gepubliceerd op 04 april 2014
Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2014 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um.
Art. 3 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "durch einen individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen" durch die Wörter "infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -" ersetzt. Art. 4 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation" durch die Wörter "von einer politischen Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist," ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: "Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der: 1.ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres Hauptwohnortes in Belgien angegeben sind, 2. sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem anderen Mitgliedstaat sind, 3.sie bescheinigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - aberkannt worden ist." 4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Sobald ein Wahlvorschlag, auf dem ein oder mehrere Kandidaten vorkommen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, dem Vorsitzenden eines Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ausgehändigt wird, übermittelt dieser unverzüglich dem Minister des Innern die Kandidatenliste und die in § 2 Absatz 9 erwähnten schriftlichen Erklärungen. Der Minister des Innern oder sein Beauftragter notifiziert die in § 2 Absatz 9 erwähnte schriftliche Erklärung den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsmitgliedstaates, damit diese ihn davon in Kenntnis setzen, ob der betreffenden Person ihr Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat nicht aberkannt worden ist.
Nach Empfang dieser Information übermittelt der Minister des Innern oder sein Beauftragter sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer." Art. 8 - Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht beigefügt haben" werden durch die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und die ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnte Erklärung nicht beigefügt haben" ersetzt.2. Die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer Annahmeakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnt sind, nicht beigefügt haben oder denen laut Informationen aus dem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist" werden durch die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen laut vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 21 § 7 Absatz 2 übermittelter Information das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "5. ist Artikel 178 durch folgenden Absatz zu ergänzen: "Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dem betreffenden Hauptwahlvorstand des Kollegiums nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten und vor der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse übermittelt, verfährt der Hauptwahlvorstand gemäß den Artikeln 172 und 173, als ob dieser Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat war. Der betreffende Kandidat, der sein Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat verloren hat, darf nicht für gewählt erklärt werden und es werden ihm keine der Stimmzettel zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen.",".
Art. 12 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. März 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. 2. In Nr.1bis werden die Wörter "das Stimmrecht nicht durch einen individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen in seinem Herkunftsstaat" durch die Wörter "das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -" ersetzt.
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43bis - Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dem betreffenden Hauptwahlvorstand des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse übermittelt, werden folgende Verfahren angewandt: 1. Wird diese Information vor der in Artikel 43 erwähnten Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, kann die Wahl des ordentlich Gewählten oder Ersatzgewählten nicht für gültig erklärt werden.Die Abgeordnetenkammer verteilt die Sitze erneut und bestimmt gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 erneut die Gewählten. 2. Wird diese Information nach der in Artikel 43 erwähnten Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, verliert der ordentlich Gewählte oder Ersatzgewählte von Rechts wegen diese Eigenschaft im Europäischen Parlament." Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM