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Meertalige weergave van Wet van 07/04/2023
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Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - Duitse vertaling Loi relative à la modification du chapitre III de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales. - Traduction allemande
7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk 7 AVRIL 2023. - Loi relative à la modification du chapitre III de
besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués
worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et
Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen. - modifiant diverses dispositions légales. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot wijziging van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 22 loi du 7 avril 2023 relative à la modification du chapitre III de
februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués
verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et
Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 2 mei 2023). modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 2 mai 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung von Kapitel 3 des Königlichen 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung von Kapitel 3 des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen Gesetzesbestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: Juli 2001, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen Strafbestimmungen eines der in Artikel "Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen Strafbestimmungen eines der in Artikel
5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze oder gegen ihre 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze oder gegen ihre
Ausführungserlasse, gegen Strafbestimmungen des vorliegenden Erlasses Ausführungserlasse, gegen Strafbestimmungen des vorliegenden Erlasses
beziehungsweise gegen Strafbestimmungen, die in dessen Ausführung beziehungsweise gegen Strafbestimmungen, die in dessen Ausführung
ergangen sind, oder gegen Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen ergangen sind, oder gegen Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen
Union und sofern es sich dabei um einen Verstoß gegen eine oder Union und sofern es sich dabei um einen Verstoß gegen eine oder
mehrere Bestimmungen handelt, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der mehrere Bestimmungen handelt, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der
Agentur fällt, führen zu einer Strafverfolgung oder zu einem Agentur fällt, führen zu einer Strafverfolgung oder zu einem
administrativen Vergleich oder einer administrativen Geldbuße. administrativen Vergleich oder einer administrativen Geldbuße.
Das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes wird gemäß Artikel 3 Das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes wird gemäß Artikel 3
des vorliegenden Erlasses per Post oder auf elektronischem Wege dem des vorliegenden Erlasses per Post oder auf elektronischem Wege dem
von Uns bestimmten Bediensteten, der Inhaber des Diploms eines von Uns bestimmten Bediensteten, der Inhaber des Diploms eines
Doktors, Lizenziaten oder Masters der Rechte ist, übermittelt. Doktors, Lizenziaten oder Masters der Rechte ist, übermittelt.
Der von Uns bestimmte Bedienstete schickt dem Prokurator des Königs Der von Uns bestimmte Bedienstete schickt dem Prokurator des Königs
per Post oder auf elektronischem Wege eine Abschrift des Protokolls. per Post oder auf elektronischem Wege eine Abschrift des Protokolls.
§ 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung
eingeleitet wird. Durch letztere wird die Anwendung eines eingeleitet wird. Durch letztere wird die Anwendung eines
administrativen Vergleichs oder einer administrativen Geldbuße administrativen Vergleichs oder einer administrativen Geldbuße
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
§ 3 - Ab Empfang der Abschrift des Protokolls verfügt der Prokurator § 3 - Ab Empfang der Abschrift des Protokolls verfügt der Prokurator
des Königs über eine Frist von dreißig Tagen, um dem in § 1 bestimmten des Königs über eine Frist von dreißig Tagen, um dem in § 1 bestimmten
Bediensteten seine Entscheidung hinsichtlich der Einleitung der Bediensteten seine Entscheidung hinsichtlich der Einleitung der
Strafverfolgung oder Einstellung zu notifizieren." Strafverfolgung oder Einstellung zu notifizieren."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - § 1 - Falls der Prokurator des Königs auf eine "Art. 7/1 - § 1 - Falls der Prokurator des Königs auf eine
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen
der festgelegten Frist zu notifizieren, kann der in Artikel 7 § 1 der festgelegten Frist zu notifizieren, kann der in Artikel 7 § 1
bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von
sechzig Tagen ab Empfang des Protokolls einen administrativen sechzig Tagen ab Empfang des Protokolls einen administrativen
Vergleich vorschlagen. Vergleich vorschlagen.
Der administrative Vergleich wird dem Zuwiderhandelnden per Der administrative Vergleich wird dem Zuwiderhandelnden per
Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege übermittelt. Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege übermittelt.
Durch die Zahlung des administrativen Vergleichs erlischt die Durch die Zahlung des administrativen Vergleichs erlischt die
Strafverfolgung und wird das Verfahren hinsichtlich der Auferlegung Strafverfolgung und wird das Verfahren hinsichtlich der Auferlegung
einer administrativen Geldbuße beendet. einer administrativen Geldbuße beendet.
§ 2 - Der Betrag des administrativen Vergleichs darf weder weniger als § 2 - Der Betrag des administrativen Vergleichs darf weder weniger als
ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für den Verstoß ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für den Verstoß
oder die Verstöße noch mehr als 80 Prozent des gesetzlich vorgesehenen oder die Verstöße noch mehr als 80 Prozent des gesetzlich vorgesehenen
Höchstbetrags für den Verstoß oder die Verstöße betragen. Höchstbetrags für den Verstoß oder die Verstöße betragen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der
administrativen Vergleiche kumuliert, wobei der Gesamtbetrag 80 administrativen Vergleiche kumuliert, wobei der Gesamtbetrag 80
Prozent des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten Prozent des Höchstbetrags der höchsten Geldbuße nicht überschreiten
darf. darf.
Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn
unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten
Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende
und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes
darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt.
§ 3 - Der Zuwiderhandelnde muss den vorgeschlagenen Betrag binnen § 3 - Der Zuwiderhandelnde muss den vorgeschlagenen Betrag binnen
dreißig Tagen nach Empfang des administrativen Vergleichs entrichten. dreißig Tagen nach Empfang des administrativen Vergleichs entrichten.
§ 4 - Im Fall ernsthafter Gefahr für die Volksgesundheit, die § 4 - Im Fall ernsthafter Gefahr für die Volksgesundheit, die
Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz wird dem Zuwiderhandelnden Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz wird dem Zuwiderhandelnden
keine Zahlung eines administrativen Vergleichs vorgeschlagen, sondern keine Zahlung eines administrativen Vergleichs vorgeschlagen, sondern
gilt das in Artikel 7/2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene gilt das in Artikel 7/2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene
Verfahren." Verfahren."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/2 mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/2 - § 1 - Wenn der administrative Vergleich nicht binnen der "Art. 7/2 - § 1 - Wenn der administrative Vergleich nicht binnen der
vorgesehenen Frist von dreißig Tagen gezahlt wird oder in dem in vorgesehenen Frist von dreißig Tagen gezahlt wird oder in dem in
Artikel 7/1 § 4 vorgesehen Fall, sofern der zuständige Prokurator des Artikel 7/1 § 4 vorgesehen Fall, sofern der zuständige Prokurator des
Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine
Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren,
entscheidet der in Artikel 7 § 1 erwähnte Bedienstete, nachdem er dem entscheidet der in Artikel 7 § 1 erwähnte Bedienstete, nachdem er dem
Zuwiderhandelnden die Möglichkeit geboten hat, seine Zuwiderhandelnden die Möglichkeit geboten hat, seine
Verteidigungsmittel geltend zu machen, für den Verstoß eine Verteidigungsmittel geltend zu machen, für den Verstoß eine
administrative Geldbuße festzulegen oder nicht. administrative Geldbuße festzulegen oder nicht.
Diese Verteidigungsmittel müssen schriftlich per Einschreibebrief oder Diese Verteidigungsmittel müssen schriftlich per Einschreibebrief oder
auf elektronischem Wege bei dem in Artikel 7 § 1 bestimmten auf elektronischem Wege bei dem in Artikel 7 § 1 bestimmten
Bediensteten eingereicht werden. Bediensteten eingereicht werden.
Diese Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief Diese Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief
oder auf elektronischem Wege notifiziert, zusammen mit einer oder auf elektronischem Wege notifiziert, zusammen mit einer
Aufforderung, die Geldbuße binnen einer Frist von sechzig Tagen ab Aufforderung, die Geldbuße binnen einer Frist von sechzig Tagen ab
Versendung der Entscheidung zu zahlen. Versendung der Entscheidung zu zahlen.
§ 2 - Der Betrag der administrativen Geldbuße darf weder weniger als § 2 - Der Betrag der administrativen Geldbuße darf weder weniger als
die Hälfte des Mindestbetrags der für den Verstoß vorgesehenen die Hälfte des Mindestbetrags der für den Verstoß vorgesehenen
strafrechtlichen Geldbuße betragen noch deren Höchstbetrag strafrechtlichen Geldbuße betragen noch deren Höchstbetrag
übersteigen. übersteigen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der
administrativen Geldbußen kumuliert, wobei der Gesamtbetrag den administrativen Geldbußen kumuliert, wobei der Gesamtbetrag den
Höchstbetrag der höchsten Geldbuße nicht überschreiten darf. Höchstbetrag der höchsten Geldbuße nicht überschreiten darf.
Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn
unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten unterschiedliche Verstöße, die dem in Artikel 7 § 1 bestimmten
Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgende
und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes
darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt. darstellen, wird allein die schwerste Geldbuße angewandt.
§ 3 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann, wenn mildernde § 3 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann, wenn mildernde
Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter
dem in § 2 erwähnten Mindestbetrag liegt, sofern dieser Betrag nicht dem in § 2 erwähnten Mindestbetrag liegt, sofern dieser Betrag nicht
weniger als ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für weniger als ein Viertel des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrags für
den Verstoß oder die Verstöße beträgt. den Verstoß oder die Verstöße beträgt.
§ 4 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann in derselben § 4 - Der in Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete kann in derselben
Entscheidung, mit der er die administrative Geldbuße auferlegt, ganz Entscheidung, mit der er die administrative Geldbuße auferlegt, ganz
oder teilweise den Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße oder teilweise den Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße
bewilligen. bewilligen.
Der Aufschub ist nur möglich, wenn der in Artikel 7 § 1 bestimmte Der Aufschub ist nur möglich, wenn der in Artikel 7 § 1 bestimmte
Bedienstete dem Betreffenden während des Bezugszeitraums keine andere Bedienstete dem Betreffenden während des Bezugszeitraums keine andere
administrative Geldbuße auferlegt hat. administrative Geldbuße auferlegt hat.
Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum von drei Jahren vor dem Datum der Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum von drei Jahren vor dem Datum der
Begehung der Straftat, die Gegenstand der Entscheidung zur Auferlegung Begehung der Straftat, die Gegenstand der Entscheidung zur Auferlegung
einer administrativen Geldbuße ist, mit der der in Artikel 7 § 1 einer administrativen Geldbuße ist, mit der der in Artikel 7 § 1
bestimmte Bedienstete den Aufschub gewährt. bestimmte Bedienstete den Aufschub gewährt.
Der Aufschub gilt während einer Probezeit von drei Jahren. Die Der Aufschub gilt während einer Probezeit von drei Jahren. Die
Probezeit beginnt am Tag der Notifizierung der Entscheidung zur Probezeit beginnt am Tag der Notifizierung der Entscheidung zur
Auferlegung der administrativen Geldbuße. Auferlegung der administrativen Geldbuße.
Im Wiederholungsfall binnen der Probezeit wird der Aufschub Im Wiederholungsfall binnen der Probezeit wird der Aufschub
widerrufen. widerrufen.
Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des
Ausführungsaufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit Ausführungsaufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit
derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird. derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.
§ 5 - Fünf Jahre nach dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstoß § 5 - Fünf Jahre nach dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstoß
darf keine administrative Geldbuße mehr auferlegt werden. darf keine administrative Geldbuße mehr auferlegt werden.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1
festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen diese Frist. festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen diese Frist.
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer.
§ 6 - Der Zuwiderhandelnde oder die für die Zahlung der § 6 - Der Zuwiderhandelnde oder die für die Zahlung der
administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftbare natürliche oder administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftbare natürliche oder
juristische Person, der beziehungsweise die die Entscheidung des in juristische Person, der beziehungsweise die die Entscheidung des in
Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten anficht, reicht zur Vermeidung Artikel 7 § 1 bestimmten Bediensteten anficht, reicht zur Vermeidung
des Ausschlusses binnen sechzig Tagen ab Versendung der Entscheidung des Ausschlusses binnen sechzig Tagen ab Versendung der Entscheidung
im Wege einer in den Artikeln 1034bis und folgende des im Wege einer in den Artikeln 1034bis und folgende des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten kontradiktorischen Antragschrift Gerichtsgesetzbuches erwähnten kontradiktorischen Antragschrift
Beschwerde bei der Abteilung Zivilsachen des Gerichts Erster Instanz Beschwerde bei der Abteilung Zivilsachen des Gerichts Erster Instanz
ein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. ein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Das Gericht Erster Instanz befindet in unbeschränkter Rechtsprechung Das Gericht Erster Instanz befindet in unbeschränkter Rechtsprechung
in erster und letzter Instanz. in erster und letzter Instanz.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden in der Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden in der
Entscheidung wiedergegeben, durch die die administrative Geldbuße Entscheidung wiedergegeben, durch die die administrative Geldbuße
auferlegt wird. auferlegt wird.
§ 7 - Bei Nichtzahlung des in § 2 erwähnten Betrags erlässt der in § 7 - Bei Nichtzahlung des in § 2 erwähnten Betrags erlässt der in
Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete einen Zwangsbefehl, der von einem Artikel 7 § 1 bestimmte Bedienstete einen Zwangsbefehl, der von einem
eigens vom Minister bestimmten Bediensteten visiert und mit der eigens vom Minister bestimmten Bediensteten visiert und mit der
Vollstreckungsklausel versehen wird. Vollstreckungsklausel versehen wird.
Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch
Gerichtsvollzieherurkunde und beinhaltet einen Befehl zur Zahlung Gerichtsvollzieherurkunde und beinhaltet einen Befehl zur Zahlung
binnen dreißig Kalendertagen unter Androhung der Vollstreckung durch binnen dreißig Kalendertagen unter Androhung der Vollstreckung durch
Pfändung. Pfändung.
Die Bestimmungen von Teil V Titel III Kapitel 1 und 2 des Die Bestimmungen von Teil V Titel III Kapitel 1 und 2 des
Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf den Zahlungsbefehl. Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf den Zahlungsbefehl.
Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die
Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des
Zuwiderhandelnden." Zuwiderhandelnden."
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/3 - Der Betrag des in Artikel 7/1 § 2 erwähnten "Art. 7/3 - Der Betrag des in Artikel 7/1 § 2 erwähnten
administrativen Vergleichs und der in Artikel 7/2 § 2 erwähnten administrativen Vergleichs und der in Artikel 7/2 § 2 erwähnten
administrativen Geldbuße wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf administrativen Geldbuße wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf
strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind." strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind."
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/4 mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/4 - Die auf administrative Vergleiche und Geldbußen "Art. 7/4 - Die auf administrative Vergleiche und Geldbußen
anwendbaren Verfahrensregeln und Zahlungsmodalitäten werden von Uns anwendbaren Verfahrensregeln und Zahlungsmodalitäten werden von Uns
festgelegt. festgelegt.
Einnahmen aus den administrativen Vergleichen und Geldbußen werden Einnahmen aus den administrativen Vergleichen und Geldbußen werden
zugunsten der Agentur auf ihr Konto überwiesen." zugunsten der Agentur auf ihr Konto überwiesen."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/5 mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/5 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ "Art. 7/5 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ
oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung des oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung des
administrativen Vergleichs beziehungsweise der administrativen administrativen Vergleichs beziehungsweise der administrativen
Geldbuße." Geldbuße."
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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