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| Wet tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij naaktfouilleringen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi sur la fonction de police en vue d'instaurer une obligation d'enregistrement et de motivation des fouilles à nu. - Traduction allemande |
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| 8 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet op het politieambt, | 8 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police en |
| met het oog op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht | vue d'instaurer une obligation d'enregistrement et de motivation des |
| bij naaktfouilleringen. - Duitse vertaling | fouilles à nu. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| november 2023 tot wijziging van de wet op het politieambt, met het oog | loi du 8 novembre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police en |
| op het invoeren van een registratie- en motiveringsplicht bij | vue d'instaurer une obligation d'enregistrement et de motivation des |
| naaktfouilleringen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2023). | fouilles à nu (Moniteur belge du 24 novembre 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| abra} | |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| INNERES | INNERES |
| 8. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das | 8. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das |
| Polizeiamt im Hinblick | Polizeiamt im Hinblick |
| auf die Einführung einer Eintragungs- und Begründungspflicht für | auf die Einführung einer Eintragungs- und Begründungspflicht für |
| Durchsuchungen mit Entkleidung | Durchsuchungen mit Entkleidung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes über das Polizeiamt, zuletzt | Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes über das Polizeiamt, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017, wird durch einen | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017, wird durch einen |
| Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - Polizeibeamte können beschließen, dass die vollständige | " § 5 - Polizeibeamte können beschließen, dass die vollständige |
| Entkleidung der zu durchsuchenden Person in mehreren Phasen | Entkleidung der zu durchsuchenden Person in mehreren Phasen |
| vorgenommen werden muss, wenn individuelle Hinweise dies rechtfertigen | vorgenommen werden muss, wenn individuelle Hinweise dies rechtfertigen |
| und das angestrebte Ziel weder durch Durchsuchung der Kleidung und | und das angestrebte Ziel weder durch Durchsuchung der Kleidung und |
| Abtasten des Körpers noch mithilfe eines Metalldetektors oder anderer | Abtasten des Körpers noch mithilfe eines Metalldetektors oder anderer |
| technischer Mittel erreicht werden kann. | technischer Mittel erreicht werden kann. |
| Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung wird gemäß den | Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung wird gemäß den |
| Richtlinien und unter der Verantwortung eines Verwaltungs- oder | Richtlinien und unter der Verantwortung eines Verwaltungs- oder |
| Gerichtspolizeioffiziers durchgeführt. | Gerichtspolizeioffiziers durchgeführt. |
| Das Entkleiden muss graduell und in Phasen erfolgen: Die betreffende | Das Entkleiden muss graduell und in Phasen erfolgen: Die betreffende |
| Person entblößt zuerst den Oberkörper und legt dann, nachdem sie sich | Person entblößt zuerst den Oberkörper und legt dann, nachdem sie sich |
| wieder anziehen konnte, die untere Kleidung ab. Der Grad der | wieder anziehen konnte, die untere Kleidung ab. Der Grad der |
| Entkleidung muss rechtmäßig, angemessen und verhältnismäßig zu den | Entkleidung muss rechtmäßig, angemessen und verhältnismäßig zu den |
| gesuchten Gegenständen oder Substanzen sein. | gesuchten Gegenständen oder Substanzen sein. |
| Weigert sich die kontrollierte Person, sich freiwillig einer | Weigert sich die kontrollierte Person, sich freiwillig einer |
| Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung zu unterziehen, kann der | Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung zu unterziehen, kann der |
| Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffizier anweisen, Zwang anzuwenden, | Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffizier anweisen, Zwang anzuwenden, |
| um die Entkleidung der betreffenden Person vorzunehmen. | um die Entkleidung der betreffenden Person vorzunehmen. |
| Systematische oder kollektive Durchsuchungen, bei denen sich Personen | Systematische oder kollektive Durchsuchungen, bei denen sich Personen |
| vollständig entkleiden müssen, sind verboten. | vollständig entkleiden müssen, sind verboten. |
| Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, gegebenenfalls zur | Die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, gegebenenfalls zur |
| äußeren Untersuchung der Körperöffnungen und -hohlräume, muss | äußeren Untersuchung der Körperöffnungen und -hohlräume, muss |
| folgenden zusätzlichen Bedingungen genügen: | folgenden zusätzlichen Bedingungen genügen: |
| 1. Die Durchsuchung findet in einem geschlossenen Raum in Abwesenheit | 1. Die Durchsuchung findet in einem geschlossenen Raum in Abwesenheit |
| unbefugter Dritter statt. | unbefugter Dritter statt. |
| 2. Die Durchsuchung wird von mindestens zwei Polizeibeamten, die das | 2. Die Durchsuchung wird von mindestens zwei Polizeibeamten, die das |
| gleiche Geschlecht haben wie die zu durchsuchende Person, vorgenommen; | gleiche Geschlecht haben wie die zu durchsuchende Person, vorgenommen; |
| die Anzahl der anwesenden Personen muss jedoch auf das strikt | die Anzahl der anwesenden Personen muss jedoch auf das strikt |
| Notwendige beschränkt werden. | Notwendige beschränkt werden. |
| 3. Die zu durchsuchende Person, die sich freiwillig dem | 3. Die zu durchsuchende Person, die sich freiwillig dem |
| Durchsuchungsverfahren unterwirft, wird nicht berührt. | Durchsuchungsverfahren unterwirft, wird nicht berührt. |
| 4. Die Durchsuchung erfolgt unter Achtung der Würde der zu | 4. Die Durchsuchung erfolgt unter Achtung der Würde der zu |
| durchsuchenden Person, hat keinen schikanösen Charakter und dauert | durchsuchenden Person, hat keinen schikanösen Charakter und dauert |
| nicht länger als unbedingt notwendig. | nicht länger als unbedingt notwendig. |
| Minderjährige können einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung | Minderjährige können einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung |
| nur nach einer gerichtlichen Freiheitsentziehung und mit der Erlaubnis | nur nach einer gerichtlichen Freiheitsentziehung und mit der Erlaubnis |
| des Prokurators des Königs unterzogen werden. | des Prokurators des Königs unterzogen werden. |
| Jede Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung muss der Person | Jede Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung muss der Person |
| gegenüber, die dieser Zwangsmaßnahme unterzogen wird, begründet werden | gegenüber, die dieser Zwangsmaßnahme unterzogen wird, begründet werden |
| und unterliegt einer Pflicht zur Eintragung ins Protokoll und | und unterliegt einer Pflicht zur Eintragung ins Protokoll und |
| gegebenenfalls in das in Artikel 33bis erwähnte Register der | gegebenenfalls in das in Artikel 33bis erwähnte Register der |
| Freiheitsentziehungen. Dieses Register wird in die in Artikel 44/11/2 | Freiheitsentziehungen. Dieses Register wird in die in Artikel 44/11/2 |
| erwähnten Basisdatenbanken aufgenommen. | erwähnten Basisdatenbanken aufgenommen. |
| In Anwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Eintragungspflicht | In Anwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Eintragungspflicht |
| müssen zumindest folgende Angaben ins Protokoll aufgenommen werden: | müssen zumindest folgende Angaben ins Protokoll aufgenommen werden: |
| 1. Identität der Person, die der Durchsuchung unterzogen wird, | 1. Identität der Person, die der Durchsuchung unterzogen wird, |
| 2. Ort und Zeitpunkt der Durchsuchung, | 2. Ort und Zeitpunkt der Durchsuchung, |
| 3. Erkennungsnummer oder Einsatznummer jedes Mitgliedes der | 3. Erkennungsnummer oder Einsatznummer jedes Mitgliedes der |
| Polizeidienste, das tatsächlich an der Durchsuchung mit vollständiger | Polizeidienste, das tatsächlich an der Durchsuchung mit vollständiger |
| Entkleidung teilgenommen oder dieser beigewohnt hat, sowie Identität | Entkleidung teilgenommen oder dieser beigewohnt hat, sowie Identität |
| jeder Person, die kein Mitglied der Polizeidienste ist und bei dieser | jeder Person, die kein Mitglied der Polizeidienste ist und bei dieser |
| Durchsuchung anwesend war, | Durchsuchung anwesend war, |
| 4. konkrete Elemente, die die individuellen Hinweise bildeten und | 4. konkrete Elemente, die die individuellen Hinweise bildeten und |
| diese Durchsuchung und die Entkleidung erforderlich machten, | diese Durchsuchung und die Entkleidung erforderlich machten, |
| 5. Beschreibung der eventuellen Anwendung von Zwang, um die | 5. Beschreibung der eventuellen Anwendung von Zwang, um die |
| Entkleidung vorzunehmen, | Entkleidung vorzunehmen, |
| 6. Während der Durchsuchung aufgetretene Zwischenfälle, | 6. Während der Durchsuchung aufgetretene Zwischenfälle, |
| 7. Grad der Entkleidung, | 7. Grad der Entkleidung, |
| 8. Ergebnis der Durchsuchung, | 8. Ergebnis der Durchsuchung, |
| 9. Erkennungsnummer oder Einsatznummer des verantwortlichen | 9. Erkennungsnummer oder Einsatznummer des verantwortlichen |
| Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers." | Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |