gepubliceerd op 27 oktober 2011
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de
wet van 28 april 2011Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
28/04/2011
pub.
13/05/2011
numac
2011003190
bron
federale overheidsdienst financien
Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat de vrijstelling van doorstorting van de ingehouden bedrijfsvoorheffing voor bezoldigingen van sportbeoefenaars betreft
sluiten tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat de vrijstelling van doorstorting van de ingehouden bedrijfsvoorheffing voor bezoldigingen van sportbeoefenaars betreft (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011); - van de
wet van 19 juni 2011Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/06/2011
pub.
28/06/2011
numac
2011003233
bron
federale overheidsdienst financien
Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat de werkbonus en de opzeggingsvergoeding betreft
sluiten tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat de werkbonus en de opzeggingsvergoeding betreft (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2011, err. van 6 juli 2011).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des auf die Entlohnungen von Sportlern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die mindestens 12 Jahre alt und jünger als 23 Jahre sind am 1.Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird" durch die Wörter "die am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als 23 Jahre sind" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Entlohnung von Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt sind, und die Entlohnung der jungen Sportler.Die Entlohnung junger Sportler umfasst die gezahlte oder zuerkannte Entlohnung bis zu einem Höchstbetrag von achtmal dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24.
Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler erwähnten Betrag und die in Artikel 52 Nr. 3 erwähnten Nebenkosten." Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2010.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Entlassungsentschädigung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: A. 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "26. Kündigungszulagen erwähnt in den Artikeln 38 bis 43 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens,". 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.27 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27. bis zu höchstens 425 EUR und zu den in § 5 festgelegten Bedingungen und Modalitäten Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen werden, und Entschädigungen, die der Arbeitgeber aufgrund oder anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags vertragsgemäss oder nicht vertragsgemäss zahlt." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr.27 erwähnte Steuerbefreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass der Arbeitsvertrag: - ein unbefristeter Vertrag ist, - vom Arbeitgeber beendet wird, - nicht während der Probezeit, im Hinblick auf die Frühpension oder die Pension oder aus schwerwiegendem Grund beendet wird.
Der in § 1 Absatz 1 Nr. 27 festgelegte Höchstbetrag der Steuerbefreiung gilt pro Beendigung eines Arbeitsvertrags, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung der erwähnten Entlohnungen und Entschädigungen. Zur Festlegung des indexierten Höchstbetrags der Steuerbefreiung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags wird der Indexierungskoeffizient berücksichtigt, der für den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem die Kündigung notifiziert wird.
Die Steuerbefreiung darf jedoch pro Besteuerungszeitraum nicht über eben diesem Höchstbetrag liegen, so wie er auf die im Besteuerungszeitraum notifizierten Kündigungen anwendbar ist.
Die Steuerbefreiung wird pro Besteuerungszeitraum vorrangig auf Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen werden, angewandt." B. In § 1 Absatz 1 Nr. 27 desselben Artikels, eingefügt durch Buchstabe A Nr. 2, werden die Wörter "425 EUR" durch die Wörter "850 EUR" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13.
Juli 2001, werden die Wörter "deren Bruttobetrag 615 EUR übersteigt," gestrichen.
Art. 4 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 4bis Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, wird ein Artikel 289ter /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 289ter /1 - Eine Steuergutschrift wird Steuerpflichtigen mit Niedriglöhnen gewährt, die: - entweder den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen - oder den in Artikel 1 Nr.1 bis 3 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Regelungen unterliegen.
Die Steuergutschrift entspricht 5,7 Prozent der Ermässigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermässigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.
Die Steuergutschrift darf pro Besteuerungszeitraum nicht über 85 EUR liegen. Die Bestimmungen von Artikel 178 sind auf diesen Betrag anwendbar." Art. 5 - In Artikel 290 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "wird die in Artikel 289ter erwähnte Steuergutschrift" durch die Wörter "werden die in den Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 304 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "und der in Artikel 289ter erwähnten Steuergutschrift" durch die Wörter "und der in den Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe A ist auf Kündigungszulagen, Entlohnungen und Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2012 bezogen werden, sofern die Kündigung frühestens am 1. Januar 2012 vom Arbeitgeber notifiziert wird.
Artikel 2 Buchstabe B ist auf Entlohnungen und Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 bezogen werden, sofern die Kündigung frühestens am 1. Januar 2014 vom Arbeitgeber notifiziert wird.
Artikel 3 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.
Die Artikel 4 bis 6 sind ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK