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Wet van 07 april 2023
gepubliceerd op 17 februari 2025

Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025001245
pub.
17/02/2025
prom.
07/04/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april 2023 tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung von Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen Strafbestimmungen eines der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze oder gegen ihre Ausführungserlasse, gegen Strafbestimmungen des vorliegenden Erlasses beziehungsweise gegen Strafbestimmungen, die in dessen Ausführung ergangen sind, oder gegen Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union und sofern es sich dabei um einen Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen handelt, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der Agentur fällt, führen zu einer Strafverfolgung oder zu einem administrativen Vergleich oder einer administrativen Geldbuße.

Das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes wird gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses per Post oder auf elektronischem Wege dem von Uns bestimmten Bediensteten, der Inhaber des Diploms eines Doktors, Lizenziaten oder Masters der Rechte ist, übermittelt.

Der von Uns bestimmte Bedienstete schickt dem Prokurator des Königs per Post oder auf elektronischem Wege eine Abschrift des Protokolls. § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Durch letztere wird die Anwendung eines administrativen Vergleichs oder einer administrativen Geldbuße ausgeschlossen. § 3 - Ab Empfang der Abschrift des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von dreißig Tagen, um dem in § 1 bestimmten Bediensteten seine Entscheidung hinsichtlich der Einleitung der Strafverfolgung oder Einstellung zu notifizieren."

Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - § 1 - Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, kann der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Protokolls einen administrativen Vergleich vorschlagen.

Der administrative Vergleich wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege übermittelt.

Durch die Zahlung des administrativen Vergleichs erlischt die Strafverfolgung und wird das Verfahren hinsichtlich der Auferlegung einer administrativen Geldbuße beendet. § 2 - Der Betrag des administrativen Vergleichs darf weder weniger als ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für den Verstoß oder die Verstöße noch mehr als 80 Prozent des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags für den Verstoß oder die Verstöße betragen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der administrativen Vergleiche kumuliert, wobei der Gesamtbetrag 80 Prozent des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten darf.

Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. § 3 - Der Zuwiderhandelnde muss den vorgeschlagenen Betrag binnen dreißig Tagen nach Empfang des administrativen Vergleichs entrichten. § 4 - Im Fall ernsthafter Gefahr für die Volksgesundheit, die Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz wird dem Zuwiderhandelnden keine Zahlung eines administrativen Vergleichs vorgeschlagen, sondern gilt das in Artikel 7/2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Verfahren."

Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/2 - § 1 - Wenn der administrative Vergleich nicht binnen der vorgesehenen Frist von dreißig Tagen gezahlt wird oder in dem in Artikel 7/1 § 4 vorgesehen Fall, sofern der zuständige Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in Artikel 7 § 1 erwähnte Bedienstete, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, für den Verstoß eine administrative Geldbuße festzulegen oder nicht.

Diese Verteidigungsmittel müssen schriftlich per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege bei dem in Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten eingereicht werden.

Diese Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege notifiziert, zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen einer Frist von sechzig Tagen ab Versendung der Entscheidung zu zahlen. § 2 - Der Betrag der administrativen Geldbuße darf weder weniger als die Hälfte des Mindestbetrags der für den Verstoß vorgesehenen strafrechtlichen Geldbuße betragen noch deren Höchstbetrag übersteigen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der administrativen Geldbußen kumuliert, wobei der Gesamtbetrag den Höchstbetrag der höchsten Geldbuße nicht überschreiten darf.

Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. § 3 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann, wenn mildernde Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter dem in § 2 erwähnten Mindestbetrag liegt, sofern dieser Betrag nicht weniger als ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für den Verstoß oder die Verstöße beträgt. § 4 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann in derselben Entscheidung, mit der er die administrative Geldbuße auferlegt, ganz oder teilweise den Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße bewilligen.

Der Aufschub ist nur möglich, wenn der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete dem Betreffenden während des Bezugszeitraums keine andere administrative Geldbuße auferlegt hat.

Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum von drei Jahren vor dem Datum der Begehung der Straftat, die Gegenstand der Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist, mit der der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete den Aufschub gewährt.

Der Aufschub gilt während einer Probezeit von drei Jahren. Die Probezeit beginnt am Tag der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße.

Im Wiederholungsfall binnen der Probezeit wird der Aufschub widerrufen.

Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des Ausführungsaufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. § 5 - Fünf Jahre nach dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstoß darf keine administrative Geldbuße mehr auferlegt werden.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen diese Frist.

Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer. § 6 - Der Zuwiderhandelnde oder die für die Zahlung der administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftbare natürliche oder juristische Person, der beziehungsweise die die Entscheidung des in Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten anficht, reicht zur Vermeidung des Ausschlusses binnen sechzig Tagen ab Versendung der Entscheidung im Wege einer in den Artikeln 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches erwähnten kontradiktorischen Antragschrift Beschwerde bei der Abteilung Zivilsachen des Gerichts Erster Instanz ein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Das Gericht Erster Instanz befindet in unbeschränkter Rechtsprechung in erster und letzter Instanz.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden in der Entscheidung wiedergegeben, durch die die administrative Geldbuße auferlegt wird. § 7 - Bei Nichtzahlung des in § 2 erwähnten Betrags erlässt der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete einen Zwangsbefehl, der von einem eigens vom Minister bestimmten Bediensteten visiert und mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde und beinhaltet einen Befehl zur Zahlung binnen dreißig Kalendertagen unter Androhung der Vollstreckung durch Pfändung.

Die Bestimmungen von Teil V Titel III Kapitel 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf den Zahlungsbefehl.

Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden."

Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/3 - Der Betrag des in Artikel 7/1 § 2 erwähnten administrativen Vergleichs und der in Artikel 7/2 § 2 erwähnten administrativen Geldbuße wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind."

Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/4 - Die auf administrative Vergleiche und Geldbußen anwendbaren Verfahrensregeln und Zahlungsmodalitäten werden von Uns festgelegt.

Einnahmen aus den administrativen Vergleichen und Geldbußen werden zugunsten der Agentur auf ihr Konto überwiesen."

Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/5 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung des administrativen Vergleichs beziehungsweise der administrativen Geldbuße."

Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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