gepubliceerd op 01 april 2014
Wet tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van het Kieswetboek ten gevolge van de hervorming van de Senaat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches infolge der Senatsreform PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr.73/2003 des Verfassungsgerichtshofs, und die Gesetze vom 14. April 2009 und 19. Juli 2012, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz führen gemeinsam den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel. Für den Wahlkreis Brüssel versteht man unter den Begriffen "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises", "Vorsitzender der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände des Wahlkreises" und "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes": "den Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und den Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, die gemeinsam tagen"." Art. 3 - Artikel 105 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 105 - Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die ausscheidenden Mitglieder der Abgeordnetenkammer zu ersetzen, findet am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren statt, die mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Versammlung dieser Kollegien im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer stattgefunden hat.
Das Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien ist jedoch an dem Tag festgelegt, der für die Wahl einer anderen gesetzgebenden Versammlung vorgesehen ist, wenn diese binnen zwei Monaten vor oder einem Monat nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum stattfindet." Art. 4 - Die Überschrift von Titel VII desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "TITEL VII - Bestimmung der Senatoren".
Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 1, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung".
Art. 6 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 210bis - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu verstehen unter: 1. "politischer Formation": eine Gruppe von Listen, die je nach Fall gemäß Artikel 210quinquies oder Artikel 217 eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben, 2."Sondergesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, 3. "Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur": das ordentliche Gesetz vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, 4. "Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen": das Sondergesetz vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, 5. "Gesetz zur Regelung der Brüsseler Wahlen": das Gesetz vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments." Art. 7 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete".
Art. 8 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren" eingefügt.
Art. 9 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.
Art. 10 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 210ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210ter - § 1 - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen des Flämischen Parlaments in allen Wahlkreisen erzielt hat. § 2 - Die Verteilung der Sitze der vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen für das Wallonische Parlament und den Wahlen für die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt in allen Wahlkreisen erzielt hat." Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 210quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210quater - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren wird vom Greffier des Senats festgelegt." Art. 12 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Übereinstimmungserklärung" eingefügt.
Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 210quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210quinquies - § 1 - Um für die Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete eine politische Formation zu bilden, können je nach Fall Kandidatenlisten für die Wahl des Flämischen Parlaments beziehungsweise Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen Parlaments und der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mit einer oder mehreren Listen in anderen Wahlkreisen eine Übereinstimmungserklärung einreichen. § 2 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet.
Die Erklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht. § 3 - Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: 1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in Übereinstimmung bringt, 2.sie zur Folge hat, dass sie Listen in Übereinstimmung bringt, die bei der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete einer selben Sprachgruppe nicht berücksichtigt werden können, 3. sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. § 4 - Wird eine der in der Erklärung aufgeführten Listen abgewiesen, bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. § 5 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. gekennzeichnet." Art. 14 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments und des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments" eingefügt.
Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 210sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210sexies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise wie in Artikel 26quater des Sondergesetzes erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen ausgezählt und die Sitze des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments zugeteilt haben.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen.
Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats, der die Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete festlegt, eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen." Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 210septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210septies - Um die Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete festzulegen, erstellen die gemeinsam tagenden Vorsitzenden des in Artikel 16 des Sondergesetzes über die Brüsseler Institutionen erwähnten Regionalvorstandes für die Wahl der französischen Sprachgruppe innerhalb des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments eine zusammenfassende Tabelle mit der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat.
Die gemeinsam tagenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes beziehungsweise die von ihnen bestimmte Person lassen/lässt dem Greffier des Senats, der mit der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete beauftragt ist, unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen.
Binnen vierundzwanzig Stunden lassen die gemeinsam tagenden Vorsitzenden dem Greffier des Senats, der die Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete festlegt, eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen." Art. 17 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament bestimmten Senatoren" eingefügt.
Art. 18 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 210octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210octies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der Greffier des Senats auf der Grundlage der in den Artikeln 210sexies und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat. § 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen zugelassen, deren Listen bei der Wahl des Flämischen Parlaments mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben. § 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von neunundzwanzig Quotienten erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor.
Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zugeteilt." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 210nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210nonies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats bekannt gegeben." Art. 20 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - Festlegung der Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren" eingefügt.
Art. 21 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 210decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210decies - § 1 - Zwei Tage nach der Stimmabgabe errechnet der Greffier des Senats für die Verteilung der Sitze der vom Wallonischen Parlament, von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und vom Parlament der französischen Gemeinschaft bestimmten Senatoren auf der Grundlage der in den Artikeln 210sexies und 210septies erwähnten zusammenfassenden Tabellen die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat. § 2 - Für die Sitzverteilung werden nur politische Formationen zugelassen, deren Listen sowohl bei der Wahl des Wallonischen Parlaments als auch bei der Wahl der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben. § 3 - Die Wahlziffer jeder politischen Formation wird nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt und die Quotienten werden ihrer Größe nach geordnet, bis auf allen Listen eine Anzahl von zwanzig Quotienten erreicht worden ist. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor.
Die Sitze werden auf die politischen Formationen verteilt, die für die Sitzverteilung zugelassen sind, indem jeder politischen Formation so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält. Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren politischen Formationen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zugeteilt." Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 210undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210undecies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats bekanntgegeben." Art. 23 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Bestimmung der Senatoren durch die zuständigen Gemeinschafts- und Regionalparlamente" eingefügt.
Art. 24 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Bestimmung von Senatoren durch das Flämische Parlament" eingefügt.
Art. 25 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 211 - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten des Flämischen Parlaments das in Artikel 210nonies erwähnte Protokoll mit. § 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation gewählt sind, dem Präsidenten des Flämischen Parlaments eine Liste mit so vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation oder der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt angehören, wie der politischen Formation Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden sind. Die bestimmten Mitglieder müssen Mitglieder der Parlamente sein, in denen das Flämische Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 2 der Verfassung Senatoren bestimmen darf.
Die Listen sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des Flämischen Parlaments unterzeichnet worden sind. § 3 - Für die Bestimmung der in § 2 erwähnten Mitglieder sprechen sich die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung von Artikel 67 §§ 2 und 3 der Verfassung zu gewährleisten." Art. 26 - Artikel 212 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 212 - Nachdem der Präsident des Flämischen Parlaments überprüft hat, dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen der zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier erfüllt worden sind, teilt er dem Greffier des Senats diese Listen mit.
Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der Überprüfung der Mandate im Flämischen Parlament." Art. 27 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Bestimmung von Senatoren durch das Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft und die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt" eingefügt.
Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 212bis - § 1 - Nach Überprüfung der Mandate im Gemeinschafts- oder Regionalparlament, das die Senatoren bestimmt, teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten des Wallonischen Parlaments, dem Präsidenten des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht der französischen Sprachgruppe angehört, das in Artikel 210undecies erwähnte Protokoll mit. § 2 - Spätestens fünf Tage nach der Überprüfung der Mandate schicken die Mitglieder, die auf Listen einer selben politischen Formation gewählt sind und im betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament tagen, dem Präsidenten des betreffenden Parlaments eine Liste mit so vielen Namen von Mitgliedern, die ihrer politischen Formation angehören, wie der politischen Formation für das betreffende Parlament Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete zugeteilt worden sind. Die bestimmten Mitglieder sind Mitglieder der Parlamente, in denen das betreffende Parlament gemäß Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 und § 2 der Verfassung Senatoren bestimmen darf.
Die Gesamtzahl Namen auf Listen einer politischen Formation, die dem Präsidenten des Parlaments der Wallonischen Region, dem Präsidenten des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und dem Präsidenten des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht der französischen Sprachgruppe angehört, übermittelt worden sind, darf die Anzahl Sitze eines Senators der föderierten Teilgebiete, die der politischen Formation zugeteilt worden sind, nicht überschreiten.
Die Gesamtzahl Namen auf Listen politischer Formationen für ein betreffendes Parlament darf die diesem Parlament gemäß Artikel 67 der Verfassung zugeteilte Anzahl Sitze nicht überschreiten.
Die Listen sind nur gültig, wenn sie je nach Fall von der Mehrheit der auf Listen derselben politischen Formation gewählten Mitglieder des Gemeinschafts- oder Regionalparlaments unterzeichnet worden sind.
Bevor die in Absatz 1 erwähnte Liste übermittelt wird, sprechen sich die politischen Formationen gegebenenfalls ab, um die Einhaltung der vorhergehenden Absätze und von Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4, § 2 und § 3 der Verfassung zu gewährleisten." Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 212ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 212ter - Nachdem der Präsident des Wallonischen Parlaments, der Präsident des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und der Präsident des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise der erste Vizepräsident dieses Parlaments, falls der Präsident nicht der französischen Sprachgruppe angehört, gemeinsam überprüft haben, dass die Bedingungen für die Erstellung der Listen mit den Namen der zu Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmten Parlamentarier erfüllt worden sind, teilen sie dem Greffier des Senats diese Listen mit.
Diese Mitteilung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der Überprüfung der Mandate im betreffenden Parlament." Art. 30 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Frei gewordener Sitz eines durch das Flämische Parlament, das Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft oder die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senators" eingefügt.
Art. 31 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 213 - Wird ein Sitz eines durch das Flämische Parlament, das Wallonische Parlament, das Parlament der Französischen Gemeinschaft oder die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senators frei, wird er gemäß den Modalitäten der Artikel 210ter bis 212ter neu besetzt durch Bestimmung je nach Fall eines Mitglieds des Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder einer seiner Sprachgruppen, das auf einer Liste der politischen Formation gewählt wurde, der dieser frei gewordene Sitz zugeteilt worden ist." Art. 32 - In denselben Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Bestimmung von Senatoren durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft" eingefügt.
Art. 33 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 214 - Der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft kommt der Aufforderung des Greffiers des Senats, ihm den Namen des vom Parlament mit absoluter Mehrheit bestimmten Senators mitzuteilen, innerhalb zehn Tagen nach.
Wird der Sitz frei, findet die Bestimmung gemäß denselben Modalitäten statt." Art. 34 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 3 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 3 - Bestimmung der kooptierten Senatoren".
Art. 35 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" eingefügt.
Art. 36 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.
Art. 37 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, wird Artikel 215, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 215 - Die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren erfolgt nach Sprachgruppe auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer in den Wahlkreisen beziehungsweise in den Verwaltungsbezirken, die für die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren der betreffenden Sprachgruppe berücksichtigt werden, erzielt hat." Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 36, wird Artikel 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 216 - Der Greffier des Senats legt die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren fest." Art. 39 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Übereinstimmungserklärung" eingefügt.
Art. 40 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 39, wird Artikel 217, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 217 - § 1 - Um eine politische Formation zu bilden, kann eine Kandidatenliste eine Übereinstimmungserklärung einreichen. § 2 - Die Übereinstimmungserklärung kann sich nur auf eine oder mehrere in anderen Wahlkreisen vorgeschlagene Listen beziehen, die gemäß Artikel 217quater oder Artikel 217quinquies bei der Verteilung der Sitze der zur selben Sprachgruppe des Senats gehörenden kooptierten Senatoren berücksichtigt werden. § 3 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet.
Die Übereinstimmungserklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht. § 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn: 1. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in Übereinstimmung bringt, 2.sie sich auf Listen von Wahlkreisen für sowohl die in Artikel 217quater erwähnte Sitzverteilung als auch auf die in Artikel 217quinquies erwähnte Sitzverteilung bezieht, 3. sie nicht gemäß § 3 Absatz 1 unterzeichnet worden ist. § 5 - Wird eine der in der Erklärung erwähnten Listen abgewiesen, bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig. § 6 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. gekennzeichnet." Art. 41 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer" eingefügt.
Art. 42 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 41, wird ein Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 217bis - Um die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren festzulegen, erstellen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise wie in Artikel 94 erwähnt eine zusammenfassende Tabelle mit der Wahlziffer, die jede Liste erzielt hat, nachdem sie die Stimmen ausgezählt und die Sitze der Abgeordnetenkammer zugeteilt haben.
Im Wahlkreis Flämisch-Brabant wird für eine Liste, die für die im Bezirk Halle-Vilvoorde abgegebenen Stimmen mit einer oder mehreren Listen von Wahlkreisen wie in Artikel 217quater erwähnt eine Übereinstimmungserklärung eingereicht hat, die Wahlziffer auf die Anzahl Stimmen, die die Liste im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde erhalten hat, und die Anzahl Stimmen, die die Liste anderswo im Wahlkreis erhalten hat, verteilt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise die von ihm bestimmte Person lässt dem Greffier des Senats unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Tabelle zukommen.
Binnen vierundzwanzig Stunden lässt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Senats eine von den Mitgliedern des Vorstandes und den Zeugen unterzeichnete Papierfassung der Tabelle zukommen." Art. 43 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Festlegung der Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren" eingefügt.
Art. 44 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 217ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 217ter - § 1 - Auf der Grundlage der in Artikel 217bis erwähnten zusammenfassenden Tabellen errechnet der Greffier des Senats am Tag nach der Stimmabgabe pro Sprachgruppe die Wahlziffer, die jede politische Formation erzielt hat, und die Anzahl Sitze, die jeder politischen Formation zukommen. § 2 - Nur Listen, die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben haben, werden für die Verteilung der Sitze der kooptierten Senatoren berücksichtigt." Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 217sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 217sexies - § 1 - Die Gesamtzahl gültig abgegebener Stimmen für Listen einer Sprachgruppe wird durch die Anzahl der für diese Sprachgruppe zu verteilenden Sitze geteilt. Dieser Quotient dient als Wahldivisor. § 2 - Um den Wahldivisor zu errechnen, werden die in den Wahlkreisen und im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde wie in Artikel 217quater erwähnt gültig abgegebenen Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der Sitzverteilung für die französische Sprachgruppe teilnehmen, bei der Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
In den in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen gültig abgegebene Stimmen für Listen, die gemäß Artikel 217 eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben und die an der Sitzverteilung für die niederländische Sprachgruppe teilnehmen, werden bei der Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den in Artikel 217quater erwähnten Wahlkreisen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der Gesamtzahl der für die französische Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
Mit Ausnahme der für Listen im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt gültig abgegebenen Stimmen werden gültig abgegebene Stimmen für Listen in den in Artikel 217quinquies erwähnten Wahlkreisen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, bei der Gesamtzahl der für die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
Im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen für Listen, die keine Übereinstimmungserklärung gemäß Artikel 217 eingereicht haben, auf die französische Sprachgruppe und die niederländische Sprachgruppe im Verhältnis zu der Gesamtzahl der bei den letzten Wahlen für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt für die französische Sprachgruppe beziehungsweise die niederländische Sprachgruppe gültig abgegebenen Stimmen aufgeteilt. § 3 - Einer politischen Formation werden so viele Sitze zugeteilt, wie ihre in Artikel 217ter erwähnte Gesamtwahlziffer den Wahldivisor enthält.
Verbleibende Sitze entfallen in absteigender Reihenfolge auf die politischen Formationen mit dem größten noch nicht vertretenen Stimmenüberschuss." Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 217septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 217septies - Der Greffier des Senats erstellt ein Protokoll über die Sitzverteilung. Die Sitzverteilung wird vom Greffier des Senats bekannt gegeben." Art. 47 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 34, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Bestimmung der kooptierten Senatoren" eingefügt.
Art. 48 - Artikel 218 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 218 - Finden die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente am selben Tag wie die Wahlen für die Abgeordnetenkammer statt, werden die kooptierten Senatoren nach der Überprüfung der Mandate der Senatoren der föderierten Teilgebiete bestimmt." Art. 49 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 220 - § 1 - Sofort nach der Überprüfung der Mandate der Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder im Falle von gleichzeitigen Wahlen für die Kammer und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente sofort nach der in Artikel 218 erwähnten Überprüfung der Mandate teilt der Greffier des Senats dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die Anzahl Sitze eines kooptierten Senators mit, die gemäß Artikel 217sexies jeder politischen Formation zugeteilt werden. § 2 - Auf Listen einer selben politischen Formation gewählte Mitglieder der Abgeordnetenkammer schicken dem Präsidenten der Kammer eine Erklärung mit den Namen der Senatoren der föderierten Teilgebiete, die derselben politischen Formation angehören.
Diese Erklärung ist nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen der betreffenden politischen Formation gewählten Abgeordneten und der Mehrheit der Abgeordneten, deren Namen in dieser Erklärung stehen, unterzeichnet worden ist.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in Absatz 1 erwähnten Erklärungen und weist Erklärungen, die die Bedingungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, ab. § 3 - Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt dem Präsidenten des Senats die zugelassenen Erklärungen mit. § 4 - Der Präsident des Senats teilt den Senatoren der föderierten Teilgebiete, die auf der von der Kammer gemäß § 3 übermittelten Erklärung stehen, die Anzahl Sitze eines kooptierten Senators, die der betreffenden politischen Formation zugeteilt werden, mit. § 5 - Mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, überreichen die in der Erklärung nach § 2 genannten Senatoren der föderierten Teilgebiete der politischen Formation, der die Sitze der kooptierten Senatoren zukommen, dem Präsidenten des Senats eine Liste mit so vielen Namen von Kandidaten, wie der betreffenden politischen Formation Sitze eines kooptierten Senators zugeteilt werden.
Listen mit den Namen der in Absatz 1 erwähnten Kandidaten sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der Senatoren der föderierten Teilgebiete, die in der in § 2 erwähnten Erklärung der politischen Formation stehen, der die Sitze der kooptierten Senatoren zukommen, unterzeichnet worden sind. § 6 - Kommen Sitze eines kooptierten Senators einer politischen Formation zu, die nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete vertreten ist, wird die in § 5 erwähnte Liste mit den Namen der Kandidaten mindestens fünf Tage vor der Sitzung, während deren die Bestimmung der kooptierten Senatoren stattfindet, von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die auf Listen der politischen Formation gewählt sind, der die Sitze zukommen, aufgestellt. Die Liste ist nur dann gültig, wenn sie von der Mehrheit der auf Listen der betreffenden politischen Formation gewählten Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichnet worden ist.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer prüft die Gültigkeit der in Absatz 1 erwähnten Listen und weist Listen, die die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, ab. Der Greffier der Abgeordnetenkammer teilt dem Präsidenten des Senats die zugelassenen Listen mit. § 7 - Bevor die in § 5 erwähnten Kandidatenlisten aufgestellt werden, sprechen sich die Senatoren der föderierten Teilgebiete, die in den in § 2 erwähnten Erklärungen genannt sind, gegebenenfalls ab, um die Einhaltung von Artikel 67 § 3 der Verfassung zu gewährleisten." Art. 50 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 221 - Scheidet ein kooptierter Senator vor Ablauf seines Mandats aus dem Senat aus, so sorgen die zu diesem Zweck in einer in Artikel 220 § 2 erwähnten Erklärung bestimmten Senatoren gemäß den in den Artikeln 215 bis 220 vorgesehenen Modalitäten für seine Ersetzung; diese Erklärung wird von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer abgegeben, die auf Listen der politischen Formation gewählt wurden, der der frei gewordene Sitz eines kooptierten Senators ursprünglich zugeteilt worden war.
Kommt der frei gewordene Sitz einer politischen Formation zu, die nicht durch Senatoren der föderierten Teilgebiete vertreten ist, finden für die Ersetzung des kooptierten Senators die in Artikel 220 § 6 vorgesehenen Regeln Anwendung." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 51 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Beschlusses, der die Einberufung der Wähler für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. § 2 - Artikel 2 tritt am selben Tag wie Artikel 638bis des Gerichtsgesetzbuches, so wie durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19.
Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel eingefügt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM