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Wet tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling | Loi renforçant le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JULI 2017. - Wet tot versterking van de rol van de fiscale | 10 JUILLET 2017. - Loi renforçant le rôle du service de conciliation |
bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling | fiscale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 tot versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst | loi du 10 juillet 2017 renforçant le rôle du service de conciliation |
(Belgisch Staatsblad van 20 juli 2017). | fiscale (Moniteur belge du 20 juillet 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes | 10. JULI 2017 - Gesetz zur Stärkung der Rolle des Dienstes |
Steuerschlichtung | Steuerschlichtung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung | KAPITEL 2 - Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Steuerschlichtung |
Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | Art. 2 - Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert: | verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. |
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat | " § 1/1 - Ein für zulässig erklärter Schlichtungsantrag hat |
aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte | aufschiebende Wirkung auf jede Beschlussfassung, außer wenn die Rechte |
der Staatskasse gefährdet sind. Die Aussetzungsfrist läuft ab dem | der Staatskasse gefährdet sind. Die Aussetzungsfrist läuft ab dem |
Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt | Datum, an dem der Antrag auf Steuerschlichtung für zulässig erklärt |
worden ist. | worden ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das | Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzungsfrist endet an dem Tag, an dem das |
Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer | Kollegium der Steuerschlichter den Schlichtungsbericht billigt, außer |
im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen | im Falle einer Rücknahme oder einer vorherigen Vereinbarung zwischen |
den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der | den betreffenden Parteien, und spätestens einen Monat vor Ablauf der |
in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | in Artikel 1385undecies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Frist. | Frist. |
§ 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit | § 1/2 - Bezieht der Schlichtungsantrag sich auf eine Streitigkeit mit |
dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder | dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder |
anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III | anderer Forderungen beauftragt ist, werden alle in Teil V Titel III |
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel während |
höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits | höchstens eines Monats ausgesetzt und behalten die bereits |
durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der | durchgeführten Pfändungen ihre sichernde Wirkung, mit Ausnahme der |
bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung | bereits durchgeführten Drittpfändungen, die ihre volle Wirkung |
behalten. | behalten. |
Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 § | Vorhergehendes gilt ebenfalls für die in Ausführung von Artikel 300 § |
1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte | 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte |
Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des | Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, |
die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der | vorgesehene Drittvollstreckungspfändung und die in Artikel 101 der |
Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28. | Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vom 28. |
Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung." | Dezember 1950 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung." |
Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] | Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] |
KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung | KAPITEL 3 - Recht auf Teilnahme an der Anhörung |
Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | Art. 4 - In Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit | verschiedener Bestimmungen (IV) wird § 3 durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im | "Dazu kann der Dienst Steuerschlichtung der Anhörung beiwohnen, die im |
Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein | Rahmen der Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird, für die ein |
Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob | Schlichtungsantrag eingereicht worden ist, ungeachtet dessen, ob |
dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist." | dieses Recht auf Anhörung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist." |
KAPITEL 4 - Jahresbericht | KAPITEL 4 - Jahresbericht |
Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes | Art. 5 - Der Minister der Finanzen sendet der Abgeordnetenkammer jedes |
Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom | Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel 116 des Gesetzes vom |
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu. | 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) zu. |
Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der | Die Identität der Personen, die eine Schlichtung beantragen, und der |
Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf | Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf |
im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für | im Bericht nicht erwähnt werden. Diese Berichte können für |
zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst | zweckdienlich erachtete Empfehlungen enthalten, die der Dienst |
Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Steuerschlichtung dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten | Finanzen zugesendet hat, und zeigen die eventuellen Schwierigkeiten |
auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner | auf, auf die der Dienst Steuerschlichtung bei der Ausübung seiner |
Aufgaben stößt. | Aufgaben stößt. |
Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. | Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. |
KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim | KAPITEL 5 - Recht auf Einlegung eines gültigen Widerspruchs beim |
Dienst Steuerschlichtung | Dienst Steuerschlichtung |
Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 6 - In Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie | durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Absätze 2 und 3 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten | "Ist der Widerspruch an einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten |
Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | Beamten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten |
Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der | Verwaltung, an einen Beamten der mit der Einnahme und Beitreibung der |
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116 | Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder an den in Artikel 116 |
des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist | Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung gerichtet, ist |
der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder | der Widerspruch am Datum seines Empfangs durch diesen Beamten oder |
diesen Dienst auch gültig eingelegt. | diesen Dienst auch gültig eingelegt. |
Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den | Der in Absatz 2 erwähnte Beamte oder Dienst übermittelt den |
Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater | Widerspruch unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnten Generalberater |
und teilt dies dem Widerspruchsführer mit." | und teilt dies dem Widerspruchsführer mit." |
KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der | KAPITEL 6 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der |
Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung | Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung |
Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 7 - Artikel 399bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung | eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: | verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren | "Art. 399bis - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren |
Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im | Lasten eine Steuer oder ein Vorabzug beigetrieben werden kann, kann im |
Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme | Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme |
und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem | und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung bei dem |
in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung | verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung |
einen Schlichtungsantrag einreichen." | einen Schlichtungsantrag einreichen." |
Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 85ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: | Bestimmungen (IV), wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren | "Art. 85ter - Ein Steuerschuldner oder jede andere Person, zu deren |
Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer | Lasten die Steuer beigetrieben werden kann, kann im Falle einer |
Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und | Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und |
Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des | Beitreibung beauftragten Verwaltung bei dem in Artikel 116 des |
Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag | (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag |
einreichen." | einreichen." |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |