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Wet van 11 augustus 2017
gepubliceerd op 17 september 2018

Wet houdende invoeging van het Boek XX "Insolventie van ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XX en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XX in het Boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018013320
pub.
17/09/2018
prom.
11/08/2017
ELI
eli/wet/2017/08/11/2018013320/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


11 AUGUSTUS 2017. - Wet houdende invoeging van het Boek XX "Insolventie van ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XX en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XX in het Boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 augustus 2017 houdende invoeging van het Boek XX "Insolventie van ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XX en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XX in het Boek I van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. AUGUST 2017 - Gesetz zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 14 - Begriffsbestimmungen Buch XX Art. I.22 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XX: 1. Insolvenzverfahren: ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, durch kollektive Einigung oder durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts oder ein Konkursverfahren, 2.Hauptinsolvenzverfahren: Hauptverfahren wie in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren bestimmt, 3.Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Entscheidung eines Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens, 4. Insolvenzgericht: Handelsgericht, das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist oder ein solches Verfahren eröffnet hat, 5.Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung: Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam wird, unabhängig davon, ob gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, 6. Register: das Zentrale Insolvenzregister, das die computergestützte Datenbank ist, in der Akten über gütliche Einigungen, über Verfahren der gerichtlichen Reorganisation und über Konkursverfahren aufgenommen und aufbewahrt werden, 7.Insolvenzbearbeiter: Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, auch vorläufig eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen: i) in Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen prüfen und zulassen, ii) die Kollektivinteressen der Gläubiger vertreten, iii) Güter, deren Verwaltung und Verfügung dem Schuldner entzogen wurde, vollständig oder teilweise verwalten, iv) Güter im Sinne der Ziffer iii) verwerten und gegebenenfalls den Erlös unter den Gläubigern verteilen oder v) die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwachen, 8.Schuldner: ein Unternehmen im Sinne von Artikel XX.1 des vorliegenden Gesetzbuches, 9. Schuldner in Eigenverwaltung: Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das nicht zwingend mit der Bestellung eines Insolvenzbearbeiters oder der vollständigen Übertragung der Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Vermögens des Schuldners auf einen Insolvenzbearbeiter verbunden ist, und bei dem der Schuldner daher ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäfte behält, 10.Freiberufler: ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 14 des vorliegenden Gesetzbuches, 11. aufgeschobene Forderungen: Forderungen, die vor dem Urteil zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder aufgrund der Einreichung einer Antragschrift oder der im Rahmen des Verfahrens getroffenen gerichtlichen Entscheidungen entstanden sind, 12.gewöhnliche aufgeschobene Forderungen: aufgeschobene Forderungen, die keine außergewöhnlichen aufgeschobenen Forderungen sind, 13. gewöhnlicher Aufschubgläubiger: eine Person, die Inhaber einer gewöhnlichen aufgeschobenen Forderung ist, 14.außergewöhnliche aufgeschobene Forderungen: aufgeschobene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation durch eine dingliche Sicherheit besichert sind, und Forderungen der Gläubiger-Eigentümer; die Forderungen sind nur außergewöhnlich bis zum Betrag, für den zum Tag der Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation eine Eintragung beziehungsweise Registrierung vorgenommen wurde, oder, sofern keine Eintragung beziehungsweise Registrierung vorgenommen wurde, bis zum Going-Concern-Realisierungswert des Gutes oder, sofern das Pfand spezifisch verpfändete Forderungen betrifft, bis zum Buchwert; die weiter oben bestimmte Einschränkung ist nur anwendbar im Hinblick auf die Ausarbeitung des und die Abstimmung über den Reorganisationsplan wie in den Artikeln XX.72 bis XX.83 erwähnt, 15. außergewöhnlicher Aufschubgläubiger: eine Person, die Inhaber einer außergewöhnlichen aufgeschobenen Forderung ist, 16.Gläubiger-Eigentümer: ein Gläubiger, der am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherheit für seine Forderung Eigentümer von Gütern ist, die im Besitz des Schuldners befindlich sind, 17. Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen: Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist, 18.Niederlassung: Tätigkeitsort, an dem ein Schuldner einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht vorübergehender Art nachgeht oder in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt, 19. Gesellschaftssitz: satzungsmäßiger Sitz, 20.Aufschub: Moratorium, das das Gericht dem Schuldner im Hinblick auf die Verwirklichung einer gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, durch kollektive Einigung oder durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts gewährt, 21. Reorganisationsplan: im Laufe des Aufschubs vom Schuldner erstellter Plan wie in den Artikeln XX.70 und folgende erwähnt, 22. Restschuld: bei Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Schuld, 23.Insolvenzverordnung: Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, 24. Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen entweder unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; ein Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, wird als Mutterunternehmen angesehen, 25. Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen, 26.verbundene Unternehmen: Unternehmen, die miteinander verbunden sind im Sinne von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, 27. elektronische Signatur: eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel wie erwähnt in Artikel 3.12 beziehungsweise 3.27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder eine andere elektronische Signatur, die den Kriterien genügt, die der König zur Gewährleistung der Identität der Parteien und ihrer Einwilligung zum Inhalt des Akts festlegen kann.

Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. XX.1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches gelten als Unternehmen: (a) natürliche Personen, die eine Berufstätigkeit als Selbständige ausüben, (b) juristische Personen, (c) andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. Für die Anwendung des vorliegenden Buches gelten unbeschadet des Absatzes 1 nicht als Unternehmen: (a) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Vorteile an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationsstrategie ausüben, verteilen, (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, (c) der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen, dessen Gesellschafter unbeschränkt haften, bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschafter eröffnet wird.

Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Buches auf Freiberufler und ihre Vereinigungen. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches sind anwendbar unbeschadet des besonderen Rechts, dem geregelte freie Berufe, ministerielle Amtsträger und Notare unterliegen, einschließlich des Zugangs zum Beruf, der Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung und Übertragung des Vermögens und der Wahrung des Berufsgeheimnisses.

Die Regeln des vorliegenden Buches dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einschränken oder die freie Wahl des Patienten oder des Kunden des Freiberuflers beeinträchtigen. § 3 - Die Bestimmungen der Titel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Buches gelten nicht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen und gleichgesetzte Einrichtungen, Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften. § 4 - Bei Zweifeln über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des vorliegenden Buches und einer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Statut eines der in § 2 erwähnten Unternehmen kann das Gericht, der beauftragte Richter oder der Konkursrichter aus eigener Initiative oder auf Antrag einer der Parteien des Insolvenzverfahrens die Kammern oder Institute, denen der Freiberufler untersteht, um ihre Stellungnahme bitten. Eine solche Stellungnahme ist binnen acht Kalendertagen ab Erhalt des betreffenden Antrags auf Stellungnahme abzugeben.

KAPITEL 2 - Verfahrensregeln Art. XX.2 - Es kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden gegen: 1. Entscheidungen der in Artikel XX.29 erwähnten Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten, 2. Entscheidungen zur Bestellung oder Ersetzung eines beauftragten Richters, Konkursrichters oder Insolvenzbearbeiters, 3.Entscheidungen des Konkursrichters, durch die gemäß Artikel XX.122 [sic, zu lesen ist: Artikel XX.120] Vertagung oder Absetzung des Verkaufs gepfändeter Gegenstände erlaubt wird, 4. Entscheidungen des Konkursrichters, durch die der Verkauf von Sachen oder Waren, die zum Konkurs gehören, erlaubt wird, 5.Urteile, durch die über Streitfälle in Bezug auf Abgabe von Hausrat und Sachen, die für den Eigenverbrauch notwendig sind, an den Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und an seine Familie sowie auf Gewährung von Lebensunterhalt an den Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und an seine Familie befunden wird, 6. Urteile, durch die über Beschwerden befunden wird, die gegen Entscheidungen eingelegt werden, die vom Konkursrichter oder beauftragten Richter im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags getroffen werden. Art. XX.3 - Wenn vorliegendes Buch bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke im Register hinterlegt werden, setzen die Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Hinterlegung ein.

Die Artikel 50 Absatz 2, 55 und 56 des Gerichtsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf die in vorliegendem Buch erwähnten Klagen und Zustellungen.

Art. XX.4 - In Ermangelung eines Beitritts wie in Artikel 813 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen erhält derjenige, der aus eigener Initiative oder auf Initiative des Gerichts vernommen wird oder ein Schriftstück hinterlegt, um seine Bemerkungen geltend zu machen, einen Antrag zu stellen oder Gründe anzuführen, allein aufgrund dieser Tatsache nicht die Eigenschaft einer Partei.

Eine Klage in Bezug auf einen Konkurs ist ebenfalls gegen den Konkursverwalter gerichtet.

Art. XX.5 - In Abweichung von den Artikeln 1027 und 1029 des Gerichtsgesetzbuches können in Titel 5 des vorliegenden Buches erwähnte einseitige Antragschriften vom Schuldner allein oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet werden und werden diesbezügliche Entscheidungen des Gerichts in öffentlicher Sitzung verkündet.

Art. XX.6 - Bestehen schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Vermutungen dafür, dass der Antragsteller oder ein Dritter im Besitz eines Dokuments ist, dass eine Zahlungseinstellung oder die Erfüllung der Bedingungen für die Verlegung des Datums der Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation nachweist, oder eines sachdienlichen Dokuments für andere Entscheidungen, die unbeschadet der Anwendung durch das Gericht des Artikels 877 des Gerichtsgesetzbuches im Laufe des Insolvenzverfahrens getroffen werden können, kann der beauftragte Richter oder der Konkursrichter gemäß Artikel 877 und folgende des Gerichtsgesetzbuches auf Antrag eines Interessehabenden anordnen, dass dieses Dokument oder eine beglaubigte Abschrift davon der Insolvenzakte beigefügt wird.

Art. XX.7 - Das Gericht untersucht von Amts wegen alle Umstände, die für das Insolvenzverfahren sachdienlich sind, und ordnet von Amts wegen nützliche Untersuchungsmaßnahmen an. Zu diesem Zweck kann es Zeugen vernehmen und Sachverständige bestellen. Im Rahmen dieser Untersuchungsmaßnahmen berücksichtigt das Gericht die spezifischen Regeln für Unternehmen, die in Artikel I.1 Nr. 14 erwähnt sind, und wendet es gegebenenfalls Artikel XX.1 § 4 an.

Der Richter kann in den in vorliegendem Buch erwähnten Verfahren von Amts wegen das Datum der Verhandlung festlegen, ohne durch Vereinbarungen zwischen den Parteien gebunden zu sein.

Gegen diese Maßnahme kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. XX.8 - Natürliche Personen, denen kein Beistand beisteht, oder juristische Personen, deren Gesellschaftssitz im Ausland gelegen ist, können ihre Akten jederzeit auf Papier bei der Kanzlei oder bei Konkurs beim Konkursverwalter hinterlegen.

Die Hinterlegung auf Papier bei der Kanzlei oder bei Konkurs beim Konkursverwalter ist bei zeitweiligem Ausfall des Registers erlaubt.

Die Umwandlung von Aktenstücken, die auf materiellem Träger erstellt oder hinterlegt werden, in eine elektronische Akte erfolgt durch Registrierung in der elektronischen Akte durch elektronisches Einlesen und durch eine Bestätigung der Übereinstimmung mit dem elektronischen Dokument, die der Greffier oder gegebenenfalls der Konkursrichter vornimmt.

Bei Bedarf stellt der Greffier eine Abschrift auf Papier der elektronischen Daten aus.

Art. XX.9 - Unbeschadet des Artikels 32ter des Gerichtsgesetzbuches erfolgen durch vorliegendes Buch vorgesehene Notifizierungen, Mitteilungen oder Hinterlegungen an einen, bei einem beziehungsweise von einem Insolvenzbearbeiter, beauftragten Richter oder Konkursrichter über das Register.

Schreibt vorliegendes Buch eine Mitteilung oder Notifizierung vor oder erlegt es sie auf, gilt die Hinterlegung der Mitteilung im Register als Notifizierung oder Mitteilung, sofern eine elektronische Nachricht an den Betreffenden damit einhergeht.

Das Hinterlegungs-, Notifizierungs- oder Mitteilungsdatum wird durch das Register festgestellt. Für jede Hinterlegung, Notifizierung oder Mitteilung wird eine Empfangs- oder Versendebestätigung durch das Register ausgestellt. In den in Artikel XX.8 Absatz 2 erwähnten Fällen ist das Datum des Empfangs das Datum, an dem die Akte vom Empfänger in Empfang genommen wird. Der Endempfänger stellt eine Empfangsbestätigung aus.

Art. XX.10 - Ungeachtet jeglicher anderweitig erfolgter Notifizierung oder Zustellung werden Veröffentlichungen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Buches angeordnet werden, im Belgischen Staatsblatt vorgenommen.

Art. XX.11 - Wenn in Bestimmungen des vorliegenden Buches vorgesehen ist, dass eine Handlung schriftlich vorgenommen wird, wird dieser Anforderung genügt, wenn das betreffende Schriftstück elektronisch von einer authentisierten Person über das Register hinterlegt wird und mit einer elektronischen Signatur versehen ist.

Art. XX.12 - § 1 - Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Gegenbeweis vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Diese Vermutung gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Gerichtsbereich verlegt wurde.

Bei einer natürlichen Person, die eine freiberufliche Tätigkeit oder eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Gegenbeweis vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist oder bei einem eintragungspflichtigen Freiberufler der Hauptort, an dem er eingetragen ist. Diese Vermutung gilt nur, wenn die Hauptniederlassung nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Gerichtsbereich verlegt wurde. § 2 - Jede Abteilung eines Gerichts ist zuständig, um in einem Insolvenzverfahren zu erkennen, unbeschadet der Möglichkeit für jedes Gericht, in Anwendung von Artikel 186 des Gerichtsgesetzbuches in seiner Geschäftsordnung die Zuständigkeit jeder Abteilung zu bestimmen. § 3 - Die Abteilung der ersten Befassung wird einer später befassten Abteilung vorgezogen. § 4 - Paragraph 1 ist auf das in Artikel XX.32 vorgesehene Verfahren anwendbar. Das Gericht, das den Entzug der Verwaltung der Güter angeordnet hat, ist einzig zuständig, um den Konkurs des Schuldners binnen der in Artikel XX.32 § 5 Absatz 4 bestimmten Frist auszusprechen.

Art. XX.13 - Das Gericht, das zuständig ist, in einem Insolvenzverfahren gegen ein Unternehmen zu erkennen, ist befugt, in einem Insolvenzverfahren in Bezug auf ein mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen zu erkennen. Es kann für alle Verfahren einen gemeinsamen Insolvenzbearbeiter bestellen.

Art. XX.14 - Das Gericht, das zuständig ist, in einem Insolvenzverfahren gegen ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähntes Unternehmen oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, zu erkennen, ist befugt, in einem Insolvenzverfahren in Bezug auf die Gesellschafter dieses Unternehmen zu erkennen. Es kann für alle Verfahren einen gemeinsamen Insolvenzbearbeiter bestellen.

KAPITEL 3 - Register Art. XX.15 - Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke, deren Hinterlegung durch vorliegendes Buch vorgesehen ist.

Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, die darin aufgenommen sind.

Art. XX.16 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. § 2 - Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel XX.15 erwähnten Daten beträgt dreißig Jahre ab dem Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. § 3 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, 2.Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im Register aufzunehmende Daten. Was Schuldner, Gläubiger, Insolvenzbearbeiter, beauftragte Richter und Konkursrichter betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im Register verarbeitet: 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, Schuldner, Gläubiger, Insolvenzbearbeiter, beauftragte Richter und Konkursrichter zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: - Name, Vornamen oder Bezeichnung des Schuldners, - Staatsangehörigkeit, - Beruf, - Nummer des Nationalregisters und Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister oder Gesellschaftssitz, 2.gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Akte der gerichtlichen Reorganisation oder die Konkursakte, unter anderem: - Gericht, wo das Verfahren anhängig ist.

Art. XX.17 - § 1 - Der Verwalter wird in Bezug auf das in Artikel XX.15 erwähnte Register als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.

Dieser ist insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Buches und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein, 5. dem Verwalter eine Stellungnahme abzugeben in Bezug auf geeignete Methoden zur sachgerechten Wahrung des Berufsgeheimnisses von Freiberuflern, die durch ein Insolvenzverfahren betroffen sind, 6.andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen.

Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter.

Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt. § 3 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und Nutzung des Registers.

Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten interessehabende Parteien über: 1. die in Artikel XX.15 Absatz 2 erwähnten sie betreffenden Daten, 2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr.1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist für die in Nr.1 erwähnten Daten, 4. den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten kann.

Art. XX.18 - § 1 - Im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge haben Magistrate einschließlich der Magistrate der Staatsanwaltschaft, Greffiers, Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursrichter, beauftragte Richter, Insolvenzbearbeiter, Schuldner und Konkursschuldner wie in vorliegendem Buch erwähnt, wie auch Gläubiger und Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leisten, in der Regel Zugang zu den in Artikel XX.15 erwähnten Daten, die für sie sachdienlich sind, unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis, das Geschäftsgeheimnis und das Beratungsgeheimnis.

Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den Zugang zum Register fest, wobei Er auch die besondere Art bestimmter Daten berücksichtigt, die aufgrund des Berufsgeheimnisses oder des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden müssen.

Ein Interesse habender Dritter kann beim Konkursrichter oder beauftragten Richter Zugang zu einem Teil oder der gesamten Akte beantragen. Der Gerichtspräsident, der Kammervorsitzende, der Konkursrichter oder der beauftragte Richter kann ebenfalls von Fall zu Fall entscheiden, dass bestimmte Daten aufgrund ihres vertraulichen Charakters nur begrenzt zugänglich sind. Sie teilen ihre Entscheidung dem Verwalter des Registers mit.

Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. § 2 - Dem Verwalter ist nicht gestattet, in Artikel XX.15 erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu übermitteln. § 3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Artikel XX.15 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.

Art. XX.19 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung des Registers verursacht werden, kann für Registrierung, Einsicht, Änderung, Erneuerung und Streichung von Daten im Register und Führung der Insolvenzakte eine Gebühr erhoben werden.

Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Gebühren kann je nach Eigenschaft der Partei, die das Register benutzt, und je nach Registrierungsart verschieden sein. § 2 - Der König legt auf Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften Höhe, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der Gebühr fest.

Der König legt Fälle der Befreiung von der Gebühr fest, wenn dies erforderlich ist, um Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union zu erfüllen oder sozialen Bedürfnissen betreffender Personen entgegenzukommen.

Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von diesem eingenommen. Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Gebühren verpflichtet. § 3 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Gebühr wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.

Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des Monats Dezember des Jahres vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.

Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet.

KAPITEL 4 - Insolvenzbearbeiter Art. XX.20 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel XX.122 werden aufgrund des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Titels] bestellte Insolvenzbearbeiter aufgrund ihrer Fähigkeiten und gemäß den in der Sache erforderlichen Sachkenntnissen ausgewählt.

Sie müssen Garantien hinsichtlich Fachkenntnis, Erfahrung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten.

Ihre Berufshaftpflicht muss versichert sein, außer wenn sie Organe einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung sind.

Die Kammern, die Institute von Freiberuflern oder andere Berufsvereinigungen erstellen eine Liste von Personen, die unbeschadet der Bestimmung von § 2 vom Gericht als Insolvenzbearbeiter bestellt werden können. Diese Listen werden jährlich fortgeschrieben und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Konkursverwalter werden nach den in Artikel XX.122 festgelegten Modalitäten bestellt. § 3 - Kosten und Honorare der Konkursverwalter werden je nach Umfang und Schwierigkeit ihres Auftrags in der Form einer Vergütung bestimmt, die im Verhältnis zu den verwerteten Aktiva steht, wobei gegebenenfalls der für die Erfüllung ihrer Leistungen erforderliche Zeitaufwand berücksichtigt wird.

Kosten und Honorare anderer Insolvenzbearbeiter werden je nach Umfang und Schwierigkeit ihres Auftrags und aufgrund des für die Erfüllung ihrer Leistungen erforderlichen Zeitaufwands bestimmt, wobei gegebenenfalls der Wert der Aktiva berücksichtigt wird.

Der König bestimmt Regeln und die Gebührenordnung für die Festlegung der Honorare der Konkursverwalter und bestimmt die Grundlagen für die Vergütung der Insolvenzbearbeiter. § 4 - Der König kann auch bestimmen, welche Kosten separat vergütet werden und auf welche Weise sie festgesetzt werden.

Jedem Honorarantrag wird eine ausführliche Auflistung der zu vergütenden Leistungen beigefügt.

Jedem Antrag auf Kostenerstattung werden die entsprechenden Belege beigefügt.

Reichen die Aktiva nicht aus, um die Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, wird dem Konkursverwalter eine Pauschalvergütung zuerkannt, deren jährlich zu indexierender Betrag vom König festgelegt wird. § 5 - Auf Antrag der Konkursverwalter und auf gleichlautende Stellungnahme des Konkursrichters kann das Gericht dem Konkursverwalter erlauben, Kostenerstattungen und Honorarvorschüsse einzubehalten, deren Höhe das Gericht festlegt. Außer unter besonderen Umständen darf die Gesamtsumme der Kosten- und Honorarvorschüsse drei Viertel des Betrags nicht überschreiten, der nach den vom König bestimmten Vergütungsregeln festgelegt wird. In keinem Fall darf ein Honorarvorschuss festgesetzt werden, wenn Konkursverwalter die in Artikel XX.130 vorgesehenen Berichte nicht im Register hinterlegen.

Das Gericht kann Kostenerstattungen und Honorarvorschüsse auf Antrag anderer Insolvenzbearbeiter gewähren. § 6 - Auf Antrag eines Interessehabenden, auf Antrag des Insolvenzbearbeiters oder von Amts wegen kann das Gericht jederzeit und sofern es sich als notwendig erweist einen zusätzlichen Insolvenzbearbeiter bestellen, einen Insolvenzbearbeiter ersetzen oder das Mandat eines Insolvenzbearbeiters beenden.

Ein Antrag von Dritten wird vor dem Gericht wie im Eilverfahren eingereicht und gegen den oder die Insolvenzbearbeiter und gegen den Schuldner gerichtet.

Das Insolvenzgericht kann jederzeit den Insolvenzbearbeiter oder den Konkursrichter durch ein anderes seiner Mitglieder ersetzen.

Insolvenzbearbeiter, deren Ersetzung in Erwägung gezogen wird, werden zuvor vorgeladen und gegebenenfalls nach Bericht des Konkursrichters in der Ratskammer vernommen. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Das Urteil zur Anordnung der Ersetzung eines Insolvenzbearbeiters wird dem Insolvenzbearbeiter auf Betreiben des Greffiers notifiziert und binnen fünf Tagen nach seinem Datum im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wird ein Insolvenzbearbeiter auf eigenen Wunsch ersetzt, wird dies ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt.

TITEL 2 - Aufspürung von Unternehmen in Schwierigkeiten KAPITEL 1 - Datenerfassung Art. XX.21 - Zweckdienliche Informationen und Daten in Bezug auf Schuldner mit Zahlungsschwierigkeiten, die den Fortbestand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährden können, einschließlich der in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels erfassten Informationen und Daten werden in der Kanzlei des Gerichts, in dessen Bereich der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, erfasst.

Der Schuldner ist berechtigt, durch eine an das Gericht gerichtete Antragschrift ihn betreffende Informationen berichtigen zu lassen.

Gemäß den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht erfasste Daten ebenfalls öffentlichen oder privaten Einrichtungen mitteilen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen.

Art. XX.22 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts des Bereichs einsehbar, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eines Wechsels oder Eigenwechsels gelegen ist.

Art. XX.23 - § 1 - Auf Verurteilung lautende Versäumnisurteile und kontradiktorische Urteile gegen Schuldner, die die geforderte Hauptsumme nicht angefochten haben, müssen der Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist, übermittelt werden.

Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übermittlung.

Dies gilt ebenfalls für Urteile, mit denen ein Geschäftsmietvertrag zu Lasten des Mieters aufgelöst wird. § 2 - Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals schickt das Landesamt für soziale Sicherheit eine Liste der Schuldner, die seit einem Quartal die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.

Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals schickt die Finanzverwaltung eine Liste der Schuldner, die seit einem Quartal die geschuldete Mehrwertsteuer oder den geschuldeten Berufssteuervorabzug nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.

Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals schickt das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Liste der Schuldner, die seit einem Quartal die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.

Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übermittlung. § 3 - Externe Buchprüfer, externe zugelassene Buchhalter, externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Betriebsrevisoren, die bei der Ausübung ihres Auftrags schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten feststellen, durch die der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners gefährdet werden kann, teilen ihm dies auf ausführliche Weise gegebenenfalls über sein Verwaltungsorgan mit. Wenn der Schuldner innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung nicht die nötigen Maßnahmen trifft, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten, kann der externe Buchprüfer, der externe zugelassene Buchhalter, der externe zugelassene Buchhalter-Fiskalist oder der Betriebsrevisor den Präsidenten des Handelsgerichts schriftlich informieren. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar. § 4 - Der König kann es öffentlichen Behörden erlauben oder auferlegen, Informationen an das Gericht zu übermitteln, sofern das Gericht diese Informationen benötigt, um die Finanzlage der Unternehmen zu beurteilen.

Art. XX.24 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König erforderliche Maßnahmen treffen, damit erfasste Daten gemäß einer logischen Gliederung verarbeitet werden können und Einheitlichkeit und Vertraulichkeit dieser Datenverarbeitung in den verschiedenen Kanzleien der Handelsgerichte gewährleistet werden. Er kann unter anderem die Kategorien der zu erfassenden Daten bestimmen.

KAPITEL 2 - Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten Art. XX.25 - § 1 - Die in Artikel 84 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten verfolgen die Situation der Schuldner, die sich in Schwierigkeiten befinden, um den Fortbestand ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen und den Schutz der Rechte der Gläubiger zu sichern. § 2 - Eine Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten kann selbst die Untersuchung durchführen oder einen Richter-Berichterstatter mit der Untersuchung beauftragen. Es kann sich um einen Richter des Gerichts handeln, den Präsidenten ausgenommen, oder um einen Handelsrichter.

Ist die Kammer oder der Richter-Berichterstatter der Ansicht, dass der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Schuldners gefährdet ist oder die Auflösung der juristischen Person ausgesprochen werden kann gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, können sie den Schuldner vorladen und vernehmen, um jegliche Informationen über den Stand seiner Geschäfte und über mögliche Reorganisationsmaßnahmen zu erhalten.

In der Vorladung kann der Schuldner aufgefordert werden, vor der Sitzung bestimmte Daten und Informationen in Bezug auf sein Unternehmen und den Stand seiner Geschäfte im Register zu hinterlegen.

Die Vorladung wird auf Betreiben des Greffiers an den Wohn- oder Gesellschaftssitz des Schuldners gerichtet. § 3 - Die Untersuchung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Schuldner erscheint persönlich und kann sich gegebenenfalls von Personen seiner Wahl beistehen lassen.

Die Kammer oder der Richter-Berichterstatter darf bei externen Buchprüfern, externen zugelassenen Buchhaltern, externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und Betriebsrevisoren des Schuldners Informationen über ihre Empfehlungen an den Schuldner und gegebenenfalls über die zur Gewährleistung des Fortbestands der wirtschaftlichen Tätigkeit getroffenen Maßnahmen einholen. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar.

Ferner steht es der Kammer oder dem Richter-Berichterstatter frei, von Amts wegen alle Daten, die für seine Untersuchung nötig sind, zu erfassen. Sie können jegliche Personen, deren Vernehmung sie für erforderlich halten, vernehmen, selbst in Abwesenheit des Schuldners, und die Vorlage aller zweckdienlichen Daten und Informationen anordnen, gegebenenfalls über das Register. Der Schuldner kann andere Unterlagen seiner Wahl vorlegen.

Der Richter-Berichterstatter kann sich von Amts wegen zum Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen begeben, wenn der Schuldner nicht erschienen ist. Zuvor benachrichtigt er die Kammer oder das Institut, wenn der Ortstermin bei einem Freiberufler zu erfolgen hat.

Die Hilfe eines Greffiers ist nicht erforderlich. Der Richter kann ein Protokoll über seine Feststellungen und die abgegebenen Erklärungen allein erstellen.

Art. XX.26 - Dem Prokurator des Königs und dem Schuldner können jederzeit die während der Untersuchung erfassten Daten und der in Artikel XX.28 erwähnte Bericht mitgeteilt werden. Der Richter-Berichterstatter oder der Kammervorsitzende bestimmt jedoch, welche Daten nicht mitgeteilt werden dürfen, wenn durch ihre Verbreitung das Berufsgeheimnis des Schuldners verletzt würde.

Art. XX.27 - Gemäß den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht erfasste Daten ebenfalls mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen austauschen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen.

Art. XX.28 - Hat die Kammer einen Richter-Berichterstatter bestellt, beendet dieser Richter die Untersuchung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab seiner Bestellung. Hat der Richter diese Untersuchung beendet, erstellt er innerhalb der vorerwähnten Frist einen Bericht über die verrichteten Handlungen und fügt seine Schlussfolgerungen bei. Der Bericht wird den erfassten Daten beigefügt und der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgelegt. Die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten kann beschließen, die Untersuchung für eine Dauer von höchstens vier Monaten zu verlängern.

Wird die Untersuchung von der Kammer selbst geführt, darf sie eine Dauer von acht Monaten nicht überschreiten.

Art. XX.29 - § 1 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass bei ihm anscheinend die Bedingungen für einen Konkurs gegeben sind, kann die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten die Akte dem Prokurator des Königs zusenden. § 2 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten unter Angabe der Gründe vorläufig feststellen, dass die Bedingungen für eine Anwendung von Artikel XX.32 anscheinend erfüllt sind und die Akte dem Gerichtspräsidenten zusenden.

Ist die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen die Auflösung der juristischen Person ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des Absatzes 1 durch mit Gründen versehene Entscheidung die Akte dem Gericht zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird die mit Gründen versehene Entscheidung ebenfalls dem Prokurator des Königs übermittelt.

Ist der Schuldner, der eine juristische Person ist, ein Freiberufler, übermittelt die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten seinem Disziplinarorgan eine Abschrift der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung.

Sie kann die Akte ebenfalls dem Prokurator des Königs übermitteln. § 3 - Mitglieder der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten, die die Untersuchung der Situation des Schuldners durchgeführt haben, dürfen an einem Konkursverfahren, einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder einem Verfahren der gerichtlichen Liquidation in Bezug auf diesen Schuldner nicht teilnehmen.

TITEL 3 - Vorläufige Maßnahmen Art. XX.30 - Wenn offensichtlich grobe Verstöße des Schuldners oder eines seiner Organe den Fortbestand des Unternehmens in Schwierigkeiten oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten gefährden und die beantragte Maßnahme den Fortbestand ermöglichen kann, kann der Gerichtspräsident auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden, der gemäß den Formen des Eilverfahrens eingereicht wird, einen oder mehrere gerichtliche Bevollmächtigte bestellen.

Der gerichtliche Bevollmächtigte wird aus der in Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 erwähnten Liste gewählt, außer wenn diese Liste nicht verfügbar ist oder kein gerichtlicher Bevollmächtigter, der in dieser Liste steht, verfügbar ist.

Ist der von einer in Absatz 1 erwähnten Maßnahme betroffene Schuldner ein in Artikel I.1 Nr. 14 erwähntes Unternehmen, bestellt der Gerichtspräsident auf der Grundlage der in Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 erwähnten Liste mindestens einen gerichtlichen Bevollmächtigten, der derselben Kammer beziehungsweise demselben Institut wie der Schuldner angehört.

Im Beschluss zur Bestellung des gerichtlichen Bevollmächtigten werden Umfang und Dauer des Auftrags des gerichtlichen Bevollmächtigten gerechtfertigt und genau bestimmt.

Die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation als solche hat nicht die Beendigung des Auftrags des gerichtlichen Bevollmächtigten zur Folge. Im Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder in einem späteren Urteil wird bestimmt, in welchem Maße der Auftrag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden muss.

Art. XX.31 - § 1 - Wenn beim Schuldner oder bei einem seiner Organe ein offensichtlich grobes Verschulden vorliegt, kann das Gericht für die Dauer des Aufschubs einen vorläufigen Verwalter bestellen.

Der vorläufige Verwalter wird aus der in Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 erwähnten Liste gewählt, außer wenn diese Liste nicht verfügbar ist oder kein gerichtlicher Bevollmächtigter, der in dieser Liste steht, verfügbar ist. § 2 - Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Gründe des Schuldners und des Berichts des beauftragten Richters im Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird, oder in einem späteren Urteil.

Führt der Schuldner an, das Verschulden sei auf eine andere bestimmte natürliche oder juristische Person zurückzuführen, muss der Schuldner den erzwungenen Beitritt dieser Person bewirken. § 3 - Zu jedem Zeitpunkt während des Aufschubzeitraums kann das auf dieselbe Weise angerufene und entscheidende Gericht nach Bericht des vorläufigen Verwalters die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 getroffene Entscheidung zurücknehmen oder die Befugnisse des vorläufigen Verwalters ändern.

Art. XX.32 - § 1 - Wenn schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Indizien dafür bestehen, dass die Bedingungen für einen Konkurs erfüllt sind, kann der Gerichtspräsident dem Unternehmen die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten ganz oder teilweise entziehen.

Der Gerichtspräsident entscheidet entweder auf einseitige Antragschrift eines Interessehabenden oder von Amts wegen. § 2 - Der Gerichtspräsident bestimmt einen oder mehrere vorläufige Verwalter, die Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebs- und Buchführung haben, und bestimmt ihre Befugnisse. Das Konkursgeständnis oder die Vertretung des Unternehmens in einem Konkursverfahren gehören nicht zu diesen Befugnissen.

Der vorläufige Verwalter unterliegt einem Verhaltenskodex und seine Berufshaftpflicht muss durch eine Versicherung gedeckt sein. § 3 - Der Beschluss zum Entzug der Verwaltung bleibt nur wirksam, sofern binnen einundzwanzig Tagen nach seiner Verkündung von einer Interesse habenden Partei, darunter auch der von Amts wegen bestellte vorläufige Verwalter, eine Konkursklage oder eine Klage auf gerichtliche Auflösung oder auf gerichtliche Reorganisation eingereicht wird.

Der Beschluss verliert von Rechts wegen seine Wirksamkeit, sofern der Konkurs, der Aufschub beziehungsweise die Auflösung nicht binnen vier Monaten nach Einreichung der Klage ausgesprochen wird. Diese Frist wird für die Dauer des dem Schuldner gewährten Zahlungsaufschubs oder während der infolge einer Wiedereröffnung der Verhandlung notwendigen Zeit ausgesetzt.

Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag hin jederzeit ändern. § 4 - Die Artikel 1031 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind ebenfalls anwendbar, wenn aufgrund des vorliegenden Artikels eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird. § 5 - Vom Schuldner unter Verstoß gegen den Entzug der Verwaltung vorgenommene Handlungen sind der Masse gegenüber nicht wirksam, sofern diejenigen, die mit ihm gehandelt haben, vom Entzug der Verwaltung Kenntnis hatten oder sofern sie zu einer der drei in Artikel XX.111 erwähnten Kategorien von Handlungen gehören. Konkursverwalter sind jedoch nicht verpflichtet, die Unwirksamkeit der vom Konkursschuldner vorgenommenen Handlungen geltend zu machen, insoweit die Masse dadurch vermehrt worden ist.

Hat der Schuldner am Tag der Entscheidung zum Entzug der Verwaltung über seine Güter verfügt, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nach dieser Entscheidung über seine Güter verfügt hat.

Ist nach der Entscheidung zum Entzug der Verwaltung eine Zahlung an den Schuldner erfolgt und ist sie nicht an den mit der Einnahme von Zahlungen beauftragten vorläufigen Verwalter geleistet worden, gilt derjenige, der gezahlt hat, als von seiner Schuld befreit, wenn er von der Entscheidung keine Kenntnis hatte. § 6 - Im Streitfall veranschlagt der Gerichtspräsident die Kosten des vorläufigen Verwalters gemäß Artikel XX.20 § 3. Für die Kosten wird von der klagenden Partei oder, bei Bestellung von Amts wegen, vom Schuldner ein Betrag als Sicherheit hinterlegt. Für die Forderung des vorläufigen Verwalters gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht oder diese Forderung wird bei einer gerichtlichen Reorganisation wie eine außergewöhnliche aufgeschobene Forderung behandelt.

Art. XX.33 - In den Artikeln XX.30, XX.31 und XX.32 erwähnte Entscheidungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der König kann den Inhalt dieser Veröffentlichung festlegen.

Art. XX.34 - Gegen Entscheidungen in Anwendung der Artikel XX.30, XX.31 und XX.32 kann kein Einspruch eingelegt werden.

Art. XX.35 - Berufung gegen Entscheidungen in Anwendung der Artikel XX.30, XX.31 und XX.32 wird durch eine Antragschrift eingelegt, die innerhalb acht Tagen ab Veröffentlichung des Urteils oder Beschlusses bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird. Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung der Antragschrift notifiziert der Greffier des Appellationshofes die Antragschrift per Gerichtsbrief dem möglichen Berufungsbeklagten und gegebenenfalls durch gewöhnlichen Brief oder elektronisch seinem Rechtsanwalt.

TITEL 4 - Unternehmensvermittler und gütliche Einigung Art. XX.36 - § 1 - Auf Antrag des Schuldners kann der Gerichtspräsident einen Unternehmensvermittler bestimmen, um die Reorganisation der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten zu erleichtern.

Der Schuldner kann den Namen eines Unternehmensvermittlers vorschlagen. § 2 - Wird gegen den Schuldner eine Untersuchung geführt und ist er gemäß Artikel XX.25 vom Richter vorgeladen worden, wird der Antrag an die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten gerichtet. § 3 - Der Antrag auf Bestimmung eines Unternehmensvermittlers unterliegt keiner Formvorschrift und kann mündlich erfolgen.

Gibt der Gerichtspräsident oder die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten dem Antrag statt, legt er/sie durch einen in der Ratskammer erlassenen Beschluss in den Grenzen des Antrags des Schuldners Umfang und Dauer des Auftrags des Unternehmensvermittlers fest. § 4 - Der Auftrag des Unternehmensvermittlers ist darauf gerichtet, ob außerhalb oder gegebenenfalls auch innerhalb eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation den Abschluss einer gütlichen Einigung gemäß den Artikeln XX.37 oder XX.65, die Erzielung des Einverständnisses der Schuldner zu einem Reorganisationsplan gemäß den Artikeln XX.67 und XX.75 oder die Übertragung unter der Autorität des Gerichts an einen oder mehrere Dritte der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten gemäß den Artikeln XX.84 und XX.85 vorzubereiten und zu fördern. § 5 - Der Auftrag des Unternehmensvermittlers endet, wenn der Schuldner oder der Unternehmensvermittler dies beschließen und dem Gerichtspräsidenten mitteilen. § 6 - Wenn der Gerichtspräsident das Ende des Auftrags des Unternehmensvermittlers feststellt und falls kein Einvernehmen über die endgültige Aufstellung der Kosten und Honorare erzielt wurde, legt der Gerichtspräsident diese Ausstellung fest. § 7 - Für die Forderung des Unternehmensvermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht oder diese Forderung wird wie eine außergewöhnliche aufgeschobene Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans behandelt.

Art. XX.37 - § 1 - Der Schuldner kann allen seinen Gläubigern oder mindestens zwei von ihnen im Hinblick auf die Reorganisation der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten eine gütliche Einigung vorschlagen. Zu diesem Zweck kann er die Bestellung eines Unternehmensvermittlers vorschlagen.

Die Parteien vereinbaren frei den Inhalt dieser Einigung, die Dritte nicht bindet. § 2 - Die Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches und die Artikel XX.111 Nr. 2 und 3 und XX.112 sind weder auf die gütliche Einigung noch auf die in Ausführung dieser Einigung vorgenommenen Handlungen anwendbar, wenn diese Einigung schriftlich festgehalten wird und in dem Schriftstück der Nutzen der Einigung im Hinblick auf die Reorganisation des Unternehmens angegeben und begründet ist.

Die gütliche Einigung enthält eine ausdrückliche Vertraulichkeitsklausel und eine ausdrückliche Unteilbarkeitsklausel.

Die zuerst handelnde Partei hinterlegt dieses Schriftstück im Register, wo es aufbewahrt wird.

Dritte können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners die gütliche Einigung einsehen und über ihre Hinterlegung und Aufbewahrung im Register informiert werden. § 3 - Vorliegende Bestimmung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäß den geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu konsultieren und zu unterrichten. § 4 - Sind vorerwähnte Bedingungen erfüllt, können Gläubiger, die an einer gütlichen Einigung teilnehmen, vom Schuldner, einem anderen Gläubiger oder einem Dritten nicht aus dem alleinigen Grund haftbar gemacht werden, dass die gütliche Einigung es nicht ermöglicht hat, den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten tatsächlich zu gewährleisten.

Art. XX.38 - Der Gerichtspräsident kann die gütliche Einigung homologieren und gegebenenfalls die Gesamtheit oder einen Teil der darin aufgenommenen Forderungen für vollstreckbar erklären, sofern die Parteien dies durch gemeinsamen Antrag beantragen. Bei der Homologierung untersucht der Richter, ob die Einigung den in Artikel XX.37 erwähnten Formbedingungen entspricht.

Diese Entscheidung unterliegt weder Veröffentlichung noch Notifizierung. Gegen die Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden.

Gegebenenfalls kann der Gerichtspräsident den Auftrag des Unternehmensvermittlers verlängern, um die Ausführung der gütlichen Einigung zu erleichtern.

Für Kosten der gesetzlichen Formvorschriften, die erforderlich sind, damit Rechte aus einer gütlichen Einigung Drittwirksamkeit erlangen, gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht oder diese Forderung wird wie eine außergewöhnliche aufgeschobene Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans behandelt.

TITEL 5 - Gerichtliche Reorganisation KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Ziel Art. XX.39 - Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ist es, unter Aufsicht des Richters den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten des Unternehmens zu ermöglichen.

Durch dieses Verfahren kann dem Schuldner ein Aufschub gewährt werden im Hinblick auf: - entweder die Ermöglichung des Abschlusses einer gütlichen Einigung gemäß Artikel XX.65 - oder die Erzielung einer Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan gemäß den Artikeln XX.67 bis XX.83 - oder die Ermöglichung der Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten an einen oder mehrere Dritte gemäß den Artikeln XX.84 bis XX.96.

Im Antrag kann für jede Tätigkeit oder jeden Teil einer Tätigkeit ein eigenes Ziel verfolgt werden.

Abschnitt 2 - Akte der gerichtlichen Reorganisation Art. XX.40 - § 1 - Im Register wird eine Akte der gerichtlichen Reorganisation geführt, in der alle Angaben in Bezug auf dieses Verfahren und die Sache selbst enthalten sind, einschließlich der Berichte der gerichtlichen Bevollmächtigten und der vorläufigen Verwalter und der Berichte des beauftragten Richters und der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft. § 2 - Die Hinterlegung einer Forderungsanmeldung im Register unterbricht die Verjährung der Forderung und gilt als Inverzugsetzung. § 3 - Jede Partei des Verfahrens und jeder Gläubiger, der in der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste aufgenommen ist, kann die Akte einsehen.

Der beauftragte Richter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Daten im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis bestimmen, die den Gläubigern nicht zugänglich sind.

Andere Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen können, können durch einen über das Register an den beauftragten Richter gerichteten Antrag darum ersuchen, die Akte oder einen Teil der Akte einsehen zu dürfen. § 4 - Der König bestimmt, wie der Zugang zu der in vorliegendem Artikel erwähnten Akte gewährt wird, welche Daten nur begrenzt zugänglich sind und wie die Vertraulichkeit und die Aufbewahrung der Akte gewährleistet werden.

Abschnitt 3 - Antrag auf gerichtliche Reorganisation und Folgeverfahren Art. XX.41 - § 1 - Ein Schuldner, der die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt, richtet eine Antragschrift an das Gericht. § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt er seiner Antragschrift Folgendes bei: 1. eine Darlegung der Gegebenheiten, auf die sein Antrag gestützt ist und aus der hervorgeht, dass seiner Meinung nach der Fortbestand seines Unternehmens unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist, 2.Angabe des Ziels oder der Ziele, für die er die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens beantragt, 3. Angabe einer elektronischen Adresse, unter der er für die Dauer des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation zu erreichen ist und von der aus er den Empfang der Mitteilungen bestätigen kann, 4.die letzten zwei Jahresabschlüsse, die entsprechend der Satzung hätten hinterlegt sein müssen, und der möglicherweise noch nicht hinterlegte Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres oder, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die letzten zwei Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen; stellt ein Unternehmen einen Antrag vor Ablauf von zwei Geschäftsjahren, legt es die Daten für den Zeitraum seit seiner Errichtung vor, 5. eine Zwischenbilanz seiner Aktiva und Passiva und eine Ergebnisrechnung, die nicht älter als drei Monate ist, die mit Hilfe eines Betriebsrevisors, eines externen Buchprüfers, eines externen zugelassenen Buchhalters oder eines externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten erstellt wurden, 6.ein Budget mit einer Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben mindestens für die Dauer des beantragten Aufschubs, der mit Hilfe eines der in Nummer 5 erwähnten Berufsangehörigen erstellt wurde; der König kann auf Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen ein Budgetvoranschlagsmuster festlegen, 7. eine vollständige Liste der anerkannten und angeblichen Aufschubgläubiger mit Angabe ihres Namens, ihrer Adresse und der Höhe ihrer Forderung;die Eigenschaft eines außergewöhnlichen Aufschubgläubigers und ein Gut, das mit einer dinglichen Sicherheit oder einer Hypothek belastet ist oder das Eigentum dieses Gläubigers ist, sind besonders zu vermerken, 8. Maßnahmen und Vorschläge, die er in Betracht zieht, um Rentabilität und Zahlungsfähigkeit seines Unternehmens wiederherzustellen, einen möglichen Sozialplan durchzuführen und die Gläubiger zu befriedigen, 9.Angabe, wie der Schuldner die gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung und Konsultierung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter eingehalten hat, 10. eine Liste der Gesellschafter, wenn der Schuldner ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähntes Unternehmen ist oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, und Nachweis, dass die Gesellschafter unterrichtet worden sind, 11. eine Abschrift der Zahlungsbefehle und Mobiliar- und Immobiliarvollstreckungspfändungen, so wie sie in der zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erscheinen, wenn er gemäß den Artikeln XX.44 §§ 2 und 3 und XX.51 §§ 2 und 3 die Aussetzung der Verkaufsverrichtungen mit Bezug auf eine Immobiliarvollstreckungspfändung beantragt.

Ferner kann der Schuldner seiner Antragschrift beliebige andere Schriftstücke beifügen, die er für zweckmäßig erachtet, um den Antrag zu stützen. Bei der Hinterlegung der Schriftstücke muss er sich vergewissern, dass sie keine Angaben enthalten, die das Berufsgeheimnis verletzen können, und fügt er gegebenenfalls eine Begründung bei, weshalb einige Schriftstücke aus diesem Grund nicht hinterlegt werden konnten. § 3 - Die Antragschrift wird vom Schuldner oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie wird zusammen mit den zweckdienlichen Unterlagen im Register hinterlegt wie in Artikel XX.15 bestimmt. § 4 - Innerhalb achtundvierzig Stunden ab Einreichung der Antragschrift setzt der Greffier den Prokurator des Königs, der allen Verfahrenshandlungen beiwohnen kann, davon in Kenntnis. Innerhalb derselben Frist benachrichtigt der Greffier die Kammer oder das Institut, der/dem der Freiberufler untersteht, wenn die Antragschrift von einem in Artikel I.1 Nr. 14 erwähnten Unternehmen hinterlegt wurde.

Das Gericht kann den gemäß Artikel XX.28 von der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten erstellten Bericht der Akte der gerichtlichen Reorganisation beifügen.

Art. XX.42 - In jedem Fall bestimmt der Gerichtspräsident sofort nach Hinterlegung der Antragschrift einen beauftragten Richter, der entweder Richter am Gericht, den Präsidenten ausgenommen, oder Handelsrichter ist und der Kammer des Gerichts, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und über alle für dessen Beurteilung zweckdienlichen Angaben Bericht erstattet.

Das Gericht bestimmt in dem in Artikel XX.84 erwähnten Fall einen beauftragten Richter und erteilt ihm den in diesem Artikel angegebenen Auftrag.

Der beauftragte Richter vernimmt den Schuldner und andere Personen, deren Vernehmung er für zweckdienlich erachtet. Er kann vom Schuldner die Informationen verlangen, die zur Beurteilung dessen Lage erforderlich sind.

Art. XX.43 - Der beauftragte Richter achtet auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Titels] und informiert das Gericht über die Entwicklung der Lage des Schuldners.

Art. XX.44 - § 1 - Solange das Gericht nicht über den Antrag auf gerichtliche Reorganisation entschieden hat und ungeachtet dessen, ob vor oder nach Hinterlegung der Antragschrift Klage erhoben oder ein Vollstreckungsmittel eingeleitet wurde: - kann gegen den Schuldner der Konkurs nicht eröffnet werden; ist der Schuldner eine juristische Person, kann sie nicht gerichtlich aufgelöst werden, - kann keinerlei Verwertung beweglicher oder unbeweglicher Güter des Schuldners infolge der Anwendung eines Vollstreckungsmittels erfolgen. § 2 - Liegt der für einen Zwangsverkauf von Mobilien festgelegte Tag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Hinterlegung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation, können Pfändungsverkaufsverrichtungen fortgesetzt werden. Das Gericht kann jedoch vor oder gleichzeitig mit der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation die Aussetzung dieser Verrichtungen aussprechen, nachdem es den Bericht des beauftragten Richters angehört hat und auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners in seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation wie auch auf Antrag des pfändenden Gläubigers. Der Antrag auf Aussetzung des Verkaufs hat keine aufschiebende Wirkung.

Wird die Aussetzung des Verkaufs ausgesprochen, gehen die Kosten aus dieser Aussetzung zu Lasten des Antragstellers. Die Fristen werden gemäß den Artikeln 52 und folgende des Gerichtsgesetzbuches berechnet. § 3 - Liegt der für einen Zwangsverkauf von Immobilien festgelegte Tag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Hinterlegung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation, können Pfändungsverkaufsverrichtungen fortgesetzt werden. Die Fristen werden gemäß den Artikeln 52 und folgende des Gerichtsgesetzbuches berechnet.

Der Notar muss jedoch die Verkaufsverrichtungen unterbrechen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners in seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation spricht das Gericht vor oder gleichzeitig mit der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation die Aussetzung des Zwangsverkaufsverrichtungen aus, nachdem es den Bericht des beauftragten Richters angehört und eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und den Schuldner vernommen hat;der Antrag auf Aussetzung des Verkaufs hat keine aufschiebende Wirkung; vom Notar im Rahmen des Zwangsverkaufs zwischen seiner Bestellung und der Hinterlegung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation tatsächlich verauslagte Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Ein Betrag in Höhe dieser Kosten wird in der Amtsstube eines Gerichtsvollziehers entrichtet.3. Der Gerichtsvollzieher setzt den Notar unverzüglich per Gerichtsvollzieherurkunde davon in Kenntnis. Diese Bedingungen müssen mindestens drei Werktage vor dem für den Zwangsverkauf festgelegten Tag erfüllt sein.

Der Gerichtsvollzieher leitet den bei ihm entrichteten Betrag innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang an den Notar weiter. Dieser Betrag wird für die Bezahlung der Kosten des Notars verwendet. § 4 - Bei Pfändung gegen mehrere Schuldner, von denen einer einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation hinterlegt hat, wird unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 der Zwangsverkauf von Mobilien oder Immobilien gemäß den Regeln für Mobiliarpfändung beziehungsweise Immobiliarpfändung fortgesetzt. Bei Verkauf infolge Immobiliarvollstreckungspfändung überweist der Notar nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger den Restbetrag des Verkaufspreises, der dem Schuldner zukommt, diesem Schuldner oder - bei Eröffnung eines Verfahrens der Übertragung unter der Autorität des Gerichts - an den gerichtlichen Bevollmächtigten.

Diese Zahlung hat dieselbe befreiende Wirkung wie Zahlungen, die ein Ersteigerer gemäß Artikel 1641 des Gerichtsgesetzbuches vornimmt. § 5 - In allen Fällen muss der Schuldner unverzüglich den Notar oder Gerichtsvollzieher, der mit dem Verkauf des Gutes beauftragt ist, von der Hinterlegung der in Artikel XX.43 [sic, zu lesen ist: Artikel XX.41] erwähnten Antragschrift in Kenntnis setzen. Wird durch diese Antragschrift eine Aussetzung des Verkaufs beantragt, muss der Schuldner gleichzeitig den Notar davon in Kenntnis setzen.

Abschnitt 4 - Bedingungen für die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation Art. XX.45 - § 1 - Ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation wird eröffnet, falls der Fortbestand eines Unternehmens unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist. § 2 - Ist der Schuldner eine juristische Person, gilt der Fortbestand seines Unternehmens auf jeden Fall als gefährdet, wenn das Reinvermögen durch Verluste auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals gesunken ist. § 3 - Der Konkurs des Schuldners steht der Eröffnung oder Fortsetzung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation an sich nicht im Wege. § 4 - Das Fehlen der in Artikel XX.41 § 2 erwähnten Schriftstücke steht der Anwendung von Artikel XX.84 § 2 nicht im Wege. § 5 - Geht der Antrag von einem Schuldner aus, der vor weniger als drei Jahren bereits die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt und bewilligt bekommen hat, kann das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation nur eröffnet werden, wenn es darauf abzielt, unter der Autorität des Gerichts die Gesamtheit oder einen Teil seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten zu übertragen.

Ein Antrag auf gerichtliche Reorganisation hat nicht die in Artikel XX.44 erwähnte aufschiebende Wirkung, wenn er von einem Schuldner gestellt wird, der weniger als sechs Monate zuvor bereits die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt hat, außer wenn das Gericht durch eine mit Gründen versehene Entscheidung anders befindet.

Geht der Antrag von einem Schuldner aus, der vor mehr als drei, aber weniger als fünf Jahren bereits die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt und bewilligt bekommen hat, dürfen Vereinbarungen zugunsten der Gläubiger aus dem vorhergehenden Verfahren durch das neue Verfahren der gerichtlichen Reorganisation nicht in Frage gestellt werden.

Abschnitt 5 - Urteil über den Antrag auf gerichtliche Reorganisation und seine Folgen Art. XX.46 - § 1 - Das Gericht untersucht einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation innerhalb fünfzehn Tagen ab Hinterlegung des Antrags im Register.

Der Schuldner wird spätestens drei volle Tage vor der Sitzung vom Greffier vorgeladen, es sei denn, er hat auf diese Vorladung verzichtet.

Der Schuldner wird in der Ratskammer vernommen, außer wenn er ausdrücklich seinen Willen geäußert hat, in öffentlicher Sitzung vernommen zu werden.

Nachdem das Gericht den Bericht des beauftragten Richters angehört hat, entscheidet es durch Urteil innerhalb acht Tagen nach Untersuchung des Antrags. Wenn ein Versäumnis oder eine Unregelmäßigkeit bei Hinterlegung der Unterlagen das Gericht nicht daran hindert, zu untersuchen, ob die in Artikel XX.45 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und wenn der Schuldner dieses Versäumnis oder diese Unregelmäßigkeit beheben kann, kann das Gericht nach Vernehmung des Schuldners die Sache zur weiteren Behandlung vertagen. § 2 - Scheinen die in Artikel XX.45 erwähnten Bedingungen erfüllt, erklärt das Gericht das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet und bestimmt es die Dauer des in Artikel XX.39 erwähnten Aufschubs, die sechs Monate nicht überschreiten darf. § 3 - Ist es Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eine Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan zu erzielen, bestimmt das Gericht in dem Urteil, mit dem es dieses Verfahren für eröffnet erklärt, oder in einem späteren Urteil Ort, Tag und Uhrzeit, wo außer bei Verlängerung des Aufschubs die Sitzung stattfinden wird, bei der über diesen Plan abgestimmt und über die Homologierung entschieden wird. § 4 - Das Gericht kann in dem Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, oder in einer späteren Entscheidung dem Schuldner zusätzliche Informationspflichten auferlegen, die die Weiterverfolgung des Verfahrens erleichtern.

Das Gericht kann den Schuldner insbesondere dazu verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten eine Liste der Gläubiger, die gemäß einem vom Gericht festgelegten Muster zu erstellen ist, in der Reorganisationsakte zu hinterlegen. Der König kann bestimmen, auf welche Weise die Liste zu hinterlegen ist.

Wenn der Schuldner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann das Gericht wie in Artikel XX.62 bestimmt handeln oder gegebenenfalls eine aufgrund von Artikel XX.59 beantragte Verlängerung des Aufschubs verweigern.

Art. XX.47 - Gegen das Urteil, mit dem über einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation befunden wird, kann kein Einspruch eingelegt werden.

Berufung gegen dieses Urteil wird durch eine Antragschrift eingelegt, die innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird. Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung notifiziert der Greffier des Appellationshofes die Antragschrift per Gerichtsbrief dem möglichen Berufungsbeklagten und gegebenenfalls durch gewöhnlichen Brief seinem Rechtsanwalt.

Wird im Urteil der Antrag abgewiesen, hat die Berufung aufschiebende Wirkung.

Die Sache wird im Dringlichkeitsverfahren in der Einleitungssitzung oder einer zeitnahen Sitzung behandelt. Der Bericht des beauftragten Richters wird angehört. Der Bericht des beauftragten Richters kann jedoch auch spätestens zwei Tage vor der Sitzung des Appellationshofes im Register hinterlegt werden.

Art. XX.48 - § 1 - Das Urteil, mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, wird auf Betreiben des Greffiers innerhalb fünf Tagen auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Im Auszug stehen folgende Angaben: 1. bei einer natürlichen Person Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Art der Haupttätigkeit und Handelsname, unter dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, Adresse, Ort der Hauptniederlassung und Unternehmensnummer;bei einer juristischen Person Gesellschaftsname, Rechtsform, Handelsname, unter dem die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer; bei einem in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmen Handelsname, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls Unternehmensnummer, Tätigkeitssitz und gegebenenfalls Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, 2. Datum des Urteils, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, und Gericht, das das Urteil gefällt hat, 3.Name und Vorname des beauftragten Richters und gegebenenfalls der aufgrund der Artikel XX.30 und XX.31 bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten mit der elektronischen Adresse, an die elektronische Mitteilungen für den beauftragten Richter zu richten sind, und der elektronischen Adresse der gerichtlichen Bevollmächtigten, 4. Ziel oder Ziele des Verfahrens, Enddatum des Aufschubs und gegebenenfalls Ort, Tag und Uhrzeit, die für die Entscheidung über eine Verlängerung des Aufschubs festgesetzt worden sind, 5.gegebenenfalls Ort, Tag und Uhrzeit, die für Abstimmung und Entscheidung über den Reorganisationsplan festgesetzt worden sind, falls das Gericht sie schon festlegen konnte. § 2 - Betrifft das Urteil, mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, ein in Artikel I.1 Nr. 14 erwähntes Unternehmen, benachrichtigt der Greffier die Kammer oder das Institut, der/dem das Unternehmen/der Schuldner untersteht.

Art. XX.49 - § 1 - Ist es Ziel eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eine kollektive Einigung oder eine Übertragung des Unternehmens unter der Autorität des Gerichts zu erzielen, setzt der Schuldner die Gläubiger innerhalb acht Tagen ab Urteilsverkündung individuell von den in Artikel XX.48 erwähnten Angaben in Kenntnis.

Ferner fügt er dieser Mitteilung die in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnte Liste der Gläubiger bei und gibt die Höhe ihrer Forderung und den besonderen Vermerk der Eigenschaft eines außergewöhnlichen Aufschubgläubigers und der belasteten Güter an.

Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Mitteilung wird auf elektronischem Wege gemacht, außer wenn ein Gläubiger keine elektronischen Nachrichten empfangen kann. Die elektronische Mitteilung schließt die Möglichkeit für den Empfänger ein, ihre Richtigkeit zu bestätigen. Kann ein Gläubiger keine elektronischen Nachrichten empfangen, sendet der Schuldner diese Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein an den Gläubiger und hinterlegt den Einlieferungsschein in der Akte der gerichtlichen Reorganisation. In der Mitteilung an den Gläubiger wird darauf hingewiesen, dass der Gläubiger sowohl auf elektronischem Wege als auch auf materiellem Träger die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigen kann.

Der Schuldner hinterlegt eine Abschrift seiner Mitteilungen im Register oder händigt gegebenenfalls dem Greffier eine Abschrift auf materiellem Träger aus, damit sie in die in Artikel XX.41 erwähnte Akte eingefügt werden.

Der König kann bestimmen, welche Angaben in der Mitteilung enthalten sein müssen. § 2 - Ein Aufschubgläubiger, der Höhe oder Eigenschaft einer Forderung, die in der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste aufgenommen ist, bestreitet, kann bei fortdauernder Uneinigkeit mit dem Schuldner die Streitsache durch kontradiktorische Antragschrift vor das Gericht bringen, das mit dem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation befasst ist.

Eine aufgeschobene Forderung, die in der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste aufgenommen ist, so wie sie gegebenenfalls in Anwendung von Artikel XX.68 geändert worden ist, kann auf dieselbe Weise von einem Interessehabenden angefochten werden. Die Klage wird gegen den Schuldner und Aufschubgläubiger, dessen Forderung angefochten wird, erhoben.

Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters und nach Vernehmung des Aufschubgläubigers, dessen Forderung angefochten wird, etwaiger beitretender Parteien und des Schuldners.

Der Gläubiger hinterlegt seine Antragschrift im Register. Der Greffier notifiziert die Antragschrift über das Register an den Schuldner und gegebenenfalls an den Gläubiger oder an die betreffende beitretende Partei.

Der Schuldner hinterlegt die auf diese Weise geänderte Liste im Register.

Das Urteil wird dem Antragsteller, dem Schuldner und etwaigen beitretenden Parteien durch Gerichtsbrief notifiziert.

Abschnitt 6 - Auswirkungen der Entscheidung zur Reorganisation Art. XX.50 - Während des Aufschubs kann für aufgeschobene Forderungen kein Vollstreckungsmittel in Bezug auf bewegliche oder unbewegliche Güter des Schuldners fortgesetzt oder angewandt werden.

Während desselben Zeitraums kann gegen den Schuldner vorbehaltlich der Anmeldung durch den Schuldner selbst der Konkurs nicht eröffnet werden und kann eine juristische Person nicht gerichtlich aufgelöst werden.

Art. XX.51 - § 1 - Während des Aufschubs kann für aufgeschobene Forderungen keine Pfändung durchgeführt werden, unbeschadet des Rechts des Gläubigers, eine gesetzliche oder vertragliche Sicherheit zu bestellen. Artikel XX.111 Nr. 3 ist auf solche Sicherheiten nicht anwendbar.

Pfändungen, die bereits vorher vorgenommen wurden, behalten ihre sichernde Wirkung, das Gericht kann jedoch je nach den Umständen ihre Aufhebung gewähren, nachdem es den Bericht des beauftragten Richters angehört und den Gläubiger und den Schuldner vernommen hat, sofern durch diese Aufhebung kein bedeutender Schaden für den Gläubiger entsteht. Der Aufhebungsantrag wird per Antragschrift eingereicht. § 2 - Liegt der für einen Zwangsverkauf von Mobilien festgelegte Tag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Hinterlegung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation und hat der Schuldner gegebenenfalls nicht von dem Recht Gebrauch gemacht, in Anwendung von Artikel XX.44 § 2 die Aussetzung zu beantragen, oder wird sein Antrag abgewiesen, können Pfändungsverkaufsverrichtungen ungeachtet des Urteils zur Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation fortgesetzt werden. Hat der Schuldner nicht von dem Recht Gebrauch gemacht, in Anwendung von Artikel XX.44 § 2 die Aussetzung zu beantragen, kann er die Aussetzung noch beim Gericht beantragen, das nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters und Vernehmung des Schuldners entscheidet. Der Antrag auf Aussetzung des Verkaufs hat keine aufschiebende Wirkung. Wird die Aussetzung des Verkaufs ausgesprochen, gehen die Kosten aus dieser Aussetzung zu Lasten des Antragstellers. Die Fristen werden gemäß den Artikeln 52 und folgende des Gerichtsgesetzbuches berechnet. § 3 - Liegt der für einen Zwangsverkauf von Immobilien festgelegte Tag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Hinterlegung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation und hat der Schuldner nicht von dem Recht Gebrauch gemacht, in Anwendung von Artikel XX.44 § 2 die Aussetzung zu beantragen, oder wird sein Antrag abgewiesen, können Pfändungsverkaufsverrichtungen ungeachtet des Urteils zur Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation fortgesetzt werden. Die Fristen werden gemäß den Artikeln 52 und folgende des Gerichtsgesetzbuches berechnet.

Der Notar muss jedoch die Verkaufsverrichtungen unterbrechen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners in seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation spricht das Gericht vor oder gleichzeitig mit der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation die Aussetzung des Zwangsverkaufsverrichtungen aus, nachdem es den Bericht des beauftragten Richters angehört und eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und den Schuldner vernommen hat.Der Antrag auf Aussetzung des Verkaufs hat keine aufschiebende Wirkung. Vom Notar im Rahmen des Zwangsverkaufs zwischen seiner Bestellung und der Hinterlegung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation tatsächlich verauslagte Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Ein Betrag in Höhe dieser Kosten wird in der Amtsstube eines Gerichtsvollziehers entrichtet.3. Der Gerichtsvollzieher setzt den Notar unverzüglich per Gerichtsvollzieherurkunde davon in Kenntnis. Diese Bedingungen müssen mindestens drei Werktage vor dem für den Zwangsverkauf festgelegten Tag erfüllt sein.

Der Gerichtsvollzieher leitet den bei ihm entrichteten Betrag innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang an den Notar weiter. Dieser Betrag wird für die Bezahlung der Kosten des Notars verwendet. § 4 - Bei Pfändung gegen mehrere Schuldner, von denen einer einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation hinterlegt hat, wird unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 der Zwangsverkauf von Mobilien oder Immobilien gemäß den Regeln für Mobiliarpfändung beziehungsweise Immobiliarpfändung fortgesetzt. Bei Verkauf infolge Immobiliarvollstreckungspfändung überweist der Notar nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger den Restbetrag des Verkaufspreises, der dem Schuldner zukommt, diesem Schuldner oder - bei Eröffnung eines Verfahrens der Übertragung unter der Autorität des Gerichts - an den gerichtlichen Bevollmächtigten.

Diese Zahlung hat dieselbe befreiende Wirkung wie Zahlungen, die ein Ersteigerer gemäß Artikel 1641 des Gerichtsgesetzbuches vornimmt. § 5 - In allen Fällen muss der Schuldner unverzüglich den Notar oder Gerichtsvollzieher, der mit dem Verkauf des Gutes beauftragt ist, von der Hinterlegung der in Artikel XX.41 erwähnten Antragschrift in Kenntnis setzen. Wird durch diese Antragschrift eine Aussetzung des Verkaufs beantragt, muss der Schuldner gleichzeitig den Notar davon in Kenntnis setzen.

Art. XX.52 - Der Aufschub hat keine Auswirkung auf ein Pfand, das spezifisch für Forderungen bestellt wurde. Ein Pfand auf einen Geschäftsfonds, einen Landwirtschaftsbetrieb oder ein Gesamtvermögen, der/das Forderungen umfasst, stellt kein spezifisch für Forderungen bestelltes Pfand dar.

Art. XX.53 - Der Aufschub steht der freiwilligen Begleichung aufgeschobener Forderungen durch den Schuldner nicht im Wege, insofern diese Begleichung für den Fortbestand des Unternehmens erforderlich ist.

Die Artikel XX.111 Nr. 2 und XX.112 sind nicht auf Zahlungen anwendbar, die während des Aufschubzeitraums getätigt werden.

In den Vorschriften über öffentliche Aufträge werden aufgeschobene Forderungen hinsichtlich der Bestimmung, ob der Schuldner die Modalitäten der Begleichung der betreffenden Forderungen einhält, nicht berücksichtigt. Diese Forderungen werden vom Landesamt für soziale Sicherheit oder von der Steuerverwaltung in Bescheinigungen, die sie ausstellen, nicht erwähnt.

Die in Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches erwähnte Direktklage wird weder durch das Urteil, mit dem die gerichtliche Reorganisation des Unternehmers für eröffnet erklärt wird, noch durch spätere Entscheidungen, die das Gericht im Laufe der gerichtlichen Reorganisation oder in Anwendung von Artikel XX.84 § 2 trifft, beeinträchtigt.

Art. XX.54 - § 1 - Der Aufschub kommt dem Ehepartner oder Ex-Ehepartner des Schuldners oder der mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnenden oder zuvor mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnenden Person zugute, die für die vertraglichen Schulden des Schuldners im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit persönlich mithaften. Der Aufschub kann ihnen nicht zugutekommen für eigene oder gemeinsame Schulden aus Verträgen, die sie abgeschlossen haben, ob zusammen mit dem Schuldner oder nicht, und die der beruflichen Tätigkeit des Schuldners fremd sind.

Dieser Schutz kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugutekommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Einreichung der in Artikel XX.41 § 1 erwähnten Antragschrift zur Einleitung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abgegeben wurde. § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt der Aufschub weder Mitschuldnern noch Bestellern von persönlichen Sicherheiten zugute. § 3 - Ab dem Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, kann eine natürliche Person, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat, beim Gericht beantragen, dass festgestellt wird, dass der Betrag der persönlichen Sicherheit offensichtlich nicht im Verhältnis steht zu den Möglichkeiten der Schuldenrückzahlung, über die sie zum Zeitpunkt der Gewährung des Aufschubs verfügt, wobei diese Möglichkeiten sowohl in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter als auch in Bezug auf ihre Einkünfte zu beurteilen sind.

Zu diesem Zweck gibt der Antragsteller in seiner Antragschrift Folgendes an: 1. seine Identität, seinen Beruf und seinen Wohnsitz, 2.Identität und Wohnsitz des Inhabers der Forderung, deren Zahlung durch die Sicherheit besichert ist, 3. Erklärung, dass bei Eröffnung des Verfahrens seine Verpflichtung nicht im Verhältnis zu seinen Einkünften und seinem Vermögen steht, 4.Abschrift seiner letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen und des letzten Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen, 5. eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die sein Vermögen bilden, 6.Belege für die unentgeltliche Leistung der persönlichen Sicherheit und ihren Umfang, 7. andere Schriftstücke, durch die seine Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können. Die Antragschrift wird in der Akte der gerichtlichen Reorganisation hinterlegt.

Die Parteien werden vom Greffier per Gerichtsbrief vorgeladen, um zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. In der Vorladung wird angegeben, dass die Antragschrift und die zusätzlichen Unterlagen im Register eingesehen werden können.

Durch die Hinterlegung der Antragschrift werden die Vollstreckungsmittel ausgesetzt. § 4 - Gibt das Gericht dem Antrag statt, kommen der Aufschub und gegebenenfalls die Auswirkungen der gütlichen Einigung, der kollektiven Einigung und des in Artikel XX.96 erwähnten Schuldenerlasses der natürlichen Person zugute, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat. § 5 - Das Urteil, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, wird im Register hinterlegt und auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. XX.55 - Aufrechnung zwischen aufgeschobenen Forderungen und während des Aufschubs entstandenen Forderungen ist nur erlaubt, wenn diese Forderungen zusammenhängen.

Art. XX.56 - § 1 - Ungeachtet anders lautender Vertragsbestimmungen setzt der Antrag oder die Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation weder laufenden Verträgen noch den Modalitäten ihrer Ausführung ein Ende.

Eine Vertragsverletzung seitens des Schuldners vor der Aufschubgewährung erlaubt es dem Gläubiger nicht, den Vertrag zu beenden, wenn der Schuldner innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab einer diesbezüglichen, nach der Aufschubgewährung erfolgten Inverzugsetzung seitens des Aufschubgläubigers den Vertrag ausführt und somit die Vertragsverletzung behebt. § 2 - Ab Verfahrenseröffnung kann der Schuldner jedoch einseitig beschließen, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen während der Dauer des Aufschubs auszusetzen mit entsprechender Inkenntnissetzung seiner Vertragspartner gemäß Artikel XX.49 § 1, sofern die Reorganisation des Unternehmens dies zwingend erforderlich macht.

Die Schadenersatzforderung, die dem Vertragspartner wegen der Aussetzung gegebenenfalls geschuldet wird, unterliegt dem Aufschub.

Das Recht des Schuldners, einseitig die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, ist nicht auf Arbeitsverträge anwendbar.

Bei Ausübung dieses Rechts seitens des Schuldners kann der Vertragspartner die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen aussetzen. Er kann den Vertrag jedoch nicht aus dem alleinigen Grund beenden, dass der Schuldner einseitig seine Erfüllung ausgesetzt hat. § 3 - Vertragsstrafen, Klauseln zur Anhebung des Zinssatzes einbegriffen, die eine pauschale Deckung potentieller Schäden bezwecken, die infolge der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit entstehen, bleiben während des Aufschubzeitraums und bis zur vollständigen Ausführung des Reorganisationsplans in Bezug auf die im Plan aufgenommenen Gläubiger wirkungslos. Der Gläubiger kann jedoch den tatsächlichen Schaden, der infolge der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit entsteht, in seine aufgeschobene Forderung aufnehmen.

Art. XX.57 - Eine Forderung aus laufenden Verträgen mit aufeinanderfolgenden Leistungen, vertraglich geschuldete Zinsen einbegriffen, unterliegt dem Aufschub in dem Maße nicht, wie sie sich auf Leistungen bezieht, die erbracht werden, nachdem das Verfahren für eröffnet erklärt wurde.

Art. XX.58 - Soweit Forderungen gegen den Schuldner sich auf Leistungen des Vertragspartners beziehen, die während des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation erbracht werden, und ungeachtet dessen, ob sie aus neuen Verpflichtungen des Schuldners hervorgehen oder aus Verträgen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens laufen, gelten sie bei einem anschließenden Konkurs, einer anschließenden Liquidation oder einer in Artikel XX.91 erwähnten Verteilung bei Übertragung unter der Autorität des Gerichts als Masseschulden, sofern eine enge Verbindung zwischen der Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation und diesem Verfahren besteht.

Für Steuer- oder Sozialabgaben, -beiträge oder -hauptschulden gilt für die Anwendung des vorliegenden Artikels, dass sie sich auf Leistungen des Vertragspartners beziehen.

Nebenforderungen von Steuer- oder Sozialabgaben, -beiträgen oder -schulden, die während des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation entstehen, gelten bei einem anschließendem Konkurs oder einer anschließenden Liquidation nicht als Masseschulden.

Gegebenenfalls werden vertraglich, gesetzlich oder gerichtlich festgesetzte Entschädigungen, deren Zahlung der Gläubiger aufgrund der Beendigung oder Nichtausführung des Vertrags verlangt, entsprechend ihres Bezugs auf den Zeitraum vor beziehungsweise nach der Eröffnung des Verfahrens proportional verteilt.

Die Begleichung der Forderungen erfolgt jedoch nur vorrangig aus dem Erlös aus der Verwertung der Güter, die mit einem dinglichen Recht belastet sind, sofern diese Leistungen zum Fortbestand der Sicherheit oder des Eigentums beigetragen haben.

Abschnitt 7 - Verlängerung des Aufschubs Art. XX.59 - § 1 - Auf Antrag des Schuldners oder, bei einem in Artikel XX.84 erwähnten Verfahren der Übertragung unter der Autorität des Gerichts, des gerichtlichen Bevollmächtigten kann das Gericht den gemäß Artikel XX.46 § 2 oder gemäß vorliegendem Artikel gewährten Aufschub um die von ihm bestimmte Dauer verlängern.

Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters. Der beauftragte Richter hinterlegt seinen Bericht mindestens zwei Werktage vor der Sitzung im Register.

Die Höchstdauer des derart verlängerten Aufschubs darf nicht mehr als zwölf Monate ab dem Urteil zur Aufschubgewährung betragen.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Antragschrift spätestens fünfzehn Tage vor Verstreichen der eingeräumten Frist hinterlegt werden. § 2 - Unter außergewöhnlichen Umständen und wenn die Interessen der Gläubiger es erlauben, kann diese Frist jedoch um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Als außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten insbesondere die Größe des Unternehmens, die Komplexität der Sache oder die Anzahl Arbeitsplätze, die erhalten werden können. § 3 - Gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. § 4 - Das Urteil zur Aufschubverlängerung wird auf Betreiben des Greffiers innerhalb fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Abschnitt 8 - Änderung des Ziels des Verfahrens Art. XX.60 - Zu jedem Zeitpunkt während des Aufschubs kann ein Schuldner beim Gericht unbeschadet des Artikels XX.49 beantragen, das Ziel des Verfahrens zu ändern.

Das Urteil, mit dem das Gericht diesem Antrag stattgibt, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und gemäß Artikel XX.49 § 1 notifiziert. Das Urteil, mit dem der Antrag abgewiesen wird, wird dem Schuldner notifiziert.

Abschnitt 9 - Vorzeitige Beendigung und Abschluss des Verfahrens Art. XX.61 - Zu jedem Verfahrenszeitpunkt kann ein Schuldner ganz oder teilweise von seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation zurücktreten.

Auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters beendet das Gericht das Verfahren ganz oder teilweise.

Der Schuldner kann beim Gericht beantragen, im Urteil jegliche Einigung festzuhalten, die er mit den von der Beendigung des Verfahrens betroffenen Schuldnern erzielt hat.

Das Urteil wird gemäß den in Artikel XX.48 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht.

Art. XX.62 - § 1 - Ist ein Schuldner offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten gemäß dem Ziel des Verfahrens zu gewährleisten, oder sind Informationen, die dem beauftragten Richter, dem Gericht oder den Gläubigern bei der Hinterlegung der Antragschrift oder später erteilt wurden, offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, kann das Gericht durch ein Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, die vorzeitige Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation anordnen. § 2 - Das Gericht entscheidet auf Antragschrift des Schuldners oder wenn der Schuldner auf Betreiben der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden geladen wird, nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters und der Stellungnahme oder der Anträge der Staatsanwaltschaft.

In diesem Fall kann das Gericht in demselben Urteil den Konkurs des Schuldners oder, wenn der Schuldner eine juristische Person ist, die gerichtliche Liquidation aussprechen, wenn dies ebenfalls Gegenstand des Antrags ist und die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind. § 3 - Wenn der beauftragte Richter der Ansicht ist, dass die vorzeitige Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation gemäß § 1 gerechtfertigt ist, erstellt er einen Bericht, den er im Register hinterlegt und der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Der Schuldner wird per Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen nach Hinterlegung des Berichts im Register vor dem Gericht zu erscheinen. Im Gerichtsbrief ist vermerkt, dass der Bericht im Register hinterlegt ist, der Schuldner in der Sitzung vernommen wird und die Staatsanwaltschaft dort die Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragen kann.

In der Sitzung wird der Schuldner vernommen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört; sie kann gegebenenfalls die vorzeitige Beendigung des Verfahrens beantragen. § 4 - Das Urteil wird gemäß den in Artikel XX.48 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht und dem Schuldner per Gerichtsbrief notifiziert.

Art. XX.63 - Ab Verkündung des Urteils, mit dem die vorzeitige Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation angeordnet oder es abgeschlossen wird, endet der Aufschub und können die Gläubiger ihre Rechte und Ansprüche wieder vollständig ausüben beziehungsweise geltend machen.

Gleiches gilt, wenn der Aufschub abläuft, ohne dass er in Anwendung der Artikel XX.59 oder XX.85 Absatz 3 verlängert wurde.

KAPITEL 2 - Gerichtliche Reorganisation durch gütliche Einigung Art. XX.64 - Mit dem Verfahren der gütlichen Einigung wird darauf abgezielt, eine Einigung zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern oder mindestens zwei von ihnen abzuschließen im Hinblick auf die Sanierung der Finanzlage oder die Reorganisation seines Unternehmens.

Art. XX.65 - § 1 - Zielt das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation darauf ab, eine oder mehrere gütliche Einigungen abzuschließen, verfolgt der Schuldner dieses Ziel unter Aufsicht des beauftragten Richters und gegebenenfalls mit Unterstützung eines Unternehmensvermittlers oder eines in Anwendung von Artikel XX.31 bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten. § 2 - Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches und die Artikel XX.111 Nr. 2 und 3 und XX.112 sind weder auf gütliche Einigungen noch auf Handlungen anwendbar, die in Ausführung einer solchen gütlichen Einigung vorgenommen werden. § 3 - Wird eine gütliche Einigung erzielt, homologiert das Gericht, das auf kontradiktorische Antragschrift des Schuldners und nach Bericht des beauftragten Richters entscheidet, diese Einigung, erklärt sie für vollstreckbar und schließt das Verfahren ab.

Auf kontradiktorische Antragschrift des Schuldners kann das Gericht gegebenenfalls in Artikel 1244 des Zivilgesetzbuches erwähnte günstigere Fristen gewähren. § 4 - In der Homologierungsentscheidung oder der Entscheidung zur Gewährung günstigerer Fristen kann der Auftrag des Unternehmensvermittlers oder des in Anwendung von Artikel XX.31 bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten verlängert werden, um die Ausführung der gütlichen Einigung oder die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners zu erleichtern. § 5 - Diese Entscheidungen werden gemäß den in Artikel XX.48 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht. § 6 - Für eventuelle Kosten der gesetzlichen Formvorschriften, die erforderlich sind, damit Rechte aus einer gütlichen Einigung Drittwirksamkeit erlangen, gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht.

Wenn der Gerichtspräsident das Ende des Auftrags des Unternehmensvermittlers oder des gemäß Artikel XX.31 bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten feststellt, legt er die Aufstellung der Kosten und Honorare fest.

Für diese Forderung gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. § 7 - Vorliegender Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäß den geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu konsultieren und zu unterrichten. § 8 - Gläubiger, die an einer gütlichen Einigung teilnehmen, können vom Schuldner, einem anderen Gläubiger oder einem Dritten nicht aus dem alleinigen Grund haftbar gemacht werden, dass die gütliche Einigung es nicht ermöglicht hat, den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten tatsächlich zu gewährleisten.

Art. XX.66 - Einer natürlichen Person, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat und deren in Artikel XX.54 § 3 erwähntem Antrag stattgeben worden ist, kommen die Auswirkungen der gütlichen Einigung zugute.

KAPITEL 3 - Gerichtliche Reorganisation durch kollektive Einigung Art. XX.67 - Mit dem Verfahren der kollektiven Einigung wird darauf abgezielt, eine Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan zu erzielen.

Art. XX.68 - § 1 - Ein Aufschubgläubiger oder ein Interesse habender Dritter, der in Anwendung von Artikel XX.49 § 2 Höhe oder Eigenschaft seiner Forderung bestreitet, muss seine Antragschrift spätestens einen Monat vor der in Artikel XX.78 erwähnten Sitzung hinterlegen.

Spätestens fünfzehn Tage vor derselben Sitzung entscheidet das Gericht nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters über Höhe und Eigenschaft der Forderung. Der Greffier notifiziert die Entscheidung dem Gläubiger und dem Schuldner über das Register. § 2 - Wenn spätestens einen Monat vor der in Artikel XX.78 erwähnten Sitzung kein Streitfall vor das Gericht gebracht worden ist, kann der betreffende Gläubiger unbeschadet der Anwendung von Artikel XX.69 nur für den Betrag abstimmen und in den Plan aufgenommen werden, der vom Schuldner vorgeschlagen und gemäß Artikel XX.49 mitgeteilt wurde.

Art. XX.69 - Fällt ein Streitfall nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, bestimmt es, in welcher Höhe und in welcher Eigenschaft die Forderung vorläufig für die Verrichtungen der gerichtlichen Reorganisation zugelassen wird, und verweist es die Parteien an das zuständige Gericht, damit dieses Gericht über die Sache selbst entscheidet. Gleiches gilt, wenn der Streitfall in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, die Entscheidung über den Streitfall aber nicht innerhalb einer ausreichend kurzen Frist getroffen werden könnte.

Nach Bericht des beauftragten Richters kann das Gericht im Falle absoluter Notwendigkeit und auf einseitige Antragschrift des Schuldners oder eines Gläubigers jederzeit auf der Grundlage neuer Angaben die Entscheidung zur Bestimmung von Höhe und Eigenschaft einer aufgeschobenen Forderung ändern.

Gegen das Urteil, mit dem die vorläufig zugelassene Höhe und Eigenschaft einer Forderung bestimmt wird, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. XX.70 - § 1 - Während des Aufschubs erstellt der Schuldner einen Plan, der aus einem beschreibenden und einem bestimmenden Teil zusammengesetzt ist.

Gegebenenfalls hilft der in Anwendung von Artikel XX.31 beziehungsweise XX.36 vom Gericht bestellte gerichtliche Bevollmächtigte oder Unternehmensvermittler dem Schuldner bei der Erstellung des Plans. § 2 - Im beschreibenden Teil des Plans werden die Lage des Unternehmens, die Schwierigkeiten, auf die es stößt, und die Mittel zu ihrer Behebung beschrieben.

Er enthält genaue Angaben darüber, wie der Schuldner die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen beabsichtigt. § 3 - Der bestimmende Teil des Plans enthält Maßnahmen, die für die Abfindung der Aufschubgläubiger zu treffen sind, die auf der in den Artikeln XX.41 § 2 Nr. 7 und XX.77 erwähnten Liste angegeben sind.

Art. XX.71 - Im Reorganisationsplan werden die Rechte der Personen genau beschrieben, die Inhaber sind von aufgeschobenen Forderungen, und die Änderung ihrer Rechte infolge der Billigung und Homologierung des Reorganisationsplans.

Art. XX.72 - Im Plan werden die vorgeschlagenen Zahlungsfristen und Herabsetzungen aufgeschobener Forderungen hinsichtlich Kapital und Zinsen und die vorgeschlagenen Erhöhungen, Geldbußen und Kosten angegeben. In diesem Plan kann außer hinsichtlich der in Artikel XX.1 § 1 Absatz 2 Buchstabe c) erwähnten Körperschaften die Umwandlung von Forderungen in Aktien vorgesehen werden. Die differenzierte Begleichung bestimmter Kategorien von Forderungen unter anderem aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art kann ebenfalls darin vorgesehen werden. Ferner können in diesem Plan auch eine Maßnahme zum Verzicht auf Zinsen, Erhöhungen, Geldbußen und Kosten oder zur Neuverteilung deren Zahlung und die vorrangige Anrechnung realisierter Beträge auf den Hauptbetrag der Forderung vorgesehen werden.

Im Plan wird angegeben, welche Forderungen noch in Anwendung von Artikel XX.49 oder XX.68 angefochten werden, damit Interessehabende über ihren Umfang und ihre Grundlage informiert werden.

Im Plan kann ebenfalls eine Beurteilung der Folgen enthalten sein, die die Billigung des Plans für die betreffenden Gläubiger mit sich bringen würde.

Darüber hinaus kann im Plan vorgesehen werden, dass zwischen aufgeschobenen Forderungen und nach der Homologierung entstandenen Schulden des Gläubiger-Inhabers keine Aufrechnung möglich sein wird.

Ein solcher Vorschlag kann nicht in Bezug auf zusammenhängende Forderungen gemacht werden.

Ist für den Fortbestand des Unternehmens eine Verringerung der Lohnsumme erforderlich, wird im Reorganisationsplan ein Abschnitt mit Sozialmaßnahmen vorgesehen, sofern ein solcher Plan noch nicht ausgehandelt worden ist. Gegebenenfalls können in diesem Plan Entlassungen vorgesehen werden.

Bei Erstellung dieses Plans werden die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals konsultiert.

Art. XX.73 - Vorschläge enthalten für jeden Gläubiger einen Zahlungsvorschlag, der sich mindestens auf zwanzig Prozent des Betrags der Hauptforderung belaufen muss.

Wenn im Plan eine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger vorgesehen ist, dürfen öffentliche Gläubiger mit einem allgemeinen Vorzugsrecht nicht weniger günstig behandelt werden als die am meisten begünstigten gewöhnlichen Aufschubgläubiger. Gemäß Absatz 3 kann mit einer strikten Begründung ein niedrigerer Prozentsatz vorgesehen werden.

Im Plan können für vorerwähnte Gläubiger oder Kategorien von Gläubigern aufgrund zwingender und mit Gründen versehener Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Unternehmens niedrigere Prozentsätze vorgesehen werden.

Im Reorganisationsplan können nicht vorgesehen werden: - Verringerung oder Verzicht auf aufgeschobene Forderungen aus Arbeitsleistungen, Steuer- oder Sozialbeiträge und -schulden ausgenommen, - Verringerung von Unterhaltsschulden oder Schulden, die für den Schuldner aus der Verpflichtung hervorgehen, durch sein Verschulden bei Tod oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person entstandenen Schaden zu ersetzen, - Verringerung oder Erlass von strafrechtlichen Geldbußen.

Art. XX.74 - Unbeschadet der Zahlung der Zinsen, die außergewöhnlichen Aufschubgläubigern gemäß Vereinbarung oder Gesetz auf ihre Forderungen geschuldet werden, kann im Plan vorgesehen werden, dass die Ausübung der bestehenden Rechte dieser Gläubiger für eine Dauer, die vierundzwanzig Monate ab dem Datum des in Artikel XX.79 erwähnten Homologierungsurteils nicht überschreiten darf, ausgesetzt wird.

Unter denselben Bedingungen kann im Plan eine außerordentliche Verlängerung dieser Aussetzung für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Plan zum einen bestimmt, dass der Schuldner dem Gericht bei Ablauf der ersten Aussetzungsfrist und nach Vernehmung seines Gläubigers den Nachweis erbringen muss, dass es dem Unternehmen nach Ablauf dieses zusätzlichen Zeitraums aufgrund der Finanzlage und der voraussichtlichen Einnahmen gemäß vernünftigen Prognosen möglich sein wird, die betreffenden außergewöhnlichen Aufschubgläubiger vollständig zu befriedigen, und zum anderen festgehalten, dass das Gericht in Ermangelung dieses Nachweises das Ende dieser Aussetzung anordnen wird.

Außer bei individueller Zustimmung dieser Gläubiger oder einer gütlichen Einigung gemäß Artikel XX.37 oder XX.65, deren Abschrift dem Plan bei Hinterlegung im Register beigefügt ist, darf im Plan keine einzige andere Maßnahme enthalten sein, die die Rechte dieser Gläubiger beeinträchtigt.

Art. XX.75 - Im Reorganisationsplan kann die freiwillige Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten vorgesehen werden.

Art. XX.76 - Die Frist für die Ausführung des Plans darf fünf Jahre ab seiner Homologierung nicht überschreiten.

Art. XX.77 - Mindestens zwanzig Tage vor der Sitzung, die in dem in Artikel XX.48 erwähnten Urteil anberaumt ist, hinterlegt der Schuldner im Register den in Artikel XX.70 erwähnten Plan und die Liste der Gläubiger, gegebenenfalls geändert entweder in Anwendung von Artikel XX.49 oder XX.68 - unter Angabe der laufenden Forderungsanfechtungen - oder aufgrund etwaiger in Anwendung von Artikel XX.53 Absatz 1 vorgenommener Zahlungen.

Sobald der Plan im Register hinterlegt ist, erhalten die Aufschubgläubiger, die auf der Liste der Gläubiger angegeben sind, auf Betreiben des Greffiers eine Mitteilung mit dem Vermerk: - dass dieser Plan untersucht wird und dass sie ihn im Register einsehen können, - von Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung, bei der über diesen Plan abgestimmt wird und die mindestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung stattfinden wird, - dass sie in der Sitzung ihre Anmerkungen zu dem vorgeschlagenen Plan entweder schriftlich oder mündlich geltend machen können, - dass nur Aufschubgläubiger, auf deren Rechte der Plan sich auswirkt, an der Abstimmung teilnehmen können.

Der beauftragte Richter kann entscheiden, dass Mitschuldner, Bürgen und andere Personen, die persönliche Sicherheiten geleistet haben, diese Mitteilung ebenfalls erhalten und auf dieselbe Art und Weise ihre Anmerkungen geltend machen können.

Der Schuldner informiert die in Artikel XX.72 letzter Absatz erwähnten Vertreter der Arbeitnehmer über den Inhalt dieses Plans, einschließlich der außerordentlichen Aufschubgläubiger, deren Rechte in Anwendung von Artikel XX.73 geändert worden sind.

Art. XX.78 - An dem Tag, der den Gläubigern gemäß Artikel XX.77 mitgeteilt worden ist, hört das Gericht den Bericht des beauftragten Richters, den dieser mindestens zwei Werktage vorher im Register hinterlegt hat, und die Gründe des Schuldners und der Gläubiger an.

Der Reorganisationsplan gilt als von den Gläubigern gebilligt, wenn bei der Abstimmung die Mehrheit von ihnen, die mit ihren Forderungen zumindest die Hälfte aller als Hauptsumme geschuldeten Beträge vertreten, dafür stimmt.

Gläubiger können an der Abstimmung persönlich, über eine im Register hinterlegte schriftliche Vollmacht oder durch ihren Rechtsanwalt, der keiner Sondervollmacht bedarf, teilnehmen.

Die schriftliche Vollmacht muss mindestens zwei Werktage vor der Sitzung, die in dem in Artikel XX.47 erwähnten Urteil anberaumt wird, im Register hinterlegt werden.

Für die Berechnung der Mehrheiten werden Gläubiger und geschuldete Beträge berücksichtigt, die in der vom Schuldner gemäß Artikel XX.77 hinterlegten Liste der Gläubiger aufgenommen sind, und Gläubiger, deren Forderungen in Anwendung der Artikel XX.68 und XX.69 im Nachhinein vorläufig zugelassen worden sind.

Gläubiger, die nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, und ihre Forderungen werden bei der Berechnung der Mehrheiten nicht berücksichtigt.

Art. XX.79 - § 1 - Innerhalb fünfzehn Tagen nach der Sitzung und in jedem Fall vor dem in Anwendung der Artikel XX.48 und XX.59 bestimmten Enddatum des Aufschubs entscheidet das Gericht, ob es den Reorganisationsplan homologiert. § 2 - Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Formalitäten nicht erfüllt worden sind oder der Plan gegen die öffentliche Ordnung verstößt, darf es vor seiner Entscheidung dem Schuldner durch eine mit Gründen versehene Entscheidung gestatten, den Gläubigern gemäß den Formalitäten von Artikel XX.77 einen angepassten Reorganisationsplan vorzulegen. Das Gericht gibt in einer einzigen Entscheidung alle Einwände an, die es gegen den Plan vorzubringen müssen meint. In diesem Fall entscheidet es, den Aufschubzeitraum zu verlängern, wobei die in Artikel XX.59 festgelegte Höchstfrist aber nicht überschritten werden darf. Es bestimmt ebenfalls das Datum der Sitzung, bei der über den Plan abgestimmt wird. Gegen die aufgrund des vorliegenden Paragraphen getroffenen Entscheidungen kann nur zusammen mit einem Einspruch oder einer Berufung gegen das Endurteil über die Homologierung Einspruch oder Berufung eingelegt werden. § 3 - Die Homologierung kann nur abgelehnt werden, wenn die durch vorliegendes Gesetz [sic, zu lesen ist: vorliegenden Titel] auferlegten Formalitäten nicht erfüllt werden oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen wird.

Sie kann keiner Bedingung unterworfen werden, die nicht im Reorganisationsplan vorgesehen ist; mit der Homologierung kann der Reorganisationsplan auch nicht geändert werden. § 4 - Vorbehaltlich der Streitfälle, die aus der Ausführung des Reorganisationsplans hervorgehen, schließt das Urteil über die Homologierung das Reorganisationsverfahren ab.

Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. XX.80 - Das Gericht entscheidet über die Homologierung ungeachtet jeglicher Strafverfolgung, die gegen den Schuldner oder seine Leiter eingeleitet worden ist.

Art. XX.81 - Gegen das Urteil, mit dem über den Homologierungsantrag befunden wird, kann kein Einspruch eingelegt werden.

Berufung kann eingelegt werden vom Schuldner bei Ablehnung der Homologierung und von den Parteien, die dem Reorganisationsverfahren in dessen Verlauf per Antragschrift beigetreten sind, bei Homologierung. Von einem Gläubiger eingelegte Berufung wird gegen alle anderen Parteien, die dem Reorganisationsverfahren beigetreten sind, und gegen den Schuldner gerichtet.

Berufung wird durch eine Antragschrift eingelegt, die innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird. Berufung kann sogar vor Veröffentlichung des Urteils über die Homologierung eingelegt werden.

Die Sache wird im Dringlichkeitsverfahren in der Einleitungssitzung oder einer zeitnahen Sitzung nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters behandelt. Der Bericht des beauftragten Richters kann jedoch auch spätestens zwei Tage vor der Sitzung des Appellationshofes in schriftlicher Form im Register hinterlegt werden.

Der Berufungsrichter kann von der in Artikel XX.79 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung notifiziert der Greffier des Appellationshofes die Antragschrift per Gerichtsbrief den Berufungsbeklagten und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt.

Wird im Urteil die Homologierung abgelehnt, hat die Berufung aufschiebende Wirkung.

Art. XX.82 - Durch die Homologierung des Reorganisationsplans wird er für alle Aufschubgläubiger zwingend.

Angefochtene, nach der Homologierung jedoch gerichtlich anerkannte aufgeschobene Forderungen werden gemäß den für Forderungen gleicher Art vorgesehenen Modalitäten beglichen. Die Ausführung des Reorganisationsplans kann keinesfalls aufgrund von Entscheidungen, die in Bezug auf diese Streitfälle getroffen werden, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Aufgeschobene Forderungen, die weder auf der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste, noch im Reorganisationsplan - gegebenenfalls in Anwendung von Artikel XX.68 geändert - aufgenommen und nicht angefochten worden sind, werden nach vollständiger Ausführung des Plans gemäß Modalitäten, die für Forderungen gleicher Art vorgesehen sind, beglichen. Wurde ein Gläubiger während des Aufschubs jedoch nicht ordnungsgemäß informiert, wird er gemäß Modalitäten und in dem Maße bezahlt, wie es im homologierten Plan für gleichartige Forderungen vorgesehen ist.

Der Schuldner wird durch die vollständige Ausführung des Plans vollständig und definitiv von allen darin angeführten Forderungen befreit, sofern es im Plan nicht ausdrücklich anders festgelegt ist.

Artikel XX.111 Nr. 2 ist nicht anwendbar auf Zahlungen, die der Schuldner in Ausführung des Plans leistet.

Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches und der Auswirkungen einer in Artikel XX.74 erwähnten Sondervereinbarung kommt der Plan weder Mitschuldnern noch Bestellern von persönlichen Sicherheiten zugute. Der Standpunkt eines Gläubigers dem Plan gegenüber beeinträchtigt nicht die Rechte, die dieser Gläubiger Dritten gegenüber, die sich verbürgt haben, geltend machen kann.

Der natürlichen Person, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat und deren in Artikel XX.54 § 3 erwähntem Antrag stattgeben worden ist, kommen die Auswirkungen der kollektiven Einigung zugute.

Art. XX.83 - Ein Gläubiger kann mittels Ladung des Schuldners die Widerrufung eines Reorganisationsplans beantragen, wenn der Plan nicht genau ausgeführt wird oder wenn er nachweist, dass dies notgedrungener Maßen der Fall sein wird und er dadurch Schaden erleiden wird. Der Prokurator des Königs kann die Widerrufung auf dieselbe Weise beantragen, wenn er feststellt, dass der ganze Plan oder ein Teil davon nicht ausgeführt wird.

Das Gericht entscheidet nach Vernehmung des Schuldners. Das Urteil zur Widerrufung des Plans wird auf Betreiben des Greffiers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Betrifft das Urteil einen in Artikel I.1 Nr. 14 erwähnten Freiberufler, benachrichtigt der Greffier die Kammer oder das Institut, der/dem der Freiberufler untersteht.

Die Konkurseröffnung gegen den Schuldner führt von Rechts wegen zur Widerrufung des Reorganisationsplans.

Der Reorganisationsplan hat aufgrund seiner Widerrufung keine Auswirkung mehr, außer in Bezug auf bereits ausgeführte Zahlungen und Verrichtungen und unter anderem die bereits durchgeführte Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder Tätigkeiten. Die Widerrufung hat zur Folge, dass der Schuldner und die Gläubiger sich bis auf vorerwähnte Auswirkungen wieder in der Lage befinden, als hätte es keinen homologierten Reorganisationsplan gegeben.

Das Gericht kann den Schuldner ab dem ersten Jahrestag der Homologierungsentscheidung jedes Jahr von Amts wegen vorladen, damit er über die Ausführung der kollektiven Einigung Bericht erstattet. Die Erklärungen des Schuldners werden vom Greffier beurkundet, damit sie in der Akte der gerichtlichen Reorganisation hinterlegt werden.

Auf mit Gründen versehenen Antrag des Schuldners kann das Gericht durch Urteil festlegen, dass der Reorganisationsplan korrekt ausgeführt wurde, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Reorganisationsplan gemäß den festgelegten Bedingungen oder abweichend im Einvernehmen mit den betreffenden Gläubigern ausgeführt wurde.

KAPITEL 4 - Gerichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts Art. XX.84 - § 1 - Die Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeiten kann im Hinblick auf deren Aufrechterhaltung durch das Gericht angeordnet werden, wenn der Schuldner in seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation oder später im Laufe des Verfahrens seine Zustimmung dazu gibt.

Stimmt der Schuldner im Laufe des Verfahrens der Übertragung unter der Autorität des Gerichts zu, werden die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals konsultiert. § 2 - Dieselbe Übertragung kann mittels Ladung angeordnet werden, die vom Prokurator des Königs, von einem Gläubiger oder von einer Person, die ein Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens hat, veranlasst wird: 1. wenn der Schuldner sich im Konkurs befindet, ohne die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt zu haben, 2.wenn das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens in Anwendung von Artikel XX.46 abweist, die vorzeitige Beendigung des Verfahrens in Anwendung von Artikel XX.62 anordnet oder den Reorganisationsplan in Anwendung von Artikel XX.83 widerruft, 3. wenn die Gläubiger den Reorganisationsplan in Anwendung von Artikel XX.78 nicht billigen, 4. wenn das Gericht die Homologierung des Reorganisationsplans in Anwendung von Artikel XX.79 ablehnt.

Der Antrag auf Übertragung kann in der Ladung, die die vorzeitige Beendigung des Reorganisationsverfahrens oder die Widerrufung des Reorganisationsplans zum Gegenstand hat, oder in einer gesonderten Gerichtsvollzieherurkunde, die gegen den Schuldner gerichtet ist, gestellt werden. § 3 - Wenn das Gericht die Übertragung in dem Urteil anordnet, in dem es den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abweist, die vorzeitige Beendigung des Verfahrens anordnet, den Reorganisationsplan widerruft oder die Homologierung ablehnt, entscheidet es nach Bericht des beauftragten Richters und beauftragt ihn, über die Ausführung der Übertragung Bericht zu erstatten.

Wenn das Gericht die Übertragung in einem anderen Urteil anordnet als dem, mit dem der Aufschub beendet wird, bestimmt es einen Richter am Gericht, den Präsidenten ausgenommen, oder einen Handelsrichter, damit er über die Ausführung der Übertragung Bericht erstattet. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäß den geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu konsultieren und zu unterrichten.

Art. XX.85 - Im Urteil, mit dem die Übertragung angeordnet wird, wird ein gerichtlicher Bevollmächtigter bestellt, der damit beauftragt ist, die Übertragung im Namen und für Rechnung des Schuldners zu organisieren und durchzuführen. In diesem Urteil wird der Gegenstand der Übertragung bestimmt oder diese Bestimmung der Beurteilung des gerichtlichen Bevollmächtigten überlassen.

Betrifft die Übertragung ein in Artikel I.1 Nr. 14 bestimmtes Unternehmen, bestellt das Gericht auf der Grundlage der in Artikel XX.20 erwähnten Liste mindestens einen gerichtlichen Bevollmächtigten, der Mitglied der Kammer oder des Instituts ist, der/dem der von der Übertragung betroffene Freiberufler untersteht.

Das Gericht kann in demselben Urteil einen zusätzlichen Aufschub von nicht mehr als sechs Monaten ab seiner Entscheidung anordnen, mit den in den Artikeln XX.50 bis XX.58 angegebenen Auswirkungen.

Das Urteil wird auf Betreiben des bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. XX.86 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Buches werden die genaueren Modalitäten der Übertragung der Rechte und Pflichten der von einer Unternehmensübertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen und vom König für allgemein verbindlich erklärt wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen regelt: 1. die Unterrichtung der von einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer, wenn es weder Betriebsrat noch Gewerkschaftsvertretung in dem Unternehmen gibt, 2.die Auskünfte, die der gerichtliche Bevollmächtigte dem Erwerber und den betroffenen Arbeitnehmern auf der Grundlage der vom Schuldner zu machenden Angaben erteilen muss, 3. die Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten der von einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer einschließlich der eventuellen Abweichungsmöglichkeiten, 4.die Auswahl der Arbeitnehmer, die übernommen werden, 5. die Modalitäten für das Schließen eines Vertrags über die geplante Übertragung zwischen dem Schuldner beziehungsweise gerichtlichen Bevollmächtigten und dem Erwerber und den Inhalt dieses Vertrags in Bezug auf die Rechte und Pflichten der übernommenen Arbeitnehmer, 6.die zukünftige Behandlung der Schulden gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern. § 3 - Dem Erwerber obliegt es, die Arbeitnehmer auszusuchen, die er übernehmen wird.

Die Wahl des Erwerbers muss aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ohne verbotene Unterscheidung erfolgen.

Insbesondere dürfen Arbeitnehmervertreter im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens nicht allein aufgrund der Tätigkeit, die sie als Arbeitnehmervertreter im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens ausüben, unterschiedlich behandelt werden.

Dass keine verbotene Unterscheidung gemacht wird, gilt bis zum Gegenbeweis als erwiesen, wenn das vor der Übertragung unter der Autorität des Gerichts bestehende Verhältnis zwischen Arbeitnehmern, die im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens beschäftigt sind, und ihren Vertretern in den Organen dieses Unternehmens oder Teils des Unternehmens nach der Übertragung gleich bleibt. § 4 - In dem in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen kann es dem Erwerber und den übernommenen Arbeitnehmern gestattet werden, zum Zeitpunkt der Übertragung unter der Autorität des Gerichts Einzelarbeitsverträge zu ändern, sofern diese Änderungen hauptsächlich aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen erfolgen. § 5 - Der Erwerber, der Schuldner oder der gerichtliche Bevollmächtigte kann durch eine an das Arbeitsgericht des Gesellschaftssitzes oder der Hauptniederlassung des Schuldners gerichtete Antragschrift die Homologierung des in § 2 Nr. 5 erwähnten Vertrags über die geplante Übertragung beantragen.

Das Arbeitsgericht überprüft, ob die gesetzlichen Bedingungen von den unterzeichnenden Parteien erfüllt worden sind und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten worden ist.

Das Gericht entscheidet nach Vernehmung der Vertreter der Arbeitnehmer und des Antragstellers in äußerster Dringlichkeit. § 6 - Wird die Homologierung erteilt, ist der Erwerber nur an die Schulden und Verpflichtungen gebunden, die in dem Vertrag, dessen Homologierung beantragt wird, enthalten sind. Die Umsetzung von Änderungen an den Arbeitsbedingungen, die kollektiv beschlossen worden sind oder kollektiv angewandt werden, ist an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass ein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen wird, in dem der diesbezügliche Wortlaut wiedergegeben ist.

Art. XX.87 - § 1 - Die vom Gericht angeordnete Übertragung wird vom bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten organisiert und durchgeführt durch Verkauf oder Übertragung der beweglichen oder unbeweglichen Aktiva, die für die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens notwendig oder von Nutzen sind.

Er sucht und holt Angebote ein und achtet vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger.

Er führt den Verkauf oder die Übertragung wahlweise öffentlich oder freihändig durch; in letzterem Fall bestimmt er in seinem Angebotsaufruf das Verfahren, das die Bieter befolgen müssen. Er legt insbesondere die äußerste Frist für die Übermittlung der Angebote fest, nach deren Verstreichen kein neues Angebot mehr berücksichtigt werden kann. Wenn er beabsichtigt, den anderen Bietern ein Angebot mitzuteilen, um ein oder mehrere Übergebote zu bewirken, erwähnt er dies und verdeutlicht, wie diese Übergebote organisiert werden. Er gibt gegebenenfalls an, welche Sicherheiten in Bezug auf Beschäftigung und Zahlung des Verkaufspreises und welche Finanzprojekte oder -pläne für das Unternehmen mitgeteilt werden müssen. Damit ein Angebot berücksichtigt werden kann, muss der gebotene Preis für die Gesamtheit der verkauften oder übertragenen Aktiva dem vermutlichen Wert der Zwangsverwertung bei Konkurs oder Liquidation entsprechen oder diesen Wert übersteigen. § 2 - Wenn ein Angebot von Personen ausgeht, die in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens die Kontrolle über das Unternehmen ausüben oder ausgeübt haben und gleichzeitig direkt oder indirekt die Kontrolle über Rechte ausüben, die für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens notwendig sind, kann dieses Angebot nur berücksichtigt werden unter der Voraussetzung, dass diese Rechte den anderen Bietern unter denselben Bedingungen zugänglich sind. § 3 - Ein sich bewerbender Bieter kann einen oder mehrere laufende Verträge angeben, die nicht intuitu personae zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen wurden und die er einschließlich ausstehender Schulden vollständig übernehmen möchte, wenn sein Angebot angenommen wird. Wenn in diesem Fall der Verkauf gemäß Artikel XX.90 erfolgt, tritt der betreffende Bieter für den oder die angegebenen Verträge von Rechts wegen in die Rechte des Schuldners ein, ohne dass der Vertragspartner dazu seine Einwilligung zu geben hat. Ausstehende Schulden in Bezug auf die auf diese Weise angegebenen Verträge, die vom Erwerber getragen werden, werden nicht als Bestandteil des in § 1 Absatz 3 erwähnten Preises angesehen. § 4 - Der bestellte gerichtliche Bevollmächtigte arbeitet ein oder mehrere Entwürfe für gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Verkäufe aus, in denen er die von ihm unternommenen Schritte, die Bedingungen des geplanten Verkaufs und die Begründung seiner Entwürfe darlegt; für jeden Verkauf fügt er einen Vertragsentwurf bei.

Er hinterlegt seine Entwürfe im Register und übermittelt sie darüber hinaus dem beauftragten Richter und dem Schuldner und beantragt beim Gericht per kontradiktorische Antragschrift, die dem Schuldner mindestens acht Tage vor der Sitzung notifiziert wird, die Ermächtigung zur Ausführung des vorgeschlagenen Verkaufs. § 5 - Angebote oder Angebotsänderungen, die nach diesem Antrag erfolgen, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.

Art. XX.88 - § 1 - Bezieht der Verkauf sich auf unbewegliche Güter und wird im Entwurf ein öffentlicher Verkauf vorgesehen, wird dieser gemäß Artikel 1193 des Gerichtsgesetzbuches von einem vom Gericht bestimmten Notar vorgenommen. § 2 - Bezieht der Verkauf sich auf unbewegliche Güter und wählt der gerichtliche Bevollmächtigte einen freihändigen Verkauf, legt er dem Gericht einen Vertragsentwurf vor, der von einem von ihm bestimmten Notar erstellt wird und legt dem Gericht die Gründe dar, weshalb ein freihändiger Verkauf angezeigt ist. Er fügt ein Schätzgutachten und eine nach Eröffnung des Reorganisationsverfahrens ausgestellte Bescheinigung des Hypothekenbewahrers bei, in der bestehende Eintragungen und alle Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf diese unbeweglichen Güter angegeben sind. Der Entwurf und seine Anlagen werden im Register hinterlegt.

Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen wie einen Mindestkaufpreis geknüpft wird.

In allen Fällen muss der Verkauf gemäß dem vom Gericht angenommenen Entwurf durch den Notar, der ihn erstellt hat, erfolgen. § 3 - Gehören unbewegliche Güter in Miteigentum dem Schuldner und anderen Personen, kann das Gericht auf Antrag des gerichtlichen Bevollmächtigten den Verkauf der ungeteilten unbeweglichen Güter anordnen. Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, der Schuldner und die anderen Miteigentümer müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. In diesem Fall erfolgt der Verkauf auf Antrag des gerichtlichen Bevollmächtigten allein.

Bei Einverständnis aller Miteigentümer in Bezug auf den Verkauf des ungeteilten unbeweglichen Guts kann das Gericht auf gemeinsamen Antrag des gerichtlichen Bevollmächtigten und der anderen Miteigentümer die Ermächtigung zu diesem Verkauf erteilen, nachdem die eingetragenen Hypothekengläubiger, die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und die Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, und der Schuldner mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind. § 4 - Bezieht der Verkauf sich auf bewegliche Güter einschließlich eines Geschäftsfonds und wählt der gerichtliche Bevollmächtigte einen freihändigen Verkauf, müssen Gläubiger, die ihre Sicherheiten haben eintragen oder registrieren lassen, mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen wie einen Mindestkaufpreis geknüpft wird. § 5 - In allen Fällen wird im Urteil die Identität der ordnungsgemäß vorgeladenen Gläubiger und Miteigentümer vermerkt.

Art. XX.89 - § 1 - Nach Bericht des beauftragten Richters erteilt das gemäß Artikel XX.87 befasste Gericht die Ermächtigung zum geplanten Verkauf, wenn dieser die in § 1 desselben Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt. Im Falle mehrerer vergleichbarer Angebote gibt das Gericht dem Angebot den Vorzug, das die Erhaltung der Arbeitsplätze durch ein Sozialabkommen gewährleistet.

Das Gericht vernimmt die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals. § 2 - In einem Verkaufsentwurf können mehrere Angebote von verschiedenen Kaufbewerbern berücksichtigt werden.

Art. XX.90 - Auf Betreiben des mit der Übertragung beauftragten gerichtlichen Bevollmächtigten wird das Urteil, mit dem der Verkauf erlaubt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Gläubigern übermittelt mit Angabe des Namens des bestellten Notars oder des vom Gericht bestimmten Gerichtsvollziehers.

Die Sache wird im Dringlichkeitsverfahren in der Einleitungssitzung oder einer zeitnahen Sitzung nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters untersucht. Der Bericht des beauftragten Richters kann jedoch auch spätestens zwei Tage vor der Sitzung in schriftlicher Form bei der Kanzlei hinterlegt werden.

Will ein Erwerber den Verkauf trotz einer eingelegten Berufung durchführen, gewährt der gerichtliche Bevollmächtigte seine volle Mitwirkung, ohne der in Artikel 1398 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Haftung zu unterliegen.

Art. XX.91 - Der Verkauf wird gemäß dem vom Gericht angenommenen Vertragsentwurf durchgeführt.

Bezieht dieser Verkauf sich auf unbewegliche Güter und wird im Entwurf ein öffentlicher Verkauf vorgesehen, wird im Urteil der Gerichtsvollzieher bestimmt, der mit dem Verkauf beauftragt wird und den erzielten Preis entgegennimmt. Der Preis wird von dem durch das Gericht bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten eingenommen und anschließend unter Wahrung der rechtmäßigen Vorrangsgründe verteilt.

Der gerichtliche Bevollmächtigte fordert alle Gläubiger, die in der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste aufgenommen sind, auf, sich im Register anzumelden, ausgenommen Gläubiger, für die er feststellt, dass sie für eine Verteilung nicht in Betracht kommen.

Art. XX.92 - Infolge des Verkaufs der beweglichen oder unbeweglichen Güter gehen die Rechte der Gläubiger auf den erzielten Preis über.

Art. XX.93 - Urteilt der bestellte gerichtliche Bevollmächtigte, dass alle übertragbaren Tätigkeiten übertragen worden sind, und in jedem Fall vor Ende des Aufschubs beantragt er beim Gericht per Antragschrift, das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation abzuschließen oder, wenn die Fortsetzung des Verfahrens für andere Ziele gerechtfertigt ist, ihn von seinem Auftrag zu befreien. Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters und nach Vernehmung des Schuldners.

Art. XX.94 - Wenn über den Schuldner der Konkurs oder die gerichtliche Liquidation eröffnet wird, bevor der gerichtliche Bevollmächtigte seinen Auftrag vollständig ausgeführt hat, beantragt der gerichtliche Bevollmächtigte beim Gericht, ihn von seinem Auftrag zu befreien. Das Gericht kann auf der Grundlage des Berichts des beauftragten Richters entscheiden, dass der gerichtliche Bevollmächtigte bestimmte Aufgaben noch beenden kann. In jedem Fall übermittelt der gerichtliche Bevollmächtigte den Erlös aus den Übertragungen an den Konkursverwalter oder den Liquidator im Hinblick auf die Verteilung.

Die Honorare des gerichtlichen Bevollmächtigten werden auf den Teil der Honorare des Konkursverwalters oder des Liquidators angerechnet, der den Erlös der vom gerichtlichen Bevollmächtigten vorgenommenen Übertragungen betrifft.

Art. XX.95 - Die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation befreit den Erwerber von allen Verpflichtungen, die nicht in der Übertragungsurkunde angegeben sind.

Art. XX.96 - § 1 - Ein Schuldner, der eine natürliche Person ist und dessen Unternehmen in Anwendung des Artikels XX.93 vollständig übertragen worden ist, kann unbeschadet der vom Schuldner oder einem Dritten geleisteten dinglichen Sicherheiten Erlass der Restschuld erhalten. Zu diesem Zweck kann er spätestens drei Monate nach Verkündung des Urteils, mit dem der Verkauf erlaubt wird, im Register eine Antragschrift hinterlegen. Der Greffier setzt den gerichtlichen Bevollmächtigten von dem Antrag in Kenntnis.

Der Erlass hat keine Auswirkung auf Unterhaltsschulden des Schuldners oder Schulden, die für den Schuldner aus der Verpflichtung hervorgehen, durch sein Verschulden bei Tod oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Greffier setzt den gerichtlichen Bevollmächtigten von dem Urteil, mit dem der Erlass gewährt wird, in Kenntnis. Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Ein Interessehabender einschließlich des gerichtlichen Bevollmächtigten und der Staatsanwaltschaft kann ab Veröffentlichung des Urteils, mit dem der Verkauf erlaubt wird, durch Antragschrift, die der Greffier dem Schuldner zur Kenntnis bringt, beantragen, dass der Erlass durch mit Gründen versehene Entscheidung nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird, wenn beim Schuldner ein offensichtlich grobes Verschulden vorliegt. Die gleiche Klage kann spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Urteils zur Gewährung des Erlasses durch Dritteinspruch im Wege einer Antragschrift eingelegt werden. § 2 - Der Ehepartner oder Ex-Ehepartner des Schuldners oder die mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnende oder zuvor mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnende Person, der/die persönlich für die während der Zeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens entstandenen Schulden haftbar ist, wird infolge des Erlasses von dieser Verpflichtung befreit.

Der Erlass kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugutekommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abgegeben wurde.

Der Erlass hat keine Auswirkung auf eigene oder gemeinsame Schulden des Ehepartners oder Ex-Ehepartners oder der gesetzlich zusammenwohnenden oder zuvor gesetzlich zusammenwohnenden Person aus einem von den Betreffenden geschlossenen Vertrag, die der beruflichen Tätigkeit des Schuldners fremd sind, ob diese Schulden allein oder mit dem Schuldner eingegangen wurden. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt der Erlass weder Mitschuldnern noch Bestellern von persönlichen Sicherheiten zugute. § 4 - Einer natürlichen Person, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat und deren in Artikel XX.54 § 3 erwähntem Antrag stattgeben worden ist, kommt der Erlass zugute.

Art. XX.97 - Die gerichtliche Reorganisation einer natürlichen oder juristischen Person durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder in eine neue Tätigkeit investiert hat, die der Schuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter des Schuldners entfaltet, ungeachtet der Form, unter der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird.

TITEL 6 - Konkurs KAPITEL 1 - Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung Art. XX.98 - Ziel des Konkursverfahrens ist es, das Vermögen eines Schuldners unter die Verwaltungsbefugnis eines Konkursverwalters zu stellen, der damit beauftragt ist, das Vermögen des Konkursschuldners zu verwalten, zu liquidieren und den Ertrag der Liquidation unter die Schuldner zu verteilen.

Art. XX.99 - Ein Schuldner, der seine Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hat und dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt ist, befindet sich im Konkurs.

Gegen jemanden, der als natürliche Person keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, kann der Konkurs eröffnet werden, sofern er seine Zahlungen eingestellt hat, als er noch diese Tätigkeit ausübte.

Gegen eine natürliche Person, die gestorben ist, nachdem sie ihre Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hatte, und deren Kreditwürdigkeit beeinträchtigt war, kann bis zu sechs Monaten nach ihrem Tod der Konkurs eröffnet werden.

Gegen eine aufgelöste juristische Person kann bis zu sechs Monaten nach Abschluss der Liquidation der Konkurs eröffnet werden.

Bei Konkurs eines in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmens oder einer juristischen Person, deren Gesellschafter aufgrund des Gesetzes unbeschränkt haften, kann nur der Konkursverwalter einen Gesellschafter persönlich haftbar machen für die Passiva dieses Unternehmens.

Art. XX.100 - Unbeschadet der Bestimmungen der Titel 1 und 4 des vorliegenden Buches wird der Konkurs durch Urteil des Insolvenzgerichts, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist, entweder auf Geständnis des Schuldners oder auf Ladung eines oder mehrerer Gläubiger, der Staatsanwaltschaft, des in Artikel XX.32 erwähnten vorläufigen Verwalters oder, bei einem in Artikel XX.13 erwähnten Territorialinsolvenzverfahren, des Konkursverwalters des Hauptverfahrens eröffnet.

Bei Konkursladung eines in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmens oder einer juristischen Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, muss der Kläger deren Gesellschafter, die ihm bekannt sind, in das Verfahren einbeziehen.

Bei Konkursgeständnis eines in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmens oder einer juristischen Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, muss das Unternehmen die Gesellschafter in das Verfahren einbeziehen.

Art. XX.101 - Sowohl bei Geständnis als bei Konkursklage kann das Insolvenzgericht seine Entscheidung für eine Frist von fünfzehn Tagen aussetzen, während deren der Schuldner eine gerichtliche Reorganisation beantragen kann oder der Prokurator des Königs, ein Gläubiger oder eine Person, die ein Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten des Schuldners hat, eine gerichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts beantragen kann.

Art. XX.102 - Ein Schuldner ist verpflichtet, binnen einem Monat, nachdem er seine Zahlungen eingestellt hat, dies bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts zu gestehen.

Das Geständnis erfolgt elektronisch im Register oder ausnahmsweise durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Kanzlei, wenn der Schuldner nicht die Möglichkeit hat, das Geständnis elektronisch zu hinterlegen.

In letzterem Fall wandelt der Greffier die Urkunde in eine elektronische Unterlage um. Der König legt die Form des Geständnisses fest.

Der Schuldner erhält eine Bestätigung des Empfangs des Geständnisses.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Geständnis und Angaben zur Untermauerung des Konkurses dem Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals mitgeteilt werden. Dieses Geständnis und diese Angaben werden dort besprochen.

Die Verpflichtung, dieses Geständnis abzulegen, wird ab Hinterlegung eines Antrags auf gerichtliche Reorganisation und solange der aufgrund des Titels 5 gewährte Aufschub dauert ausgesetzt.

Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen.

Art. XX.103 - Der Schuldner fügt seinem Geständnis auf dieselbe Weise Folgendes bei: 1. die Bilanz seiner Geschäfte oder ein Schreiben mit den Gründen, weshalb er die Bilanz nicht hinterlegen kann, 2.eine Bilanz mit dem in Buch III Titel 3 Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Stand der Aktiva und Passiva und die Auflistung und Bewertung aller beweglichen und unbeweglichen Güter des Schuldners, den Stand der Forderungen und Schulden, eine Gewinn- und Verlusttabelle, die letzte ordnungsgemäß abgeschlossene Ergebnisrechnung und eine Ausgabentabelle; sie muss vom Schuldner für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet sein, 3. Angaben zu dem Ort, an dem die Buchhaltung befindlich ist, gegebenenfalls mit der Angabe, dass sie von Dritten geführt wird;in diesem Fall Kontaktdaten dieser Dritten und Mittel, um Zugang zu dieser Buchhaltung zu erhalten, 4. sofern der Schuldner Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn Monaten beschäftigt hat, das Personalregister, das in Artikel 4 § 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto des vergangenen und des laufenden Kalenderjahres, Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung und gegebenenfalls den Zugriffscode, der dem Unternehmen vom Landesamt für soziale Sicherheit zugeteilt worden ist und Einsicht in das elektronische Personalregister und Zugriff auf die anderen erforderlichen Identifizierungsdaten erlaubt, 5. eine Liste mit Namen und Adresse der Kunden und Lieferanten, 6.eine Liste mit Namen und Adresse der natürlichen Personen, die für das Unternehmen unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, 7. eine Liste der Gesellschafter, wenn der Schuldner ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches erwähntes Unternehmen ist oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, und Nachweis, dass die Gesellschafter unterrichtet worden sind.

Der Schuldner achtet bei der Hinterlegung der Schriftstücke auf die Einhaltung seines Berufsgeheimnisses.

Ist es dem Unternehmen unmöglich, seinem Geständnis die individuellen Konten und gegebenenfalls den vom Landesamt für soziale Sicherheit an die Arbeitgeber zugeteilten Zugriffscode, die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnt sind, beizufügen, übernimmt das Sozialsekretariat, dem das Unternehmen angeschlossen war, unverzüglich und unentgeltlich diese Verpflichtungen auf einfachen Antrag der Konkursverwalter. Das Sozialsekretariat stellt dem Konkursverwalter auf dessen Antrag hin unentgeltlich die letzten Sozialdokumente in Bezug auf die Arbeitnehmer und die Austrittsdokumente aus, die den Arbeitnehmern auszuhändigen sind.

Nach Hinterlegung im Register erhält der Anmelder eine Empfangsbestätigung.

Die Hinterlegung im Register jeglicher anderen Schriftstücke in Bezug auf den Konkurs wird auf dieselbe Weise festgestellt, ohne das erneut eine Hinterlegungsurkunde zu erstellen wäre.

Art. XX.104 - Mit dem Konkurseröffnungsurteil bestellt das Insolvenzgericht unter seinen Mitgliedern, Präsident ausgenommen, einen oder mehrere Konkursrichter. Das Insolvenzgericht bestimmt je nach Umfang des Konkurses einen oder mehrere Konkursverwalter.

Es ordnet den Konkursgläubigern an, ihre Forderungen binnen einer Frist von höchstens dreißig Tagen ab dem Konkurseröffnungsurteil im Register anzumelden, und es ordnet die in Artikel XX.107 erwähnte Veröffentlichung an.

Im selben Urteil wird das Datum für die Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen im Register bestimmt.

Dieser Zeitpunkt wird so gewählt, dass mindestens fünf und höchstens dreißig Tage zwischen dem Ablauf der für die Anmeldung der Forderungen gewährten Frist und der Hinterlegung des ersten Prüfungsprotokolls liegen.

Art. XX.105 - Es wird davon ausgegangen, dass der Konkursschuldner seine Zahlungen ab dem Konkurseröffnungsurteil oder ab seinem Tod, wenn die Konkurseröffnung nach seinem Tod erfolgt, einstellt.

Das Gericht kann die Zahlungseinstellung nicht auf ein früheres Datum festlegen, es sei denn, ernsthafte und objektive Begebenheiten weisen unzweifelhaft darauf hin, dass die Zahlungen vor dem Urteil eingestellt worden sind; diese Begebenheiten müssen im Urteil vermerkt werden.

Wird der Konkursschuldner auf Betreiben der Konkursverwalter oder werden der Konkursschuldner und die Konkursverwalter auf Betreiben eines Interessehabenden geladen, kann das Gericht durch ein späteres Urteil beschließen, das Datum der Zahlungseinstellung zu ändern.

Im Urteil werden die Angaben vermerkt, auf deren Grundlage das Gericht das Datum der Zahlungseinstellung bestimmt hat.

Eine Klage auf Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung auf einen anderen Zeitpunkt als den, der durch das Konkurseröffnungsurteil oder ein späteres Urteil bestimmt wird, ist nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Konkurseröffnungsurteil nicht mehr zulässig, unbeschadet jedoch der Rechtsmittel, die gegen das Konkurseröffnungsurteil eingelegt werden können.

Durch das Urteil darf das Datum der Zahlungseinstellung nicht auf ein Datum festgelegt werden, das mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil liegt, außer wenn dieses Urteil den Konkurs einer mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil aufgelösten juristischen Person betrifft, ob deren Liquidation abgeschlossen ist oder nicht, und wenn Indizien dafür bestehen, dass diese mit der Absicht durchgeführt wird oder worden ist, den Gläubigern zu schaden. In diesem Fall kann das Datum der Zahlungseinstellung auf den Tag der Auflösungsentscheidung festgelegt werden.

Art. XX.106 - Das Konkurseröffnungsurteil wird dem Konkursschuldner auf Antrag der Konkursverwalter zugestellt.

Die Zustellungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben dem Wortlaut der Artikel XX.107 und XX.108 die Anmahnung, von den Protokollen über die Prüfung der Forderungen Kenntnis zu nehmen.

Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut der Artikel XX.145 und XX.165.

Art. XX.107 - Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Konkursverwalters binnen fünf Tagen nach ihrem jeweiligen Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Im Auszug stehen folgende Angaben: 1. bei einer natürlichen Person Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Art der Haupttätigkeit und Handelsname, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Adresse, Ort der Hauptniederlassung und Unternehmensnummer;bei einer juristischen Person Gesellschaftsname, Rechtsform, Handelsname, unter der die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer; bei einem in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmen Handelsname, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls Unternehmensnummer, Tätigkeitssitz und gegebenenfalls Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, 2. Datum des Konkurseröffnungsurteils und Gericht, das das Urteil gefällt hat, und Name des Konkursrichters, 3.gegebenenfalls Datum des Urteils zur Festlegung der Zahlungseinstellung und Datum dieser Zahlungseinstellung, 4. Name, Vornamen und elektronische Adresse der Konkursverwalter, 5.Frist und Modalitäten für die Hinterlegung von Forderungsanmeldung im Register, 6. Datum für die Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen. Art. XX.108 - § 1 - Jedes Konkurseröffnungsurteil oder jedes Urteil zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung ist vorläufig und auf der Urschrift ab der Verkündung vollstreckbar. § 2 - Gegen diese Urteile können säumige Parteien Einspruch und Interessehabende, die nicht Partei gewesen sind, Dritteinspruch erheben. § 3 - Einspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen ab Zustellung des Urteils eingelegt wird.

Betrifft der Konkurs ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches erwähntes Unternehmen oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, ist der Einspruch eines Gesellschafters, der von dem Konkursgeständnis nicht in Kenntnis gesetzt worden ist beziehungsweise keine Kenntnis von dem Konkursgeständnis hatte, nur zulässig, wenn er binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des Konkurses im Belgischen Staatsblatt und in jedem Fall binnen fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende Kenntnis des Urteils erhalten hat, eingelegt wird.

Dritteinspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen ab Veröffentlichung des Konkurses im Belgischen Staatsblatt eingelegt wird.

Die Frist, um gegen diese Urteile Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der in Artikel XX.107 erwähnten Veröffentlichung des Konkurses im Belgischen Staatsblatt.

Art. XX.109 - Berufung, Einspruch oder Dritteinspruch gegen ein Konkurseröffnungsurteil oder ein Urteil zur Abweisung der Konkurseröffnung wird ohne Verzug verhandlungsbereit gemacht.

Der Konkursverwalter ist vor Schließung der Verhandlung in das Verfahren einzubeziehen.

Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird die Sache anberaumt, um binnen einem Monat nach dem Anberaumungsantrag vorgebracht zu werden.

KAPITEL 2 - Folgen der Konkurseröffnung Art. XX.110 - § 1 - Ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils wird dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung der Gesamtheit seiner Güter entzogen einschließlich derer, die ihm während des Konkursverfahrens aus einem Grund zufallen, der vor der Konkurseröffnung liegt. § 2 - Zahlungen, Geschäfte und Handlungen des Konkursschuldners und Zahlungen an den Konkursschuldner, die ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils vorgenommen werden, sind der Masse gegenüber nicht wirksam. § 3 - In Artikel 1408 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Güter, mit Ausnahme der in Nr. 3 dieses Artikels erwähnten Güter, die für den Beruf des Gepfändeten unerlässlich sind, sind von den Konkursaktiva ausgeschlossen. Sie stehen weiterhin unter der Verwaltung und zur Verfügung des Konkursschuldners.

Von den Konkursaktiva werden auch Güter, Beträge, Summen und Zahlungen ausgeschlossen, die der Konkursschuldner ab Konkurseröffnung erhält aus Ursachen, die nach dem Konkurs liegen.

Von den Konkursaktiva werden auch Entschädigungen ausgeschlossen, die dem Konkursschuldner für den Ersatz eines personengebundenen Schadens gewährt werden, der durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist.

Der Konkursschuldner verwaltet ebenfalls die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Güter und Beträge und verfügt darüber.

Art. XX.111 - Unbeschadet der Artikel XX.37, XX.53, XX.65 und XX.82 sind folgende Handlungen beziehungsweise Rechte der Masse gegenüber nicht wirksam, wenn der Schuldner sie von dem Zeitpunkt an, den das Gericht als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt hat, vorgenommen hat: 1. Handlungen, bei denen unentgeltlich über bewegliche oder unbewegliche Güter verfügt wird, und Tauschhandlungen, -geschäfte oder -verträge oder entgeltliche Handlungen, Geschäfte oder Verträge, wenn der Wert dessen, was der Konkursschuldner gegeben hat, den Wert dessen, was er dafür bekommen hat, beträchtlich übersteigt, 2.Zahlungen - ob in bar oder durch Übertragung, Verkauf oder auf andere Weise - für nicht fällige Schulden oder Zahlungen anders als in bar oder mit Handelspapieren für fällige Schulden, 3. vertragliche Hypotheken und Nutzungspfand- oder Pfandrechte an Gütern des Schuldners für vorher eingegangene Schulden. Art. XX.112 - Andere Zahlungen seitens des Schuldners für fällige Schulden und entgeltliche Handlungen, die er nach Zahlungseinstellung und vor dem Konkurseröffnungsurteil vorgenommen hat, können unbeschadet der Artikel XX.37, XX.53, XX.65 und XX.82 der Masse gegenüber für unwirksam erklärt werden, sofern diejenigen, die etwas vom Schuldner bekommen haben oder mit ihm gehandelt haben, von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatten.

Art. XX.113 - Auf gültige Weise erworbene Hypothekarrechte, Vorzugsrechte und Rechte in Bezug auf Sicherheiten auf beweglichen Gütern können bis zum Tag des Konkurseröffnungsurteils eingetragen oder registriert werden.

Eintragungen oder Registrierungen, die nach der Zahlungseinstellung entgegengenommen worden sind, können jedoch für unwirksam erklärt werden, sofern zwischen dem Datum der Urkunde zur Bestellung der Hypothek oder des Vorzugsrechts und dem Datum der Eintragung oder Registrierung mehr als fünfzehn Tage abgelaufen sind.

Art. XX.114 - Handlungen oder Zahlungen, die mit betrügerischer Benachteiligung der Rechte der Gläubiger vorgenommen werden, sind unwirksam ungeachtet des Zeitpunkts, an dem sie vorgenommen worden sind.

Art. XX.115 - Ist ein Wechsel nach dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt worden ist, und vor dem Konkurseröffnungsurteil gezahlt worden, kann Erstattungsklage nur gegen denjenigen erhoben werden, für dessen Rechnung der Wechsel ausgegeben worden ist; handelt es sich um einen Eigenwechsel, kann die Klage nur gegen den ersten Indossanten erhoben werden.

In beiden Fällen ist der Beweis zu erbringen, dass derjenige, gegen den auf Erstattung geklagt wird, bei Ausgabe des Wertpapiers von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatte.

Art. XX.116 - Durch das Konkurseröffnungsurteil werden nicht fällige Schulden dem Konkursschuldner gegenüber einforderbar. Ist der Konkursschuldner Aussteller eines Eigenwechsels, Akzeptant eines Wechsels oder mangels Akzept Aussteller des Wechsels, sind die anderen Schuldner verpflichtet, sich für die Zahlung zum Fälligkeitstermin zu verbürgen, wenn sie nicht eine sofortige Zahlung vorziehen.

Nicht fällige Schulden, die keine Zinsen bringen und deren Fälligkeitstermin mehr als ein Jahr nach dem Konkurseröffnungsurteil liegt, werden nur unter Abzug des gesetzlichen Zinses, gerechnet ab dem Konkurseröffnungsurteil bis zum Fälligkeitstermin, in die Passiva aufgenommen.

Bei sofortiger Zahlung eines nicht fälligen Eigenwechsels oder Wechsels, der keine Zinsen bringt, seitens eines der Mitschuldner erfolgt die Zahlung unter Abzug des gesetzlichen Zinses für die Zeit bis zum Fälligkeitstermin.

Art. XX.117 - Ab dem Konkurseröffnungsurteil hören Zinsen von Forderungen, die nicht durch ein besonderes Vorzugsrecht, ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind, ausschließlich der Masse gegenüber zu laufen auf.

Zinsen gesicherter Forderungen können nur vom Ertrag aus den mit dem Vorzugsrecht, dem Pfandrecht oder der Hypothek verbundenen Gütern gefordert werden.

Art. XX.118 - Ab demselben Urteil kann eine Mobiliar- oder Immobiliarklage beziehungsweise ein Mobiliar- oder Immobiliarvollstreckungsmittel nur gegen die Konkursverwalter fortgesetzt oder erhoben beziehungsweise angewandt werden. Das Gericht kann den Konkursschuldner jedoch als beitretende Partei zulassen.

Entscheidungen in Bezug auf die gegen den Konkursschuldner persönlich fortgesetzten oder erhobenen Klagen sind der Masse gegenüber nicht wirksam.

Art. XX.119 - Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Konkursdatum anhängig sind und in denen der Konkursschuldner einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Forderungsanmeldung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des ersten Prüfungsprotokolls ausgesetzt, außer wenn der Konkursverwalter die Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt.

Wird eine auf diese Weise eingereichte Forderung im ersten Prüfungsprotokoll aufgenommen, werden die vorerwähnten anhängigen Verfahren der Masse gegenüber gegenstandslos.

Wird eine auf diese Weise eingereichte Forderung im ersten Prüfungsprotokoll beanstandet oder gestundet in Bezug auf die Masse, hat der Konkursverwalter die anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den beanstandeten oder gestundeten Teil entschieden wird.

Art. XX.120 - § 1 - Vor dem Konkurseröffnungsurteil vorgenommene Pfändungen werden ausgesetzt.

Wenn jedoch der Tag des Zwangsverkaufs von gepfändeten beweglichen Gütern bereits vor diesem Urteil festgelegt und durch Anschlag bekannt gegeben worden ist, erfolgt dieser Verkauf für Rechnung der Masse.

Wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist, kann der Konkursrichter auf Antrag der Konkursverwalter die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlauben, nachdem die eingetragenen oder registrierten Hypothekengläubiger und bevorrechtigten Gläubiger mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind.

Wenn gleichfalls vor diesem Urteil gegen einen Beschluss, der gemäß den Artikeln 1580, 1580bis und 1580ter des Gerichtsgesetzbuches erlassen wurde, kein Einspruch wie in den Artikeln 1033 und 1034 desselben Gerichtsgesetzbuches erwähnt mehr eingelegt werden kann, können Verkaufsverrichtungen infolge einer Immobiliarvollstreckungspfändung für Rechnung der Masse fortgesetzt werden.

Wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist, kann der Konkursrichter auf Antrag der Konkursverwalter die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlauben, nachdem die eingetragenen oder registrierten Hypothekengläubiger und bevorrechtigten Gläubiger mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind. Der Konkursverwalter muss unverzüglich den Notar, der mit dem Verkauf des Gutes beauftragt ist, von seinem Vertagungs- oder Absetzungsantrag schriftlich in Kenntnis setzen. Ein solcher Vertagungs- oder Absetzungsantrag ist nach einer gemäß Artikel 1582 des Gerichtsgesetzbuches erfolgten Anmahnung des Schuldners nicht mehr zulässig.

Vom Notar im Rahmen des Zwangsverkaufs zwischen seiner Bestellung und der Hinterlegung des Vertagungs- oder Absetzungsantrags tatsächlich verauslagte Kosten gehen zu Lasten der Masse, wenn der Konkursrichter die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlaubt. In diesem Fall muss der Notar den Verkauf vertagen oder absetzen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: - Ein Betrag in Höhe dieser Kosten wird in der Amtsstube eines Gerichtsvollziehers entrichtet. - Der Gerichtsvollzieher setzt den Notar unverzüglich per Gerichtsvollzieherurkunde davon in Kenntnis.

Der Gerichtsvollzieher leitet den bei ihm entrichteten Betrag innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang an den Notar weiter. Dieser Betrag wird für die Bezahlung der Kosten des Notars verwendet. § 2 - Bei Pfändung gegen mehrere Schuldner und wenn der Konkurs nur über einen von ihnen eröffnet worden ist, wird der Zwangsverkauf von Mobilien oder Immobilien gemäß den Regeln für Mobiliarpfändung beziehungsweise Immobiliarpfändung fortgesetzt. Nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger überweist der Notar gegebenenfalls den Restbetrag des Verkaufspreises, der dem Schuldner zukommt, an den Konkursverwalter. Diese Zahlung hat dieselbe befreiende Wirkung wie Zahlungen, die ein Ersteigerer gemäß Artikel 1641 des Gerichtsgesetzbuches vornimmt.

Art. XX.121 - Vollstreckungsmittel zum Zweck der Zahlung von Forderungen auf bewegliche Güter, die durch eine Sicherheit auf einem beweglichen Gut oder ein besonderes Vorzugsrecht besichert sind und zur Konkursmasse gehören, werden bis zur Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen ausgesetzt, unbeschadet jeglicher Sicherungsmaßnahmen und eines vom Eigentümer erworbenen Rechts, vermietete Güter wieder in Besitz zu nehmen. In letzterem Fall hört die im vorliegenden Artikel bestimmte Aussetzung der Vollstreckungsmittel von Rechts wegen zugunsten des Eigentümers auf.

Das Gericht kann jedoch auf Antrag der Konkursverwalter, nachdem es den betroffenen besonders bevorrechtigten Gläubiger per Gerichtsschreiben vorgeladen hat, die Aussetzung der Vollstreckung für eine Höchstdauer von einem Jahr ab Konkurseröffnung anordnen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist und sofern eine Verwertung der beweglichen Güter erwartet werden kann, die die bevorrechtigten Gläubiger nicht benachteiligt.

KAPITEL 3 - Verwaltung und Liquidation der Masse Abschnitt 1 - Bestellung und gesetzliche Aufträge der Konkursverwalter und der Konkursrichter Art. XX.122 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung 2015/848/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren werden Konkursverwalter unter den Personen gewählt, die in einer Liste eingetragen sind, die von der Generalversammlung des Handelsgerichts des Bereichs aufgestellt wird, in dem der Konkurs ausgesprochen wird. Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen.

In der in Absatz 1 erwähnten Liste können nur Rechtsanwälte aufgenommen werden, die im Verzeichnis einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind, ungeachtet des Ortes ihrer Eintragung. Sie müssen eine besondere Ausbildung aufweisen und Garantien hinsichtlich der Fachkenntnis im Bereich der Liquidationsverfahren bieten.

In der Liste wird für jeden Eingetragenen ebenfalls vermerkt, für welche Konkurse er bereits als Konkursverwalter bestellt worden ist.

Auf jeden Fall werden in der Liste der Name des Konkursschuldners, das Datum der Bestellung des Konkursverwalters und gegebenenfalls das Datum, an dem sein Auftrag geendet hat, vermerkt.

Die Gerichte schreiben die Liste der Konkursverwalter jährlich fort und sorgen für ihre Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt im Laufe der ersten Woche des Kalenderjahres. § 2 - Andere Personen, die die in § 1 vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllen und die in § 1 vorgesehenen Garantien bieten, können wegen besonderer Fachkenntnisse und ihrer Erfahrung in dem Bereich, dem der Schuldner angehört, als Konkursverwalter hinzugezogen werden, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs des Konkurses erforderlich ist. § 3 - Der König bestimmt, wie Bewerber beim Gericht vorgeschlagen werden, und die Fristen, die bei der Prüfung der Bewerbungen einzuhalten sind. Der König kann ebenfalls die Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und Fachkenntnisse im Bereich der Liquidationsverfahren näher bestimmen.

Art. XX.123 - Ist der Konkursschuldner ein Freiberufler, ordnet das Gericht dem bestellten Konkursverwalter gemäß Artikel XX.20 § 1 als Mitverwalter des Konkurses einen Inhaber des entsprechenden freien Berufes bei, der Garantien hinsichtlich der Fachkenntnis im Bereich der Liquidationsverfahren bietet.

Art. XX.124 - Gegen Entscheidungen, mit dem eine Eintragung in eine Liste der Konkursverwalter verweigert oder eine Eintragung gestrichen wird, kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung. Der Appellationshof ordnet gegebenenfalls die Eintragung in die Liste an.

Art. XX.125 - Eine Person, die in der Liste erscheint, kann auf eigenen Antrag von der Generalversammlung des Handelsgerichts gestrichen werden. Die Generalversammlung streicht auch Personen von der Liste, die die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Eine Person kann auch in Ausführung eines auf Ladung der Staatsanwaltschaft gefällten Urteils von der Liste gestrichen werden.

Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Abschnitt 2 - Amtsantritt und Aufgaben der Konkursverwalter und der Konkursrichter Art. XX.126 - § 1 - Bei Eintragung in die Liste legen die in Artikel XX.122 erwähnten Konkursverwalter vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. Ich schwöre den [sic, zu lesen ist: die] mir erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen." "Je jure fidélité au Roi, obéissance à la Constitution et aux lois du Peuple belge. Je jure d'accomplir mes missions en honneur et conscience, avec exactitude et probité." "Ik zweer getrouwheid aan de Koning, gehoorzaamheid aan de Grondwet en aan de wetten van het Belgische volk. Ik zweer mijn opdrachten in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk te zullen vervullen." § 2 - Die in § 1 erwähnten Konkursverwalter bestätigen ihren Amtsantritt spätestens am ersten Werktag nach ihrer Bestellung elektronisch über das Register. § 3 - Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit.

Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter außer in der Eigenschaft als Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen juristischen Person oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat.

Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt.

Der Gerichtspräsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an der Ausführung seines Auftrags hindern.

Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäß dem in Artikel XX.20 oder gegebenenfalls dem in Artikel XX.127 vorgesehenen Verfahren ersetzen.

Art. XX.127 - Unbeschadet der in Artikel XX.126 vorgesehenen Meldepflicht beantragt der Konkursverwalter durch eine an das Insolvenzgericht gerichtete Antragschrift die Bestellung eines Ad-hoc-Konkursverwalters, insofern dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. Das Gericht entscheidet nach Bericht des Konkursrichters.

Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc-Konkursverwalter bestellen. Das in Artikel XX.126 vorgesehene Verfahren ist entsprechend anwendbar.

Wenn ein Ad-hoc-Konkursverwalter zur Ersetzung eines Konkursverwalters bestellt wird, muss er die Annahme seines Auftrags über das Register bestätigen. Bei Beendigung seines Auftrags erstellt der Ad-hoc-Konkursverwalter einen Bericht über seine Tätigkeiten und lässt er seine Kostenaufstellung und sein Honorar vom Gericht festsetzen, das nach Anhörung des Konkursrichters und Vernehmung des Konkursverwalters entscheidet.

Der Konkursverwalter nimmt die Kostenaufstellung und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters als Kosten des Konkurses in seiner Schlussabrechnung auf.

Art. XX.128 - § 1 - Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter zumindest einmal im Jahr und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit.

Wird im Laufe des Jahres der Konkurseröffnung ein Antrag auf Abschluss des Konkursverfahrens hinterlegt, fügt der Konkursverwalter seiner Antragschrift einen Bericht bei.

Dieser Bericht wird in der Konkursakte hinterlegt und enthält unter anderem eine Darlegung der Einnahmen, Angaben zu den Forderungsbeitreibungen und den von dem und gegen den Konkursverwalter eingereichten Klagen, eine Darlegung der Ausgaben, der Verteilungen und der noch zu liquidierenden Aktiva, den Stand der Streitfälle in Bezug auf die Forderungen und eine Aktualisierung des in Artikel XX.134 erwähnten Inventars der Aktiva. § 2 - Konkursverwalter hinterlegen am Ende jedes Kalenderjahres auf jeden Fall eine zusammenfassende Erklärung hinsichtlich der mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze.

Art. XX.129 - Der Konkursrichter ist insbesondere damit beauftragt, Verrichtungen, Verwaltung und Liquidation des Konkurses und insbesondere die Abwicklung der Forderungen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners zu beaufsichtigen und beschleunigen; er ordnet dringende Maßnahmen an, die für die Sicherstellung und Aufbewahrung der Güter der Masse erforderlich sind, und führt den Vorsitz der Versammlungen der Konkursgläubiger.

Der Konkursrichter kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf der Sitzung Bericht über alle Streitfälle erstatten, die durch den Konkurs entstanden sind. Zu diesem Zweck setzt der Konkursverwalter den Konkursrichter zeitig von dem Datum der Sitzung in Kenntnis. Der Bericht des Konkursrichters ist Pflicht, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Bei Verhinderung des Konkursrichters ordnet der Gerichtspräsident seine Ersetzung an.

Wenn der Konkursrichter über die durch den Konkurs entstandenen Streitfälle Bericht erstattet, kann er dem Spruchkörper nicht angehören.

Der Konkursrichter kann außerhalb seines Amtsbereichs alle zu seinem Auftrag gehörenden Handlungen vornehmen, wenn er der Meinung ist, es sei aufgrund der Ernsthaftigkeit oder Dringlichkeit des Falls erforderlich.

Beschlüsse des Konkursrichters werden mit Gründen versehen.

Art. XX.130 - Unbeschadet des Artikels XX.18 kann der Prokurator des Königs bei allen Verrichtungen des Konkurses anwesend sein und sich von den Konkursverwaltern jegliche Informationen geben lassen, die er für nützlich hält.

Abschnitt 3 - Konkursverwaltung Art. XX.131 - § 1 - Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die zumindest Folgendes enthält: 1. beglaubigte Abschrift des Konkurseröffnungsurteils, des Urteils zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung und der Entscheidungen, die nach Einlegung der Rechtsmittel gegen diese Urteile gefällt worden sind, 2.Auszüge aus den in vorliegendem Titel erwähnten Veröffentlichungen, 3. von den Konkursrichtern getroffene Beschlüsse, 4.gegebenenfalls Protokoll über den Ortstermin und in Artikel XX.134 erwähntes Inventar, 5. Forderungsanmeldungen und ihre Anlagen, 6.Protokolle über die Prüfung der Forderungen, 7. in Artikel XX.164 vorgesehene Tabelle, 8. von den Konkursverwaltern erstellte Berichte und Verteilungspläne, die in den Artikeln XX.128, XX.168 und XX.192 erwähnt sind, 9. in Artikel XX.147 erwähnte Bilanz, 10. Liste der Vergleiche und Homologierungen, die in Artikel XX.151 erwähnt sind, 11. in Artikel XX.170 erwähnte vereinfachte Rechnung. § 2 - Schuldner und Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, haben gemäß Artikel XX.18 Fernzugang zu der Konkursakte. Andere Interessehabende beantragen einen solchen Zugang über das Register beim Konkursrichter, der durch Beschluss diesen Zugang gewährt oder ablehnt.

Interessehabende können beim Konkursverwalter gegen Zahlung einer Gebühr wie in Artikel XX.19 vorgesehen eine materielle Kopie der Dateien aus dem Register, die nicht unter das Berufsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis fallen, erhalten.

Der König legt fest, wie vorliegender Paragraph angewendet wird.

Art. XX.132 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt bestätigt haben.

Sie verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters.

Die Konkursverwalter arbeiten aktiv und vorrangig an der Feststellung des Betrags der Forderungen mit, die von den Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angemeldet werden.

Art. XX.133 - Der Konkursrichter entscheidet in Absprache mit den Konkursverwaltern, ob ein Ortstermin angezeigt ist, gegebenenfalls im Beisein des Greffiers.

Zuvor benachrichtigt er die Kammer oder das Institut, wenn ein Ortstermin bei einem Freiberufler zu erfolgen hat.

Die Artikel 1010 Absatz 1, 1011, 1013 und 1015 erster Satz des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf Ortstermine.

Art. XX.134 - Die Konkursverwalter erstellen ab ihrem Amtsantritt unter Aufsicht des Konkursrichters im Beisein oder nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners unverzüglich das Inventar der beweglichen und unbeweglichen, materiellen und immateriellen Güter des Konkursschuldners auf. Der Konkursrichter unterzeichnet das Inventar. Das unterzeichnete Inventar wird im Register hinterlegt.

Im Inventar werden alle Güter einschließlich der in Artikel XX.110 § 3 erwähnten Güter separat beschrieben.

Konkursverwalter können sich bei der Aufstellung des Inventars, bei der Schätzung der Gegenstände, bei der Aufbewahrung der Aktiva und bei ihrer Verwertung unter ihrer Verantwortung von denjenigen helfen lassen, die sie für geeignet halten, wenn der Konkursrichter sie dazu ermächtigt hat.

Art. XX.135 - § 1 - Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts wegen nach Vernehmung der Konkursverwalter den Abschluss des Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen.

Die Antragschrift kann jederzeit nach Konkurseröffnung im Register hinterlegt werden, selbst wenn das Inventar noch nicht aufgestellt ist. § 2 - Die Entscheidung, das Konkursverfahren abzuschließen, bringt die Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken. § 3 - Der Abschluss des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva kann nur ausgesprochen werden, wenn festgestellt wird, dass die Konkursverwalter alles in ihrer Macht stehende getan haben, um den Arbeitnehmern die gesetzlich vorgesehenen Sozialdokumente auszuhändigen. § 4 - Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens endet das Mandat der Konkursverwalter.

Die Entscheidung wird auf Betreiben des Konkursverwalters auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Namen, Vornamen, elektronische Adresse und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen.

Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. § 5 - Das Urteil ordnet gegebenenfalls Rechnungslegung durch die Konkursverwalter an. Das Insolvenzgericht erkennt über diesbezügliche Streitfälle. § 6 - Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen.

Art. XX.136 - Die Vollstreckung des in Anwendung von Artikel XX.135 verkündeten Urteils zum Abschluss des Konkursverfahrens wird während eines Monates ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ausgesetzt.

Art. XX.137 - Ist ein Konkurs nach dem Tod eröffnet worden, bevor das Inventar aufgestellt worden ist, oder ist der Konkursschuldner gestorben, bevor mit dem Inventar begonnen worden ist, wird das Inventar unverzüglich im Beisein oder nach ordnungsgemäßer Vorladung der Erben nach den in Artikel XX.134 vorgeschriebenen Modalitäten aufgestellt.

Art. XX.138 - Nach Aufstellung des Inventars werden Waren, Gelder, Geschäftspapiere, Forderungstitel, bewegliche Güter und Sachen des Schuldners den Konkursverwaltern anvertraut, die am Fuße dieses Inventars erklären, dass sie sie entgegennehmen.

Der Konkursschuldner oder die Verwalter oder Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen juristischen Person müssen Buchhaltung und Archive aufbewahren, wenn der Konkursverwalter sie dazu auffordert. Sie müssen sie auf ersten Antrag des Konkursverwalters zur Verfügung stellen. Die Archive müssen während sieben Jahren ab Konkurseröffnung im Original oder als Abschrift methodisch gelagert und aufbewahrt werden.

Schriftstücke, die nicht als Nachweis gegen Dritte dienen, werden drei Jahre aufbewahrt.

Unbeschadet des Artikels XX.16 müssen Konkursverwalter von ihnen nach einem Konkurs angelegte Akten unter Berücksichtigung der in Artikel 2276bis des Zivilgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen Fristen aufbewahren.

Art. XX.139 - § 1 - Die Konkursverwalter beschließen unverzüglich nach ihrem Amtsantritt, ob sie vor dem Datum des Konkurseröffnungsurteils geschlossene Verträge, denen durch dieses Urteil kein Ende gesetzt wird, weiter ausführen oder ob sie sie einseitig kündigen, wenn die Verwaltung der Masse es zwingend erforderlich macht. Diese Entscheidung darf dingliche Rechte Dritter der Masse gegenüber nicht beeinträchtigen.

Die Partei, die den Vertrag mit dem Konkursschuldner geschlossen hat, kann die Konkursverwalter anmahnen, diese Entscheidung binnen fünfzehn Tagen zu treffen. Ist keine Fristverlängerung vereinbart worden oder treffen die Konkursverwalter vor Ablauf dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung, wird davon ausgegangen, dass der Vertrag gekündigt worden ist. Die Schadenersatzforderung, die dem Vertragspartner aufgrund dieser Kündigung eventuell geschuldet wird, wird in die Masse aufgenommen.

Beschließen die Konkursverwalter, den Vertrag auszuführen, hat der Vertragspartner zu Lasten der Masse Anrecht auf die Ausführung der Verbindlichkeit des Konkursschuldners, insoweit sie Leistungen betrifft, die nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils erbracht werden. § 2 - Äußern die Konkursverwalter bei Einstellung der Tätigkeiten, insbesondere anlässlich des Konkurseröffnungsurteils, ausdrücklich oder stillschweigend den Willen, bestehende Arbeitsverträge zu kündigen, müssen sie die besonderen Formalitäten und Verfahren, die auf die Kündigung dieser Verträge Anwendung finden, nicht einhalten.

Schließen die Konkursverwalter im Hinblick auf die vollständige oder teilweise Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeiten jedoch neue Arbeitsverträge mit den in Absatz 1 erwähnten Vertragspartnern, gelten für diese die Formalitäten und Verfahren der Verträge, die während des Zeitraums der Fortsetzung der Tätigkeiten gekündigt werden.

Nach Konkurseröffnung und vor Abschluss der Liquidation dieses Konkurses haben die Konkursverwalter die Möglichkeit, mit Erlaubnis des Konkursrichters entlassenen Arbeitnehmern einen Vorschuss zu gewähren, der den geschuldeten Entlohnungen und Entschädigungen entspricht und auf 80 Prozent des in Artikel 19 Nr. 3ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Betrages begrenzt ist.

Art. XX.140 - Auf Antrag der Konkursverwalter oder eines Interessehabenden kann das Gericht nach Bericht des Konkursrichters und nach Vernehmung der Konkursverwalter und der Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals die Ermächtigung erteilen, die Tätigkeiten des Konkursschuldners vorläufig ganz oder teilweise von den Konkursverwaltern oder unter Aufsicht der Konkursverwalter von dem Konkursschuldner oder von einem Dritten fortsetzen zu lassen, sofern die Belange der Gläubiger dem nicht im Wege stehen. Auf Antrag der Konkursverwalter oder eines Interessehabenden und nach Bericht des Konkursrichters kann das Gericht diese Maßnahme jederzeit ändern oder widerrufen.

Unmittelbar nach dem Konkurseröffnungsurteil können die Konkursverwalter nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaften oder, in deren Ermangelung, mit dem anwesenden Personal im Interesse der Masse und in Erwartung der in Anwendung von Absatz 1 zu fassenden Entscheidung des Gerichts die Fortsetzung der Tätigkeiten erlauben.

Art. XX.141 - Mit Erlaubnis des Konkursrichters können die Konkursverwalter dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie den Hausrat und die Sachen abgeben, die für den Eigenverbrauch notwendig sind. Die Konkursverwalter stellen ein Inventar dieser Gegenstände auf. Mit Erlaubnis des Konkursrichters können sie dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie auch Lebensunterhalt gewähren.

Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels sind durch Antragschrift an das Gericht zu richten.

Art. XX.142 - Die Konkursverwalter können - auch bei Anfechtung des Konkurseröffnungsurteils - mit Ermächtigung des Konkursrichters unverzüglich die Aktiva veräußern, wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind.

Art. XX.143 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den Postbetreiber gerichtet wird. Die Konkursverwalter öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Konkursschuldners oder eine neue Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt.

Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete Briefsendungen persönlich zu öffnen.

Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Entscheidung mit Gründen versehen.

An einen Freiberufler gerichtete Briefsendungen werden dem Konkursverwalter gemäß den von der Kammer oder dem Institut festgelegten Richtlinien übergeben, der/dem der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkurses untersteht.

Art. XX.144 - Forderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.

Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräußerungen und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Entgegennahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des Konkursrichters einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren; der Konkursrichter legt den diesbezüglichen Höchstbetrag fest.

Bei Verzug schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel XX.20 Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz für Summen, die sie nicht eingezahlt haben.

Art. XX.145 - Die Zahlung der den Gläubigern zugeteilten Beträge wird von den Konkursverwaltern auf Vorlage eines mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen und in der Konkursakte hinterlegten Verteilungsplans vorgenommen.

Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel XX.20, geschuldet werden, und ihre Kosten, Gerichtskosten und Dritten geschuldete Kosten im Rahmen der Liquidation werden vom Gericht auf der Grundlage eines dazu eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters festgesetzt. Anträgen auf Festsetzung von Gerichtskosten und Dritten geschuldeten Kosten werden entsprechende Belege beigefügt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gezahlt.

Summen, die bei Abschluss des Konkursverfahrens nicht verteilt werden konnten, werden zugunsten der betreffenden Gläubiger bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt.

Art. XX.146 - Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen juristischen Person folgen allen Vorladungen, die sie entweder vom Konkursrichter oder von den Konkursverwaltern erhalten, und geben ihnen alle erforderlichen Auskünfte.

Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen juristischen Person müssen den Konkursverwaltern jeden Adressenwechsel und jede neue elektronische Adresse mitteilen.

Ansonsten gelten die Vorladungen als gültig, wenn sie an die letzte Adresse gerichtet werden, die der Betreffende den Konkursverwaltern mitgeteilt hat.

Art. XX.147 - Die Konkursverwalter laden den Konkursschuldner ein, um in seinem Beisein die Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen.

Die Konkursverwalter nehmen die Prüfung der Bilanz vor. Erweisen sich bedeutende Berichtigungen als erforderlich oder wurde bei Geständnis der Zahlungseinstellung keine Bilanz hinterlegt, können die Konkursverwalter die Bilanz erstellen, gegebenenfalls nachdem die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Kosten dieser Erstellung verurteilt wurden.

Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines externen Buchprüfers, Buchhalters, Buchhalter-Fiskalisten oder eines Betriebsrevisors in Anspruch nehmen.

Die Bilanz wird zur Konkursakte gelegt.

Art. XX.148 - Der Konkursrichter darf den Konkursschuldner, seine Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und Umstände des Konkurses vernehmen.

Art. XX.149 - Wenn ein Konkurs gegen einen Schuldner nach seinem Tode eröffnet wird oder wenn der Konkursschuldner nach Konkurseröffnung stirbt, können seine Erben bei allen Konkursverrichtungen erscheinen oder sich vertreten lassen. Sie verfügen über das gleiche Recht auf Zugang zur Konkursakte wie ihr Rechtsvorgänger.

Art. XX.150 - Konkursverwalter sind ab ihrem Amtsantritt auf persönliche Haftung verpflichtet, alle Handlungen zur Wahrung der Rechte des Konkursschuldners gegen seine Schuldner vorzunehmen.

Sie sind auch verpflichtet, die Eintragung der Hypotheken an unbeweglichen Gütern des Konkursschuldners vorzunehmen, von denen sie Kenntnis haben.

Sie können die Eintragung der Hypotheken an unbeweglichen Gütern der Schuldner des Konkursschuldners verlangen, wenn der Konkursschuldner sie nicht verlangt hat.

Die betreffenden Eintragungen werden von den Konkursverwaltern auf den Namen der Masse vorgenommen; sie fügen ihrem Eintragungsbordereau als Nachweis für ihre Bestellung eine Abschrift des Konkurseröffnungsurteils bei.

Art. XX.151 - Die Konkursverwalter können mit Ermächtigung des Konkursrichters nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners über alle die Masse betreffenden Streitfälle, selbst wenn sie Immobiliarklagen oder -rechte betreffen, Vergleiche schließen.

Wenn der Wert des Gegenstands eines Vergleichs 50.000 EUR übersteigt, wird der Vergleich erst verbindlich, nachdem er nach Bericht des Konkursrichters vom Gericht homologiert worden ist. Der Konkursschuldner wird für die Homologierung vorgeladen.

Art. XX.152 - Die Konkursverwalter können sich an den Konkursschuldner wenden, damit er ihnen bei ihrer Geschäftsführung hilft und Auskünfte gibt. Der Konkursrichter bestimmt die Bedingungen für seine Arbeit.

Art. XX.153 - Bei jedem Konkurs müssen die Konkursverwalter dem Konkursrichter binnen zwei Monaten nach ihrem Amtsantritt einen Schriftsatz oder kurzen Bericht über die vermutliche Lage des Konkurses, seine hauptsächlichen Ursachen und Umstände und die Merkmale, die er aufweist, mitteilen.

Der Konkursverwalter hinterlegt den Bericht in der Konkursakte. Der Konkursrichter fügt seine Anmerkungen bei und benachrichtigt gegebenenfalls den Prokurator des Königs, dass der Bericht ihm nicht zeitig mitgeteilt worden ist, und gibt dabei die für diese Verspätung angeführten Gründe an. Sowohl der Bericht als auch die gemachten Anmerkungen sind vertraulich und nur dem Konkursverwalter, dem Konkursrichter und dem Prokurator des Königs zugänglich.

Art. XX.154 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen juristischen Person wegen einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter, 490bis oder 492bis des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in Kenntnis.

KAPITEL 4 - Anmeldung und Prüfung der Forderungen Art. XX.155 - § 1 - Um bei einer Verteilung berücksichtigt zu werden oder um irgendein Vorrangsrecht ausüben zu können, müssen Insolvenzgläubiger spätestens an dem durch das Konkurseröffnungsurteil bestimmten Tag ihre Forderungen im Register anmelden. Rechtstitel, auf denen Forderungen beruhen, sind der Forderungsanmeldung beizufügen.

Bei der Anmeldung werden Identifikationsdaten des Gläubigers und Grundlage, Höhe und Sicherheiten der Forderungen angegeben.

Die Gläubiger werden durch eine im Register hinterlegte Mitteilung und durch ein Rundschreiben informiert, das die Konkursverwalter an die Gläubiger richten, soweit sie bekannt sind.

In der Mitteilung und im Rundschreiben werden Ort, Tag und Uhrzeit angegeben, die für die Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen festgelegt worden sind.

Das Register stellt dem Gläubiger, der eine Forderung hinterlegt hat, eine Empfangsbestätigung aus. § 2 - Die Verpflichtung zur Anmeldung von Forderungen und zur Hinterlegung von Anlagen im Register findet keine Anwendung auf natürliche Personen oder auf juristische Personen, die im Ausland ansässig sind, es sei denn, sie werden durch einen Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet.

Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in § 1 erwähnten Schriftstücke per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung an der Büroadresse des Konkursverwalters wie im Urteil angegeben hinterlegen. Der Konkursverwalter wandelt die Schriftstücke in ein elektronisches Format um und erklärt sie für gleichlautend. § 3 - Der König kann die Form festlegen, in der die Forderungsanmeldung gemacht werden muss. § 4 - Forderungsanmeldungen erfolgen in der Sprache des Konkurseröffnungsurteils. Sie können jedoch ebenfalls in einer anderen Landessprache oder Englisch eingereicht werden.

Anlagen zu der Anmeldung können nach Wahl des Anmelders in einer anderen Sprache beigefügt werden.

Das Gericht kann die Übersetzung der Anmeldung und der Anlagen beim Anmelder anfordern, der die diesbezüglichen Kosten trägt.

Art. XX.156 - In der Anmeldung jedes Gläubigers wird Folgendes angegeben: - seine Identität, seine Unternehmensnummer und gegebenenfalls sein Beruf und sein Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seine Unternehmensnummer, sein Gesellschaftsname und sein Gesellschaftssitz, - Höhe und Grund seiner Forderung, mit ihr verbundene Vorzugsrechte, Hypotheken oder dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern und der Forderung zugrunde liegender Rechtstitel.

In Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die Forderung ablehnen oder sie als nicht bevorrechtigt betrachten.

Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken dies in der Forderungsanmeldung oder spätestens drei Monate ab dem Datum des Konkurseröffnungsurteils, sofern der Konkurs nicht vorher abgeschlossen wird, und geben Namen, Vornamen und Adresse der natürlichen Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese Personen entlastet.

Art. XX.157 - Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge enthält die Anmeldung eines Gläubigers, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, Wahl des Wohnsitzes im Bereich des Gerichts, das den Konkurs ausgesprochen hat.

Hat er keinen Wohnsitz gewählt, können alle an ihn gerichteten Zustellungen und Mitteilungen bei der Kanzlei des Gerichts erfolgen.

Art. XX.158 - Die Prüfung der Forderungen wird vom Konkursverwalter im Beisein oder nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners vorgenommen. Die Forderungstitel werden anhand der Bücher und Buchungsvorgänge des Konkursschuldners geprüft.

Der Konkursschuldner wird auch über die Konkursliquidation vernommen.

Art. XX.159 - Nach Anmeldung einer Forderung bis zu dem Tag, der für die Verhandlung über die Streitfälle, die sie hervorruft, festgelegt worden ist, kann der Konkursrichter selbst von Amts wegen anordnen, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter oder andere Personen, die Auskünfte erteilen können, persönlich erscheinen. Er erstellt ein Protokoll über ihre Aussagen. Er kann auch anordnen, dass der Gläubiger seine Bücher vorlegt, oder aufgrund einer Anordnung zur Buchprüfung fordern, dass ihm daraus ein vom Richter des Ortes ausgefertigter Auszug ausgehändigt wird.

Art. XX.160 - Protokolle über die Prüfung der Forderungen werden von den Konkursverwaltern erstellt, von ihnen selbst unterzeichnet und im Register hinterlegt, mit Notifizierung an den Konkursrichter.

Art. XX.161 - Die Konkursverwalter hinterlegen das erste Prüfungsprotokoll spätestens an dem im Konkurseröffnungsurteil festgelegten Datum im Register.

Sechs beziehungsweise zwölf Monate nach dem Konkurseröffnungsurteil hinterlegen die Konkursverwalter ein ergänzendes Prüfungsprotokoll im Register, in dem das erste Prüfungsprotokoll übernommen wird, die Prüfung der gestundeten Forderungen fortgesetzt wird und die zwischenzeitlich hinterlegten Forderungen geprüft werden. Dies gilt auch, wenn seit dem vorhergehenden Prüfungsprotokoll keine Änderungen eingetreten sind.

Im ersten und zweiten Protokoll können die Konkursverwalter Forderungen annehmen, bis zur nächsten Prüfung stunden oder bestreiten. Zwischen diesen Protokollen können sie Streitfälle in Bezug auf Forderungen, die sie annehmen oder bestreiten wollen, an das Gericht verweisen. Zu diesem Zweck richten sie einen Antrag an den Konkursrichter, der das Datum festlegt, an dem die Sache vom Gericht behandelt wird. Die Konkursverwalter laden den betreffenden Gläubiger per Einschreiben oder über das Register vor. Die Entscheidung über den Streitfall wird im Register hinterlegt und im letzten Protokoll angegeben.

Forderungen, die nach Hinterlegung des letzten Protokolls noch nicht angenommen sind, werden gemäß Artikel XX.163 behandelt. Der Konkursverwalter lädt den betreffenden Gläubiger zwecks Untersuchung des Streitfalls per Einschreiben oder über das Register für den Tag und die Uhrzeit, die in Absprache mit der Kanzlei festgelegt werden, vor das Gericht vor.

Die Konkursverwalter lassen die Forderungen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen.

Klagen auf Aufnahme von Forderungen, deren Aufnahme gemäß Artikel XX.165 Absatz 3 und 4 nach Hinterlegung des letzten Prüfungsprotokolls beantragt wird, werden durch eine gegen die Konkursverwalter gerichtete Ladung eingeleitet.

Art. XX.162 - Konkursschuldner und Gläubiger können binnen einem Monat nach dem in Artikel XX.161 für die Hinterlegung des Prüfungsprotokolls festgelegten äußersten Datum gegen vorgenommene und vorzunehmende Prüfungen Einwände vorbringen.

Hinterlegt der Konkursverwalter das Prüfungsprotokoll nach dem in Artikel XX.161 festgelegten Datum, setzt die Frist erst am Datum der Hinterlegung des Protokolls ein.

Einwände werden Konkursverwaltern und Gläubigern, deren Forderung bestritten wird, durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Diese Urkunde enthält Ladung der Konkursverwalter, Gläubiger und Konkursschuldner vor Gericht, damit über die Forderung, gegen die ein Einwand vorgebracht worden ist, entschieden wird. Der betreffende Konkursschuldner wird von den Konkursverwaltern durch Vorladung in Kenntnis gesetzt.

Art. XX.163 - An dem für die Verhandlung über die Streitfälle festgelegten Tag entscheidet das Gericht ohne vorherige Ladung über alle Streitfälle, wenn möglich durch ein einziges Urteil. Das Urteil wird nach Vernehmung der Konkursverwalter, des Konkursschuldners und der Einwände vorbringenden Gläubiger und anmeldenden Gläubiger, sofern sie erscheinen, erlassen. Gegen das Urteil kann kein Einspruch eingelegt werden.

Streitfälle, die nicht unverzüglich zur Beratung gestellt werden, werden getrennt und vor allem anderen gemäß dem gewöhnlichen Verfahren weiterbehandelt.

Art. XX.164 - § 1 - Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für jede angemeldete Forderung folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer, 2.Identität, Beruf, gegebenenfalls Unternehmensnummer und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Haupttätigkeit, Identität, Unternehmensnummer und Gesellschaftssitz des Gläubigers, der seine Forderung und seine Forderungstitel hinterlegt hat; handelt es sich um ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähntes Unternehmen, Bezeichnung, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls Unternehmensnummer, Tätigkeitssitz und gegebenenfalls Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, 3. Höhe der angemeldeten Forderung, 4.vom Gläubiger beanspruchte Vorzugsrechte, Hypotheken und dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern, 5. Aufnahme oder Bestreitung, 6.Listennummer des Streitfalls, 7. Zusammenfassung und Datum der Entscheidung über den Streitfall, 8.andere Informationen, deren Mitteilung an Interessehabende nützlich sein kann. § 2 - Die Tabelle wird in der Konkursakte hinterlegt und vom Konkursverwalter regelmäßig fortgeschrieben.

Art. XX.165 - Bekannte oder unbekannte Gläubiger, die es versäumt haben, ihre Forderungen anzumelden oder zu bestätigen, werden bei den Verteilungen nicht berücksichtigt.

Bis zur Ladung zu der in Artikel XX.170 erwähnten Versammlung haben säumige Gläubiger das Recht, auf Aufnahme zu klagen, ohne dass wegen ihrer Klage bereits angeordnete Verteilungen ausgesetzt werden können.

Sie haben nur Anspruch auf eine Dividende auf noch nicht verteilte Aktiva. Sie tragen selbst die Kosten und Ausgaben, die durch Prüfung und Aufnahme ihrer Forderungen entstehen.

Das Recht, auf Aufnahme zu klagen, verjährt in einem Jahr ab dem Konkurseröffnungsurteil, außer für Forderungen, die im Rahmen einer während der Liquidation fortgesetzten oder erhobenen Beitritts- oder Gewährleistungsklage festgestellt werden.

Das Recht, auf Aufnahme einer Forderung zu klagen, die während der Liquidation von einem anderen Gericht als dem Konkursgericht festgestellt wird, verjährt in sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Endurteil formell rechtskräftig wird.

KAPITEL 5 - Konkursliquidation Art. XX.166 - § 1 - Ab Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die Konkursverwalter die Konkursliquidation vor.

Die in Artikel XX.158 vorgesehene Vorladung enthält ebenfalls die Vorladung, die der Konkursrichter an den Konkursschuldner richtet, um ihn spätestens am Datum des Abschlusses des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen im Beisein der Konkursverwalter über die bestmögliche Verwertung der Aktiva zu vernehmen.

Der Konkursrichter erstellt ein Protokoll, das die vorgebrachten Anmerkungen enthält, und hinterlegt es im Register.

Die Konkursverwalter veräußern unter Aufsicht des Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel XX.144 und XX.145 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf die in Artikel XX.151 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm zustehenden Rechte Vergleiche schließen. § 2 - Sind die Gläubiger oder der Konkursschuldner der Meinung, dass ihre Rechte durch einen geplanten Verkauf von Aktiva gefährdet sind, können sie im Eilverfahren die Bestellung eines Ad-hoc-Konkursverwalters beantragen. Dieser kann beim Gericht beantragen, den Verkauf, der die Rechte der Betroffenen offensichtlich gefährdet, zu verbieten. § 3 - Auf Antrag der Konkursverwalter kann das Gericht im Rahmen der Konkursliquidation die Übertragung eines aktiven Unternehmens nach vertraglich festgelegten Modalitäten homologieren; die Konkursverwalter oder nach Abschluss des Konkursverfahrens ein Interessehabender können auf Einhaltung dieser Modalitäten klagen.

Art. XX.167 - Der Konkursrichter kann jederzeit eine Gläubigerversammlung oder eine Versammlung bestimmter Gläubiger einberufen.

Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Forderungen vertreten.

Der Konkursrichter ordnet die Vorladung der im Konkurs eingetragenen Gläubiger an und bestimmt Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung. Eine Mitteilung wird auf Betreiben des Greffiers mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung im Register hinterlegt. Der Konkursrichter kann jedoch die Vorladung der Gläubiger durch Rundschreiben erlauben.

Der Konkursschuldner wird ordnungsgemäß zu dieser Versammlung vorgeladen. Er kann dort über die Entwicklung der Liquidation vernommen werden.

Die versammelten Gläubiger können mit einfacher Mehrheit die Konkursverwalter beauftragen, über einen festen Preis für die Gesamtheit oder einen Teil der noch nicht abgewickelten Rechte oder Ansprüche zu verhandeln und sie zu veräußern.

Art. XX.168 - Der Konkursrichter ordnet gegebenenfalls eine Verteilung an die Gläubiger an und bestimmt ihre Höhe. Jede Zahlung, die auf Anordnung oder mit Erlaubnis des Konkursrichters vorgenommen wird, hat die Entlastung der Konkursverwalter zur Folge.

Art. XX.169 - Gibt es Gläubiger, deren binnen der vorgeschriebenen Frist angemeldete und bestätigte Forderungen Anlass zu Streitfällen gegeben haben, über die noch nicht endgültig entschieden ist, wird keine Verteilung vorgenommen, bevor der Teil, der ihren Forderungen entspricht, wie sie angemeldet und bestätigt worden sind, nicht zurückgelegt worden ist.

Art. XX.170 - Wenn alle Streitfälle in Bezug auf die Forderungen entschieden sind und die Konkursliquidation beendet ist, werden die Gläubiger und der Konkursschuldner nach Prüfung und Billigung der Rechnungen der Konkursverwalter auf Beschluss des Konkursrichters von den Konkursverwaltern vorgeladen; der Konkursrichter legt Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung fest.

Die vereinfachte Rechnung der Konkursverwalter, in der Höhe der Aktiva, Kosten und Honorare der Konkursverwalter, Masseschulden und Verteilung an die verschiedenen Kategorien Gläubiger vermerkt sind, wird dieser Vorladung beigefügt. Sie wird ebenfalls zur Konkursakte gelegt.

In dieser Versammlung wird die Rechnung besprochen und abgeschlossen.

Der Rechnungssaldo ist Gegenstand einer letzten Verteilung.

Ein positiver Saldo steht von Rechts wegen dem Konkursschuldner oder bei einer juristischen Person den Aktionären zu.

Art. XX.171 - Nach Bericht des Konkursrichters ordnet das Gericht nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, den Abschluss des Konkursverfahrens an, nachdem es gegebenenfalls in den Streitfällen in Bezug auf die Rechnung entschieden und wenn nötig die Rechnung berichtigt hat.

Binnen einem Monat nach dem Urteil, durch das der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet wird, übermitteln die Konkursverwalter der Mehrwertsteuerverwaltung und der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte eine Abschrift der verbesserten vereinfachten Rechnung und eine Auflistung der Beträge, die den verschiedenen Gläubigern tatsächlich gezahlt wurden.

Das Urteil, durch das der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens endet der Auftrag der Konkursverwalter, ausgenommen hinsichtlich der Ausführung des Abschlusses, und geht eine allgemeine Entlastung einher.

Art. XX.172 - Die Entscheidung, das Konkursverfahren in Bezug auf eine juristische Person abzuschließen, bringt die Auflösung dieser juristischen Person und die unmittelbare Beendigung ihrer Liquidation mit sich.

Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar.

Die Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Namen, Vornamen, elektronische Adresse und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen.

Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen. Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräußerten Aktiva, die nach Abschluss des Konkursverfahrens übrig bleiben, festlegen.

KAPITEL 6 - Erlass Art. XX.173 - § 1 - Ist der Konkursschuldner eine natürliche Person, wird er unbeschadet der von dem Konkursschuldner oder einem Dritten geleisteten dinglichen Sicherheiten seinen Gläubiger gegenüber von der Restschuld befreit.

Der Erlass hat keine Auswirkung auf Unterhaltsschulden des Konkursschuldners oder Schulden, die für den Konkursschuldner aus der Verpflichtung hervorgehen, durch sein Verschulden bei Tod oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person entstandenen Schaden zu ersetzen. § 2 - Erlass wird nur vom Gericht auf Antrag des Konkursschuldners gewährt; die Antragschrift muss seinem Konkursgeständnis beigefügt werden oder spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Konkursurteils im Register hinterlegt werden, selbst wenn der Konkurs vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wird. Der Greffier notifiziert dem Konkursverwalter die Antragschrift. Spätestens nach einem Monat hinterlegt der Konkursverwalter einen Bericht im Register über Umstände, die Anlass zu der Feststellung geben können, dass ein offensichtlich grobes Verschulden wie in § 3 erwähnt vorliegt.

Ohne den Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten und sobald die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der Konkursschuldner beim Gericht beantragen, dass es über den Erlass entscheidet. Auf Antrag des Konkursschuldners teilt das Gericht ihm innerhalb eines Jahres ab Konkurseröffnung über das Register mit, weshalb es nicht über den Erlass entschieden hat; diese Mitteilung greift der Entscheidung, die über den Erlass ergehen wird, nicht vor.

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erlass spätestens bei Abschluss des Konkursverfahrens oder, sofern der in Absatz 1 erwähnte Antrag zum Zeitpunkt dieses Abschlusses noch nicht hinterlegt ist, innerhalb eines Monats ab Hinterlegung des Antrags.

Der Greffier teilt das Urteil zur Anordnung des Erlasses zugunsten des Schuldners dem Konkursverwalter mit und es wird im Register hinterlegt. Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Ein Interessehabender einschließlich des Konkursverwalters und der Staatsanwaltschaft kann ab Veröffentlichung des Konkursurteils durch Antragschrift, die der Greffier dem Konkursschuldner zur Kenntnis bringt, beantragen, dass der Erlass durch mit Gründen versehene Entscheidung nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird, wenn beim Konkursschuldner ein offensichtlich grobes Verschulden vorliegt, das zum Konkurs beigetragen hat. Die gleiche Klage kann spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Urteils zur Gewährung des Erlasses durch Dritteinspruch im Wege einer Antragschrift eingelegt werden.

Ist der Konkursschuldner ein Freiberufler, notifiziert der Greffier dem betreffenden Disziplinarorgan eine Abschrift des Urteils, mit dem der Erlass nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird.

Art. XX.174 - Der Ehepartner oder Ex-Ehepartner des Konkursschuldners oder die mit dem Konkursschuldner gesetzlich zusammenwohnende oder zuvor mit dem Konkursschuldner gesetzlich zusammenwohnende Person, der/die persönlich für die während der Zeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens entstandenen Schulden haftbar ist, wird infolge des Erlasses von dieser Verpflichtung befreit.

Der Erlass kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugutekommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgegeben wurde.

Der Erlass hat keine Auswirkung auf eigene oder gemeinsame Schulden des Ehepartners oder Ex-Ehepartners oder der gesetzlich zusammenwohnenden oder zuvor gesetzlich zusammenwohnenden Person aus einem von den Betreffenden geschlossenen Vertrag, die der beruflichen Tätigkeit des Konkursschuldners fremd sind, ob diese Schulden allein oder mit dem Konkursschuldner eingegangen wurden.

KAPITEL 7 - Gläubiger und Bürgen Abschnitt 1 - Mitschuldner, persönliche Sicherheiten und Bürgen Art. XX.175 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches und des Artikels XX.176 kommt ein Erlass weder Mitschuldnern noch Bestellern von persönlichen Sicherheiten zugute.

Art. XX.176 - Ab Eröffnung des Verfahrens kann eine natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat, beim Insolvenzgericht per Antragschrift beantragen, ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung befreit zu werden, wenn bei Eröffnung dieses Verfahrens der Betrag der persönlichen Sicherheit offensichtlich nicht im Verhältnis zu ihren Rückzahlungsmöglichkeiten steht, wobei diese Möglichkeiten sowohl in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter als auch in Bezug auf ihre Einkünfte zu beurteilen sind.

Der Antragsteller gibt in seiner Antragschrift Folgendes an: - seine Identität, seinen Beruf und seinen Wohnsitz, - Identität und Wohnsitz des Inhabers der Forderung, deren Zahlung durch die Sicherheit besichert ist, - Erklärung, dass bei Eröffnung des Verfahrens seine Verpflichtung nicht im Verhältnis zu seinen Einkünften und seinem Vermögen steht, - Abschrift seiner letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen und des letzten Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen, - eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die sein Vermögen bilden, - Belege für die unentgeltliche Leistung der persönlichen Sicherheit und ihren Umfang, - andere Schriftstücke, durch die seine Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können.

Die Antragschrift wird zur Konkursakte gelegt.

Die Parteien werden vom Greffier per Gerichtsbrief vorgeladen, um zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. In der Vorladung wird angegeben, dass die Antragschrift und die zusätzlichen Unterlagen in der Konkursakte eingesehen werden können.

Durch die Hinterlegung der Antragschrift werden die Vollstreckungsmittel ausgesetzt.

Das Urteil zur Anordnung der Befreiung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wird der Leister der persönlichen Sicherheit vom Gericht nicht vollständig von seiner Verpflichtung entlastet, erhalten die Gläubiger das Recht zurück, ihre Ansprüche auf seine Güter einzeln auszuüben.

Art. XX.177 - Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner und von anderen in Konkurs geratenen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen, indossiert oder besichert worden sind, werden bei den Verteilungen in allen Massen berücksichtigt und erscheinen dort für den Nennwert ihrer Forderung, bis sie vollständig beglichen ist.

Art. XX.178 - Für Konkurse von Mitschuldnern besteht kein gegenseitiges Regressrecht aufgrund gezahlter Dividenden, außer wenn die Summe der Dividenden aus diesen Massen den Betrag der Forderung - Hauptsumme und Nebenleistungen - überschreitet; in diesem Fall steht dieser Überschuss den Schuldnern, für die sich die anderen verbürgt haben, nach der Reihenfolge der Verbindlichkeiten zu.

Art. XX.179 - Wenn der Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner mit anderen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen worden sind oder für die eine Bürgschaft geleistet worden ist, vor dem Konkurs einen Vorschuss auf seine Forderung erhalten hat, wird er nur unter Abzug dieses Vorschusses in die Masse aufgenommen und behält er für den noch geschuldeten Betrag seine Rechte gegenüber den Mitschuldnern oder dem Bürgen.

Art. XX.180 - Der Mitschuldner oder der Bürge, der die Teilzahlung vorgenommen hat, erscheint in der Masse für alles, was er zur Entlastung des Konkursschuldners gezahlt hat.

Abschnitt 2 - Pfandgläubiger und Gläubiger mit Vorzugsrecht auf bewegliche Güter Art. XX.181 - Konkursverwalter können mit Ermächtigung des Konkursrichters jederzeit ein Pfand zugunsten der Konkursmasse einlösen, indem sie die Schuld begleichen.

Art. XX.182 - Lösen die Konkursverwalter das Pfand nicht ein und verkauft der Gläubiger es zu einem Preis, der die Forderung überschreitet, wird der Überschuss von den Konkursverwaltern beigetrieben. Beträgt der Preis weniger als die Forderung, erscheint der Pfandgläubiger für den Restbetrag als nicht bevorrechtigter Gläubiger in der Masse.

Art. XX.183 - Für Arbeitnehmer, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, werden die Entlohnung wie in Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt und in der Entlohnung einbegriffene Entschädigungen, die denselben Personen wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschuldet werden, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Konkurseröffnung geendet hat, unter die bevorrechtigten Forderungen aufgenommen mit demselben Rang und in Höhe derselben Beträge wie das Vorzugsrecht, das denselben Personen durch Artikel 19 Nr. 3ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 zuerkannt wird.

Abschnitt 3 - Rechte der Hypothekengläubiger und der Gläubiger mit Vorzugsrecht auf unbewegliche Güter Art. XX.184 - Wenn die Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter vor oder gleichzeitig mit der des Preises der beweglichen Güter erfolgt, treten bevorrechtigte Gläubiger oder Hypothekengläubiger, die aus dem Preis der unbeweglichen Güter nicht ganz befriedigt worden sind, nach Verhältnis dessen, was ihnen noch geschuldet wird, zusammen mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern für die Gelder an, die der nicht bevorrechtigten Masse zukommen, sofern ihre Forderungen jedoch unter Einhaltung der weiter oben festgelegten Formen bestätigt und geprüft worden sind.

Art. XX.185 - Wenn vor der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter eine oder mehrere Verteilungen von Geldern vorgenommen werden, nehmen Gläubiger mit Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter und Hypothekengläubiger nach Verhältnis des Gesamtbetrags ihrer Forderung daran teil, unbeschadet der weiter unten beschriebenen Aussonderung.

Art. XX.186 - Nach Verkauf der unbeweglichen Güter und Festsetzung des Rangverhältnisses zwischen Hypothekengläubigern und bevorrechtigten Gläubigern erhalten diejenigen von ihnen, die angesichts des Preises der unbeweglichen Güter für die Gesamtheit ihrer Forderung einen günstigen Rang haben, den ihnen als Hypothekengläubiger zukommenden Betrag nur unter Abzug der Beträge, die sie aus der nicht bevorrechtigten Masse erhalten haben.

Auf diese Weise abgezogene Beträge bleiben nicht in der hypothekarisch gesicherten Masse, sondern werden ausgesondert und fallen in die nicht bevorrechtigte Masse zurück.

Art. XX.187 - Rechte von Hypothekengläubigern, die bei der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter nur für einen Teil einen günstigen Rang haben, werden in der nicht bevorrechtigten Masse nach Verhältnis des Betrags, der ihnen nach Festsetzung des Rangverhältnisses in Bezug auf die unbeweglichen Güter noch geschuldet wird, endgültig festgelegt. Was sie bei früheren Verteilungen über den festgelegten Betrag hinaus erhalten haben, wird vom Betrag, der ihnen als Hypothekengläubiger zugeteilt wird, abgezogen und fließt zu der nicht bevorrechtigten Masse zurück.

Art. XX.188 - Hypothekengläubiger, die keinen günstigen Rang haben, werden als nicht bevorrechtigte Gläubiger betrachtet und als solche behandelt, was die Folgen aller Verrichtungen in Bezug auf die nicht bevorrechtigte Masse betrifft.

Abschnitt 4 - Folgen des Konkurses eines der Ehepartner für den anderen Art. XX.189 - Konkursverwalter können ohne das vorherige Einverständnis des Ehepartners eines Konkursschuldners oder die gerichtliche Ermächtigung, die in den Artikeln 215 § 1, 1418 und 1420 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben sind, bewegliche und unbewegliche Güter sowohl aus dem Sondergut des in Konkurs geratenen Ehepartners als auch aus dem Gesamtgut verkaufen.

Art. XX.190 - Wird der eheliche Güterstand der Ehepartner nach Eröffnung und vor Abschluss des Konkursverfahrens aufgelöst, können sich weder der Ehepartner des Konkursschuldners noch die Konkursverwalter auf die im Ehevertrag bestimmten Vorteile berufen.

Vom Konkursschuldner bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingegangene gemeinsame Schulden, die durch die Konkursliquidation nicht beglichen worden sind, können nicht auf das Sondergut des Ehepartners des Konkursschuldners beigetrieben werden.

Abschnitt 5 - Auswirkungen des Konkurses auf die Haftung Dritter in Bezug auf die Finanzierung einer neuen Tätigkeit Art. XX.191 - Der Konkurs einer natürlichen oder juristischen Person kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder in eine neue Tätigkeit investiert hat, die der Konkursschuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter der in Konkurs geratenen juristischen Person entfaltet, ungeachtet der Form, unter der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird.

KAPITEL 8 - Verteilung unter die Gläubiger Art. XX.192 - Der Betrag der Aktiva des Konkursschuldners abzüglich der Kosten und Ausgaben der Konkursverwaltung, des dem Konkursschuldner und seiner Familie gewährten Lebensunterhalts und der den bevorrechtigten Gläubigern gezahlten Beträge wird unter alle Gläubiger nach Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.

KAPITEL 9 - Verkauf der unbeweglichen Güter des Konkursschuldners Art. XX.193 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XX.120 sind einzig die Konkursverwalter befugt, den Verkauf von unbeweglichen Gütern vorzunehmen. Der Konkursrichter ordnet den Verkauf auf Antrag der Konkursverwalter an. Ordnet der Konkursrichter einen öffentlichen oder freihändigen Verkauf an, erfolgt dieser gemäß den Artikeln 1190 bis 1193ter des Gerichtsgesetzbuches.

Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf den ersteingetragenen Hypothekengläubiger; dieser kann unbeschadet des Artikels XX.120 nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen das hypothekarisch belastete Gut gemäß den Bestimmungen der Artikel 1560 bis 1626 des Gerichtsgesetzbuches verkaufen lassen. § 2 - Gehören unbewegliche Güter in Miteigentum dem Konkursschuldner und anderen Personen, kann der Konkursrichter auf Antrag der Konkursverwalter den Verkauf der ungeteilten unbeweglichen Güter anordnen. Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, der Konkursschuldner und die anderen Miteigentümer müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. In diesem Fall erfolgt der Verkauf auf Antrag des Konkursverwalters allein.

Bei Einverständnis aller Miteigentümer in Bezug auf den Verkauf des ungeteilten unbeweglichen Guts kann der Konkursrichter auf gemeinsamen Antrag des Konkursverwalters und der anderen Miteigentümer diesen Verkauf anordnen, nachdem die eingetragenen Hypothekengläubiger, die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und die Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, und der Konkursschuldner mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind. § 3 - Im Beschluss wird die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger und Miteigentümer vermerkt.

KAPITEL 10 - Herausgabeanspruch Art. XX.194 - Durch den Konkurs wird der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der im Besitz des Schuldners befindlichen Güter nicht beeinträchtigt.

Zur Vermeidung des Verfalls muss der Herausgabeanspruch vor Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen geltend gemacht werden.

Wenn die Aufbewahrung oder Herausgabe zurückgeforderter Güter Kosten zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich der Eigentümer, diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Art. XX.195 - Bei Konkurs kann der Eigentümer noch nicht bezahlter Handelspapiere und anderer noch nicht bezahlter Wertpapiere, die sich am Tage des Konkurseröffnungsurteils in natura im Portefeuille des Konkursschuldners befinden, Anspruch auf Herausgabe dieser Papiere geltend machen, wenn er sie mit dem einfachen Auftrag übergeben hat, sie beizutreiben und ihren Betrag zu seiner Verfügung zu halten, oder wenn er sie speziell für bestimmte Zahlungen bestimmt hat.

Art. XX.196 - Anspruch auf Herausgabe von Waren, die beim Konkursschuldner in Verwahrung gegeben oder hinterlegt worden sind, um für Rechnung des Versenders verkauft zu werden, kann ebenfalls geltend gemacht werden, solange sie ganz oder teilweise in natura vorhanden sind.

Selbst Anspruch auf Herausgabe des Preises oder eines Teils des Preises dieser Waren kann geltend gemacht werden, sofern er weder bezahlt noch in Wertpapieren beglichen, noch über ein laufendes Konto zwischen dem Konkursschuldner und dem Käufer verrechnet worden ist.

Art. XX.197 - Anspruch auf Herausgabe von Waren, die dem Konkursschuldner zugesandt worden sind, kann ebenfalls geltend gemacht werden, solange die Übergabe in seinen Lagern oder in denen des Kommissionärs, der damit beauftragt ist, sie für Rechnung des Konkursschuldners zu verkaufen, nicht erfolgt ist.

Der Herausgabeanspruch ist jedoch nicht zulässig, wenn die Waren vor ihrer Ankunft ohne Betrug mittels Konnossements oder vom Absender unterzeichneter Rechnungen und Frachtbriefe verkauft worden sind.

Der Herausgabeanspruch muss unter Berücksichtigung der Rechte des Pfandgläubigers erfolgen, der mittels Konnossements oder Frachtbriefs in den Besitz der Waren eingewiesen worden ist.

Art. XX.198 - Wer Anspruch auf Herausgabe einer Sache geltend macht, ist verpflichtet, vor Rücknahme aus der Masse Anzahlungen, die er erhalten hat, und gezahlte Vorschüsse für Fracht oder Beförderung, Provision, Versicherung oder andere Kosten zurückzuzahlen und Beträge, die aus den gleichen Gründen geschuldet werden, zu zahlen.

Art. XX.199 - Verkaufte Waren, die dem Konkursschuldner noch nicht geliefert worden sind oder noch nicht an den Konkursschuldner oder für seine Rechnung an einen Dritten gesandt worden sind, kann der Verkäufer zurückbehalten.

Art. XX.200 - In dem in den Artikeln XX.197 und XX.199 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter mit Ermächtigung des Konkursrichters die Lieferung der Waren gegen den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis verlangen.

Art. XX.201 - Die Konkursverwalter können mit Ermächtigung des Konkursrichters Ansprüchen auf Herausgabe von Waren, Handelspapieren und anderen Wertpapieren oder Gütern stattgeben.

Die Konkursverwalter können jedoch mit Erlaubnis des Konkursrichters den in Artikel XX.194 vorgesehenen Herausgabeanspruch zurückweisen, indem sie den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis unter Ausschluss von Zinsen und Vertragsstrafen, die gegebenenfalls Schulden in der Masse bleiben, zahlen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist.

Im Streitfall entscheidet das Gericht auf Antrag der Interessehabenden nach Bericht des Konkursrichters.

TITEL 7 - Grenzüberschreitende Insolvenz KAPITEL 1 - Europäische Insolvenz Art. XX.202 - Hat ein Schuldner, gegen den gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Insolvenzverordnung ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet ist, eine Niederlassung in Belgien, werden der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Identität des bestellten Insolvenzbearbeiters und die Zuständigkeitsregel, die das Gericht angewandt hat, das das Verfahren eröffnet hat, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzbearbeiter oder der Schuldner in Eigenverwaltung dies beantragt.

Art. XX.203 - Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der Insolvenzverordnung wird die Konkurssituation der Niederlassung eines Schuldners unabhängig davon beurteilt, ob der Schuldner ein Unternehmen ist; ebenso wenig fließt die Lage der im Ausland gelegenen Niederlassungen des Schuldners in die diesbezügliche Entscheidung ein.

Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 der Insolvenzverordnung infolge der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptverfahrens wird die Konkurssituation aufgrund der Insolvenz des Schuldners nicht erneut geprüft, wenn es für das Hauptinsolvenzverfahren erforderlich war, dass der Schuldner insolvent ist.

Art. XX.204 - Wenn der Insolvenzbearbeiter eines in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen, das in Belgien befindlich ist, gemäß Artikel 36 der Insolvenzverordnung eine einseitige Zusicherung des Inhalts geben möchte, muss diese Zusicherung in einer schriftlichen Unterlage festgehalten werden, von der eine authentifizierte Ausfertigung im Register hinterlegt wird. Eine Fassung in Deutsch, Französisch oder Niederländisch muss der schriftlichen Unterlage beigelegt werden, sollte die Zusicherung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sein.

Art. XX.205 - Wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Hauptverfahren aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Insolvenzverordnung eröffnet wurde, setzt der Greffier den Insolvenzbearbeiter binnen fünfzehn Tagen schriftlich von jedem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis; er gibt dabei an, dass dieser seinen Standpunkt innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist mitteilen kann. Solange dem Insolvenzbearbeiter nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Antrag zu äußern, kann kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Interessehabende können jedoch durch Antragschrift die Bestellung eines Ad-hoc-Insolvenzbearbeiters beantragen, der im Rahmen der Ausführung oder Fortsetzung von Arbeitsverträgen, die in Belgien geschlossen wurden, Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann.

Art. XX.206 - Ein Eingreifen eines Insolvenzbearbeiters in ein Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt über einen Rechtsanwalt.

Art. XX.207 - Wird bei einem belgischen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder hat ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet aufgrund der Insolvenzverordnung, fällt ein Antrag auf Zusammenarbeit mit einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, in die Zuständigkeit des Konkursrichters oder des beauftragten Richters.

Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet hat, wenn bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens in Bezug auf ein anderes Mitglied derselben Gruppe anhängig ist oder dieses Gericht ein solches Verfahren eröffnet hat.

Art. XX.208 - Wird bei einem belgischen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder hat ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet aufgrund der Insolvenzverordnung, fällt ein Antrag auf Zusammenarbeit dieses Gerichts mit einem von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates bestellten Insolvenzbearbeiter in die Zuständigkeit des Konkursrichters oder des beauftragten Richters.

Art. XX.209 - Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter ist ermächtigt, mit Gerichten anderer Mitgliedstaaten oder Personen, die diese bestellt haben, direkt zu kommunizieren und sie direkt um Informationen und Unterstützung zu ersuchen.

Die Kommunikation kann auf jedem als geeignet erachteten Weg erfolgen.

Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter vermerkt im Register alle Kontakte, die er mit einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates oder einer Person, die dieses Gericht bestellt hat, und mit einem von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates bestellten Insolvenzbearbeiter hat.

KAPITEL 2 - Andere grenzüberschreitende Insolvenzverfahren Art. XX.210 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung, wenn die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist.

Art. XX.211 - Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird die Konkurssituation der Niederlassung eines Schuldners unabhängig davon beurteilt, ob der Schuldner ein Unternehmen ist; ebenso wenig fließt die Lage der im Ausland gelegenen Niederlassungen des Schuldners in die diesbezügliche Entscheidung ein.

Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht infolge der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptverfahrens wird die Konkurssituation aufgrund der Insolvenz des Schuldners nicht erneut geprüft, wenn es für das Hauptinsolvenzverfahren erforderlich war, dass der Schuldner insolvent ist.

Art. XX.212 - Gläubiger können ihre Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht einreichen.

Art. XX.213 - Läuft gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren in einem anderen Staat, werden auf Antrag des ausländischen Insolvenzbearbeiters der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Identität des bestellten Insolvenzbearbeiters im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, sofern die Entscheidung zur Verfahrenseröffnung aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Belgien anerkannt ist oder anerkannt werden kann.

Besitzt der Schuldner eine Niederlassung in Belgien, erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Veröffentlichung von Amts wegen.

Art. XX.214 - Die Bestellung des ausländischen Insolvenzbearbeiters wird durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsentscheidung oder durch eine andere vom zuständigen ausländischen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Eine Übersetzung dieser Schriftstücke kann verlangt werden.

Art. XX.215 - Ein Eingreifen eines Insolvenzbearbeiters in ein Insolvenzverfahren in einem anderen Staat erfolgt über einen Rechtsanwalt.

Art. XX.216 - § 1 - Ein Insolvenzbearbeiter in einer aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anerkannten ausländischen Hauptinsolvenz kann alle Befugnisse ausüben, die ihm im Recht des Staates, in dem die ausländische Insolvenz ausgesprochen wurde, zustehen, außer wenn ein Verfahren aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht eröffnet wurde.

Ist in Belgien ein Verfahren aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht eröffnet worden, kann ein ausländischer Insolvenzbearbeiter Vorschläge machen, um die Aktiva zu verwerten oder in irgendeiner Weise zu nutzen. § 2 - In einem aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anerkannten ausländischen Hauptinsolvenzverfahren darf der Insolvenzbearbeiter unbeschadet des Artikels 119 § 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht seine sämtlichen Befugnisse über die in Belgien befindlichen Güter des Schuldners ausüben einschließlich des Rechts, sie an einen anderen Ort zu bringen. § 3 - Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse in Belgien muss ein ausländischer Insolvenzbearbeiter dem belgischen Recht und insbesondere den Vorschriften in Bezug auf die Verwertung der Güter nachkommen. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht einschließen, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Streitsachen zu befinden.

Art. XX.217 - Ist ein Insolvenzverfahren aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht eröffnet worden, ist der Richter zuständig, um soweit nach vernünftigem Ermessen möglich direkt oder über den Insolvenzbearbeiter oder einen Dritten dem ausländischen Richter oder dem ausländischen Insolvenzbearbeiter Auskünfte zu erteilen, mit ihm zu kommunizieren oder auf andere Weise mit ihm zusammenzuarbeiten, sofern das ausländische Verfahren aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Belgien anerkannt ist oder anerkannt werden kann.

Art. XX.218 - Wird bei einem belgischen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder hat ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, fällt ein Antrag auf Zusammenarbeit mit einem Gericht eines anderen Staates, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, in die Zuständigkeit des Konkursrichters oder des beauftragten Richters.

Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet hat, wenn bei einem Gericht eines anderen Staates ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens in Bezug auf ein anderes Mitglied derselben Gruppe anhängig ist oder dieses Gericht ein solches Verfahren eröffnet hat.

Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter ist ermächtigt, mit Gerichten anderer Staaten oder Personen, die diese bestellt haben, direkt zu kommunizieren und sie direkt um Informationen und Unterstützung zu ersuchen.

Die Kommunikation kann auf jedem als geeignet erachteten Weg erfolgen.

Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter vermerkt im Register des Verfahrens alle Kontakte, die er mit einem Gericht eines anderen Staates oder einer Person, die dieses Gericht bestellt hat, und mit einem von einem Gericht eines anderen Staates bestellten Insolvenzbearbeiter hat.

Art. XX.219 - § 1 - Auf Antrag des ausländischen Richters oder des ausländischen Insolvenzbearbeiters erteilt der Insolvenzbearbeiter die Auskünfte, die für die Abwicklung eines ausländischen Insolvenzverfahrens von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und Prüfung der Forderungen und alle Maßnahmen zur Rettung oder Sanierung des Schuldners oder zur Beendigung des Verfahrens, unbeschadet gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen und der Regeln zur Einschränkung der Mitteilung von Auskünften. § 2 - Bei der Insolvenzabwicklung arbeitet der Insolvenzbearbeiter soweit nach vernünftigem Ermessen möglich mit dem ausländischen Richter oder dem ausländischen Insolvenzbearbeiter zusammen. Diese Zusammenarbeit kann in beliebiger Form, einschließlich durch den Abschluss von Vereinbarungen oder Verständigungen, erfolgen.

Diese Zusammenarbeit kann sich insbesondere darauf beziehen, die Möglichkeit einer Sanierung des Schuldners zu prüfen und, falls eine solche Möglichkeit besteht, die Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans zu koordinieren.

Der Insolvenzbearbeiter arbeitet ebenfalls mit dem ausländischen Insolvenzbearbeiter zusammen bei der Verwaltung der Verwertung oder Verwendung der Güter und des Unternehmens des Schuldners. § 3 - Ein Insolvenzbearbeiter kann sich aus schwerwiegenden Gründen weigern, einem Auskunfts- oder Zusammenarbeitsantrag nachzukommen. Der Insolvenzbearbeiter kann den Konkursrichter ersuchen, eine Entscheidung in Bezug auf die in Erwägung gezogene Weigerung zu treffen.

Art. XX.220 - § 1 - Bis nicht auf unwiderrufliche Weise über den Antrag auf Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens entschieden ist, kann das Gericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzbearbeiters, eines Gläubigers oder des Schuldners Maßnahmen zur Erhaltung der Güter des Schuldners und zur Sicherung der Rechte der Gläubiger anordnen. § 2 - In § 1 erwähnte Sicherungsmaßnahmen können Maßnahmen umfassen, die zur Erhaltung des Vermögens des Schuldners und zum Schutz der Interessen der Gläubiger beitragen können, wie: a) eine Aussetzung der gerichtlichen Vollstreckung in Bezug auf irgendein Teil des Vermögens des Schuldners, b) Verlust oder Beschränkung der Verwaltung des Schuldners über seine in Belgien befindlichen Güter, mit Bestellung eines oder mehrerer gerichtlicher Bevollmächtigter oder Insolvenzbearbeiter, oder c) Vernehmung von Zeugen über die Zusammensetzung des Vermögens des Schuldners. § 3 - Sicherungsmaßnahmen können abgeändert oder zurückgezogen werden bis zu dem Zeitpunkt, wo der Richter über den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Insolvenz entscheidet. Sicherungsmaßnahmen enden zum Zeitpunkt, wo die Entscheidung über die Anerkennung unwiderruflich wird, außer wenn in dieser Entscheidung etwas anderes festgelegt wird.

Art. XX.221 - Ein Gläubiger, der nach Eröffnung eines Verfahrens im Ausland auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus den Gütern des Schuldners befriedigt wird, die im belgischen Staatsgebiet befindlich sind, hat das vom ausländischen Insolvenzbearbeiter Erlangte herauszugeben, sofern das ausländische Verfahren aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Belgien anerkannt ist oder anerkannt werden kann.

Ein Gläubiger, der in einem im Ausland eröffneten Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, nimmt an der Verteilung im Rahmen eines in Belgien eröffneten Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Kategorie in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.

Art. XX.222 - Wer an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Insolvenzbearbeiter dieses Verfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war.

Art. XX.223 - Verbleibt bei Beendigung eines Territorialinsolvenzverfahrens ein Überschuss, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Insolvenzbearbeiter den Überschuss unverzüglich dem Insolvenzbearbeiter des Hauptverfahrens.

TITEL 7 [sic, zu lesen ist : 8]- Haftpflichtklage Art. XX.224 - Vorliegender Titel ist nicht anwendbar auf Unternehmen, die in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Buches erwähnt sind.

Art. XX.225 - § 1 - Bei Konkurs eines Unternehmens und mangels Masse können Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung und Mitglieder des Direktionsausschusses oder des Aufsichtsrates, auch ehemalige, und andere Personen, die effektiv befugt gewesen sind, das Unternehmen zu verwalten, für die Gesamtheit oder einen Teil der Sozialschulden in Höhe des Mangels an Masse für persönlich haftbar erklärt werden, gesamtschuldnerisch oder nicht, wenn erwiesen ist, dass ein offensichtlich grobes Verschulden ihrerseits zum Konkurs beigetragen hat.

Als offensichtlich grobes Verschulden gilt in jedem Fall organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn das in Konkurs geratene Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Konkurs oder in allen Geschäftsjahren, wenn das Unternehmen vor weniger als drei Jahren errichtet worden ist, einen durchschnittlichen Umsatz erzielt hat, der ohne Mehrwertsteuer unter 620 000 EUR liegt, und wenn die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres nicht über 370 000 EUR lag, oder wenn sich um eine VoG, IVoG oder Stiftung handelt, die gemäß den Artikeln 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen eine vereinfachte Buchhaltung führt. § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von geschädigten Gläubigern erhoben werden. Ein geschädigter Gläubiger kann nur Klage erheben, wenn der Konkursverwalter sie nicht selber in einer Frist von einem Monat, nachdem er dazu vom geschädigten Gläubiger angemahnt worden ist, eingereicht hat. Der geschädigte Gläubiger setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis.

Der Konkursverwalter kann dem Verfahren, das der Gläubiger eingereicht hat, beitreten. In diesem Fall gilt, dass der Konkursverwalter die Klage von Rechts wegen als Rechtsnachfolger des Gläubigers fortsetzt. § 4 - Tritt der Konkursverwalter dem Verfahren bei, wird der Gläubiger zu Lasten der Masse für seine Kosten und Ausgaben entschädigt. Der Gläubiger hat ebenfalls Anrecht auf Entschädigung für seine Kosten und Ausgaben, wenn der Konkursverwalter dem Verfahren nicht beigetreten ist und die Klage vorteilhaft für die Masse war. § 5 - Ob die Klage von Konkursverwalter oder vom Gläubiger erhoben wird: 1. eine vom Gericht zuerkannte Entschädigung wegen verringerter oder nicht vorhandener Aktiva wird verhältnismäßig unter die Gläubiger verteilt unter Wahrung der rechtmäßigen Vorrangsgründe in Bezug auf diese Aktiva, 2.eine vom Gericht zuerkannte Entschädigung wegen Erhöhung der Passiva wird verhältnismäßig unter alle Gläubiger verteilt ohne Berücksichtigung der rechtmäßigen Vorrangsgründe.

Die Verteilung erfolgt nach Abzug der Masseschulden. § 6 - Ist eine in § 1 erwähnte für persönlich haftbar erklärte Person Freiberufler, notifiziert der Greffier eine Abschrift des Urteils an das Disziplinarorgan.

Art. XX.226 - Unbeschadet des Artikels XX.225 können Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung und Mitglieder des Direktionsausschusses oder des Aufsichtsrates, auch ehemalige, und andere Personen, die effektiv befugt gewesen sind, das Unternehmen zu verwalten, vom Landesamt für soziale Sicherheit oder vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge einschließlich Verzugszinsen, wenn erwiesen ist, dass sie im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in mindestens zwei Konkursen oder Liquidationen von Unternehmen verwickelt waren, bei denen Schulden gegenüber einer Einrichtung zur Einnahme von Sozialversicherungsbeiträgen nicht beglichen wurden, sofern sie zum Zeitpunkt des Konkurses, der Auflösung oder des Beginns der Liquidation dieser Unternehmen in diesen Unternehmen die Eigenschaft eines Leiters oder ehemaligen Leiters oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Direktionsausschusses oder Aufsichtsrates hatten oder hinsichtlich der Unternehmensgeschäfte effektiv eine leitende Funktion hatten oder gehabt hatten.

Ist eine Klage aufgrund von Artikel XX.225 erhoben worden, werden Beträge, die infolge dieser Klage dem LASS zugesprochen werden, auf den Betrag angerechnet, der dem LASS aufgrund des vorliegenden Artikels zugesprochen wird.

Art. XX.227 - § 1 - Bei Konkurs eines Unternehmens und mangels Masse können Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung und Mitglieder des Direktionsausschusses oder des Aufsichtsrates, auch ehemalige, und andere Personen, die effektiv befugt gewesen sind, das Unternehmen zu verwalten, für die Gesamtheit oder einen Teil der Sozialschulden gegenüber der Masse für persönlich haftbar erklärt werden, gesamtschuldnerisch oder nicht, wenn: a) die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Konkurs wusste oder wissen musste, dass es offensichtlich keine vernünftigen Perspektiven gab, das Unternehmen oder seine Tätigkeiten aufrechtzuerhalten und einen Konkurs zu vermeiden, b) die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt eine der vorerwähnten Eigenschaften hatte und c) die betreffende Person zu dem in Buchstabe a) erwähnten Zeitpunkt nicht gehandelt hat, wie ein mit üblicher Vorsicht und Sorgfalt handelnder Verwalter unter denselben Umständen gehandelt hätte. § 2 - Eine in vorliegendem Artikel erwähnte Klage fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursverwalters. § 3 - Eine vom Gericht zuerkannte Entschädigung wegen verringerter oder nicht vorhandener Aktiva wird verhältnismäßig unter die Gläubiger verteilt unter Wahrung der rechtmäßigen Vorrangsgründe.

Eine vom Gericht zuerkannte Entschädigung wegen Erhöhung der Passiva wird verhältnismäßig unter alle Gläubiger verteilt ohne Berücksichtigung der rechtmäßigen Vorrangsgründe.

Die Verteilung erfolgt nach Abzug der Masseschulden. § 4 - Ist eine in § 1 erwähnte für persönlich haftbar erklärte Person Freiberufler, notifiziert der Greffier eine Abschrift des Urteils an das Disziplinarorgan. § 5 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn das Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, eine VoG, IVoG oder Stiftung ist, die gemäß den Artikeln 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen eine vereinfachte Buchhaltung führt.

Art. XX.228 - Klagen aufgrund der Artikel XX.225, XX.226 und XX.227 werden ausschließlich vor das Insolvenzgericht gebracht.

TITEL 9 - Verbotsbestimmungen und Rehabilitierungen KAPITEL 1 - Verbotsbestimmungen Art. XX.229 - § 1 - Das Insolvenzgericht, das den Konkurs eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Insolvenzgericht Brüssel kann in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlich grobes Verschulden des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes Urteil verbieten, selbst oder durch eine Mittelsperson ein Unternehmen zu führen. § 2 - Wenn sich herausstellt, dass der Konkursschuldner oder die Verwalter und Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige Verhinderung versäumt haben, den in Artikel XX.18 auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, kann das Insolvenzgericht Brüssel, wenn der Konkurs im Ausland eröffnet wurde, diesen Personen durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben.

Das Gericht entscheidet über das Verbot nach Ladung wie in Artikel XX.230 vorgesehen oder von Amts wegen und unter Berücksichtigung von Artikel XX.231 im Falle des Abschlusses des Konkursverfahrens. § 3 - Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels gleichgestellt: Verwalter und Geschäftsführer einer juristischen Person, über die der Konkurs eröffnet worden ist, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der Konkurseröffnung veröffentlicht worden ist, und Personen, die zwar nicht Verwalter oder Geschäftsführer waren, aber tatsächlich befugt waren, die juristische Person, über die der Konkurs eröffnet worden ist, zu verwalten. § 4 - Außerdem kann das Gericht, das den Konkurs der juristischen Person eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Insolvenzgericht Brüssel Personen, die aufgrund von § 3 dem Konkursschuldner gleichgestellt sind, in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlich grobes Verschulden einer dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat, durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche Ämter mit der Befugnis, für solche juristische Personen Verpflichtungen einzugehen, auszuüben. § 5 - Die Dauer des in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie darf nicht mehr als zehn Jahre betragen.

Die Dauer des in § 2 erwähnten Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie beträgt drei Jahre. § 6 - Das Gericht kann das Verbot mit Aufschub während eines Zeitraums von drei Jahren verhängen oder die Verkündung für dieselbe Dauer aussetzen.

Art. XX.230 - Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner aufgrund von Artikel XX.229 gleichgestellten Personen wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines im Konkurs unbezahlt gebliebenen Gläubigers vor das Insolvenzgericht geladen.

Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage.

Art. XX.231 - Am festgesetzten Tag oder am Tag, auf den die Sache vertagt worden ist, vernimmt das Gericht den Konkursschuldner gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands in der Ratskammer. Das Gericht kann ebenfalls jede Person vernehmen, deren Vernehmung es für erforderlich erachtet, unter anderem den Konkursrichter, wenn der Konkurs in Belgien eröffnet worden ist.

Gegebenenfalls wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört.

Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Es wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und der Greffier notifiziert es dem Konkursschuldner per Gerichtsbrief und dem Disziplinarorgan, wenn der Konkursschuldner Freiberufler ist.

Art. XX.232 - Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner aufgrund von Artikel XX.229 gleichgestellten Personen und die Staatsanwaltschaft können Berufung einlegen. Die Berufungsfrist läuft ab der Notifizierung.

Die Vorladung wird dem Konkursschuldner von der Kanzlei des Appellationshofes notifiziert. Wird die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, wird die Abschrift der Antragschrift der Vorladung beigefügt.

Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage.

Der Appellationshof befindet binnen einem Monat ab Einlegung der Berufung.

Am festgesetzten Tag vernimmt der Appellationshof den Konkursschuldner gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands. Der Appellationshof kann ebenfalls Personen vernehmen, deren Vernehmung er für erforderlich erachtet.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird angehört.

Der Entscheid wird binnen drei Tagen dem Konkursschuldner per Gerichtsbrief und dem Disziplinarorgan, wenn der Konkursschuldner Freiberufler ist, notifiziert.

Art. XX.233 - Die Frist für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde beträgt zwei Monate ab dem Tag der Notifizierung des Entscheids.

Unbeschadet des Absatzes 1 wird die Kassationsbeschwerde eingelegt und die Sache entschieden gemäß den in Zivilsachen vorgesehenen Formen und Fristen. Der Beistand eines Rechtsanwalts beim Kassationshof ist nicht erforderlich.

Die Kassationsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. XX.234 - Verstöße gegen das durch die vorhergehenden Artikel festgelegte Verbot werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf diese Verstöße anwendbar.

Art. XX.235 - Entscheide und Urteile, durch die das Verbot aufgelegt wird, werden unwirksam: - wenn das Konkurseröffnungsurteil widerrufen wird, - wenn der Konkursschuldner rehabilitiert wird.

Art. XX.236 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung bei Konkurs eines Unternehmens, das Disziplinarregeln unterliegt, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind.

KAPITEL 2 - Rehabilitierung Art. XX.237 - Ein Konkursschuldner, der keinen Erlass erhalten hat und alle von ihm geschuldeten Beträge - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - vollständig getilgt hat, kann seine Rehabilitierung erlangen.

Ein Konkursschuldner, der Erlass erhalten hat, gilt als rehabilitiert.

Ein Konkursschuldner kann nach seinem Tod rehabilitiert werden.

Art. XX.238 - Ein Rehabilitierungsantrag ist an das Handelsgericht zu richten, in dessen Bereich der Konkursschuldner seinen Wohnsitz hat.

Der Antragsteller fügt seiner Antragschrift die Quittungen und anderen Belege bei.

Er wird im Register hinterlegt.

Er wird auf Betreiben des Greffiers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. XX.239 - Gläubiger, deren Forderung - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - nicht vollständig getilgt worden ist, und andere Interessehabende können binnen einem Monat nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch einfachen Schriftsatz unter Vorlage von Belegen bei der Kanzlei Einspruch gegen die Rehabilitierung einlegen. Gläubiger, die Einspruch einlegen, können im Rehabilitierungsverfahren nie als Partei auftreten.

Art. XX.240 - Bei Ablauf der in Artikel XX.241 erwähnten Frist erlässt das Gericht seine Entscheidung. Vor seiner Entscheidung kann das Gericht den Antragsteller und Dritte vernehmen.

Wird der Antrag abgewiesen, kann er erst nach Ablauf eines Jahres erneut eingereicht werden.

Art. XX.241 - Das Urteil zur Gewährung der Rehabilitierung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

TITEL 10 - Widerruf eines Konkurses Art. XX.242 - Das Urteil, mit dem ein Konkurs widerrufen wird, wird auf Betreiben des Konkursverwalters innerhalb fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise veröffentlicht.

Im Auszug stehen folgende Angaben: 1. bei einer natürlichen Person Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse, Ort der Hauptniederlassung und Unternehmensnummer;bei einer juristischen Person Gesellschaftsname, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer; bei einem in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmen Handelsname, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls Unternehmensnummer, Tätigkeitssitz und gegebenenfalls Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, 2. Datum des Konkurseröffnungsurteils und Gericht, das das Urteil ausgesprochen hat. TITEL 10 [sic, zu lesen ist : 11] - Beurteilung der Insolvenzverfahren Art. XX.243 - Zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Buches führt der für Justiz zuständige Minister eine Beurteilung darüber durch, ob die in vorliegendem Buch erwähnten Verfahren für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie sie im Gesetz vom 27.

Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen [sic, zu lesen ist: über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen] bestimmt sind, angemessen sind. In dieser Studie werden gegebenenfalls Verbesserungsansätze im Bereich der Rechtsvorschriften vorgeschlagen.

Die Studie wird der Abgeordnetenkammer übermittelt." KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen Art. 52 - Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "während dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre" gestrichen. b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Absatz 1 Nr.4 erwähnten Fall kann das Gericht ebenfalls gemäß Artikel XX.29 des Wirtschaftsgesetzbuches nach Verweisung durch die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten befasst werden. In einem solchen Fall lädt die Kanzlei die Vereinigung per Gerichtsbrief vor, in dem der Wortlaut dieses Artikels wiedergegeben ist".

Art. 53 - Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "während dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre" gestrichen. b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Absatz 1 Nr.5 erwähnten Fall kann das Gericht ebenfalls gemäß Artikel XX.29 des Wirtschaftsgesetzbuches nach Verweisung durch die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten befasst werden. In einem solchen Fall lädt die Kanzlei die Stiftung per Gerichtsbrief vor, in dem der Wortlaut dieses Artikels wiedergegeben ist".

Abschnitt IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 54 - Artikel 442quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird die in vorliegendem Artikel erwähnte Klage vor dem in Artikel I.22 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Insolvenzgericht erhoben. § 7 - Ist eine Klage aufgrund von Artikel XX.225 des Wirtschaftsgesetzbuches erhoben worden, werden Beträge, die der Steuerbehörde aufgrund von § 5 zukommen, auf den Betrag angerechnet, der der Steuerbehörde aufgrund dieser Klage zuerkannt wird." Abschnitt V - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 55 - Artikel 93undecies C des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird die in vorliegendem Artikel erwähnte Klage vor dem in Artikel I.22 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Insolvenzgericht erhoben. § 7 - Ist eine Klage aufgrund von Artikel XX.225 des Wirtschaftsgesetzbuches erhoben worden, werden Beträge, die der Steuerbehörde aufgrund von § 5 zukommen, auf den Betrag angerechnet, der der Steuerbehörde aufgrund dieser Klage zuerkannt wird." Abschnitt VI -- Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 56 - Artikel 182 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1: a) werden in Absatz 1 die Wörter "der Handelsuntersuchungskammer aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen" durch die Wörter "der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel XX.29 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt, b) wird in Absatz 2 und in Absatz 3 das Wort "Handelsuntersuchungskammer" jeweils durch die Wörter "Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten"ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "der Handelsuntersuchungskammer aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen" durch die Wörter "der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel XX.29 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "an die Handelsuntersuchungskammer" durch die Wörter "an die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "der Handelsuntersuchungskammer" jeweils durch die Wörter "der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten" ersetzt. Art. 57 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 58 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 59 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 60 - Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird aufgehoben.

Abschnitt VII - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 61 - In Artikel 116 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, werden die Wörter "Konkursverfahren, Verfahren der gerichtlichen Reorganisation und" durch die Wörter "Insolvenzverfahren und Verfahren" ersetzt.

Art. 62 - In Artikel 117 desselben Gesetzbuches wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. "Insolvenzverordnung": die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren,".

Art. 63 - In Artikel 119 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 2 der Insolvenzverordnung" ersetzt.

Art. 64 - Artikel 120 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Abschnitt VII - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 65 - Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013, wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. Freiberufler: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, unabhängig und in eigener Verantwortung geistige Leistungen zu erbringen, für die eine vorherige Ausbildung und eine Weiterbildung erforderlich sind, und das Verhaltensregeln unterliegt, deren Einhaltung von einer durch oder aufgrund des Gesetzes errichteten Disziplinareinrichtung durchgesetzt werden kann." Art. 66 - In Artikel I.8 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird Nr. 35 aufgehoben.

Abschnitt IX - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.

Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben Art. 67 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1978, wird aufgehoben.

Art. 68 - Artikel 3bis desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2009, wird aufgehoben.

Art. 69 - Artikel 3ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 1989, wird aufgehoben.

Abschnitt X - Aufhebungsbestimmungen Art. 70 - Das Konkursgesetz vom 8. August 1997 wird vorbehaltlich seiner Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufende Konkursverfahren aufgehoben.

Die Artikel 19 und 101 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 werden aufgehoben am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich.

Art. 71 - Das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird vorbehaltlich seiner Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufende Verfahren der gerichtlichen Reorganisation aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 72 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Insolvenzverfahren, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet werden.

Für öffentliche Verkäufe, die gemäß den Artikeln 1193, 1209, 1214, 1224 und 1587 des Gerichtsgesetzbuches durchgeführt werden und für die der Tag der ersten Verkaufsrunde oder bei entmaterialisierter Versteigerung der Tag des Beginns der Gebote ursprünglich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Inkrafttreten der Artikel 27, 30, 31, 32, 35, 36, 39 und 41 bis 47 festgelegt ist, gelten weiterhin die Bestimmungen, so wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren.

KAPITEL V - Befugniszuweisung Art. 73 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 4 bis 69 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 74 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf Bestimmungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 75 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL VI - Inkrafttreten Art. 76 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Die Artikel XX.113 und XX.194 des Wirtschaftsgesetzbuches wie durch Artikel 3 eingefügt treten am selben Tag in Kraft wie das Gesetz vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich;tritt vorerwähntes Gesetz vom 11. Juli 2013 jedoch zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft, kommt Absatz 1 zur Anwendung.

Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. August 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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