← Terug naar "Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling"
Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'ancien Code civil et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe en vue d'assouplir la procédure de changement de nom. - Traduction allemande |
---|---|
7 JANUARI 2024. - Wet tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en | 7 JANVIER 2024. - Loi modifiant l'ancien Code civil et le Code des |
het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de | droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe en vue d'assouplir |
procedure voor naamsverandering te versoepelen. - Duitse vertaling | la procédure de changement de nom. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2024 tot wijziging van het oud Burgerlijk Wetboek en het | loi du 7 janvier 2024 modifiant l'ancien Code civil et le Code des |
Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten teneinde de | droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe en vue d'assouplir |
procedure voor naamsverandering te versoepelen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2024). | la procédure de changement de nom (Moniteur belge du 19 janvier 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
7. JANUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches | 7. JANUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches |
und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches | und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches |
im Hinblick auf die Lockerung des Verfahrens zur Namensänderung | im Hinblick auf die Lockerung des Verfahrens zur Namensänderung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 63 des früheren Zivilgesetzbuches, zuletzt ersetzt | Art. 2 - Artikel 63 des früheren Zivilgesetzbuches, zuletzt ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch eine Nr. 6 mit | durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch eine Nr. 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. bei Anwendung von Artikel 370/8/1: Rechtsgrundlage, aufgrund deren | "6. bei Anwendung von Artikel 370/8/1: Rechtsgrundlage, aufgrund deren |
die Namensänderung genehmigt wird." | die Namensänderung genehmigt wird." |
Art. 3 - In Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 2 Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 2 Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Mit Ausnahme der Anträge, die auf Artikel 370/8/1 beruhen, wird der | "Mit Ausnahme der Anträge, die auf Artikel 370/8/1 beruhen, wird der |
Antrag auf Namensänderung gemäß Artikel 370/4 § 1 an den Minister der | Antrag auf Namensänderung gemäß Artikel 370/4 § 1 an den Minister der |
Justiz gerichtet." | Justiz gerichtet." |
Art. 4 - In Artikel 370/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 370/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird § 1, abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird § 1, abgeändert durch das Gesetz vom |
13. September 2023, wie folgt ersetzt: | 13. September 2023, wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der König genehmigt die Namensänderung nach Überprüfung der | " § 1 - Der König genehmigt die Namensänderung nach Überprüfung der |
gerichtlichen Vergangenheit, wenn ernsthafte Gründe nachgewiesen | gerichtlichen Vergangenheit, wenn ernsthafte Gründe nachgewiesen |
werden und wenn der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und | werden und wenn der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und |
weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. | weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. |
Ist der Betreffende Opfer einer in den Artikeln 391quater und | Ist der Betreffende Opfer einer in den Artikeln 391quater und |
391quinquies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat geworden, wird | 391quinquies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat geworden, wird |
von ernsthaften Gründen ausgegangen. | von ernsthaften Gründen ausgegangen. |
Die Namensänderung gilt für den Betreffenden und für die nicht für | Die Namensänderung gilt für den Betreffenden und für die nicht für |
mündig erklärten minderjährigen Kinder, die den Namen des Betreffenden | mündig erklärten minderjährigen Kinder, die den Namen des Betreffenden |
oder einen Teil seines Namens tragen, wenn der gesetzliche Vertreter | oder einen Teil seines Namens tragen, wenn der gesetzliche Vertreter |
den Antrag auf sie ausweitet. Sie gilt von Rechts wegen für die nicht | den Antrag auf sie ausweitet. Sie gilt von Rechts wegen für die nicht |
für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen der Name oder ein | für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen der Name oder ein |
Teil des Namens des Betreffenden nach Einreichung des Antrags | Teil des Namens des Betreffenden nach Einreichung des Antrags |
zuerkannt wurde. | zuerkannt wurde. |
In Abweichung von Absatz 3 gilt die Namensänderung nur dann für ein | In Abweichung von Absatz 3 gilt die Namensänderung nur dann für ein |
Kind, das das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wenn es dieser | Kind, das das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wenn es dieser |
Änderung zustimmt." | Änderung zustimmt." |
Art. 5 - In Artikel 370/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 370/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, werden in Absatz 1 die Wörter "Die | Gesetz vom 18. Juni 2018, werden in Absatz 1 die Wörter "Die |
Genehmigung" durch die Wörter "Die in Artikel 370/4 § 1 erwähnte | Genehmigung" durch die Wörter "Die in Artikel 370/4 § 1 erwähnte |
Genehmigung" ersetzt. | Genehmigung" ersetzt. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 370/8/1 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 370/8/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 370/8/1 - § 1 - Jede volljährige oder für mündig erklärte | "Art. 370/8/1 - § 1 - Jede volljährige oder für mündig erklärte |
minderjährige Person kann unbeschadet des Artikels 370/3 § 2 nur | minderjährige Person kann unbeschadet des Artikels 370/3 § 2 nur |
einmal eine Erklärung über die Namensänderung je nach Fall für einen | einmal eine Erklärung über die Namensänderung je nach Fall für einen |
der in den Artikeln 335 § 1 Absatz 1, 335ter § 1 Absatz 1, 353-1, | der in den Artikeln 335 § 1 Absatz 1, 335ter § 1 Absatz 1, 353-1, |
353-2 und 356-2 erwähnten Namen abgeben. | 353-2 und 356-2 erwähnten Namen abgeben. |
Der Antrag erfolgt beim Standesbeamten: | Der Antrag erfolgt beim Standesbeamten: |
1. der Gemeinde, wo der Betreffende im Bevölkerungsregister, im | 1. der Gemeinde, wo der Betreffende im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder, | Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder, |
2. wenn der Betreffende im Ausland wohnt: der Gemeinde, wo er zuletzt | 2. wenn der Betreffende im Ausland wohnt: der Gemeinde, wo er zuletzt |
im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister | im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister |
eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen, | eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen, |
3. von Brüssel. | 3. von Brüssel. |
Der Standesbeamte überprüft die gerichtliche Vergangenheit. Bei | Der Standesbeamte überprüft die gerichtliche Vergangenheit. Bei |
ernsthaften Zweifeln kann der Standesbeamte die Stellungnahme des | ernsthaften Zweifeln kann der Standesbeamte die Stellungnahme des |
Prokurators des Königs einholen. | Prokurators des Königs einholen. |
§ 2 - Binnen einem Monat nach dem Antrag erstellt der Standesbeamte | § 2 - Binnen einem Monat nach dem Antrag erstellt der Standesbeamte |
eine Namensänderungsurkunde in der DPSU. Wird die in § 1 Absatz 3 | eine Namensänderungsurkunde in der DPSU. Wird die in § 1 Absatz 3 |
erwähnte Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt, wird | erwähnte Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt, wird |
diese Frist um zwei Monate verlängert. | diese Frist um zwei Monate verlängert. |
§ 3 - Die Namensänderung gilt ganz oder teilweise für nicht für mündig | § 3 - Die Namensänderung gilt ganz oder teilweise für nicht für mündig |
erklärte minderjährige Verwandte ersten Grades in absteigender Linie, | erklärte minderjährige Verwandte ersten Grades in absteigender Linie, |
wenn es sich um den Namen des Elternteils handelt, der ihnen zuerkannt | wenn es sich um den Namen des Elternteils handelt, der ihnen zuerkannt |
wurde oder der Teil des Doppelnamens ist, der ihnen gegeben wurde. | wurde oder der Teil des Doppelnamens ist, der ihnen gegeben wurde. |
In Abweichung von Absatz 1 wird der neue Name dem Verwandten in | In Abweichung von Absatz 1 wird der neue Name dem Verwandten in |
absteigender Linie, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, nur | absteigender Linie, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, nur |
mit seiner Zustimmung zuerkannt, die zum Zeitpunkt des Antrags | mit seiner Zustimmung zuerkannt, die zum Zeitpunkt des Antrags |
eingeholt wird, gegebenenfalls in Anwesenheit seiner Eltern oder | eingeholt wird, gegebenenfalls in Anwesenheit seiner Eltern oder |
seines gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um einen nicht für mündig | seines gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um einen nicht für mündig |
erklärten Minderjährigen handelt. | erklärten Minderjährigen handelt. |
Der Standesbeamte erstellt diesbezüglich unverzüglich eine | Der Standesbeamte erstellt diesbezüglich unverzüglich eine |
Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den | Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den |
Personenstandsurkunden, die sich auf die Betreffenden beziehen. | Personenstandsurkunden, die sich auf die Betreffenden beziehen. |
§ 4 - Im Fall einer Weigerung setzt der Standesbeamte den | § 4 - Im Fall einer Weigerung setzt der Standesbeamte den |
Antragsteller davon in Kenntnis." | Antragsteller davon in Kenntnis." |
Art. 7 - In Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 1, abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird in § 1, abgeändert durch das Gesetz vom |
31. Juli 2020, zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 31. Juli 2020, zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Weigert sich der Standesbeamte, die Namensänderung gemäß Artikel | "Weigert sich der Standesbeamte, die Namensänderung gemäß Artikel |
370/8/1 zu genehmigen, oder trifft er binnen den in Artikel 370/8/1 § | 370/8/1 zu genehmigen, oder trifft er binnen den in Artikel 370/8/1 § |
2 erwähnten Fristen keine Entscheidung, kann der Betreffende durch | 2 erwähnten Fristen keine Entscheidung, kann der Betreffende durch |
eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Beschwerde | eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Beschwerde |
einreichen." | einreichen." |
Art. 8 - Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und | Art. 8 - Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni | Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni |
2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird durch | 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Gebühr wird nicht geschuldet bei einer in Artikel 370/4 Absatz 2 | "Die Gebühr wird nicht geschuldet bei einer in Artikel 370/4 Absatz 2 |
des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Namensänderung." | des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Namensänderung." |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |