Etaamb.openjustice.be
Wet van 08 november 2023
gepubliceerd op 18 april 2025

Wet tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij naaktfouilleringen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025002876
pub.
18/04/2025
prom.
08/11/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij naaktfouilleringen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 november 2023 tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij naaktfouilleringen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. abra} FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt im Hinblick auf die Einführung einer Eintragungs- und Begründungspflicht für Durchsuchungen mit Entkleidung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes über das Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Polizeibeamte können beschließen, dass die vollständige Entkleidung der zu durchsuchenden Person in mehreren Phasen vorgenommen werden muss, wenn individuelle Hinweise dies rechtfertigen und das angestrebte Ziel weder durch Durchsuchung der Kleidung und Abtasten des Körpers noch mithilfe eines Metalldetektors oder anderer technischer Mittel erreicht werden kann.

Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung wird gemäß den Richtlinien und unter der Verantwortung eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers durchgeführt.

Das Entkleiden muss graduell und in Phasen erfolgen: Die betreffende Person entblößt zuerst den Oberkörper und legt dann, nachdem sie sich wieder anziehen konnte, die untere Kleidung ab. Der Grad der Entkleidung muss rechtmäßig, angemessen und verhältnismäßig zu den gesuchten Gegenständen oder Substanzen sein.

Weigert sich die kontrollierte Person, sich freiwillig einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung zu unterziehen, kann der Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffizier anweisen, Zwang anzuwenden, um die Entkleidung der betreffenden Person vorzunehmen.

Systematische oder kollektive Durchsuchungen, bei denen sich Personen vollständig entkleiden müssen, sind verboten.

Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, gegebenenfalls zur äußeren Untersuchung der Körperöffnungen und -hohlräume, muss folgenden zusätzlichen Bedingungen genügen: 1. Die Durchsuchung findet in einem geschlossenen Raum in Abwesenheit unbefugter Dritter statt.2. Die Durchsuchung wird von mindestens zwei Polizeibeamten, die das gleiche Geschlecht haben wie die zu durchsuchende Person, vorgenommen; die Anzahl der anwesenden Personen muss jedoch auf das strikt Notwendige beschränkt werden. 3. Die zu durchsuchende Person, die sich freiwillig dem Durchsuchungsverfahren unterwirft, wird nicht berührt.4. Die Durchsuchung erfolgt unter Achtung der Würde der zu durchsuchenden Person, hat keinen schikanösen Charakter und dauert nicht länger als unbedingt notwendig. Minderjährige können einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung nur nach einer gerichtlichen Freiheitsentziehung und mit der Erlaubnis des Prokurators des Königs unterzogen werden.

Jede Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung muss der Person gegenüber, die dieser Zwangsmaßnahme unterzogen wird, begründet werden und unterliegt einer Pflicht zur Eintragung ins Protokoll und gegebenenfalls in das in Artikel 33bis erwähnte Register der Freiheitsentziehungen. Dieses Register wird in die in Artikel 44/11/2 erwähnten Basisdatenbanken aufgenommen.

In Anwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Eintragungspflicht müssen zumindest folgende Angaben ins Protokoll aufgenommen werden: 1. Identität der Person, die der Durchsuchung unterzogen wird, 2.Ort und Zeitpunkt der Durchsuchung, 3. Erkennungsnummer oder Einsatznummer jedes Mitgliedes der Polizeidienste, das tatsächlich an der Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung teilgenommen oder dieser beigewohnt hat, sowie Identität jeder Person, die kein Mitglied der Polizeidienste ist und bei dieser Durchsuchung anwesend war, 4.konkrete Elemente, die die individuellen Hinweise bildeten und diese Durchsuchung und die Entkleidung erforderlich machten, 5. Beschreibung der eventuellen Anwendung von Zwang, um die Entkleidung vorzunehmen, 6.Während der Durchsuchung aufgetretene Zwischenfälle, 7. Grad der Entkleidung, 8.Ergebnis der Durchsuchung, 9. Erkennungsnummer oder Einsatznummer des verantwortlichen Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


^