gepubliceerd op 27 oktober 2014
Wet tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 2003. - Wet tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 5 augustus 2003 betreffende ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2003).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Organisation der Militärgerichte in Kriegszeiten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Die Kriegszeiten werden gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 20.
Mai 1994 über den Einsatz der Streitkräfte, die Bereitstellung sowie die Perioden und Stände, in denen die Militärperson sich befinden kann, festgelegt.
Art. 3 - In Kriegszeiten gibt es ständige Militärgerichte und einen Militärgerichtshof, deren Richterschaft und Bereich vom König festgelegt werden. Die ständigen Militärgerichte und der Militärgerichtshof werden an dem durch den Königlichen Erlass zur Mobilisierung der Armee festgelegten Datum eingesetzt. Wenn nötig kann der König die Richterschaft und den Bereich dieser Gerichte ändern.
Der König kann auch Militärgerichte im Felde einsetzen, die die von Ihm bestimmten Teile der Armee begleiten. Außerordentliche Militärgerichte im Felde können auch in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 17 erwähnt sind, eingesetzt werden.
Art. 4 - § 1 - Ein Magistrat der Richterschaft kann nicht zum Präsidenten des Militärgerichtshofes oder eines Militärgerichts, zum effektiven oder stellvertretenden Kammerpräsidenten eines Militärgerichts oder des Militärgerichtshofes oder zum effektiven oder stellvertretenden Untersuchungsrichter bestimmt werden, wenn er vorher nicht zum Reservemagistrat in Kriegszeiten bestimmt worden ist.
Ein Magistrat der Staatsanwaltschaft kann nicht zum effektiven oder stellvertretenden Magistrat der Staatsanwaltschaft bei einem Militärgericht oder beim Militärgerichtshof bestimmt werden, wenn er vorher nicht zum Reservemagistrat in Kriegszeiten bestimmt worden ist.
Der König bestimmt die Reservemagistrate unter den Zivilmagistraten für einen erneuerbaren Zeitraum von neun Jahren.
Bestimmungen, die in Kriegszeiten ablaufen, werden von Amts wegen verlängert. § 2 - Ein Magistrat kann nicht zum Reservemagistrat bestimmt werden, wenn er nicht Inhaber eines Brevets in Militärtechniken ist, das vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellt worden ist. Das Brevet in Militärtechniken bescheinigt, dass der Magistrat an einer militärischen Grundausbildung teilgenommen hat, die gemäß den vom Minister der Landesverteidigung festgelegten Modalitäten erteilt worden ist.
Das Brevet in Militärtechniken bleibt gültig, solange der Inhaber eine Bescheinigung vorlegen kann, die das Ministerium der Landesverteidigung denjenigen ausstellt, die an den alle fünf Jahre organisierten Anpassungsfortbildungskursen teilgenommen haben. § 3 - Der König bestimmt auch Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, die das Amt ausüben können, das den Magistraten durch vorliegendes Gesetz zugewiesen wird, sofern sie eine zweckdienliche juristische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren haben und Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder der in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung sind.
Doktoren oder Lizentiaten der Rechte können nur herangezogen werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Bestimmung eines Reservemagistrats verhindern. § 4 - Gleichzeitig mit der Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee bestimmt der Minister der Justiz je nach Bedarf die Reservemagistrate und die Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte, die ihr Amt bei den Militärgerichten beziehungsweise beim Militärgerichtshof auszuüben haben. Durch die vom Minister der Justiz organisierte Auslosung wird bestimmt, welche Reservemagistrate ein Amt als effektives Mitglied und welche Magistrate ein Amt als stellvertretendes Mitglied auszuüben haben.
Wenn nötig können die Bestimmungen nach Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee erfolgen. Magistrate der Staatsanwaltschaft können von Amts wegen bestimmt werden.
Entsprechend der Verringerung der Tätigkeiten der Militärgerichte setzt der Minister der Justiz den Bestimmungen ein Ende. § 5 - Der Generalauditor kann, wenn nötig, unter dem Reservekader der Magistrate der Staatsanwaltschaft Magistrate bestimmen, die die Truppen ins Ausland begleiten.
Art. 5 - Niemand kann bestimmt werden, um ein Amt als effektives oder stellvertretendes Mitglied bei der Kanzlei des Militärgerichtshofes oder bei der Kanzlei eines Militärgerichts auszuüben, wenn er vorher nicht zum Mitglied einer Reservekanzlei in Kriegszeiten bestimmt worden ist.
Die Mitglieder der Reservekanzleien in Kriegszeiten werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von neun Jahren unter den Chefgreffiers, dienstleitenden Greffiers, Greffiers, beigeordneten Greffiers, Sachbearbeitern oder Kanzleiangestellten bestimmt.
Bestimmungen, die in Kriegszeiten ablaufen, werden von Amts wegen verlängert.
Gleichzeitig mit der Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee bestimmt der Minister der Justiz je nach Bedarf die Mitglieder der Reservekanzlei, die das Amt des Greffiers beziehungsweise eines Personalmitglieds der Kanzlei bei einem Militärgericht oder beim Militärgerichtshof auszuüben haben. Durch die vom Minister der Justiz organisierte Auslosung wird bestimmt, welche Mitglieder der Reservekanzlei ein Amt als effektives Mitglied und welche dieser Mitglieder ein Amt als stellvertretendes Mitglied auszuüben haben.
Wenn nötig können die Bestimmungen von Amts wegen oder nach Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee erfolgen. Niemand kann zum Mitglied einer Reservekanzlei bestimmt werden, wenn er nicht Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, ist.
Entsprechend der Verringerung der Tätigkeiten der Militärgerichte setzt der Minister der Justiz den Bestimmungen ein Ende.
Art. 6 - Niemand kann bestimmt werden, um ein Amt als effektives oder stellvertretendes Mitglied im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Auditorats bei einem Militärgericht oder im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof auszuüben, wenn er vorher nicht zum Mitglied eines Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft in Kriegszeiten bestimmt worden ist.
Die Mitglieder der Reservesekretariate der Staatsanwaltschaften in Kriegszeiten werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von neun Jahren unter den Chefsekretären, dienstleitenden Sekretären, Sekretären, beigeordneten Sekretären, Übersetzern, Sachbearbeitern und Angestellten bestimmt. Bestimmungen, die in Kriegszeiten ablaufen, werden von Amts wegen verlängert.
Gleichzeitig mit der Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee bestimmt der Minister der Justiz je nach Bedarf die Mitglieder des Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft, die ein Amt im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Auditorats bei einem Militärgericht beziehungsweise im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof auszuüben haben. Durch die vom Minister der Justiz organisierte Auslosung wird bestimmt, welche Mitglieder des Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft ein Amt als effektives Mitglied und welche dieser Mitglieder ein Amt als stellvertretendes Mitglied auszuüben haben.
Wenn nötig können die Bestimmungen von Amts wegen oder nach Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee erfolgen. Niemand kann zum Mitglied eines Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, wenn er nicht Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, ist.
Entsprechend der Verringerung der Tätigkeiten der Militärgerichte setzt der Minister der Justiz den Bestimmungen ein Ende.
Art. 7 - Unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches zur Regelung des Statuts der Magistrate, der Greffiers, der Sekretäre und des Personals der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften in Kriegszeiten anwendbar.
Reservemagistrate, Mitglieder der Reservekanzleien und Mitglieder der Reservesekretariate der Staatsanwaltschaften, die effektiv ein Amt bei einem Militärgericht oder beim Militärgerichtshof ausüben, behalten ihre Entlohnung.
Personen, die abgeordnet werden, um höhere Ämter auszuüben, erhalten die mit diesen Ämtern verbundenen Gehälter und Entschädigungen, wenn diese höher sind.
Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, die bestimmt werden, um das Amt eines Magistrats auszuüben, erhalten das Basisgehalt, so wie es in Artikel 355 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt ist und das dem Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft gewährt wird, dessen Amt sie ausüben. Artikel 365 § 1 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches ist entsprechend anwendbar auf diese Personen.
KAPITEL II - Militärgerichte Abschnitt 1 - Richterschaft Unterabschnitt 1 - Ständige Militärgerichte Art. 8 - Die ständigen Militärgerichte setzen sich zusammen aus einer französischsprachigen Kammer, einer niederländischsprachigen Kammer, einer deutschsprachigen Kammer und einer Ratskammer.
Mit Ausnahme der Ratskammer setzen sich die Kammern wie folgt zusammen: 1. aus einem Richter oder, in dem in Artikel 4 § 3 Absatz 2 erwähnten Fall, aus einem nicht dem Militär angehörenden Reservedoktor oder -lizentiaten der Rechte, der den Vorsitz der Kammer führt, 2.aus einem höheren Offizier als Beisitzer, 3. aus einem untergeordneten Offizier mit mindestens dem Dienstgrad eines Kapitäns als Beisitzer. Art. 9 - Die Ratskammer besteht aus einem Richter allein oder, in dem in Artikel 4 § 3 Absatz 2 erwähnten Fall, aus einem Reservedoktor oder -lizentiaten der Rechte, der die Sprache des Angeklagten kennt.
Art. 10 - Für jedes Militärgericht bestimmt der König unter den Reserverichtern oder, in dem in Artikel 4 § 3 Absatz 2 erwähnten Fall, unter den Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte einen Untersuchungsrichter.
Art. 11 - Den Vorsitz der Militärgerichte führt ein Richter, der unter den Reservemagistraten bestimmt wird.
Art. 12 - § 1 - Reservemagistrate, die zum effektiven Mitglied eines Militärgerichts bestimmt werden, sind ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von ihren anderen richterlichen Ämtern freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit, sofern sie tatsächlich ein Amt bei einem Militärgericht auszuüben haben. § 2 - Ist ein Kammerpräsident oder ein Untersuchungsrichter verhindert, bestimmt der Gerichtspräsident den Stellvertreter unter den stellvertretenden Reservemagistraten, die bestimmt worden sind, um in diesem Gericht zu tagen, und die die Kenntnis derselben Sprache gemäß dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen. Der Stellvertreter wird unverzüglich von seinen anderen richterlichen Ämtern freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit.
Ist der Präsident eines Militärgerichts verhindert, wird er durch einen Kammerpräsidenten, den er bestimmt, ersetzt.
Kann der Präsident keinen Stellvertreter bestimmen, wird er durch den Reservemagistrat mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ersetzt, der aus der Richterschaft stammt und bestimmt worden ist, um in diesem Gericht zu tagen. § 3 - Magistrate, die Mitglieder der Militärgerichte sind, und ihre Stellvertreter erhalten in der Armee die für höhere Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Art. 13 - § 1 - Jeder Beisitzer eines Militärgerichts hat zwei Stellvertreter.
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden für einen Zeitraum von drei Monaten durch Auslosung bestimmt, und zwar unter den Offizieren mit mindestens dem Dienstgrad eines Kapitäns, die in dem Teil der Armee oder auf dem Staatsgebiet Dienst tun, für die das Militärgericht eingesetzt worden ist. § 2 - Zu Beginn jedes Zeitraums von drei Monaten übermittelt der Minister der Landesverteidigung dem Präsidenten des Militärgerichts die Listen der Offiziere mit mindestens dem Dienstgrad eines Kapitäns, die in dem Teil der Armee oder auf dem Staatsgebiet, für die das Militärgericht eingesetzt worden ist, im aktiven Dienst sind.
Auf den Listen wird die Sprachrolle jedes Offiziers angegeben und ob er gemäß Artikel 49 §§ 6 und 8 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. § 3 - Bei der ersten Sitzung jeder Sitzungsperiode nimmt der Präsident des Militärgerichts die Auslosung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer vor. § 4 - Jeder Beisitzer leistet auf Aufforderung des Militärauditors hin zu Beginn der ersten Sitzung, in der er zu tagen hat, folgenden Eid: "Ich schwöre, mein Amt als Beisitzer ehrlich wahrzunehmen, die Beschlüsse geheim zu halten und über die Personen, die sich vor uns verantworten müssen, ohne Hass, ohne Furcht und unnachgiebig zu richten, einzig mit dem Willen, das Gesetz auszuführen." § 5 - In jedem Urteil des Militärgerichts wird das Auslosungsprotokoll vermerkt. § 6 - Ist der Angeklagte Offizier, darf kein Offizier mit niedrigerem Dienstgrad oder mit geringerem Dienstalter im selben Dienstgrad ihm gegenüber ein richterliches Amt wahrnehmen.
Art. 14 - Der Beisitzer, der verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter oder, in Ermangelung eines Stellvertreters, durch den Offizier, der ihm auf der allgemeinen Liste folgt, ersetzt.
Art. 15 - Der Kommandant der Richterschaft eines Militärgerichts kann die Ersetzung der Beisitzer dieses Gerichts anordnen, jedes Mal, wenn diese Maßnahme durch die Verlegung des Truppenkorps der Garnison gerechtfertigt ist.
Unterabschnitt 2 - Militärgerichte im Felde Art. 16 - § 1 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, die eine Notlage darstellen, setzen sich die Militärgerichte im Felde auf die gleiche Weise zusammen wie die ständigen Militärgerichte. § 2 - Wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die eine Notlage darstellen, keine Reservemagistrate oder Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte bestimmt werden können oder wenn diese verhindert sind, bestimmt der Kommandant des Teils der Armee oder des Staatsgebiets, für die das Militärgericht im Felde eingesetzt worden ist, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Doktoren oder Lizentiaten der Rechte oder, in deren Ermangelung, höhere Offiziere dazu, das Amt des Richters auszuüben. § 3 - Wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die eine Notlage darstellen, kein Untersuchungsrichter bestimmt werden kann, kann das Amt des Untersuchungsrichters von einem Magistrat der Staatsanwaltschaft beim Militärgericht im Felde ausgeübt werden, der nicht mehr als Magistrat der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren auftreten kann. In Ermangelung eines Magistrats der Staatsanwaltschaft kann das Amt des Untersuchungsrichters von einem Doktor oder Lizentiaten der Rechte oder von einem Offizier ausgeübt werden. Dieser Offizier darf das Amt des Untersuchungsrichters und das Amt des Beisitzers in ein und demselben Verfahren nicht gleichzeitig ausüben. § 4 - Sind die Beisitzer und ihre Stellvertreter verhindert, bestimmt der Kommandant des Teils der Armee oder des Staatsgebiets, für die ein Militärgericht im Felde eingesetzt worden ist, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Offiziere dazu, ihr Amt auszuüben. § 5 - Ist der Angeklagte Offizier, darf kein Offizier mit niedrigerem Dienstgrad oder mit geringerem Dienstalter im selben Dienstgrad ihm gegenüber ein richterliches Amt wahrnehmen.
Unterabschnitt 3 - Außerordentliche Militärgerichte im Felde Art. 17 - § 1 - Wenn ein Ort belagert wird oder wenn er sich gemäß dem Erlassgesetz vom 11. Oktober 1916 über den Kriegszustand und den Belagerungszustand im Belagerungszustand befindet, kann der Kommandant ein außerordentliches Militärgericht im Felde einsetzen.
Unter diesen Umständen setzt sich das Militärgericht im Felde aus einer Korrektionalkammer und einer Ratskammer zusammen.
Den Vorsitz jedes Militärgerichts im Felde führt ein höherer Offizier, der gemäß Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten die Kenntnis der Sprache der verfolgten Person nachweist. § 2 - Das Amt des Untersuchungsrichters kann von dem Offizier ausgeübt werden, der bestimmt worden ist, um das Amt des Magistrats der Staatsanwaltschaft auszuüben. Dieser Offizier darf das Amt des Untersuchungsrichters und das Amt des Beisitzers in ein und demselben Verfahren nicht gleichzeitig ausüben. § 3 - Der Kommandant bestimmt einen höheren Offizier, und zwar den mit dem höchsten Rang dazu, in der Ratskammer zu tagen. § 4 - Neben den Offizieren, die bestimmt werden, um das Amt des Richters auszuüben, bestimmt der Kommandant zwei Beisitzer und zwei stellvertretende Beisitzer dazu, in der Korrektionalkammer zu tagen, wobei die für die Zusammensetzung der Militärgerichte vorgeschriebenen Regeln möglichst eingehalten werden.
Sind die Beisitzer und ihre Stellvertreter verhindert, bestimmt der Kommandant des Teils der Armee oder des Staatsgebiets, für die ein außerordentliches Militärgericht im Felde eingesetzt worden ist, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Offiziere dazu, ihr Amt auszuüben. § 5 - Bei der Zusammensetzung der Kammern bestimmt der Kommandant Offiziere, die gemäß Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten die Kenntnis der Sprache des Angeklagten nachweisen. § 6 - Ist der Angeklagte Offizier, darf kein Offizier mit niedrigerem Dienstgrad oder mit geringerem Dienstalter im selben Dienstgrad ihm gegenüber ein richterliches Amt wahrnehmen.
Art. 18 - Durch den Königlichen Erlass zur Einsetzung des außerordentlichen Militärgerichts im Felde kann der Minister der Landesverteidigung damit beauftragt werden, einen Generaloffizier oder einen höheren Offizier zu bestimmen, der das Amt des Kommandanten des Teils der Armee oder des Staatsgebiets ausüben wird.
Abschnitt 2 - Staatsanwaltschaft Unterabschnitt 1 - Magistrate der Staatsanwaltschaft Art. 19 - Das Amt der Staatsanwaltschaft beim ständigen Militärgericht wird von einem Militärauditor unter der Aufsicht und Leitung des Generalauditors beim Militärgerichtshof ausgeübt.
Art. 20 - Dem Militärauditor stehen ein oder mehrere Erste Staatsanwälte oder Staatsanwälte beim Militärauditorat oder Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte bei, die seiner Aufsicht und direkten Leitung unterstehen.
Art. 21 - Reservemagistrate, die zu effektiven Militärauditoren, Ersten Staatsanwälten und Staatsanwälten beim Militärauditorat bestimmt werden, sind ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von ihren anderen richterlichen Ämtern freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit, sofern sie tatsächlich ein Amt bei einem Militärgericht oder einem Militärgericht im Felde auszuüben haben.
Art. 22 - Der Militärauditor führt ein Urteilsregister, in das die Namen aller Personen, über die das Militärgericht gerichtet hat, sowie die Qualifizierung der Straftaten, die Entscheidung, die Daten der Berufungen oder Kassationsbeschwerden, die getroffenen Entscheidungen, die Daten des Beginns und des Endes der Vollstreckung der ausgesprochenen Strafen, der Ort, an dem diese Strafen verbüßt werden, und der vom König gewährte Erlass oder die von Ihm gewährte Herabsetzung der Strafen eingetragen werden.
Art. 23 - Der Militärauditor, die Ersten Staatsanwälte und die Staatsanwälte beim Militärauditorat erhalten in der Armee die für höhere Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Art. 24 - Bei Amtsantritt erstellt der Militärauditor ein Verzeichnis der Archivalien und Gegenstände, für die er verantwortlich ist. Er übermittelt dem Generalauditor eine Kopie davon. An dem vom König für die Rückführung der Armee auf Friedensfuß festgelegten Datum übermittelt er der Kanzlei des Korrektionalgerichts des Gerichts Erster Instanz von Brüssel sämtliche Archivalien.
Unterabschnitt 2 - Nichtmagistrate Art. 25 - Wenn außergewöhnliche Umstände die Bestimmung eines Reserveberufsmagistrats verhindern, wird ein Reservedoktor oder -lizentiat der Rechte herangezogen.
Wenn aufgrund gewisser Umstände weder Reservemagistrate noch Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte bestimmt werden können oder wenn diese verhindert sind, bestimmt der Kommandant des Teils der Armee oder des Staatsgebiets, für die das Militärgericht im Felde eingesetzt worden ist, einen Doktor oder Lizentiaten der Rechte oder, in deren Ermangelung, einen höheren Offizier dazu, das Amt des Magistrats der Staatsanwaltschaft auszuüben. Die bestimmte Person muss die Sprache des Angeklagten kennen. Sie leistet den in Artikel 13 § 4 vorgesehenen Eid.
Art. 26 - Wenn ein Ort belagert wird oder wenn er sich gemäß dem Erlassgesetz vom 11. Oktober 1916 über den Kriegszustand und den Belagerungszustand im Belagerungszustand befindet, bestimmt der Kommandant einen höheren Offizier dazu, das Amt des Magistrats der Staatsanwaltschaft auszuüben. Der Offizier leistet den in Artikel 13 § 4 vorgesehenen Eid.
Abschnitt 3 - Kanzlei Art. 27 - Bei jedem Militärgericht gibt es eine Kanzlei. Die Kanzlei setzt sich zusammen aus einem Chefgreffier, aus dienstleitenden Greffiers, Greffiers, beigeordneten Greffiers, Sachbearbeitern und Angestellten.
Art. 28 - Wer zum effektiven Mitglied einer Reservekanzlei bestimmt wird, ist ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von seinen anderen Ämtern in einer Kanzlei freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit, sofern er tatsächlich ein Amt bei einer Kanzlei ausübt.
Art. 29 - Bei Verhinderung wird das Mitglied oder Personalmitglied der Kanzlei durch einen vom Gerichtspräsidenten unter den stellvertretenden Mitgliedern der Reservekanzlei bestimmten Stellvertreter ersetzt. Der Stellvertreter wird unverzüglich von seinen anderen Ämtern freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit.
Art. 30 - Muss der Personalbestand der Kanzlei im Hinblick auf die reibungslose Arbeitsweise der Militärgerichte ergänzt werden, ordnet der Minister der Justiz auf gleichlautende Stellungnahme des Prokurators des Königs Greffiers, beigeordnete Greffiers, Sachbearbeiter oder Angestellte der Zivilkanzleien, die Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, sind, für gleichgestellte oder höhere Ämter ab.
Art. 31 - Wenn nötig kann der Minister der Landesverteidigung Militärpersonen dazu bestimmen, in der Kanzlei ein Amt auszuüben.
Wenn es darüber hinaus nicht möglich ist, ein Mitglied der Reservekanzlei oder eine vom Minister der Landesverteidigung bestimmte Militärperson heranzuziehen, kann der Kommandant eine oder mehrere Militärpersonen dazu bestimmen, das Amt in der Kanzlei auszuüben.
Art. 32 - Der Chefgreffier und sein Stellvertreter erhalten in der Armee die für untergeordnete Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Abschnitt 4 - Sekretariat Art. 33 - Bei jedem Militärgericht gibt es ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Militärauditorats, das sich zusammensetzt aus einem Chefsekretär, aus dienstleitenden Sekretären, Sekretären, beigeordneten Sekretären, Übersetzern, Sachbearbeitern und Angestellten, deren Anzahl vom König festgelegt wird.
Art. 34 - Wer zum effektiven Mitglied eines Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft bestimmt wird, ist ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von seinen anderen Ämtern in einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit, sofern er tatsächlich ein Amt in einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft ausübt.
Art. 35 - Bei Verhinderung wird das Personalmitglied des Sekretariats der Staatsanwaltschaft durch einen vom Gerichtspräsidenten unter den stellvertretenden Mitgliedern des Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft bestimmten Stellvertreter ersetzt. Der Stellvertreter wird unverzüglich von seinen anderen Ämtern freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit.
Art. 36 - Muss der Personalbestand des Sekretariats der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die reibungslose Arbeitsweise der Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den Militärgerichten ergänzt werden, ordnet der Minister der Justiz auf gleichlautende Stellungnahme des Generalprokurators oder des Prokurators des Königs Sekretäre, beigeordnete Sekretäre, Übersetzer, Sachbearbeiter und Angestellte, die Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, sind, für gleichgestellte oder höhere Ämter ab.
Art. 37 - Wenn nötig kann der Minister der Landesverteidigung Militärpersonen dazu bestimmen, im Sekretariat der Staatsanwaltschaft ein Amt auszuüben. Wenn es darüber hinaus nicht möglich ist, ein Mitglied des Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft oder eine vom Minister der Landesverteidigung bestimmte Militärperson heranzuziehen, kann der Kommandant eine oder mehrere Militärpersonen dazu bestimmen, das Amt im Sekretariat der Staatsanwaltschaft auszuüben.
Art. 38 - Der Chefsekretär und sein Stellvertreter erhalten in der Armee die für untergeordnete Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
KAPITEL III - Militärgerichtshof Abschnitt I - Richterschaft Art. 39 - Der Militärgerichtshof setzt sich zusammen aus einer französischsprachigen Kammer, einer niederländischsprachigen Kammer, einer deutschsprachigen Kammer und einer Anklagekammer.
Art. 40 - Mit Ausnahme der Anklagekammer setzen sich die Kammern wie folgt zusammen: 1. aus einem Gerichtsrat am Appellationshof oder, in dem in Artikel 4 § 3 Absatz 2 erwähnten Fall, aus einem nicht dem Militär angehörenden Reservedoktor oder -lizentiaten der Rechte, der den Vorsitz der Kammer führt, 2.aus einem Oberst oder einem Oberstleutnant als Beisitzer, 3. aus einem Major als Beisitzer. Art. 41 - Die Anklagekammer besteht aus einem Reservemagistrat oder, in dem in Artikel 4 § 3 Absatz 2 erwähnten Fall, aus einem Reservedoktor oder -lizentiaten der Rechte.
Art. 42 - Der Präsident des Militärgerichtshofes ist ein Gerichtsrat am Appellationshof, der unter den Reservemagistraten bestimmt wird.
Art. 43 - § 1 - Reservemagistrate, die zum effektiven Präsidenten oder zum effektiven Kammerpräsidenten des Militärgerichtshofes bestimmt werden, sind ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von ihren anderen richterlichen Ämtern freigestellt und von jeglicher anderen Militärpflicht als der gerichtlichen Pflicht befreit, sofern sie tatsächlich ein Amt beim Militärgerichtshof ausüben. § 2 - Ist ein Kammerpräsident verhindert, wird er durch einen Stellvertreter, den er bestimmt, ersetzt. Kann der Präsident seinen Stellvertreter nicht bestimmen, wird er durch den zum Reservekader gehörenden Gerichtsrat am Appellationshof mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ersetzt. Dieser Stellvertreter wird unverzüglich von seinen anderen richterlichen Ämtern freigestellt. § 3 - Der Präsident, der Kammerpräsident des Militärgerichtshofes und ihre Stellvertreter erhalten in der Armee die für Generaloffiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Art. 44 - Jeder Beisitzer des Militärgerichtshofes hat zwei Stellvertreter.
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden durch Auslosung für eine Sitzungsperiode von drei Monaten bestimmt.
Zu Beginn jedes Zeitraums von drei Monaten übermittelt der Minister der Landesverteidigung dem Präsidenten des Gerichtshofes die Listen der Offiziere im aktiven Dienst mit einem höheren Dienstgrad als dem des Kapitän-Kommandanten.
Auf den Listen wird die Sprachrolle jedes Offiziers angegeben und ob er gemäß Artikel 49 §§ 6 und 8 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.
Bei der ersten Sitzung jeder Sitzungsperiode nimmt der Präsident des Militärgerichtshofes die Auslosung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer vor.
Art. 45 - Wenn die Anzahl Stellvertreter nicht ausreicht, um den Gerichtshof zu bilden, wird dieser durch eine zusätzliche Auslosung ergänzt.
Art. 46 - Ist der Angeklagte Offizier, darf kein Offizier mit niedrigerem Dienstgrad oder mit geringerem Dienstalter im selben Dienstgrad ihm gegenüber ein richterliches Amt wahrnehmen.
Art. 47 - Der Minister der Justiz und der Generalprokurator beim Kassationshof erhalten eine Kopie des Protokolls über die Auslosung der effektiven Beisitzer und ihrer Stellvertreter.
Art. 48 - Jeder Beisitzer leistet auf Aufforderung des Generalauditors hin zu Beginn der ersten Sitzung, in der er zu tagen hat, folgenden Eid: "Ich schwöre, mein Amt als Beisitzer ehrlich wahrzunehmen, die Beschlüsse geheim zu halten und über die Personen, die sich vor uns verantworten müssen, ohne Hass, ohne Furcht und unnachgiebig zu richten, einzig mit dem Willen, das Gesetz auszuführen." Art. 49 - Die Geschäftsordnung des Militärgerichtshofes wird vom König auf Stellungnahme des Gerichtshofes erstellt.
Abschnitt II - Staatsanwaltschaft Art. 50 - Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Militärgerichtshof wird vom Generalauditor ausgeübt.
Ihm stehen ein Erster Generalanwalt und ein oder mehrere Generalanwälte beim Militärgerichtshof und ein oder mehrere Staatsanwälte beim Generalauditorat oder Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte bei, die seiner Aufsicht und direkten Leitung unterstehen.
Art. 51 - Effektive Reservemagistrate der Staatsanwaltschaft sind ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von ihren anderen richterlichen Ämtern freigestellt, sofern sie tatsächlich ein Amt im Generalauditorat beim Militärgerichtshof ausüben.
Art. 52 - Das Mitglied der Staatsanwaltschaft, das verhindert ist, wird durch einen vom Generalauditor bestimmten stellvertretenden Reservemagistrat der Staatsanwaltschaft ersetzt. Dieser Stellvertreter wird unverzüglich von seinen anderen richterlichen Ämtern freigestellt, sofern er tatsächlich ein Amt im Generalauditorat beim Militärgerichtshof ausübt.
Art. 53 - Der Generalauditor kann selbst alle Ämter ausüben, die in die Zuständigkeit der Militärauditoren fallen, und ist berechtigt, das Amt der Staatsanwaltschaft vor den Militärgerichten wahrzunehmen.
Art. 54 - Der Generalauditor übt die Aufsicht über die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Militärgerichts und des Militärgerichtshofes aus.
Art. 55 - Der Generalauditor, der Erste Generalanwalt und die Generalanwälte erhalten in der Armee die für Generaloffiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Die Staatsanwälte beim Generalauditorat erhalten in der Armee die für höhere Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Abschnitt III - Kanzlei Art. 56 - Beim Militärgerichtshof gibt es eine Kanzlei, die sich zusammensetzt aus einem Chefgreffier, aus dienstleitenden Greffiers, Greffiers, beigeordneten Greffiers, Sachbearbeitern und Angestellten, deren Anzahl vom König festgelegt wird.
Bei der Kanzlei des Militärgerichtshofes können Militärpersonen beschäftigt sein, die der Minister der Landesverteidigung bestimmt hat.
Art. 57 - Wer zum effektiven Mitglied einer Reservekanzlei bestimmt wird, ist ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von seinen anderen Ämtern in einer Kanzlei freigestellt, sofern er tatsächlich ein Amt bei der Kanzlei des Militärgerichtshofes ausübt.
Art. 58 - Der Minister der Justiz kann Sachbearbeiter und Angestellte einer Zivilkanzlei, die Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, sind, dazu abordnen, ein Amt in einer Kanzlei wahrzunehmen.
Art. 59 - Der Greffier führt die Register und verwaltet die Schriftstücke, die in der Geschäftsordnung des Gerichtshofes bestimmt oder vom Präsidenten oder Minister der Justiz angeordnet worden sind.
Art. 60 - Der Chefgreffier und sein Stellvertreter erhalten in der Armee die für untergeordnete Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
Abschnitt IV - Sekretariat Art. 61 - Beim Militärgerichtshof gibt es ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats, das sich zusammensetzt aus einem Chefsekretär, aus dienstleitenden Sekretären, Sekretären, beigeordneten Sekretären, Übersetzern, Sachbearbeitern und Angestellten, deren Anzahl vom König festgelegt wird.
Beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof können Militärpersonen beschäftigt sein, die der Minister der Landesverteidigung bestimmt hat.
Art. 62 - Wer zum effektiven Mitglied eines Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft bestimmt wird, ist ab Inkrafttreten des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses automatisch von seinen anderen Ämtern in einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft freigestellt, sofern er tatsächlich ein Amt beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Militärgerichtshofes ausübt.
Art. 63 - Wenn nötig kann der Minister der Justiz Sekretäre und Personalmitglieder eines anderen Sekretariats der Staatsanwaltschaft, die Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, sind, dazu bestimmen, das Sekretariat der Staatsanwaltschaft zu ergänzen.
Art. 64 - Der Chefsekretär und sein Stellvertreter erhalten in der Armee die für untergeordnete Offiziere vorgeschriebenen Auszeichnungen.
TITEL III - Zuständigkeit der Militärgerichte KAPITEL I - Jeweilige Zuständigkeiten der Militärgerichte und der gemeinrechtlichen Gerichte Abschnitt I - Nach Ausrufung der Kriegszeit Art. 65 - In Kriegszeiten bleiben die gemeinrechtlichen Strafgerichte für alle Sachen zuständig, für die die Strafverfolgung in Friedenszeiten eingeleitet worden ist.
Art. 66 - Wenn es auf dem Staatsgebiet des Königreichs an einem Ort, der belagert wird oder der sich gemäß dem Gesetz im Belagerungszustand befindet, kein gemeinrechtliches Gericht gibt oder wenn dort kein gemeinrechtliches Gericht tätig ist, richten die Militärgerichte für alle Straftaten über alle Personen, die sich auf dem Staatsgebiet befinden.
Art. 67 - Wird die Arbeit der Militärgerichte wegen des Feindes ausgesetzt, sind die gemeinrechtlichen Gerichte befugt, über die Straftaten zu erkennen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen, und über die Personen zu richten, die diesen Gerichten unterstehen.
Abschnitt II - Nach Ausrufung des Endes der Kriegszeit Art. 68 - § 1 - Ab Inkrafttreten des gemäß Artikel 2 ergangenen Königlichen Erlasses, durch den der Kriegszeit ein Ende gesetzt wird, werden die bei den Militärgerichten anhängigen Sachen von Amts wegen und unentgeltlich wie folgt in die allgemeine Liste der gemeinrechtlichen Gerichte eingetragen: 1. In die Liste des Polizeigerichts werden alle Sachen eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen.2. In die Liste des Korrektionalgerichts werden alle Sachen eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen.3. In die Liste des Appellationshofes werden alle Sachen eingetragen, die gemäß dem Strafprozessgesetzbuch in seine Zuständigkeit fallen. § 2 - Sachen, die in die Zuständigkeit des Assisenhofes fallen, werden der Anklagekammer übermittelt, die die Korrektionalisierung oder die Befassung des Assisenhofes beschließen kann. § 3 - Die örtliche Zuständigkeit der in § 1 erwähnten Gerichte oder der in § 2 erwähnten Anklagekammer wird gemäß dem Strafprozessgesetzbuch festgelegt.
Für Sachen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte im Felde oder der außerordentlichen Militärgerichte im Felde fallen, sind die Gerichte mit Sitz in Brüssel zuständig.
Art. 69 - Berufungen oder Einsprüche gegen Entscheidungen eines abgeschafften Gerichts werden beim Gericht eingelegt, das gemäß Artikel 68 über diese Berufungen oder Einsprüche zu erkennen hat.
Art. 70 - Der Chefgreffier des abgeschafften Militärgerichts übermittelt die Akten dem Chefgreffier des zuständigen Gerichts.
Art. 71 - Sachen, für die eine gerichtliche Untersuchung anhängig ist, werden vom Chefgreffier des Untersuchungsgerichts an den gemäß Artikel 108 § 3 des Strafprozessgesetzbuches örtlich zuständigen Untersuchungsrichter übermittelt.
Art. 72 - Sachen, für die keine gerichtliche Untersuchung anhängig ist, werden vom Militärauditor an den gemäß Artikel 108 § 3 des Strafprozessgesetzbuches örtlich zuständigen Prokurator des Königs übermittelt.
KAPITEL II - Zuständigkeit der Militärgerichte Art. 73 - Ab Inkrafttreten des aufgrund von Artikel 2 ergangenen Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee fallen die Personen, die bei Begehung der Straftat aufgrund der Artikel 14 bis 14quater des Gesetzes vom 27. Mai 1870 zur Einführung des Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegen, in die Zuständigkeit der Militärgerichte für alle Verstöße, die sie gegen die Militärgesetze oder die gewöhnlichen Strafgesetze begangen haben.
Gleiches gilt für Personen, die in gleich welcher Eigenschaft mit der Armee verbunden sind oder die dazu ermächtigt sind, einem Truppenkorps, das zur Armee gehört, zu folgen.
Art. 74 - Kriegsgefangene und Ausländer fallen in die Zuständigkeit der Militärgerichte für alle Verstöße, die sie gegen die gewöhnlichen belgischen Strafgesetze begangen haben.
Art. 75 - § 1 - Kriegsgefangene unterliegen außerdem den belgischen Militärgesetzen für folgende Straftaten: 1. Verrat und Spionage, 2.Beteiligung an einer Meuterei, wie im Militärstrafgesetzbuch erwähnt und begangen von Belgiern oder Ausländern, 3. Beteiligung an einer von belgischen Militärpersonen begangenen Fahnenflucht mit Verschwörung, 4.Gewalt und Schmähung gegenüber einer belgischen Militärperson mit einem höheren Dienstgrad als dem, den sie selbst in der Armee ihres Landes innehaben, oder gegenüber einem Wachposten, 5. Straftaten, wie in Artikel 14quater des Gesetzes vom 27.Mai 1870 zur Einführung des Militärstrafgesetzbuches erwähnt und begangen gegenüber einem Vorgesetzten ihrer Armee, 6. Gehorsamsverweigerung, wie in Artikel 28 des Gesetzes vom 27.Mai 1870 zur Einführung des Militärstrafgesetzbuches erwähnt, wenn der Befehl von einer belgischen Militärperson mit einem höheren Dienstgrad als dem, den sie selbst innehaben, erteilt wird. § 2 - Ausländer, selbst Ausländer, die keine Militärpersonen sind, die in Kriegszeiten ins belgische Staatsgebiet geflüchtet sind, unterliegen den belgischen Militärgesetzen für die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Straftaten und für die Gewalt und Schmähung gegenüber Militärpersonen, die mit ihrer Bewachung beauftragt sind, oder gegenüber einem Wachposten.
Wenn das Strafgesetz auf einen Ausländer, der eine Militärperson ist, angewandt wird, wird er, ungeachtet seines Dienstgrades, wie eine Person bestraft, die nicht zur Armee gehört.
Art. 76 - Die Militärgerichte erkennen über die in Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten.
Art. 77 - Ungeachtet der Eigenschaft der Person bleiben die gemeinrechtlichen Gerichte in Kriegszeiten dafür zuständig, über die [in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten zu erkennen]. [Art. 77 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 5. August 2003 (B.S. vom 7. August 2003)] Art.78 - Die Militärgerichte erkennen über die Straftaten, für die sie aufgrund besonderer Strafgesetze in Kriegszeiten zuständig sind.
KAPITEL III - Zuständigkeit des Militärgerichtshofes Art. 79 - Der Militärgerichtshof erkennt über die Berufungen gegen Urteile des Militärgerichts.
TITEL IV (früherer Titel III) - Verfahren Art. 80 - In Kriegszeiten werden die Zuständigkeiten des Prokurators des Königs vom Militärauditor ausgeübt, diejenigen des Untersuchungsrichters vom Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten und diejenigen des Generalprokurators vom Generalauditor beim Militärgerichtshof, und zwar gemäß dem Gesetz vom 10. April 2003 zur Regelung des Verfahrens vor den Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten. Art. 81 - Die gerichtspolizeilichen Zuständigkeiten werden unter der Amtsgewalt des Militärgerichtshofes ausgeübt, wenn die Militärgerichte über die Taten richten können.
Art. 82 - Die im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Zuständigkeiten der Ratskammer und der Anklagekammer werden von der Ratskammer beim Militärgericht und von der Anklagekammer beim Militärgerichtshof ausgeübt.
TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 83 - 87 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 88 - 99 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 100 - 105 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Art. 106 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 1998 zur Einrichtung der Kommissionen für bedingte Freilassung Art. 107 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmungen Art. 108 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen Art. 109 - Magistrate, die am Militärgerichtshof, am Generalauditorat beim Militärgerichtshof und am Militärgericht (früher: Kriegsrat) ernannt sind, werden in einen erlöschenden zeitweiligen Stellenplan aufgenommen.
Greffiers und Personalmitglieder der Kanzlei, die am Militärgerichtshof und am Militärgericht (früher: Kriegsrat) ernannt sind, werden in einen erlöschenden zeitweiligen Stellenplan aufgenommen.
Sekretäre und Personalmitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft, die am Generalauditorat beim Militärgerichtshof ernannt sind, werden in einen erlöschenden zeitweiligen Stellenplan aufgenommen.
Im erlöschenden zeitweiligen Stellenplan kann jede Stelle nur ein Mal besetzt werden.
Die Stellen, die diesen Stellenplan bilden, werden abgeschafft, so wie die Betreffenden sie nicht länger bekleiden infolge einer Ernennung in andere Ämter, einer Versetzung in den Ruhestand, eines Rücktritts, einer Absetzung, einer Entfernung aus dem Dienst, einer Entlassung von Amts wegen oder des Todes.
Art. 110 - § 1 - Der zeitweilige Stellenplan des Militärgerichtshofes besteht aus: einem Präsidenten des Militärgerichtshofes. § 2 - Der zeitweilige Stellenplan des Generalauditorats beim Militärgerichtshof besteht aus: einem Generalauditor, einem Ersten Generalanwalt, einem Generalanwalt, einem Staatsanwalt beim Generalauditorat. § 3 - Der zeitweilige Stellenplan des Auditorats beim Militärgericht (früher: Kriegsrat) besteht aus: einem Militärauditor, neun Ersten Staatsanwälten beim Militärauditorat, zwölf Staatsanwälten beim Militärauditorat.
Art. 111 - § 1 - Der zeitweilige Stellenplan der Kanzlei des Militärgerichtshofes besteht aus: einem dienstleitenden Greffier, zwei Greffiers, einem Sachbearbeiter, zwei Angestellten. § 2 - Der zeitweilige Stellenplan der Kanzlei des Militärgerichts (früher: Kriegsrat) besteht aus: einem Chefgreffier, einem dienstleitenden Greffier, einundzwanzig Greffiers, einem beigeordneten Greffier, sechs Sachbearbeitern, sechs Angestellten. § 3 - Der zeitweilige Stellenplan der Sekretäre und des Personals des Sekretariats der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof besteht aus: einem Chefsekretär, einem dienstleitenden Sekretär, drei Sekretären, zwei Sachbearbeitern, vier Angestellten.
Art. 112 - Magistrate der Staatsanwaltschaft beim Militärgericht (früher: Kriegsrat) und Magistrate der Staatsanwaltschaft beim Militärgerichtshof, die zum zeitweiligen Stellenplan gehören, werden vom Minister der Justiz zur Staatsanwaltschaft eines Zivilgerichts abgeordnet. Die Abordnungen erfolgen auf Stellungnahme des zuständigen Generalprokurators, wobei bei der ersten Abordnung die Stellungnahme des Generalauditors hinzukommt.
Sie können auch unter die Anwendung der Artikel 308, 327 Absatz 2 und 3 und 327bis des Gerichtsgesetzbuches fallen.
Neben der Stellungnahme des Generalprokurators erfolgen die ersten Abordnungen auf Stellungnahme des Generalauditors.
Art. 113 - Greffiers und Personalmitglieder der Kanzlei des Militärgerichtshofes und des Militärgerichts (früher: Kriegsrat), die zum zeitweiligen Stellenplan gehören, werden vom Minister der Justiz im Dienstgrad ihrer Ernennung oder Bestimmung zu einer Kanzlei abgeordnet.
Greffiers und Personalmitglieder der Kanzlei des Militärgerichts (früher: Kriegsrat) können in einem gleichwertigen Dienstgrad auch zu einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft abgeordnet werden.
Wenn sie ab dieser Abordnung unter die Anwendung von Artikel 330 oder, was die in Absatz 2 erwähnten Personen betrifft, unter die Anwendung von Artikel 330bis des Gerichtsgesetzbuches fallen, bleibt die in Absatz 1 oder 2 erwähnte Abordnung bestehen.
Art. 114 - Sekretäre und Personalmitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof, die zum zeitweiligen Stellenplan gehören, werden vom Minister der Justiz im Dienstgrad ihrer Ernennung oder Bestimmung zu einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgeordnet.
Wenn sie ab dieser Abordnung unter die Anwendung von Artikel 330bis des Gerichtsgesetzbuches fallen, bleibt die in Absatz 1 erwähnte Abordnung bestehen.
Art. 115 - Greffiers und Personalmitglieder der Kanzlei beim Militärgerichtshof, die zum zeitweiligen Stellenplan gehören und im Dienstgrad ihrer Ernennung zu einer Kanzlei eines Appellationshofes abgeordnet werden, werden dort mit ihrer Zustimmung ernannt, sobald eine Stelle vakant wird und sofern sie die Bewertung "sehr gut" erhalten haben. Darüber hinaus kann diese Ernennung nur erfolgen, sofern dabei das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten beachtet wird.
Wenn mehrere Personen aus der Kanzlei beim Militärgerichtshof, die die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, zu derselben Kanzlei abgeordnet werden, wird die Person mit dem höchsten Dienstgradalter ernannt. Bei gleichem Dienstgradalter wird die Person mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ernannt. Bei gleichem allgemeinem Dienstalter wird die älteste Person ernannt.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Chefgreffier.
Art. 116 - Sekretäre und Personalmitglieder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof, die zum zeitweiligen Stellenplan gehören und im Dienstgrad ihrer Ernennung zu einer Staatsanwaltschaft des Generalprokurators oder zur Staatsanwaltschaft des Föderalprokurators abgeordnet werden, werden dort mit ihrer Zustimmung ernannt, sobald eine Stelle vakant wird und sofern sie die Bewertung "sehr gut" erhalten haben.
Wenn mehrere Personen aus dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof, die die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, zu demselben Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, wird die Person mit dem höchsten Dienstgradalter ernannt. Bei gleichem Dienstgradalter wird die Person mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ernannt. Bei gleichem allgemeinem Dienstalter wird die älteste Person ernannt.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Chefsekretär.
Art. 117 - Greffiers und Personalmitglieder der Kanzlei des Militärgerichts (früher: Kriegsrat), die zum zeitweiligen Stellenplan gehören und im Dienstgrad ihrer Ernennung zu einer Kanzlei oder einer Staatsanwaltschaft eines Gerichts Erster Instanz oder eines Polizeigerichts abgeordnet werden, werden dort mit ihrer Zustimmung ernannt, sobald eine Stelle vakant wird und sofern sie die Bewertung "sehr gut" erhalten haben. Darüber hinaus kann diese Ernennung nur erfolgen, sofern dabei das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten beachtet wird.
Wenn mehrere Personen aus der Kanzlei des Militärgerichts (früher: Kriegsrat), die die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, zu derselben Kanzlei oder demselben Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, wird die Person mit dem höchsten Dienstgradalter ernannt. Bei gleichem Dienstgradalter wird die Person mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ernannt. Bei gleichem allgemeinem Dienstalter wird die älteste Person ernannt.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Chefgreffier.
Art. 118 - Dienstleitende Greffiers, die zum erlöschenden Stellenplan gehören und bei einer Kanzlei eines Appellationshofes, eines Gerichts Erster Instanz oder eines Polizeigerichts oder bei einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft zum Greffier ernannt worden sind, behalten persönlich ihr Mandat als Dienstleiter. Die Erneuerung des Mandats unterliegt den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches.
Art. 119 - Der dienstleitende Sekretär, der zum erlöschenden Stellenplan gehört und bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, bei einer Generalstaatsanwaltschaft oder bei der Föderalstaatsanwaltschaft zum Sekretär ernannt worden ist, behält persönlich sein Mandat als Dienstleiter. Die Erneuerung des Mandats unterliegt den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches.
Art. 120 - Die Bestimmungen von Teil II Buch II des Gerichtsgesetzbuches gelten für die Magistrate, die Greffiers, die Sekretäre und das Personal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften, die zum erlöschenden Stellenplan gehören.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vquinquies des Gerichtsgesetzbuches für die Magistrate.
Was Bewertung und Disziplin betrifft, wird davon ausgegangen, dass Magistrate, Greffiers, Sekretäre und Personalmitglieder der Kanzleien und des Sekretariats der Staatsanwaltschaft, die zu den zeitweiligen Stellenplänen gehören und zu einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Kanzlei oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgeordnet worden sind, dort in dem Dienstgrad, in dem sie abgeordnet worden sind, ernannt sind.
Art. 121 - Die in den Artikeln 115, 116 und 117 erwähnten Ernennungen erfolgen ohne Anwendung der Artikel 262, 273, 287 und 287bis des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.
Art. 122 - Der Präsident des Militärgerichtshofes bezieht weiterhin persönlich das Gehalt und die damit verbundenen Gehaltserhöhungen bis zum Tag seiner Versetzung in den Ruhestand, seines Rücktritts, seiner Entlassung von Amts wegen, seiner Absetzung oder seines Todes. Er behält diese Vorteile auch, wenn er mit seiner Zustimmung ernannt oder bestimmt wird, um ein mit einem niedrigeren Gehalt verbundenes Amt auszuüben.
Art. 123 - Der Generalauditor und der Militärauditor beziehen weiterhin persönlich das Gehalt und die damit verbundenen Gehaltserhöhungen bis zum Tag ihrer Versetzung in den Ruhestand, ihres Rücktritts, ihrer Entlassung von Amts wegen, ihrer Absetzung, ihres Todes oder gegebenenfalls bis zum Tag, an dem sie mit ihrer Zustimmung in ein anderes mit einem höheren Gehalt verbundenes Amt ernannt oder zu diesem Amt bestimmt werden.
Art. 124 - Der Erste Generalanwalt, der Generalanwalt beim Militärgerichtshof und die Ersten Staatsanwälte beim Militärauditorat behalten persönlich ihr Mandat. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die beigeordneten Mandate und Artikel 102 § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur Abänderung einiger Bestimmungen von Teil II des Gerichtsgesetzbuches über den Hohen Justizrat, die Ernennung und die Bestimmung von Magistraten und zur Einführung eines Bewertungssystems für Magistrate sind jedoch auf sie anwendbar.
Art. 125 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die Gehälter, Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Magistrate, Greffiers, Sekretäre und Personalmitglieder der Kanzleien und des Sekretariats der Staatsanwaltschaft, die zu den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden zeitweiligen Stellenplänen gehören, nicht beeinträchtigen.
Art. 126 - Wenn Magistrate, Greffiers, Sekretäre oder Personalmitglieder, die zum zeitweiligen Stellenplan gehören, an einem Zivilgericht ernannt oder bestimmt werden, nehmen sie ihren Rang am Datum ihrer Ernennung oder Bestimmung in dieser Eigenschaft am Militärgericht ein.
Art. 127 - Ämter, die bei der Kanzlei des Militärgerichtshofes ausgeübt werden, werden Ämtern gleichgesetzt, die bei der Kanzlei eines Appellationshofes ausgeübt werden.
Art. 128 - Ämter, die beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof ausgeübt werden, werden Ämtern gleichgesetzt, die bei der Staatsanwaltschaft bei einem Appellationshof ausgeübt werden.
Art. 129 - Ämter, die bei der Kanzlei des Militärgerichts (früher: Kriegsrat) ausgeübt worden sind, werden Ämtern gleichgesetzt, die bei einer Kanzlei oder einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz ausgeübt werden.
Art. 130 - In Anwendung von Artikel 309bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 94 des vorliegenden Gesetzes, wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine erste Liste aufgestellt.
Magistrate, Mitglieder und Personalmitglieder der Kanzlei des Militärgerichtshofes und des Militärgerichts (früher: Kriegsrat), Mitglieder und Personalmitglieder des Sekretariats des Generalauditorats beim Militärgerichtshof, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bei einem Militärgericht ein Amt ausüben oder ausgeübt haben, werden vom Brevet in Militärtechniken freigestellt.
Offiziere sowie ehemalige Offiziere der aktiven oder Reservekader der Streitkräfte sind vom Brevet in Militärtechniken freigestellt.
Art. 131 - Der Minister der Justiz und der Minister der Landesverteidigung ergreifen zusammen ab Ausrufung der Kriegszeit alle Maßnahmen, durch die die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unverzüglich angewandt werden können. Für Einsätze, die in Friedenszeiten außerhalb des belgischen Staatsgebietes stattfinden, stellen sie auch die erforderlichen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung.
Art. 132 - Der König legt den endgültigen Bestimmungsort der von den abgeschafften Gerichten erstellten oder entgegengenommenen Archivalien fest.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.