gepubliceerd op 13 november 2017
Wet houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa over de namaak van medische producten en soortgelijke misdrijven die een bedreiging vormen voor de volksgezondheid, gedaan te Moskou op 28 oktober 2011. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JULI 2016. - Wet houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa over de namaak van medische producten en soortgelijke misdrijven die een bedreiging vormen voor de volksgezondheid, gedaan te Moskou op 28 oktober 2011. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2016 houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa over de namaak van medische producten en soortgelijke misdrijven die een bedreiging vormen voor de volksgezondheid, gedaan te Moskou op 28 oktober 2011 (Belgisch Staatsblad van 27 september 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 6. JULI 2016 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats über die Fälschung von Medizinprodukten und über ähnliche die Volksgesundheit gefährdende Straftaten, abgeschlossen in Moskau am 28. Oktober 2011 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats über die Fälschung von Medizinprodukten und über ähnliche die Volksgesundheit gefährdende Straftaten, abgeschlossen in Moskau am 28. Oktober 2011, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
ÜBERSETZUNG Übereinkommen des Europarats über die Fälschung von Medizinprodukten und über ähnliche die Volksgesundheit gefährdende Straftaten Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, in Anbetracht dessen, dass die Fälschung von Medizinprodukten und ähnliche Straftaten schon ihrem Wesen nach die Volksgesundheit ernstlich gefährden, unter Hinweis auf den anlässlich des Dritten Gipfels der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.-17. Mai 2005) verabschiedeten Aktionsplan, in dem die Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit der Bürger Europas empfohlen wird, aufgrund der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5), der Europäischen Sozialcharta (1961, SEV Nr. 35), des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs (1964, SEV Nr. 50) und seines Protokolls (1989, SEV Nr. 134), des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, auch Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin genannt (1997, SEV Nr. 164), und seiner Zusatzprotokolle (1998, SEV Nr. 168; 2002, SEV Nr. 186; 2005, SEV Nr. 195; 2008, SEV Nr. 203) sowie des Übereinkommens über Computerkriminalität (2001, SEV Nr. 185), aufgrund ferner der sonstigen einschlägigen Arbeit des Europarats, insbesondere der Beschlüsse des Ministerkomitees und der Arbeit der Parlamentarischen Versammlung, vor allem der Entschließung ResAP(2001) über die Rolle des Apothekers als Sicherheitsfaktor im Gesundheitsbereich, der vom Ministerkomitee am 6. April 2005 beziehungsweise am 26. September 2007 verabschiedeten Antworten, zum einen auf die Empfehlung 1673 (2004) der Parlamentarischen Versammlung betreffend "Produktfälschungen: Probleme und Lösungen", zum anderen auf die Empfehlung 1794 (2007) der Parlamentarischen Versammlung betreffend "Die Qualität der Medizin in Europa", sowie einschlägiger Programme des Europarats, unter gebührender Berücksichtigung anderer einschlägiger völkerrechtlicher Instrumente und internationaler Programme, die vor allem von der Weltgesundheitsorganisation, insbesondere in der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung gefälschter Arzneimittel (IMPACT), und von der Europäischen Union sowie im Rahmen der G-8 vorangebracht wurden, entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung von Medizinprodukten und ähnliche die Volksgesundheit gefährdende Straftaten insbesondere durch die Schaffung neuer Straftatbestände und entsprechender strafrechtlicher Sanktionen zu bekämpfen, im Hinblick darauf, dass es Zweck dieses Übereinkommens ist, Gefährdungen der Volksgesundheit vorzubeugen und zu bekämpfen, sollen die Bestimmungen des Übereinkommens über das materielle Strafrecht umgesetzt werden, indem dieser Zweck und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen nicht darauf abzielt, Fragen des geistigen Eigentumsrechts zu behandeln, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein umfassendes völkerrechtliches Instrument zu entwickeln, in dessen Mittelpunkt Gesichtspunkte der Vorbeugung, des Opferschutzes sowie des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der Fälschung von Medizinprodukten und ähnlicher die Volksgesundheit gefährdender Straftaten stehen, und mit der ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet wird, in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Gefährdung durch die Fälschung von Medizinprodukten und durch ähnliche Straftaten eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll, sind wie folgt übereingekommen: KAPITEL I - Ziel und Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Ziel und Zweck 1. Zweck dieses Übereinkommens ist es, Gefährdungen der Volksgesundheit vorzubeugen und zu bekämpfen, indem: a) bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt werden, b) die Rechte der Opfer von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten geschützt werden, c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit gefördert werden.2. Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet. Artikel 2 - Nichtdiskriminierungsgrundsatz Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Alters, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder eines sonstigen Zustands zu gewährleisten.
Artikel 3 - Geltungsbereich Dieses Übereinkommen betrifft Medizinprodukte, unabhängig davon, ob sie durch geistiges Eigentumsrecht geschützt sind und ob es sich um Generika handelt; dazu gehören das für die Verwendung mit einem medizinischen Hilfsmittel bestimmte Zubehör sowie die für die Herstellung von Medizinprodukten bestimmten Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Teile und Materialien.
Artikel 4 - Begriffsbestimmungen Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens versteht man unter: a) "Medizinprodukte": Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel, b) "Arzneimittel": Human- und Tierarzneimittel, das heißt: i) Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, denen Eigenschaften zugeschrieben werden, die zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren geeignet sind, ii) Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen, iii) Prüfpräparate, c) "Wirkstoff": alle Stoffe oder gemischten Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendet zu werden, und die bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu einem wirksamen Bestandteil dieses Arzneimittels werden, d) "Hilfsstoff": alle Stoffe, die weder Wirkstoff noch Fertigarzneimittel sind, aber in der Zusammensetzung eines Arzneimittels für die Anwendung bei Menschen oder Tieren enthalten und wesentlich für die Integrität des Fertigprodukts sind, e) "Medizinisches Hilfsmittel": alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Softwares, Materialien oder andere Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des medizinischen Hilfsmittels eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind: i) Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, ii) Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, iii) Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs, iv) Empfängnisregelung, und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.f) "Zubehör": einen Gegenstand, der selbst kein medizinisches Hilfsmittel ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem medizinischen Hilfsmittel zu verwenden ist, damit Letzteres entsprechend der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung angewendet werden kann.g) "Teile" und "Materialien": alle Teile und Materialien für die Herstellung von medizinischen Hilfsmitteln, die für deren Verwendung bestimmt sind und die wesentlich für deren Integrität sind.h) "Dokument": alle Dokumente, die sich auf ein Medizinprodukt, einen Wirkstoff, einen Hilfsstoff, ein Teil, auf Material oder auf Zubehör beziehen, einschließlich der Verpackung, der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung, des Ursprungszeugnisses oder sonstiger Begleitdokumente, oder die anderweitig unmittelbar mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb des Produkts in Zusammenhang stehen.i) "Herstellung": i) bei einem Arzneimittel: jeden Schritt des Prozesses der Produktion des Arzneimittels oder eines Wirkstoffs oder eines Hilfsstoffs dieses Arzneimittels oder jeden Schritt des Prozesses der Fertigstellung des Arzneimittels oder eines seiner Wirkstoffe oder Hilfsstoffe, ii) bei einem medizinischen Hilfsmittel: jeden Schritt des Prozesses der Produktion, einschließlich der Auslegung, des medizinischen Hilfsmittels sowie seiner Teile oder Materialien oder jeden Schritt des Prozesses der Fertigstellung des medizinischen Hilfsmittels und seiner Teile oder Materialien, iii) bei Zubehör: jeden Schritt des Prozesses der Produktion, einschließlich der Auslegung, des Zubehörs oder jeden Schritt des Prozesses der Fertigstellung des Zubehörs.j) "Fälschung": eine irreführende Darstellung im Hinblick auf Identität und/oder Herkunft.k) "Opfer": jede natürliche Person, die unter körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen leidet als Folge der Verwendung eines gefälschten Medizinprodukts oder eines Medizinprodukts, das, wie in Artikel 8 beschrieben, ohne Zulassung beziehungsweise ohne Erfüllung der Konformitätsanforderungen hergestellt, abgegeben oder in Verkehr gebracht wurde. KAPITEL II - Materielles Strafrecht Artikel 5 - Herstellung von Fälschungen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die vorsätzliche Herstellung von gefälschten Medizinprodukten, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien sowie von gefälschtem Zubehör nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.2. In Bezug auf Arzneimittel und gegebenenfalls medizinische Hilfsmittel, Wirkstoffe und Hilfsstoffe findet Absatz 1 auch auf jede Art ihrer Verfälschung Anwendung.3. Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er/sie sich das Recht vorbehält, Absatz 1 in Bezug auf Hilfsstoffe, Teile und Materialien sowie Absatz 2 in Bezug auf Hilfsstoffe nicht oder nur in spezifischen Fällen oder unter spezifischen Bedingungen anzuwenden. Artikel 6 - Abgabe und Angebot zur Abgabe von Fälschungen sowie Handel mit Fälschungen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Abgabe oder das Angebot zur Abgabe, einschließlich der Vermittlung, von gefälschten Medizinprodukten, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien und von gefälschtem Zubehör sowie den Handel mit diesen, einschließlich der Lagerung, Ein- und Ausfuhr, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.2. Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er/sie sich das Recht vorbehält, Absatz 1 in Bezug auf Hilfsstoffe, Teile und Materialien nicht oder nur in spezifischen Fällen oder unter spezifischen Bedingungen anzuwenden. Artikel 7 - Verfälschen von Dokumenten 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Erstellung gefälschter Dokumente oder die Verfälschung von Dokumenten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.2. Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er/sie sich das Recht vorbehält, Absatz 1 in Bezug auf Dokumente, die Hilfsstoffe, Teile und Materialien betreffen, nicht oder nur in spezifischen Fällen oder unter spezifischen Bedingungen anzuwenden. Artikel 8 - Ähnliche die Volksgesundheit gefährdende Straftaten Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen und soweit sie nicht unter die Artikel 5, 6 und 7 fallen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: a) die Herstellung, die Lagerung für die Abgabe, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Abgabe, das Angebot zur Abgabe oder das Inverkehrbringen von i) Arzneimitteln ohne Zulassung, wenn eine solche Zulassung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei erforderlich ist, oder ii) medizinischen Hilfsmitteln, die die Konformitätsanforderungen nicht erfüllen, wenn eine solche Konformität nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei erforderlich ist, b) die gewerbsmäßige Nutzung von Originaldokumenten außerhalb der für sie vorgesehenen Nutzung in der legalen Versorgungskette für Medizinprodukte, wie sie im innerstaatlichen Recht der Vertragspartei festgelegt ist. Artikel 9 - Beihilfe oder Anstiftung und Versuch 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um den vorsätzlichen Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten als Straftat zu umschreiben.3. Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er/sie sich das Recht vorbehält, Absatz 2 in Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Straftaten nicht oder nur in spezifischen Fällen oder unter spezifischen Bedingungen anzuwenden. Artikel 10 - Gerichtsbarkeit 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat wie folgt begangen wird: a) in ihrem Hoheitsgebiet, b) an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt, c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist oder d) von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnort in ihrem Hoheitsgebiet hat.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten für den Fall zu begründen, dass das Opfer der Straftat einer ihrer Staatsangehörigen oder eine Person ist, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat.3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der mutmaßliche Täter sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausgeliefert werden kann.4. Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er/sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in spezifischen Fällen oder unter spezifischen Bedingungen anzuwenden.5. Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmte Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, vereinbaren die betreffenden Vertragsparteien gegebenenfalls, welche von ihnen für die Ausübung der Strafverfolgung am besten geeignet ist.6. Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus. Artikel 11 - Verantwortlichkeit juristischer Personen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die für ihre Rechnung von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund: a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person, b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.2. Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 erwähnte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftat für Rechnung der juristischen Person durch eine unter ihrer Autorität handelnde natürliche Person ermöglicht hat.3. Gemäß den Rechtsgrundsätzen der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.4. Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die die Straftat begangen haben. Artikel 12 - Sanktionen und Maßnahmen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, einschließlich strafrechtlicher oder nicht strafrechtlicher finanzieller Sanktionen, die der Schwere der Straftaten Rechnung tragen.Diese schließen für in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 6 bestimmte und von natürlichen Personen begangene Straftaten freiheitsentziehende Sanktionen ein, die zur Auslieferung führen können. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher oder nicht strafrechtlicher finanzieller Sanktionen, unterliegen;hierzu können auch andere Maßnahmen gehören, beispielsweise: a) das vorübergehende oder endgültige Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, b) die Stellung unter gerichtliche Aufsicht, c) die gerichtlich angeordnete Liquidation.3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen: a) um die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes zu ermöglichen: i) Medizinprodukte, Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Teile, Materialien und Zubehör sowie Gegenstände, Dokumente oder andere Sachmittel, die verwendet wurden, um in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmte Straftaten zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern, ii) Erträge aus diesen Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert demjenigen dieser Erträge entspricht, b) um die Vernichtung von eingezogenen Medizinprodukten, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien sowie von eingezogenem Zubehör, die/das Gegenstand einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftat sind/ist, zu ermöglichen, c) um zur Verhütung künftiger Straftaten alle sonstigen angemessenen Maßnahmen als Reaktion auf eine Straftat zu treffen. Artikel 13 - Erschwerende Umstände Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nachfolgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafmaßes für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können: a) Die Straftat verursachte den Tod des Opfers oder schädigte dessen körperliche oder geistige Gesundheit.b) Die Straftat wurde von einer Person begangen, die das in sie gesetzte Vertrauen in ihrer Eigenschaft als Fachmann missbrauchte.c) Die Straftat wurde von einer Person begangen, die das in sie gesetzte Vertrauen in ihrer Eigenschaft als Hersteller oder als Lieferant missbrauchte.d) Die Straftaten der Abgabe und des Angebots zur Abgabe wurden unter Zugriff auf Möglichkeiten des Großvertriebs, zum Beispiel von Informationssystemen einschließlich des Internets, begangen.e) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen.f) Der Täter ist bereits wegen gleichartiger Straftaten verurteilt worden. Artikel 14 - Frühere Verurteilungen Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmaßes die von einer anderen Vertragspartei wegen gleichartiger Straftaten ausgesprochenen endgültigen Verurteilungen zu berücksichtigen.
Kapitel III - Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht Artikel 15 - Einleitung und Fortführung des Verfahrens Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten nicht von einer Anzeige abhängig gemacht werden und dass das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn die Anzeige zurückgezogen wird.
Artikel 16 - Strafrechtliche Ermittlungen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der Fälschung von Medizinprodukten und ähnlicher die Volksgesundheit gefährdender Straftaten spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden;hierzu gehören auch Finanzermittlungen. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts wirksame strafrechtliche Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten zu gewährleisten, die, gegebenenfalls, für ihre zuständigen Behörden auch die Möglichkeit der Durchführung von Finanzermittlungen, verdeckten Ermittlungen, kontrollierten Lieferungen und sonstigen besonderen Ermittlungsmethoden umfassen. Kapitel IV - Zusammenarbeit der Behörden und Informationsaustausch Artikel 17 - Nationale Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vertreter der Gesundheitsbehörden, des Zolls, der Polizei und sonstiger zuständiger Behörden in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um Fälschungen von Medizinprodukten und ähnlichen die Volksgesundheit gefährdenden Straftaten wirksam vorzubeugen und diese zu bekämpfen.2. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und dem gewerblichen und industriellen Sektor im Hinblick auf das Risikomanagement bei der Fälschung von Medizinprodukten und ähnlichen die Volksgesundheit gefährdenden Straftaten sicherzustellen.3. Unter gebührender Beachtung der Erfordernisse des Schutzes personenbezogener Daten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Mechanismen einzuführen oder zu stärken: a) die Entgegennahme und die Erfassung von Informationen und Daten, auch über Kontaktstellen, auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft, um Fälschungen von Medizinprodukten und ähnlichen die Volksgesundheit gefährdenden Straftaten vorzubeugen und diese zu bekämpfen;b) die Bereitstellung der Informationen und Daten, die von den Gesundheitsbehörden, dem Zoll, der Polizei und anderen zuständigen Behörden erfasst wurden, für die Zwecke der Zusammenarbeit dieser Behörden untereinander.4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste zu diesem Zweck geschult werden.Diese Einheiten oder Dienste müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten.
Kapitel V - Vorbeugungsmaßnahmen Artikel 18 - Vorbeugungsmaßnahmen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Medizinprodukte.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Vertriebs von Medizinprodukten.3. Mit dem Ziel, den Fälschungen von Medizinprodukten, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen, Materialien und Zubehör vorzubeugen, trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um unter anderem für Folgendes zu sorgen: a) die Schulung von Fachkräften im Gesundheitswesen, von Lieferanten, der Polizei und der Zollbehörden sowie der zuständigen Regulierungsbehörden, b) die Förderung von Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über gefälschte Medizinprodukte, c) die Vorbeugung gegen die illegale Abgabe von gefälschten Medizinprodukten, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien sowie von gefälschtem Zubehör. Kapitel VI - Schutzmaßnahmen Artikel 19 - Opferschutz Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer zu schützen, indem sie insbesondere: a) für den Zugang der Opfer zu Informationen sorgt, die für ihren Fall einschlägig und für den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, b) die Opfer bei ihrer körperlichen, seelischen und sozialen Genesung unterstützt, c) sicherstellt, dass in ihrem innerstaatlichen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter vorgesehen ist. Artikel 20 - Rechtsstellung der Opfer in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer in jedem Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren zu schützen, indem sie insbesondere: a) diese über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und - außer wenn sie dies nicht wünschen - über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Maßnahmen, die eventuellen Straftatvorwürfe, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle hierin sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichtet;b) ihnen in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit gibt, angehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu wählen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorgetragen und berücksichtigt werden;c) ihnen geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellt, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;d) für wirksame Maßnahmen sorgt, damit sie und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Repressalien sicher sind.2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer bereits von ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden an Zugang zu Informationen über die einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben.3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer, wenn sie als Partei im Strafverfahren auftreten, Anrecht auf Gerichtskostenhilfe haben, die nötigenfalls ganz bewilligt wird, 4.Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, das nicht das Hoheitsgebiet ist, in dem die Opfer ihren Wohnort haben, begangen worden ist, bei den zuständigen Behörden des Staats, in dem sie ihren Wohnort haben, Anzeige erstatten können. 5. Jede Vertragspartei sieht durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche oder nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in Strafverfahren wegen der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten den Opfern beizustehen und/oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen. Kapitel VII - Internationale Zusammenarbeit Artikel 21 - Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen 1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen im Einklang mit diesem Übereinkommen sowie nach Maßgabe der einschlägigen anzuwendenden völkerrechtlichen und regionalen Instrumente, der auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und ihres innerstaatlichen Rechts für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren, einschließlich Beschlagnahmen und Einziehungen, in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten im größtmöglichen Umfang zusammen.2. Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der einschlägigen anzuwendenden völkerrechtlichen, regionalen und bilateralen Verträge über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten im größtmöglichen Umfang zusammen.3. Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach Maßgabe der im innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmten Straftaten ansehen. Artikel 22 - Internationale Zusammenarbeit für Zwecke der Vorbeugung und andere administrative Maßnahmen 1. Die Vertragsparteien arbeiten beim Schutz und bei der Unterstützung von Opfern zusammen.2. Unbeschadet ihrer innerstaatlichen Meldesysteme benennen die Vertragsparteien eine nationale Kontaktstelle, die für die Übermittlung und Entgegennahme von Auskunftsersuchen und/oder Ersuchen um Zusammenarbeit in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Fälschung von Medizinprodukten und ähnlicher die Volksgesundheit gefährdender Straftaten zuständig ist.3. Jede Vertragspartei bemüht sich, gegebenenfalls, die Vorbeugung gegen Fälschungen von Medizinprodukten und gegen ähnliche die Volksgesundheit gefährdende Straftaten und ihre Bekämpfung in Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen. Kapitel VIII - Folgemechanismus Artikel 23 - Ausschuss der Vertragsparteien 1. Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.2. Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen.Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt. 3. Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.4. Der Ausschuss der Vertragsparteien wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Sekretariat des Europarats unterstützt.5. Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses der Vertragsparteien auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee nach Konsultierung dieser Vertragspartei entscheidet. Artikel 24 - Andere Vertreter 1. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere zuständige zwischenstaatliche oder wissenschaftliche Ausschüsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien, um zu einem sektor- und fachübergreifenden Ansatz beizutragen.2. Das Ministerkomitee kann weitere Organe des Europarats auffordern, einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen, nachdem es Letzteren konsultiert hat.3. Vertreter einschlägiger internationaler Organe können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.4. Vertreter einschlägiger offizieller Organe der Vertragsparteien können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.5. Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere nichtstaatlicher Organisationen können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.6. Bei der Benennung von Vertretern nach den Absätzen 2 bis 5 ist eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen Sektoren und Disziplinen zu gewährleisten.7. Die nach den vorhergehenden Absätzen 1 bis 5 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil. Artikel 25 - Aufgaben des Ausschusses der Vertragsparteien 1. Der Ausschuss der Vertragsparteien überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.In der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien ist das Verfahren zur Bewertung der Durchführung des Übereinkommens unter Nutzung eines sektor- und fachübergreifenden Ansatzes festzulegen. 2. Der Ausschuss der Vertragsparteien erleichtert ferner die Sammlung, Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre Fähigkeit zu verbessern, den Fälschungen von Medizinprodukten und ähnlichen die Volksgesundheit gefährdenden Straftaten vorzubeugen und diese zu bekämpfen.Der Ausschuss kann vom Sachverstand anderer einschlägiger Ausschüsse und Organe des Europarats Gebrauch machen. 3. Der Ausschuss der Vertragsparteien wird gegebenenfalls auch damit beauftragt: a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere durch die Feststellung aller damit zusammenhängenden Probleme sowie der Auswirkungen aller Erklärungen oder Vorbehalte zu diesem Übereinkommen;b) eine Stellungnahme zu allen Fragen mit Bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens abzugeben und den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische oder technische Entwicklungen zu erleichtern;c) den Vertragsparteien bestimmte Empfehlungen betreffend die Durchführung dieses Übereinkommens zu unterbreiten.4. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmäßigen Zeitabständen über die Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels unterrichtet. Kapitel IX - Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Instrumenten Artikel 26 - Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Instrumenten 1. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten unberührt, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu Fragen enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander bilaterale oder multilaterale Instrumente über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern. Kapitel X - Änderungen des Übereinkommens Artikel 27 - Änderungen 1. Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Europarats, die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, die Europäische Union und jeden zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staat weiterleitet.2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weiteren zuständigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats übermittelt, die dem Ausschuss der Vertragsparteien ihre Stellungnahmen zu dem Änderungsvorschlag unterbreiten.3. Das Ministerkomitee kann nach Prüfung des Änderungsvorschlags und der vom Ausschuss der Vertragsparteien unterbreiteten Stellungnahme die Änderung beschließen.4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.5. Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung angenommen haben. Kapitel XI - Schlussbestimmungen Artikel 28 - Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Union sowie für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, zur Unterzeichnung auf.Es liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaat zur Unterzeichnung des Übereinkommens einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. Dieser Beschluss wird bei Einstimmigkeit der anderen Staaten/der Europäischen Union gefasst, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach dem vorhergehenden Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.4. Drückt ein Staat oder die Europäische Union seine/ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn/sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 29 - Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist.Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 30 - Vorbehalte 1. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte, sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen.Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 31 - Gütliche Einigung Der Ausschuss der Vertragsparteien begleitet in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie anderen zuständigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats die Anwendung dieses Übereinkommens und erleichtert nötigenfalls die gütliche Behebung aller mit seiner Anwendung in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten.
Artikel 32 - Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Artikel 33 - Notifikation Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem nach den Bestimmungen von Artikel 28 zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 28, d) jede nach Artikel 27 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt, e) jeden Vorbehalt nach den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10 und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 30, f) jede Kündigung nach Artikel 32, g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Moskau, den 28. Oktober 2011, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und allen zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. [Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 27. September 2016, S. 67273]