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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | Code des impôts sur les revenus 1992 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 28 april 2011 tot wijziging van het Wetboek van de | - de la loi du 28 avril 2011 modifiant le Code des impôts sur les |
inkomstenbelastingen 1992 wat de vrijstelling van doorstorting van de | revenus 1992 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte |
ingehouden bedrijfsvoorheffing voor bezoldigingen van sportbeoefenaars | professionnel retenu sur les rémunérations des sportifs (Moniteur |
betreft (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011); | belge du 13 mai 2011); |
- van de wet van 19 juni 2011 tot wijziging van het Wetboek van de | - de la loi du 19 juin 2011 modifiant le Code des impôts sur les |
inkomstenbelastingen 1992 wat de werkbonus en de opzeggingsvergoeding | revenus 1992 en ce qui concerne le bonus à l'emploi et l'indemnité de |
betreft (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2011, err. van 6 juli 2011). | dédit (Moniteur belge du 28 juin 2011, err. du 6 juillet 2011). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 28. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des auf die | 1992 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des auf die |
Entlohnungen von Sportlern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs | Entlohnungen von Sportlern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "die mindestens 12 Jahre alt und | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die mindestens 12 Jahre alt und |
jünger als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem | jünger als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem |
die Befreiung beantragt wird" durch die Wörter "die am 1. Januar des | die Befreiung beantragt wird" durch die Wörter "die am 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als | Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als |
23 Jahre sind" ersetzt. | 23 Jahre sind" ersetzt. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die | "Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die |
Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Entlohnung von | Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Entlohnung von |
Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser | Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser |
jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt | jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt |
sind, und die Entlohnung der jungen Sportler. Die Entlohnung junger | sind, und die Entlohnung der jungen Sportler. Die Entlohnung junger |
Sportler umfasst die gezahlte oder zuerkannte Entlohnung bis zu einem | Sportler umfasst die gezahlte oder zuerkannte Entlohnung bis zu einem |
Höchstbetrag von achtmal dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. | Höchstbetrag von achtmal dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. |
Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler erwähnten | Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler erwähnten |
Betrag und die in Artikel 52 Nr. 3 erwähnten Nebenkosten." | Betrag und die in Artikel 52 Nr. 3 erwähnten Nebenkosten." |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2010. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2010. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Entlassungsentschädigung | 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Entlassungsentschädigung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
A. 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem | A. 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"26. Kündigungszulagen erwähnt in den Artikeln 38 bis 43 des Gesetzes | "26. Kündigungszulagen erwähnt in den Artikeln 38 bis 43 des Gesetzes |
vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur | vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur |
Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des | Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des |
überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der | überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der |
Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens,". | Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens,". |
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"27. bis zu höchstens 425 EUR und zu den in § 5 festgelegten | "27. bis zu höchstens 425 EUR und zu den in § 5 festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich | Bedingungen und Modalitäten Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich |
der Ausübung der Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen | der Ausübung der Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen |
werden, und Entschädigungen, die der Arbeitgeber aufgrund oder | werden, und Entschädigungen, die der Arbeitgeber aufgrund oder |
anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags vertragsgemäss oder | anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags vertragsgemäss oder |
nicht vertragsgemäss zahlt." | nicht vertragsgemäss zahlt." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 27 erwähnte Steuerbefreiung wird unter | "§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 27 erwähnte Steuerbefreiung wird unter |
der Bedingung gewährt, dass der Arbeitsvertrag: | der Bedingung gewährt, dass der Arbeitsvertrag: |
- ein unbefristeter Vertrag ist, | - ein unbefristeter Vertrag ist, |
- vom Arbeitgeber beendet wird, | - vom Arbeitgeber beendet wird, |
- nicht während der Probezeit, im Hinblick auf die Frühpension oder | - nicht während der Probezeit, im Hinblick auf die Frühpension oder |
die Pension oder aus schwerwiegendem Grund beendet wird. | die Pension oder aus schwerwiegendem Grund beendet wird. |
Der in § 1 Absatz 1 Nr. 27 festgelegte Höchstbetrag der | Der in § 1 Absatz 1 Nr. 27 festgelegte Höchstbetrag der |
Steuerbefreiung gilt pro Beendigung eines Arbeitsvertrags, unabhängig | Steuerbefreiung gilt pro Beendigung eines Arbeitsvertrags, unabhängig |
vom Zeitpunkt der Zahlung der erwähnten Entlohnungen und | vom Zeitpunkt der Zahlung der erwähnten Entlohnungen und |
Entschädigungen. Zur Festlegung des indexierten Höchstbetrags der | Entschädigungen. Zur Festlegung des indexierten Höchstbetrags der |
Steuerbefreiung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags wird der | Steuerbefreiung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags wird der |
Indexierungskoeffizient berücksichtigt, der für den | Indexierungskoeffizient berücksichtigt, der für den |
Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem die Kündigung notifiziert | Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem die Kündigung notifiziert |
wird. | wird. |
Die Steuerbefreiung darf jedoch pro Besteuerungszeitraum nicht über | Die Steuerbefreiung darf jedoch pro Besteuerungszeitraum nicht über |
eben diesem Höchstbetrag liegen, so wie er auf die im | eben diesem Höchstbetrag liegen, so wie er auf die im |
Besteuerungszeitraum notifizierten Kündigungen anwendbar ist. | Besteuerungszeitraum notifizierten Kündigungen anwendbar ist. |
Die Steuerbefreiung wird pro Besteuerungszeitraum vorrangig auf | Die Steuerbefreiung wird pro Besteuerungszeitraum vorrangig auf |
Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der | Entlohnungen, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der |
Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen werden, | Berufstätigkeit während der Kündigungsfrist bezogen werden, |
angewandt." | angewandt." |
B. In § 1 Absatz 1 Nr. 27 desselben Artikels, eingefügt durch | B. In § 1 Absatz 1 Nr. 27 desselben Artikels, eingefügt durch |
Buchstabe A Nr. 2, werden die Wörter "425 EUR" durch die Wörter "850 | Buchstabe A Nr. 2, werden die Wörter "425 EUR" durch die Wörter "850 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, | Art. 3 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. |
Juli 2001, werden die Wörter "deren Bruttobetrag 615 EUR übersteigt," | Juli 2001, werden die Wörter "deren Bruttobetrag 615 EUR übersteigt," |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 4 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 4bis Unterabschnitt 1 | Art. 4 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 4bis Unterabschnitt 1 |
desselben Gesetzbuches, wird ein Artikel 289ter /1 mit folgendem | desselben Gesetzbuches, wird ein Artikel 289ter /1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 289ter /1 - Eine Steuergutschrift wird Steuerpflichtigen mit | "Art. 289ter /1 - Eine Steuergutschrift wird Steuerpflichtigen mit |
Niedriglöhnen gewährt, die: | Niedriglöhnen gewährt, die: |
- entweder den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes vom | - entweder den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes vom |
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen | Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen |
- oder den in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 des Erlassgesetzes vom 7. Februar | - oder den in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 des Erlassgesetzes vom 7. Februar |
1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine | 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine |
erwähnten Regelungen unterliegen. | erwähnten Regelungen unterliegen. |
Die Steuergutschrift entspricht 5,7 Prozent der Ermässigung der | Die Steuergutschrift entspricht 5,7 Prozent der Ermässigung der |
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im | persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im |
Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird | Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird |
in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur | in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur |
Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermässigung der | Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermässigung der |
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit | persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit |
Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer | Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer |
Umstrukturierung gewesen sind. | Umstrukturierung gewesen sind. |
Die Steuergutschrift darf pro Besteuerungszeitraum nicht über 85 EUR | Die Steuergutschrift darf pro Besteuerungszeitraum nicht über 85 EUR |
liegen. Die Bestimmungen von Artikel 178 sind auf diesen Betrag | liegen. Die Bestimmungen von Artikel 178 sind auf diesen Betrag |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 5 - In Artikel 290 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 290 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "wird die in Artikel | das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "wird die in Artikel |
289ter erwähnte Steuergutschrift" durch die Wörter "werden die in den | 289ter erwähnte Steuergutschrift" durch die Wörter "werden die in den |
Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" ersetzt. | Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 304 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 6 - In Artikel 304 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "und der in | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "und der in |
Artikel 289ter erwähnten Steuergutschrift" durch die Wörter "und der | Artikel 289ter erwähnten Steuergutschrift" durch die Wörter "und der |
in den Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" | in den Artikeln 289ter und 289ter /1 erwähnten Steuergutschriften" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe A ist auf Kündigungszulagen, Entlohnungen | Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe A ist auf Kündigungszulagen, Entlohnungen |
und Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2012 bezogen | und Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2012 bezogen |
werden, sofern die Kündigung frühestens am 1. Januar 2012 vom | werden, sofern die Kündigung frühestens am 1. Januar 2012 vom |
Arbeitgeber notifiziert wird. | Arbeitgeber notifiziert wird. |
Artikel 2 Buchstabe B ist auf Entlohnungen und Entschädigungen | Artikel 2 Buchstabe B ist auf Entlohnungen und Entschädigungen |
anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 bezogen werden, sofern die | anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 bezogen werden, sofern die |
Kündigung frühestens am 1. Januar 2014 vom Arbeitgeber notifiziert | Kündigung frühestens am 1. Januar 2014 vom Arbeitgeber notifiziert |
wird. | wird. |
Artikel 3 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar. | Artikel 3 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar. |
Die Artikel 4 bis 6 sind ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar. | Die Artikel 4 bis 6 sind ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |