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Meertalige weergave van Wet van 07/01/2024
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Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling Loi modifiant l'ancien Code civil et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe en vue d'assouplir la procédure de changement de nom. - Traduction allemande
7 JANUARI 2024. - Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en 7 JANVIER 2024. - Loi modifiant l'ancien Code civil et le Code des
het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe en vue d'assouplir
procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling la procédure de changement de nom. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2024 tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het loi du 7 janvier 2024 modifiant l'ancien Code civil et le Code des
Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe en vue d'assouplir
procedure voor naamsverandering te versoepelen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2024). la procédure de changement de nom (Moniteur belge du 19 janvier 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. JANUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches 7. JANUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches
und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches
im Hinblick auf die Lockerung des Verfahrens zur Namensänderung im Hinblick auf die Lockerung des Verfahrens zur Namensänderung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 63 des früheren Zivilgesetzbuches, zuletzt ersetzt Art. 2 - Artikel 63 des früheren Zivilgesetzbuches, zuletzt ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch eine Nr. 6 mit durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch eine Nr. 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. bei Anwendung von Artikel 370/8/1: Rechtsgrundlage, aufgrund deren "6. bei Anwendung von Artikel 370/8/1: Rechtsgrundlage, aufgrund deren
die Namensänderung genehmigt wird." die Namensänderung genehmigt wird."
Art. 3 - In Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 2 Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 2 Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Mit Ausnahme der Anträge, die auf Artikel 370/8/1 beruhen, wird der "Mit Ausnahme der Anträge, die auf Artikel 370/8/1 beruhen, wird der
Antrag auf Namensänderung gemäß Artikel 370/4 § 1 an den Minister der Antrag auf Namensänderung gemäß Artikel 370/4 § 1 an den Minister der
Justiz gerichtet." Justiz gerichtet."
Art. 4 - In Artikel 370/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 370/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird § 1, abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juni 2018, wird § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
13. September 2023, wie folgt ersetzt: 13. September 2023, wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der König genehmigt die Namensänderung nach Überprüfung der " § 1 - Der König genehmigt die Namensänderung nach Überprüfung der
gerichtlichen Vergangenheit, wenn ernsthafte Gründe nachgewiesen gerichtlichen Vergangenheit, wenn ernsthafte Gründe nachgewiesen
werden und wenn der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und werden und wenn der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und
weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann.
Ist der Betreffende Opfer einer in den Artikeln 391quater und Ist der Betreffende Opfer einer in den Artikeln 391quater und
391quinquies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat geworden, wird 391quinquies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat geworden, wird
von ernsthaften Gründen ausgegangen. von ernsthaften Gründen ausgegangen.
Die Namensänderung gilt für den Betreffenden und für die nicht für Die Namensänderung gilt für den Betreffenden und für die nicht für
mündig erklärten minderjährigen Kinder, die den Namen des Betreffenden mündig erklärten minderjährigen Kinder, die den Namen des Betreffenden
oder einen Teil seines Namens tragen, wenn der gesetzliche Vertreter oder einen Teil seines Namens tragen, wenn der gesetzliche Vertreter
den Antrag auf sie ausweitet. Sie gilt von Rechts wegen für die nicht den Antrag auf sie ausweitet. Sie gilt von Rechts wegen für die nicht
für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen der Name oder ein für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen der Name oder ein
Teil des Namens des Betreffenden nach Einreichung des Antrags Teil des Namens des Betreffenden nach Einreichung des Antrags
zuerkannt wurde. zuerkannt wurde.
In Abweichung von Absatz 3 gilt die Namensänderung nur dann für ein In Abweichung von Absatz 3 gilt die Namensänderung nur dann für ein
Kind, das das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wenn es dieser Kind, das das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wenn es dieser
Änderung zustimmt." Änderung zustimmt."
Art. 5 - In Artikel 370/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 370/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, werden in Absatz 1 die Wörter "Die Gesetz vom 18. Juni 2018, werden in Absatz 1 die Wörter "Die
Genehmigung" durch die Wörter "Die in Artikel 370/4 § 1 erwähnte Genehmigung" durch die Wörter "Die in Artikel 370/4 § 1 erwähnte
Genehmigung" ersetzt. Genehmigung" ersetzt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 370/8/1 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 370/8/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 370/8/1 - § 1 - Jede volljährige oder für mündig erklärte "Art. 370/8/1 - § 1 - Jede volljährige oder für mündig erklärte
minderjährige Person kann unbeschadet des Artikels 370/3 § 2 nur minderjährige Person kann unbeschadet des Artikels 370/3 § 2 nur
einmal eine Erklärung über die Namensänderung je nach Fall für einen einmal eine Erklärung über die Namensänderung je nach Fall für einen
der in den Artikeln 335 § 1 Absatz 1, 335ter § 1 Absatz 1, 353-1, der in den Artikeln 335 § 1 Absatz 1, 335ter § 1 Absatz 1, 353-1,
353-2 und 356-2 erwähnten Namen abgeben. 353-2 und 356-2 erwähnten Namen abgeben.
Der Antrag erfolgt beim Standesbeamten: Der Antrag erfolgt beim Standesbeamten:
1. der Gemeinde, wo der Betreffende im Bevölkerungsregister, im 1. der Gemeinde, wo der Betreffende im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder, Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder,
2. wenn der Betreffende im Ausland wohnt: der Gemeinde, wo er zuletzt 2. wenn der Betreffende im Ausland wohnt: der Gemeinde, wo er zuletzt
im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister
eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen, eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen,
3. von Brüssel. 3. von Brüssel.
Der Standesbeamte überprüft die gerichtliche Vergangenheit. Bei Der Standesbeamte überprüft die gerichtliche Vergangenheit. Bei
ernsthaften Zweifeln kann der Standesbeamte die Stellungnahme des ernsthaften Zweifeln kann der Standesbeamte die Stellungnahme des
Prokurators des Königs einholen. Prokurators des Königs einholen.
§ 2 - Binnen einem Monat nach dem Antrag erstellt der Standesbeamte § 2 - Binnen einem Monat nach dem Antrag erstellt der Standesbeamte
eine Namensänderungsurkunde in der DPSU. Wird die in § 1 Absatz 3 eine Namensänderungsurkunde in der DPSU. Wird die in § 1 Absatz 3
erwähnte Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt, wird erwähnte Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt, wird
diese Frist um zwei Monate verlängert. diese Frist um zwei Monate verlängert.
§ 3 - Die Namensänderung gilt ganz oder teilweise für nicht für mündig § 3 - Die Namensänderung gilt ganz oder teilweise für nicht für mündig
erklärte minderjährige Verwandte ersten Grades in absteigender Linie, erklärte minderjährige Verwandte ersten Grades in absteigender Linie,
wenn es sich um den Namen des Elternteils handelt, der ihnen zuerkannt wenn es sich um den Namen des Elternteils handelt, der ihnen zuerkannt
wurde oder der Teil des Doppelnamens ist, der ihnen gegeben wurde. wurde oder der Teil des Doppelnamens ist, der ihnen gegeben wurde.
In Abweichung von Absatz 1 wird der neue Name dem Verwandten in In Abweichung von Absatz 1 wird der neue Name dem Verwandten in
absteigender Linie, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, nur absteigender Linie, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, nur
mit seiner Zustimmung zuerkannt, die zum Zeitpunkt des Antrags mit seiner Zustimmung zuerkannt, die zum Zeitpunkt des Antrags
eingeholt wird, gegebenenfalls in Anwesenheit seiner Eltern oder eingeholt wird, gegebenenfalls in Anwesenheit seiner Eltern oder
seines gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um einen nicht für mündig seines gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um einen nicht für mündig
erklärten Minderjährigen handelt. erklärten Minderjährigen handelt.
Der Standesbeamte erstellt diesbezüglich unverzüglich eine Der Standesbeamte erstellt diesbezüglich unverzüglich eine
Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den
Personenstandsurkunden, die sich auf die Betreffenden beziehen. Personenstandsurkunden, die sich auf die Betreffenden beziehen.
§ 4 - Im Fall einer Weigerung setzt der Standesbeamte den § 4 - Im Fall einer Weigerung setzt der Standesbeamte den
Antragsteller davon in Kenntnis." Antragsteller davon in Kenntnis."
Art. 7 - In Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 1, abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
31. Juli 2020, zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 31. Juli 2020, zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Weigert sich der Standesbeamte, die Namensänderung gemäß Artikel "Weigert sich der Standesbeamte, die Namensänderung gemäß Artikel
370/8/1 zu genehmigen, oder trifft er binnen den in Artikel 370/8/1 § 370/8/1 zu genehmigen, oder trifft er binnen den in Artikel 370/8/1 §
2 erwähnten Fristen keine Entscheidung, kann der Betreffende durch 2 erwähnten Fristen keine Entscheidung, kann der Betreffende durch
eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Beschwerde eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Beschwerde
einreichen." einreichen."
Art. 8 - Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und Art. 8 - Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni
2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird durch 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Gebühr wird nicht geschuldet bei einer in Artikel 370/4 Absatz 2 "Die Gebühr wird nicht geschuldet bei einer in Artikel 370/4 Absatz 2
des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Namensänderung." des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Namensänderung."
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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