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Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
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Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 4 van de bijzondere wet van 6 januari 2014 tot wijziging van de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 4 de la loi spéciale du 6 janvier 2014 modifiant la loi
bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale
bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du
bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises (Moniteur belge
Instellingen (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). du 31 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6.
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen Reform der Institutionen
Art. 2 - Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Art. 2 - Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8.
August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret "Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret
gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch
ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam
sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen." sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 92bis/1 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 92bis/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 92bis/1 - § 1 - Die Gemeinschaften und Regionen dürfen "Art. 92bis/1 - § 1 - Die Gemeinschaften und Regionen dürfen
unbeschadet von Artikel 92bis und unter Berücksichtigung der unbeschadet von Artikel 92bis und unter Berücksichtigung der
jeweiligen Befugnisse ihres Parlaments und ihrer Regierung gemeinsame jeweiligen Befugnisse ihres Parlaments und ihrer Regierung gemeinsame
Dekrete oder Erlasse zur Ausführung der gemeinsamen Dekrete annehmen, Dekrete oder Erlasse zur Ausführung der gemeinsamen Dekrete annehmen,
die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung
gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame
Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung
von Initiativen beziehen. von Initiativen beziehen.
Die gemäß Absatz 1 angenommenen Dekrete haben als Überschrift Die gemäß Absatz 1 angenommenen Dekrete haben als Überschrift
"gemeinsames Dekret des/der", gefolgt von der Bezeichnung aller "gemeinsames Dekret des/der", gefolgt von der Bezeichnung aller
Organe, die diese Dekrete angenommen haben. Organe, die diese Dekrete angenommen haben.
§ 2 - Das Initiativrecht für die gemeinsamen Dekrete haben die § 2 - Das Initiativrecht für die gemeinsamen Dekrete haben die
betreffenden Regierungen und die Mitglieder der betreffenden betreffenden Regierungen und die Mitglieder der betreffenden
Parlamente. Parlamente.
Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden vor ihrer Annahme Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden vor ihrer Annahme
durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, denen sie vorgelegt durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, denen sie vorgelegt
werden, von einer interparlamentarischen Kommission angenommen, die werden, von einer interparlamentarischen Kommission angenommen, die
sich aus einer gleichen Anzahl Vertreter eines jeden der betreffenden sich aus einer gleichen Anzahl Vertreter eines jeden der betreffenden
Parlamente zusammensetzt, wobei jede dieser Vertretungen unter Parlamente zusammensetzt, wobei jede dieser Vertretungen unter
Einhaltung der verhältnismäßigen Vertretung der politischen Fraktionen Einhaltung der verhältnismäßigen Vertretung der politischen Fraktionen
des Parlaments zusammengesetzt ist, die die Delegation vertritt. Jede des Parlaments zusammengesetzt ist, die die Delegation vertritt. Jede
Delegation umfasst mindestens neun Mitglieder. Die Sitzungen der Delegation umfasst mindestens neun Mitglieder. Die Sitzungen der
interparlamentarischen Kommission sind öffentlich. interparlamentarischen Kommission sind öffentlich.
Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden von der Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden von der
interparlamentarischen Kommission geprüft, wenn die betreffenden interparlamentarischen Kommission geprüft, wenn die betreffenden
Parlamente selbst es in Betracht gezogen haben. Parlamente selbst es in Betracht gezogen haben.
Die Überschrift der gemeinsamen Dekrete umfasst in jedem Fall die Die Überschrift der gemeinsamen Dekrete umfasst in jedem Fall die
Wörter "gemeinsames Dekret". Wörter "gemeinsames Dekret".
Entwürfe oder Vorschläge werden von der interparlamentarischen Entwürfe oder Vorschläge werden von der interparlamentarischen
Kommission nur angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend Kommission nur angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist und sie von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder einer jeden ist und sie von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder einer jeden
Delegation angenommen werden. Delegation angenommen werden.
Versieht eines der betreffenden Parlamente einen Entwurf oder Versieht eines der betreffenden Parlamente einen Entwurf oder
Vorschlag mit einem Abänderungsantrag, wird dieser an die Vorschlag mit einem Abänderungsantrag, wird dieser an die
interparlamentarische Kommission rückverwiesen. interparlamentarische Kommission rückverwiesen.
Gemeinsame Dekrete werden von den betreffenden Regierungen Gemeinsame Dekrete werden von den betreffenden Regierungen
sanktioniert und ausgefertigt, nachdem festgestellt wurde, dass die sanktioniert und ausgefertigt, nachdem festgestellt wurde, dass die
jeweiligen Parlamente alle einen identischen Text angenommen haben. jeweiligen Parlamente alle einen identischen Text angenommen haben.
§ 3 - Unbeschadet der Möglichkeit, die die Regierungen haben, jede für § 3 - Unbeschadet der Möglichkeit, die die Regierungen haben, jede für
ihren Bereich, gemeinsame Dekrete getrennt auszuführen, kann in ihren Bereich, gemeinsame Dekrete getrennt auszuführen, kann in
gemeinsamen Dekreten vorgesehen werden, dass ihre Ausführung ganz oder gemeinsamen Dekreten vorgesehen werden, dass ihre Ausführung ganz oder
teilweise durch gemeinsame Ausführungserlasse sichergestellt wird. teilweise durch gemeinsame Ausführungserlasse sichergestellt wird.
Diese gemeinsamen Ausführungserlasse werden von jeder der betreffenden Diese gemeinsamen Ausführungserlasse werden von jeder der betreffenden
Regierungen angenommen, nachdem sie sich über deren Inhalt geeinigt Regierungen angenommen, nachdem sie sich über deren Inhalt geeinigt
haben. Sie haben als Überschrift "gemeinsamer Ausführungserlass", haben. Sie haben als Überschrift "gemeinsamer Ausführungserlass",
gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Regierungen und der gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Regierungen und der
Überschrift der Dekrete, die sie ausführen. Überschrift der Dekrete, die sie ausführen.
§ 4 - Gemeinsame Dekrete können geltende Gesetzes- oder § 4 - Gemeinsame Dekrete können geltende Gesetzes- oder
Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie
selbst können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes selbst können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes
gemeinsames Dekret abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden. gemeinsames Dekret abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden.
Sie können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes Sie können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes
gemeinsames Dekret oder durch ein Dekret, das nach Konzertierung von gemeinsames Dekret oder durch ein Dekret, das nach Konzertierung von
einem der betreffenden Parlamente angenommen wurde, aufgehoben werden. einem der betreffenden Parlamente angenommen wurde, aufgehoben werden.
Diese Konzertierung findet innerhalb der in § 2 Absatz 2 erwähnten Diese Konzertierung findet innerhalb der in § 2 Absatz 2 erwähnten
interparlamentarischen Kommission statt. interparlamentarischen Kommission statt.
Gemeinsame Dekrete können die Bestimmungen von Gemeinsame Dekrete können die Bestimmungen von
Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen Gemeinschaften und Regionen Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen Gemeinschaften und Regionen
abgeschlossen wurden, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, abgeschlossen wurden, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen,
sofern die gemeinsamen Dekrete von allen Gemeinschaften und Regionen, sofern die gemeinsamen Dekrete von allen Gemeinschaften und Regionen,
die Partei dieser Zusammenarbeitsabkommen sind, angenommen werden. die Partei dieser Zusammenarbeitsabkommen sind, angenommen werden.
Zusammenarbeitsabkommen, die von den Gemeinschaften und Regionen Zusammenarbeitsabkommen, die von den Gemeinschaften und Regionen
abgeschlossen wurden, können die Bestimmungen gemeinsamer Dekrete abgeschlossen wurden, können die Bestimmungen gemeinsamer Dekrete
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, wenn diese gemeinsamen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, wenn diese gemeinsamen
Dekrete von denselben Gemeinschaften und Regionen angenommen wurden. Dekrete von denselben Gemeinschaften und Regionen angenommen wurden.
In den Fällen, in denen gemäß dem vorliegenden Gesetz ein In den Fällen, in denen gemäß dem vorliegenden Gesetz ein
Zusammenarbeitsabkommen zwischen Gemeinschaften und Regionen Zusammenarbeitsabkommen zwischen Gemeinschaften und Regionen
abgeschlossen werden muss, kann diese Zusammenarbeit auch anhand eines abgeschlossen werden muss, kann diese Zusammenarbeit auch anhand eines
gemeinsamen Dekrets erfolgen. gemeinsamen Dekrets erfolgen.
§ 5 - Die in § 3 erwähnten gemeinsamen Ausführungserlasse können § 5 - Die in § 3 erwähnten gemeinsamen Ausführungserlasse können
geltende Verordnungsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder geltende Verordnungsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder
ersetzen. Sie können nur durch gemeinsame Ausführungserlasse ersetzen. Sie können nur durch gemeinsame Ausführungserlasse
aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden." aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden."
KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den
Verfassungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof
Art. 4 - In Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Art. 4 - In Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den
Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9.
Februar 2003 [sic, zu lesen ist: 9. März 2003] und 21. Februar 2010, Februar 2003 [sic, zu lesen ist: 9. März 2003] und 21. Februar 2010,
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Annulliert der Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise ein Dekret "Annulliert der Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise ein Dekret
oder eine Regel, erwähnt in Artikel 134 der Verfassung, das/die gemäß oder eine Regel, erwähnt in Artikel 134 der Verfassung, das/die gemäß
Artikel 92bis/1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Artikel 92bis/1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen angenommen wurde, annulliert er auch die gleichzeitig Institutionen angenommen wurde, annulliert er auch die gleichzeitig
angenommenen entsprechenden Bestimmungen des Dekrets beziehungsweise angenommenen entsprechenden Bestimmungen des Dekrets beziehungsweise
der Dekrete oder der Regel beziehungsweise der Regeln, die in Artikel der Dekrete oder der Regel beziehungsweise der Regeln, die in Artikel
134 der Verfassung erwähnt sind." 134 der Verfassung erwähnt sind."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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