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Wet van 06 februari 2024
gepubliceerd op 04 april 2025

Wet tot wijziging van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt en tot wijziging van bepalingen inzake rechten van de patiënt in andere wetten inzake gezondheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025002415
pub.
04/04/2025
prom.
06/02/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 22 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/08/2002 pub. 26/09/2002 numac 2002022737 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de rechten van de patiënt sluiten betreffende de rechten van de patiënt en tot wijziging van bepalingen inzake rechten van de patiënt in andere wetten inzake gezondheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 februari 2024 tot wijziging van de wet van 22 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/08/2002 pub. 26/09/2002 numac 2002022737 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de rechten van de patiënt sluiten betreffende de rechten van de patiënt en tot wijziging van bepalingen inzake rechten van de patiënt in andere wetten inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten und zur Abänderung von Bestimmungen über die Patientenrechte in anderen Gesetzen im Bereich Gesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "78" durch die Zahl "74" ersetzt.

Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes]

Art. 4 - Im selben Gesetz wird der Begriff "Berufsfachkraft" jeweils durch den Begriff "Fachkraft der Gesundheitspflege" ersetzt, mit Ausnahme der Erwähnung des Wortes "Berufsfachkraft" in der Bestimmung des Begriffs Fachkraft der Gesundheitspflege in Artikel 2 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes.

Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In Nr. 1 werden die Wörter "zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10.

November 1967" durch die Wörter "koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch die Nummern 4, 5, 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Qualitätsgesetz: das Gesetz vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege, 5. vorausschauender Pflegeplanung: den kontinuierlichen Prozess der Überlegung und Kommunikation zwischen dem Patienten, der oder den Fachkräften der Gesundheitspflege und, auf Verlangen des Patienten, den Angehörigen mit dem Ziel, die Werte, Lebensziele und Präferenzen in Bezug auf die derzeitige und die zukünftige Pflege zu besprechen, 6.vorgezogener Willenserklärung: das schriftliche Festlegen - entweder auf Papier oder auf elektronischem Wege - des Willens des Patienten für den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, 7. Vertrauensperson: eine Person, die dem Patienten bei der Ausübung seiner Rechte als Patient beisteht, 8.Vertreter: eine Person, die die Rechte des Patienten ausübt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient selbst auszuüben."

Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Fachkräfte der Gesundheitspflege im Rahmen der Leistung von Gesundheitspflege. Die Fachkraft der Gesundheitspflege beachtet die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes innerhalb der Grenzen der ihr durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannten Befugnisse. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten Kommission nähere Regeln festlegen in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder die Anwendung der in vorliegendem Gesetz bestimmten spezifischen Rechte auf die von Ihm zu bestimmenden Fachkräfte der Gesundheitspflege und Gesundheitspflegeleistungen, damit die Notwendigkeit eines spezifischen Schutzes berücksichtigt wird. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Personen, die keine Fachkräfte der Gesundheitspflege sind, aber dennoch ermächtigt sind, gewisse Gesundheitspflegeleistungen zu erbringen, zur Wahrung bestimmter in vorliegendem Gesetz erwähnten Rechte verpflichten."

Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege und der Patient tragen gemeinsam zur optimalen Leistung der Gesundheitspflege zugunsten des Patienten bei. § 2 - Der Patient und die Fachkraft der Gesundheitspflege gehen respektvoll miteinander, mit anderen Patienten und anderen Fachkräften der Gesundheitspflege um."

Art. 8 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege führt im Interesse des Patienten eine multidisziplinäre Konzertierung durch.

Auf Verlangen des Patienten berät sich die Fachkraft der Gesundheitspflege mit den Angehörigen des Patienten, die dieser bestimmt."

Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung und" werden durch ein Komma ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Fachkraft der Gesundheitspflege wahrt die Menschenwürde und die Selbstbestimmung des Patienten und berücksichtigt seine Ziele und Werte.Gegebenenfalls organisiert die Fachkraft der Gesundheitspflege zu diesem Zweck die vorausschauende Pflegeplanung."

Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Der Patient hat das Recht auf freie Wahl der Fachkraft der Gesundheitspflege und das Recht auf Änderung seiner Wahl, vorbehaltlich der in beiden Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen. § 2 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten darüber, inwiefern sie die Bedingungen für die Ausübung ihres Berufs und ihrer Tätigkeit infolge der ihr auferlegten Maßnahmen nicht erfüllt.

Auf Verlangen des Patienten informiert die Fachkraft der Gesundheitspflege den Patienten über ihre fachliche Eignung und ihre Berufserfahrung. § 3 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege teilt dem Patienten mit, ob sie über einen Versicherungsschutz oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt oder nicht."

Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei den Beratungen erkundigt sich die Fachkraft der Gesundheitspflege nach der Situation und den Präferenzen in Bezug auf die derzeitige und die zukünftige Pflege des Patienten.Sie stellt die in § 1 erwähnte Information auf eine qualitätsvolle und an den Patienten angepasste Weise bereit. Die Fachkraft der Gesundheitspflege sieht dafür ausreichend Zeit vor und fordert den Patienten auf, Fragen zu stellen. Wenn sie darum gebeten wird oder wenn sie es als für den Patienten relevant erachtet, stellt sie die in § 1 erwähnte Information zudem schriftlich - entweder auf Papier oder in elektronischer Form - bereit." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 3 erwähnte" durch die Wörter "Artikel 11/1 erwähnte," ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn die Fachkraft der Gesundheitspflege der Meinung ist, dass die Mitteilung aller Informationen offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zur Folge haben würde, überprüft die Fachkraft der Gesundheitspflege, ob die erwähnten Informationen nach und nach mitgeteilt werden können. Die Fachkraft der Gesundheitspflege kann ausnahmsweise entscheiden, dem Patienten keine in § 1 erwähnte Information mitzuteilen, vorausgesetzt, sie hat diesbezüglich eine andere Fachkraft der Gesundheitspflege zu Rate gezogen.

In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen fügt die Fachkraft der Gesundheitspflege der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei und informiert sie die in Artikel 11/1 § 1 erwähnte, eventuell bestimmte Vertrauensperson. Die Fachkraft der Gesundheitspflege überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die offensichtlich schwere Beeinträchtigung weiterhin besteht. Sobald die Mitteilung der Information nicht mehr die in Absatz 1 erwähnte Beeinträchtigung zur Folge hat, muss die Fachkraft der Gesundheitspflege die Informationen nachträglich mitteilen."

Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach vorheriger Information vor jedem Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege seine freiwillige Einwilligung dazu zu geben. Der Patient und die Fachkraft der Gesundheitspflege streben danach, gemeinsam eine Entscheidung herbeizuführen. § 2 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten im Voraus, rechtzeitig und unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 7 §§ 2 und 3 formuliert sind, über das beabsichtigte Eingreifen.

Die mit dem Eingreifen verbundenen Informationen, die dem Patienten gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, beziehen sich mindestens auf: 1. Ziel, Art, Dringlichkeitsstufe, Dauer, Häufigkeit, 2.voraussichtliche Entwicklungen und die voraussichtliche Nachsorge des Eingreifens, 3. für den Patienten relevante Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Risiken, 4.mögliche Alternativen, die von einer anderen Fachkraft der Gesundheitspflege durchgeführt werden oder nicht, 5. andere genauere Angaben, die für den Patienten relevant sind, gegebenenfalls einschließlich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug auf ein Eingreifen einzuhalten sind. Gemäß Absatz 1 informiert die Fachkraft der Gesundheitspflege den Patienten unbeschadet des Artikels 73 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die finanziellen Auswirkungen des Eingreifens. § 3 - Die in § 1 erwähnte Einwilligung wird ausdrücklich gegeben, es sei denn, die Fachkraft der Gesundheitspflege kann nach ausreichender Information des Patienten gemäß § 1 aus dessen Verhalten vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen einwilligt.

Auf Verlangen des Patienten oder der Fachkraft der Gesundheitspflege wird die Einwilligung schriftlich - entweder auf Papier oder in elektronischer Form - festgehalten und der Patientenakte beigefügt."

Art. 13 - Artikel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8/1 - Der Patient hat das Recht, ein Eingreifen abzulehnen oder die in Artikel 8 erwähnte Einwilligung zurückzunehmen.

Auf Verlangen des Patienten oder der Fachkraft der Gesundheitspflege wird die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich - entweder auf Papier oder in elektronischer Form - festgehalten und der Patientenakte beigefügt.

Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten über mögliche Auswirkungen im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung und spricht sich mit dem Patienten über ein mögliches alternatives Eingreifen ab, das von der Fachkraft der Gesundheitspflege durchgeführt wird oder nicht.

Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung bringt nicht das Erlöschen des in Artikel 5 erwähnten Rechts auf Qualitätsleistungen gegenüber der Fachkraft der Gesundheitspflege mit sich."

Art. 14 - Artikel 8/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8/2 - § 1 - Ein Patient hat das Recht, seinen Willen in Bezug auf ein bestimmtes Eingreifen für einen Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient auszuüben, in eine vorgezogene Willenserklärung aufzunehmen.

Der König kann die genaueren Regeln bezüglich der Art und Weise bestimmen, wie ein Patient eine vorgezogene Willenserklärung verfassen kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels 4 des Qualitätsgesetzes berücksichtigt die Fachkraft der Gesundheitspflege eine vorgezogene Willenserklärung.

Wenn der Patient in einer in § 1 erwähnten vorgezogenen Willenserklärung mitgeteilt hat, dass er ein bestimmtes Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege ablehnt, berücksichtigt die Fachkraft der Gesundheitspflege diese Verweigerung, solange der Patient sie zu einem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, seine Rechte selbst auszuüben, nicht widerruft. § 3 - Wenn die in Artikel 11/1 erwähnte Vertrauensperson oder der in Artikel 14 erwähnte Vertreter Kenntnis davon haben, können sie gegebenenfalls eine Fachkraft der Gesundheitspflege über das Bestehen einer in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten vorgezogenen Willenserklärung informieren.

Der König kann bestimmen, auf welche Art und Weise der Patient auf elektronischem Wege eine in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte vorgezogene Willenserklärung verfassen kann sowie auf welche Art und Weise und unter welchen Bedingungen eine Fachkraft der Gesundheitspflege davon Kenntnis erhält."

Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/3 - Wenn in einem Dringlichkeitsfall Ungewissheit herrscht in Bezug auf den tatsächlichen Willen des Patienten oder kein Vertreter gemäß Kapitel 4 anwesend ist, nimmt die Fachkraft der Gesundheitspflege unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Interesse der Gesundheit des Patienten vor. Die Fachkraft der Gesundheitspflege vermerkt dies in der in Artikel 9 erwähnten Patientenakte und handelt so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen der Artikel 8, 8/1 und 8/2."

Art. 16 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter ", insbesondere was die Werte, Lebensziele und Präferenzen in Bezug auf die derzeitige und die zukünftige Pflege sowie die vorgezogenen Willenserklärungen des Patienten betrifft." ergänzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Patient hat das Recht auf Erklärungen zum Inhalt der ihn betreffenden Patientenakte." b) In Absatz 3 werden die Wörter "Persönliche Anmerkungen einer Berufsfachkraft und Angaben" durch das Wort "Angaben" ersetzt.c) Absatz 4 wird aufgehoben.d) In Absatz 5 werden die Wörter ", die ebenfalls Einsicht in die in Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze "Auf jeder Abschrift ist vermerkt, dass sie strikt persönlich und vertraulich ist.Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der von einem Patienten pro Seite, die in Anwendung des vorerwähnten Rechts auf Abschrift auf Papier oder auf einen anderen Datenträger kopiert wird, verlangt werden darf." wie folgt ersetzt: "Der Patient bestimmt, ob er diese Abschrift schriftlich - entweder auf Papier oder in elektronischer Form - erhält. Jede erste Abschrift ist kostenlos. Für weitere Abschriften können lediglich Verwaltungskosten angerechnet werden, die angemessen und gerechtfertigt sein müssen und die die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen dürfen." 4. In § 4 wird der Satz "Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls Einsicht in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen." aufgehoben. 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4/1 - Nach dem Tod eines in Artikel 12 erwähnten minderjährigen Patienten dürfen die Person, die gemäß Artikel 12 § 1 zum Zeitpunkt des Todes des Patienten als sein Vertreter gehandelt hat, und die Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich unbeschadet des Artikels 15 § 1 das in § 2 erwähnte Recht auf Einsicht und das in § 3 erwähnte Recht auf Abschrift ausüben.Der Antrag der Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich ist ausreichend mit Gründen versehen und spezifiziert. Wenn der minderjährige Patient seine Rechte zu Lebzeiten auf die in Artikel 12 § 2 in fine erwähnte Art und Weise selbständig ausgeübt hat, geht dieses Recht auf die Person über, die den minderjährigen Patienten gemäß Artikel 12 § 1 vertreten hätte. Das Recht auf Einsicht und auf Abschrift kann nicht ausgeübt werden, wenn der in Artikel 12 § 2 in fine erwähnte Patient sich dem ausdrücklich widersetzt hat. Die betreffende Person hat das Recht auf Erklärungen zum Inhalt der betreffenden Patientenakte. Die Fachkraft der Gesundheitspflege verweigert die vorerwähnte Abschrift, wenn sie über deutliche Hinweise verfügt, dass die betreffende Person unter Druck gesetzt wird, Drittpersonen eine Abschrift der Patientenakte zu übermitteln. Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der von der betreffenden Person pro Abschrift verlangt werden darf."

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - Unbeschadet des Artikels 34 des Qualitätsgesetzes hat der Patient ab einem vom König festzulegenden Datum das Recht, elektronisch auf seine Gesundheitsdaten zuzugreifen. Der König kann für die unterschiedlichen Fachkräfte der Gesundheitspflege ein getrenntes Datum festlegen.

Die Fachkraft der Gesundheitspflege benutzt für den möglichen Zugriff auf die Daten die von den öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellten oder gebilligten Plattformen für Gesundheitsdaten."

Art. 18 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Datenschutz-Grundverordnung hat der Patient bei jedem Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege das Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere in Bezug auf die Informationen in Zusammenhang mit seiner Gesundheit und bei der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten außerhalb der Pflegebeziehung. § 2 - Der Patient hat das Recht auf Wahrung seiner Intimität. Außer bei Einverständnis des Patienten und unbeschadet des Beistands durch eine in Artikel 11/1 erwähnte Vertrauensperson auf Verlangen des Patienten dürfen nur die Personen, deren Anwesenheit im Rahmen der von der Fachkraft der Gesundheitspflege erbrachten Leistung gerechtfertigt ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und den Behandlungen anwesend sein."

Art. 19 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Der Patient hat" werden durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 45 des Qualitätsgesetzes hat der Patient" ersetzt.b) Das Wort "Ombudsstelle" wird durch die Wörter "in Artikel 16/1 erwähnten Ombudsstelle" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Nach dem Tod eines in Artikel 12 erwähnten minderjährigen Patienten darf die Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Patienten als sein Vertreter gehandelt hat, das in § 1 erwähnte Recht ausüben. Wenn der minderjährige Patient seine Rechte zu Lebzeiten selbständig ausgeübt hat, wie in Artikel 12 § 2 in fine erwähnt, geht dieses Recht auf die Person über, die den minderjährigen Patienten gemäß Artikel 12 § 1 vertreten hätte, sofern der Patient sich dem nicht ausdrücklich widersetzt hat.

Nach dem Tod eines in Artikel 14 erwähnten volljährigen Patienten haben der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner, der faktisch zusammenwohnende Partner, die Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich und die zum Zeitpunkt des Todes des Patienten gemäß Artikel 14 als sein Vertreter handelnde Person das Recht, das in § 1 erwähnte Recht auszuüben, sofern der Patient sich dem nicht ausdrücklich widersetzt hat."

Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - § 1 - Der Patient hat das Recht, sich bei der Ausübung der in vorliegendem Kapitel aufgeführten Rechte von einer oder mehreren Vertrauenspersonen beistehen zu lassen. Der Patient legt den Umfang der Befugnisse der Vertrauensperson fest.

Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient gegebenenfalls auf elektronischem Wege eine Vertrauensperson benennen und den Umfang ihrer Befugnisse festlegen kann. § 2 - Der Patient hat das Recht, das in den Artikeln 7 § 1 und 8 § 2 erwähnte Recht auf Information, das in Artikel 9 § 2 erwähnte Recht auf Einsicht und das in Artikel 9 § 3 erwähnte Recht auf Abschrift über eine Vertrauensperson auszuüben. Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient gegebenenfalls auf elektronischem Wege die Vertrauensperson für die Ausübung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Rechte benennen kann, sowie die Art und Weise, wie eine Fachkraft der Gesundheitspflege von der Identität und der Vollmacht der in Absatz 1 erwähnten Vertrauensperson Kenntnis erhält."

Art. 21 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Eltern, die die elterliche Gewalt" durch die Wörter "Personen, die gemäß Buch 1 Titel 9 des früheren Zivilgesetzbuches die elterliche Autorität" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 25. April 2014 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "einer Person ausgeübt, die der Patient vorher bestellt hat, damit sie an seine Stelle tritt, sofern und solange er" werden durch die Wörter "einem in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 erwähnten Vertreter ausgeübt, sofern und solange der Patient" ersetzt.b) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Vertreter übt die Rechte des Patienten im Interesse des Patienten und gemäß den vom Patienten geäußerten Werten, Präferenzen in Bezug auf die derzeitige und die zukünftige Pflege sowie Lebenszielen aus. Er bezieht den Patienten so weit wie möglich und dessen Begriffsvermögen entsprechend mit ein." 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 1/1 Absatz 1. 3. Der frühere § 1 Absatz 3, der § 1/1 Absatz 1 wird, wird wie folgt abgeändert: a) Am Anfang des Absatzes wird folgender Satz eingefügt: "Der Patient kann eine Person bestellen, die als Vertreter handelt." b) Die Wörter "der in Absatz 2 erwähnten Person" werden aufgehoben.c) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: "Bestellt der Patient mehrere Personen als Vertreter, bestimmt er die Reihenfolge, in der diese Personen als Vertreter eingreifen.Der Patient kann die Angehörigen bestimmen, die dem Vertreter bei der Ausübung der Patientenrechte beistehen." 4. Paragraph 1/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient gegebenenfalls auf elektronischem Wege den Vertreter und die Angehörigen bestimmen kann, sowie die Art und Weise, wie eine Fachkraft der Gesundheitspflege von der Identität des Vertreters Kenntnis erhält." 5. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort "Zivilgesetzbuches" wird durch die Wörter "früheren Zivilgesetzbuches" ersetzt.b) Die Wörter ", sofern und solange die geschützte Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst auszuüben" werden gestrichen.6. Paragraph 4 wird aufgehoben.7. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1" durch die Wörter "Paragraphen 1/1" ersetzt. Art. 23 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "wie in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt," und den Wörtern "ganz oder" werden die Wörter "oder einen Antrag auf Einsichtnahme oder auf Abschrift, wie in Artikel 9 § 4/1 erwähnt," eingefügt.b) Im letzten Satz werden zwischen dem Wort "Bevollmächtigten" und dem Wort "bestimmten" die Wörter "oder von der in Artikel 9 § 4/1 erwähnten Person" eingefügt.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "14 § 2 oder 3" werden durch die Zahl "14" ersetzt. b) Der Satz "Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des Patienten berufen kann." wird wie folgt ersetzt: "Die Fachkraft der Gesundheitspflege weicht nur davon ab, sofern diese Person den ausdrücklichen Willen des Patienten nicht nachweisen kann."

Art. 24 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 5 - Föderale Kommission "Rechte des Patienten" und Föderaler Ombudsdienst "Rechte des Patienten"".

Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.2. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. am Ende ihres Mandats eine Beurteilung des vorliegenden Gesetzes und seiner Anwendung vorzunehmen und diesbezügliche Empfehlungen zu formulieren,". 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 26 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnte Ombudsstelle hat folgende Aufgaben: 1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation zwischen Patient und Fachkraft der Gesundheitspflege, 2.Vermittlung bei den in Artikel 11 erwähnten Klagen im Hinblick auf eine Lösung, 3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung seiner Klage in Ermangelung einer in Nr.2 erwähnten Lösung oder wenn der Patient darum bittet, 4. Übermittlung von Informationen über Organisation, Arbeitsweise und Verfahrensregeln der Ombudsstelle, 5.Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter Verstöße, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können, 6. Erstellung eines Jahresberichts. § 2 - Die im Laufe der in § 1 Nr. 2 erwähnten Vermittlung und für deren Zwecke von der Ombudsstelle oder den betreffenden Parteien erstellten Unterlagen und gemachten schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen sind vertraulich.

Sie dürfen nicht außerhalb des Kontextes der erwähnten Vermittlung verwendet werden, insbesondere in einem Gerichts-, Verwaltungs-, Disziplinar- oder Schiedsverfahren oder in jedem anderen Verfahren zur Lösung des Konflikts, und sie sind nicht als Beweis zulässig.

Außer bei schriftlich geäußertem gegenteiligen Willen der Parteien fallen das Dokument mit dem Vermittlungsantrag, das die Ombudsstelle für die Fachkraft der Gesundheitspflege erstellt hat, die Vermittlungsvereinbarung und das eventuell von der Ombudsstelle erstellte Dokument, durch das das Scheitern der Vermittlung festgestellt wird, nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht.

Die Vertraulichkeitspflicht kann außerdem mit schriftlicher Zustimmung der Parteien und in den Grenzen, die sie bestimmen, aufgehoben werden.

Vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen, die trotzdem wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. § 3 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die der Ombudsstelle durch das Gesetz auferlegt werden, darf sie die Begebenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit bringen. Sie darf von den Parteien nicht als Zeuge in einem Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen sie im Laufe der Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Sie darf ebenfalls niemanden die Gründe für das Scheitern dieser Art der gütlichen Streitfalllösung wissen lassen, auch nicht den Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens befasst ist.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsstelle anwendbar. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit, Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise, Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen muss."

Art. 27 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/2 - § 1 - Bei der in Artikel 16 erwähnten Kommission wird ein Föderaler Ombudsdienst "Rechte des Patienten" eingerichtet. § 2 - Der vorerwähnte Ombudsdienst hat folgende Aufgaben: 1. eine Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige Ombudsstelle weiterleiten, 2.diese Klage, in Ermangelung der in Nr. 1 erwähnten Möglichkeit, selbst bearbeiten, wie in Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnt, 3. die Koordinierung der Ombudsstellen gewährleisten, 4.die Arbeitsweise der Ombudsstellen beurteilen und diesbezügliche Empfehlungen formulieren, 5. einen Jahresbericht erstellen mit einer Übersicht über die Anzahl der Klagen, die er erhalten, weitergeleitet und selbst bearbeitet hat, und einer Übersicht über die von den in Artikel 11 erwähnten Ombudsstellen erhaltenen Jahresberichte. Der König kann die Modalitäten des Jahresberichts und die Liste der Einrichtungen und Personen, an die der Jahresbericht geschickt werden muss, festlegen. § 3 - Die im Laufe der in § 2 Nr. 2 erwähnten Vermittlung und für deren Zwecke vom Ombudsdienst oder von den betreffenden Parteien erstellten Unterlagen und gemachten schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen sind vertraulich.

Sie dürfen nicht außerhalb des Kontextes der erwähnten Vermittlung verwendet werden, insbesondere in einem Gerichts-, Verwaltungs-, Disziplinar- oder Schiedsverfahren oder in jedem anderen Verfahren zur Lösung des Konflikts, und sie sind nicht als Beweis zulässig.

Außer bei schriftlich geäußertem gegenteiligen Willen der Parteien fallen das Dokument mit dem Vermittlungsantrag, das die Ombudsstelle für die Fachkraft der Gesundheitspflege erstellt hat, die Vermittlungsvereinbarung und das eventuell von der Ombudsstelle erstellte Dokument, durch das das Scheitern der Vermittlung festgestellt wird, nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht.

Die Vertraulichkeitspflicht kann außerdem mit schriftlicher Zustimmung der Parteien und in den Grenzen, die sie bestimmen, aufgehoben werden.

Vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen, die trotzdem wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. § 4 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die der Ombudsstelle durch das Gesetz auferlegt werden, darf sie die Begebenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit bringen. Sie darf von den Parteien nicht als Zeuge in einem Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen sie im Laufe der Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Sie darf ebenfalls niemanden die Gründe für das Scheitern dieser Art der gütlichen Streitfalllösung wissen lassen, auch nicht den Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens befasst ist. § 5 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf den Ombudsdienst anwendbar. § 6 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise des Föderalen Ombudsdienstes "Rechte des Patienten" fest." KAPITEL 3 - Abänderungen von Bestimmungen über die Patientenrechte in anderen Gesetzen im Bereich Gesundheit

Art. 28 - In Artikel 2 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die Wörter "für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen werden die Wörter "für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege werden die Wörter "zu deren Gunsten, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege geleistet wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "nach Stellungnahme" und den Wörtern "der im Rahmen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe eingesetzten föderalen Beiräte" die Wörter "der in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" und" eingefügt.

Art. 32 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "anwendbar sein werden," und dem Wort "festgelegt" die Wörter "oder nach Stellungnahme der in Artikel 16 des Gesetzes vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" in Bezug auf die Einhaltung der Patientenrechte im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens" eingefügt. 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Patientenakte betreffen," und den Wörtern "die Kontinuität" die Wörter "die Patientenrechte," eingefügt. Art. 33 - Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.18 werden die Wörter "der Artikel 7 § 2 und 8 § 3" durch die Wörter "von Artikel 11/1" ersetzt. 2. In Nr.21 werden die Wörter "von Artikel 9 § 2" durch die Wörter "von Artikel 11/1" ersetzt. 3. Der Absatz wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24.Identität und Umfang der Befugnisse der Vertrauensperson, wie in Artikel 11/1 § 1 des Gesetzes vom 22. August 2022 über die Rechte des Patienten erwähnt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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