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Wet van 08 mei 2014
gepubliceerd op 26 februari 2016

Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000104
pub.
26/02/2016
prom.
08/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/08/2016000104/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 MEI 2014. - Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 11, 18, 29, 30, 39 tot 54, 70, 71, 75 tot 87, 89, 90, 92 tot 112, 119 tot 131, 138 en 141 tot 143 van de wet van 8 mei 2014 houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 98 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, werden die Wörter "der in Absatz 2 erwähnten Frist" durch die Wörter "der im Abordnungsbeschluss erwähnten Frist" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 160 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 1 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2001, werden die Wörter "Artikel 186 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 198 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die effektiven und die stellvertretenden Sozialrichter werden pro Bezirk ernannt." Art. 6 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die effektiven und die stellvertretenden Handelsrichter werden pro Bezirk ernannt." 2. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "Artikel 287 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies Absatz 1" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 206 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Absätze 3 bis 5 aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 216 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um als effektiver oder stellvertretender Sozialgerichtsrat beim Arbeitsgerichtshof von Lüttich ernannt zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in französischer oder in deutscher Sprache besucht wurde. Der Sozialgerichtsrat darf nur in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Zeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, übereinstimmt.

Er darf jedoch in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Studienzeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, nicht übereinstimmt, unter der Bedingung, dass er eine mündliche Prüfung über die Kenntnis der anderen Sprache sowie eine schriftliche Prüfung über die passive Kenntnis dieser Sprache bestanden hat; beide Prüfungen werden vom König organisiert. Die Prüfungsausschüsse, vor denen die Prüfungen abgelegt werden, setzen sich zusammen aus einem Präsidenten, der unter den effektiven Mitgliedern des Appellationshofes, des Arbeitsgerichtshofes, der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalauditorats von Lüttich ausgewählt wird, und aus zwei effektiven Magistraten, die alle die Kenntnis der Sprache, die Gegenstand der Prüfung ist, nachgewiesen haben, sowie aus zwei Universitätsprofessoren für Sprachen.

Der Ernennungserlass bestimmt die Sprachenregelung, der der Betreffende angehört." Art. 9 - Artikel 259ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 und 5 werden die Wörter "in Artikel 319 Absatz 2" jedes Mal durch die Wörter "in Artikel 319 Absatz 1 zweiter Satz oder in Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" ersetzt.2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "von der Generalversammlung" durch die Wörter "von der Generalversammlung oder der Korpsversammlung" ersetzt. Art. 10 - Artikel 259quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "je nach Fall" die Wörter "anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars" eingefügt.2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "von der Generalversammlung" und den Wörtern ", was den Kassationshof betrifft," die Wörter "oder der Korpsversammlung" eingefügt.3. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Mandat des Korpschefs setzt dem Mandant des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel, des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel, des Abteilungspräsidenten, des Abteilungsprokurators, des Abteilungsauditors, des Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht jedoch ein Ende. Die Inhaber eines beigeordneten Mandats, deren Mandat ausgesetzt ist, können gegebenenfalls für die Dauer ihres Mandats als Korpschef in Überzahl ersetzt werden." 4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zum Rechtsprechungsorgan oder zur Staatsanwaltschaft gehört, in die Funktion des Korpschefs führt zur gleichzeitigen Ernennung - gegebenenfalls in Überzahl - in diesem Rechtsprechungsorgan oder in dieser Staatsanwaltschaft, ohne dass Artikel 287sexies anwendbar wäre, mit Ausnahme des Föderalprokurators, der seine Ernennung behält, und des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der gegebenenfalls gleichzeitig entweder zum Friedensrichter in einem vom König bestimmten Kanton des Gerichtsbezirks oder zum Richter am Polizeigericht des Gerichtsbezirks ernannt wird. Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zum Rechtsprechungsorgan oder zur Staatsanwaltschaft gehört, in das Mandat des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder des Prokurators des Königs führt gemäß Artikel 100 und unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ebenfalls zu einer Ernennung in subsidiärer Rangfolge - gegebenenfalls in Überzahl - in den anderen Gerichten Erster Instanz oder Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Appellationshofbereiches.

Absatz 2 ist auch anwendbar auf die Bestimmungen in den Handelsgerichten, in den Arbeitsgerichten und den Arbeitsauditoraten, die im Appellationshofbereich von Brüssel liegen.

Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zum Rechtsprechungsorgan gehört, in das Mandat des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Eupen führt gemäß Artikel 100/1 auch zu einer Ernennung in subsidiärer Rangfolge in Überzahl im Handelsgericht und im Arbeitsgericht von Eupen. Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zur Staatsanwaltschaft gehört, in das Mandat des Prokurators des Königs von Eupen führt gemäß Artikel 156/1 auch zu einer Ernennung in subsidiärer Rangfolge in Überzahl im Arbeitsauditorat von Eupen.

Der Inhaber des beigeordneten Mandats kann in seinem Herkunftsrechtsprechungsorgan ersetzt werden.

Ist der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ein Friedensrichter, wird er in seinem Herkunftsfriedensgericht durch einen überzähligen Friedensrichter, der ebenfalls subsidiär ernannt ist, und unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ersetzt.

Der ausscheidende Korpschef kann auf seinen Antrag hin vom König - nötigenfalls in Überzahl - erneut in das Amt ernannt werden, in dem er zuletzt vor seiner Bestimmung in die Funktion des Korpschef ernannt war. Gegebenenfalls nimmt er auch das beigeordnete Mandat wieder auf, in dem er zum Zeitpunkt als er aufgehört hat, es auszuüben, bestimmt war, sofern es sich nicht um ein in § 4 Absatz 3 erwähntes Mandat handelt.

Ist binnen spätestens sechs Monaten vor Ablauf des Mandats oder - wenn dieses nicht erneuert wird - in dem Monat vor Ende des Mandats kein Antrag auf Wiederaufnahme an den König gerichtet worden, wird der Korpschef in dem Amt belassen, in dem er bei seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt war." 5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 287" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt.6. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 287" durch die Wörter "Artikel 287sexies" und die Wörter "Artikel 319 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" ersetzt.7. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 319 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" ersetzt.8. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 287" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 259septies desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "ein Richter am Jugendgericht" durch die Wörter "ein Richter am Familien- und Jugendgericht" ersetzt. (...) Art. 18 - Artikel 430 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den Gerichtsbezirken, wo die Rechtsanwaltschaften sich bei einer Abteilung des Gerichts organisieren, werden die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Stellungnahmen in Form einer gemeinsamen Stellungnahme je nach Fall aller Rechtsanwaltschaften oder der Vertreter der Rechtsanwaltschaften des Gerichtsbezirks abgegeben." (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin Art. 29 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin werden zwischen Absatz 3 und 4 von Artikel 259sexies/1 des Gerichtsgesetzbuches zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Bewerbungen für die Mandate des Richters am Disziplinargericht und des Gerichtsrats am Berufungsdisziplinargericht werden binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt an die zuständige Generalversammlung gerichtet.

Die Präsidenten der Gerichte Erster Instanz und die Ersten Präsidenten der Appellationshöfe übermitteln dem Minister der Justiz binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Bewerberaufruf die Namen der bestimmten Richter und Gerichtsräte." Art. 30 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/1 - Für die ersten Bestimmungen von in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten beisitzenden Mitgliedern der Disziplinargerichte und der Berufungsdisziplinargerichte übt der Präsident der Generalversammlung der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht die Funktionen aus, die dem Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht im Hinblick auf diese Bestimmungen verliehen wurden." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts Art. 40 - Artikel 26 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts, durch den Artikel 220 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - In Artikel 220 § 3 wird das Wort "Friedensrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt." Art. 41 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, durch den Artikel 223 des Zivilgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter "1253ter/5 und 1253ter/6" durch die Wörter "1253ter/4 bis 1253ter/6" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 34 desselben Gesetzes, durch den Artikel 329bis § 3 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - In Artikel 329bis § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "durch Ladung beantragen, dass das zuständige Familiengericht" durch die Wörter "durch Ladung, gemeinsame Antragschrift oder kontradiktorische Antragschrift beantragen, dass das territorial zuständige Familiengericht" ersetzt." Art. 43 - Artikel 35 desselben Gesetzes, durch den Artikel 330 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - In Artikel 330 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "für sich in Anspruch nimmt," und den Wörtern "angefochten werden" jedes Mal die Wörter "vor dem Familiengericht" eingefügt." Art. 44 - Artikel 39 desselben Gesetzes, durch den Artikel 338 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 39 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Präsidenten des Gerichts" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls verweist das Gericht die Klage gemäß Artikel 731 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches an die Kammer für gütliche Regelung." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Der Präsident" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.4. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 45 - Artikel 41 desselben Gesetzes, durch den Artikel 348-1 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird aufgehoben.

Art. 46 - In Artikel 64 desselben Gesetzes, durch den Artikel 387bis des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, werden die Wörter "1253ter/5 und 1253ter/6" durch die Wörter "1253ter/4 bis 1253ter/6" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 65 desselben Gesetzes, durch den Artikel 387ter § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, werden in Nr. 1 zwischen den Wörtern "kann die Sache" und dem Wort "erneut" die Wörter "gemäß dem in Artikel 1253ter/7 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren" eingefügt.

Art. 48 - Artikel 66 desselben Gesetzes, durch den Artikel 389 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 102 desselben Gesetzes, durch den Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 76 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Gericht Erster Instanz und gegebenenfalls seine Abteilungen umfassen eine oder mehrere Zivilkammern, eine oder mehrere Korrektionalkammern, eine oder mehrere Familienkammern, eine oder mehrere Jugendkammern und, für die Abteilung des Gerichts Erster Instanz des Sitzes des Appellationshofes, eine oder mehrere Strafvollstreckungskammern." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Artikel 76 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Das Familien- und Jugendgericht setzt sich aus der oder den Familienkammern und der oder den Kammern für gütliche Regelung, die das Familiengericht bilden, und aus der oder den Jugendkammern, die das Jugendgericht bilden, zusammen." 4. [Abänderungen des niederländischen Textes] 5.[Abänderungen des niederländischen Textes] 6. Artikel 76 § 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Außer für die Verkündung von den Urteilen, für die die Strafvollstreckungskammern in jeglichem Gericht Erster Instanz tagen, das im Appellationshofbereich liegt, tagen sie im Gefängnis hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Hinsichtlich der Verurteilten, die sich nicht im Gefängnis aufhalten, können sie im Gefängnis oder in jeglichem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, tagen. Bei Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jeglichem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt." 7. Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die Ratskammer kann für die Behandlung von Sachen in Anwendung der Artikel 21, 22 und 22bis des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft im Gefängnis tagen." Art. 50 - In Artikel 104 desselben Gesetzes wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. Absatz 8 wird aufgehoben." Art. 51 - Artikel 107 desselben Gesetzes, durch den Artikel 90 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter ", ersetzt durch das Gesetz vom 25.April 2007," werden durch die Wörter ", ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013," ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die Sachen gemäß den in Artikel 629bis § 1 beschriebenen Kriterien zugeteilt werden," 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.52 - Artikel 110 desselben Gesetzes, durch den Artikel 101 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 101 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "Familienkammern, Jugendkammern und Kammern für gütliche Regelung" durch die Wörter "Jugendkammern und Familienkammern und, unter letzteren, Kammern für gütliche Regelung" ersetzt.2. In Artikel 101 § 2 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "an einer Sonderausbildung teilgenommen haben, deren Inhalt vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt wird" durch die Wörter "an einer Fachausbildung teilgenommen haben, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen erteilt wird," die Wörter "des Prokurators des Königs" durch die Wörter "des Generalprokurators" und das Wort "Sonderausbildung" durch das Wort "Fachausbildung" ersetzt.3. Artikel 101 des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Anklagekammer kann für die Behandlung von Sachen in Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft im Gefängnis tagen." Art. 53 - Artikel 112 desselben Gesetzes, durch den Artikel 109bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 112 - Artikel 109bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1985, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird eine Nummer 1/1.mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Berufungen gegen die Entscheidungen des Familiengerichts in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Autorität, die Unterbringung, das Recht auf persönlichen Umgang, die Mündigkeitserklärung, die Aufhebung des Verbots der Eheschließung unter Minderjährigen und die Erlaubnis zur Eheschließung, die Adoption Minderjähriger, die Pflegevormundschaft und die Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen," b) Paragraph 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die gütliche Regelung." Art. 54 - [Abänderung des niederländischen Textes] (...) (...) Art. 70 - Artikel 158 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 1004/1 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 155" durch die Wörter "Artikel 157" ersetzt.2. Artikel 1004/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Jeder Minderjährige hat das Recht, in Angelegenheiten bezüglich der Ausübung der elterlichen Autorität, der Unterbringung sowie des Rechts auf persönlichen Umgang, die ihn betreffen, von einem Richter angehört zu werden.Er hat das Recht, eine Anhörung zu verweigern." 3. In Artikel 1004/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls an der Adresse eines jeden seiner Elternteile" aufgehoben. 4. In Artikel 1004/1 § 5 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches wird der Satz "Der Bericht wird dem Minderjährigen vorgelesen." durch den Satz "Der Richter informiert den Minderjährigen über den Inhalt des Berichts und prüft, ob der Bericht die Ansichten des Minderjährigen korrekt wiedergibt." ersetzt.

Art. 71 - In Artikel 159 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 1004/2 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, werden zwischen den Wörtern "an die Adresse jedes der Elternteile" und dem Wort "geschickt" die Wörter ", an die Adresse, wo das Kind wohnt, wenn es untergebracht ist, oder an die Adresse des Wohnsitzes des Kindes, wenn es seinen Wohnsitz nicht bei einem Elternteil hat," eingefügt. (...) Art. 75 - Artikel 174 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1231-3 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 174 - In Artikel 1231-3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, werden die Wörter "Gericht Erster Instanz oder, wenn die Person, die man zu adoptieren wünscht, jünger als achtzehn Jahre ist, beim Jugendgericht eingeleitet" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt." Art. 76 - Artikel 188 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1231-48 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird aufgehoben.

Art. 77 - Artikel 197 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 1253ter/3 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 1253ter/3 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn die Parteien in den in Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Sachen keine Einigung erzielt haben, hört das Familiengericht sie in ihrer Streitsache an." 2. In Artikel 1253ter/3 § 1 Absatz 2 und 3 und § 3 des Gerichtsgesetzbuches wird das Wort "Richter" jedes Mal mit den entsprechenden Anpassungen im Text durch das Wort "Gericht" ersetzt.3. Artikel 1253ter/3 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Mit dem Einverständnis aller Parteien, kann das Gericht die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das nicht über die in Artikel 1734 festgelegte Frist von drei Monaten hinausreichen darf, damit die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu untersuchen, ob Einigungen erzielt werden können oder ob eine Vermittlung ihnen eine Lösung bieten kann, oder es kann die Sache in Anwendung von Artikel 731 Absatz 5 an die Kammer für gütliche Regelung verweisen.Die Sache kann auf schriftlichen Antrag einer der Parteien früher wiederaufgenommen werden." 4. In Artikel 1253ter/3 § 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 1253ter/4 § 2" und den Wörtern "Nr.1 bis 4" die Wörter "Absatz 1" eingefügt.

Art. 78 - Artikel 198 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 1253ter/4 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: a) Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "3. die Unterbringung und das Recht auf persönlichen Umgang mit einem minderjährigen Kind," b) In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. das grenzüberschreitende Sorge- und Besuchsrechts, vorbehaltlich der Anwendung von Teil IV Buch IV Kapitel XIIbis," c) Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Es wird wie im Eilverfahren entschieden." d) In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "nach der Hinterlegung" und den Wörtern "bei der Kanzlei" die Wörter "der Antragschrift" eingefügt. Art. 79 - Artikel 199 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 1253ter/5 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Artikel 1253ter/5 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.2. In Artikel 1253ter/5 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr.8 aufgehoben. 3. In Artikel 1253ter/5 Absatz 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "Absatz 2" jedes Mal durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt.4. Der erste Satz von Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "In dem in Absatz 1 Nr.6 erwähnten Fall kann das Urteil des Familiengerichts gegenüber allen gegenwärtigen oder zukünftigen Drittschuldnern geltend gemacht werden, nachdem es ihnen auf Antrag einer der Parteien durch den Greffier notifiziert worden ist." Art. 80 - In Artikel 201 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 1253ter/7 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wird, werden in Artikel 1253ter/7 § 2 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter "Artikel 1017 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 780bis" ersetzt.

Art. 81 - Artikel 203 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 203 - Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 19.

März 2010 und 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1253ter/4 und 1253ter/7 und wenn die Klagen auf die Artikel 214, 215, 216, 221, 223, 1420, 1421, 1426, 1442, 1463 und 1469 des Zivilgesetzbuches gegründet sind:" 2.Die Buchstaben a) und b) werden wie folgt ersetzt: "a) lässt das Gericht die Parteien vorladen und verweist sie gegebenenfalls gemäß Artikel 731 Absatz 5 an die Kammern für gütliche Regelung, b) wird der Beschluss beiden Ehepartnern durch den Greffier notifiziert." Art. 82 - In Artikel 208 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1255 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Wenn einer der Ehepartner sich in einem in Artikel 488/1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Zustand befindet, wird er als Beklagter von seinem Verwalter oder, in dessen Ermangelung, von einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Familiengericht auf Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten."" Art. 83 - Artikel 209 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1256 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 209 - In Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen Vereinbarung werden die als dringend geltenden Sachen oder die Sachen, deren Dringlichkeit im Sinne von Artikel 1253ter/4 angeführt wird, auf Ersuchen einer der Parteien vom Richter auf die erstmögliche Sitzung verwiesen. Artikel 803 findet Anwendung."" Art. 84 - In Artikel 213 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1280 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter "Artikel 1253ter/5 und 1253ter/6" durch die Wörter "den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6" ersetzt.

Art. 85 - [Abänderungsbestimmung] Art. 86 - In Artikel 214 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1289 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird der Satz "Artikel 755 kommt zur Anwendung." aufgehoben.

Art. 87 - Artikel 1294bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31.

Oktober 2008, wird aufgehoben. (...) Art. 89 - Artikel 228 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1322bis des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 228 - In Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10.

Mai 2007, werden die Wörter "der Präsident des Gerichts Erster Instanz" jedes Mal durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt." Art. 90 - Artikel 230 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1322quinquies des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 230 - In Artikel 1322quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetzt vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden die Wörter "Präsidenten des Gerichts" jedes Mal durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. (...) Art. 92 - Artikel 267 desselben Gesetzes, durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 267 - Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für den das Hausverbot gilt, gelegen ist," durch die Wörter "dem Familiengericht des Bezirks, in dem der Wohnort, für den das Hausverbot gilt, gelegen ist, unter Vorbehalt von Artikel 629bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Friedensrichter" durch die Wörter "dem Familiengericht" und in § 2 Absatz 1 die Wörter "das Friedensgericht" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt. Art. 93 - Artikel 268 desselben Gesetzes, durch den Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 268 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Friedensrichter" werden jedes Mal durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderungen des niederländischen Textes] 4. In § 5 werden die Wörter "des Friedensgerichts" durch die Wörter "des Familiengerichts" und die Wörter "das Friedensgericht" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt. Art. 94 - In Artikel 269 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem dienstleitenden Greffier" durch die Wörter "dem Greffier" ersetzt.

Art. 95 - In Artikel 270 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 263" durch die Wörter "Artikel 269" ersetzt.

Art. 96 - Artikel 272 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 272 - Es wird davon ausgegangen, dass die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Brevet erhalten haben, das es ihnen ermöglicht, das Amt eines Jugendrichters und eines Berufungsjugendrichters auszuüben, ein Brevet erhalten haben, das es ihnen ermöglicht, das Amt eines Richters am Familien- und Jugendgericht und das Amt eines Berufungsrichters in Familien- und Jugendsachen auszuüben, und dass sie an der in den Artikeln 138, 143 und 151 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausbildung teilgenommen haben.

Die Richter am Gericht Erster Instanz und die Gerichtsräte am Appellationshof, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes seit mindestens drei Jahren ein Amt in einer Kammer ausüben, die Angelegenheiten behandelt, für die die Familienkammern zuständig sind, können bestimmt werden, das Amt eines Richters am Familien- und Jugendgericht beziehungsweise eines Berufungsrichters in Familien- und Jugendsachen auszuüben, ohne an der aufgrund von Artikel 259sexies für verbindlich erklärten Grundausbildung teilnehmen zu müssen, sofern diese Mindesterfahrung vom Korpschef bescheinigt wird.

Es wird davon ausgegangen, dass die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes seit mindestens drei Jahren ein Amt aufgrund der früheren Artikel 8 und 11 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens oder ein Amt in Familiensachen ausübten, an der in den Artikeln 138, 143 und 151 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fachausbildung teilgenommen haben, sofern diese Mindesterfahrung vom Korpschef bescheinigt wird.

Sie müssen jedoch an Weiterbildungen teilnehmen.

Im Laufe des Jahres nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes können auch Magistrate, die die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, bestimmt werden, ihr Amt in oder bei den Familienkammern und in oder bei den Jugendkammern auszuüben.

Am Ende dieses Zeitraums können sie diese Ämter nur weiter ausüben, sofern sie nachweisen, dass sie den im Gerichtsgesetzbuch erwähnten Ausbildungsanforderungen genügen." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes Art. 97 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes werden die Wörter "von Halle oder von Vilvoorde" durch die Wörter "von Halle und von Vilvoorde" ersetzt.

Art. 98 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 99 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "In den Gerichtsbezirken von Brüssel und von Eupen ist auch die Stellungnahme des Polizeigerichts erforderlich." Art. 100 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, durch den Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird eine Nummer 2/1. mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. In Absatz 4 werden die Wörter "Die vorhergehenden Bestimmungen sind anwendbar" durch die Wörter "Vorliegender Artikel ist anwendbar" ersetzt.

Art. 101 - Artikel 22 desselben Gesetzes, durch den Artikel 85 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Artikel 85 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen setzt es sich darüber hinaus aus einem oder mehreren Abteilungspräsidenten, Vizepräsidenten und einem oder mehreren Richtern am Handelsgericht zusammen." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Handelsrichter wählen" durch die Wörter "In jedem Bezirk wählen die Handelsrichter" ersetzt. Art. 102 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, durch den Artikel 88 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird eine Nummer 2/1. mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. In § 2 Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "die Abteilung" und den Wörtern ", die Kammer" die Wörter ", die Sektion" eingefügt.

Art. 103 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 104 - Artikel 32 desselben Gesetzes, durch den Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 100 § 4 Absatz 2 werden die Wörter "ernannt und die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Löwen oder bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannt" durch die Wörter ", die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Löwen ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und von Halle-Vilvorde und die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und von Löwen ernannt" ersetzt.2. In Artikel 100 § 4 Absatz 3 bis 5 werden die Wörter "von Wallonisch-Brabant" durch die Wörter "von Nivelles" ersetzt. 3. In Artikel 100 § 4 wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Die beim Arbeitsauditorat von Löwen ernannten Staatsanwälte sind subsidiär beim Arbeitsauditorat von Brüssel und von Halle-Vilvoorde und die beim Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannten Staatsanwälte sind subsidiär beim Arbeitsauditorat von Brüssel und von Löwen ernannt." Art. 105 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - In Artikel 132 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "vom König auf Stellungnahme des Ersten Präsidenten" durch die Wörter "vom Ersten Präsidenten auf Stellungnahme" ersetzt.

Art. 106 - Artikel 48 desselben Gesetzes, durch den Artikel 177 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) [Abänderung des französischen Textes] Art.107 - Artikel 50 desselben Gesetzes, durch den Artikel 186 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Die Wörter "in den Artikeln 578, 579, 582 Nr. 3 bis 13" werden durch die Wörter "in den Artikeln 578, 579, 582 Nr. 3 bis 14" ersetzt.

Art. 108 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 109 - Artikel 61 desselben Gesetzes, durch den Artikel 259quinquies des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderungen des französischen und des niederländischen Textes] 2.[Abänderungen des französischen und des niederländischen Textes] Art. 110 - Artikel 62 desselben Gesetzes, durch den Artikel 259sexies § 1 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate" durch die Wörter "vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Es wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "e) In Nr. 5 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden unter den in Absatz 1 erwähnten Magistraten bestimmt, die über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren, davon drei Jahre als Staatsanwalt, Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft oder Generalanwalt beim Appellationshof verfügen und an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben."" Art. 111 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 112 - Artikel 65 desselben Gesetzes, durch den Artikel 259decies des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 65 - Artikel 259decies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Bewertung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit durch den Korpschef und zwei Magistrate, die von der Generalversammlung, von der Korpsversammlung oder von der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht bestimmt werden.Die Bewerter müssen mindestens die Note "gut" erhalten haben. Diese beiden Magistrate werden unter den Mitgliedern des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan oder der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht für einen erneuerbaren Zeitpunkt von fünf Jahren bestimmt. Zählt der Stellenplan des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan oder die Generalversammlung der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht weniger als fünf Mitglieder, nimmt der Korpschef die Bewertung vor." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Was den Gerichtsbezirk von Brüssel betrifft, werden zwei Generalversammlungen der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht entsprechend der Sprache des Diploms des betreffenden Friedensrichters oder des betreffenden Richters am Polizeigericht eingesetzt." 4. Absatz 5 wird aufgehoben." (...) Art. 119 - Artikel 125 desselben Gesetzes, durch den Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 125 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 1999, wird der Satz "Diejenigen, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk Verviers oder Eupen haben, üben ihr Amt jedoch innerhalb dieser beiden Bezirke aus." durch den Satz "Diejenigen, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und im zweiten Kanton Verviers oder im Gerichtsbezirk Eupen haben, üben ihr Amt jedoch auch innerhalb der vorerwähnten territorialen Grenzen aus." ersetzt.

Art. 120 - Die Überschrift von Kapitel 12 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 12 - Rechtsanwälte" Art. 121 - Die Artikel 130 bis 134 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 122 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 142/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 142/1 - Wenn eine Sache vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch einen Entscheid des Kassationshofes aufgrund von Artikel 1110 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches an das Gericht eines Bezirks, der gemäß vorliegendem Gesetz einem erweiterten Bezirk angehört, verwiesen wurde, wird sie bei der Abteilung, die den ursprünglichen Bezirk bildete, eingereicht.

Diese Abteilung erkennt über die Sache, ungeachtet der Bestimmungen in Sachen Regelung zur Verteilung der Sachen, wie erwähnt in Artikel 186 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes." Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 143/2 - In Erwartung der den Dienstplan des Kassationshofes enthaltenden Geschäftsordnung, erwähnt in Artikel 132 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 38/1, bleibt die Geschäftsordnung, die am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar ist, für den Hof weiterhin anwendbar bis zur Annahme eines Beschlusses zur Festlegung einer neuen Geschäftsordnung durch den Ersten Präsidenten des Kassationshofes und bis spätestens drei Monate nach Amtsantritt des Ersten Präsidenten.

Sobald der Beschluss angenommen ist, setzt der Erste Präsident des Kassationshofes den Minister der Justiz davon in Kenntnis." Art. 125 - In demselben Gesetz wird Artikel 145 wie folgt ersetzt: "Art. 145 - Artikel 186 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes, ist anwendbar auf die Hinterlegung von Aktenstücken im Hinblick auf die Anhängigkeit und Bearbeitung von Sachen, die gemäß Artikel 186 § 1 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches aufgrund der Regelung zur Verteilung der Sachen einer Abteilung zugewiesen sind. Für die anderen Sachen wird Artikel 186 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf die Hinterlegung von Aktenstücken erst Anwendung finden, sobald das System der E-Kanzlei in den Gerichten eingerichtet ist; er wird aber auf jeden Fall spätestens am 1. September 2015 darauf anwendbar sein." Art. 126 - In Artikel 147 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2014, wird zwischen Absatz 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen ernannten Magistrate sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors beim Arbeitsgericht von Eupen ernannt. Die bei der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors bei den Arbeitsgerichten von Eupen-Verviers ernannten Magistrate, die die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen, werden beim Arbeitsauditorat beim Arbeitsgericht von Eupen und - subsidiär - bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Eupen ernannt." Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 148/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 148/1 - In Abweichung von Artikel 259quater § 5 des Gerichtsgesetzbuches wird der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, wenn er Friedensrichter ist und es in dem Kanton, in dem er ernannt wird, einen anderen Friedensrichter gibt, in seinem Herkunftsfriedensgericht durch diesen Friedensrichter ersetzt." Art. 128 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 155/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 155/1 - Praktikumsleiter, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches mit der Ausbildung eines Gerichtspraktikanten beauftragt sind, bleiben bis zum Ende des Praktikums dazu befugt." Art. 129 - In Artikel 161 desselben Gesetzes wird die Zahl "513" durch die Zahl "516" ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Art. 130 - Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft." KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten Art. 131 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König kann Basiskonzertierungsausschüsse und Zwischenkonzertierungsausschüsse schaffen, für die er den Amtsbereich und die Zusammensetzung der Vertretung der Behörde bestimmt.

Vorschläge in Bezug auf die Schaffung oder die Abschaffung von Basiskonzertierungsausschüssen und Zwischenkonzertierungsausschüssen, auf die Bestimmung ihres Amtsbereichs und die Zusammensetzung der Vertretung der Behörde werden innerhalb des Konzertierungsausschusses beraten." (...) KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung Art. 138 - In den Artikeln 5 und 10 bis 13 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung werden die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, erwähnt in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems," beziehungsweise "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind" jedes Mal durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Art. 141 - In Titel 12 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird Kapitel 26, das Artikel 180 umfasst, aufgehoben.

Art. 142 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 221 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2014 in Kraft." KAPITEL 11 - Inkrafttreten Art. 143 - Vorliegender Artikel und die Artikel 1, 130 und 140 bis 142 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 2, 4 bis 9, 10 Nr. 2 bis Nr. 8, 12 bis 16, 22 und 97 bis 129 werden am 1. April 2014 wirksam.

Die Artikel 11, 28, 31, 34, 37, 38 und 40 bis 96 treten am 1.

September 2014 in Kraft.

Die Artikel 19, 23, 24, 26 Buchstabe a), sofern er die Nummern 19 bis 21 in Artikel 555/1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches einfügt, und Buchstabe b) werden am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25.

April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz wirksam.

Artikel 26 Buchstabe a), sofern er eine Nummer 22 in Artikel 555/1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches einfügt, und Buchstabe c) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.Der König kann ein Datum des Inkrafttretens festlegen, das vor diesem Datum liegt.

Die Artikel 20, 21, 25 und 27 werden am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher wirksam.

Die Artikel 3 und 132 bis 137 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Die Artikel 29, 30, 32, 33, 36 und 39 werden am Datum des Inkrafttretens der Artikel 4, 5 und 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin wirksam.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 10 Nr. 1 und 131.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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