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Wet van 06 januari 2014
gepubliceerd op 24 juli 2014

Bijzondere wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000535
pub.
24/07/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/06/2014000535/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz über die Sechste Staatsreform PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 2 - Artikel 4 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8.

August 1988, wird wie folgt ersetzt: "6. die inhaltlichen und technischen Aspekte der audiovisuellen und auditiven Mediendienste mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der Föderalregierung,".

Art. 3 - In Artikel 4 Nr. 10 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "und Tourismus" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 4 desselben Sondergesetzes wird Nummer 17, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "17. Systeme dualer Ausbildung, in denen eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz im Wechsel durch eine Ausbildung in einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung ergänzt wird." Art. 5 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Die Zuständigkeiten der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft umfassen die Befugnis, Brüssel auf nationaler und internationaler Ebene zu promoten." Art. 6 - In Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988 und 16. Juli 1993, wird römisch I wie folgt ersetzt: "I. was die Gesundheitspolitik betrifft: 1. unbeschadet von Absatz 1 Nr.2, 3, 4, 5 und 6: die Politik der Pflegeleistung innerhalb und außerhalb von Pflegeanstalten mit Ausnahme: a) der grundlegenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Investitionskosten der Infrastruktur und der medizinisch-technischen Dienste, b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden Rechtsvorschriften geregelt wird, und zwar unbeschadet der unter Buchstabe a) erwähnten Zuständigkeiten der Gemeinschaften, c) der Grundregeln in Sachen Programmierung, d) der Festlegung der Bedingungen zur Bezeichnung und der Bezeichnung selbst als Universitätskrankenhaus gemäß den Rechtsvorschriften in Sachen Krankenhäuser, 2.die Politik der Leistungen im Bereich der geistigen Gesundheitspflege in anderen Pflegeanstalten als Krankenhäusern, 3. die Politik der Pflegeleistung in Altenheimen, einschließlich vereinzelter Geriatriedienste, 4.die Politik der Pflegeleistung in vereinzelten spezialisierten Rehabilitations- und Behandlungsdiensten, 5. die Politik der Langzeitrehabilitation ("long term care"), 6.die Organisation der primären Gesundheitspflege und die Unterstützung der Berufe im Bereich der primären Gesundheitspflege, 7. was die Gesundheitspflegeberufe betrifft: a) ihre Zulassung, unter Einhaltung der von der Föderalbehörde festgelegten Zulassungsbedingungen, b) ihr Kontingent, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtzahl, die die Föderalbehörde jährlich pro Gemeinschaft für den Zugang zu den jeweiligen Gesundheitspflegeberufen festlegen kann, 8.die Gesundheitserziehung und die Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Präventivmedizin sowie jegliche Initiative im Bereich der Präventivmedizin.

Die Föderalbehörde bleibt jedoch zuständig für: 1. die Kranken- und Invalidenversicherung, 2.die Vorbeugungsmaßnahmen auf nationaler Ebene.

Jeder Vorentwurf oder Vorschlag eines Dekrets, jeder Abänderungsantrag zu einem Dekretentwurf oder -vorschlag und jeder Erlassentwurf einer Gemeinschaft zur Festlegung der Normen für die Zulassung von Krankenhäusern, Krankenhausdiensten, Krankenhauspflegeprogrammen und Krankenhausfunktionen wird der Generalversammlung des Rechnungshofes zur Berichterstattung übermittelt, damit diese die kurz- und langfristigen Auswirkungen dieser Normen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit auswertet.

Dieser Bericht wird ebenfalls der Föderalregierung und allen Gemeinschaftsregierungen übermittelt.

Nachdem die Generalversammlung des Rechnungshofes die obligatorische Stellungnahme des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und der zuständigen Verwaltung der betreffenden Gemeinschaft und gegebenenfalls die fakultative Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege eingeholt hat, legt sie binnen zwei Monaten nach Empfang des Vorentwurfs, des Vorschlags, des Abänderungsantrags oder des Entwurfs einen ausführlichen Bericht über alle kurz- und langfristigen Auswirkungen dieser Normen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit vor. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Der Rechnungshof übermittelt dem Beantrager des Berichts, der Föderalregierung und allen Gemeinschaftsregierungen diesen Bericht.

Wird im Bericht festgestellt, dass die Annahme dieser Normen kurz- oder langfristig negative Auswirkungen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit hat, findet auf Ersuchen der Föderalregierung oder der Regierung der betreffenden Gemeinschaft eine Konzertierung zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen statt. Führt diese Konzertierung zu keiner Einigung, werden die Normen den zuständigen Föderalministern oder dem Ministerrat, wenn eines seiner Mitglieder das Evokationsrecht in Bezug auf diese Akte ausüben möchte, zur Zustimmung vorgelegt.

Wird binnen der Frist von zwei Monaten, verlängert um einen Monat, kein Bericht vorgelegt, kann die in Absatz 7 erwähnte Konzertierung auf Initiative der Regierung der betreffenden Gemeinschaft oder auf Initiative der Föderalregierung stattfinden.

Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die Auswirkungen, die die geltenden Zulassungsnormen der Gemeinschaften während des vorhergehenden Haushaltsjahres auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit hatten. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen übermittelt." Art. 7 - Artikel 5 § 1 römisch II Nr. 2 Buchstabe b) desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ergänzt: "unter Ausschluss der Zuständigkeit der Regionen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2/1 erwähnte Beschäftigung von Personen, die ein Anrecht auf soziale Eingliederung oder ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben,".

Art. 8 - Artikel 5 § 1 römisch II Nr. 4 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Fortbildung der Behinderten" und den Wörtern "mit Ausnahme" werden die Wörter "und der Mobilitätshilfsmittel" eingefügt.2. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) der Regeln mit Bezug auf andere Behindertenbeihilfen als die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten und deren Finanzierung, einschließlich der individuellen Akten,". Art. 9 - Artikel 5 § 1 römisch II Nr. 6 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe b) wird durch die Wörter "und des Artikels 11bis" ergänzt.2. Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) der Vollstreckung der Strafen, die gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und denen gegenüber eine Abgabemaßnahme getroffen worden ist, unter Ausschluss der Verwaltung der Zentren, die zur Aufnahme dieser Jugendlichen bis zum Alter von dreiundzwanzig Jahren bestimmt sind,". Art. 10 - Artikel 5 § 1 römisch II desselben Sondergesetzes wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. der erste juristische Beistand." Art. 11 - In Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes wird römisch III, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "III. die Organisation, die Arbeitsweise und die Aufgaben der Justizhäuser und des Dienstes, der für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung zuständig ist.

Die Föderalbehörde bestimmt jedoch die Aufgaben, die die Justizhäuser oder gegebenenfalls die anderen Dienste der Gemeinschaften, die diese Aufgaben übernehmen, im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen ausüben." Art. 12 - Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 19. Juli 2012, wird durch römisch IV mit folgendem Wortlaut ergänzt: "IV. die Familienleistungen,".

Art. 13 - Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 19. Juli 2012, wird durch römisch V mit folgendem Wortlaut ergänzt: "V. die Filmkontrolle im Hinblick auf den Zutritt Minderjähriger zu Kinosälen." Art. 14 - Artikel 6 § 1 römisch II desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen verursacht worden sind." 2. In Absatz 2 wird Nr.3 aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 6 § 1 römisch IV desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "IV. was das Wohnungswesen betrifft: 1. das Wohnungswesen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Wohnungen, die eine Gefahr für die öffentliche Sauberkeit und Gesundheit darstellen, 2.die spezifischen Regeln in Bezug auf die Miete der zu Wohnzwecken bestimmten Güter oder Teile von Gütern." Art. 16 - Artikel 6 § 1 römisch V desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "V. was die Landwirtschaft betrifft: 1. die Agrarpolitik und die Seefischerei, 2.die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursacht worden sind, 3. die spezifischen Regeln betreffend den Landpachtvertrag und den Viehpachtvertrag. Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für: 1. die Normen für die Qualität der Rohstoffe und Pflanzenerzeugnisse und die Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.die Normen für die Gesundheit der Tiere sowie für die Qualität der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. die Einkommensersatzmaßnahmen für ältere Landwirte, die in den Vorruhestand treten." Art. 17 - Artikel 6 § 1 römisch VI Absatz 1 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001 und 12. August 2003, wird durch die Nummern 6 bis 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. die Niederlassungsbedingungen, mit Ausnahme der Bedingungen für den Zugang zu Gesundheitspflegeberufen und zu geistigen Berufen im Dienstleistungsbereich, 7. die spezifischen Regeln betreffend den Geschäftsmietvertrag, 8.die Tätigkeiten des Beteiligungsfonds, einschließlich der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall für Selbständige, die durch Arbeiten auf öffentlichem Eigentum Beeinträchtigungen erfahren, 9. der Tourismus." Art. 18 - Artikel 6 § 1 römisch VI Absatz 5 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 12. August 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.die Preis- und Einkommenspolitik, mit Ausnahme der Preisregelung in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen und der Gemeinschaften fallen, unter Vorbehalt von Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 Buchstabe d),". 2. Nummer 6 wird aufgehoben.3. Nummer 9 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 römisch XII Nr.5 erwähnten Zulassung," ergänzt.

Art. 19 - Artikel 6 § 1 römisch VII desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: "einschließlich der Tarife der Elektrizitätsversorgungsnetze, mit Ausnahme der Tarife der Netze mit Übertragungsfunktion, die vom gleichen Betreiber wie dem des Übertragungsnetzes betrieben werden,".2. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt: "einschließlich der Tarife der öffentlichen Gasversorgungsnetze, mit Ausnahme der Tarife der Netze, die auch eine Erdgasfernleitungsfunktion haben und vom gleichen Betreiber wie dem des Erdgasfernleitungsnetzes betrieben werden,".3. In Absatz 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) die Studien über die Perspektiven in Bezug auf die Energieversorgung,". 4. In Absatz 2 wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: "d) die Tarife, einschließlich der Preispolitik, unbeschadet der in Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Zuständigkeit der Regionen in Sachen Tarife." Art. 20 - Artikel 6 § 1 römisch VIII Absatz 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 25. April 2004, 13. September 2004, 21. Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kommunalen Einrichtungen" und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter "und der suprakommunalen Körperschaften" eingefügt.2. In Nummer 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Gemeinderäte und, sofern sie bestehen, die Provinzialräte oder die Räte der suprakommunalen Körperschaften regeln alles, was von kommunalem, provinzialem beziehungsweise suprakommunalem Interesse ist;sie beraten und entscheiden über jeden Gegenstand, der ihnen von der Föderalbehörde oder von den Gemeinschaften unterbreitet wird." 3. In Nummer 1 Absatz 4 werden die Wörter "der Gouverneur und" aufgehoben.4. Nummer 1 Absatz 4 wird durch zwei Sätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die provinzialen Einrichtungen abgeschafft werden, beeinträchtigt dies nicht die Funktion der Provinzgouverneure.Wenn eine Region die provinzialen Einrichtungen abschafft, hat der Gouverneur in seinem territorialen Zuständigkeitsbereich die Eigenschaft eines Regierungskommissars des Staates, der Gemeinschaft oder der Region." 5. In Nummer 2 werden zwischen den Wörtern "der Provinzen" und den Wörtern "und Gemeinden" die Wörter ", suprakommunalen Körperschaften" eingefügt.6. In Nummer 4 wird zwischen dem Wort "provinzialen," und dem Wort "kommunalen" das Wort "suprakommunalen" eingefügt.7. In Nummer 8 werden zwischen den Wörtern "von Provinzen" und den Wörtern "und Gemeinden" die Wörter ", suprakommunalen Körperschaften" eingefügt.8. In Nummer 9 werden zwischen den Wörtern "der Gemeindeföderationen" und den Wörtern "und der Provinzen" die Wörter ", der suprakommunalen Körperschaften" eingefügt.9. Nummer 9bis wird aufgehoben.10. In Nummer 10 werden zwischen dem Wort "Gemeindeföderationen," und dem Wort "Provinzen" die Wörter "suprakommunalen Körperschaften," eingefügt. Art. 21 - In Artikel 6 § 1 römisch VIII Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "der Provinzen," und dem Wort "Gemeinden" die Wörter "suprakommunalen Körperschaften," eingefügt.

Art. 22 - Artikel 6 § 1 römisch IX desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Arbeitsuchenden," und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter "einschließlich im Bereich Sozialwirtschaft," eingefügt.2. In Nummer 2 werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.3. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.die Beschäftigung von Personen, die ein Anrecht auf soziale Eingliederung oder ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben,". 4. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, mit Ausnahme der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird, und die Befreiungen von Berufskarten, die an die spezifische Aufenthaltssituation der betreffenden Personen gebunden sind.

Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von der Föderalbehörde dazu ermächtigten Beamten erfolgen." 5. Römisch IX wird durch die Nummern 4 bis 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Anwendung der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit der Föderalbehörde. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von den Regionen dazu ermächtigten Beamten erfolgen, 5. die Entscheidungs- und Ausführungsbefugnis im Bereich der Kontrolle der aktiven und passiven Verfügbarkeit der Arbeitslosen und im Bereich der Auferlegung der diesbezüglichen Sanktionen. Die Föderalbehörde bleibt zuständig für den normativen Rahmen, was die Vorschriften in Sachen angemessene Arbeitsstelle, aktive Arbeitssuche, verwaltungstechnische Kontrolle und Sanktionen betrifft, sowie für die materielle Vollstreckung der Sanktionen, und zwar unbeschadet der in Nummer 6 erwähnten Zuständigkeit der Regionen.

Die Region kann der Föderalbehörde die Ausübung ihrer Befugnis im Bereich der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit gegen Vergütung übertragen. In diesem Fall schließen die Regionalregierung und die Föderalbehörde vorab eine Vereinbarung, um die Kosten dieses Dienstes zu bestimmen, 6. die Festlegung der Bedingungen, unter denen Befreiungen vom Erfordernis der Verfügbarkeit entschädigter Arbeitsloser für den Arbeitsmarkt, unter Beibehaltung der Entschädigungen, bei Wiederaufnahme des Studiums, bei Teilnahme an einer Berufsausbildung oder einem Praktikum gewährt werden können, sowie die Entscheidung, diese Befreiung zu gewähren oder sie nicht zu gewähren. Zur Bestimmung der Kategorie begünstigter Arbeitsloser, die für die in Absatz 1 erwähnte Befreiung berücksichtigt wird, ist eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates erforderlich.

Die Regionen gewähren der Föderalbehörde für die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen eine finanzielle Beteiligung, wenn der Prozentsatz der Tage, für die im Laufe eines Jahres wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wird, gemessen an der Gesamtzahl entschädigter Tage der Vollarbeitslosigkeit desselben Jahres in der betreffenden Region 12 % überschreitet. Die Befreiungen für Berufsausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, und die im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft gewährten Befreiungen werden in diesem Mechanismus nicht berücksichtigt, 7. die Zielgruppenpolitik: a) die Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die nach den den Arbeitnehmern eigenen Merkmalen festgelegt werden. Die Föderalbehörde ist nicht dafür zuständig, Senkungen von Arbeitgeberbeiträgen einzuführen, die nach den den Arbeitnehmern eigenen Merkmalen festgelegt werden.

Die Föderalbehörde bleibt jedoch zuständig für die strukturellen Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, für die Senkungen der Arbeitnehmerbeiträge sowie für die Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die nach den dem Arbeitgeber eigenen Merkmalen oder nach dem Tätigkeitssektor festgelegt werden.

Die Regionen sind jedoch zuständig für: - Senkungen für die Sektoren der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt und für die Handelsmarine, unter Ausschluss der Senkung der Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Sektoren der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt, - Senkungen für den Sektor der Sozialwirtschaft, - Senkungen für Personen, die Kinderbetreuer sind, - Senkungen für Hauspersonal, - Senkungen für Künstler.

Die für die Sozialversicherungsbeiträge zuständigen föderalen Einrichtungen sind die einzigen administrativen und technischen Operatoren, b) die Aktivierung der im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gewährten Entschädigungen oder der finanziellen Sozialhilfe, bei Wiederaufnahme der Arbeit, unter Beibehaltung einer Entschädigung, die der Arbeitgeber auf die Entlohnung anrechnet. Die für die Arbeitslosenentschädigungen oder für die finanzielle Sozialhilfe zuständigen föderalen Einrichtungen sind die einzigen administrativen und technischen Operatoren, c) die Gewährung von Prämien an entschädigte Arbeitslose, die die Arbeit wieder aufnehmen oder an einer Berufsausbildung teilgenommen haben, d) die Gewährung von Prämien an Arbeitgeber und Auszubildende im Rahmen von Systemen der dualen Ausbildung, 8.die Förderung der Dienstleistungen und Arbeitsplätze im Nahbereich, 9. die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Arbeitsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer, der Qualität der Arbeitsbedingungen für ältere Arbeitnehmer und der Organisation der Arbeit für ältere Arbeitnehmer, 10.das System, in dem Arbeitnehmer das Recht haben, mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernzubleiben, um an anerkannten Ausbildungen teilzunehmen, 11. die lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA). Solange die Regionen ein LBA-System beibehalten, setzt die Föderalbehörde die bestehende Zahlung der Arbeitslosenentschädigungen der im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur beschäftigten Arbeitnehmer fort. Liegt die durchschnittliche jährliche Anzahl Personen, die im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt sind, für die Wallonische Region über 7.466 Begünstigte und für die Flämische Region über 7.291 Begünstigte, dann schuldet die betreffende Region gemäß Artikel 35nonies § 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen einen Verantwortlichkeitsbeitrag, 12. in Sachen Outplacement: die Erstattung der Outplacementkosten an die Arbeitgeber, die Auferlegung von Sanktionen für Arbeitgeber, wenn es kein Outplacement gibt, und die Auferlegung anderer Bedingungen als der, die erwähnt sind im kollektiven Arbeitsabkommen Nr.51 vom 10.

Februar 1992 über das Outplacement, das im Nationalen Arbeitsrat geschlossen und durch Königlichen Erlass vom 10. April 1992 für verbindlich erklärt worden ist, und im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 82 vom 10. Juli 2002 über das Outplacement für Arbeitnehmer, die fünfundvierzig Jahre alt oder älter sind und entlassen werden, das im Nationalen Arbeitsrat geschlossen und durch Königlichen Erlass vom 20.

September 2002 für verbindlich erklärt worden ist, wie es abgeändert worden ist durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 82bis vom 17. Juli 2007, das im Nationalen Arbeitsrat geschlossen und durch Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2007 für verbindlich erklärt worden ist, 13. die Bedingungen, unter denen im Rahmen der Beschäftigungswege Leiharbeit in Anspruch genommen werden kann." Art. 23 - Artikel 6 § 1 römisch X Absatz 1 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird durch die Nummern 10 bis 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. die schifffahrtspolizeilichen Regeln auf Wasserwegen, unter Ausschluss der Vorschriften für den Transport tierischer Stoffe, die eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, den Transport radioaktiver Stoffe und den Transport explosiver Stoffe, 11. die Regeln in Bezug auf die Besatzungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr und die Regeln in Bezug auf die Sicherheit der Binnenfahrzeuge und der Binnenfahrzeuge, die auch für nicht internationale Reisen auf See benutzt werden, 12.die technischen Mindestsicherheitsnormen in Sachen Bau und Unterhalt von Straßen und ihren Nebenanlagen und von Wasserwegen und ihren Nebenanlagen, 13. die Vorschriften für den Gefahrguttransport und den außergewöhnlichen Transport im Straßenverkehr, unter Ausschluss der Vorschriften für den Transport radioaktiver Stoffe, den Transport von Sprengstoffen und den Transport tierischer Stoffe, die eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, 14.unter der Bedingung, dass gemäß Artikel 92bis § 4nonies ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird, und zwar für einen Zeitraum, der auf die Dauer dieses Abkommens begrenzt ist: die zusätzliche Finanzierung von Investitionen für die Anlegung, Anpassung oder Modernisierung von Eisenbahnlinien sowie von Zusatzausrüstung an unbewachten Haltestellen zur Verbesserung ihrer Sichtbarkeit und ihrer Intermodalität mit öffentlichen Verkehrsmitteln, aktiven Verkehrsträgern, Taxis und geteilter Autonutzung, sofern diese zusätzlich zu den Investitionen getätigt werden, die in einem mehrjährigen Investitionsplan vorgesehen sind, der von der Föderalbehörde effektiv mit ausreichenden Mitteln versehen wird, damit ein attraktives, leistungsfähiges und auf effiziente Weise mit den anderen Verkehrsträgern verknüpftes Angebot für den Schienenverkehr auf dem gesamten Staatsgebiet gewährleistet wird, und zwar in einer im vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Verhältnismäßigkeit gegenüber der föderalen Finanzierung." Art. 24 - Artikel 6 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Januar 1989, 16. Juli 1993, 13.

Juli 2001, 12. August 2003, 25. April 2004, 13. September 2004, 21.

Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird durch römisch XI mit folgendem Wortlaut ergänzt: "XI. das Wohlbefinden der Tiere,".

Art. 25 - Artikel 6 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Januar 1989, 16. Juli 1993, 13.

Juli 2001, 12. August 2003, 25. April 2004, 13. September 2004, 21.

Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird durch römisch XII mit folgendem Wortlaut ergänzt: "XII. was die Verkehrssicherheitspolitik betrifft: 1. die Festlegung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf öffentlicher Straße, mit Ausnahme der Autobahnen, wie bestimmt in Artikel 1 Buchstabe j) des am 8.November 1968 in Wien abgeschlossenen Übereinkommens über den Straßenverkehr, 2. die Vorschriften in Sachen Anbringung und Überprüfung der Verkehrszeichen sowie technische Anforderungen an die Verkehrszeichen, mit Ausnahme der Verkehrszeichen für Zollzonen, an Bahnübergängen und auf Kreuzungen mit Schienenwegen und auf Militärstraßen, 3.die Vorschriften in Sachen höchstzulässiges Gesamtgewicht und Gewicht pro Achse der Fahrzeuge auf öffentlicher Straße sowie Ladungssicherung und Abmessungen und Kennzeichnung der Ladung, 4. die Kontrolle der Einhaltung der föderalen technischen Vorschriften für Fahrzeuge im Hinblick auf ihre Inbetriebnahme und die technische Kontrolle der Fahrzeuge im Straßenverkehr in Anwendung der föderalen Normen, wobei es den in einer Region ansässigen natürlichen und juristischen Personen freisteht, ihr Fahrzeug von einer in einer anderen Region gelegenen technischen Prüfstelle kontrollieren zu lassen, 5.die Zulassung der Radargeräte und anderer Instrumente, die in die Zuständigkeit der Regionen fallen, 6. die Vorschriften in Sachen Schulungen und Prüfungen in Bezug auf die zum Führen von Fahrzeugen aller Klassen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich der Organisation und der Bedingungen für die Zulassung der Fahrschulen und Prüfungszentren und einschließlich der Kontrolle der Fahrtauglichkeit der Führer und Fahrschüler, deren funktionelle Fähigkeiten verringert sind, mit Ausnahme der föderalen Zuständigkeit in Bezug auf die Bestimmung der zum Führen von Fahrzeugen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei es den Einwohnern einer Region freisteht, eine in einer anderen Region gelegene Fahrschule zu besuchen oder die Prüfungen in einem in einer anderen Region gelegenen Zentrum abzulegen, wobei eine Fahrschule, die in einer Region anerkannt ist, auch in anderen Regionen tätig sein darf, 7.die Förderung, Sensibilisierung und Information in Sachen Verkehrssicherheit." Art. 26 - Artikel 6 § 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die technischen Mindestsicherheitsnormen in Sachen Bau und Unterhalt von Straßen und ihren Nebenanlagen sowie von Wasserwegen und ihren Nebenanlagen, 5. die Vorschriften für den Gefahrguttransport und den außergewöhnlichen Transport im Straßenverkehr, unter Ausschluss der Vorschriften für den Transport tierischer Stoffe, die eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, den Transport radioaktiver Stoffe und den Transport explosiver Stoffe." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 6 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 8.August 1988, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1. über die Ausübung der dekonzentrierten Befugnisse der Provinzen, im Falle einer Abschaffung der provinzialen Einrichtungen,". 2. In Nummer 4 werden das Wort "Straßen," und das Wort "Wasserwegen," aufgehoben. Art. 28 - Artikel 6 § 3bis desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.die Änderung der in Artikel 5 § 1 römisch III Absatz 2 erwähnten Aufgaben,". 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.die Festlegung der schifffahrtspolizeilichen Regeln auf Wasserwegen." Art. 29 - Artikel 6 § 4 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter "und in Sachen Transit von Abfällen" und die Wörter "und 3" aufgehoben.2. Nummer 3 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "der Ausarbeitung der allgemeinpolizeilichen Regeln" und den Wörtern "und der Regelungen im Bereich Verkehrs- und Transportwesen" werden die Wörter ", mit Ausnahme der in § 1 römisch X Nr.10 erwähnten schifffahrtspolizeilichen Regeln auf Wasserwegen," eingefügt. b) Nummer 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was die Ausarbeitung der straßenverkehrspolizeilichen Regeln betrifft, organisiert die zuständige Föderalbehörde eine interministerielle Konferenz, bevor sie einen Beschluss fasst, wenn im Rahmen dieser Beteiligung eine der betreffenden Regierungen eine ungünstige Stellungnahme abgibt.In Ermangelung einer Einigung fasst der föderale Ministerrat den endgültigen Beschluss.

Jede Regionalregierung kann Änderungen der straßenverkehrspolizeilichen Regeln vorschlagen. Die zuständige Föderalbehörde legt den Regierungen der drei Regionen diese Änderungen zur Konzertierung vor. Wird ein Konsens über diese Änderungen erreicht, nimmt der König sie an oder bringt sie in der Abgeordnetenkammer ein,". 3. In Nummer 5 werden die Wörter "des in Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 erwähnten nationalen Ausrüstungsprogramms für den Elektrizitätssektor" durch die Wörter "der in Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 erwähnten Studien über die Perspektiven in Bezug auf die Energieversorgung" ersetzt.4. Der Paragraph wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.der Ausarbeitung der Regeln über die Organisation und Arbeitsweise des nationalen Krisenzentrums." Art. 30 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Januar 1989, 16. Juli 1993, 13.

Juli 2001, 12. August 2003, 25. April 2004, 13. September 2004, 27.

März 2006, 21. Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4bis - Die Föderalbehörde wird am Abschluss des in Artikel 92bis § 2 Buchstabe i) erwähnten Zusammenarbeitsabkommens beteiligt." Art. 31 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Januar 1989, 16. Juli 1993, 13.

Juli 2001, 12. August 2003, 25. April 2004, 13. September 2004, 27.

März 2006, 21. Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird ein Paragraph 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5bis - Bevor eine in Artikel 6 § 1 römisch VI Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 20.000 m2, die weniger als zwanzig Kilometer von einer oder von mehreren anderen Regionen entfernt liegt, zugelassen werden kann, notifiziert die Regierung der Region, in der die Handelsniederlassung gelegen ist, der Regierung jeder der betreffenden Regionen den Entwurf der Handelsniederlassung.

Wenn die Regierung einer betreffenden Region darum ersucht, findet eine Konzertierung statt." Art. 32 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Januar 1989, 16. Juli 1993, 13.

Juli 2001, 12. August 2003, 25. April 2004, 13. September 2004, 27.

März 2006, 21. Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6bis - In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen, ist für die individuelle Anerkennung oder die Anerkennung von Rechts wegen einer oder mehrerer Ortschaften als Touristikzentrum oder damit gleichgesetztes Zentrum und die Änderung der diesbezüglichen Normen die gleichlautende Stellungnahme der betreffenden Region oder der betreffenden Regionen erforderlich." Art. 33 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6quater - Die Regionen legen das Gerichtsverfahren fest, das spezifisch zur Anwendung kommt im Falle einer Enteignung eines in der betreffenden Region gelegenen Gutes zum Nutzen der Allgemeinheit, die gegen gerechte und vorherige Entschädigung vorgenommen wird, wie in Artikel 16 der Verfassung erwähnt, wobei abgesehen wird von der föderalen Zuständigkeit, die Fälle und die Modalitäten, einschließlich des Gerichtsverfahrens, zu bestimmen, in beziehungsweise gemäß denen die Föderalbehörde und die juristischen Personen, die durch oder aufgrund des Gesetzes zu Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit ermächtigt sind, Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vornehmen können." Art. 34 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6quinquies - Die Gemeinschaften und Regionen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür zuständig, zu bestimmen, wer Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, bei denen eine Gemeinschaft, eine Region, eine untergeordnete Behörde, wie in Artikel 6 § 1 römisch VIII erwähnt, ein öffentliches Sozialhilfezentrum oder eine Körperschaft, die der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht einer dieser Behörden unterliegt, oder eine Tochterkörperschaft dieser Körperschaft Vertragspartei ist, sowie Handlungen in Bezug auf die Organisation und die interne Verwaltung einer Körperschaft, die der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht einer oder mehrerer dieser Behörden unterliegt, oder einer Tochterkörperschaft dieser Körperschaft authentifizieren kann." Art. 35 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 6sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6sexies - Die Zuständigkeiten der Gemeinschaften umfassen die Befugnis, die touristischen Infrastrukturen im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt zu finanzieren." Art. 36 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "die Provinzen," und dem Wort "Agglomerationen" die Wörter "suprakommunalen Körperschaften," eingefügt.

Art. 37 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Sondergesetzes vom 8. August 1980, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels 87 § 4 regelt das Dekret" durch die Wörter "Das Dekret regelt" ersetzt.

Art. 38 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11bis - Wenn das zu diesem Zweck bestimmte Mitglied der Gemeinschafts- oder Regionalregierung den in Artikel 151 § 1 Absatz 1 der Verfassung erwähnten Minister darum ersucht, Verfolgungen anzuordnen, ordnet dieser die Verfolgungen unverzüglich an und leitet das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft weiter.

Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, jede für ihren Bereich, beteiligen sich für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, an der Ausarbeitung der verbindlichen Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, und an der Ausarbeitung der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit und des Nationalen Sicherheitsplans.

Die Gemeinschaften und Regionen nehmen für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, einschließlich der Festlegung der Prioritäten der Richtlinien für die Kriminalpolitik im Allgemeinen, an den Versammlungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil." Art. 39 - Artikel 16 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 5. Mai 1993 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Wenn aufgrund der Tatsache, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, entweder die durch oder aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder durch oder aufgrund eines seiner Protokolle eingesetzte Instanz festgestellt hat, dass der Staat die daraus hervorgehenden internationalen Verpflichtungen nicht einhält, oder eine Region oder Gemeinschaft dem Staat gegenüber nicht auf die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme reagiert hat infolge der Nichteinhaltung einer Verpflichtung europäischen Rechts zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Anwendung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder eines seiner Protokolle, selbst wenn diese europäischen Verpflichtungen strenger sind als die internationalen Verpflichtungen, kann der Staat an die Stelle der betreffenden Gemeinschaft oder Region treten, um Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Nichteinhaltung der im vorerwähnten Rahmenübereinkommen oder in einem seiner Protokolle vorgesehenen internationalen Verpflichtungen ein Ende zu setzen, oder um den Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme auszuführen, vorausgesetzt, dass: 1. die betreffende Gemeinschaft oder Region mindestens drei Monate zuvor durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in Verzug gesetzt worden ist.Im Dringlichkeitsfall kann diese Frist von drei Monaten durch diesen Königlichen Erlass verkürzt werden, 2. die betreffende Gemeinschaft oder Region vom Staat am gesamten Verfahren, das vor der durch oder aufgrund des vorerwähnten Rahmenübereinkommens oder eines seiner Protokolle eingesetzten Instanz vorgesehen ist, oder am gesamten Verfahren hinsichtlich der Europäischen Kommission beteiligt worden ist, 3.gegebenenfalls das in Artikel 92bis § 4ter vorgesehene Zusammenarbeitsabkommen vom Staat eingehalten worden ist, 4. die Entscheidung der durch oder aufgrund des vorerwähnten Rahmenübereinkommens oder durch oder aufgrund eines seiner Protokolle eingesetzten Instanz oder die mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9.August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschuss besprochen worden ist.

Die vom Staat in Ausführung von Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden unwirksam: 1. ab dem Moment, wo die betreffende Gemeinschaft oder Region sich nach der Entscheidung der durch oder aufgrund des vorerwähnten Rahmenübereinkommens oder durch oder aufgrund eines seiner Protokolle eingesetzten Instanz oder nach dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission richtet, 2.im Falle einer Nichtigerklärung der Endentscheidung der in Nummer 1 erwähnten Instanz.

Der Staat kann die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, von der betreffenden Gemeinschaft oder Region zurückfordern. Diese Rückforderung kann in der Form einer Einbehaltung eines Teils der aufgrund des Gesetzes an die betreffende Gemeinschaft oder Region zu übertragenden finanziellen Mittel erfolgen." Art. 40 - In Artikel 79 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "durch Gesetz" durch die Wörter "durch das in Artikel 6quater erwähnte Dekret" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 79 § 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden nach den Wörtern "die durch Gesetz festgelegt sind," die Wörter "und unter Einhaltung der Gerichtsverfahren, die von dem aufgrund des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Gesetzgeber festgelegt sind," eingefügt.

Art. 42 - Artikel 87 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 3 werden die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 4 legen die Gemeinschaften und Regionen" durch die Wörter "Die Gemeinschaften und Regionen legen" ersetzt.2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Bediensteter einer anderen Behörde kann unter den Bedingungen in Anspruch genommen werden, die durch das Statut festgelegt sind, das für das Personal gilt, das von der Behörde abhängt, die die Ernennungsbefugnis innehat.Unbeschadet eines eventuellen Zusammenarbeitsabkommens, das andere Übertragungsmodalitäten vorsehen sollte, kann die andere Behörde vom betreffenden Bediensteten eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten verlangen." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch VI Absatz 5 Nr.12 legen die Gemeinschaften und Regionen die Verfahren, Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen in ihren Diensten, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften und Regionen abhängen, bei untergeordneten Behörden und öffentlichen Sozialhilfezentren sowie bei den in Artikel 24 der Verfassung erwähnten Einrichtungen, was ihr von den öffentlichen Behörden entlohntes oder bezuschusstes Personal betrifft, Leiharbeit in Anspruch genommen werden kann." Art. 43 - Artikel 92bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Januar 1989, 5. Mai 1993, 16. Juli 1993, 28. Dezember 1994, 13. Juli 2001, 16.März 2004, 21. Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "i) die Organisation, entlang der Autobahnen, von nationalen Sensibilisierungsaktionen in Sachen Verkehrssicherheit." 2. Paragraph 3 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) für die Bestimmung der Behörde, die im Rahmen der europäischen Verpflichtungen für den Transit von Abfällen zuständig ist." 3. Ein Paragraph 4sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4sexies - Die Föderalbehörde und die Gemeinschaften schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab über die Koordinierung der Vorschriften und Regelungen für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die den audiovisuellen und auditiven Mediendiensten einerseits und der Telekommunikation andererseits gemeinsam sind." 4. Ein Paragraph 4septies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4septies - Die Gemeinschaften und die Föderalbehörde schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab: a) für die Zusammensetzung und Finanzierung eines Institutes zur Gewährleistung konzertierter Lösungen für die großen Herausforderungen in Sachen Gesundheitspflege, b) für den Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr.7 Buchstabe b) erwähnten Zuständigkeiten." 5. Ein Paragraph 4octies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4octies - Was bezahlten Bildungsurlaub betrifft, schließen die Regionen und Gemeinschaften ein Zusammenarbeitsabkommen für die Organisation und Anerkennung der Ausbildungen ab." 6. Ein Paragraph 4nonies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4nonies - Wenn eine oder mehrere Regionen die Investitionen für die Anlegung, Anpassung oder Modernisierung von Eisenbahnlinien gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.14 zusätzlich finanzieren möchten, schließen die Föderalbehörde und die betreffende Region beziehungsweise die betreffenden Regionen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab, in dem die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 6 § 1 römisch X Nr. 14 erwähnten zusätzlichen Finanzierungen gegenüber der Finanzierung der in Ausführung des föderalen mehrjährigen Investitionsplans getätigten Investitionen für die betreffende Region beziehungsweise die betreffenden Regionen bestimmt wird. Dieses Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer abgeschlossen, die das Ablaufdatum des entsprechenden föderalen mehrjährigen Investitionsplans nicht überschreiten darf." 7. Ein Paragraph 4decies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4decies - Die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die Regelung der Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 11bis Absatz 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten." 8. Ein Paragraph 4undecies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4undecies - Die Föderalbehörde und die Gemeinschaften schließen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die Ausübung der in Artikel 5 § 1 römisch III Absatz 2 erwähnten Aufgaben." 9. In Paragraph 5 werden die Wörter "4ter und 4quater" durch die Wörter "4ter, 4quater und 4sexies bis 4undecies" ersetzt.10. In Paragraph 6 werden die Wörter "4ter, und 4quater" durch die Wörter "4ter, 4quater und 4sexies bis 4undecies" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 94 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Januar 1989 und 27. März 2006, wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1bis - In Abweichung von Paragraph 1 bleiben die mit der Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen betrauten Einrichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 gegen vollständige Vergütung mit ihren Befugnissen betraut.

Solange diese Einrichtungen mit ihren Befugnissen betraut bleiben, kann weder eine Gemeinschaft noch die Gemeinsame Gemeinschaftskommission die Änderungen der wesentlichen Elemente dieser Verwaltung und Auszahlung oder der inhaltlichen Regeln, die eine bedeutende Auswirkung auf die Verwaltung oder Auszahlung haben, in Kraft treten lassen.

Zwischen dem Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen und dem Zeitpunkt, zu dem alle Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen gemäß Absatz 4 wahrnehmen, können die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission gemeinsam durch ein Zusammenarbeitsabkommen nach Absprache mit den in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen Änderungen an den wesentlichen Elementen der Modalitäten der Verwaltung und dieser Auszahlung oder an den inhaltlichen Regeln, die eine bedeutende Auswirkung auf die Verwaltung oder Auszahlung der Familienleistungen haben, vornehmen. Diese Änderungen finden Anwendung auf die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, die die Verwaltung und Auszahlung noch nicht selbst wahrnehmen.

Jede Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission nehmen ab dem 1. Januar 2020 vollständig, selbst oder über Einrichtungen, die sie schaffen oder denen sie Zulassung erteilen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen wahr. Eine Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann jedoch, jede für ihren Bereich, beschließen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen selbst oder über Einrichtungen, die sie schafft oder denen sie Zulassung erteilt, vorzeitig wahrzunehmen. In diesem Fall notifiziert die Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission dem Föderalstaat diesen Beschluss mindestens neun Monate vor der Übernahme. Diese Übernahme erfolgt per 1. Januar, und zwar frühestens am 1. Januar 2016.

Die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission schließen ein Zusammenarbeitsabkommen über den Austausch oder die Zentralisierung von Daten ab. Sofern das Zusammenarbeitsabkommen sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 bezieht, ist die Föderalbehörde ebenfalls Vertragspartei. Solange dieses Zusammenarbeitsabkommen nicht abgeschlossen worden ist, sind die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Einrichtungen mit der Verwaltung des Austauschs und der Zentralisierung der Daten beauftragt.

Bei Anwendung des dritten Satzes von Absatz 5 kann in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, welche öffentliche Einrichtung die Verwaltung des Austauschs und der Zentralisierung der Daten fortführt." Art. 45 - In Artikel 94 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird ein Paragraph 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1ter - In Abweichung von § 1 bleibt die Föderalbehörde spätestens bis zum 31. Dezember 2019 damit betraut, die Eigenanteile der Begünstigten für die Leistungen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, gegen Vergütung begrenzt in ihren fakturierbaren Höchstbetrag zu integrieren, es sei denn, eine beziehungsweise mehrere Gemeinschaften oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission entscheiden anders.

Wenn eine Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission beschließt, diese Dienstleistung nicht mehr in Anspruch zu nehmen, notifiziert sie der Föderalbehörde diesen Beschluss mindestens zehn Monate im Voraus. Die Inanspruchnahme endet per 1. Januar.

Im Jahr 2014 kann dieser Beschluss der Föderalbehörde jedoch bis zum 1. Oktober notifiziert werden." Art. 46 - Dasselbe Sondergesetz, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 12. Januar 1989, 16. Januar 1989, 5. Mai 1993, 16.

Juli 1993, 28. Dezember 1994, 5. April 1995, 25. März 1996, 4.

Dezember 1996, 8. Februar 1999, 19. März 1999, 4. Mai 1999, 21. März 2000, 13. Juli 2001, 22. Januar 2002, 29. April 2002, 5. Mai 2003, 10.

Juli 2003, 12. August 2003, 2. März 2004, 16. März 2004, 25. April 2004, 13. September 2004, 27. März 2006, 21. Februar 2010 und 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 §§ 1 und 2 und Artikel 19 § 1 werden die Wörter "in Artikel 59bis" jedes Mal durch die Wörter "in den Artikeln 127 bis 129" ersetzt.2. In Artikel 1 §§ 1 und 3, Artikel 6 § 1 und Artikel 19 §§ 1 und 3 werden die Wörter "Artikel 107quater" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 39" ersetzt.3. In Artikel 4 werden die Wörter "Artikel 59bis § 2 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 127 § 1 Nr. 1" ersetzt. 4. In Artikel 5 § 1 werden die Wörter "Artikel 59bis § 2bis" durch die Wörter "Artikel 128 § 1" ersetzt.5. In Artikel 26 werden die Wörter "Artikel 49 § 3" durch die Wörter "Artikel 63 § 3" ersetzt.6. In Artikel 35 § 3 werden die Wörter "Artikel 17 § 2" durch die Wörter "Artikel 24 § 2" ersetzt.7. In Artikel 79 werden die Wörter "Artikel 11" durch die Wörter "Artikel 16" ersetzt.8. In Artikel 81 § 5 werden die Wörter "Artikel 68 § 3" durch die Wörter "Artikel 167 § 3" ersetzt.9. In Artikel 81 § 8 werden die Wörter "Artikel 68 § 5 Absatz 2 der Verfassung [sic, zu lesen ist: Artikel 167 § 5 Absatz 2 der Verfassung]" durch die Wörter "Artikel 167 § 5 Absatz 2 der Verfassung" ersetzt.10. In Artikel 91bis § 1 werden die Wörter "Artikel 17" durch die Wörter "Artikel 24" ersetzt.11. In Artikel 92quater werden die Wörter "Artikel 41 § 5" durch die Wörter "Artikel 82" ersetzt.12. In Artikel 93 werden die Wörter "Artikel 59bis § 2" durch die Wörter "Artikel 127 § 1" ersetzt.13. In Artikel 99 werden die Wörter "Artikel 68 §§ 4 und 7" durch die Wörter "Artikel 167 §§ 4 und 7" ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Art. 47 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. von Artikel 143 § 1 der Verfassung." Art. 48 - Artikel 26 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die Verletzung von Artikel 143 § 1 der Verfassung durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel." KAPITEL IV - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen Art. 49 - 58 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Abänderung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen

Artikel 59.In Artikel 1 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 3. Juni 2007, werden die Wörter "Gouverneur sowie" aufgehoben.

KAPITEL VI - Abänderung des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Art. 60 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 3. Juni 2007, werden die Wörter "den Gouverneur und" aufgehoben.

KAPITEL VII - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 1 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/1 - Der Konzertierungsausschuss ist die zentrale Stelle für die Konzertierung, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen, um unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsame oder individuelle Ziele zu verwirklichen." Art. 62 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IIbis mit der Überschrift "Abschnitt IIbis - Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses" eingefügt.

Art. 63 - In Abschnitt IIbis, eingefügt durch Artikel 62, wird ein Artikel 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31ter - Der Konzertierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Ausschusses festgelegt wird.

Unter Berücksichtigung der von allen Regierungen festgelegten Ausführungsmodalitäten wird in der Geschäftsordnung auf jeden Fall Folgendes festgelegt: - die Modalitäten für die Übermittlung der Tagesordnung und der Beschlüsse des Ausschusses an die verschiedenen Parlamente, - die Formalisierung der Verfahren, damit die Regierungen rechtzeitig die Standpunkte vorbereiten können, die sie vor dem Konzertierungsausschuss verteidigen werden." KAPITEL VIII - Personal des Senats Art. 64 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist, kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt werden.

Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen öffentlichen Dienst, der von den Behörden der Regionen und Gemeinschaften abhängt, sowie die Einrichtungen, die von ihnen abhängen.

Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die in Artikel 6 § 1 römisch VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten untergeordneten Behörden, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen.

Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt.

Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber.

Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung oder Versetzung in Betracht zu kommen. Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber.

Die Vereinbarung umfasst: 1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der Familienbeihilfen der überlassenen Personalmitglieder, 2.die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das Personalmitglied innehaben wird, 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, 4.gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des Praktikums, 5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem Personalmitglied in Anwendung des eigenen Statuts des öffentlichen Arbeitgebers gewährt, 6.gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind, 7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des öffentlichen Arbeitgebers, 8.das Datum der Versetzung, 9. das Versetzungsverfahren. Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt.

KAPITEL IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 65 - Die Bedingungen für die in Kapitel IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehenen Laufbahnunterbrechungszulagen, ihr Betrag und ihre Zahlung sind auf die Gemeinschaften und Regionen anwendbar für das Personal des öffentlichen Dienstes, dessen Rechtsstellung in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinschaft oder Region fällt, bis die Gemeinschaften und Regionen, jede für ihren Bereich, diese Bestimmungen ersetzen oder aufheben.

Art. 66 - § 1 - Der Beteiligungsfonds wird von einem Verwaltungsrat liquidiert, der sich aus höchstens acht Mitgliedern zusammensetzt, nämlich: 1. zwei Mitgliedern, einem niederländischsprachigen und einem französischsprachigen Mitglied, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf gleichlautende Stellungnahme der repräsentativen Organisationen des Mittelstands bestimmt werden, das eine auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands, das andere auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, 2.zwei Mitgliedern, die von der Flämischen Regierung bestimmt werden, 3. zwei Mitgliedern, die von der Wallonischen Regierung bestimmt werden, 4.zwei Mitgliedern, einem niederländischsprachigen und einem französischsprachigen Mitglied, die von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt werden.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. § 2 - Ab dem in Artikel 73 § 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen erwähnten Datum beschränkt sich der Beteiligungsfonds auf die Verwaltung der vor diesem Datum gewährten oder beschlossenen Kredite und Beteiligungen.

Der Fonds kann jedoch auf Ersuchen der öffentlichen Einrichtungen, mit denen er vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum Vereinbarungen geschlossen hat, die in Artikel 74 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnte Aufgabe für diese öffentlichen Einrichtungen weiterhin ausüben. Diese Vereinbarungen enden spätestens am 1. Juli 2016. Endet eine Vereinbarung vor dem 1. Juli 2016, kann diese Tätigkeit auf der Grundlage einer neuen Vereinbarung bis zu diesem Datum fortgeführt werden. Auf Ersuchen der vorerwähnten Einrichtungen, die vom Föderalstaat, von einer Gemeinschaft oder Region abhängen, für die der Beteiligungsfonds während zwei Jahren weiterhin Dienstleistungen erbracht hat, kann der Beteiligungsfonds diese Dienstleistungen spätestens bis zum 1. Juli 2022 fortführen, jedoch nur, wenn zu diesem Zweck eine neue Vereinbarung mit dem Fonds geschlossen wird.

Bis zum 1. Juli 2016 kann der Beteiligungsfonds auf Ersuchen einer Region auch die in Artikel 74 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzes erwähnte Aufgabe weiterhin ausüben, vorausgesetzt, dass die Region dem Fonds diese Dienstleistung vollständig vergütet.

Der Beteiligungsfonds erbringt für die Gen.mbH "Starterfonds" technische und administrative Dienstleistungen, bis ihre Liquidation beendet ist. § 3 - Der König regelt nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals und nach Stellungnahme der Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Übertragung der Personalmitglieder an die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 88 § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Grundsätze.

Der König sieht nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals und auf gleichlautende Stellungnahme der Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vor, dass ein Teil der an die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt übertragenen Personalmitglieder dem Beteiligungsfonds für die Ausführung der in § 2 erwähnten Aufgaben gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten überlassen wird. § 4 - Am 1. Juli 2014 überträgt der Beteiligungsfonds den Regionen, nämlich der Flämischen Region, der Wallonischen Region beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt, jeder für die Gesellschaft, die sie betrifft, das Eigentum an den Aktien des Beteiligungsfonds - Flandern, des Beteiligungsfonds - Wallonie und des Beteiligungsfonds - Brüssel, erwähnt in Artikel 73bis des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen. § 5 - Der Beteiligungsfonds führt den in § 4 erwähnten Gesellschaften oder den juristischen Personen, die in ihre Rechte eingetreten sind, jährlich zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 1. Juli 2022 einen Betrag von 25 Millionen EUR gemäß folgendem Verteilerschlüssel zu: - Beteiligungsfonds - Flandern: 53 %, - Beteiligungsfonds - Wallonie: 37 %, - Beteiligungsfonds - Brüssel: 10 %.

Die Kapitalisierungskosten und die Kosten für die Gründung der drei in Artikel 73bis des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen erwähnten Gesellschaften werden für jede der drei in Paragraph 4 erwähnten Gesellschaften von dem ersten Teilbetrag abgehalten, der ihnen gemäß Absatz 1 zugeführt wird.

Sind die in Paragraph 4 erwähnten Gesellschaften am 1. Juli 2014 noch nicht gegründet worden, erfolgt die Übertragung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Mittel und die Übertragung der in Paragraph 6 erwähnten Aktiva und Passiva für die jeweiligen Regionen, für die es keine Gesellschaft gibt, direkt an die juristische Person, die die betreffenden Regionen, jede für ihren Bereich, angeben. § 6 - Am 1. Juli 2022 werden die noch laufenden Kredite und Beteiligungen je nach Fall den in Paragraph 4 erwähnten Gesellschaften, den juristischen Personen, die in ihre Rechte eingetreten sind, oder den in § 5 Absatz 3 erwähnten juristischen Personen auf der Grundlage des Standortes des Sitzes des Anleiheschuldners zum Zeitpunkt der Anleihe übertragen. Alle nach Verteilung der Kredite und Beteiligungen verbleibenden Aktiva und Passiva werden auf der Grundlage des in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Verteilerschlüssels verteilt.

Die Regionen haften gesamtschuldnerisch für eventuelle Schulden des Fonds. § 7 - Am 1. Juli 2022 werden die noch laufenden Kredite und Beteiligungen den in Paragraph 4 erwähnten Fonds auf der Grundlage des Standortes des Sitzes des Anleiheschuldners zum Zeitpunkt der Anleihe übertragen. Alle nach Verteilung der Kredite und Beteiligungen verbleibenden Aktiva und Passiva werden auf der Grundlage des in Paragraph 4 vorgesehenen Verteilerschlüssels verteilt.

Die Regionen haften gesamtschuldnerisch für eventuelle Schulden des Fonds.

KAPITEL X - Inkrafttreten Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Artikel 64 tritt jedoch am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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