gepubliceerd op 06 maart 2015
Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de
wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/03/2013
pub.
04/12/2013
numac
2013000752
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2014 tot wijziging van de
wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten
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wet
prom.
19/03/2013
pub.
04/12/2013
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2013000752
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: "3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, 3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,".
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens" aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ): -entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt - oder eine repräsentative Struktur der NROs - oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, 6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine Dachorganisation, 6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung und den NROs fungiert, 6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält, 6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können, 6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel: a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung zu fördern, b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken, c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu fördern. Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität, 6/7. "gemeinsame Kontextanalyse": a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen vorgenommen wird, b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird, 6/8."Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, 6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,".
Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben spezifischen Ziels, 9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit" sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit oder in Synergie mit diesem Programm,".
Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben, 15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für bestimmte Themen ermöglichen soll,".
Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, 24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz, Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt." Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] § 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien: 1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden. 2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie." Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale Organisation folgende Kriterien erfüllen: 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit kohärent.2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen.3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen gewährt werden.
Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen gewährt werden." Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 errichtet sein, 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, 3.eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel, zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten, 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in Belgien verfügen, 5.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein, 6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 7.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende personelle Ressourcen verfügen, 8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19.Dezember 2003 über eine doppelte Buchführung verfügen, 9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, 2.die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Tätigkeiten auferlegt sind, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, 4.die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung. § 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 errichtet sein, 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben, 3.aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag einreichen, als Mitglied annehmen, 4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung gewähren, 5.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen.
Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, 2.die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Tätigkeiten auferlegt sind, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung. § 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 errichtet sein, 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben, 3.all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung gewähren, 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, 2.die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Tätigkeiten auferlegt sind, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung. § 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: 1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, 2.einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende personelle Ressourcen verfügen, 4.unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen Rechnungsprüfer bestimmt haben, 5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19.Dezember 2003 über eine doppelte Buchführung verfügen, 6. eine analytische Buchhaltung führen, 7.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen.
Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten.
Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt.
Der Status wird entzogen, wenn: 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, 2.die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Tätigkeiten auferlegt sind, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der Subvention unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und zum Entzug des Status. § 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung eines Programms einreichen zu können.
Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.
Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn: 1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, 2.die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Tätigkeiten auferlegt sind, 3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird. Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und zum Entzug der zusätzlichen Zulassung." Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 § 5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines Programms beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ erstellten Strategieplan passen, 2.pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, 4.die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, 6.eine Dauer von fünf Jahren haben.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende Bedingungen erfüllen: 1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt sind, 2.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine begrenzte Anzahl Länder konzentrieren, 3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der Kapazitäten der lokalen Partner beitragen. Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten Betrag entspricht.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Programme. § 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung eines Projekts beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO erstellten Strategieplan passen, 2.angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, 4.die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, 6.ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende Bedingungen erfüllen: 1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, 2.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das Projekt zusammengearbeitet wird.
In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden. § 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs, die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen, 2.angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, 4.die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, 6.ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Synergieprojekte. § 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit auffordern.
In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die Komplementarität in Bezug auf: 1. die Bereiche, 2.die geografische Zone, 3. die Zielgruppen. Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Partnerschaftsprojekte. § 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen hinsichtlich: 1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von Entwicklungsländern, 2.Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung dieser Tätigkeiten. § 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen der NROs in Bezug auf: 1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der Qualität ihrer Einsätze, 2.Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung von Komplementaritäten und Synergien, 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen mit den öffentlichen Behörden. Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung dieser Aufgaben. § 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden.
Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird, auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder Synergieprojekts.
Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen Kontextanalysen." Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert werden. § 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet sein, 2.eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird, 3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig versammeln und in demokratischer Weise fungieren, 4.für den geplanten Einsatz über eine ausreichende Verwaltungskapazität verfügen, 5. über eine transparente Buchführung verfügen. § 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende Bedingungen erfüllen: 1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, 2.ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen. § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung dieser Einsätze." Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu behandeln.2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet.3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der Vorzug gegeben wird.4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht humanitären Zielen nicht untergeordnet. § 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe finanziert werden: 1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei Eintritt humanitärer Krisen, 2.Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen der betroffenen Bevölkerungen, 3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der Infrastrukturen, 4.Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges und der Zivilgesellschaft ermöglichen, 5. Katastrophenvorsorge, 6.Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen, 7. Förderung des humanitären Völkerrechts. § 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von: 1. Subventionen an Programme, 2.Subventionen an Projekte, 3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler humanitärer Organisationen, 4.Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds. § 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen und Beteiligungen erhalten: 1. belgische humanitäre NROs, 2.internationale humanitäre NROs, 3. internationale humanitäre Organisationen, 4.Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten.
Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören, und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen." Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms beantragen.
Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein Programm erhalten.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen erfüllen: 1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, 2.ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 4.für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 6.eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird. § 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende Bedingungen erfüllen: 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, 2.ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 4.für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in Artikel 29 § 2 Nr.6 erwähnte Tätigkeit. 6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben. § 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, 2.ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, 3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben. § 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen: 1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen, 2.auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der finanziellen Verfahren, 3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der Beteiligungen." Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter "vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt.2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort "Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt. Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien." Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben: 1.der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit, 2. der Königliche Erlass vom 14.Dezember 2005 über die Zulassung der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Nichtregierungsorganisationen, 3. der Königliche Erlass vom 24.September 2006 über die Subventionierung der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen, 4. der Königliche Erlass vom 7.Februar 2007 über die Zulassung und Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Nichtregierungsorganisationen, 5. der Ministerielle Erlass vom 30.Mai 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen." Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden. § 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. § 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. § 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen Antrag beim Minister ein. § 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016.
Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September 2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007 eingereicht und durchgeführt. § 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31.
Dezember 2016.
Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt. § 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen, übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen." Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen]". Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und 2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit J.-P. LABILLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM