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Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 4 van de bijzondere wet van 6 januari 2014 tot wijziging van de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 4 de la loi spéciale du 6 janvier 2014 modifiant la loi |
bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, de | spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, la loi spéciale |
bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en de | du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et la loi spéciale du |
bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse | 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises (Moniteur belge |
Instellingen (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). | du 31 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. | 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6. | August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6. |
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom | Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom |
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen | Reform der Institutionen |
Art. 2 - Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | Art. 2 - Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. | Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. |
August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, | August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret | "Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Absatz 2 durch Gesetz oder Dekret |
gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch | gebilligt wurden, können jedoch vorsehen, dass ihre Ausführung durch |
ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam | ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam |
sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen." | sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 92bis/1 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 92bis/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 92bis/1 - § 1 - Die Gemeinschaften und Regionen dürfen | "Art. 92bis/1 - § 1 - Die Gemeinschaften und Regionen dürfen |
unbeschadet von Artikel 92bis und unter Berücksichtigung der | unbeschadet von Artikel 92bis und unter Berücksichtigung der |
jeweiligen Befugnisse ihres Parlaments und ihrer Regierung gemeinsame | jeweiligen Befugnisse ihres Parlaments und ihrer Regierung gemeinsame |
Dekrete oder Erlasse zur Ausführung der gemeinsamen Dekrete annehmen, | Dekrete oder Erlasse zur Ausführung der gemeinsamen Dekrete annehmen, |
die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung | die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung |
gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame | gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame |
Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung | Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung |
von Initiativen beziehen. | von Initiativen beziehen. |
Die gemäß Absatz 1 angenommenen Dekrete haben als Überschrift | Die gemäß Absatz 1 angenommenen Dekrete haben als Überschrift |
"gemeinsames Dekret des/der", gefolgt von der Bezeichnung aller | "gemeinsames Dekret des/der", gefolgt von der Bezeichnung aller |
Organe, die diese Dekrete angenommen haben. | Organe, die diese Dekrete angenommen haben. |
§ 2 - Das Initiativrecht für die gemeinsamen Dekrete haben die | § 2 - Das Initiativrecht für die gemeinsamen Dekrete haben die |
betreffenden Regierungen und die Mitglieder der betreffenden | betreffenden Regierungen und die Mitglieder der betreffenden |
Parlamente. | Parlamente. |
Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden vor ihrer Annahme | Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden vor ihrer Annahme |
durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, denen sie vorgelegt | durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, denen sie vorgelegt |
werden, von einer interparlamentarischen Kommission angenommen, die | werden, von einer interparlamentarischen Kommission angenommen, die |
sich aus einer gleichen Anzahl Vertreter eines jeden der betreffenden | sich aus einer gleichen Anzahl Vertreter eines jeden der betreffenden |
Parlamente zusammensetzt, wobei jede dieser Vertretungen unter | Parlamente zusammensetzt, wobei jede dieser Vertretungen unter |
Einhaltung der verhältnismäßigen Vertretung der politischen Fraktionen | Einhaltung der verhältnismäßigen Vertretung der politischen Fraktionen |
des Parlaments zusammengesetzt ist, die die Delegation vertritt. Jede | des Parlaments zusammengesetzt ist, die die Delegation vertritt. Jede |
Delegation umfasst mindestens neun Mitglieder. Die Sitzungen der | Delegation umfasst mindestens neun Mitglieder. Die Sitzungen der |
interparlamentarischen Kommission sind öffentlich. | interparlamentarischen Kommission sind öffentlich. |
Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden von der | Vorschläge oder Entwürfe gemeinsamer Dekrete werden von der |
interparlamentarischen Kommission geprüft, wenn die betreffenden | interparlamentarischen Kommission geprüft, wenn die betreffenden |
Parlamente selbst es in Betracht gezogen haben. | Parlamente selbst es in Betracht gezogen haben. |
Die Überschrift der gemeinsamen Dekrete umfasst in jedem Fall die | Die Überschrift der gemeinsamen Dekrete umfasst in jedem Fall die |
Wörter "gemeinsames Dekret". | Wörter "gemeinsames Dekret". |
Entwürfe oder Vorschläge werden von der interparlamentarischen | Entwürfe oder Vorschläge werden von der interparlamentarischen |
Kommission nur angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend | Kommission nur angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend |
ist und sie von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder einer jeden | ist und sie von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder einer jeden |
Delegation angenommen werden. | Delegation angenommen werden. |
Versieht eines der betreffenden Parlamente einen Entwurf oder | Versieht eines der betreffenden Parlamente einen Entwurf oder |
Vorschlag mit einem Abänderungsantrag, wird dieser an die | Vorschlag mit einem Abänderungsantrag, wird dieser an die |
interparlamentarische Kommission rückverwiesen. | interparlamentarische Kommission rückverwiesen. |
Gemeinsame Dekrete werden von den betreffenden Regierungen | Gemeinsame Dekrete werden von den betreffenden Regierungen |
sanktioniert und ausgefertigt, nachdem festgestellt wurde, dass die | sanktioniert und ausgefertigt, nachdem festgestellt wurde, dass die |
jeweiligen Parlamente alle einen identischen Text angenommen haben. | jeweiligen Parlamente alle einen identischen Text angenommen haben. |
§ 3 - Unbeschadet der Möglichkeit, die die Regierungen haben, jede für | § 3 - Unbeschadet der Möglichkeit, die die Regierungen haben, jede für |
ihren Bereich, gemeinsame Dekrete getrennt auszuführen, kann in | ihren Bereich, gemeinsame Dekrete getrennt auszuführen, kann in |
gemeinsamen Dekreten vorgesehen werden, dass ihre Ausführung ganz oder | gemeinsamen Dekreten vorgesehen werden, dass ihre Ausführung ganz oder |
teilweise durch gemeinsame Ausführungserlasse sichergestellt wird. | teilweise durch gemeinsame Ausführungserlasse sichergestellt wird. |
Diese gemeinsamen Ausführungserlasse werden von jeder der betreffenden | Diese gemeinsamen Ausführungserlasse werden von jeder der betreffenden |
Regierungen angenommen, nachdem sie sich über deren Inhalt geeinigt | Regierungen angenommen, nachdem sie sich über deren Inhalt geeinigt |
haben. Sie haben als Überschrift "gemeinsamer Ausführungserlass", | haben. Sie haben als Überschrift "gemeinsamer Ausführungserlass", |
gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Regierungen und der | gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Regierungen und der |
Überschrift der Dekrete, die sie ausführen. | Überschrift der Dekrete, die sie ausführen. |
§ 4 - Gemeinsame Dekrete können geltende Gesetzes- oder | § 4 - Gemeinsame Dekrete können geltende Gesetzes- oder |
Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie | Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Sie |
selbst können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes | selbst können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes |
gemeinsames Dekret abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden. | gemeinsames Dekret abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden. |
Sie können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes | Sie können nur durch ein von denselben Parlamenten angenommenes |
gemeinsames Dekret oder durch ein Dekret, das nach Konzertierung von | gemeinsames Dekret oder durch ein Dekret, das nach Konzertierung von |
einem der betreffenden Parlamente angenommen wurde, aufgehoben werden. | einem der betreffenden Parlamente angenommen wurde, aufgehoben werden. |
Diese Konzertierung findet innerhalb der in § 2 Absatz 2 erwähnten | Diese Konzertierung findet innerhalb der in § 2 Absatz 2 erwähnten |
interparlamentarischen Kommission statt. | interparlamentarischen Kommission statt. |
Gemeinsame Dekrete können die Bestimmungen von | Gemeinsame Dekrete können die Bestimmungen von |
Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen Gemeinschaften und Regionen | Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen Gemeinschaften und Regionen |
abgeschlossen wurden, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, | abgeschlossen wurden, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, |
sofern die gemeinsamen Dekrete von allen Gemeinschaften und Regionen, | sofern die gemeinsamen Dekrete von allen Gemeinschaften und Regionen, |
die Partei dieser Zusammenarbeitsabkommen sind, angenommen werden. | die Partei dieser Zusammenarbeitsabkommen sind, angenommen werden. |
Zusammenarbeitsabkommen, die von den Gemeinschaften und Regionen | Zusammenarbeitsabkommen, die von den Gemeinschaften und Regionen |
abgeschlossen wurden, können die Bestimmungen gemeinsamer Dekrete | abgeschlossen wurden, können die Bestimmungen gemeinsamer Dekrete |
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, wenn diese gemeinsamen | aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, wenn diese gemeinsamen |
Dekrete von denselben Gemeinschaften und Regionen angenommen wurden. | Dekrete von denselben Gemeinschaften und Regionen angenommen wurden. |
In den Fällen, in denen gemäß dem vorliegenden Gesetz ein | In den Fällen, in denen gemäß dem vorliegenden Gesetz ein |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen Gemeinschaften und Regionen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen Gemeinschaften und Regionen |
abgeschlossen werden muss, kann diese Zusammenarbeit auch anhand eines | abgeschlossen werden muss, kann diese Zusammenarbeit auch anhand eines |
gemeinsamen Dekrets erfolgen. | gemeinsamen Dekrets erfolgen. |
§ 5 - Die in § 3 erwähnten gemeinsamen Ausführungserlasse können | § 5 - Die in § 3 erwähnten gemeinsamen Ausführungserlasse können |
geltende Verordnungsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder | geltende Verordnungsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder |
ersetzen. Sie können nur durch gemeinsame Ausführungserlasse | ersetzen. Sie können nur durch gemeinsame Ausführungserlasse |
aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden." | aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den | KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den |
Verfassungsgerichtshof | Verfassungsgerichtshof |
Art. 4 - In Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den | Art. 4 - In Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den |
Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. | Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. |
Februar 2003 [sic, zu lesen ist: 9. März 2003] und 21. Februar 2010, | Februar 2003 [sic, zu lesen ist: 9. März 2003] und 21. Februar 2010, |
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Annulliert der Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise ein Dekret | "Annulliert der Verfassungsgerichtshof ganz oder teilweise ein Dekret |
oder eine Regel, erwähnt in Artikel 134 der Verfassung, das/die gemäß | oder eine Regel, erwähnt in Artikel 134 der Verfassung, das/die gemäß |
Artikel 92bis/1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Artikel 92bis/1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen angenommen wurde, annulliert er auch die gleichzeitig | Institutionen angenommen wurde, annulliert er auch die gleichzeitig |
angenommenen entsprechenden Bestimmungen des Dekrets beziehungsweise | angenommenen entsprechenden Bestimmungen des Dekrets beziehungsweise |
der Dekrete oder der Regel beziehungsweise der Regeln, die in Artikel | der Dekrete oder der Regel beziehungsweise der Regeln, die in Artikel |
134 der Verfassung erwähnt sind." | 134 der Verfassung erwähnt sind." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |