikel 89 wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" werden jeweils durch die Wörter "Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen," ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 22.Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt.
Art. 28 - In Buch I Titel 4 Kapitel 3 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Sonderbestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen Verwaltungssanktionen und administrativen Geldbußen" eingefügt.
Art. 29 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/1 - Notifizierung der Entscheidung, einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die in Belgien auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften eine administrative Geldbuße aufzuerlegen § 1 - Die zuständige Verwaltung kann gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 bei der zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ersuchen.
Hierbei muss es sich um eine administrative Geldbuße handeln, die: 1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches von der zuständigen Verwaltung auferlegt oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wird, 2.von der zuständigen Verwaltung dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches zur Kenntnis gebracht werden kann. § 2 - Die zuständige Verwaltung ersucht nicht um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, sofern und solange die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße in Belgien angefochten wird oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. § 3 - Das Ersuchen der zuständigen Verwaltung um Notifizierung erfolgt unverzüglich über das IMI-System anhand eines einheitlichen Dokuments, das mindestens folgende Angaben enthält: a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers, b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften, c) das Instrument zur Vollstreckung in Belgien und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung und der administrativen Geldbuße, d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Verwaltung und e) den Zweck der Notifizierung und die Frist, innerhalb derer die Notifizierung erfolgen muss." Art. 30 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 91/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/2 - Beitreibung einer administrativen Geldbuße, die einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die in Belgien auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften auferlegt worden ist § 1 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, kann gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 bei der zuständigen Instanz eines anderen EU-Mitgliedstaates um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ersuchen.
Hierbei muss es sich um eine administrative Geldbuße handeln: 1. die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches von der zuständigen Verwaltung auferlegt oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wird, 2.gegen die keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, 3. die von der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, bei dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß Artikel 89 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches beigetrieben werden kann. § 2 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, ersucht nicht um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, sofern und solange die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße sowie die zugrunde liegende Forderung und/oder das Instrument zur Vollstreckung in Belgien angefochten oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. § 3 - Das Ersuchen um Durchsetzung der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, erfolgt unverzüglich über das IMI-System anhand eines einheitlichen Dokuments, das mindestens folgende Angaben enthält: a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers, b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften, c) das Instrument zur Vollstreckung in Belgien und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung und der administrativen Geldbuße, d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Verwaltung und der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, e) das Datum, an dem das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der administrativen Geldbuße, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung dem/den Beklagten notifiziert wurde und/oder ob es sich um ein Versäumnisurteil/einen Versäumnisentscheid/eine Versäumnisentscheidung handelt, sowie eine Bestätigung der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, dass gegen die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile." Art. 31 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 91/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/3 - Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Notifizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen § 1 - Gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 nimmt die zuständige Verwaltung Kenntnis von jedem Ersuchen einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Notifizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. Hierbei muss es sich um eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße handeln, die: 1. gemäß den Rechtsvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaates von einer zuständigen Behörde auferlegt oder von einer Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wurde, 2.von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Gepflogenheiten zur Kenntnis gebracht werden kann. § 2 - Die zuständige Verwaltung prüft, ob: 1. dem über das IMI-System erhaltenen Ersuchen alle einschlägigen Schriftstücke beiliegen, einschließlich, falls erforderlich, des Urteils oder des Entscheids oder der unwiderruflichen Entscheidung, die auch eine beglaubigte Abschrift sein kann, 2.diese finanzielle Verwaltungssanktion und/oder administrative Geldbuße in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie fällt, 3. das Ersuchen vollständig ist, mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt und die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie erwähnten Angaben enthält, nämlich: a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers, b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften, c) das Instrument zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße, d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die finanzielle Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße und die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, e) den Zweck der Notifizierung und die Frist, innerhalb derer die Notifizierung erfolgen muss. § 3 - Ist dies der Fall, notifiziert sie die Entscheidung per Einschreibebrief.
Die zuständige Verwaltung notifiziert die Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße sowie die einschlägigen Dokumente an den in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Die Entscheidung, die dem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer von der zuständigen Verwaltung somit zur Kenntnis gebracht worden ist, ist vollstreckbar. Sie hat die gleiche Wirkung, als wäre die Notifizierung von dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgenommen worden. § 4 - Die zuständige Verwaltung kann die Erledigung eines Notifizierungsersuchens ablehnen, wenn: 1. das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht die in § 2 Nr.3 Buchstabe a) bis e) erwähnten Angaben enthält, 2. das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unvollständig ist, 3.das Ersuchen offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht übereinstimmt. § 5 - Die zuständige Verwaltung teilt der ersuchenden Instanz des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union so schnell wie möglich Folgendes mit: 1. welche Maßnahmen aufgrund des Notifizierungsersuchens veranlasst wurden, und insbesondere, wann dieses dem Empfänger notifiziert wurde, 2.die Gründe für die Ablehnung, wenn sie die Erledigung eines Ersuchens um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße ablehnt." Art. 32 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 91/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/4 - Ersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße bei einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften § 1 - Gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 nimmt die zuständige Verwaltung Kenntnis von jedem Ersuchen einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße, die einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften auferlegt worden ist. Hierbei muss es sich um eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße handeln: 1. die gemäß den Rechtsvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaates von einer zuständigen Behörde auferlegt oder von einer Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wurde, 2.gegen die keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, 3. die von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei dem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß den in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Gepflogenheiten beigetrieben werden kann. § 2 - Die zuständige Verwaltung prüft, ob: 1. dem über das IMI-System erhaltenen Ersuchen alle einschlägigen Schriftstücke für die Beitreibung dieser finanziellen Verwaltungssanktion und/oder dieser administrativen Geldbuße beiliegen, einschließlich, falls erforderlich, des Urteils oder des Entscheids oder der unwiderruflichen Entscheidung, die auch eine beglaubigte Abschrift sein kann, die die Rechtsgrundlage und den Titel für die Vollstreckung des Beitreibungsersuchens bilden, 2.die beizutreibende finanzielle Verwaltungssanktion oder die administrative Geldbuße in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie fällt, 3. das Ersuchen vollständig ist, mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt und die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie erwähnten Angaben umfasst, nämlich: a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers, b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften, c) das Instrument zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung und der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße, d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die finanzielle Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße und die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, und e) das Datum, an dem das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung dem/den Beklagten notifiziert wurde und/oder ob es sich um ein Versäumnisurteil/einen Versäumnisentscheid/eine Versäumnisentscheidung handelt, sowie eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die finanzielle Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile, 4.die beizutreibende finanzielle Verwaltungssanktion und/oder administrative Geldbuße mindestens 350 EUR beträgt beziehungsweise dem Gegenwert dieses Betrags entspricht. § 3 - Ist dies der Fall, stellt sie das Beitreibungsersuchen gemäß Artikel 89 Absatz 1 bei der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, zwecks Beitreibung des Betrags dieser finanziellen Verwaltungssanktion und/oder dieser administrativen Geldbuße.
Diese Beitreibung erfolgt auf der Grundlage des in der vorerwähnten Richtlinie vorgesehenen Titels, der über das IMI-System eingeht.
Diese Beitreibung erfolgt gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949. § 4 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, notifiziert das Ersuchen um Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße sowie die einschlägigen Dokumente an den in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. § 5 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, kann die Erledigung des Beitreibungsersuchens ablehnen, wenn: 1. das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht die in § 2 Nr.3 Buchstabe a) bis e) erwähnten Angaben enthält, 2. das Ersuchen unvollständig ist, 3.das Ersuchen offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht übereinstimmt, 4. die beizutreibende finanzielle Verwaltungssanktion und/oder administrative Geldbuße unter 350 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt, 5.aus Erkundigungen deutlich hervorgeht, dass die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Beitreibung der Geldbuße erforderlich sind, in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag stehen oder dass eine Beitreibung zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde, 6. die in der belgischen Verfassung verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Beklagten und die Rechtsgrundsätze, die für Beklagte gelten, nicht eingehalten werden. § 6 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, teilt der ersuchenden Instanz des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union so schnell wie möglich Folgendes mit: 1. welche Maßnahmen aufgrund des Beitreibungsersuchens veranlasst wurden, und insbesondere, wann dieses dem Empfänger notifiziert wurde, 2.die Gründe für die Ablehnung, wenn sie die Erledigung eines Ersuchens um Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße ablehnt." Art. 33 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 91/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/5 - Aussetzung des Verfahrens zur Notifizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und des Verfahrens zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße, die einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer auferlegt worden ist Wird im Zuge des in Artikel 91/3 beschriebenen Verfahrens zur Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße oder im Zuge des in Artikel 91/4 beschriebenen Verfahrens zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße die Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße und/oder die zugrunde liegende Forderung vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei angefochten oder werden Rechtsmittel dagegen eingelegt, so wird dieses Verfahren ausgesetzt, bis die in dieser Sache zuständige Stelle oder Instanz im ersuchenden Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat.
Eine Anfechtung oder die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt gegenüber der entsprechenden zuständigen Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat." Art. 34 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 91/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/6 - Praktische Modalitäten für das Verfahren zur Notifizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und für das Verfahren zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße, die einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer auferlegt worden ist § 1 - Beträge, die im Rahmen des in Artikel 91/4 beschriebenen Verfahrens zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße beigetrieben werden, kommen der belgischen Staatskasse zu.
Ausstehende geschuldete Beträge werden von der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, in Euro beigetrieben.
Gegebenenfalls rechnet die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, die finanzielle Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße nach dem am Tag ihrer Auferlegung geltenden Wechselkurs in Euro um. § 2 - Belgien verlangt von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße oder um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße ersuchen, keine Erstattung von Kosten, die aus dem in Artikel 91/3 beschriebenen Notifizierungsverfahren und dem in Artikel 91/4 beschriebenen Beitreibungsverfahren entstehen." Art. 35 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2013, werden die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" durch die Wörter "in den Artikeln 35/4, 35/6/4 und 35/12" ersetzt.
Art. 36 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 171/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 171/2/1 - Nichtzahlung der Entlohnung durch den direkten Auftragnehmer, der im Falle von Tätigkeiten im Bausektor gesamtschuldnerisch haftet Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die gesamtschuldnerisch haftenden Auftraggeber, Unternehmer und zwischengeschalteten Unternehmer im Sinne von Kapitel 6/1 Abschnitt 1/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, die die geschuldete Entlohnung, für die sie gemäß demselben Abschnitt gesamtschuldnerisch haften, nicht gezahlt haben." Art. 37 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 5/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Mitteilung der Bestimmung einer Verbindungsperson im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien".
Art. 38 - In Kapitel 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 37 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 184/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184/1 - Nichtmitteilung der Bestimmung einer Verbindungsperson im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen bestraft, der den vom König bestimmten Beamten die Bestimmung der Verbindungsperson nicht gemäß Artikel 7/2 dieses Gesetzes mitteilt." Art. 39 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Andere Dokumente sozialer Art, die im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern angefordert werden".
Art. 40 - In Buch II Kapitel 6 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 39 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 188/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/2 - Nichtübermittlung angeforderter Dokumente sozialer Art im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen bestraft, der den vom König bestimmten Beamten nicht die von ihnen durch oder aufgrund von Artikel 7/1 dieses Gesetzes angeforderten Dokumente übermittelt.
Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." KAPITEL 4 - Sonstige Bestimmungen Art. 41 - In jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung mit einem Verweis auf die Überschrift "Gesetz vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden" kann der König diese Überschrift wie folgt ersetzen: "Gesetz vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen:Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS