gepubliceerd op 20 maart 2018
Wet tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JULI 2017. - Wet tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2017 tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind.Die Aussetzungsfrist läuft ab dem Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Frist. § 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung behalten.
Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28.
Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung." Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist." KAPITEL 4 - Jahresbericht Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu. Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner Aufgaben stößt.
Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht.
KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim Dienst Steuerschlichtung Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder diesen Dienst auch gültig eingelegt.
Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater und teilt dies dem Widerspruchsführer mit." KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: "Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen." Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: "Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen." KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS