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Meertalige weergave van Wet van 09/01/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 9 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la
betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling Coopération au Développement. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2014 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de loi du 9 janvier 2014 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la
Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 Coopération au Développement (Moniteur belge du 30 janvier 2014).
januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013
über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die
Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt:
"3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für "3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird,
3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der 3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der
staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,". staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,".
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter
"eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die "eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die
Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen
beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt. beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf
der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens" der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9 Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ): "6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ):
-entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt -entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt
- oder eine repräsentative Struktur der NROs - oder eine repräsentative Struktur der NROs
- oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, - oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit,
6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine 6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine
Dachorganisation, Dachorganisation,
6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs 6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs
vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung
und den NROs fungiert, und den NROs fungiert,
6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen 6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen
der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in
der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern
hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für
die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält, die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält,
6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften, 6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften,
Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die
für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können, Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können,
6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel: 6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel:
a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und
der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung
zu fördern, zu fördern,
b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für
eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken, eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken,
c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und
Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu
fördern. fördern.
Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der
Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität, Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität,
6/7. "gemeinsame Kontextanalyse": 6/7. "gemeinsame Kontextanalyse":
a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die
Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche
Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist
und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und
gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen
vorgenommen wird, vorgenommen wird,
b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der
Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen
Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend
von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu
diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird, diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird,
6/8. "Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die 6/8. "Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,
6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass 6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass
vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,". Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,".
Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2 Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs "9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs
durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben
spezifischen Ziels, spezifischen Ziels,
9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit" 9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit"
sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels
ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit
oder in Synergie mit diesem Programm,". oder in Synergie mit diesem Programm,".
Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2 Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom "15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom
Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem
Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben, Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben,
15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam 15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam
verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer
internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung
der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für
bestimmte Themen ermöglichen soll,". bestimmte Themen ermöglichen soll,".
Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und "23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und
Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit,
24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz, 24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz,
Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss
für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt." Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt."
Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes]
§ 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] § 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass " § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der
staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien: staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien:
1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und 1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und
der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder
vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden. vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden.
2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im 2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im
Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie." Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie."
Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit "Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit
freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale
Organisation folgende Kriterien erfüllen: Organisation folgende Kriterien erfüllen:
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den
in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit kohärent. Entwicklungszusammenarbeit kohärent.
2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges
und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus
Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der
Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen.
3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent
mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation
von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit
harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl
der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen
gewährt werden. gewährt werden.
Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine
Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen
freiwillige Beteiligungen gewährt werden." freiwillige Beteiligungen gewährt werden."
Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die "Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die
Organisation folgende Bedingungen erfüllen: Organisation folgende Bedingungen erfüllen:
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein,
2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck
haben, haben,
3. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder 3. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder
mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel, mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel,
zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten
Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur
Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten, Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten,
4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf
Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in
Belgien verfügen, Belgien verfügen,
5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein, 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein,
6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten 6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten
des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen,
haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht,
7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende
personelle Ressourcen verfügen, personelle Ressourcen verfügen,
8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine 8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine
doppelte Buchführung verfügen, doppelte Buchführung verfügen,
9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein 9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen.
Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren
erteilt. erteilt.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: Die Zulassung wird entzogen, wenn:
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht
mehr erfüllt, mehr erfüllt,
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer
Tätigkeiten auferlegt sind, Tätigkeiten auferlegt sind,
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird,
4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine
Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der
Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention
unverzüglich eingestellt. unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und
zum Entzug der Zulassung. zum Entzug der Zulassung.
§ 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation § 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein,
2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der
Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben, Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben,
3. aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag 3. aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag
einreichen, als Mitglied annehmen, einreichen, als Mitglied annehmen,
4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung 4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung
gewähren, gewähren,
5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen.
Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: Die Zulassung wird entzogen, wenn:
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht
mehr erfüllt, mehr erfüllt,
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer
Tätigkeiten auferlegt sind, Tätigkeiten auferlegt sind,
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention
unverzüglich eingestellt. unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und
zum Entzug der Zulassung. zum Entzug der Zulassung.
§ 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die § 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die
Organisation folgende Bedingungen erfüllen: Organisation folgende Bedingungen erfüllen:
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein,
2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der
Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben, Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben,
3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung
gewähren, gewähren,
4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen.
Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen. Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: Die Zulassung wird entzogen, wenn:
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht
mehr erfüllt, mehr erfüllt,
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer
Tätigkeiten auferlegt sind, Tätigkeiten auferlegt sind,
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention
unverzüglich eingestellt. unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und
zum Entzug der Zulassung. zum Entzug der Zulassung.
§ 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit § 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit
zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen:
1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des 1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des
Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der
Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben,
2. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten 2. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten
des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der
mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht,
3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende
personelle Ressourcen verfügen, personelle Ressourcen verfügen,
4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen
Rechnungsprüfer bestimmt haben, Rechnungsprüfer bestimmt haben,
5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine 5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine
doppelte Buchführung verfügen, doppelte Buchführung verfügen,
6. eine analytische Buchhaltung führen, 6. eine analytische Buchhaltung führen,
7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen.
Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines
Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten. Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten.
Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt.
Der Status wird entzogen, wenn: Der Status wird entzogen, wenn:
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht
mehr erfüllt, mehr erfüllt,
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer
Tätigkeiten auferlegt sind, Tätigkeiten auferlegt sind,
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird.
Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der
Subvention unverzüglich eingestellt. Subvention unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und
zum Entzug des Status. zum Entzug des Status.
§ 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine § 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine
zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung
eines Programms einreichen zu können. eines Programms einreichen zu können.
Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in
§ 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn
Jahren erteilt. Jahren erteilt.
Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn: Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn:
1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht 1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht
mehr erfüllt, mehr erfüllt,
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer
Tätigkeiten auferlegt sind, Tätigkeiten auferlegt sind,
3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird. 3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention
unverzüglich eingestellt. unverzüglich eingestellt.
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und
zum Entzug der zusätzlichen Zulassung." zum Entzug der zusätzlichen Zulassung."
Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der "Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der
nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 § nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 §
5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines 5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines
Programms beantragen. Programms beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ
erstellten Strategieplan passen, erstellten Strategieplan passen,
2. pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm 2. pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm
zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt,
3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine
jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und
gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird,
4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen,
5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe 5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe
sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen,
die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse
erforderlich sind, erforderlich sind,
6. eine Dauer von fünf Jahren haben. 6. eine Dauer von fünf Jahren haben.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen
Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der 1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste
aufgeführt sind, aufgeführt sind,
2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine
begrenzte Anzahl Länder konzentrieren, begrenzte Anzahl Länder konzentrieren,
3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der 3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der
Kapazitäten der lokalen Partner beitragen. Kapazitäten der lokalen Partner beitragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen
Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls
über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten
Betrag entspricht. Betrag entspricht.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung der Programme. Subventionierung der Programme.
§ 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die § 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die
keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung
eines Projekts beantragen. eines Projekts beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO
erstellten Strategieplan passen, erstellten Strategieplan passen,
2. angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame 2. angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame
Kontextanalyse berücksichtigt, Kontextanalyse berücksichtigt,
3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine
Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird,
4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen,
5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher 5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher
materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur
Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind,
6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom
König bestimmten Betrag entspricht, König bestimmten Betrag entspricht,
7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben.
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen
Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch 1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist,
2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des
oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das
Projekt zusammengearbeitet wird. Projekt zusammengearbeitet wird.
In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung
ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs. ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der
repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens. repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung
der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des
Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden. Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden.
§ 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs, § 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs,
die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und
eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die
Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen. Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den
antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen, antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen,
2. angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine 2. angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine
gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt,
3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine
Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird,
4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen,
5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe 5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe
sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen,
die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind,
6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom
König bestimmten Betrag entspricht, König bestimmten Betrag entspricht,
7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben.
Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen
Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine
Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen. Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung der Synergieprojekte. Subventionierung der Synergieprojekte.
§ 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der § 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der
staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines
Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur
Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen
Zusammenarbeit auffordern. Zusammenarbeit auffordern.
In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität
das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die
Komplementarität in Bezug auf: Komplementarität in Bezug auf:
1. die Bereiche, 1. die Bereiche,
2. die geografische Zone, 2. die geografische Zone,
3. die Zielgruppen. 3. die Zielgruppen.
Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des
vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die
Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen
Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung
beantragen. beantragen.
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft
mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis
7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung der Partnerschaftsprojekte. Subventionierung der Partnerschaftsprojekte.
§ 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der § 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der
nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder
wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen
hinsichtlich: hinsichtlich:
1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von 1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von
Entwicklungsländern, Entwicklungsländern,
2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des
Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die
Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen. Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung dieser Tätigkeiten. Subventionierung dieser Tätigkeiten.
§ 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen § 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen
der NROs in Bezug auf: der NROs in Bezug auf:
1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der 1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der
Qualität ihrer Einsätze, Qualität ihrer Einsätze,
2. Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung 2. Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung
von Komplementaritäten und Synergien, von Komplementaritäten und Synergien,
3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen
mit den öffentlichen Behörden. mit den öffentlichen Behörden.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung dieser Aufgaben. Subventionierung dieser Aufgaben.
§ 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen § 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen
werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im
Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung
gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden. gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden.
Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird, Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird,
auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet
frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder
Synergieprojekts. Synergieprojekts.
Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre
Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren
zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen. zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der
ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen
Kontextanalysen." Kontextanalysen."
Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen "Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen
Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über
ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele
alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer
auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in
Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert
werden. werden.
§ 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen § 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen
Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet 1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet
sein, sein,
2. eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von 2. eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von
mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und
von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der
lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird, lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird,
3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig 3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig
versammeln und in demokratischer Weise fungieren, versammeln und in demokratischer Weise fungieren,
4. für den geplanten Einsatz über eine ausreichende 4. für den geplanten Einsatz über eine ausreichende
Verwaltungskapazität verfügen, Verwaltungskapazität verfügen,
5. über eine transparente Buchführung verfügen. 5. über eine transparente Buchführung verfügen.
§ 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende § 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe 1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe
sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen,
die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind,
2. ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag 2. ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag
entspricht, entspricht,
3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen. 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen.
§ 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung dieser Einsätze." Subventionierung dieser Einsätze."
Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach "Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach
folgenden Grundsätzen: folgenden Grundsätzen:
1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu 1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu
behandeln. behandeln.
2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und 2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und
ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet.
3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der
Vorzug gegeben wird. Vorzug gegeben wird.
4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen, 4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen,
politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht
humanitären Zielen nicht untergeordnet. humanitären Zielen nicht untergeordnet.
§ 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe § 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe
finanziert werden: finanziert werden:
1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei 1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei
Eintritt humanitärer Krisen, Eintritt humanitärer Krisen,
2. Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung 2. Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung
der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen
der betroffenen Bevölkerungen, der betroffenen Bevölkerungen,
3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der 3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der
Infrastrukturen, Infrastrukturen,
4. Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges 4. Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges
und der Zivilgesellschaft ermöglichen, und der Zivilgesellschaft ermöglichen,
5. Katastrophenvorsorge, 5. Katastrophenvorsorge,
6. Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die 6. Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die
humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen, humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen,
7. Förderung des humanitären Völkerrechts. 7. Förderung des humanitären Völkerrechts.
§ 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von: § 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von:
1. Subventionen an Programme, 1. Subventionen an Programme,
2. Subventionen an Projekte, 2. Subventionen an Projekte,
3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler 3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler
humanitärer Organisationen, humanitärer Organisationen,
4. Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds. 4. Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds.
§ 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen § 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen
und Beteiligungen erhalten: und Beteiligungen erhalten:
1. belgische humanitäre NROs, 1. belgische humanitäre NROs,
2. internationale humanitäre NROs, 2. internationale humanitäre NROs,
3. internationale humanitäre Organisationen, 3. internationale humanitäre Organisationen,
4. Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten. 4. Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten.
Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören, Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören,
und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der
vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen." vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen."
Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale "Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale
humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms
beantragen. beantragen.
Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein
Programm erhalten. Programm erhalten.
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die 1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die
von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen,
2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine
Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird,
3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen,
4. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der 4. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der
Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen,
5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten
Betrag entspricht, Betrag entspricht,
6. eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die 6. eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die
eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird. eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird.
§ 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende § 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie
passen, passen,
2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine
Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird,
3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen,
4. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der 4. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der
Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen,
5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten
Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in
Artikel 29 § 2 Nr. 6 erwähnte Tätigkeit. Artikel 29 § 2 Nr. 6 erwähnte Tätigkeit.
6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben. 6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben.
§ 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer § 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer
internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen
folgende Bedingungen erfüllt werden: folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie
passen, passen,
2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten,
3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben. 3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben.
§ 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem § 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem
internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen: internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen:
1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den 1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den
humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen, humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen,
2. auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl 2. auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl
hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der
finanziellen Verfahren, finanziellen Verfahren,
3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben. 3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben.
§ 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der
Beteiligungen." Beteiligungen."
Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten
Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und
Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter
"vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt. "vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort 2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort
"Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt. "Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel
2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt. 2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für "Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für
eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2
erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien." erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien."
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem "Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem
1. Januar 2017 aufgehoben: 1. Januar 2017 aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von 1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von
Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische
internationale Zusammenarbeit, internationale Zusammenarbeit,
2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2005 über die Zulassung der 2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2005 über die Zulassung der
in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen
Nichtregierungsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen,
3. der Königliche Erlass vom 24. September 2006 über die 3. der Königliche Erlass vom 24. September 2006 über die
Subventionierung der Programme und Projekte der in der Subventionierung der Programme und Projekte der in der
Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen
Nichtregierungsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen,
4. der Königliche Erlass vom 7. Februar 2007 über die Zulassung und 4. der Königliche Erlass vom 7. Februar 2007 über die Zulassung und
Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit
tätigen Nichtregierungsorganisationen, tätigen Nichtregierungsorganisationen,
5. der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 2007 zur Ausführung des 5. der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 2007 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung
der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit
tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen." tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen."
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten "Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten
ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum
31. Dezember 2016. 31. Dezember 2016.
Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der
Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden. Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden.
§ 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass § 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den
Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016.
§ 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten § 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten
bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen
dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016.
§ 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den § 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den
Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen
Antrag beim Minister ein. Antrag beim Minister ein.
§ 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten § 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten
Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember
2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise 2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise
zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016. zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016.
Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September
2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007 2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007
eingereicht und durchgeführt. eingereicht und durchgeführt.
§ 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen, § 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen,
die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen,
haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31. haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31.
Dezember 2016. Dezember 2016.
Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur
Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die
belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt. belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt.
§ 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen, § 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen,
übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in
Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen." Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen."
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom "Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und
Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen
Nichtregierungsorganisationen]". Nichtregierungsorganisationen]".
Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im "Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und
2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4, 2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4,
die am 1. Januar 2017 in Kraft treten." die am 1. Januar 2017 in Kraft treten."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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