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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 | 9 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la |
betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling | Coopération au Développement. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2014 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de | loi du 9 janvier 2014 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la |
Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 | Coopération au Développement (Moniteur belge du 30 janvier 2014). |
januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 | 9. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 |
über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die | Art. 3 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die |
Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: | Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: |
"3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für | "3. "Entwicklungsland" ein Land, das vom Ausschuss für |
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, | und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, |
3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der | 3/1. "Partnerland" ein Entwicklungsland, das als Partner der |
staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,". | staatlichen Zusammenarbeit anerkannt wird,". |
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die | "eines Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern" durch die |
Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen | Wörter "eines durch ein allgemeines Zusammenarbeitsabkommen zwischen |
beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt. | beiden Ländern geregelten Zusammenarbeitsprogramms" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf | Art. 5 - In Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf |
der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens" | der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9 | Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 6/1 bis 6/9 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ): | "6/1. "Akteur der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" (ANSZ): |
-entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt | -entweder eine Nichtregierungsorganisation (NRO) wie in Nr. 4 bestimmt |
- oder eine repräsentative Struktur der NROs | - oder eine repräsentative Struktur der NROs |
- oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, | - oder einen Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, |
6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine | 6/2. "repräsentative Struktur der NROs" einen Verband oder eine |
Dachorganisation, | Dachorganisation, |
6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs | 6/3. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der NROs |
vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung | vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung |
und den NROs fungiert, | und den NROs fungiert, |
6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen | 6/4. "Dachorganisation" eine NRO, die NROs und andere Organisationen |
der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in | der Nord-Süd-Bewegung in Belgien vertritt und deren Hauptfunktion in |
der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern | der Ausführung der Aufträge besteht, die sie von ihren Mitgliedern |
hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für | hinsichtlich der Befürwortung und der Koordination ihrer Aktionen für |
die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält, | die Entwicklungserziehung und in Entwicklungsländern erhält, |
6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften, | 6/5. "Partner der nichtstaatlichen Zusammenarbeit" Gesellschaften, |
Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob | Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, ob |
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die | öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine NROs sind und die |
für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der | für ihre Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der |
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können, | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können, |
6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel: | 6/6. "Entwicklungserziehung": sämtliche Aktionen mit dem Ziel: |
a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und | a) ein globales Verständnis der internationalen Herausforderungen und |
der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung | der Entwicklungsherausforderungen und eine kritische Meinungsbildung |
zu fördern, | zu fördern, |
b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für | b) individuelle und kollektive Änderungen in Werten und Verhalten für |
eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken, | eine gerechtere und solidarischere Welt zu bewirken, |
c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und | c) auf lokaler und globaler Ebene die aktive Ausübung von Rechten und |
Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu | Verpflichtungen für eine gerechtere und solidarischere Welt zu |
fördern. | fördern. |
Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der | Diese Aktionen umfassen politische Befürwortung und Aufbau der |
Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität, | Kapazitäten der Akteure der internationalen Solidarität, |
6/7. "gemeinsame Kontextanalyse": | 6/7. "gemeinsame Kontextanalyse": |
a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die | a) für Entwicklungsländer: eine Kontextanalyse, die auf die |
Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche | Zivilgesellschaft, dezentralisierte Behörden und öffentliche |
Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist | Einrichtungen und die Bedingungen für ihre Stärkung ausgerichtet ist |
und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und | und von mehreren ANSZs ausgehend von ihren eigenen Kontextanalysen und |
gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen | gleichartigen, in dem Land oder der Region durchgeführten Übungen |
vorgenommen wird, | vorgenommen wird, |
b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der | b) für die Entwicklungserziehung: eine Analyse der |
Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen | Entwicklungserziehungslandschaft, ihrer Akteure, der erzieherischen |
Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend | Vorgehensweisen und der Zielgruppen, die von mehreren ANSZs ausgehend |
von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu | von ihren eigenen Analysen und gleichartigen, von anderen Akteuren zu |
diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird, | diesem Thema durchgeführten Übungen vorgenommen wird, |
6/8. "Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die | 6/8. "Gesetz vom 27. Juni 1921" das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass | 6/9. "Königlicher Erlass vom 19. Dezember 2003" den Königlichen Erlass |
vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die | vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die |
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne | Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,". | Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen,". |
Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2 | Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 9/1 und 9/2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs | "9/1. "Synergieprojekt" sämtliche von zumindest drei ANSZs |
durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben | durchgeführten Tätigkeiten zur Verwirklichung ein und desselben |
spezifischen Ziels, | spezifischen Ziels, |
9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit" | 9/2. "Projekt der Partnerschaft mit der staatlichen Zusammenarbeit" |
sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels | sämtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels |
ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit | ergänzend zum Zusammenarbeitsprogramm der staatlichen Zusammenarbeit |
oder in Synergie mit diesem Programm,". | oder in Synergie mit diesem Programm,". |
Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2 | Art. 8 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden Nummern 15/1 und 15/2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom | "15/1. "humanitäre Krisen" Konflikte, Gewaltsituationen oder vom |
Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem | Menschen oder von der Natur verursachte Katastrophen in einem |
Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben, | Entwicklungsland, die Menschenopfer gefordert haben, |
15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam | 15/2. "internationaler humanitärer Geberfonds" einen gemeinsam |
verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer | verwalteten Fonds, der unter der Kontrolle einer oder mehrerer |
internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung | internationaler Organisationen steht und die gemeinsame Finanzierung |
der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für | der humanitären Hilfe in bestimmten Entwicklungsländern oder für |
bestimmte Themen ermöglichen soll,". | bestimmte Themen ermöglichen soll,". |
Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit | Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 23 und 24 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und | "23. "Verwaltung" die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und |
Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, |
24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz, | 24. "vom DAC bestimmte Kriterien" die Kriterien der Relevanz, |
Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss | Effektivität, Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit wie vom Ausschuss |
für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche | für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche |
Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt." | Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt." |
Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 10 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes] |
§ 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | § 2 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | " § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der | eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der |
staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien: | staatlichen Zusammenarbeit gemäß einem der folgenden Kriterien: |
1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und | 1. Mindestens ein Mitglied der Organisation ist ein Partnerland und |
der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder | der Einsatz der Organisation ist mit einem vorrangigen Thema oder |
vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden. | vorrangigen Bereich im Sinne der Artikel 11 und 19 verbunden. |
2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im | 2. Das Fachwissen der Organisation rechtfertigt ihren Einsatz im |
Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie." | Rahmen einer in Artikel 17 erwähnten Ausstiegsstrategie." |
Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit | "Art. 23 - Um als Partner der multilateralen Zusammenarbeit |
freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale | freiwillige Beteiligungen erhalten zu können, muss die internationale |
Organisation folgende Kriterien erfüllen: | Organisation folgende Kriterien erfüllen: |
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den | 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den |
in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen | in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit kohärent. | Entwicklungszusammenarbeit kohärent. |
2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges | 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges |
und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus | und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus |
Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der | Entwicklungsprogrammen ergibt, die eine Evaluation der Anwendung der |
Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. | Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. |
3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent | 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent |
mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation | mit der eventuellen Beteiligung, die der internationalen Organisation |
von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, | von anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, |
damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit | damit die Gesamtheit der Beteiligungen der Entwicklungszusammenarbeit |
harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. | harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Auswahl |
der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen | der internationalen Organisationen, denen freiwillige Beteiligungen |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine | Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine |
Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen | Liste mit höchstens zwanzig internationalen Organisationen, denen |
freiwillige Beteiligungen gewährt werden." | freiwillige Beteiligungen gewährt werden." |
Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die | "Art. 26 - § 1 - Um als NRO zugelassen zu werden, muss die |
Organisation folgende Bedingungen erfüllen: | Organisation folgende Bedingungen erfüllen: |
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, |
2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck | 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck |
haben, | haben, |
3. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder | 3. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem oder |
mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel, | mehreren Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit haben mit dem Ziel, |
zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten | zur Stärkung der Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten |
Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur | Regierungen in Entwicklungsländern beizutragen oder den Zugang zur |
Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten, | Entwicklungserziehung für Bürger in Belgien zu gewährleisten, |
4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf | 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über eine auf |
Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in | Indikatoren beruhende, nachweisbare gesellschaftliche Grundfeste in |
Belgien verfügen, | Belgien verfügen, |
5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein, | 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein, |
6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten | 6. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten |
des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, | des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, |
haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, | haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, |
7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende | 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende |
personelle Ressourcen verfügen, | personelle Ressourcen verfügen, |
8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine | 8. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine |
doppelte Buchführung verfügen, | doppelte Buchführung verfügen, |
9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 9. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren | Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren |
erteilt. | erteilt. |
Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, |
4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine | 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine |
Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der | Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der |
Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. | Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. |
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
zum Entzug der Zulassung. | zum Entzug der Zulassung. |
§ 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation | § 2 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, |
2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der | 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der |
Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben, | Sprachenregelung des Verbands als Mitglied haben, |
3. aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag | 3. aufgrund von § 1 zugelassene NROs, die einen Mitgliedschaftsantrag |
einreichen, als Mitglied annehmen, | einreichen, als Mitglied annehmen, |
4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung | 4. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung |
gewähren, | gewähren, |
5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. | Pro Sprachenregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. |
Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. |
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
zum Entzug der Zulassung. | zum Entzug der Zulassung. |
§ 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die | § 3 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die |
Organisation folgende Bedingungen erfüllen: | Organisation folgende Bedingungen erfüllen: |
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 errichtet sein, |
2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der | 2. eine Mehrheit der aufgrund von § 1 zugelassenen NROs der |
Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben, | Sprachenregelung der Dachorganisation als Mitglied haben, |
3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung | 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung |
gewähren, | gewähren, |
4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen. | Pro Sprachenregelung wird höchstens eine Dachorganisation zugelassen. |
Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. |
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
zum Entzug der Zulassung. | zum Entzug der Zulassung. |
§ 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit | § 4 - Um den Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit |
zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: | zu erhalten, muss die Organisation folgende Bedingungen erfüllen: |
1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des | 1. während der letzten sieben Jahre fünf Jahre Subventionen des |
Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der | Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der |
Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, | Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, |
2. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten | 2. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten |
des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der | des Haushalts der Entwicklungszusammenarbeit einbegriffen, haben, der |
mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, | mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, |
3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende | 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende |
personelle Ressourcen verfügen, | personelle Ressourcen verfügen, |
4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen | 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen |
Rechnungsprüfer bestimmt haben, | Rechnungsprüfer bestimmt haben, |
5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine | 5. gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über eine |
doppelte Buchführung verfügen, | doppelte Buchführung verfügen, |
6. eine analytische Buchhaltung führen, | 6. eine analytische Buchhaltung führen, |
7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein | 7. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ein |
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. | regelmäßig von der Verwaltung untersucht wird, verfügen. |
Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines | Eine als NRO zugelassene Organisation kann nicht den Status eines |
Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten. | Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit erhalten. |
Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. | Der Status wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. |
Der Status wird entzogen, wenn: | Der Status wird entzogen, wenn: |
1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird. |
Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der | Infolge des Beschlusses zum Entzug des Status wird die Auszahlung der |
Subvention unverzüglich eingestellt. | Subvention unverzüglich eingestellt. |
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Gewährung und |
zum Entzug des Status. | zum Entzug des Status. |
§ 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine | § 5 - Eine gemäß § 1 als NRO zugelassene Organisation kann eine |
zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung | zusätzliche Zulassung beantragen, um einen Antrag auf Subventionierung |
eines Programms einreichen zu können. | eines Programms einreichen zu können. |
Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in | Um die zusätzliche Zulassung zu erhalten, muss die Organisation die in |
§ 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn | Die zusätzliche Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn |
Jahren erteilt. | Jahren erteilt. |
Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn: | Die zusätzliche Zulassung wird entzogen, wenn: |
1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht | 1. die Organisation die in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht alle administrativen und finanziellen |
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
Tätigkeiten auferlegt sind, | Tätigkeiten auferlegt sind, |
3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird. | 3. die in § 1 erwähnte Zulassung der Organisation entzogen wird. |
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subvention |
unverzüglich eingestellt. | unverzüglich eingestellt. |
Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und | Der König bestimmt die Modalitäten des Verfahrens zur Erteilung und |
zum Entzug der zusätzlichen Zulassung." | zum Entzug der zusätzlichen Zulassung." |
Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der | "Art. 27 - § 1 - Nur Organisationen mit dem Status eines Partners der |
nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 § | nichtstaatlichen Zusammenarbeit und NROs im Besitz der in Artikel 26 § |
5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines | 5 erwähnten zusätzlichen Zulassung können die Subventionierung eines |
Programms beantragen. | Programms beantragen. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den vom ANSZ |
erstellten Strategieplan passen, | erstellten Strategieplan passen, |
2. pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm | 2. pro spezifisches Ziel angeben, in welcher Weise das Programm |
zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, | zumindest eine gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, |
3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und | jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro Land ermöglicht und |
gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | gemäß den vom König bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe | 5. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe |
sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, |
die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse | die zur Erreichung der pro spezifisches Ziel angestrebten Ergebnisse |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
6. eine Dauer von fünf Jahren haben. | 6. eine Dauer von fünf Jahren haben. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen |
Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende | Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der | 1. seine Einsätze auf ein oder mehrere Länder begrenzen, die in der |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste |
aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine | 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten seine Mittel auf eine |
begrenzte Anzahl Länder konzentrieren, | begrenzte Anzahl Länder konzentrieren, |
3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der | 3. über transparente und ausgewogene Partnerschaften zum Aufbau der |
Kapazitäten der lokalen Partner beitragen. | Kapazitäten der lokalen Partner beitragen. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm, dessen |
Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls | Tätigkeiten sich auf die Entwicklungserziehung begrenzen, ebenfalls |
über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten | über ein Budget verfügen, das zumindest dem vom König bestimmten |
Betrag entspricht. | Betrag entspricht. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung der Programme. | Subventionierung der Programme. |
§ 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die | § 2 - Nur gemäß Artikel 26 § 1 als NRO zugelassene Organisationen, die |
keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung | keine subventionierten Programme haben, können die Subventionierung |
eines Projekts beantragen. | eines Projekts beantragen. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von der NRO |
erstellten Strategieplan passen, | erstellten Strategieplan passen, |
2. angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame | 2. angeben, in welcher Weise das Projekt zumindest eine gemeinsame |
Kontextanalyse berücksichtigt, | Kontextanalyse berücksichtigt, |
3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König |
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher | 5. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher |
materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur | materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, die zur |
Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom | 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom |
König bestimmten Betrag entspricht, | König bestimmten Betrag entspricht, |
7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. | 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt, dessen |
Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende | Tätigkeiten in einem Entwicklungsland stattfinden, ebenfalls folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch | 1. seine Einsätze auf ein Land begrenzen, das in der vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, | einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, |
2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des | 2. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten eine Beschreibung des |
oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das | oder der lokalen Partner, mit dem beziehungsweise denen für das |
Projekt zusammengearbeitet wird. | Projekt zusammengearbeitet wird. |
In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung | In Absatz 1 erwähnte Organisationen beantragen die Subventionierung |
ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs. | ihrer Projekte über eine repräsentative Struktur der NROs. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der | Subventionierung der Projekte, einschließlich der Aufgaben der |
repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens. | repräsentativen Strukturen der NROs im Rahmen dieses Verfahrens. |
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung | Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Subventionierung |
der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des | der repräsentativen Strukturen für Aufgaben, die ihnen im Rahmen des |
Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden. | Verfahrens zur Subventionierung der Projekte anvertraut werden. |
§ 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs, | § 3 - Wenn in einer gemeinsamen Kontextanalyse zumindest drei ANSZs, |
die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und | die keine Verbände sind, Synergiemöglichkeiten unter ihnen und |
eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die | eventuell mit anderen Organisationen bestimmen, können sie die |
Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen. | Subventionierung eines Synergieprojekts gemeinsam beantragen. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die von den |
antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen, | antragstellenden ANSZs erstellten Strategiepläne passen, |
2. angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine | 2. angeben, in welcher Weise das Synergieprojekt zumindest eine |
gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, | gemeinsame Kontextanalyse berücksichtigt, |
3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 3. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König |
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe | 5. für die Dauer des Synergieprojekts ein genaues Budget mit Angabe |
sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, |
die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom | 6. ein jährliches Durchschnittsbudget vorsehen, das mindestens dem vom |
König bestimmten Betrag entspricht, | König bestimmten Betrag entspricht, |
7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. | 7. eine Dauer von drei bis fünf Jahren haben. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen | Um subventioniert werden zu können, muss das Synergieprojekt, dessen |
Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine | Tätigkeiten in Entwicklungsländern stattfinden, ebenfalls eine |
Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen. | Synergie mit den lokalen Partnern der ANSZs vorsehen. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung der Synergieprojekte. | Subventionierung der Synergieprojekte. |
§ 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der | § 4 - Die belgische föderale Vertretung, die im Partnerland der |
staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines | staatlichen Zusammenarbeit zuständig ist, kann auf der Grundlage eines |
Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur | Programms der staatlichen Zusammenarbeit im erwähnten Land zur |
Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen | Einreichung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen |
Zusammenarbeit auffordern. | Zusammenarbeit auffordern. |
In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität | In der Aufforderung wird deutlich angegeben, welche Komplementarität |
das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die | das Programm der staatlichen Zusammenarbeit anstrebt, wie die |
Komplementarität in Bezug auf: | Komplementarität in Bezug auf: |
1. die Bereiche, | 1. die Bereiche, |
2. die geografische Zone, | 2. die geografische Zone, |
3. die Zielgruppen. | 3. die Zielgruppen. |
Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des | Alle ANSZs, die im betreffenden Land tätig sind und im Rahmen des |
vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die | vorliegenden Gesetzes subventioniert werden, können die |
Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen | Subventionierung von Projekten der Partnerschaft mit der staatlichen |
Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung | Zusammenarbeit bei der zuständigen belgischen föderalen Vertretung |
beantragen. | beantragen. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft | Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt der Partnerschaft |
mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis | mit der staatlichen Zusammenarbeit die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis |
7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | 7 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung der Partnerschaftsprojekte. | Subventionierung der Partnerschaftsprojekte. |
§ 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der | § 5 - Organisationen mit dem Status eines Partners der |
nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder | nichtstaatlichen Zusammenarbeit aus dem akademischen oder |
wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen | wissenschaftlichen Bereich können eine Subventionierung beantragen |
hinsichtlich: | hinsichtlich: |
1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von | 1. Ausbildungen und Börsen für Staatsangehörige von |
Entwicklungsländern, | Entwicklungsländern, |
2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des | 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die auf Antrag des |
Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die | Ministers oder der Verwaltung durchgeführt werden und die |
Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen. | Entwicklungszusammenarbeitspolitik unterstützen sollen. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung dieser Tätigkeiten. | Subventionierung dieser Tätigkeiten. |
§ 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen | § 6 - Der König bestimmt die Aufgaben der repräsentativen Strukturen |
der NROs in Bezug auf: | der NROs in Bezug auf: |
1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der | 1. Stärkung der Professionalisierung der NROs und Verbesserung der |
Qualität ihrer Einsätze, | Qualität ihrer Einsätze, |
2. Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung | 2. Vernetzung der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung |
von Komplementaritäten und Synergien, | von Komplementaritäten und Synergien, |
3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen | 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen |
mit den öffentlichen Behörden. | mit den öffentlichen Behörden. |
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung dieser Aufgaben. | Subventionierung dieser Aufgaben. |
§ 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen | § 7 - In den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte gemeinsame Kontextanalysen |
werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im | werden von der Verwaltung für eine Dauer von zehn Jahren gebilligt; im |
Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung | Laufe des fünften Jahres muss allerdings eine von der Verwaltung |
gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden. | gebilligte Aktualisierung vorgelegt werden. |
Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird, | Der Zeitraum, für den die gemeinsame Kontextanalyse gebilligt wird, |
auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet | auf den sich das Programm, Projekt oder Synergieprojekt bezieht, endet |
frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder | frühestens bei Ablauf dieses Programms, Projekts oder |
Synergieprojekts. | Synergieprojekts. |
Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre | Der König bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Kontextanalysen, ihre |
Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren | Höchstanzahl im Bereich der Entwicklungserziehung und das Verfahren |
zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen. | zur Billigung dieser Analysen und ihrer Aktualisierungen. |
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der | Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Subventionierung der |
ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen | ANSZs für ihre Teilnahme am Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen |
Kontextanalysen." | Kontextanalysen." |
Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen | "Art. 28 - § 1 - Einsätze von Organisationen der lokalen |
Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über | Zivilgesellschaft, die in den Partnerländern anwesend sind und über |
ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele | ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele |
alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer | alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländer |
auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in | auf Vorschlag der zuständigen belgischen föderalen Vertretung und in |
Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert | Absprache mit den vor Ort tätigen belgischen Akteuren subventioniert |
werden. | werden. |
§ 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen | § 2 - Damit der Einsatz einer Organisation der lokalen |
Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende | Zivilgesellschaft subventioniert werden kann, muss sie folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet | 1. im Einsatzland als Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet |
sein, | sein, |
2. eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von | 2. eine zum Zeitpunkt des Antrags laufende relevante Erfahrung von |
mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und | mindestens drei Jahren haben, die durch ihre Tätigkeitsberichte und |
von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der | von anderen im Einsatzbereich tätigen Gebern oder Organisationen der |
lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird, | lokalen Zivilgesellschaft nachgewiesen wird, |
3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig | 3. auf organisatorischen Strukturen beruhen, die sich regelmäßig |
versammeln und in demokratischer Weise fungieren, | versammeln und in demokratischer Weise fungieren, |
4. für den geplanten Einsatz über eine ausreichende | 4. für den geplanten Einsatz über eine ausreichende |
Verwaltungskapazität verfügen, | Verwaltungskapazität verfügen, |
5. über eine transparente Buchführung verfügen. | 5. über eine transparente Buchführung verfügen. |
§ 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende | § 3 - Um subventioniert werden zu können, muss der Einsatz folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe | 1. für die Dauer des Einsatzes ein genaues Budget mit Angabe |
sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und persönlicher Mittel vorlegen, |
die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
2. ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag | 2. ein Budget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten Betrag |
entspricht, | entspricht, |
3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen. | 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen. |
§ 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung dieser Einsätze." | Subventionierung dieser Einsätze." |
Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach | "Art. 29 - § 1 - Die Gewährung humanitärer Hilfe richtet sich nach |
folgenden Grundsätzen: | folgenden Grundsätzen: |
1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu | 1. Menschlichkeit: Personen sind unter allen Umständen menschlich zu |
behandeln. | behandeln. |
2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und | 2. Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ohne Diskriminierung und |
ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. | ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. |
3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der | 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass einer Seite der |
Vorzug gegeben wird. | Vorzug gegeben wird. |
4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen, | 4. Unabhängigkeit: Ziele der humanitären Hilfe werden militärischen, |
politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht | politischen, wirtschaftlichen, religiösen Zielen oder anderen nicht |
humanitären Zielen nicht untergeordnet. | humanitären Zielen nicht untergeordnet. |
§ 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe | § 2 - Folgende Tätigkeiten können im Rahmen der humanitären Hilfe |
finanziert werden: | finanziert werden: |
1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei | 1. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer raschen Antwort bei |
Eintritt humanitärer Krisen, | Eintritt humanitärer Krisen, |
2. Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung | 2. Schutz und Beistand für Opfer humanitärer Krisen durch Befriedigung |
der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen | der lebenswichtigen Bedürfnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen |
der betroffenen Bevölkerungen, | der betroffenen Bevölkerungen, |
3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der | 3. Wiederaufbau und Stärkung der Einrichtungen und Rehabilitation der |
Infrastrukturen, | Infrastrukturen, |
4. Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges | 4. Übergangsaktionen, die die Belebung des sozioökonomischen Gefüges |
und der Zivilgesellschaft ermöglichen, | und der Zivilgesellschaft ermöglichen, |
5. Katastrophenvorsorge, | 5. Katastrophenvorsorge, |
6. Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die | 6. Durchführung von Studien und Evaluationen und von Aktionen, die die |
humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen, | humanitäre Hilfe wirksamer und effizienter machen sollen, |
7. Förderung des humanitären Völkerrechts. | 7. Förderung des humanitären Völkerrechts. |
§ 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von: | § 3 - Diese Tätigkeiten können finanziert werden durch Gewährung von: |
1. Subventionen an Programme, | 1. Subventionen an Programme, |
2. Subventionen an Projekte, | 2. Subventionen an Projekte, |
3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler | 3. Beteiligungen an den allgemeinen Mitteln internationaler |
humanitärer Organisationen, | humanitärer Organisationen, |
4. Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds. | 4. Beteiligungen an internationalen humanitären Geberfonds. |
§ 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen | § 4 - Folgende Kategorien von Organisationen können diese Subventionen |
und Beteiligungen erhalten: | und Beteiligungen erhalten: |
1. belgische humanitäre NROs, | 1. belgische humanitäre NROs, |
2. internationale humanitäre NROs, | 2. internationale humanitäre NROs, |
3. internationale humanitäre Organisationen, | 3. internationale humanitäre Organisationen, |
4. Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten. | 4. Organisationen, die internationale humanitäre Geberfonds verwalten. |
Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören, | Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören, |
und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der | und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der |
vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen." | vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen." |
Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale | "Art. 30 - § 1 - Nur belgische humanitäre NROs und internationale |
humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms | humanitäre Organisationen können die Subventionierung eines Programms |
beantragen. | beantragen. |
Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein | Eine Organisation kann nur eine Subventionierung für jeweils ein |
Programm erhalten. | Programm erhalten. |
Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende | Um subventioniert werden zu können, muss das Programm folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die | 1. hinsichtlich geographischer oder thematischer Prioritäten in die |
von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, | von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie passen, |
2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung der spezifischen Ziele ermöglicht und gemäß den vom König |
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
4. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der | 4. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe der |
Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, | Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, |
5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten | 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten |
Betrag entspricht, | Betrag entspricht, |
6. eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die | 6. eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten haben, die |
eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird. | eventuell um höchstens sechs Monate verlängert wird. |
§ 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende | § 2 - Um subventioniert werden zu können, muss das Projekt folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie | 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie |
passen, | passen, |
2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine | 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, das eine |
Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König | Überwachung des spezifischen Ziels ermöglicht und gemäß den vom König |
bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, | bestimmten Modalitäten nachgewiesen wird, |
3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, | 3. die vom DAC bestimmten Kriterien erfüllen, |
4. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der | 4. für die Dauer des Projekts ein genaues Budget mit Angabe der |
Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, | Verwendung des Budgets entsprechend den Ergebnissen vorlegen, |
5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten | 5. ein Gesamtbudget vorsehen, das mindestens dem vom König bestimmten |
Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in | Betrag entspricht, mit Ausnahme der Projekte in Bezug auf eine in |
Artikel 29 § 2 Nr. 6 erwähnte Tätigkeit. | Artikel 29 § 2 Nr. 6 erwähnte Tätigkeit. |
6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben. | 6. eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten haben. |
§ 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer | § 3 - Damit eine Beteiligung an den allgemeinen Mitteln einer |
internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen | internationalen humanitären Organisation gewährt werden kann, müssen |
folgende Bedingungen erfüllt werden: | folgende Bedingungen erfüllt werden: |
1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie | 1. in die von der Organisation festgelegte humanitäre Strategie |
passen, | passen, |
2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, | 2. ein logisches, ergebnisorientiertes Konzept einhalten, |
3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben. | 3. eine Dauer von höchstens drei Jahren haben. |
§ 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem | § 4 - Um gewährt werden zu können, muss die Beteiligung an einem |
internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen: | internationalen humanitären Geberfonds folgende Bedingungen erfüllen: |
1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den | 1. mit der Finanzierung verbunden sein, die der Fonds benötigt, um den |
humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen, | humanitären Bedürfnissen, auf die der Fonds zielt, zu entsprechen, |
2. auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl | 2. auf einer Analyse der Verwaltung des Fonds beruhen, sowohl |
hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der | hinsichtlich der Gewährung entsprechend den Bedürfnissen als auch der |
finanziellen Verfahren, | finanziellen Verfahren, |
3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben. | 3. eine Dauer von höchstens zwei Jahren haben. |
§ 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der | Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der |
Beteiligungen." | Beteiligungen." |
Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom DAC der OECD festgelegten |
Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und | Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Tragfähigkeit und |
Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter | Auswirkung und aufgrund der Nachhaltigkeit beurteilt" durch die Wörter |
"vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt. | "vom DAC bestimmten Kriterien evaluiert" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort | 2. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Diese" und dem Wort |
"Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt. | "Ergebnisse" das Wort "evaluierten" eingefügt. |
Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel | Art. 19 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel |
2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt. | 2 Nr. 5, 6 und 7" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 und 6" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für | "Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für |
eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen | eine externe Evaluation aller Einsätze der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 | Entwicklungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 |
erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien." | erwähnten Ziele und der in Artikel 32 erwähnten Kriterien." |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem | "Art. 37/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 werden ab dem |
1. Januar 2017 aufgehoben: | 1. Januar 2017 aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von | 1. der Königliche Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Ausführung von |
Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische | Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische |
internationale Zusammenarbeit, | internationale Zusammenarbeit, |
2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2005 über die Zulassung der | 2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2005 über die Zulassung der |
in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen | in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen |
Nichtregierungsorganisationen, | Nichtregierungsorganisationen, |
3. der Königliche Erlass vom 24. September 2006 über die | 3. der Königliche Erlass vom 24. September 2006 über die |
Subventionierung der Programme und Projekte der in der | Subventionierung der Programme und Projekte der in der |
Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen | Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen |
Nichtregierungsorganisationen, | Nichtregierungsorganisationen, |
4. der Königliche Erlass vom 7. Februar 2007 über die Zulassung und | 4. der Königliche Erlass vom 7. Februar 2007 über die Zulassung und |
Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit | Subventionierung der Verbände der in der Entwicklungszusammenarbeit |
tätigen Nichtregierungsorganisationen, | tätigen Nichtregierungsorganisationen, |
5. der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 2007 zur Ausführung des | 5. der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 2007 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung | Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung |
der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit | der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit |
tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen." | tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen." |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten | "Art. 37/2 - § 1 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten | Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2005 zugelassen sind, behalten |
ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum | ihre Zulassung unter den Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum |
31. Dezember 2016. | 31. Dezember 2016. |
Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der | Ab dem 1. Januar 2014 kann keiner Zulassungsantrag mehr auf der |
Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden. | Grundlage des vorerwähnten Erlasses eingereicht werden. |
§ 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass | § 2 - Organisationen, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass |
vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den | vom 7. Februar 2007 zugelassen sind, behalten ihre Zulassung unter den |
Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. | Bedingungen des vorerwähnten Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. |
§ 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten | § 3 - Organisationen mit dem Status eines Partners der indirekten |
bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass | bilateralen Zusammenarbeit gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass |
vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen | vom 23. Dezember 2002 behalten diesen Status unter den Bedingungen |
dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. | dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2016. |
§ 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den | § 4 - Organisationen, die gemäß Artikel 26 eine Zulassung oder den |
Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen | Status erhalten wollen, reichen spätestens am 31. Dezember 2014 einen |
Antrag beim Minister ein. | Antrag beim Minister ein. |
§ 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten | § 5 - Subventionierte Programme und Projekte der in § 1 erwähnten |
Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember | Organisationen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember |
2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise | 2016 beginnen, haben eine Dauer von höchstens drei beziehungsweise |
zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016. | zwei Jahren und enden spätestens am 31. Dezember 2016. |
Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September | Sie werden gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. September |
2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007 | 2006 und dem vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 30. Mai 2007 |
eingereicht und durchgeführt. | eingereicht und durchgeführt. |
§ 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen, | § 6 - Subventionierte Programme der in § 3 erwähnten Organisationen, |
die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, | die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 beginnen, |
haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31. | haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und enden spätestens am 31. |
Dezember 2016. | Dezember 2016. |
Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur | Sie werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur |
Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die | Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die |
belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt. | belgische internationale Zusammenarbeit eingereicht und durchgeführt. |
§ 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen, | § 7 - Organisationen, die einen Antrag gemäß Artikel 26 einreichen, |
übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in | übermitteln der Verwaltung spätestens am 31. Dezember 2015 die in |
Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen." | Artikel 27 §§ 1 bis 3 erwähnten gemeinsamen Kontextanalysen." |
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | "Art. 37/3 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und | 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und |
Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen | Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen |
Nichtregierungsorganisationen]". | Nichtregierungsorganisationen]". |
Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 24 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | "Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 26 §§ 1 und |
2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4, | 2, § 3 Absatz 1 Nr. 4 und §§ 4 und 5 und von Artikel 27 §§ 1 bis 4, |
die am 1. Januar 2017 in Kraft treten." | die am 1. Januar 2017 in Kraft treten." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |