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Meertalige weergave van Wet van 10/07/2017
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Wet tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling Loi renforçant le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JULI 2017. - Wet tot versterking van de rol van de fiscale 10 JUILLET 2017. - Loi renforçant le rôle du service de conciliation
bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling fiscale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2017 tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst loi du 10 juillet 2017 renforçant le rôle du service de conciliation
(Belgisch Staatsblad van 20 juli 2017). fiscale (Moniteur belge du 20 juillet 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes 10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes
Steuerschlichtung Steuerschlichtung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung
Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert: verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat " § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat
aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte
der Staatskasse gefährdet sind. Die Aussetzungsfrist läuft ab dem der Staatskasse gefährdet sind. Die Aussetzungsfrist läuft ab dem
Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt
worden ist. worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das
Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer
im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen
den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der
in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Frist. Frist.
§ 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit § 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit
dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder
anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während
höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits
durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der
bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung
behalten. behalten.
Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 § Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 §
1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte
Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung,
die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949
vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der
Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28. Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28.
Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung." Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung."
Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches]
KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung
Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im "Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im
Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein
Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob
dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist." dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist."
KAPITEL 4 - Jahresbericht KAPITEL 4 - Jahresbericht
Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes
Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu. 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu.
Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der
Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf
im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für
zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst
Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten
auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner
Aufgaben stößt. Aufgaben stößt.
Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht.
KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim
Dienst Steuerschlichtung Dienst Steuerschlichtung
Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten "Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten
Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten
Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116 Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116
des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist
der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder
diesen Dienst auch gültig eingelegt. diesen Dienst auch gültig eingelegt.
Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den
Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater
und teilt dies dem Widerspruchsführer mit." und teilt dies dem Widerspruchsführer mit."
KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der
Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung
Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt:
"Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren "Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren
Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im
Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme
und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem
in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung
einen Schlichtungsantrag einreichen." einen Schlichtungsantrag einreichen."
Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt:
"Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren "Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren
Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer
Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und
Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des
Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag
einreichen." einreichen."
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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