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Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2014 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 janvier 2014 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à |
verkiezing van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2014). | l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 6 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
Vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 | 7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 |
über die Wahl des Europäischen Parlaments | über die Wahl des Europäischen Parlaments |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2013/1/EU des Rates | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2013/1/EU des Rates |
vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die | vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die |
Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum | Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum |
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem | Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem |
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um. | Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um. |
Art. 3 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | Art. 3 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April | des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April |
1994, wird wie folgt abgeändert: | 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1.In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" | 1.In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" |
jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "durch einen individuellen Beschluss | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "durch einen individuellen Beschluss |
in Zivil- oder Strafsachen" durch die Wörter "infolge einer | in Zivil- oder Strafsachen" durch die Wörter "infolge einer |
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses | gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses |
- sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden | - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden |
kann -" ersetzt. | kann -" ersetzt. |
Art. 4 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 | Art. 4 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 |
desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" | desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" |
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch | 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch |
die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, | vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, |
werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter | werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter |
"der Europäischen Union" ersetzt. | "der Europäischen Union" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" |
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von einer in einer der beiden | 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von einer in einer der beiden |
Kammern vertretenen politischen Formation" durch die Wörter "von einer | Kammern vertretenen politischen Formation" durch die Wörter "von einer |
politischen Formation, die in einer der parlamentarischen | politischen Formation, die in einer der parlamentarischen |
Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher | Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher |
oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten | oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten |
ist," ersetzt. | ist," ersetzt. |
3. Paragraph 2 Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates | "Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates |
der Europäischen Union sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von | der Europäischen Union sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von |
ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der: | ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der: |
1. ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre | 1. ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre |
letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres | letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres |
Hauptwohnortes in Belgien angegeben sind, | Hauptwohnortes in Belgien angegeben sind, |
2. sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem | 2. sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem |
anderen Mitgliedstaat sind, | anderen Mitgliedstaat sind, |
3. sie bescheinigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht, das heißt das | 3. sie bescheinigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht, das heißt das |
passive Wahlrecht, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer | passive Wahlrecht, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer |
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses | gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses |
- sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden | - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden |
kann - aberkannt worden ist." | kann - aberkannt worden ist." |
4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: |
" § 7 - Sobald ein Wahlvorschlag, auf dem ein oder mehrere Kandidaten | " § 7 - Sobald ein Wahlvorschlag, auf dem ein oder mehrere Kandidaten |
vorkommen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der | vorkommen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union sind, dem Vorsitzenden eines Hauptwahlvorstandes | Europäischen Union sind, dem Vorsitzenden eines Hauptwahlvorstandes |
des Kollegiums ausgehändigt wird, übermittelt dieser unverzüglich dem | des Kollegiums ausgehändigt wird, übermittelt dieser unverzüglich dem |
Minister des Innern die Kandidatenliste und die in § 2 Absatz 9 | Minister des Innern die Kandidatenliste und die in § 2 Absatz 9 |
erwähnten schriftlichen Erklärungen. | erwähnten schriftlichen Erklärungen. |
Der Minister des Innern oder sein Beauftragter notifiziert die in § 2 | Der Minister des Innern oder sein Beauftragter notifiziert die in § 2 |
Absatz 9 erwähnte schriftliche Erklärung den zuständigen Behörden des | Absatz 9 erwähnte schriftliche Erklärung den zuständigen Behörden des |
betreffenden Herkunftsmitgliedstaates, damit diese ihn davon in | betreffenden Herkunftsmitgliedstaates, damit diese ihn davon in |
Kenntnis setzen, ob der betreffenden Person ihr Wählbarkeitsrecht, das | Kenntnis setzen, ob der betreffenden Person ihr Wählbarkeitsrecht, das |
heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat nicht aberkannt worden | heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat nicht aberkannt worden |
ist. | ist. |
Nach Empfang dieser Information übermittelt der Minister des Innern | Nach Empfang dieser Information übermittelt der Minister des Innern |
oder sein Beauftragter sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | oder sein Beauftragter sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer." | des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer." |
Art. 8 - Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 8 - Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen | 1. Die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer | Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer |
Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht | Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht |
beigefügt haben" werden durch die Wörter "belgische Kandidaten, die in | beigefügt haben" werden durch die Wörter "belgische Kandidaten, die in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und die | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und die |
ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnte Erklärung | ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnte Erklärung |
nicht beigefügt haben" ersetzt. | nicht beigefügt haben" ersetzt. |
2. Die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen | 2. Die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer | Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer |
Annahmeakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2 | Annahmeakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2 |
Absatz 8 erwähnt sind, nicht beigefügt haben oder denen laut | Absatz 8 erwähnt sind, nicht beigefügt haben oder denen laut |
Informationen aus dem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht, das heißt | Informationen aus dem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht, das heißt |
das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist" werden | das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist" werden |
durch die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen | durch die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen laut vom | Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen laut vom |
Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 21 § 7 Absatz 2 übermittelter | Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 21 § 7 Absatz 2 übermittelter |
Information das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in | Information das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in |
diesem Staat aberkannt worden ist" ersetzt. | diesem Staat aberkannt worden ist" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" | vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" |
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "der Europäischen | das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "der Europäischen |
Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, aufgehoben | Art. 11 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, aufgehoben |
durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder | durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"5. ist Artikel 178 durch folgenden Absatz zu ergänzen: | "5. ist Artikel 178 durch folgenden Absatz zu ergänzen: |
"Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die | "Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die |
Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, | Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, |
eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates | eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates |
der Europäischen Union ist, dem betreffenden Hauptwahlvorstand des | der Europäischen Union ist, dem betreffenden Hauptwahlvorstand des |
Kollegiums nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten und vor | Kollegiums nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten und vor |
der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse übermittelt, verfährt | der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse übermittelt, verfährt |
der Hauptwahlvorstand gemäß den Artikeln 172 und 173, als ob dieser | der Hauptwahlvorstand gemäß den Artikeln 172 und 173, als ob dieser |
Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat | Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat |
war. Der betreffende Kandidat, der sein Wählbarkeitsrecht, das heißt | war. Der betreffende Kandidat, der sein Wählbarkeitsrecht, das heißt |
das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat verloren hat, | das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat verloren hat, |
darf nicht für gewählt erklärt werden und es werden ihm keine der | darf nicht für gewählt erklärt werden und es werden ihm keine der |
Stimmzettel zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl | Stimmzettel zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl |
Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn | Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn |
abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem | abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem |
Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, | Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, |
auf der er Kandidat war, festzulegen.",". | auf der er Kandidat war, festzulegen.",". |
Art. 12 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 12 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen | Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen |
Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" | Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 13 - Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. März 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. März 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils | 1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils |
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
2. In Nr. 1bis werden die Wörter "das Stimmrecht nicht durch einen | 2. In Nr. 1bis werden die Wörter "das Stimmrecht nicht durch einen |
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen in seinem | individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen in seinem |
Herkunftsstaat" durch die Wörter "das Wählbarkeitsrecht, das heißt das | Herkunftsstaat" durch die Wörter "das Wählbarkeitsrecht, das heißt das |
passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge | passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge |
einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines | einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines |
Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche | Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche |
Beschwerde eingelegt werden kann -" ersetzt. | Beschwerde eingelegt werden kann -" ersetzt. |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 43bis - Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information | "Art. 43bis - Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information |
über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven | über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven |
Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen | Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dem betreffenden | Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dem betreffenden |
Hauptwahlvorstand des Kollegiums und dem Greffier der | Hauptwahlvorstand des Kollegiums und dem Greffier der |
Abgeordnetenkammer nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse | Abgeordnetenkammer nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse |
übermittelt, werden folgende Verfahren angewandt: | übermittelt, werden folgende Verfahren angewandt: |
1. Wird diese Information vor der in Artikel 43 erwähnten | 1. Wird diese Information vor der in Artikel 43 erwähnten |
Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, kann die Wahl | Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, kann die Wahl |
des ordentlich Gewählten oder Ersatzgewählten nicht für gültig erklärt | des ordentlich Gewählten oder Ersatzgewählten nicht für gültig erklärt |
werden. Die Abgeordnetenkammer verteilt die Sitze erneut und bestimmt | werden. Die Abgeordnetenkammer verteilt die Sitze erneut und bestimmt |
gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 erneut die Gewählten. | gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 erneut die Gewählten. |
2. Wird diese Information nach der in Artikel 43 erwähnten | 2. Wird diese Information nach der in Artikel 43 erwähnten |
Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, verliert der | Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, verliert der |
ordentlich Gewählte oder Ersatzgewählte von Rechts wegen diese | ordentlich Gewählte oder Ersatzgewählte von Rechts wegen diese |
Eigenschaft im Europäischen Parlament." | Eigenschaft im Europäischen Parlament." |
Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch | Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen | das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen |
Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |