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Meertalige weergave van Wet van 07/01/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2014 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 janvier 2014 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à
verkiezing van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2014). l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 6 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
Vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989
über die Wahl des Europäischen Parlaments über die Wahl des Europäischen Parlaments
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2013/1/EU des Rates Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2013/1/EU des Rates
vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die
Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um. Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um.
Art. 3 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl Art. 3 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April des Europäischen Parlaments, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April
1994, wird wie folgt abgeändert: 1994, wird wie folgt abgeändert:
1.In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" 1.In Absatz 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft"
jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "durch einen individuellen Beschluss 2. In Absatz 2 werden die Wörter "durch einen individuellen Beschluss
in Zivil- oder Strafsachen" durch die Wörter "infolge einer in Zivil- oder Strafsachen" durch die Wörter "infolge einer
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses
- sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden
kann -" ersetzt. kann -" ersetzt.
Art. 4 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Art. 4 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2
desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft"
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch
die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994,
werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter
"der Europäischen Union" ersetzt. "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft"
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von einer in einer der beiden 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von einer in einer der beiden
Kammern vertretenen politischen Formation" durch die Wörter "von einer Kammern vertretenen politischen Formation" durch die Wörter "von einer
politischen Formation, die in einer der parlamentarischen politischen Formation, die in einer der parlamentarischen
Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher
oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten
ist," ersetzt. ist," ersetzt.
3. Paragraph 2 Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 9 wird wie folgt ersetzt:
"Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates "Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von der Europäischen Union sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von
ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der: ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der:
1. ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre 1. ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre
letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres
Hauptwohnortes in Belgien angegeben sind, Hauptwohnortes in Belgien angegeben sind,
2. sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem 2. sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem
anderen Mitgliedstaat sind, anderen Mitgliedstaat sind,
3. sie bescheinigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht, das heißt das 3. sie bescheinigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht, das heißt das
passive Wahlrecht, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer passive Wahlrecht, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses
- sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden
kann - aberkannt worden ist." kann - aberkannt worden ist."
4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:
" § 7 - Sobald ein Wahlvorschlag, auf dem ein oder mehrere Kandidaten " § 7 - Sobald ein Wahlvorschlag, auf dem ein oder mehrere Kandidaten
vorkommen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der vorkommen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind, dem Vorsitzenden eines Hauptwahlvorstandes Europäischen Union sind, dem Vorsitzenden eines Hauptwahlvorstandes
des Kollegiums ausgehändigt wird, übermittelt dieser unverzüglich dem des Kollegiums ausgehändigt wird, übermittelt dieser unverzüglich dem
Minister des Innern die Kandidatenliste und die in § 2 Absatz 9 Minister des Innern die Kandidatenliste und die in § 2 Absatz 9
erwähnten schriftlichen Erklärungen. erwähnten schriftlichen Erklärungen.
Der Minister des Innern oder sein Beauftragter notifiziert die in § 2 Der Minister des Innern oder sein Beauftragter notifiziert die in § 2
Absatz 9 erwähnte schriftliche Erklärung den zuständigen Behörden des Absatz 9 erwähnte schriftliche Erklärung den zuständigen Behörden des
betreffenden Herkunftsmitgliedstaates, damit diese ihn davon in betreffenden Herkunftsmitgliedstaates, damit diese ihn davon in
Kenntnis setzen, ob der betreffenden Person ihr Wählbarkeitsrecht, das Kenntnis setzen, ob der betreffenden Person ihr Wählbarkeitsrecht, das
heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat nicht aberkannt worden heißt das passive Wahlrecht, in diesem Staat nicht aberkannt worden
ist. ist.
Nach Empfang dieser Information übermittelt der Minister des Innern Nach Empfang dieser Information übermittelt der Minister des Innern
oder sein Beauftragter sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes oder sein Beauftragter sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer." des Kollegiums und dem Greffier der Abgeordnetenkammer."
Art. 8 - Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 8 - Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen 1. Die Wörter "belgische Kandidaten, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer
Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht
beigefügt haben" werden durch die Wörter "belgische Kandidaten, die in beigefügt haben" werden durch die Wörter "belgische Kandidaten, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und die
ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnte Erklärung ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnte Erklärung
nicht beigefügt haben" ersetzt. nicht beigefügt haben" ersetzt.
2. Die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen 2. Die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer
Annahmeakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2 Annahmeakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2
Absatz 8 erwähnt sind, nicht beigefügt haben oder denen laut Absatz 8 erwähnt sind, nicht beigefügt haben oder denen laut
Informationen aus dem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht, das heißt Informationen aus dem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht, das heißt
das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist" werden das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist" werden
durch die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen durch die Wörter "Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen laut vom Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen laut vom
Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 21 § 7 Absatz 2 übermittelter Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 21 § 7 Absatz 2 übermittelter
Information das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in Information das Wählbarkeitsrecht, das heißt das passive Wahlrecht, in
diesem Staat aberkannt worden ist" ersetzt. diesem Staat aberkannt worden ist" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften"
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 10 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "der Europäischen das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "der Europäischen
Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, aufgehoben Art. 11 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, aufgehoben
durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"5. ist Artikel 178 durch folgenden Absatz zu ergänzen: "5. ist Artikel 178 durch folgenden Absatz zu ergänzen:
"Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die "Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information über die
Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts,
eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union ist, dem betreffenden Hauptwahlvorstand des der Europäischen Union ist, dem betreffenden Hauptwahlvorstand des
Kollegiums nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten und vor Kollegiums nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten und vor
der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse übermittelt, verfährt der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse übermittelt, verfährt
der Hauptwahlvorstand gemäß den Artikeln 172 und 173, als ob dieser der Hauptwahlvorstand gemäß den Artikeln 172 und 173, als ob dieser
Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat
war. Der betreffende Kandidat, der sein Wählbarkeitsrecht, das heißt war. Der betreffende Kandidat, der sein Wählbarkeitsrecht, das heißt
das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat verloren hat, das passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat verloren hat,
darf nicht für gewählt erklärt werden und es werden ihm keine der darf nicht für gewählt erklärt werden und es werden ihm keine der
Stimmzettel zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl Stimmzettel zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl
Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn
abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem
Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste,
auf der er Kandidat war, festzulegen.",". auf der er Kandidat war, festzulegen.",".
Art. 12 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 12 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen
Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union"
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 13 - Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. März 2004, wird wie folgt abgeändert: Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. März 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils 1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" jeweils
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Nr. 1bis werden die Wörter "das Stimmrecht nicht durch einen 2. In Nr. 1bis werden die Wörter "das Stimmrecht nicht durch einen
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen in seinem individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen in seinem
Herkunftsstaat" durch die Wörter "das Wählbarkeitsrecht, das heißt das Herkunftsstaat" durch die Wörter "das Wählbarkeitsrecht, das heißt das
passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge passive Wahlrecht, in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge
einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines
Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche
Beschwerde eingelegt werden kann -" ersetzt. Beschwerde eingelegt werden kann -" ersetzt.
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 43bis - Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information "Art. 43bis - Wird die in Artikel 21 § 7 Absatz 3 erwähnte Information
über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven über die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven
Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen Wahlrechts, eines Kandidaten, der Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dem betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dem betreffenden
Hauptwahlvorstand des Kollegiums und dem Greffier der Hauptwahlvorstand des Kollegiums und dem Greffier der
Abgeordnetenkammer nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse Abgeordnetenkammer nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse
übermittelt, werden folgende Verfahren angewandt: übermittelt, werden folgende Verfahren angewandt:
1. Wird diese Information vor der in Artikel 43 erwähnten 1. Wird diese Information vor der in Artikel 43 erwähnten
Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, kann die Wahl Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, kann die Wahl
des ordentlich Gewählten oder Ersatzgewählten nicht für gültig erklärt des ordentlich Gewählten oder Ersatzgewählten nicht für gültig erklärt
werden. Die Abgeordnetenkammer verteilt die Sitze erneut und bestimmt werden. Die Abgeordnetenkammer verteilt die Sitze erneut und bestimmt
gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 erneut die Gewählten. gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 erneut die Gewählten.
2. Wird diese Information nach der in Artikel 43 erwähnten 2. Wird diese Information nach der in Artikel 43 erwähnten
Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, verliert der Gültigkeitserklärung der Wahlverrichtungen übermittelt, verliert der
ordentlich Gewählte oder Ersatzgewählte von Rechts wegen diese ordentlich Gewählte oder Ersatzgewählte von Rechts wegen diese
Eigenschaft im Europäischen Parlament." Eigenschaft im Europäischen Parlament."
Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der Europäischen
Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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