gepubliceerd op 25 november 2014
Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot 11, 40 en 73 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Abänderungen der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 6 - In Titel III Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11bis - Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung einleitet, kann die Verwaltungsstreitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung ein Nachteil entstanden ist.
Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eingereicht. Über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden.
Bei Anwendung von Artikel 38 muss der Antrag auf Entschädigungsleistung spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids eingereicht werden, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird. Über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird binnen zwölf Monaten nach Notifizierung des Entscheids entschieden, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird.
Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für denselben Nachteil zu erhalten.
Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen." Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "14" das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "12," das Wort "11bis," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 53 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11" und dem Wort "und" das Wort ", 11bis" eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 63 Absatz 1 derselben Gesetze wird zwischen dem Wort "11," und dem Wort "12" das Wort "11bis," eingefügt. (...) TITEL 7 - Übergangsbestimmung Art. 40 - Ab Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 des vorliegenden Gesetzes findet Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Anwendung auf Anträge auf Entschädigungsleistung in Zusammenhang mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 derselben Gesetze eingeleiteten Klagen oder mit den ab diesem Datum in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 verkündeten Entscheiden. (...) TITEL 9 - Inkrafttreten Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Ph. COURARD Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM