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Wet tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij naaktfouilleringen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi sur la fonction de police en vue d'instaurer une obligation d'enregistrement et de motivation des fouilles à nu. - Traduction allemande |
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8 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet op het politieambt, | 8 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police en |
met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht | vue d'instaurer une obligation d'enregistrement et de motivation des |
bij naaktfouilleringen. - Duitse vertaling | fouilles à nu. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2023 tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog | loi du 8 novembre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police en |
op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij | vue d'instaurer une obligation d'enregistrement et de motivation des |
naaktfouilleringen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2023). | fouilles à nu (Moniteur belge du 24 novembre 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
abra} | |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
8. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das | 8. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das |
Polizeiamt im Hinblick | Polizeiamt im Hinblick |
auf die Einführung einer Eintragungs- und Begründungspflicht für | auf die Einführung einer Eintragungs- und Begründungspflicht für |
Durchsuchungen mit Entkleidung | Durchsuchungen mit Entkleidung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes über das Polizeiamt, zuletzt | Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes über das Polizeiamt, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017, wird durch einen | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017, wird durch einen |
Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Polizeibeamte können beschließen, dass die vollständige | " § 5 - Polizeibeamte können beschließen, dass die vollständige |
Entkleidung der zu durchsuchenden Person in mehreren Phasen | Entkleidung der zu durchsuchenden Person in mehreren Phasen |
vorgenommen werden muss, wenn individuelle Hinweise dies rechtfertigen | vorgenommen werden muss, wenn individuelle Hinweise dies rechtfertigen |
und das angestrebte Ziel weder durch Durchsuchung der Kleidung und | und das angestrebte Ziel weder durch Durchsuchung der Kleidung und |
Abtasten des Körpers noch mithilfe eines Metalldetektors oder anderer | Abtasten des Körpers noch mithilfe eines Metalldetektors oder anderer |
technischer Mittel erreicht werden kann. | technischer Mittel erreicht werden kann. |
Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung wird gemäß den | Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung wird gemäß den |
Richtlinien und unter der Verantwortung eines Verwaltungs- oder | Richtlinien und unter der Verantwortung eines Verwaltungs- oder |
Gerichtspolizeioffiziers durchgeführt. | Gerichtspolizeioffiziers durchgeführt. |
Das Entkleiden muss graduell und in Phasen erfolgen: Die betreffende | Das Entkleiden muss graduell und in Phasen erfolgen: Die betreffende |
Person entblößt zuerst den Oberkörper und legt dann, nachdem sie sich | Person entblößt zuerst den Oberkörper und legt dann, nachdem sie sich |
wieder anziehen konnte, die untere Kleidung ab. Der Grad der | wieder anziehen konnte, die untere Kleidung ab. Der Grad der |
Entkleidung muss rechtmäßig, angemessen und verhältnismäßig zu den | Entkleidung muss rechtmäßig, angemessen und verhältnismäßig zu den |
gesuchten Gegenständen oder Substanzen sein. | gesuchten Gegenständen oder Substanzen sein. |
Weigert sich die kontrollierte Person, sich freiwillig einer | Weigert sich die kontrollierte Person, sich freiwillig einer |
Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung zu unterziehen, kann der | Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung zu unterziehen, kann der |
Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffizier anweisen, Zwang anzuwenden, | Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffizier anweisen, Zwang anzuwenden, |
um die Entkleidung der betreffenden Person vorzunehmen. | um die Entkleidung der betreffenden Person vorzunehmen. |
Systematische oder kollektive Durchsuchungen, bei denen sich Personen | Systematische oder kollektive Durchsuchungen, bei denen sich Personen |
vollständig entkleiden müssen, sind verboten. | vollständig entkleiden müssen, sind verboten. |
Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, gegebenenfalls zur | Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, gegebenenfalls zur |
äußeren Untersuchung der Körperöffnungen und -hohlräume, muss | äußeren Untersuchung der Körperöffnungen und -hohlräume, muss |
folgenden zusätzlichen Bedingungen genügen: | folgenden zusätzlichen Bedingungen genügen: |
1. Die Durchsuchung findet in einem geschlossenen Raum in Abwesenheit | 1. Die Durchsuchung findet in einem geschlossenen Raum in Abwesenheit |
unbefugter Dritter statt. | unbefugter Dritter statt. |
2. Die Durchsuchung wird von mindestens zwei Polizeibeamten, die das | 2. Die Durchsuchung wird von mindestens zwei Polizeibeamten, die das |
gleiche Geschlecht haben wie die zu durchsuchende Person, vorgenommen; | gleiche Geschlecht haben wie die zu durchsuchende Person, vorgenommen; |
die Anzahl der anwesenden Personen muss jedoch auf das strikt | die Anzahl der anwesenden Personen muss jedoch auf das strikt |
Notwendige beschränkt werden. | Notwendige beschränkt werden. |
3. Die zu durchsuchende Person, die sich freiwillig dem | 3. Die zu durchsuchende Person, die sich freiwillig dem |
Durchsuchungsverfahren unterwirft, wird nicht berührt. | Durchsuchungsverfahren unterwirft, wird nicht berührt. |
4. Die Durchsuchung erfolgt unter Achtung der Würde der zu | 4. Die Durchsuchung erfolgt unter Achtung der Würde der zu |
durchsuchenden Person, hat keinen schikanösen Charakter und dauert | durchsuchenden Person, hat keinen schikanösen Charakter und dauert |
nicht länger als unbedingt notwendig. | nicht länger als unbedingt notwendig. |
Minderjährige können einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung | Minderjährige können einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung |
nur nach einer gerichtlichen Freiheitsentziehung und mit der Erlaubnis | nur nach einer gerichtlichen Freiheitsentziehung und mit der Erlaubnis |
des Prokurators des Königs unterzogen werden. | des Prokurators des Königs unterzogen werden. |
Jede Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung muss der Person | Jede Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung muss der Person |
gegenüber, die dieser Zwangsmaßnahme unterzogen wird, begründet werden | gegenüber, die dieser Zwangsmaßnahme unterzogen wird, begründet werden |
und unterliegt einer Pflicht zur Eintragung ins Protokoll und | und unterliegt einer Pflicht zur Eintragung ins Protokoll und |
gegebenenfalls in das in Artikel 33bis erwähnte Register der | gegebenenfalls in das in Artikel 33bis erwähnte Register der |
Freiheitsentziehungen. Dieses Register wird in die in Artikel 44/11/2 | Freiheitsentziehungen. Dieses Register wird in die in Artikel 44/11/2 |
erwähnten Basisdatenbanken aufgenommen. | erwähnten Basisdatenbanken aufgenommen. |
In Anwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Eintragungspflicht | In Anwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Eintragungspflicht |
müssen zumindest folgende Angaben ins Protokoll aufgenommen werden: | müssen zumindest folgende Angaben ins Protokoll aufgenommen werden: |
1. Identität der Person, die der Durchsuchung unterzogen wird, | 1. Identität der Person, die der Durchsuchung unterzogen wird, |
2. Ort und Zeitpunkt der Durchsuchung, | 2. Ort und Zeitpunkt der Durchsuchung, |
3. Erkennungsnummer oder Einsatznummer jedes Mitgliedes der | 3. Erkennungsnummer oder Einsatznummer jedes Mitgliedes der |
Polizeidienste, das tatsächlich an der Durchsuchung mit vollständiger | Polizeidienste, das tatsächlich an der Durchsuchung mit vollständiger |
Entkleidung teilgenommen oder dieser beigewohnt hat, sowie Identität | Entkleidung teilgenommen oder dieser beigewohnt hat, sowie Identität |
jeder Person, die kein Mitglied der Polizeidienste ist und bei dieser | jeder Person, die kein Mitglied der Polizeidienste ist und bei dieser |
Durchsuchung anwesend war, | Durchsuchung anwesend war, |
4. konkrete Elemente, die die individuellen Hinweise bildeten und | 4. konkrete Elemente, die die individuellen Hinweise bildeten und |
diese Durchsuchung und die Entkleidung erforderlich machten, | diese Durchsuchung und die Entkleidung erforderlich machten, |
5. Beschreibung der eventuellen Anwendung von Zwang, um die | 5. Beschreibung der eventuellen Anwendung von Zwang, um die |
Entkleidung vorzunehmen, | Entkleidung vorzunehmen, |
6. Während der Durchsuchung aufgetretene Zwischenfälle, | 6. Während der Durchsuchung aufgetretene Zwischenfälle, |
7. Grad der Entkleidung, | 7. Grad der Entkleidung, |
8. Ergebnis der Durchsuchung, | 8. Ergebnis der Durchsuchung, |
9. Erkennungsnummer oder Einsatznummer des verantwortlichen | 9. Erkennungsnummer oder Einsatznummer des verantwortlichen |
Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers." | Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |