gepubliceerd op 18 juni 2019
Wet tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MEI 2018. - Wet tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2018 tot invoeging van een artikel 175/1 in het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. MAI 2018 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 175/1 in das Sozialstrafgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: 1. der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, 2. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
Art. 3 - Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird aufgehoben, außer in Bezug auf die Au-Pair-Jugendlichen, die in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden, erwähnt sind.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 175/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/1 - Ausländische Arbeitnehmer, denen es aufgrund einer besonderen Aufenthaltssituation erlaubt ist zu arbeiten § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden, veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich dort niederzulassen, arbeitet.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden, bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, 2.nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts seines Aufenthaltstitels oder seiner anderen Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltstitel oder bei der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht war.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nicht erlaubt ist zu arbeiten, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen oder innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt ist zu arbeiten, sofern diese Bedingungen oder Grenzen nicht eingehalten werden, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, dessen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis, durch den/die ihm das Arbeiten erlaubt ist, eingezogen worden ist. Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden: 1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen Staatsangehörigen handelt, der ein gültiges Dokument besitzt, durch das ihm das Arbeiten erlaubt ist, und mit Ausnahme eines nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine Erlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien zwecks Beschäftigung erhalten kann, 2.einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, 3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, 4.als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2018 oder seiner Ausführungserlasse beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht.
In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird.
In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 6 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und ihnen vor dem Verstoß bekannt war, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 7 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein Unternehmer einen der in § 2 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt.Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein. 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt.Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 8 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann die vom Richter auferlegte Sondereinziehung auch auf die beweglichen Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind." Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden, in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS