← Terug naar "Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - Duitse vertaling"
Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - Duitse vertaling | Loi relative à la modification du chapitre III de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales. - Traduction allemande |
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7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk | 7 AVRIL 2023. - Loi relative à la modification du chapitre III de |
besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die | l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués |
worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de | par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et |
Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - | modifiant diverses dispositions légales. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 | loi du 7 avril 2023 relative à la modification du chapitre III de |
februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden | l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués |
verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de | par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et |
Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2023). | modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 2 mai 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung von Kapitel 3 des Königlichen | 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung von Kapitel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen | Gesetzesbestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: | Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen Strafbestimmungen eines der in Artikel | "Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen Strafbestimmungen eines der in Artikel |
5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze oder gegen ihre | 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze oder gegen ihre |
Ausführungserlasse, gegen Strafbestimmungen des vorliegenden Erlasses | Ausführungserlasse, gegen Strafbestimmungen des vorliegenden Erlasses |
beziehungsweise gegen Strafbestimmungen, die in dessen Ausführung | beziehungsweise gegen Strafbestimmungen, die in dessen Ausführung |
ergangen sind, oder gegen Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen | ergangen sind, oder gegen Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen |
Union und sofern es sich dabei um einen Verstoß gegen eine oder | Union und sofern es sich dabei um einen Verstoß gegen eine oder |
mehrere Bestimmungen handelt, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der | mehrere Bestimmungen handelt, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der |
Agentur fällt, führen zu einer Strafverfolgung oder zu einem | Agentur fällt, führen zu einer Strafverfolgung oder zu einem |
administrativen Vergleich oder einer administrativen Geldbuße. | administrativen Vergleich oder einer administrativen Geldbuße. |
Das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes wird gemäß Artikel 3 | Das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes wird gemäß Artikel 3 |
des vorliegenden Erlasses per Post oder auf elektronischem Wege dem | des vorliegenden Erlasses per Post oder auf elektronischem Wege dem |
von Uns bestimmten Bediensteten, der Inhaber des Diploms eines | von Uns bestimmten Bediensteten, der Inhaber des Diploms eines |
Doktors, Lizenziaten oder Masters der Rechte ist, übermittelt. | Doktors, Lizenziaten oder Masters der Rechte ist, übermittelt. |
Der von Uns bestimmte Bedienstete schickt dem Prokurator des Königs | Der von Uns bestimmte Bedienstete schickt dem Prokurator des Königs |
per Post oder auf elektronischem Wege eine Abschrift des Protokolls. | per Post oder auf elektronischem Wege eine Abschrift des Protokolls. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung | § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung |
eingeleitet wird. Durch letztere wird die Anwendung eines | eingeleitet wird. Durch letztere wird die Anwendung eines |
administrativen Vergleichs oder einer administrativen Geldbuße | administrativen Vergleichs oder einer administrativen Geldbuße |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
§ 3 - Ab Empfang der Abschrift des Protokolls verfügt der Prokurator | § 3 - Ab Empfang der Abschrift des Protokolls verfügt der Prokurator |
des Königs über eine Frist von dreißig Tagen, um dem in § 1 bestimmten | des Königs über eine Frist von dreißig Tagen, um dem in § 1 bestimmten |
Bediensteten seine Entscheidung hinsichtlich der Einleitung der | Bediensteten seine Entscheidung hinsichtlich der Einleitung der |
Strafverfolgung oder Einstellung zu notifizieren." | Strafverfolgung oder Einstellung zu notifizieren." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - § 1 - Falls der Prokurator des Königs auf eine | "Art. 7/1 - § 1 - Falls der Prokurator des Königs auf eine |
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen | Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen |
der festgelegten Frist zu notifizieren, kann der in Artikel 7 § 1 | der festgelegten Frist zu notifizieren, kann der in Artikel 7 § 1 |
bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von | bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von |
sechzig Tagen ab Empfang des Protokolls einen administrativen | sechzig Tagen ab Empfang des Protokolls einen administrativen |
Vergleich vorschlagen. | Vergleich vorschlagen. |
Der administrative Vergleich wird dem Zuwiderhandelnden per | Der administrative Vergleich wird dem Zuwiderhandelnden per |
Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege übermittelt. | Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege übermittelt. |
Durch die Zahlung des administrativen Vergleichs erlischt die | Durch die Zahlung des administrativen Vergleichs erlischt die |
Strafverfolgung und wird das Verfahren hinsichtlich der Auferlegung | Strafverfolgung und wird das Verfahren hinsichtlich der Auferlegung |
einer administrativen Geldbuße beendet. | einer administrativen Geldbuße beendet. |
§ 2 - Der Betrag des administrativen Vergleichs darf weder weniger als | § 2 - Der Betrag des administrativen Vergleichs darf weder weniger als |
ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für den Verstoß | ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für den Verstoß |
oder die Verstöße noch mehr als 80 Prozent des gesetzlich vorgesehenen | oder die Verstöße noch mehr als 80 Prozent des gesetzlich vorgesehenen |
Höchstbetrags für den Verstoß oder die Verstöße betragen. | Höchstbetrags für den Verstoß oder die Verstöße betragen. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der | Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der |
administrativen Vergleiche kumuliert, wobei der Gesamtbetrag 80 | administrativen Vergleiche kumuliert, wobei der Gesamtbetrag 80 |
Prozent des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten | Prozent des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten |
darf. | darf. |
Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn | Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn |
unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten | unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten |
Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende | Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende |
und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes | und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes |
darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. | darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. |
§ 3 - Der Zuwiderhandelnde muss den vorgeschlagenen Betrag binnen | § 3 - Der Zuwiderhandelnde muss den vorgeschlagenen Betrag binnen |
dreißig Tagen nach Empfang des administrativen Vergleichs entrichten. | dreißig Tagen nach Empfang des administrativen Vergleichs entrichten. |
§ 4 - Im Fall ernsthafter Gefahr für die Volksgesundheit, die | § 4 - Im Fall ernsthafter Gefahr für die Volksgesundheit, die |
Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz wird dem Zuwiderhandelnden | Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz wird dem Zuwiderhandelnden |
keine Zahlung eines administrativen Vergleichs vorgeschlagen, sondern | keine Zahlung eines administrativen Vergleichs vorgeschlagen, sondern |
gilt das in Artikel 7/2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene | gilt das in Artikel 7/2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene |
Verfahren." | Verfahren." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/2 mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/2 - § 1 - Wenn der administrative Vergleich nicht binnen der | "Art. 7/2 - § 1 - Wenn der administrative Vergleich nicht binnen der |
vorgesehenen Frist von dreißig Tagen gezahlt wird oder in dem in | vorgesehenen Frist von dreißig Tagen gezahlt wird oder in dem in |
Artikel 7/1 § 4 vorgesehen Fall, sofern der zuständige Prokurator des | Artikel 7/1 § 4 vorgesehen Fall, sofern der zuständige Prokurator des |
Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine | Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine |
Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, | Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, |
entscheidet der in Artikel 7 § 1 erwähnte Bedienstete, nachdem er dem | entscheidet der in Artikel 7 § 1 erwähnte Bedienstete, nachdem er dem |
Zuwiderhandelnden die Möglichkeit geboten hat, seine | Zuwiderhandelnden die Möglichkeit geboten hat, seine |
Verteidigungsmittel geltend zu machen, für den Verstoß eine | Verteidigungsmittel geltend zu machen, für den Verstoß eine |
administrative Geldbuße festzulegen oder nicht. | administrative Geldbuße festzulegen oder nicht. |
Diese Verteidigungsmittel müssen schriftlich per Einschreibebrief oder | Diese Verteidigungsmittel müssen schriftlich per Einschreibebrief oder |
auf elektronischem Wege bei dem in Artikel 7 § 1 bestimmten | auf elektronischem Wege bei dem in Artikel 7 § 1 bestimmten |
Bediensteten eingereicht werden. | Bediensteten eingereicht werden. |
Diese Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief | Diese Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief |
oder auf elektronischem Wege notifiziert, zusammen mit einer | oder auf elektronischem Wege notifiziert, zusammen mit einer |
Aufforderung, die Geldbuße binnen einer Frist von sechzig Tagen ab | Aufforderung, die Geldbuße binnen einer Frist von sechzig Tagen ab |
Versendung der Entscheidung zu zahlen. | Versendung der Entscheidung zu zahlen. |
§ 2 - Der Betrag der administrativen Geldbuße darf weder weniger als | § 2 - Der Betrag der administrativen Geldbuße darf weder weniger als |
die Hälfte des Mindestbetrags der für den Verstoß vorgesehenen | die Hälfte des Mindestbetrags der für den Verstoß vorgesehenen |
strafrechtlichen Geldbuße betragen noch deren Höchstbetrag | strafrechtlichen Geldbuße betragen noch deren Höchstbetrag |
übersteigen. | übersteigen. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der | Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der |
administrativen Geldbußen kumuliert, wobei der Gesamtbetrag den | administrativen Geldbußen kumuliert, wobei der Gesamtbetrag den |
Höchstbetrag der höchsten Geldbuße nicht überschreiten darf. | Höchstbetrag der höchsten Geldbuße nicht überschreiten darf. |
Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn | Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn |
unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten | unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten |
Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende | Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende |
und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes | und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes |
darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. | darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. |
§ 3 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann, wenn mildernde | § 3 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann, wenn mildernde |
Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter | Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter |
dem in § 2 erwähnten Mindestbetrag liegt, sofern dieser Betrag nicht | dem in § 2 erwähnten Mindestbetrag liegt, sofern dieser Betrag nicht |
weniger als ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für | weniger als ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für |
den Verstoß oder die Verstöße beträgt. | den Verstoß oder die Verstöße beträgt. |
§ 4 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann in derselben | § 4 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann in derselben |
Entscheidung, mit der er die administrative Geldbuße auferlegt, ganz | Entscheidung, mit der er die administrative Geldbuße auferlegt, ganz |
oder teilweise den Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße | oder teilweise den Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße |
bewilligen. | bewilligen. |
Der Aufschub ist nur möglich, wenn der in Artikel 7 § 1 bestimmte | Der Aufschub ist nur möglich, wenn der in Artikel 7 § 1 bestimmte |
Bedienstete dem Betreffenden während des Bezugszeitraums keine andere | Bedienstete dem Betreffenden während des Bezugszeitraums keine andere |
administrative Geldbuße auferlegt hat. | administrative Geldbuße auferlegt hat. |
Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum von drei Jahren vor dem Datum der | Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum von drei Jahren vor dem Datum der |
Begehung der Straftat, die Gegenstand der Entscheidung zur Auferlegung | Begehung der Straftat, die Gegenstand der Entscheidung zur Auferlegung |
einer administrativen Geldbuße ist, mit der der in Artikel 7 § 1 | einer administrativen Geldbuße ist, mit der der in Artikel 7 § 1 |
bestimmte Bedienstete den Aufschub gewährt. | bestimmte Bedienstete den Aufschub gewährt. |
Der Aufschub gilt während einer Probezeit von drei Jahren. Die | Der Aufschub gilt während einer Probezeit von drei Jahren. Die |
Probezeit beginnt am Tag der Notifizierung der Entscheidung zur | Probezeit beginnt am Tag der Notifizierung der Entscheidung zur |
Auferlegung der administrativen Geldbuße. | Auferlegung der administrativen Geldbuße. |
Im Wiederholungsfall binnen der Probezeit wird der Aufschub | Im Wiederholungsfall binnen der Probezeit wird der Aufschub |
widerrufen. | widerrufen. |
Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des | Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des |
Ausführungsaufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit | Ausführungsaufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit |
derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. | derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. |
§ 5 - Fünf Jahre nach dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstoß | § 5 - Fünf Jahre nach dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstoß |
darf keine administrative Geldbuße mehr auferlegt werden. | darf keine administrative Geldbuße mehr auferlegt werden. |
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 |
festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen diese Frist. | festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen diese Frist. |
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer. | Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer. |
§ 6 - Der Zuwiderhandelnde oder die für die Zahlung der | § 6 - Der Zuwiderhandelnde oder die für die Zahlung der |
administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftbare natürliche oder | administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftbare natürliche oder |
juristische Person, der beziehungsweise die die Entscheidung des in | juristische Person, der beziehungsweise die die Entscheidung des in |
Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten anficht, reicht zur Vermeidung | Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten anficht, reicht zur Vermeidung |
des Ausschlusses binnen sechzig Tagen ab Versendung der Entscheidung | des Ausschlusses binnen sechzig Tagen ab Versendung der Entscheidung |
im Wege einer in den Artikeln 1034bis und folgende des | im Wege einer in den Artikeln 1034bis und folgende des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten kontradiktorischen Antragschrift | Gerichtsgesetzbuches erwähnten kontradiktorischen Antragschrift |
Beschwerde bei der Abteilung Zivilsachen des Gerichts Erster Instanz | Beschwerde bei der Abteilung Zivilsachen des Gerichts Erster Instanz |
ein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | ein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
Das Gericht Erster Instanz befindet in unbeschränkter Rechtsprechung | Das Gericht Erster Instanz befindet in unbeschränkter Rechtsprechung |
in erster und letzter Instanz. | in erster und letzter Instanz. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden in der | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden in der |
Entscheidung wiedergegeben, durch die die administrative Geldbuße | Entscheidung wiedergegeben, durch die die administrative Geldbuße |
auferlegt wird. | auferlegt wird. |
§ 7 - Bei Nichtzahlung des in § 2 erwähnten Betrags erlässt der in | § 7 - Bei Nichtzahlung des in § 2 erwähnten Betrags erlässt der in |
Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete einen Zwangsbefehl, der von einem | Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete einen Zwangsbefehl, der von einem |
eigens vom Minister bestimmten Bediensteten visiert und mit der | eigens vom Minister bestimmten Bediensteten visiert und mit der |
Vollstreckungsklausel versehen wird. | Vollstreckungsklausel versehen wird. |
Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch | Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch |
Gerichtsvollzieherurkunde und beinhaltet einen Befehl zur Zahlung | Gerichtsvollzieherurkunde und beinhaltet einen Befehl zur Zahlung |
binnen dreißig Kalendertagen unter Androhung der Vollstreckung durch | binnen dreißig Kalendertagen unter Androhung der Vollstreckung durch |
Pfändung. | Pfändung. |
Die Bestimmungen von Teil V Titel III Kapitel 1 und 2 des | Die Bestimmungen von Teil V Titel III Kapitel 1 und 2 des |
Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf den Zahlungsbefehl. | Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf den Zahlungsbefehl. |
Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die | Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die |
Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des | Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des |
Zuwiderhandelnden." | Zuwiderhandelnden." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/3 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/3 - Der Betrag des in Artikel 7/1 § 2 erwähnten | "Art. 7/3 - Der Betrag des in Artikel 7/1 § 2 erwähnten |
administrativen Vergleichs und der in Artikel 7/2 § 2 erwähnten | administrativen Vergleichs und der in Artikel 7/2 § 2 erwähnten |
administrativen Geldbuße wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf | administrativen Geldbuße wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf |
strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind." | strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind." |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/4 mit folgendem | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/4 - Die auf administrative Vergleiche und Geldbußen | "Art. 7/4 - Die auf administrative Vergleiche und Geldbußen |
anwendbaren Verfahrensregeln und Zahlungsmodalitäten werden von Uns | anwendbaren Verfahrensregeln und Zahlungsmodalitäten werden von Uns |
festgelegt. | festgelegt. |
Einnahmen aus den administrativen Vergleichen und Geldbußen werden | Einnahmen aus den administrativen Vergleichen und Geldbußen werden |
zugunsten der Agentur auf ihr Konto überwiesen." | zugunsten der Agentur auf ihr Konto überwiesen." |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/5 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/5 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ | "Art. 7/5 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ |
oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung des | oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung des |
administrativen Vergleichs beziehungsweise der administrativen | administrativen Vergleichs beziehungsweise der administrativen |
Geldbuße." | Geldbuße." |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |