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Meertalige weergave van Wet van 10/04/1992
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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Code des impôts sur les revenus 1992
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 28 april 2011 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 28 avril 2011 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 wat de vrijstelling van doorstorting van de revenus 1992 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte
ingehouden bedrijfsvoorheffing voor bezoldigingen van sportbeoefenaars professionnel retenu sur les rémunérations des sportifs (Moniteur
betreft (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011); belge du 13 mai 2011);
- van de wet van 19 juni 2011 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 19 juin 2011 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 wat de werkbonus en de opzeggingsvergoeding revenus 1992 en ce qui concerne le bonus à l'emploi et l'indemnité de
betreft (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2011, err. van 6 juli 2011). dédit (Moniteur belge du 28 juin 2011, err. du 6 juillet 2011).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 28. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des auf die 1992 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des auf die
Entlohnungen von Sportlern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs Entlohnungen von Sportlern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "die mindestens 12 Jahre alt und 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die mindestens 12 Jahre alt und
jünger als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem jünger als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem
die Befreiung beantragt wird" durch die Wörter "die am 1. Januar des die Befreiung beantragt wird" durch die Wörter "die am 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als
23 Jahre sind" ersetzt. 23 Jahre sind" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die "Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die
Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Entlohnung von Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Entlohnung von
Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser
jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt
sind, und die Entlohnung der jungen Sportler. Die Entlohnung junger sind, und die Entlohnung der jungen Sportler. Die Entlohnung junger
Sportler umfasst die gezahlte oder zuerkannte Entlohnung bis zu einem Sportler umfasst die gezahlte oder zuerkannte Entlohnung bis zu einem
Höchstbetrag von achtmal dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Höchstbetrag von achtmal dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24.
Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler erwähnten Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler erwähnten
Betrag und die in Artikel 52 Nr. 3 erwähnten Nebenkosten." Betrag und die in Artikel 52 Nr. 3 erwähnten Nebenkosten."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2010. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2010.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Entlassungsentschädigung 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Entlassungsentschädigung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
A. 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem A. 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"26. Kündigungszulagen erwähnt in den Artikeln 38 bis 43 des Gesetzes "26. Kündigungszulagen erwähnt in den Artikeln 38 bis 43 des Gesetzes
vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur
Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des
überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der
Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens,". Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens,".
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"27. bis zu höchstens 425 EUR und zu den in § 5 festgelegten "27. bis zu höchstens 425 EUR und zu den in § 5 festgelegten
Bedingungen und Modalitäten Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich Bedingungen und Modalitäten Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich
der Ausübung der Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen der Ausübung der Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen
werden, und Entschädigungen, die der Arbeitgeber aufgrund oder werden, und Entschädigungen, die der Arbeitgeber aufgrund oder
anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags vertragsgemäss oder anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags vertragsgemäss oder
nicht vertragsgemäss zahlt." nicht vertragsgemäss zahlt."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 27 erwähnte Steuerbefreiung wird unter "§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 27 erwähnte Steuerbefreiung wird unter
der Bedingung gewährt, dass der Arbeitsvertrag: der Bedingung gewährt, dass der Arbeitsvertrag:
- ein unbefristeter Vertrag ist, - ein unbefristeter Vertrag ist,
- vom Arbeitgeber beendet wird, - vom Arbeitgeber beendet wird,
- nicht während der Probezeit, im Hinblick auf die Frühpension oder - nicht während der Probezeit, im Hinblick auf die Frühpension oder
die Pension oder aus schwerwiegendem Grund beendet wird. die Pension oder aus schwerwiegendem Grund beendet wird.
Der in § 1 Absatz 1 Nr. 27 festgelegte Höchstbetrag der Der in § 1 Absatz 1 Nr. 27 festgelegte Höchstbetrag der
Steuerbefreiung gilt pro Beendigung eines Arbeitsvertrags, unabhängig Steuerbefreiung gilt pro Beendigung eines Arbeitsvertrags, unabhängig
vom Zeitpunkt der Zahlung der erwähnten Entlohnungen und vom Zeitpunkt der Zahlung der erwähnten Entlohnungen und
Entschädigungen. Zur Festlegung des indexierten Höchstbetrags der Entschädigungen. Zur Festlegung des indexierten Höchstbetrags der
Steuerbefreiung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags wird der Steuerbefreiung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags wird der
Indexierungskoeffizient berücksichtigt, der für den Indexierungskoeffizient berücksichtigt, der für den
Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem die Kündigung notifiziert Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem die Kündigung notifiziert
wird. wird.
Die Steuerbefreiung darf jedoch pro Besteuerungszeitraum nicht über Die Steuerbefreiung darf jedoch pro Besteuerungszeitraum nicht über
eben diesem Höchstbetrag liegen, so wie er auf die im eben diesem Höchstbetrag liegen, so wie er auf die im
Besteuerungszeitraum notifizierten Kündigungen anwendbar ist. Besteuerungszeitraum notifizierten Kündigungen anwendbar ist.
Die Steuerbefreiung wird pro Besteuerungszeitraum vorrangig auf Die Steuerbefreiung wird pro Besteuerungszeitraum vorrangig auf
Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der
Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen werden, Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen werden,
angewandt." angewandt."
B. In § 1 Absatz 1 Nr. 27 desselben Artikels, eingefügt durch B. In § 1 Absatz 1 Nr. 27 desselben Artikels, eingefügt durch
Buchstabe A Nr. 2, werden die Wörter "425 EUR" durch die Wörter "850 Buchstabe A Nr. 2, werden die Wörter "425 EUR" durch die Wörter "850
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, Art. 3 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13.
Juli 2001, werden die Wörter "deren Bruttobetrag 615 EUR übersteigt," Juli 2001, werden die Wörter "deren Bruttobetrag 615 EUR übersteigt,"
gestrichen. gestrichen.
Art. 4 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 4bis Unterabschnitt 1 Art. 4 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 4bis Unterabschnitt 1
desselben Gesetzbuches, wird ein Artikel 289ter /1 mit folgendem desselben Gesetzbuches, wird ein Artikel 289ter /1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 289ter /1 - Eine Steuergutschrift wird Steuerpflichtigen mit "Art. 289ter /1 - Eine Steuergutschrift wird Steuerpflichtigen mit
Niedriglöhnen gewährt, die: Niedriglöhnen gewährt, die:
- entweder den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes vom - entweder den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen
- oder den in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 des Erlassgesetzes vom 7. Februar - oder den in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 des Erlassgesetzes vom 7. Februar
1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine
erwähnten Regelungen unterliegen. erwähnten Regelungen unterliegen.
Die Steuergutschrift entspricht 5,7 Prozent der Ermässigung der Die Steuergutschrift entspricht 5,7 Prozent der Ermässigung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im
Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird
in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur
Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermässigung der Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermässigung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit
Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer
Umstrukturierung gewesen sind. Umstrukturierung gewesen sind.
Die Steuergutschrift darf pro Besteuerungszeitraum nicht über 85 EUR Die Steuergutschrift darf pro Besteuerungszeitraum nicht über 85 EUR
liegen. Die Bestimmungen von Artikel 178 sind auf diesen Betrag liegen. Die Bestimmungen von Artikel 178 sind auf diesen Betrag
anwendbar." anwendbar."
Art. 5 - In Artikel 290 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 290 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "wird die in Artikel das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "wird die in Artikel
289ter erwähnte Steuergutschrift" durch die Wörter "werden die in den 289ter erwähnte Steuergutschrift" durch die Wörter "werden die in den
Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" ersetzt. Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 304 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 6 - In Artikel 304 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "und der in durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "und der in
Artikel 289ter erwähnten Steuergutschrift" durch die Wörter "und der Artikel 289ter erwähnten Steuergutschrift" durch die Wörter "und der
in den Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" in den Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe A ist auf Kündigungszulagen, Entlohnungen Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe A ist auf Kündigungszulagen, Entlohnungen
und Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2012 bezogen und Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2012 bezogen
werden, sofern die Kündigung frühestens am 1. Januar 2012 vom werden, sofern die Kündigung frühestens am 1. Januar 2012 vom
Arbeitgeber notifiziert wird. Arbeitgeber notifiziert wird.
Artikel 2 Buchstabe B ist auf Entlohnungen und Entschädigungen Artikel 2 Buchstabe B ist auf Entlohnungen und Entschädigungen
anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 bezogen werden, sofern die anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 bezogen werden, sofern die
Kündigung frühestens am 1. Januar 2014 vom Arbeitgeber notifiziert Kündigung frühestens am 1. Januar 2014 vom Arbeitgeber notifiziert
wird. wird.
Artikel 3 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar. Artikel 3 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.
Die Artikel 4 bis 6 sind ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar. Die Artikel 4 bis 6 sind ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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