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Wet van 06 januari 2014
gepubliceerd op 17 oktober 2014

Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000771
pub.
17/10/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/06/2014000771/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/08/1980 pub. 11/12/2007 numac 2007000980 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 4 van de bijzondere wet van 6 januari 2014 tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/08/1980 pub. 11/12/2007 numac 2007000980 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6.

Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 2 - Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8.

August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 92bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92bis/1 - § 1 - Die Gemeinschaften und Regionen dürfen unbeschadet von Artikel 92bis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Befugnisse ihres Parlaments und ihrer Regierung gemeinsame Dekrete oder Erlasse zur Ausführung der gemeinsamen Dekrete annehmen, die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung von Initiativen beziehen.

Die gemäß Absatz 1 angenommenen Dekrete haben als Überschrift "gemeinsames Dekret des/der", gefolgt von der Bezeichnung aller Organe, die diese Dekrete angenommen haben. § 2 - Das Initiativrecht für die gemeinsamen Dekrete haben die betreffenden Regierungen und die Mitglieder der betreffenden Parlamente.

Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden vor ihrer Annahme durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, denen sie vorgelegt werden, von einer interparlamentarischen Kommission angenommen, die sich aus einer gleichen Anzahl Vertreter eines jeden der betreffenden Parlamente zusammensetzt, wobei jede dieser Vertretungen unter Einhaltung der verhältnismäßigen Vertretung der politischen Fraktionen des Parlaments zusammengesetzt ist, die die Delegation vertritt. Jede Delegation umfasst mindestens neun Mitglieder. Die Sitzungen der interparlamentarischen Kommission sind öffentlich.

Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden von der interparlamentarischen Kommission geprüft, wenn die betreffenden Parlamente selbst es in Betracht gezogen haben.

Die Überschrift der gemeinsamen Dekrete umfasst in jedem Fall die Wörter "gemeinsames Dekret".

Entwürfe oder Vorschläge werden von der interparlamentarischen Kommission nur angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und sie von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder einer jeden Delegation angenommen werden.

Versieht eines der betreffenden Parlamente einen Entwurf oder Vorschlag mit einem Abänderungsantrag, wird dieser an die interparlamentarische Kommission rückverwiesen.

Gemeinsame Dekrete werden von den betreffenden Regierungen sanktioniert und ausgefertigt, nachdem festgestellt wurde, dass die jeweiligen Parlamente alle einen identischen Text angenommen haben. § 3 - Unbeschadet der Möglichkeit, die die Regierungen haben, jede für ihren Bereich, gemeinsame Dekrete getrennt auszuführen, kann in gemeinsamen Dekreten vorgesehen werden, dass ihre Ausführung ganz oder teilweise durch gemeinsame Ausführungserlasse sichergestellt wird.

Diese gemeinsamen Ausführungserlasse werden von jeder der betreffenden Regierungen angenommen, nachdem sie sich über deren Inhalt geeinigt haben. Sie haben als Überschrift "gemeinsamer Ausführungserlass", gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Regierungen und der Überschrift der Dekrete, die sie ausführen. § 4 - Gemeinsame Dekrete können geltende Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie selbst können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes gemeinsames Dekret abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden.

Sie können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes gemeinsames Dekret oder durch ein Dekret, das nach Konzertierung von einem der betreffenden Parlamente angenommen wurde, aufgehoben werden.

Diese Konzertierung findet innerhalb der in § 2 Absatz 2 erwähnten interparlamentarischen Kommission statt.

Gemeinsame Dekrete können die Bestimmungen von Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen wurden, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sofern die gemeinsamen Dekrete von allen Gemeinschaften und Regionen, die Partei dieser Zusammenarbeitsabkommen sind, angenommen werden.

Zusammenarbeitsabkommen, die von den Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen wurden, können die Bestimmungen gemeinsamer Dekrete aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, wenn diese gemeinsamen Dekrete von denselben Gemeinschaften und Regionen angenommen wurden.

In den Fällen, in denen gemäß dem vorliegenden Gesetz ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen werden muss, kann diese Zusammenarbeit auch anhand eines gemeinsamen Dekrets erfolgen. § 5 - Die in § 3 erwähnten gemeinsamen Ausführungserlasse können geltende Verordnungsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie können nur durch gemeinsame Ausführungserlasse aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden." KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Art. 4 - In Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9.

Februar 2003 [sic, zu lesen ist: 9. März 2003] und 21. Februar 2010, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Annulliert der Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise ein Dekret oder eine Regel, erwähnt in Artikel 134 der Verfassung, das/die gemäß Artikel 92bis/1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angenommen wurde, annulliert er auch die gleichzeitig angenommenen entsprechenden Bestimmungen des Dekrets beziehungsweise der Dekrete oder der Regel beziehungsweise der Regeln, die in Artikel 134 der Verfassung erwähnt sind." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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