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Wet van 07 januari 2024
gepubliceerd op 20 februari 2025

Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025001411
pub.
20/02/2025
prom.
07/01/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 JANUARI 2024. - Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2024 tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de procedure voor naamsverandering te versoepelen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. JANUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Lockerung des Verfahrens zur Namensänderung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 63 des früheren Zivilgesetzbuches, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. bei Anwendung von Artikel 370/8/1: Rechtsgrundlage, aufgrund deren die Namensänderung genehmigt wird."

Art. 3 - In Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 2 Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme der Anträge, die auf Artikel 370/8/1 beruhen, wird der Antrag auf Namensänderung gemäß Artikel 370/4 § 1 an den Minister der Justiz gerichtet."

Art. 4 - In Artikel 370/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 13. September 2023, wie folgt ersetzt: " § 1 - Der König genehmigt die Namensänderung nach Überprüfung der gerichtlichen Vergangenheit, wenn ernsthafte Gründe nachgewiesen werden und wenn der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. Ist der Betreffende Opfer einer in den Artikeln 391quater und 391quinquies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat geworden, wird von ernsthaften Gründen ausgegangen.

Die Namensänderung gilt für den Betreffenden und für die nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, die den Namen des Betreffenden oder einen Teil seines Namens tragen, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag auf sie ausweitet. Sie gilt von Rechts wegen für die nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen der Name oder ein Teil des Namens des Betreffenden nach Einreichung des Antrags zuerkannt wurde.

In Abweichung von Absatz 3 gilt die Namensänderung nur dann für ein Kind, das das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wenn es dieser Änderung zustimmt."

Art. 5 - In Artikel 370/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden in Absatz 1 die Wörter "Die Genehmigung" durch die Wörter "Die in Artikel 370/4 § 1 erwähnte Genehmigung" ersetzt.

Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 370/8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 370/8/1 - § 1 - Jede volljährige oder für mündig erklärte minderjährige Person kann unbeschadet des Artikels 370/3 § 2 nur einmal eine Erklärung über die Namensänderung je nach Fall für einen der in den Artikeln 335 § 1 Absatz 1, 335ter § 1 Absatz 1, 353-1, 353-2 und 356-2 erwähnten Namen abgeben.

Der Antrag erfolgt beim Standesbeamten: 1. der Gemeinde, wo der Betreffende im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder, 2.wenn der Betreffende im Ausland wohnt: der Gemeinde, wo er zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen, 3. von Brüssel. Der Standesbeamte überprüft die gerichtliche Vergangenheit. Bei ernsthaften Zweifeln kann der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des Königs einholen. § 2 - Binnen einem Monat nach dem Antrag erstellt der Standesbeamte eine Namensänderungsurkunde in der DPSU. Wird die in § 1 Absatz 3 erwähnte Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt, wird diese Frist um zwei Monate verlängert. § 3 - Die Namensänderung gilt ganz oder teilweise für nicht für mündig erklärte minderjährige Verwandte ersten Grades in absteigender Linie, wenn es sich um den Namen des Elternteils handelt, der ihnen zuerkannt wurde oder der Teil des Doppelnamens ist, der ihnen gegeben wurde.

In Abweichung von Absatz 1 wird der neue Name dem Verwandten in absteigender Linie, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, nur mit seiner Zustimmung zuerkannt, die zum Zeitpunkt des Antrags eingeholt wird, gegebenenfalls in Anwesenheit seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen handelt.

Der Standesbeamte erstellt diesbezüglich unverzüglich eine Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den Personenstandsurkunden, die sich auf die Betreffenden beziehen. § 4 - Im Fall einer Weigerung setzt der Standesbeamte den Antragsteller davon in Kenntnis."

Art. 7 - In Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Weigert sich der Standesbeamte, die Namensänderung gemäß Artikel 370/8/1 zu genehmigen, oder trifft er binnen den in Artikel 370/8/1 § 2 erwähnten Fristen keine Entscheidung, kann der Betreffende durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Beschwerde einreichen."

Art. 8 - Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Gebühr wird nicht geschuldet bei einer in Artikel 370/4 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Namensänderung."

Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


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