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Wet van 10 juli 2012
gepubliceerd op 02 april 2013

Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000172
pub.
02/04/2013
prom.
10/07/2012
ELI
eli/wet/2012/07/10/2013000172/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 JULI 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2012 houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JULI 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht: 1. Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/11), 2.Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/37).

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors Art. 2 - 12 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 13 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. » Art. 14 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006, 25. April 2007 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « aktive oder passive » werden gestrichen.b) Zwischen den Wörtern « anderweitige Ressourcen » und den Wörtern «, die die Übertragung » werden die Wörter « - einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile - » eingefügt.c) Zwischen dem Wort « ermöglichen, » und dem Wort « soweit » werden die Wörter « einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, » eingefügt.2. In Nr.7 werden zwischen den Wörtern « in einem elektronischen Kommunikationsnetz » und den Wörtern « verarbeitet werden » die Wörter « oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst » eingefügt. 3. Nummer 10 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] c) Der Satz wird durch die Wörter « die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, » ergänzt.4. In Nr.15 werden die Wörter « für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und » gestrichen. 5. Nummer 16 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Der Satz wird durch die Wörter « die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann, » ergänzt.6. Nummer 17 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « verbundene Ausrüstungen » werden durch die Wörter « verbundene physische Infrastrukturen oder sonstige Ausrüstungen oder Komponenten » ersetzt.b) Der Satz wird durch die Wörter « beziehungsweise dazu in der Lage sind;hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen » ergänzt. 7. Eine Nr.17/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 17/1. « zugehörigen Diensten »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Dienste, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen beziehungsweise dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers (mit Ausnahme der Dienste und Systeme, die ausschliesslich für Rundfunk und Fernsehen verwendet werden), ». 8. Nummer 18 wird wie folgt ersetzt: « 18.« Zugang »: ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Ausrüstungen und/oder Diensten für einen Betreiber unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ausrüstungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu Ausrüstungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und Abrechnung;

Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze, ». 9. Nummer 21 wird aufgehoben.10. Nummer 22 wird wie folgt ersetzt: « 22.« öffentlich zugänglichem Telefondienst »: einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Dienst, der das Führen ab- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt ermöglicht und Notrufe über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans erlaubt, ». 11. Eine Nr.22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 22/1. « Anruf »: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht, ». 12. Nummer 23 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung » werden durch die Wörter « mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Ausrüstung » ersetzt.b) Die Wörter « in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort » werden durch die Wörter « im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz » ersetzt.13. Nummer 24 wird wie folgt ersetzt: « 24.« Teilabschnitt »: eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes verbindet, ». 14. Nummer 25 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter »einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.b) Die Wörter « des gesamten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur » ersetzt.15. In Nr.26 werden die Wörter « einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) » durch die Wörter « einer Übertragungskapazität mit zugehöriger Vermittlung » ersetzt. 16. Nummer 27 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter « einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.b) Die Wörter « des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, » ersetzt.17. Eine Nr.29/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 29/1. « Leitungsrohr »: Hülle, die dem Leiten und Schutz von Glasfaser-, Fernmelde- und/oder Koaxialkabel und/oder Netzeinrichtungen dient, ». 18. Eine Nr.33/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 33/1. « Frequenzzuweisung »: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen, ». 19. Nummer 39 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen Textes] 20.In Nr. 46 wird das Wort « Nummerierungsplans » durch das Wort « Telefonnummernplans » ersetzt. 21. In Nr.47 wird das Wort « Nummerierungsplans » durch das Wort « Telefonnummernplans » ersetzt. 22. Nummer 48 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « öffentlich zugänglicher Dienste » werden gestrichen.b) Die Wörter « ihre Nummer » werden durch die Wörter « ihre nationale Telefonnummer » ersetzt.c) Zwischen dem Wort « Betreiber » und den Wörtern « im Fall » werden die Wörter «, der den Dienst bereitstellt, » eingefügt.23. Eine Nr.48/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 48/1. « Internetdomainnamen-Registrierungsstelle »: Einheit, die ein Domainnamenregister fortschreibt und ein System betreibt, damit diese Domainnamen im Hinblick auf den Zugang zu Internetprotokoll-Adressen oder anderen Informationen über Internet genutzt werden können, ». 24. Eine Nr.48/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 48/2. « Universaldienst »: das in Artikel 68 festgelegte Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem geografischen Standort und unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben, ». 25. Der Artikel wird durch eine Nr.68 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 68. « Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten »: eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmässige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und/oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden, ». 26. Der Artikel wird durch eine Nr.69 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 69. « ENISA »: die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit, errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, ». 27. Der Artikel wird durch eine Nr.70 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 70. « GEREK »: das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.

November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ». 28. Der Artikel wird durch eine Nr.71 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 71. « Büro »: das Büro des GEREK, errichtet durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ». 29. Der Artikel wird durch eine Nr.72 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 72. « vorrangigen Nutzern »: Nutzer von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die aufgrund der Aufgaben, die sie ausüben, und ihrer Tätigkeiten eine von den Behörden als wichtig anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen und die bei fehlendem Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten nicht mehr imstande sind, ihre Aufgaben oder Tätigkeiten angemessen auszuüben, was dazu führen kann, dass die öffentliche Sicherheit, die zivile Sicherheit und der Zivilschutz, die Zivilverteidigung, die Krisenplanung oder die Sicherheit beziehungsweise der Schutz des Wirtschafts- und Wissenschaftspotenzials des Landes beeinträchtigt werden, ». 30. Der Artikel wird durch eine Nr.73 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 73. « M2M »: eine Kommunikationstechnologie, bei der ohne oder mit wenig menschlichem Eingriff Daten zwischen Ausrüstungen und Anwendungen automatisch übertragen werden. » Art. 15 - In Titel I Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - § 1 - Betreiber gewähren folgenden Personen und Diensten in der angegebenen Reihenfolge Vorrang beim Zugang zu ihren Netzen und Diensten: 1. Hilfsdiensten, 2.vorrangigen Nutzern, deren Liste nach Stellungnahme des Instituts vom König festgelegt wird.

Der König bestimmt den Zugangsvorrang unter vorrangigen Nutzern, gegebenenfalls pro Nutzergruppe.

Der König bestimmt, innerhalb welcher Frist Betreiber die aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Massnahmen umsetzen müssen. § 2 - Der König bestimmt, welche elektronischen Kommunikationsdienste Betreiber bei Auslastung oder Überlastung ihrer Netze vorrangig bereitstellen. Zur Gewährleistung dieses Vorrangs kann der König Betreibern die Beachtung von Regeln oder die Ausführung von Massnahmen oder beides auferlegen. » Art. 16 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « die Nutzer grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität geniessen » durch die Wörter « für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der grösstmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird » ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird aufgehoben.2. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern « der Europäischen Kommission » und den Wörtern « in transparenter Weise » die Wörter « und dem GEREK » eingefügt. 3. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5. Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft fördert, wenn das sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. » Art. 18 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) Das Wort « berücksichtigt » wird durch die Wörter « älterer Endnutzer und Endnutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen berücksichtigt, insbesondere damit der Zugang dieser Nutzer zu den in Artikel 74 erwähnten Diensten gewährleistet ist » ersetzt.2. In Nr.6 werden zwischen dem Wort « Kommunikationsnetze » und dem Wort « gewährleistet » die Wörter « und Sicherheit der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste » eingefügt. 3. Eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 7. Endnutzer in die Lage versetzt, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen. » Art. 19 - In Titel I Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8/1 - § 1 - Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, wacht es über die Anwendung objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismässiger Regulierungsgrundsätze, indem es unter anderem: a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass es über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, b) gewährleistet, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren, c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass es dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass es verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulässt, während es gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, gebührend berücksichtigt, f) regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. § 2 - Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, trägt es den Empfehlungen, die die Europäische Kommission in Anwendung von Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verabschiedet, weitestgehend Rechnung. Beschliesst das Institut, sich nicht an eine dieser Empfehlungen zu halten, so teilt es dies unter Angabe seiner Gründe der Europäischen Kommission mit. » Art. 20 - In Artikel 9 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern « elektronischen Kommunikationsnetzen » und dem Wort «, die » die Wörter « oder -diensten » eingefügt.

Art. 21 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « das Institut » und den Wörtern « folgende Aufgaben » die Wörter « unbeschadet der Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation » eingefügt.2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: « § 7 - Betreiber, denen Telefonnummern des nationalen Nummerierungsplans zugewiesen worden sind, bieten die Möglichkeit der Nummernübertragbarkeit. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts: 1. Modalitäten für die Nummernübertragbarkeit, darunter die Aufgabenverteilung zwischen den an der Übertragung beteiligten Parteien, wobei die Ausführungsfrist für die Aktivierung der Nummernübertragung einen Werktag nicht überschreiten darf;diese Frist kann in erweiterte Vorschriften über das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern einbezogen werden unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Entwicklung und der Notwendigkeit, dem Teilnehmer, der seine Nummer übertragen möchte, die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten; der dem Teilnehmer bereitgestellte Dienst darf während des Übertragungsverfahrens nicht länger als einen Werktag unterbrochen werden, 2. Verpflichtungen der Betreiber, Endnutzern Informationen über die Nummernübertragbarkeit bereitzustellen, 3.Methode für die Berechnung der mit der Nutzung dieser Vergünstigung verbundenen Kosten und die Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien; Teilnehmern dürfen aufgrund dieser Methoden und Regeln für die Kostenzuweisung keine Tarife in Bezug auf die Nummernübertragbarkeit berechnet werden, die den Wettbewerb verfälschen oder sie abschrecken, einen Betreiberwechsel vorzunehmen;

Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern berechnet werden, sind zudem kostenorientiert, 4. Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert.» Art. 22 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird die Zahl « 24 » durch die Zahl « 24/1 » ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das Institut arbeitet mit den Gemeinschaften, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung zusammen. Zu diesem Zweck werden in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte und Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäusserung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen berücksichtigt mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden. Damit bezweckt das Institut eine Förderung der Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten und effektiven Nutzung der Frequenzen, die erforderlich sind für: 1. Errichtung und Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation, 2.Erzielung von Vorteilen für die Verbraucher, wie etwa grössenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste.

Das Institut gewährleistet, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht.

Bei der Verwaltung, Zuweisung und Koordinierung von Funkfrequenzen berücksichtigt das Institut die diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte, einschliesslich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst. Es kann ebenfalls öffentliche Belange berücksichtigen. » Art. 24 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 wird das Wort «, Netze » gestrichen. b) In Nr.1 werden die Wörter « der ausschliesslichen Nutzung einer Funkfrequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder spezifischer Dienste » durch die Wörter « der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität » ersetzt. c) Eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 9. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken. » 2. Paragraphen 1/1 bis 1/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « § 1/1 - Alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien können in den Funkfrequenzbändern genutzt werden, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. Der König kann jedoch auf Stellungnahme des Instituts verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist: 1. Vermeidung funktechnischer Störungen, 2.Gewährleistung der technischen Dienstqualität, 3. Gewährleistung der grösstmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, 4.Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder 5. Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse. § 1/2 - Alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten können in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden.

Der König kann jedoch auf Stellungnahme des Instituts verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, unter anderem wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen gemäss der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Massnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, wie unter anderem 1. dem Schutz des menschlichen Lebens, 2.der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, 3. der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen. Eine Massnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den Schutz des menschlichen Lebens zu sichern, oder in Ausnahmefällen, um anderen Zielen von allgemeinem Interesse wie der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen zu entsprechen. § 1/3 - Das Institut überprüft regelmässig, inwieweit die in den Paragraphen 1/1 und 1/2 genannten Massnahmen notwendig sind, und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Überprüfungen. § 1/4 - Bis zum 24. Mai 2016 können die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 25. Mai 2011 gewährt wurden und nach dem 25. Mai 2011 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, beim Institut einen Antrag auf Überprüfung der vom König gemäss den Paragraphen 1/1 und 1/2 auferlegten Beschränkungen stellen.

Bevor das Institut eine Entscheidung trifft, unterrichtet es den Inhaber der Rechte über die von ihm durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen und die Schlussfolgerungen in Bezug auf den Umfang dieses Rechts. Der Inhaber verfügt über eine einmonatige Frist, um seinen Antrag zurückzuziehen. Zieht der Inhaber seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu dem in Absatz 1 erwähnten Datum, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt massgebend ist.

Nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum ergreift das Institut geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes existierten, den Paragraphen 1/1 und 1/2 genügen. § 1/5 - Massnahmen, die nach § 1/4 erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar. » 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern « die Dauer » und den Wörtern « für den betreffenden Dienst » die Wörter « im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investitionen » eingefügt. Art. 25 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « übertragen » und dem Wort « möchten » die Wörter « oder vermieten » eingefügt.b) In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das Institut stimmt » beginnt und mit den Wörtern « des Funkfrequenzspektrums entspricht.» endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Das Institut stimmt der Übertragung oder Vermietung zu, sofern diese den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums entspricht. » c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Das Institut kann jedoch die Übertragung oder Vermietung verweigern, wenn der Betreiber ursprünglich das betreffende Nutzungsrecht kostenlos erhalten hat.» d) Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: « Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Instituts führt die Übertragung oder Vermietung einer Frequenz, deren Nutzung harmonisiert worden ist, keinesfalls zu einer Änderung der Nutzung dieser Funkfrequenz oder der Bedingungen für diese Nutzung.» e) Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « übertragen » und den Wörtern « werden können » die Wörter « oder vermietet » eingefügt.f) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut stellt sicher, dass ihm in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilte Informationen und seine in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gefassten Beschlüsse veröffentlicht werden.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie von Betreibern untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt das Institut - insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechtsinhabers - sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden.Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, legt der König gemäss Artikel 18 § 1 das Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist fest oder wird das Recht gemäss § 1 zwischen Betreibern übertragbar beziehungsweise vermietbar gemacht. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19/1 - Das Institut legt Regeln fest, um dem Horten von Spektrum vorzubeugen, indem es insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgibt. Hierbei kann das Institut geeignete Massnahmen ergreifen, einschliesslich der Einschränkung, des Entzugs und der Anordnung des Verkaufs eines Frequenznutzungsrechts. » Art. 27 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « genutzt werden, » und den Wörtern « gewährleistet das Institut » werden die Wörter « oder für die Verlängerung der Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen » eingefügt.2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « zu beschränken » und den Wörtern «, unter Angabe » die Wörter « oder Nutzungsrechte zu verlängern » eingefügt.

Art. 28 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24/1 - Das Institut darf Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, ausser in begründeten Fällen. » Art. 29 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel 3 wie folgt ersetzt: « KAPITEL 3 - Gemeinsame Nutzung von Standorten, Infrastruktur und anderen Netzbestandteilen ».

Art. 30 - In Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Betreiber setzen » durch die Wörter « Aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung setzen Betreiber » ersetzt.

Art. 31 - Artikel 27 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « auf ihre » und den Wörtern « gemeinsame Nutzung » wird das Wort « grösstmögliche » eingefügt.2. Zwischen dem Wort « wird » und dem Wort « geschaffen » werden die Wörter « beim Institut » eingefügt. Art. 32 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 2 - Gemeinsame Nutzung von anderen Standorten, Infrastruktur und anderen Netzbestandteilen ».

Art. 33 - In Artikel 28 desselben Gesetzes werden im ersten Satz die Wörter « auf die gemeinsame Nutzung anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte anwendbar sind. » durch die Wörter « auf die gemeinsame Nutzung folgender Standorte anwendbar sind: » ersetzt und wird der erste Satz wie folgt ergänzt: « 1. anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte, wozu Gebäude, die keine Antennenstandorte im Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, 2. von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser ausserhalb des Gebäudes liegt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.» Art. 34 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Wenn Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Übereinkunft erzielen, kann das Institut » werden durch die Wörter « Das Institut kann » ersetzt.b) Zwischen den Wörtern « einen angemessenen Zugang » und den Wörtern « gemäss vorliegendem Titel » werden die Wörter « oder die Interoperabilität der Dienste » eingefügt.c) Zwischen den Wörtern « zu fördern » und den Wörtern « und um die Beachtung » werden die Wörter « und wenn nötig zu garantieren » eingefügt.d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn das Institut gemäss § 1 tätig wird, kann es insbesondere: 1.Fristen vorschreiben, innerhalb deren Verhandlungen über den Zugang oder die Interoperabilität der Dienste abgeschlossen werden müssen, 2. Leitsätze für den Zugang oder die Interoperabilität der Dienste festlegen, für die eine Übereinkunft erzielt werden muss, 3.wenn die Parteien keine Übereinkunft erzielen, Bedingungen für den bereitzustellenden Zugang und die umzusetzende Interoperabilität festlegen, die es für angemessen hält. » 2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern « des End-zu-End-Verbunds » und den Wörtern « erforderlichen Verpflichtungen » die Wörter « oder der Interoperabilität der Dienste » eingefügt.3. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Das Institut kann Betreibern jederzeit und aus eigener Initiative Verpflichtungen auferlegen, damit Endnutzer in der Lage sind, die Nummern des nationalen Nummerierungsplans und eventuelle damit angebotene Dienste zu erreichen. § 4 - Im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, kann das Institut jederzeit und aus eigener Initiative Betreibern Verpflichtungen auferlegen, damit: 1. Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen, 2.Endnutzer in der Lage sind, Teilnehmerauskunftsdienste der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen, 3. unabhängig von der vom Inhaber dieser Nummer verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Nummern in den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum und universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern erreichbar sind. § 5 - Das Institut kann jederzeit und aus eigener Initiative, aber nur im Einzelfall, verlangen, dass Betreiber den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten sperren, soweit dies wegen Betrug oder Missbrauch gerechtfertigt ist, und dass Betreiber in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten. » Art. 35 - In Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, werden die Wörter « Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung auferlegt, kann es für die bereitzustellende Zusammenschaltung die Bedingungen festlegen, die es für geeignet hält » durch die Wörter « feststellt, dass der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann es unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 oder 21 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors annehmbare Bedingungen für die Zusammenschaltung auferlegen, die es für geeignet hält und über die die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln müssen » ersetzt.

Art. 36 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « sobald wie möglich nach Verabschiedung der Empfehlung oder ihrer Änderung mindestens » werden gestrichen.b) Die Wörter « der relevanten Märkte durch » werden durch die Wörter « der relevanten Märkte durch, wobei es den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung trägt » ersetzt.c) Zwischen dem ersten Satz, der mit den Wörtern « Wettbewerb herrscht.» endet, und dem zweiten Satz, der mit den Wörtern « Der für diese Analyse » beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Dabei berücksichtigt es weitestgehend die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien. » d) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut führt diese Marktanalyse gemäss den Artikeln 140 bis 143/1 durch: a) innerhalb dreier Jahre nach der Annahme eines vorherigen Beschlusses des Instituts im Zusammenhang mit diesem Markt.Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn das Institut der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat, b) innerhalb zweier Jahre nach der Verabschiedung durch die Europäische Kommission einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat. Hat das Institut die Analyse eines relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist abgeschlossen, so kann es das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen.

In diesem Fall konsultiert das Institut gemäss Artikel 141 die Europäische Kommission, das GEREK und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten. » 2. In § 2 wird die Zahl « 65 » durch die Zahl « 65/1 » ersetzt.3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Betreiber mit beträchtlicher Macht auf diesem Markt » werden durch die Wörter «, welche Betreiber allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt verfügen, » ersetzt.b) Die Wörter « erlegt ihnen die in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf » werden durch die Wörter « beschliesst Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung der in den Artikeln 58 bis 65/1 erwähnten Verpflichtungen » ersetzt.c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « Gilt ein Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt (dem ersten Markt), so kann er auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden.Dieser Fall ist möglich, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit seine gesamte Marktmacht zu verstärken.

In diesem Fall beschliesst das Institut unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung auf dem zweiten Markt der in den Artikeln 58 bis 60 und 62 erwähnten Verpflichtungen und, sollten sich diese Verpflichtungen als unzureichend erweisen, der in Artikel 64 erwähnten Verpflichtungen, die es für geeignet hält, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. » f) In Absatz 5 werden die Wörter « im Belgischen Staatsblatt und » gestrichen.4. In den Paragraphen 4 und 4/1 werden die Wörter « wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen » jeweils durch die Wörter « ist die Stellungnahme des Wettbewerbsrats nicht mehr erforderlich » ersetzt.5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Im Falle länderübergreifender Märkte, die in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt wurden, führt das Institut die Analyse dieser Märkte gemeinsam mit den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch.Das Institut und diese Behörden stellen einvernehmlich fest, ob in § 3 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. » Art. 37 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Unbeschadet der Notwendigkeit » werden durch die Wörter « Das Institut erlegt Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der in den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf unbeschadet der Notwendigkeit » ersetzt.b) [Abänderung des französischen Textes] c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: « 5.den End-zu-End-Verbund oder in begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten oder einen passenden Zugang zu fördern oder gegebenenfalls zu gewährleisten, ». d) Die Wörter « erlegt das Institut Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der in den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf » werden gestrichen.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn das Institut unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt andere als die in den Artikeln 58 bis 62 genannten Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen, so legt es der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zur Billigung vor.» Art. 38 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. » Art. 39 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort « Informationen » und den Wörtern « veröffentlichen müssen » die Wörter «, zum Beispiel Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und Tarife, » eingefügt.2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Absatz 2 Nr.1 » durch die Wörter « hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene » ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter « unbeschadet von § 1 » durch die Wörter « ungeachtet des Paragraphen 1 » ersetzt.c) In Absatz 2 werden die Wörter « vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses » durch die Wörter « den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene » ersetzt.d) In Absatz 2 werden die Wörter « vom König nach Stellungnahme des Instituts » durch die Wörter « vom Institut » ersetzt.3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom Institut gebilligt. Wenn der Urheber sein Standardangebot ändern möchte, muss er dies dem Institut vorab mitteilen. Letzteres akzeptiert oder verweigert die gewünschte Änderung. Es kann ebenfalls Anpassungen, die es für erforderlich hält, auferlegen.

Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. » 4. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 40 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -ausrüstungen, einschliesslich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen, ». b) In Nr.6 werden die Wörter « von Ausrüstungen wie Leitungsrohren, Gebäuden oder Masten » durch die Wörter »zugehöriger Ausrüstungen » ersetzt. c) Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 10. Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst in Bezug auf den Teilnehmer zu gewähren. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter « und des Zugangs berücksichtigt wird » durch die Wörter « und/oder des Zugangs berücksichtigt wird, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren » ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter « unter Berücksichtigung » durch die Wörter « unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und » ersetzt. c) Nummer 4 wird durch die Wörter « unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur, » ergänzt.3. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/1 - Wenn das Institut im Einklang mit vorliegendem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann es technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäss Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen. » 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Erzielen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Einigung, legt das Institut » werden durch die Wörter « Das Institut legt » ersetzt.b) Die Wörter « aus eigener Initiative » werden durch die Wörter « in begründeten Fällen aus eigener Initiative » ersetzt. Art. 41 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann das Institut dem betreffenden Betreiber gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4/1 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschliesslich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.» b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Erlegt das Institut einem Betreiber eine dieser Verpflichtungen auf, so werden die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt.» c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, trägt das Institut den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglicht ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.» 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das Institut kann von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Tarife verlangen.Gegebenenfalls kann das Institut eine Anpassung der Tarife verlangen. » Art. 42 - Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 64 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahl « 63 » wird durch die Zahl « 62 » ersetzt.2. Die Zahl « 5 » wird durch die Zahl « 4/1 » ersetzt. Art. 44 - Artikel 65 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird aufgehoben.

Art. 45 - In Titel III Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65/1 - § 1 - Gelangt das Institut zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 58 bis 62 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann es als ausserordentliche Massnahme im Einklang mit Artikel 56 § 2 vertikal integrierten Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Betreibern, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstqualität, und mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung. § 2 - Beabsichtigt das Institut, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet es der Europäischen Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst: 1. den Nachweis, dass die in § 1 genannte Schlussfolgerung des Instituts begründet ist, 2.eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt, 3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf das Institut, auf den Betreiber, insbesondere auf das Personal des getrennten Geschäftsbereichs, auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, auf die Anreize, in diesen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, und auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher, 4.eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel wäre, mit dem auf festgestellte Wettbewerbsprobleme beziehungsweise Fälle von Marktversagen reagiert werden soll. § 3 - Der Massnahmenentwurf umfasst Folgendes: 1. genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs, 2.Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs und der von diesem Bereich bereitzustellenden Produkte beziehungsweise Dienstleistungen, 3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs und die entsprechenden Anreize, 4.Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen, 5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen, 6.ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts. § 4 - Im Anschluss an die Entscheidung der Europäischen Kommission über den Entwurf der Massnahme führt das Institut nach dem Verfahren der Artikel 54 und 55 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage seiner Bewertung erlegt das Institut gemäss den Artikeln 140, 141 und 143 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. § 5 - Einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich eines Betreibers, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem relevanten Markt, auf dem dieser Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemäss Artikel 55 § 3 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 58 bis 62 und jede sonstige Verpflichtung auferlegt werden, die gemäss Artikel 56 § 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auferlegt wird. » Art. 46 - In Titel III Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65/2 - § 1 - Betreiber, die gemäss Artikel 55 § 3 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten das Institut sechs Monate im Voraus - damit das Institut die Folgen des beabsichtigten Geschäfts abschätzen kann - von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem grossen Teil an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer zu veräussern oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschliesslich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Betreffende Betreiber unterrichten das Institut auch über alle Änderungen dieser Absicht und über das Endergebnis des Trennungsprozesses. § 2 - Das Institut prüft die Folgen der geplanten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen, die gemäss vorliegendem Gesetz oder Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors auferlegt wurden.

Hierzu führt das Institut entsprechend dem Verfahren der Artikel 54 und 55 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Auf der Grundlage seiner Bewertung erlegt das Institut gemäss den Artikeln 140, 141 und 143 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. § 3 - Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem relevanten Markt, auf dem er oder der Betreiber, der die Notifizierung gemäss vorliegendem Artikel vorgenommen hat, als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemäss Artikel 55 § 3 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 58 bis 62 und jede sonstige Verpflichtung auferlegt werden, die gemäss Artikel 56 § 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auferlegt wird. » Art. 47 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem Wort « entsprechenden » und dem Wort « Antrag » wird das Wort « zumutbaren » eingefügt.b) In Nr.2 wird das Wort « Telefonnetz » durch das Wort « Kommunikationsnetz » ersetzt. 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « einen Basistelefondienst » und dem Wort « verfügt » die Wörter « und einen funktionalen Internetzugang zu einem ähnlichen Preis » eingefügt. Art. 48 - In Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2/1, der Artikel 72/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2/1 - Veräusserung der Anlagen Art. 72/1 - Beabsichtigt ein gemäss Artikel 71 oder 163 benannter Anbieter die Veräusserung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet er das Institut rechtzeitig im Voraus, damit das Institut die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes abschätzen kann.

In diesem Fall kann das Institut spezifische aufgrund von Artikel 71 des Gesetzes auferlegte Verpflichtungen auferlegen, ändern oder aufheben. » Art. 49 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 73 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 71 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 50 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2011 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: « Art. 74 - § 1 - Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten.

Die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Begünstigten und Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt solcher Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt. § 2 - Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten und deren Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste über 50 Millionen EUR liegt, stellen die in § 1 erwähnte soziale Komponente des Universaldienstes bereit.

Der König bestimmt Modalitäten für die Übertragung von Begünstigten von einem Betreiber, der nicht gemäss dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren benannt worden ist, zu einem Betreiber, der benannt worden ist oder die in § 3 erwähnte Erklärung abgegeben hat. § 3 - Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten und deren Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bei 50 Millionen EUR oder darunter liegt und die dem Institut ihre Absicht erklären, die in § 1 erwähnte soziale Komponente des Universaldienstes in einem festen oder mobilen terrestrischen Netz oder in beiden Netzen bereitzustellen, stellen diese Komponente für eine Dauer von fünf Jahren bereit.

Der König bestimmt auf Stellungnahme des Instituts genauen Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Erklärung.

Der König bestimmt Modalitäten für die Übertragung von Begünstigten von einem Betreiber, der die in Absatz 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben hat, zu einem Betreiber, der diese Erklärung abgegeben hat, oder zu einem Betreiber, der gemäss dem in § 2 Absatz 1 erwähnten Verfahren benannt worden ist. » Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 74/1 - § 1 - Wenn nach Auffassung des Instituts die Bereitstellung der sozialen Komponente möglicherweise eine unzumutbare Belastung für einen Anbieter darstellt, verlangt es von jedem Anbieter von Sozialtarifen die Mitteilung der in § 2 erwähnten Informationen und berechnet es die Nettokosten. § 2 - Anbieter von Sozialtarifen teilen dem Institut gemäss den aufgrund von Artikel 137 § 2 festgelegten Modalitäten spätestens am 1.

August des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr den indexierten Betrag der Kostenschätzung des berücksichtigten Jahres mit, der nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode errechnet wird.

Spätestens am 1. Dezember des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet das Institut nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode die Nettokosten jedes betreffenden Anbieters.

Für jeden der vorerwähnten Anbieter veröffentlicht das Institut eine Auflistung der Nettokosten in Bezug auf die soziale Komponente, wie von ihm gebilligt. Der diesbezüglich anzuwendende Index ist der Gesundheitsindex. § 3 - Das Institut stellt für jeden betreffenden Anbieter das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung fest, wenn die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes angesichts seiner Belastungsfähigkeit aufgrund aller ihm eigenen Merkmale, insbesondere des Stands seiner Ausrüstungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation und seines Anteils am Markt der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste übermässig ist. § 4 - Für Universaldienste in Bezug auf den Sozialtarif wird ein Fonds eingerichtet, aus dem die Anbieter von Sozialtarifen entschädigt werden, für die die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung darstellt und die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben. Die Entschädigung entspricht den Nettokosten, die vom Betreiber getragen werden, für den die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung darstellt. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet.

Der Fonds wird von den Beiträgen der Betreiber gespeist, die die soziale Komponente des Universaldienstes anbieten.

Die Beiträge werden im Verhältnis zu ihrem Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste errechnet.

Der berücksichtigte Umsatz entspricht dem Umsatz vor Steuern, der mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste auf dem nationalen Hoheitsgebiet gemäss Artikel 95 § 2 erzielt wird.

Die Verwaltungskosten des Fonds setzen sich aus allen Kosten für den Betrieb des Fonds zusammen; dazu gehören Kosten, die mit der Bestimmung eines Kostenmodells einhergehen, das je nach Art des elektronischen Kommunikationsnetzes, über das die soziale Komponente des Universaldienstes bereitgestellt wird, auf einem fiktiven effizienten Betreiber beruht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag für die Verwaltungskosten des Fonds fest.

Die Verwaltungskosten des Fonds werden von den in Absatz 2 erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem in Absatz 3 erwähnten Umsatz getragen. § 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Mechanismus. » Art. 52 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen und anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst ».

Art. 53 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « von öffentlichen Telefonen » werden jeweils durch die Wörter « von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst » ersetzt.b) Der Satz wird durch die Wörter «, damit die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Zugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität erfüllt werden » ergänzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Das Institut kann beschliessen, dass die in § 1 erwähnten Verpflichtungen, die einem Betreiber auferlegt sind, teilweise oder ganz aufgehoben werden können, wenn es diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.Bevor das Institut seinen Beschluss fasst, organisiert es eine Anhörung gemäss den Modalitäten von

Artikel 139.» Art. 54 - In Artikel 76 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Der König legt » durch die Wörter « Wenn das Institut beschliesst, einem Betreiber die Zurverfügungstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen aufzuerlegen, legt der König » ersetzt.

Art. 55 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 78 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 76 § 2 oder 3 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 56 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der König kann auf Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass beschliessen, dass einem Betreiber die in § 1 erwähnten Verpflichtungen nicht auferlegt werden, wenn das Institut diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.Bevor das Institut seine Stellungnahme abgibt, organisiert es eine Anhörung gemäss den Modalitäten von

Artikel 139.» Art. 57 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 85 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 80 § 2 oder 3 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 58 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der König kann auf Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass einem Betreiber die in § 1 erwähnten Verpflichtungen nicht auferlegt werden, wenn Er diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.Bevor das Institut seine Stellungnahme abgibt, organisiert es eine Anhörung gemäss den Modalitäten von

Artikel 139.» Art. 59 - Artikel 91 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 91 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 87 § 2 oder 3 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 60 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « September » durch das Wort « August » ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort « November » durch das Wort « Dezember » ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut stellt für jeden betreffenden Anbieter das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung fest, wenn die Bereitstellung des Universaldienstes angesichts seiner Belastungsfähigkeit aufgrund aller ihm eigenen Merkmale, insbesondere des Stands seiner Ausrüstungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation und seines Anteils am Markt der öffentlich zugänglichen Telefondienste übermässig ist.» Art. 61 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « mit Ausnahme der sozialen Komponente » werden gestrichen.2. Der Absatz wird durch die Wörter «, sofern das Institut das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung für den betreffenden Anbieter festgestellt hat » ergänzt. Art. 62 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut meldet der Europäischen Kommission unverzüglich die Universaldienstverpflichtungen, die Anbietern auferlegt wurden, und etwaige Änderungen dieser Verpflichtungen. » Art. 63 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel IV Kapitel 2 wie folgt ersetzt: « KAPITEL 2 - Dienste öffentlichen Interesses ».

Art. 64 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 65 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2006, 25. April 2007, 18. Mai 2009 und 31.

Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, treffen alle erforderlichen Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts Bedingungen und Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen festlegen.

Der König kann Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem verpflichten, die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Hilfsdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.

Falls der König dies als zweckdienlich erachtet, kann Er vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmassnahmen fördern.

Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen abgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, treffen alle angemessenen und erforderlichen Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, zur Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen.

Betreffende Betreiber liefern den Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, unmittelbar nach Eingang des Anrufs Angaben zum Anruferstandort, dies gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen. Das Institut legt in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.

Nach Rücksprache mit den Hilfsdiensten und Anbietern bestimmt das Institut die Art und Weise, wie Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen abgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Hilfsdiensten gewährleisten, und die Bedingungen, unter denen sie diesen Zugang gewährleisten. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « soweit technisch möglich » gestrichen.b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Investitions- und Betriebskosten in Bezug auf Datenbanken mit Identifizierungsdaten des Anrufers und Anschlussleitungen, die Hilfsdienste benutzen, um diese Datenbanken abzufragen, gehen zu Lasten der Betreiber. Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des Anrufers bei einem Notruf sind und die gemäss vorliegendem Paragraphen an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell angebotenen Qualität entsprechen. » 3. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 66 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 107/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Ein Fonds für die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wird eingerichtet, damit ihnen und der Organisation, die von den öffentlichen Behörden mit dem Betrieb ihrer Leitstellen betraut worden ist, die in § 2 erwähnten Kosten zurückgezahlt werden. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet.

Die in vorliegendem Artikel enthaltenen Verpflichtungen gelten ebenfalls, wenn die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist, oder wenn die Kosten von dieser Organisation getragen werden. § 2 - Wenn Betreiber eine neue Technik oder Technologie für ihr Netz, ihren Dienst oder eine in Artikel 107 § 2 erwähnte Datenbank anwenden und die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, deswegen nicht mehr in der Lage sind, die in Artikel 107 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten oder die in Artikel 107 § 2/1 erwähnten Textnachrichten zu bearbeiten, tragen diese Betreiber die Kosten für die Anpassungen der zentralen Schnittstellen dieser Leitstellen, die erforderlich sind, damit Letztere diese Daten oder Textnachrichten wieder bearbeiten können, und die Kosten für die Instandhaltung dieser Anpassungen.

Wenn Betreiber, die einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, aufgrund einer neuen Verordnungsbestimmung erstmals verpflichtet werden, den Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, die in Artikel 107 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten zu liefern, oder verpflichtet werden, diese Daten unter anderen Bedingungen zu liefern, tragen diese Betreiber die Kosten für die Anpassungen der zentralen Schnittstellen dieser Leitstellen, die erforderlich sind, damit Letztere diese Daten bearbeiten können, und die Kosten für die Instandhaltung dieser Anpassungen.

Betreiber, auf die Artikel 107 § 2/1 Anwendung findet, tragen die Kosten für die Anpassungen der zentralen Schnittstellen der Leitstellen, die erforderlich sind, damit Letztere die in diesem Artikel erwähnten Textnachrichten bearbeiten können, und die Kosten für die Instandhaltung dieser Anpassungen.

Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Paragraphen betreffen die von den Betreibern zu tragenden Kosten neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten lediglich die Investitionskosten, die unmittelbar der Anpassungen dieser zentralen Schnittstellen dienen, und die Betriebskosten, die unmittelbar der Instandhaltung dieser Anpassungen dienen.

In vorliegendem Artikel versteht man unter Investitionskosten von Hilfsdiensten getragene Kosten aufgrund des Einsatzes von personellen oder materiellen Mitteln, die für Planung, Implementierung und Tests der Anpassungen der zentralen Schnittstelle erforderlich sind. Unter Betriebskosten versteht man operative Kosten, einschliesslich Wartungskosten, die von den Hilfsdiensten getragen werden und die erforderlich sind, um das Funktionieren der Anpassung der zentralen Schnittstelle dauerhaft zu gewährleisten.

Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag der vom Institut gebilligten Kosten nicht übersteigen. § 3 - Für jede Anpassung der zentralen Schnittstellen der Leitstellen, die zu einer Rückzahlung durch den Fonds führt, werden die Kosten für diese Anpassung oder die Instandhaltung dieser Anpassung zwischen den an der betreffenden Anpassung beteiligten Betreibern aufgeteilt im Verhältnis zur Anzahl aktiver Endnutzer, denen von jedem dieser Betreiber der angepasste elektronische Kommunikationsdienst zum 1.

September des Jahres, in dessen Verlauf diese Kosten den Hilfsdiensten entstanden sind, erbracht wurde.

Wenn der betreffende elektronische Kommunikationsdienst von keinem beteiligten Betreiber zu diesem Datum erbracht wurde, wird die Anzahl aktiver Endnutzer zum 1. September des folgenden Jahres berechnet.

Unter aktiven Endnutzern versteht man Endnutzer, die während sechs Monaten vor einem bestimmten Datum oder während eines Teils dieser sechs Monate den betreffenden Dienst nutzen konnten. § 4 - Verwaltungskosten des Fonds werden von den Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem in § 3 festgelegten Beitrag am Fonds beteiligen. Diese Kosten erstattet der Fonds dem Institut.

Unter Verwaltungskosten versteht man Kosten, die das Institut für den Fonds durch Einsatz von personellen, finanziellen und materiellen Mitteln auslegt, einschliesslich der Kosten, die dem Institut aufgrund der Konsultierung auswärtiger Sachverständiger entstehen. § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König nach Stellungnahme des Instituts auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zuständig ist, und des Ministers, der für elektronische Kommunikation zuständig ist, die Arbeitsweise dieses Fonds.

Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden. Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der vom König festgelegten Grundsätze vom Institut überprüft und gebilligt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König Modalitäten für die Erstattung eventueller Überzahlungen fest. » Art. 67 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « an das öffentliche Telefonnetz und/oder eines Zugang zu diesem Netz werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und » werden durch die Wörter « an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz oder die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten » ersetzt.b) Nach den Wörtern « folgende Auskünfte » werden die Wörter « in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form » eingefügt.c) Die Buchstaben b) und c) werden wie folgt ersetzt: « b) angebotene Dienste, insbesondere: - Informationen darüber, ob Zugang zu Hilfsdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen der einheitlichen europäischen Notrufnummer, - Informationen über alle weiteren Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit sie aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zulässig sind, und Informationen über die Geschwindigkeit und das Downloadvolumen eines Breitbandanschlusses, die gemäss der vom Institut festgelegten Methode gemessen werden, - angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, einschliesslich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss und gegebenenfalls anderer vom Institut festgelegter Parameter für die Dienstqualität, - Information über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität, - die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste und die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten, - alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen, c) wenn eine Verpflichtung nach Artikel 133 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis oder einen Telefonauskunftsdienst aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten, ».d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) Buchstabe d) wird durch die Wörter « angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede, » ergänzt.f) Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: « einschliesslich: - der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen, - gegebenenfalls der Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen, - gegebenenfalls der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallenden Gebühren einschliesslich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;wenn der Erwerb von Endeinrichtungen an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft ist, wird ein Tilgungsplan beigefügt, in dem der Restwert der Endeinrichtung für jeden Monat der Laufzeit des befristeten Vertrags angegeben ist. Für die Berechnung der monatlichen Wertminderung der Endeinrichtungen wird eine Methode der linearen Abschreibung angewendet; der Tilgungsplan, in dem der Restwert der Endeinrichtung angegeben ist, darf eine maximale Tilgungsfrist von vierundzwanzig Monaten nicht überschreiten, ». g) In Buchstabe f) werden die Wörter « der vertraglich vereinbarten Dienstqualität » durch die Wörter « der in Buchstabe b) erwähnten Angaben » ersetzt.h) Ein Buchstabe h) und ein Buchstabe i) mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « h) Arten von Massnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, i) Gesamtpreis für das Kopplungsgeschäft mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste.» i) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der Anwendung von § 2 wird der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Vertrag bei jeder Änderung der in Absatz 1 erwähnten Informationen überarbeitet.» 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 111/3 kann ein und derselbe Betreiber einen befristeten oder unbefristeten Vertrag mit einem Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer, der über höchstens fünf Rufnummern verfügt, Nummern für M2M-Dienste ausgenommen, durch einen neuen, für befristete Dauer geschlossenen Vertrag nur ersetzen, sofern der Betreiber: 1.den betreffenden Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer vorab schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass: - wenn er die Ersetzung nicht annimmt, sein laufender befristeter Vertrag in Anwendung von Artikel 82 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz an dessen Ablauftag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, der denselben Bedingungen unterliegt und jederzeit kostenlos unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten gekündigt werden kann, und - wenn er die Ersetzung annimmt, sein laufender Vertrag durch einen neuen befristeten Vertrag ersetzt wird, der nur gegen Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung, deren Höhe dem betreffenden Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer ebenfalls mitgeteilt wird, vor dem Ablauftag gekündigt werden kann, und 2. vom betreffenden Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung erhalten hat.» 3. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher » durch die Wörter « Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz » ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter « der Vertragsbedingungen » durch die Wörter « einer Klausel des geschlossenen Vertrags » ersetzt.c) In Absatz 2 werden die Wörter «, es sei denn, die Standardkonditionen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor » gestrichen.d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut kann die Fälle, in denen in vorliegendem Paragraphen erwähnte Mitteilungen gemacht werden müssen, und das Format für diese Mitteilungen bestimmen.» 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn mit einem Verbraucher ein in § 1 erwähnter Vertrag geschlossen wird, darf die anfängliche Mindestvertragslaufzeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten. Betreiber bieten ihren Kunden immer die Möglichkeit an, einen Vertrag mit einer anfänglichen Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu schliessen. » Art. 68 - In Artikel 109 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Tarife für den öffentlich zugänglichen Telefondienst » durch die Wörter « der von einem Betreiber berechneten Tarife einschliesslich möglicher bei Vertragskündigung anfallender Gebühren » ersetzt.

Art. 69 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem Wort « verfügen, » und dem Wort « kostenlos » werden die Wörter « Nummern für M2M-Dienste ausgenommen, » eingefügt.b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegender Artikel weicht nicht von den Rechten ab, die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen eingeräumt werden. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Teilnehmer können hinsichtlich der Grundrechnung, die sie erhalten haben, auf einfachen Antrag hin kostenlos eine Fassung mit zusätzlichen Angaben erhalten.» Art. 70 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 110/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 110/1 - Unbeschadet des Artikels 110 § 4 können Teilnehmer immer von ihrem Betreiber verlangen, sie auf ihren Antrag hin kostenlos über alternative Tarifpläne zu informieren, die für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind.

Teilnehmer müssen den Antrag auf einfache Weise einreichen können und Betreiber müssen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen darauf antworten. » Art. 71 - Artikel 111 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 111 - § 1 - Betreiber veröffentlichen und/oder verbreiten für Verbraucher und Endnutzer pro Tarifplan transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über: 1. den Zugang zu ihren Netzen und Diensten, 2.die Nutzung dieser Netze und Dienste, 3. die geltenden Preise und Tarife, 4.die gegebenenfalls bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren.

Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Das Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden und/oder zu verbreitenden Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und/oder Verbreitung.

Betreiber legen dem Institut die Informationen, die sie veröffentlichen oder verbreiten werden, und Änderungen dieser Informationen spätestens fünfzehn Werktage vor ihrer Veröffentlichung vor. § 2 - Betreiber erstellen für jeden Dienst, den sie Verbrauchern und Endnutzern zum Kauf anbieten, ein Informationsblatt, dessen Inhalt nach Stellungnahme des Instituts vom König bestimmt wird.

Dieses Informationsblatt wird Verbrauchern und Endnutzern überall, wo der Betreiber seine Dienste zum Kauf anbietet, zur Verfügung gestellt.

Das Informationsblatt wird Verbrauchern und Endnutzern spätestens bei der Unterbreitung des Vertragsangebotes vorgelegt und anschliessend dem Vertrag beigefügt.

Verbraucher und Endnutzer können jederzeit verlangen, dass ihnen das Informationsblatt zugeschickt wird. § 3 - Das Institut fördert die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer oder ähnliche Techniken, um Verbraucher und Endnutzer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen.

Zudem stellt das Institut gemäss den nach Stellungnahme des Instituts durch Ministeriellen Erlass festgelegten Modalitäten auf seiner Website aktuelle Informationen zur Verfügung, die Verbrauchern und Endnutzern erlauben, das für ihr Profil vorteilhafteste Angebot herauszufiltern.

Zu diesem Zweck geben Betreiber ihre Tarifpläne, das heisst alle Tarife, vertraglichen und technischen Aspekte, die zusammen ein Handelsangebot ausmachen, und diesbezügliche Änderungen mindestens fünfzehn Werktage vor ihrer Veröffentlichung in die elektronische Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts ein.

Zugleich reichen Betreiber beim Institut eine vollständige Beschreibung jedes neuen Tarifplans, jeder Änderung eines Tarifplans und einen elektronischen Link zu der bestehenden oder im Aufbau befindlichen Internetseite, auf der der betreffende Tarifplan erläutert ist, ein.

Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung der in Absatz 1 erwähnten interaktiven Führer oder vergleichbaren Techniken kostenlos zu nutzen. » Art. 72 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 111/1 - Das Institut kann Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verpflichten, unter anderem: 1. bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben;für einzelne Kategorien von Diensten kann das Institut verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, 2. die Teilnehmer über jede Änderung der rechtlich zulässigen Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen zu unterrichten, 3.gemäss Artikel 133 die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten und 4. behinderte Teilnehmer regelmässig über Einzelheiten von Produkten und Diensten zu unterrichten, die für sie bestimmt sind.» Art. 73 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 111/2 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts technische Methoden, Ausführungsfristen und Informationsverpflichtungen, die betreffende Betreiber einhalten müssen, wenn ein Endnutzer einen elektronischen Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu erhalten.

Diese Regeln betreffen unter anderem Aufgabenverteilung bei der Übertragung zwischen den betreffenden Parteien, Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert, und Verpflichtungen der Betreiber, den Endnutzern Informationen zur Verfügung zu stellen. § 2 - Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion oder die Übertragung eines Internetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Endnutzers und ohne klare Informationen in Bezug auf den Vorauswahldienst, den Dienst mit einer ähnlichen Funktion, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der Nummer sind verboten.

Die Desaktivierung eines Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion durch den Anbieter dieses Dienstes ist möglich: 1. mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Endnutzers, 2.wenn der Endnutzer die materiellen Verpflichtungen des Vertrags mit dem Anbieter des Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion nicht einhält und nachdem Letzterer den Endnutzer klar über die Folgen der Desaktivierung seines Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion in Kenntnis gesetzt hat.

Die Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion durch den Zugangsbetreiber ist möglich: 1. für die in Absatz 2 Nr.1 erwähnten Fälle nach vorherigem Ersuchen des Anbieters des Vorauswahldienstes beziehungsweise des Dienstes mit einer ähnlichen Funktion, 2. mit der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Endnutzers und nach Erteilung klarer Informationen über die Auswirkungen der Desaktivierung der Vorauswahl beziehungsweise des Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion, 3.aufgrund des Bestehens von technischen Beschränkungen, die vom Institut bestimmt und anerkannt werden, nach vorheriger Erlaubnis des Ministers.

Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer beziehungsweise eines Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung oder Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion oder eines Betreibervorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion beantragt oder wer unrechtmässig eine zu Recht aktivierte Betreibervorauswahl beziehungsweise einen Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion desaktiviert, kann vom geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten zu zahlen. Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig einen Endnutzer als Kunden verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR zahlen.

Beschwerden in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels können beim Ombudsdienst für Telekommunikation eingereicht werden.

Der Ombudsdienst für Telekommunikation kann die Bearbeitung einer Beschwerde verweigern, wenn sich herausstellt, dass die Umstände, die zu dieser Beschwerde geführt haben, bei deren Einreichung mehr als ein Jahr zurückliegen. » Art. 74 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 111/3 - § 1 - Teilnehmer können den in Artikel 108 § 1 erwähnten Vertrag durch jedes schriftliche Mittel und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Vertragsverhältnis wird zu dem vom Teilnehmer gewählten Zeitpunkt, auch sofort, beendet. Der Betreiber stellt den betreffenden Dienst so schnell wie technisch möglich ein und übermittelt dem Teilnehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung. § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind - unbeschadet der Anwendung von Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen in den zwischen Betreibern und Teilnehmern geschlossenen Verträgen, die mit der Vertragskündigung zusammenhängen und mit denen bezweckt wird, den Betreiberwechsel oder die Beanspruchung der in Artikel 11 § 7 erwähnten Möglichkeit auszuschliessen oder dem entgegenzuwirken.

Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die nichtigen Klauseln oder Bedingungen bestehen kann. § 3 - Unbeschadet der Bestimmung von Absatz 2 können Betreiber für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags oder die vorzeitige Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Vertrags keine Entschädigung von Verbrauchern beziehungsweise Teilnehmern, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, Nummern für M2M-Dienste ausgenommen, verlangen.

Die Entschädigung, die Betreiber bei vorzeitiger Kündigung eines befristeten Vertrags durch Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, während der ersten sechs Monate verlangen können, darf unbeschadet der Bestimmung von Absatz 3 nicht höher sein als die Abonnementgebühr, die bei nicht vorzeitiger Kündigung des Vertrags noch bis Ende des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags geschuldet würde.

Wenn Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, kostenlos oder zu einem niedrigeren Preis ein Produkt erhalten haben, dessen Erhalt an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft war, kann bei vorzeitiger Vertragskündigung eine zusätzliche Entschädigung von ihnen verlangt werden, die jedoch nicht höher sein darf als der Restwert des Produkts zum Zeitpunkt der Vertragskündigung gemäss Artikel 108 § 1 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich.» Art. 75 - Artikel 112 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 112 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Einrichtungen, die Betreiber anbieten, um die Kosten öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu kontrollieren, einschliesslich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermässigen Verbraucherverhaltens.

Betreiber bieten ihren Kunden kostenlos die Möglichkeit an, eine kosten- oder volumenbezogene Obergrenze aus einer vom Institut festgelegten Liste der Obergrenzen zu bestimmen. Das Institut legt eine pauschale Obergrenze fest. » Art. 76 - Artikel 113 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 113 - § 1 - Das Institut koordiniert die Initiativen in Bezug auf die Qualität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. § 2 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Netz- und Dienstqualität und über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffenen Massnahmen veröffentlichen. Die Informationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut vorzulegen. § 3 - Das Institut kann unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Netz- und Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer einschliesslich behinderter Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben. § 4 - Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann das Institut Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegen.

Das Institut übermittelt der Europäischen Kommission rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Das Institut trägt den Kommentaren oder Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung. § 5 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, stellen dem Institut Informationen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren bereit, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden.

Dieselben Unternehmen veröffentlichen auf ihrer Website Endnutzerinformationen über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität. Die Informationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut vorzulegen.

Das Institut verfügt über eine einmonatige Frist, um seine möglichen Bemerkungen abzugeben. Unternehmen dürfen Informationen nur unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen veröffentlichen. § 6 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlichen auf Ersuchen des Instituts kostenlos Informationen von öffentlichem Interesse über dieselben Hilfsmittel, über die sie gewöhnlich mit bestehenden und neuen Teilnehmern kommunizieren. Die betreffenden Informationen werden vom Institut nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen: 1. die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmässige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschliesslich Verstössen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, und 2.Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. » Art. 77 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 113/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 113/1 - Das Institut koordiniert die Initiativen in Bezug auf die Sicherheit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste.

Es überwacht Erkennung, Beobachtung und Analyse von Sicherheitsproblemen und kann Nutzer diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über den gesicherten Zugang zu ihren Diensten veröffentlichen. Die Informationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut vorzulegen. » Art. 78 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 113/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 113/2 - Der König kann auf Vorschlag des Instituts Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Entschädigungen festlegen, die Betreiber bei Unterbrechung des Dienstes an Teilnehmer zahlen müssen. » Art. 79 - Artikel 114 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 114 - § 1 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ergreifen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen zu gewährleisten. Diese Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts der bestehenden Risiken angemessen ist. Insbesondere sind Massnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze so gering wie möglich zu halten.

Anbieter von Software für elektronische Kommunikation ergreifen ebenfalls solche Massnahmen. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist durch die in § 1 genannten Massnahmen, die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, in Bezug auf personenbezogene Daten treffen, zumindest Folgendes zu erreichen: - Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, - Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmässiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmässiger Weitergabe und - Sicherstellung der Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Das Institut hat die Möglichkeit, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste getroffenen Massnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abzugeben. § 3 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, um: 1. die Integrität ihres Netzes zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diesem Netz erbrachten Dienste sicherzustellen, 2.die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über ihr Netz bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen.

Der König kann nach Stellungnahme des Instituts Bedingungen und Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen festlegen. § 4 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, bieten ihren Teilnehmern unter Berücksichtigung des Stands der Technik kostenlos angemessene Sicherheitsdienste an, die Endnutzern erlauben, den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten aller Art zu vermeiden. Auch Anbieter von Software für elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet. » Art. 80 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 114/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 114/1 - § 1 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, müssen Unternehmen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, die Teilnehmer und das Institut über dieses Risiko und - wenn das Risiko ausserhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Massnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschliesslich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten. § 2 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, teilen dem Institut eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität unverzüglich mit, die beziehungsweise der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte. Nach vorheriger Erlaubnis des Ministers bestimmt das Institut im Einzelnen, in welchen möglichen Fällen eine Verletzung der Sicherheit oder ein Verlust der Integrität, die beziehungsweise der beträchtliche Auswirkungen hatte, im Sinne des vorliegenden Absatzes vorliegt.

Gegebenenfalls unterrichtet das Institut die Regulierungsbehörden der Gemeinschaften, die für elektronische Kommunikationsnetze zuständig sind, die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die ENISA. Das Institut kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn es zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt das Institut der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäss vorliegendem Paragraphen ergriffenen Massnahmen vor. § 3 - Im Fall einer Verletzung der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten betrifft, benachrichtigt das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, unverzüglich das Institut von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten oder Teilnehmer oder Personen in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, auch den Teilnehmer beziehungsweise die Person unverzüglich von der Verletzung.

Das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, braucht die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn es zur Zufriedenheit des Instituts nachgewiesen hat, dass es geeignete technische Schutzmassnahmen getroffen hat und dass diese Massnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden. Diese technischen Schutzmassnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die nicht befugt sind, Zugang zu den Daten zu haben.

Unbeschadet der Pflicht des Unternehmens, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, den betroffenen Teilnehmer und die Person zu benachrichtigen, kann das Institut, wenn das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, den Teilnehmer beziehungsweise die Person noch nicht über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, dieses nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung zur Benachrichtigung auffordern.

In der Benachrichtigung des Teilnehmers beziehungsweise der Person werden mindestens die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, genannt und Massnahmen zur Begrenzung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten empfohlen. In der Benachrichtigung des Instituts werden zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Massnahmen, die vom Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, nach der Verletzung vorgeschlagen oder ergriffen wurden, dargelegt. § 4 - Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmassnahmen, die nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann das Institut Leitlinien annehmen und gegebenenfalls Anweisungen erteilen in Bezug auf die Umstände, unter denen die Benachrichtigung seitens der Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist, und in Bezug auf das Format und die Verfahrensweise für die Benachrichtigung.

Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, führen ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, das Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemassnahmen enthält, wobei diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen. Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen. » Art. 81 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 114/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 114/2 - § 1 - Das Institut ist zur Anwendung der Artikel 114 und 114/1 befugt, Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschliesslich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen. § 2 - Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, übermitteln dem Institut auf dessen Ersuchen die zur Beurteilung der Sicherheit oder/und Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschliesslich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmassnahmen.

Auf Ersuchen des Instituts unterziehen sich Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, einer Sicherheitsüberprüfung, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder vom Institut selbst durchgeführt wird. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Bedingungen, die qualifizierte unabhängige Stellen erfüllen müssen, und Modalitäten der Sicherheitsüberprüfung fest. Der Bericht und die Ergebnisse in Bezug auf diese Überprüfung werden dem Institut übermittelt. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf Artikel 106 § 2. » Art. 82 - Artikel 115 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Bei der Behebung von Störungen gewähren Betreiber folgenden Personen und Diensten Vorrang: 1.Hilfsdiensten, 1/1. vorrangigen Nutzern, deren Liste nach Stellungnahme des Instituts vom König festgelegt wird, 2. Krankenhäusern, Ärzten, Apothekern und Tierärzten, die einen Bereitschaftsdienst verrichten, 3.Invaliden, Kranken, die besondere Pflege benötigen, und Behinderten gemäss den nach Stellungnahme des Instituts vom König festgelegten Modalitäten, 4. A.S.T.R.I.D., der Gesellschaft, die durch das Gesetz vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten geschaffen worden ist. » 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Betreiber gewährleisten, dass die für die Behebung von Störungen benötigte Zeit für die in Absatz 1 Nr.1, 1/1 und 2 erwähnten Personen vierundzwanzig Stunden nicht überschreitet, Samstage, Sonntage und Feiertage einbegriffen.

Diese spezifischen Anforderungen werden ohne Aufpreis für die Begünstigten erfüllt.

Die Modalitäten der spezifischen Bereitstellung, die auf die in Absatz 1 Nr. 1, 1/1 und 2 erwähnten Personen anwendbar sind, unterliegen ebenfalls der in Artikel 103 des Gesetzes erwähnten Bewertung und Begutachtung seitens des Instituts. » Art. 83 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Der Minister » werden durch die Wörter « Das Institut » ersetzt.b) Die Wörter « nach Stellungnahme des Instituts » werden gestrichen.c) Das Wort « Endnutzern » wird durch das Wort « Verbrauchern » ersetzt.d) Die Wörter « zum öffentlichen Telefonnetz » werden durch die Wörter « zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz » ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort « Minister » durch das Wort « König » ersetzt. Art. 84 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Der Minister » werden durch die Wörter « Das Institut » ersetzt.2. Die Wörter « nach Stellungnahme des Instituts » werden gestrichen.3. Das Wort « Teilnehmern » wird durch das Wort « Verbrauchern » ersetzt.4. Die Wörter « an das öffentliche Telefonnetz » werden durch die Wörter « an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz » ersetzt. Art. 85 - Artikel 120 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art.120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos eingehende oder abgehende Mitteilungen oder Nachrichten und abgehende Anrufe bei und gegebenenfalls von bestimmten Arten von Nummern, die nach Stellungnahme des Instituts und der Ethikkommission für Telekommunikation vom Minister festgelegt werden. » Art. 86 - Artikel 121 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern « Der König legt » und den Wörtern « die Bedingungen » werden die Wörter « nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation und des Instituts » eingefügt.b) Die Wörter « öffentliche Telefonnetze » werden durch die Wörter « öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Telefondienste » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon » durch die Wörter « auf einem Teil des Staatsgebiets » ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Betreiber stellen erforderliche Daten und Signale zur Verfügung, um die Bereitstellung der in § 1 erwähnten zusätzlichen Dienstmerkmale auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon und, soweit technisch möglich, eine leichtere Bereitstellung dieser zusätzlichen Dienstmerkmale über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.» Art. 87 - In Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel 121/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 5 - Massnahmen für behinderte Endnutzer Art. 121/4 - § 1 - Das Institut kann Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer: 1. Zugang zu öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, die denen, über die die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig sind, das heisst, die auf ihre Behinderung abgestimmt sind, und 2.die Auswahl an Betreibern und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können. § 2 - Das Institut ergreift erforderliche Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu Hilfsdiensten mit dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, aufgrund technischer, auf ihre Behinderung abgestimmter Mittel gleichwertig ist. » Art. 88 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern « vom Institut » und den Wörter « im Rahmen » die Wörter « auf Befehl eines Untersuchungsrichters und/oder » eingefügt. 2. Nummer 5 wird durch die Wörter « und nicht das Mithören von Nachrichten betreffen » ergänzt.3. Eine Nummer 5/1 und eine Nummer 5/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « 5/1.wenn die Handlungen von Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister ermächtigt sind, im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermittlungsaufträge verrichtet werden und nicht das Mithören von Nachrichten betreffen, 5/2. wenn die Handlungen von der Ethikkommission für Telekommunikation oder seinem Sekretariat oder auf Antrag von einem von beiden im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermittlungsaufträge verrichtet werden und nicht das Mithören von Nachrichten betreffen, ».

Art. 89 - Artikel 127 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Betreiber richten nach § 1 interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie stellen dem Institut auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung. » Art. 90 - Artikel 129 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von Informationen oder für den Zugriff auf Informationen, die » werden durch die Wörter « Die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits » ersetzt.b) Der Begriff « Endnutzer » wird jeweils durch den Begriff « Nutzer » ersetzt.c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der gemäss den Bestimmungen von Nr. 1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat. » 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.» 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Eine fehlende Verweigerung » durch die Wörter « Die Einwilligung » ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den Teilnehmern beziehungsweise Endnutzern kostenlos die Möglichkeit, ihre Einwilligung auf einfache Weise zu widerrufen.» Art. 91 - In Artikel 131 desselben Gesetzes werden die Wörter «, sofern dies für den betreffenden Betreiber technisch und praktisch möglich ist » gestrichen.

Art. 92 - In Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 133/1 - Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung unter Einhaltung der Artikel 113 bis 114/2 und 122 bis 133 und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann das Institut Massnahmen erlassen.

Das Institut übermittelt der Europäischen Kommission zwei Monate vor dem Erlass solcher Massnahmen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Massnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Das Institut trägt den Kommentaren und Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung, wenn es die Massnahmen beschliesst. » Art. 93 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Instituts die mit der Bearbeitung einer einzelnen Akte verbundenen Kosten.Die Kosten werden vom Diensteanbieter getragen, wenn er bestraft wird. Andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Instituts. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Versäumt ein Zuwiderhandelnder es, die von der Ethikkommission für Telekommunikation auferlegte administrative Geldbusse und/oder die anfallenden Bearbeitungsgebühren innerhalb der von der Ethikkommission festgelegten Frist zu zahlen, übermittelt das Sekretariat den Beschluss der Ethikkommission für Telekommunikation zu Zwecken der Eintreibung an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung.Diese Verwaltung kann gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 durch Zwangsmassnahme tätig werden.

Beträge, die als eine von der Ethikkommission für Telekommunikation auferlegte administrative Geldbusse gezahlt oder eingetrieben werden, werden der Staatskasse zugeführt. Eingetriebene Bearbeitungsgebühren werden dem Institut zugeführt. » Art. 94 - In Artikel 134/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2011, werden nach den Wörtern « der Präsident der Ethikkommission für Telekommunikation » die Wörter « oder sein Stellvertreter », nach den Wörtern « der Präsident » die Wörter « oder sein Stellvertreter » und nach den Wörtern « vom Präsidenten » die Wörter »oder von seinem Stellvertreter » eingefügt.

Art. 95 - Artikel 135 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 25. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 96 - In Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 135/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 135/1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit des Auslandsanrufs bereitstellen, wickeln alle Anrufe in den und aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) zu Preisen ab, die den jeweils geltenden Höchstpreisen für Anrufe bei und ausgehend von geografisch gebundenen Nummern oder Nummern für Mobiltelefone in Nummerierungsplänen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar sind. » Art. 97 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes, die Artikel 12 bis 17 und 32 bis 44 ausgenommen, darf das Institut nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für: 1.die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung: a) von Artikel 29, b) des finanziellen Beitrags für den Universaldienst, c) von Artikel 30, d) der effizienten und effektiven Nutzung der Frequenzen, e) der effektiven und effizienten Nutzung der Nummern, 2.die Einzelfallprüfung, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder das Institut Grund zur Annahme hat, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder das Institut von sich aus Ermittlungen durchführt, 3. Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge, 4.die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher, 5. genau angegebene statistische Zwecke, 6.eine Marktanalyse, 7. die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen, 8.die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten.

Die in Absatz 1 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. » Art. 98 - Artikel 141 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1.2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort « unverzüglich » wird gestrichen.b) Zwischen den Wörtern « die Europäische Kommission » und den Wörtern « und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden » werden die Wörter «, das GEREK » eingefügt.c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.3. Der Artikel wird durch Paragraphen 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Das Institut trägt den Stellungnahmen, die ihm innerhalb eines Monats nach der Notifizierung des Beschlussentwurfs von der Europäischen Kommission, dem GEREK und den anderen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, weitestgehend Rechnung. § 3 - Wird der Beschlussentwurf gemäss Artikel 143 § 2 oder Artikel 143/1 § 4 geändert, so führt das Institut gemäss Artikel 140 eine öffentliche Anhörung durch und notifiziert der Europäischen Kommission erneut den geänderten Entwurf gemäss den Bestimmungen von § 1. § 4 - Endgültige Beschlüsse, die aus den in § 1 erwähnten Entwürfen hervorgehen, werden der Europäischen Kommission und dem GEREK notifiziert. » Art. 99 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « der Europäischen Kommission » und den Wörtern « und den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden » werden die Wörter «, dem GEREK » eingefügt.2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: « Eine Verlängerung der Geltungsdauer vorläufiger Massnahmen unterliegt den Bestimmungen der Artikel 140 und 141.» Art. 100 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 143 - § 1 - Kann der in Artikel 141 § 1 erwähnte Beschlussentwurf des Instituts: a) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und betrifft er: 1.die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die von der Europäischen Kommission definiert werden, oder 2. die Entscheidung, ob ein Betreiber, allein oder zusammen mit anderen, als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt einzustufen ist, b) und hat die Europäische Kommission innerhalb Einmonatsfrist ab der Notifizierung gemäss Artikel 141 gegenüber dem Institut erklärt, dass der Beschlussentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, dann schiebt das Institut die Annahme des endgültigen Beschlusses um weitere zwei Monate auf. § 2 - Entscheidet die Europäische Kommission innerhalb der in § 1 erwähnten Zweimonatsfrist, dass der Beschlussentwurf zurückgezogen werden muss, und legt sie zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Beschlussentwurfs vor, so ändert das Institut den Beschlussentwurf innerhalb sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Europäischen Kommission oder zieht ihn zurück. » Art. 101 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 143/1 - § 1 - Wenn die Europäische Kommission dem Institut innerhalb Einmonatsfrist ab Notifizierung des Beschlussentwurfs des Instituts gemäss Artikel 141 mitteilt, dass sein Beschlussentwurf, der auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt abzielt, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde oder sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat, schiebt das Institut den Beschluss um weitere drei Monate auf. § 2 - Innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 1 arbeiten die Europäische Kommission, das GEREK und das Institut eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Massnahme im Hinblick auf die Ziele der Artikel 5 bis 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. § 3 - Wenn das GEREK innerhalb sechs Wochen nach Beginn des in § 1 genannten Dreimonatszeitraums eine Stellungnahme zu der in § 1 erwähnten Mitteilung der Europäischen Kommission abgibt, in der es darlegt, die ernsten Bedenken der Europäischen Kommission zu teilen, kann das Institut vor Ablauf des in § 1 genannten Dreimonatszeitraums: 1. seinen Beschlussentwurf unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen, 2.seinen Beschlussentwurf beibehalten. § 4 - Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Europäischen Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert das Institut seinen Beschlussentwurf gemäss § 3 beziehungsweise behält ihn gemäss § 3 bei, so kann die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf des in § 1 genannten Dreimonatszeitraums: 1. eine mit Gründen versehene Empfehlung abgeben, in der das Institut aufgefordert wird, den Beschlussentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, 2.beschliessen, ihre gemäss § 1 geäusserten Vorbehalte zurückzuziehen.

Binnen eines Monats, nachdem die Europäische Kommission ihre Empfehlung gemäss § 4 Nr. 1 ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäss § 4 Nr. 2 zurückgezogen hat, teilt das Institut der Europäischen Kommission und dem GEREK den angenommenen endgültigen Beschluss mit. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit das Institut eine öffentliche Anhörung in Bezug auf den geänderten Entwurf organisieren kann.

Beschliesst das Institut, den Beschlussentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach § 4 Buchstabe a) [sic, zu lesen ist: § 4 Nr. 1] nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet es dies. § 5 - Das Institut kann den Beschlussentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen. » Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 161/1 - Das Institut bringt am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Nutzungsrechte für Frequenzen und Nummern spätestens bis zum 19. Dezember 2011 mit den Artikeln 11 und 18 bis 24/1 in Einklang.

Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten im Rahmen von bereits bestehenden allgemeinen Zulassungen und individuellen Nutzungsrechten, so kann das Institut die Gültigkeit dieser Rechte oder Verpflichtungen bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte anderer Betreiber nicht beeinträchtigt. Das Institut teilt der Europäischen Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit. » Art. 103 - Artikel 163 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2011, wird aufgehoben.

Art. 104 - In Titel VI Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 164/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 164/1 - Die Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be »: 1. hat einen ständigen Niederlassungsort und Betriebssitz in Belgien unbeschadet der Möglichkeit für die betreffende Stelle, ausschliesslich zur Verbesserung der Dienstzuverlässigkeit einen Teil ihrer technischen Infrastruktur im Ausland einzurichten, 2.hat die Form einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, 3. berechnet für ihre Leistungen eine Vergütung, die in direktem Bezug zu den tatsächlich anfallenden Kosten steht, 4.stellt dem Institut gemäss den von ihm bestimmten Modalitäten kostenlos die von ihm festgelegten Einrichtungen zur Verfügung, damit die Übertragung zu einer neuen Internetdomainnamen-Registrierungsstelle ohne ernste Dienstunterbrechung auf effiziente und wirksame Weise verlaufen kann.

Diese Einrichtungen umfassen mindestens ein Domainnamenregister mit allen zugehörigen Informationen über Domainnameninhaber, das gemäss der Häufigkeit und den Modalitäten, die das Institut festgelegt hat, aktualisiert wird und dessen Form bei ernstem Versagen der Internetdomainnamen-Registrierungsstelle eine unmittelbare Nutzung ermöglicht, damit die ständige Verfügbarkeit und Stabilität des belgischen Internets gewährleistet sind, und 5. organisiert und verwaltet die Top-Level-Domain « .be » im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit. » Art. 105 - In Titel VI Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 164/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 164/2 - Bei ernstem Versagen der Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be » trifft das Institut erforderliche Massnahmen im Interesse des Endnutzers und der belgischen Wirtschaft, damit die ständige Verfügbarkeit und Stabilität des belgischen Internets gewährleistet sind.

Unter ernstem Versagen der Internetdomainnamen-Registrierungsstelle versteht man: 1. die Ausübung von unerlaubten oder unehrlichen Praktiken, die den Ruf der mit Belgien in Zusammenhang gebrachten Top-Level-Domain « .be » gefährden oder 2. die Unfähigkeit, die Erreichbarkeit einer beträchtlichen Anzahl aktiver Domainnamen der Top-Level-Domain « .be » zu gewährleisten oder 3. die Unfähigkeit, die Aufgaben einer Internetdomainnamen-Registrierungsstelle gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr.48/1 zu erfüllen oder 4. die Nichterfüllung der Bedingungen von Artikel 164/1. Im Dringlichkeitsfall kann das Institut sofort eine neue Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be » vorläufig bestimmen. Kosten, die von dieser vorläufigen Internetdomainnamen-Registrierungsstelle im Rahmen der ihr vom Institut anvertrauten Aufgaben getragen werden, gehen zu Lasten des Instituts und werden im Nachhinein von der endgültig bestimmten Internetdomainnamen-Registrierungsstelle zurückgefordert.

Sofort nach der Bestimmung einer vorläufigen Internetdomainnamen-Registrierungsstelle oder wenn eine solche Bestimmung nicht erforderlich ist, führt das Institut einen Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt durch und veröffentlicht ein Lastenheft mit den Mindestbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be ». Die neue Internetdomainnamen-Registrierungsstelle wird auf der Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Verfahren und objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien bestimmt.

Die Stelle, die als Internetdomainnamen-Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain « .be » bestimmt wird, muss die Mindestbedingungen des Lastenhefts und alle im Verlauf des Auswahlverfahrens eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen. » Art. 106 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 107 - Artikel 1 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter « ein öffentliches Telefonnetz » durch die Wörter « ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz » ersetzt, in Nr. 4 werden die Wörter « ein öffentliches Basistelefonnetz » durch die Wörter « ein öffentliches elektronisches Basiskommunikationsnetz » und die Wörter « das öffentliche Basistelefonnetz » durch die Wörter « das öffentliche elektronische Basiskommunikationsnetz » ersetzt und in Nr. 7 werden die Wörter « öffentliche Telefone » durch die Wörter « öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst », die Wörter « öffentlicher Telefone » durch die Wörter « öffentlicher Münz- oder Kartentelefone oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst » und die Wörter « das betreffende öffentliche Telefon » durch die Wörter « das betreffende öffentliche Münz- oder Kartentelefon oder der betreffende andere Zugangspunkt für den öffentlichen Sprachtelefondienst » ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 108 - Artikel 8 der Anlage zu demselben Gesetz wird aufgehoben.

Art. 109 - In Artikel 15 der Anlage zu demselben Gesetz wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Anschluss muss Nachrichten über Datenübertragung mit den in Artikel 16 der vorliegenden Anlage definierten Übertragungsraten für einen funktionalen Internetzugang ermöglichen. » Art. 110 - Artikel 16 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Anschluss muss Endnutzern ermöglichen, im Rahmen eines spezifischen Vertrags mit einem Internetanbieter über einen funktionalen Internetzugang zu verfügen.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Instituts die Übertragungsrate dieses funktionalen Zugangs, wobei Er die besonderen Marktbedingungen, wie die von der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmer verwendete Bandbreite und die technische Durchführbarkeit, ausreichend berücksichtigt. Die Übertragungsrate ist in dem in Artikel 103 erwähnten Bericht angegeben. » Art. 111 - Artikel 22 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort « Tarifermässigungen » durch das Wort « Sozialtarife » ersetzt. b) In Ziffer 1.1 werden die Wörter « des Sozialtarifs » durch die Wörter « des Telefonsozialtarifs » ersetzt. c) In Ziffer 1.2 wird der Begriff « Bruttoeinkommen » jeweils durch den Begriff « global steuerpflichtiges Einkommen » ersetzt. d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] e) Eine Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4.Internetsozialtarif 4.1 Begünstigte des Internetsozialtarifs dürfen nur über einen einzigen Internetsozialtarif verfügen, wobei es nur einen Begünstigten pro Haushalt geben darf. 4.2 Der Internetsozialtarif wird auf eigenen Antrag Personen gewährt, die den in Ziffer 1.2, 2.3 beziehungsweise 3 festgelegten Kriterien genügen. 4.3 Wer in einem Hotel beziehungsweise einem Altenheim wohnt oder sich für eine andere Form des Zusammenlebens entschieden hat, hat keinerlei Anspruch auf den Internetsozialtarif, es sei denn, der Begünstigte verfügt über ein Abonnement auf eigenen Namen und zu seiner alleinigen Nutzung. 4.4 Wer bereits über einen Internetanschluss verfügt und die festgelegten Bedingungen erfüllt, hat ab der ersten Fälligkeit seines Abonnements, die auf die Einreichung seines Antrags folgt, Anspruch auf den Internetsozialtarif. 4.5 Begünstigte des Internetsozialtarifs: 1. setzen den Betreiber unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine der Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.zahlen unverzüglich die Beträge nach, die sie umgangen haben, indem sie insbesondere aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den Internetsozialtarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben. 4.6 Der Anspruch auf den Internetsozialtarif wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. » 2. In § 2 werden die Wörter « des Telefonsozialtarifs » jeweils durch die Wörter « des Sozialtarifs » ersetzt. Art. 112 - In der Anlage zu demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen und anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst ».

Art. 113 - Die Artikel 23 bis 27 der Anlage zu demselben Gesetz werden aufgehoben und durch einen neuen Artikel 23 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Art. 23 - Das Institut bestimmt die Modalitäten für Beibehaltung und Entfernung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst. » Art. 114 - Artikel 30 Absatz 1 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Ausser bei Abweichungen, die auf Vorschlag des Instituts vom Minister gewährt werden, verteilen Anbieter » werden durch die Wörter « Anbieter verteilen » ersetzt.2. Das Wort « jährlich » wird durch die Wörter « mindestens alle zwei Jahre » ersetzt.3. Die Wörter « ohne vorherige Anfrage dieser Teilnehmer » werden durch die Wörter « auf besondere Antragstellung der Teilnehmer » ersetzt.4. Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: « Der Antrag kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gestellt werden.Der Minister legt die Modalitäten für die Antragstellung fest. » Art. 115 - Artikel 31 der Anlage zu demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Der zweite bis vierte Gedankenstrich werden aufgehoben.b) Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben.c) Der achte Gedankenstrich wird aufgehoben.d) Der zehnte Gedankenstrich wird aufgehoben.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 116 - Artikel 32 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « einer benutzerfreundlichen, kostenlosen Website » werden durch die Wörter « einer benutzerfreundlichen, kostenlosen, neutralen, regelmässig überarbeiteten und für Personen mit Behinderung zugänglichen Website » ersetzt.b) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: « Die Teilnehmerdaten werden einmal pro Monat fortgeschrieben.Diese Website ermöglicht mindestens Suchen anhand des Namens innerhalb einer Gemeinde und anhand der Telefonnummer. Das Institut kann zusätzliche Qualitätskriterien bestimmen, denen Anbieter im Rahmen der Zurverfügungstellung von Informationen des universellen Verzeichnisses über diese Website genügen müssen. » 2. Absatz 3 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort « fünfundsiebzigtausend » durch das Wort « fünfunddreissigtausend » ersetzt.4. Der frühere Absatz 6, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: « Anbieter, die mit der Lieferung des universellen Verzeichnisses beauftragt sind, übermitteln dem Institut vor dem 31.März jeden Jahres einen Bericht über die Art und Weise, wie sie die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden Verpflichtungen erfüllt haben. » Art. 117 - In Kapitel 3 der Anlage zu demselben Gesetz wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/1 - Falls kein Betreiber für die Erbringung einer oder mehrerer in Artikel 68 erwähnter Universaldienste benannt ist, überwacht das Institut die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für jeden betreffenden Dienst im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen. » Art. 118 - In Artikel 35 der Anlage zu demselben Gesetz werden die Wörter « von öffentlichen Telefonen » durch die Wörter « von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst » ersetzt.

Art. 119 - Artikel 38 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt ersetzt: « Art. 38 - § 1 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Tarife und Produktbündel, die öffentlich zugängliche Telefondienste einschliessen, für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nrn. 1 und 2, Ziffer 2.3 und Ziffer 3 der Anlage erwähnten Personen mindestens folgende Tarifermässigungen an: 1. Vergütung für die Bereitstellung von Anschlüssen an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz an einem festen Standort: 50 Prozent des Tarifs, 2.wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten beim selben Anbieter oder nur Gesprächskosten entrichten müssen: - monatliche, auf 8,40 EUR begrenzte Ermässigung in Höhe von 40 Prozent auf die betreffende Abonnementgebühr, sofern diese Abonnementgebühr zu entrichten ist, - monatliche Ermässigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten, 3. wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten bei verschiedenen Anbietern entrichten müssen: monatliche Ermässigung von 11,50 EUR auf Gesprächskosten, die von dem Anbieter zu gewähren ist, der die Gespräche abrechnet. § 2 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Tarife für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nr. 3 der Anlage erwähnten Personen mindestens folgende Tarifermässigungen an: - monatliche Ermässigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten. § 3 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Tarife für Internetzugang und Produktbündel, die Internetzugang für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 4.2 der Anlage erwähnten Personen einschliessen, sofern diese Personen gegebenenfalls auf die in § 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnte Ermässigung auf die Abonnementgebühr und die in § 1 Nr. 3 erwähnte Ermässigung verzichtet haben, mindestens folgende Tarifermässigungen an: - monatliche, auf 8,40 EUR begrenzte Ermässigung von 40 Prozent auf den Tarif. » Art. 120 - In der Anlage zu demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 45bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2011 des Verfassungsgerichtshofes, ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45/1 - Die Nettokosten für die soziale Komponente des Universaldienstes für ein geografisches Gebiet ergeben sich aus der Differenz zwischen den in Absatz 2 bestimmten Kosten und den in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um die Marktvorteile aus der Erbringung des betreffenden Dienstes, einschliesslich der immateriellen Vorteile.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 74 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 74 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere: - Einnahmen aus Installationskosten, - Einnahmen aus Abonnements, - Einnahmen aus eingehenden Anrufen, - Einnahmen aus abgehenden Anrufen.

Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.

Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Erbringung der sozialen Komponente des Universaldienstes aufgewendeten Kapitals, das gemäss einer vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegten Methode bewertet wird. » Art. 121 - In Artikel 46 § 1 Nr. 6 vierter Gedankenstrich der Anlage zu demselben Gesetz werden die Wörter « an das öffentliche Basistelefonnetz an einem festen Standort » durch die Wörter « an das feste öffentliche elektronische Basiskommunikationsnetz » ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft Art. 122 - Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Kapitel 4 dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. » Art. 123 - Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen, die gegen Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes verstossen. » KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz Art. 124 - In das Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1/1 - Kapitel 4 Abschnitt 3 dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. » Art. 125 - Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 100 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.

Eine Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.

Die Beweislast, dass die Nachricht, die über ein in vorliegendem Paragraphen erwähntes oder in Anwendung des vorliegenden Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender.

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung gestattet, sofern die in den Artikeln 100/1 bis 100/7 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. » Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/1 - § 1 - Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, jederzeit mitzuteilen, dass sie sich der Verwendung der ihnen zugewiesenen Telefonnummer oder Telefonnummern für die Zwecke der Direktwerbung widersetzen.

Teilnehmer üben dieses Widersetzungsrecht kostenlos aus und können dies mindestens telefonisch, brieflich oder per E-Mail mitteilen.

Bei Vertragsabschluss weisen Betreiber Teilnehmer ausdrücklich und deutlich auf dieses Recht hin. § 2 - Betreiber registrieren jede Widersetzung eines Teilnehmers wie in § 1 erwähnt binnen fünf Werktagen in einer hierfür bestimmten Datei und teilen dem Teilnehmer das Registrierungsdatum mit.

Betreiber stellen Personen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, die Datei mit den Telefonnummern zur Verfügung, für die die Teilnehmer keine Anrufe für die Zwecke der Direktwerbung wünschen.

Betreiber können die Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Verpflichtungen einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragen, mit der sie einen diesbezüglichen Vertrag schliessen. » Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/2 - § 1 - Verboten sind Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung bei Telefonnummern, die in der in Artikel 100/1 § 2 erwähnten Datei aufgenommen sind.

Für jeden Telefonanruf für die Zwecke der Direktwerbung prüft der Anrufer vorab, ob die betreffende Nummer in dieser Datei aufgenommen ist. § 2 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Anrufe bei Telefonnummern von Teilnehmern, die Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen oder in deren Namen solche Anrufe getätigt werden, ausdrücklich ihre Zustimmung für die diesbezügliche Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gegeben haben. » Art. 128 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/3 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes obliegt den Betreibern und Personen, die Direktwerbung betreiben oder für deren Rechnung Direktwerbung betrieben wird. » Art. 129 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/4 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Massnahmen ergreifen, um: 1. Inhalt, Form und Funktionsweise der in Artikel 100/1 § 2 erwähnten Datei festzulegen, 2.hinsichtlich dieser Dateien Zugriffsbedingungen und -modalitäten für Personen festzulegen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, die Identifizierung dieser Personen eingeschlossen, 3. die Modalitäten der in Artikel 100/1 § 1 erwähnten Mitteilung für den Teilnehmer möglichst einfach zu halten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ebenfalls eine Vereinigung oder Organisation zulassen, die in Artikel 100/1 erwähnte Verpflichtungen für alle Betreiber übernimmt.

Diese Vereinigung oder Organisation kann nur auf der Grundlage von Zulassungskriterien zugelassen werden, die der König festlegt und die mindestens folgende Sicherheiten bieten: 1. Benutzerfreundlichkeit für den Teilnehmer, 2.ausschliessliche Nutzung der Daten der Datei im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers gemäss Artikel 100/1 § 1, 3. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Vereinigung oder Organisation, 4.ständiger und einfacher Datenzugriff zu einem ermässigten Preis für Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, 5. Beachtung der aufgrund von § 1 auferlegten Regeln.» Art. 130 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/5 - Verstösse gegen vorliegenden Abschnitt werden gemäss den Artikeln 123 und 130 bis 137 von Bediensteten ermittelt, festgestellt und verfolgt, die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden. » Art. 131 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/6 - Die Bestimmungen über die Unterlassungsklage, die im Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt sind, finden Anwendung auf vorliegenden Abschnitt. » Art. 132 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 100/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 100/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Betreiber und Teilnehmer Betreiber und Teilnehmer, so wie sie in Artikel 2 Nr. 11 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmt sind. » KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 133 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21.

März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9.

Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen.

Art. 134 - In Artikel 144novies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen.

Art. 135 - In Artikel 144undecies § 1 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen. Art. 136 - In Artikel 148bis § 1 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden die Wörter « vor dem 31. Dezember 2011 » gestrichen.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste Art. 137 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste wird wie folgt ergänzt: « 12. « Endeinrichtungen »: Erzeugnisse oder Bauteile davon, die die elektronische Kommunikation ermöglichen und für den direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes bestimmt sind. » Art. 138 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste » durch die Wörter « der von einem Betreiber berechneten Tarife einschliesslich möglicher bei Vertragskündigung anfallender Gebühren » ersetzt.

Art. 139 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Betreiber veröffentlichen und/oder verbreiten für Verbraucher und Endnutzer transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über: 1. den Zugang zu ihren Netzen und Diensten, 2.die Nutzung dieser Netze und Dienste, 3. die geltenden Preise und Tarife, 4.die gegebenenfalls bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren.

Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.

Das Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden und/oder zu verbreitenden Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und/oder Verbreitung. Betreiber legen dem Institut pro Tarifplan die Informationen, die sie veröffentlichen oder verbreiten werden, und Änderungen dieser Informationen spätestens fünfzehn Werktage vor ihrer Veröffentlichung vor. § 2 - Betreiber erstellen für jeden Dienst, den sie Verbrauchern und Endnutzern zum Kauf anbieten, ein Informationsblatt, dessen Inhalt nach Stellungnahme des Instituts vom König bestimmt wird.

Dieses Informationsblatt wird Verbrauchern und Endnutzern überall, wo der Betreiber seine Dienste zum Kauf anbietet, zur Verfügung gestellt.

Das Informationsblatt wird Verbrauchern und Teilnehmern spätestens bei der Unterbreitung des Vertragsangebotes vorgelegt und anschliessend dem Vertrag beigefügt. Verbraucher und Endnutzer können jederzeit verlangen, dass ihnen das Informationsblatt zugeschickt wird. § 3 - Das Institut fördert die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer oder ähnliche Techniken, um Verbraucher und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen.

Zudem stellt das Institut gemäss den nach Stellungnahme des Instituts durch Ministeriellen Erlass festgelegten Modalitäten auf seiner Website aktuelle Informationen zur Verfügung, die Verbrauchern und Teilnehmern erlauben, das für ihr Profil vorteilhafteste Angebot herauszufiltern.

Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung der in Absatz 1 erwähnten interaktiven Führer oder vergleichbaren Techniken kostenlos zu nutzen. » Art. 140 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5/1 - Das Institut kann Unternehmen, die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste bereitstellen, verpflichten, behinderte Teilnehmer regelmässig über Einzelheiten von Produkten und Diensten zu unterrichten, die für sie bestimmt sind. » Art. 141 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5/2 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts technische Methoden, Ausführungsfristen und Informationsverpflichtungen, die betreffende Betreiber einhalten müssen, wenn ein Teilnehmer einen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- oder -verteilungsdienst eines Betreibers verlässt, um einen elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu erhalten.

Diese Regeln betreffen unter anderem Aufgabenverteilung bei der Übertragung zwischen den betreffenden Parteien, Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert, und Verpflichtungen der Betreiber, den Teilnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen. » Art. 142 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nach den Wörtern « folgende Auskünfte » werden die Wörter « in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form » eingefügt.b) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste, angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, insbesondere Frist bis zum erstmaligen Anschluss und gegebenenfalls andere vom Institut festgelegte Parameter für die Dienstqualität, ».c) Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste einschliesslich der Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten und alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen, ».d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) Buchstabe d) wird durch die Wörter «, angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede » ergänzt.f) Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: « einschliesslich: - der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen, - gegebenenfalls der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallenden Gebühren einschliesslich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;wenn der Erwerb von Endeinrichtungen an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft ist, wird ein Tilgungsplan beigefügt, in dem der Restwert der Endeinrichtung für jeden Monat der Laufzeit des befristeten Vertrags angegeben ist. Für die Berechnung der monatlichen Wertminderung der Endeinrichtungen wird eine Methode der linearen Abschreibung angewendet. Der Tilgungsplan, in dem der Restwert der Endeinrichtung angegeben ist, darf eine maximale Tilgungsfrist von vierundzwanzig Monaten nicht überschreiten, ». g) In Buchstabe f) werden die Wörter « der vertraglich vereinbarten Dienstqualität » durch die Wörter « der in Buchstabe b) erwähnten Angaben » ersetzt.h) Der Paragraph wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « i) Gesamtpreis für das Kopplungsgeschäft mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste.» i) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der Anwendung von § 2 wird der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Vertrag bei jeder Änderung der in Absatz 1 erwähnten Informationen überarbeitet.» 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 6/1 kann ein und derselbe Betreiber einen befristeten oder unbefristeten Vertrag mit einem Teilnehmer durch einen neuen, für befristete Dauer geschlossenen Vertrag nur ersetzen, sofern der Betreiber: 1.den betreffenden Teilnehmer vorab schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass: - wenn er die Ersetzung nicht annimmt, sein laufender befristeter Vertrag in Anwendung von Artikel 82 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz an dessen Ablauftag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, der denselben Bedingungen unterliegt und jederzeit kostenlos unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten gekündigt werden kann, und - wenn er die Ersetzung annimmt, sein laufender Vertrag durch einen neuen befristeten Vertrag ersetzt wird, der nur gegen Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung, deren Höhe dem betreffenden Teilnehmer ebenfalls mitgeteilt wird, vor dem Ablauftag gekündigt werden kann, und 2. vom Teilnehmer die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung erhalten hat.» 3. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen » durch die Wörter « Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen einer Klausel des geschlossenen Vertrags » ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter «, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor » gestrichen.c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Institut kann die Fälle, in denen in vorliegendem Paragraphen erwähnte Mitteilungen gemacht werden müssen, und das Format für diese Mitteilungen bestimmen.» 4. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn mit einem Verbraucher ein in § 1 erwähnter Vertrag geschlossen wird, darf die anfängliche Mindestvertragslaufzeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.Betreiber bieten ihren Kunden immer die Möglichkeit an, einen Vertrag mit einer anfänglichen Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu schliessen. » Art. 143 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6/1 - § 1 - Teilnehmer können den in Artikel 6 § 1 erwähnten Vertrag durch jedes schriftliche Mittel und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Vertragsverhältnis wird zu dem vom Teilnehmer gewählten Zeitpunkt, auch sofort, beendet. Der Betreiber stellt den betreffenden Dienst so schnell wie technisch möglich ein und übermittelt dem Teilnehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung. § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind - unbeschadet der Anwendung von Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen in den zwischen Betreibern und Teilnehmern geschlossenen Verträgen, die mit der Vertragskündigung zusammenhängen und mit denen bezweckt wird, den Betreiberwechsel auszuschliessen oder dem entgegenzuwirken.

Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die nichtigen Klauseln oder Bedingungen bestehen kann. § 3 - Unbeschadet der Bestimmung von Absatz 2 können Betreiber für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags oder die vorzeitige Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Vertrags keine Entschädigung von Verbrauchern beziehungsweise Teilnehmern verlangen.

Die Entschädigung, die Betreiber bei vorzeitiger Kündigung eines befristeten Vertrags durch Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer während der ersten sechs Monate verlangen können, darf unbeschadet der Bestimmung von Absatz 3 nicht höher sein als die Abonnementgebühr, die bei nicht vorzeitiger Kündigung des Vertrags noch bis Ende des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags geschuldet würde.

Wenn Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer kostenlos oder zu einem niedrigeren Preis ein Produkt erhalten haben, dessen Erhalt an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft war, kann bei vorzeitiger Vertragskündigung eine zusätzliche Entschädigung von ihnen verlangt werden, die jedoch nicht höher sein darf als der Restwert des Produkts zum Zeitpunkt der Vertragskündigung gemäss Artikel 6 § 1 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich. » Art. 144 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/1 - § 1 - Unternehmen, die öffentlich zugängliche Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Verbraucherinformationen über die Netz- und Dienstqualität und über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Verbraucher getroffenen Massnahmen veröffentlichen. Die Informationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut vorzulegen. § 2 - Das Institut kann unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Netz- und Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Verbraucher einschliesslich behinderter Verbraucher Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben. § 3 - Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann das Institut Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegen.

Das Institut übermittelt der Europäischen Kommission rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Das Institut trägt den Kommentaren oder Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung. » Art. 145 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter « Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst » durch die Wörter « Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6/1 § 1, 6/1 § 3, 7 Absatz 1, 7/1 § 1 und 8 bis 10 verstösst » ersetzt.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 146 - Artikel 6 tritt bei der nächsten Ernennung des Rates des Instituts in Kraft.

Die Artikel 51 und 120 werden wirksam mit 30. Juni 2005.

Art. 147 - Artikel 108 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, so wie durch Artikel 67 abgeändert, findet unverzüglich Anwendung auf laufende Verträge.

Art. 148 - Die Artikel 74 und 143 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft und finden ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende Verträge.

Art. 149 - Artikel 75 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Art. 150 - Wenn der König keine Benennung eines oder mehrerer Anbieter in Anwendung der Artikel 71 beziehungsweise 105 des Gesetzes vom 13.

Juni 2005 über die elektronische Kommunikation vornimmt, gewährleistet Belgacom den in Artikel 68 Nr. 1 beschriebenen Universaldienst und die in Artikel 105 desselben Gesetzes beschriebenen Dienste.

Wenn der König keine Benennung eines oder mehrerer Anbieter in Anwendung der Artikel 76, 80 beziehungsweise 87 desselben Gesetzes vornimmt und wenn kein Beschluss, die Verpflichtung(en) nach den Artikeln 76, 79 beziehungsweise 86 desselben Gesetzes nicht länger aufzuerlegen, gefasst wird, gewährleistet Belgacom den in Artikel 68 Nr. 3, 4 und 5 desselben Gesetzes beschriebenen Universaldienst.

Dieser Artikel tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats ab dem Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ausser Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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