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Meertalige weergave van Wet van 06/02/2024
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Wet tot wijziging van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt en tot wijziging van bepalingen inzake rechten van de patiënt in andere wetten inzake gezondheid. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient et modifiant les dispositions en matière de droits du patient dans d'autres lois en matière de santé. - Traduction allemande
6 FEBRUARI 2024. - Wet tot wijziging van de wet van 22 augustus 2002 6 FEVRIER 2024. - Loi modifiant la loi du 22 août 2002 relative aux
betreffende de rechten van de patiënt en tot wijziging van bepalingen droits du patient et modifiant les dispositions en matière de droits
inzake rechten van de patiënt in andere wetten inzake gezondheid. - du patient dans d'autres lois en matière de santé. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2024 tot wijziging van de wet van 22 augustus 2002 loi du 6 février 2024 modifiant la loi du 22 août 2002 relative aux
betreffende de rechten van de patiënt en tot wijziging van bepalingen droits du patient et modifiant les dispositions en matière de droits
inzake rechten van de patiënt in andere wetten inzake gezondheid du patient dans d'autres lois en matière de santé (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsblad van 23 februari 2024). 23 février 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
6. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. August 6. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. August
2002 über die Rechte des Patienten und zur Abänderung von Bestimmungen 2002 über die Rechte des Patienten und zur Abänderung von Bestimmungen
über die Patientenrechte in anderen Gesetzen im Bereich Gesundheit über die Patientenrechte in anderen Gesetzen im Bereich Gesundheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die
Rechte des Patienten Rechte des Patienten
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "78" durch die Art. 2 - In Artikel 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "78" durch die
Zahl "74" ersetzt. Zahl "74" ersetzt.
Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 4 - Im selben Gesetz wird der Begriff "Berufsfachkraft" jeweils Art. 4 - Im selben Gesetz wird der Begriff "Berufsfachkraft" jeweils
durch den Begriff "Fachkraft der Gesundheitspflege" ersetzt, mit durch den Begriff "Fachkraft der Gesundheitspflege" ersetzt, mit
Ausnahme der Erwähnung des Wortes "Berufsfachkraft" in der Bestimmung Ausnahme der Erwähnung des Wortes "Berufsfachkraft" in der Bestimmung
des Begriffs Fachkraft der Gesundheitspflege in Artikel 2 Nr. 3 des des Begriffs Fachkraft der Gesundheitspflege in Artikel 2 Nr. 3 des
vorerwähnten Gesetzes. vorerwähnten Gesetzes.
Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
23. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert: 23. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin 1. In Nr. 1 werden die Wörter "zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin
oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird" durch die Wörter "die, oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird" durch die Wörter "die,
auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt"
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 3 werden die Wörter "Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. 2. In Nr. 3 werden die Wörter "Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967" durch die Wörter "koordinierten Gesetz vom 10. Mai November 1967" durch die Wörter "koordinierten Gesetz vom 10. Mai
2015" ersetzt. 2015" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch die Nummern 4, 5, 6, 7 und 8 mit folgendem 3. Der Artikel wird durch die Nummern 4, 5, 6, 7 und 8 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. Qualitätsgesetz: das Gesetz vom 22. April 2019 über die Qualität "4. Qualitätsgesetz: das Gesetz vom 22. April 2019 über die Qualität
der Ausübung der Gesundheitspflege, der Ausübung der Gesundheitspflege,
5. vorausschauender Pflegeplanung: den kontinuierlichen Prozess der 5. vorausschauender Pflegeplanung: den kontinuierlichen Prozess der
Überlegung und Kommunikation zwischen dem Patienten, der oder den Überlegung und Kommunikation zwischen dem Patienten, der oder den
Fachkräften der Gesundheitspflege und, auf Verlangen des Patienten, Fachkräften der Gesundheitspflege und, auf Verlangen des Patienten,
den Angehörigen mit dem Ziel, die Werte, Lebensziele und Präferenzen den Angehörigen mit dem Ziel, die Werte, Lebensziele und Präferenzen
in Bezug auf die derzeitige und die zukünftige Pflege zu besprechen, in Bezug auf die derzeitige und die zukünftige Pflege zu besprechen,
6. vorgezogener Willenserklärung: das schriftliche Festlegen - 6. vorgezogener Willenserklärung: das schriftliche Festlegen -
entweder auf Papier oder auf elektronischem Wege - des Willens des entweder auf Papier oder auf elektronischem Wege - des Willens des
Patienten für den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst entscheiden Patienten für den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst entscheiden
kann, kann,
7. Vertrauensperson: eine Person, die dem Patienten bei der Ausübung 7. Vertrauensperson: eine Person, die dem Patienten bei der Ausübung
seiner Rechte als Patient beisteht, seiner Rechte als Patient beisteht,
8. Vertreter: eine Person, die die Rechte des Patienten ausübt, wenn 8. Vertreter: eine Person, die die Rechte des Patienten ausübt, wenn
der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient
selbst auszuüben." selbst auszuüben."
Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
13. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: 13. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Fachkräfte der "Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Fachkräfte der
Gesundheitspflege im Rahmen der Leistung von Gesundheitspflege. Die Gesundheitspflege im Rahmen der Leistung von Gesundheitspflege. Die
Fachkraft der Gesundheitspflege beachtet die Bestimmungen des Fachkraft der Gesundheitspflege beachtet die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes innerhalb der Grenzen der ihr durch oder vorliegenden Gesetzes innerhalb der Grenzen der ihr durch oder
aufgrund des Gesetzes zuerkannten Befugnisse. aufgrund des Gesetzes zuerkannten Befugnisse.
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten
Kommission nähere Regeln festlegen in Bezug auf die Anwendung des Kommission nähere Regeln festlegen in Bezug auf die Anwendung des
Gesetzes oder die Anwendung der in vorliegendem Gesetz bestimmten Gesetzes oder die Anwendung der in vorliegendem Gesetz bestimmten
spezifischen Rechte auf die von Ihm zu bestimmenden Fachkräfte der spezifischen Rechte auf die von Ihm zu bestimmenden Fachkräfte der
Gesundheitspflege und Gesundheitspflegeleistungen, damit die Gesundheitspflege und Gesundheitspflegeleistungen, damit die
Notwendigkeit eines spezifischen Schutzes berücksichtigt wird. Notwendigkeit eines spezifischen Schutzes berücksichtigt wird.
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Personen, die keine Fachkräfte der Gesundheitspflege sind, aber Personen, die keine Fachkräfte der Gesundheitspflege sind, aber
dennoch ermächtigt sind, gewisse Gesundheitspflegeleistungen zu dennoch ermächtigt sind, gewisse Gesundheitspflegeleistungen zu
erbringen, zur Wahrung bestimmter in vorliegendem Gesetz erwähnten erbringen, zur Wahrung bestimmter in vorliegendem Gesetz erwähnten
Rechte verpflichten." Rechte verpflichten."
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege und der Patient "Art. 4 - § 1 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege und der Patient
tragen gemeinsam zur optimalen Leistung der Gesundheitspflege tragen gemeinsam zur optimalen Leistung der Gesundheitspflege
zugunsten des Patienten bei. zugunsten des Patienten bei.
§ 2 - Der Patient und die Fachkraft der Gesundheitspflege gehen § 2 - Der Patient und die Fachkraft der Gesundheitspflege gehen
respektvoll miteinander, mit anderen Patienten und anderen Fachkräften respektvoll miteinander, mit anderen Patienten und anderen Fachkräften
der Gesundheitspflege um." der Gesundheitspflege um."
Art. 8 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit Art. 8 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege führt im Interesse des "Art. 4/1 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege führt im Interesse des
Patienten eine multidisziplinäre Konzertierung durch. Patienten eine multidisziplinäre Konzertierung durch.
Auf Verlangen des Patienten berät sich die Fachkraft der Auf Verlangen des Patienten berät sich die Fachkraft der
Gesundheitspflege mit den Angehörigen des Patienten, die dieser Gesundheitspflege mit den Angehörigen des Patienten, die dieser
bestimmt." bestimmt."
Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung 1. Die Wörter "unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung
und" werden durch ein Komma ersetzt. und" werden durch ein Komma ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Fachkraft der Gesundheitspflege wahrt die Menschenwürde und die "Die Fachkraft der Gesundheitspflege wahrt die Menschenwürde und die
Selbstbestimmung des Patienten und berücksichtigt seine Ziele und Selbstbestimmung des Patienten und berücksichtigt seine Ziele und
Werte. Gegebenenfalls organisiert die Fachkraft der Gesundheitspflege Werte. Gegebenenfalls organisiert die Fachkraft der Gesundheitspflege
zu diesem Zweck die vorausschauende Pflegeplanung." zu diesem Zweck die vorausschauende Pflegeplanung."
Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Der Patient hat das Recht auf freie Wahl der Fachkraft "Art. 6 - § 1 - Der Patient hat das Recht auf freie Wahl der Fachkraft
der Gesundheitspflege und das Recht auf Änderung seiner Wahl, der Gesundheitspflege und das Recht auf Änderung seiner Wahl,
vorbehaltlich der in beiden Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten vorbehaltlich der in beiden Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten
Einschränkungen. Einschränkungen.
§ 2 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten § 2 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten
darüber, inwiefern sie die Bedingungen für die Ausübung ihres Berufs darüber, inwiefern sie die Bedingungen für die Ausübung ihres Berufs
und ihrer Tätigkeit infolge der ihr auferlegten Maßnahmen nicht und ihrer Tätigkeit infolge der ihr auferlegten Maßnahmen nicht
erfüllt. erfüllt.
Auf Verlangen des Patienten informiert die Fachkraft der Auf Verlangen des Patienten informiert die Fachkraft der
Gesundheitspflege den Patienten über ihre fachliche Eignung und ihre Gesundheitspflege den Patienten über ihre fachliche Eignung und ihre
Berufserfahrung. Berufserfahrung.
§ 3 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege teilt dem Patienten mit, ob § 3 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege teilt dem Patienten mit, ob
sie über einen Versicherungsschutz oder einen anderen individuellen sie über einen Versicherungsschutz oder einen anderen individuellen
oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt
oder nicht." oder nicht."
Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Bei den Beratungen erkundigt sich die Fachkraft der " § 2 - Bei den Beratungen erkundigt sich die Fachkraft der
Gesundheitspflege nach der Situation und den Präferenzen in Bezug auf Gesundheitspflege nach der Situation und den Präferenzen in Bezug auf
die derzeitige und die zukünftige Pflege des Patienten. Sie stellt die die derzeitige und die zukünftige Pflege des Patienten. Sie stellt die
in § 1 erwähnte Information auf eine qualitätsvolle und an den in § 1 erwähnte Information auf eine qualitätsvolle und an den
Patienten angepasste Weise bereit. Die Fachkraft der Gesundheitspflege Patienten angepasste Weise bereit. Die Fachkraft der Gesundheitspflege
sieht dafür ausreichend Zeit vor und fordert den Patienten auf, Fragen sieht dafür ausreichend Zeit vor und fordert den Patienten auf, Fragen
zu stellen. Wenn sie darum gebeten wird oder wenn sie es als für den zu stellen. Wenn sie darum gebeten wird oder wenn sie es als für den
Patienten relevant erachtet, stellt sie die in § 1 erwähnte Patienten relevant erachtet, stellt sie die in § 1 erwähnte
Information zudem schriftlich - entweder auf Papier oder in Information zudem schriftlich - entweder auf Papier oder in
elektronischer Form - bereit." elektronischer Form - bereit."
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 3 erwähnte" durch 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 3 erwähnte" durch
die Wörter "Artikel 11/1 erwähnte," ersetzt. die Wörter "Artikel 11/1 erwähnte," ersetzt.
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wenn die Fachkraft der Gesundheitspflege der Meinung ist, dass " § 4 - Wenn die Fachkraft der Gesundheitspflege der Meinung ist, dass
die Mitteilung aller Informationen offensichtlich eine schwere die Mitteilung aller Informationen offensichtlich eine schwere
Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zur Folge haben würde, Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zur Folge haben würde,
überprüft die Fachkraft der Gesundheitspflege, ob die erwähnten überprüft die Fachkraft der Gesundheitspflege, ob die erwähnten
Informationen nach und nach mitgeteilt werden können. Informationen nach und nach mitgeteilt werden können.
Die Fachkraft der Gesundheitspflege kann ausnahmsweise entscheiden, Die Fachkraft der Gesundheitspflege kann ausnahmsweise entscheiden,
dem Patienten keine in § 1 erwähnte Information mitzuteilen, dem Patienten keine in § 1 erwähnte Information mitzuteilen,
vorausgesetzt, sie hat diesbezüglich eine andere Fachkraft der vorausgesetzt, sie hat diesbezüglich eine andere Fachkraft der
Gesundheitspflege zu Rate gezogen. Gesundheitspflege zu Rate gezogen.
In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen fügt die Fachkraft der In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen fügt die Fachkraft der
Gesundheitspflege der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei Gesundheitspflege der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei
und informiert sie die in Artikel 11/1 § 1 erwähnte, eventuell und informiert sie die in Artikel 11/1 § 1 erwähnte, eventuell
bestimmte Vertrauensperson. Die Fachkraft der Gesundheitspflege bestimmte Vertrauensperson. Die Fachkraft der Gesundheitspflege
überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die offensichtlich schwere überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die offensichtlich schwere
Beeinträchtigung weiterhin besteht. Sobald die Mitteilung der Beeinträchtigung weiterhin besteht. Sobald die Mitteilung der
Information nicht mehr die in Absatz 1 erwähnte Beeinträchtigung zur Information nicht mehr die in Absatz 1 erwähnte Beeinträchtigung zur
Folge hat, muss die Fachkraft der Gesundheitspflege die Informationen Folge hat, muss die Fachkraft der Gesundheitspflege die Informationen
nachträglich mitteilen." nachträglich mitteilen."
Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach vorheriger Information "Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach vorheriger Information
vor jedem Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege seine vor jedem Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege seine
freiwillige Einwilligung dazu zu geben. Der Patient und die Fachkraft freiwillige Einwilligung dazu zu geben. Der Patient und die Fachkraft
der Gesundheitspflege streben danach, gemeinsam eine Entscheidung der Gesundheitspflege streben danach, gemeinsam eine Entscheidung
herbeizuführen. herbeizuführen.
§ 2 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten im § 2 - Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten im
Voraus, rechtzeitig und unter den Bedingungen und gemäß den Voraus, rechtzeitig und unter den Bedingungen und gemäß den
Modalitäten, die in Artikel 7 §§ 2 und 3 formuliert sind, über das Modalitäten, die in Artikel 7 §§ 2 und 3 formuliert sind, über das
beabsichtigte Eingreifen. beabsichtigte Eingreifen.
Die mit dem Eingreifen verbundenen Informationen, die dem Patienten Die mit dem Eingreifen verbundenen Informationen, die dem Patienten
gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, beziehen sich mindestens auf: gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, beziehen sich mindestens auf:
1. Ziel, Art, Dringlichkeitsstufe, Dauer, Häufigkeit, 1. Ziel, Art, Dringlichkeitsstufe, Dauer, Häufigkeit,
2. voraussichtliche Entwicklungen und die voraussichtliche Nachsorge 2. voraussichtliche Entwicklungen und die voraussichtliche Nachsorge
des Eingreifens, des Eingreifens,
3. für den Patienten relevante Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und 3. für den Patienten relevante Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und
Risiken, Risiken,
4. mögliche Alternativen, die von einer anderen Fachkraft der 4. mögliche Alternativen, die von einer anderen Fachkraft der
Gesundheitspflege durchgeführt werden oder nicht, Gesundheitspflege durchgeführt werden oder nicht,
5. andere genauere Angaben, die für den Patienten relevant sind, 5. andere genauere Angaben, die für den Patienten relevant sind,
gegebenenfalls einschließlich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug gegebenenfalls einschließlich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug
auf ein Eingreifen einzuhalten sind. auf ein Eingreifen einzuhalten sind.
Gemäß Absatz 1 informiert die Fachkraft der Gesundheitspflege den Gemäß Absatz 1 informiert die Fachkraft der Gesundheitspflege den
Patienten unbeschadet des Artikels 73 § 1 des am 14. Juli 1994 Patienten unbeschadet des Artikels 73 § 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung über die finanziellen Auswirkungen Entschädigungspflichtversicherung über die finanziellen Auswirkungen
des Eingreifens. des Eingreifens.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Einwilligung wird ausdrücklich gegeben, es § 3 - Die in § 1 erwähnte Einwilligung wird ausdrücklich gegeben, es
sei denn, die Fachkraft der Gesundheitspflege kann nach ausreichender sei denn, die Fachkraft der Gesundheitspflege kann nach ausreichender
Information des Patienten gemäß § 1 aus dessen Verhalten Information des Patienten gemäß § 1 aus dessen Verhalten
vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen einwilligt. vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen einwilligt.
Auf Verlangen des Patienten oder der Fachkraft der Gesundheitspflege Auf Verlangen des Patienten oder der Fachkraft der Gesundheitspflege
wird die Einwilligung schriftlich - entweder auf Papier oder in wird die Einwilligung schriftlich - entweder auf Papier oder in
elektronischer Form - festgehalten und der Patientenakte beigefügt." elektronischer Form - festgehalten und der Patientenakte beigefügt."
Art. 13 - Artikel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8/1 - Der Patient hat das Recht, ein Eingreifen abzulehnen oder "Art. 8/1 - Der Patient hat das Recht, ein Eingreifen abzulehnen oder
die in Artikel 8 erwähnte Einwilligung zurückzunehmen. die in Artikel 8 erwähnte Einwilligung zurückzunehmen.
Auf Verlangen des Patienten oder der Fachkraft der Gesundheitspflege Auf Verlangen des Patienten oder der Fachkraft der Gesundheitspflege
wird die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich - wird die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich -
entweder auf Papier oder in elektronischer Form - festgehalten und der entweder auf Papier oder in elektronischer Form - festgehalten und der
Patientenakte beigefügt. Patientenakte beigefügt.
Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten über Die Fachkraft der Gesundheitspflege informiert den Patienten über
mögliche Auswirkungen im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der mögliche Auswirkungen im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der
Einwilligung und spricht sich mit dem Patienten über ein mögliches Einwilligung und spricht sich mit dem Patienten über ein mögliches
alternatives Eingreifen ab, das von der Fachkraft der alternatives Eingreifen ab, das von der Fachkraft der
Gesundheitspflege durchgeführt wird oder nicht. Gesundheitspflege durchgeführt wird oder nicht.
Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung bringt nicht das Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung bringt nicht das
Erlöschen des in Artikel 5 erwähnten Rechts auf Qualitätsleistungen Erlöschen des in Artikel 5 erwähnten Rechts auf Qualitätsleistungen
gegenüber der Fachkraft der Gesundheitspflege mit sich." gegenüber der Fachkraft der Gesundheitspflege mit sich."
Art. 14 - Artikel 8/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 8/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8/2 - § 1 - Ein Patient hat das Recht, seinen Willen in Bezug "Art. 8/2 - § 1 - Ein Patient hat das Recht, seinen Willen in Bezug
auf ein bestimmtes Eingreifen für einen Zeitpunkt, zu dem er nicht auf ein bestimmtes Eingreifen für einen Zeitpunkt, zu dem er nicht
mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient auszuüben, in eine mehr in der Lage ist, seine Rechte als Patient auszuüben, in eine
vorgezogene Willenserklärung aufzunehmen. vorgezogene Willenserklärung aufzunehmen.
Der König kann die genaueren Regeln bezüglich der Art und Weise Der König kann die genaueren Regeln bezüglich der Art und Weise
bestimmen, wie ein Patient eine vorgezogene Willenserklärung verfassen bestimmen, wie ein Patient eine vorgezogene Willenserklärung verfassen
kann. kann.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 4 des Qualitätsgesetzes berücksichtigt § 2 - Unbeschadet des Artikels 4 des Qualitätsgesetzes berücksichtigt
die Fachkraft der Gesundheitspflege eine vorgezogene Willenserklärung. die Fachkraft der Gesundheitspflege eine vorgezogene Willenserklärung.
Wenn der Patient in einer in § 1 erwähnten vorgezogenen Wenn der Patient in einer in § 1 erwähnten vorgezogenen
Willenserklärung mitgeteilt hat, dass er ein bestimmtes Eingreifen der Willenserklärung mitgeteilt hat, dass er ein bestimmtes Eingreifen der
Fachkraft der Gesundheitspflege ablehnt, berücksichtigt die Fachkraft Fachkraft der Gesundheitspflege ablehnt, berücksichtigt die Fachkraft
der Gesundheitspflege diese Verweigerung, solange der Patient sie zu der Gesundheitspflege diese Verweigerung, solange der Patient sie zu
einem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, seine Rechte selbst einem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, seine Rechte selbst
auszuüben, nicht widerruft. auszuüben, nicht widerruft.
§ 3 - Wenn die in Artikel 11/1 erwähnte Vertrauensperson oder der in § 3 - Wenn die in Artikel 11/1 erwähnte Vertrauensperson oder der in
Artikel 14 erwähnte Vertreter Kenntnis davon haben, können sie Artikel 14 erwähnte Vertreter Kenntnis davon haben, können sie
gegebenenfalls eine Fachkraft der Gesundheitspflege über das Bestehen gegebenenfalls eine Fachkraft der Gesundheitspflege über das Bestehen
einer in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten vorgezogenen einer in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten vorgezogenen
Willenserklärung informieren. Willenserklärung informieren.
Der König kann bestimmen, auf welche Art und Weise der Patient auf Der König kann bestimmen, auf welche Art und Weise der Patient auf
elektronischem Wege eine in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte elektronischem Wege eine in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte
vorgezogene Willenserklärung verfassen kann sowie auf welche Art und vorgezogene Willenserklärung verfassen kann sowie auf welche Art und
Weise und unter welchen Bedingungen eine Fachkraft der Weise und unter welchen Bedingungen eine Fachkraft der
Gesundheitspflege davon Kenntnis erhält." Gesundheitspflege davon Kenntnis erhält."
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/3 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/3 - Wenn in einem Dringlichkeitsfall Ungewissheit herrscht in "Art. 8/3 - Wenn in einem Dringlichkeitsfall Ungewissheit herrscht in
Bezug auf den tatsächlichen Willen des Patienten oder kein Vertreter Bezug auf den tatsächlichen Willen des Patienten oder kein Vertreter
gemäß Kapitel 4 anwesend ist, nimmt die Fachkraft der gemäß Kapitel 4 anwesend ist, nimmt die Fachkraft der
Gesundheitspflege unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Gesundheitspflege unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im
Interesse der Gesundheit des Patienten vor. Die Fachkraft der Interesse der Gesundheit des Patienten vor. Die Fachkraft der
Gesundheitspflege vermerkt dies in der in Artikel 9 erwähnten Gesundheitspflege vermerkt dies in der in Artikel 9 erwähnten
Patientenakte und handelt so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen Patientenakte und handelt so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen
der Artikel 8, 8/1 und 8/2." der Artikel 8, 8/1 und 8/2."
Art. 16 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 13. Dezember 2006 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Dezember 2006 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter ", insbesondere was die 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter ", insbesondere was die
Werte, Lebensziele und Präferenzen in Bezug auf die derzeitige und die Werte, Lebensziele und Präferenzen in Bezug auf die derzeitige und die
zukünftige Pflege sowie die vorgezogenen Willenserklärungen des zukünftige Pflege sowie die vorgezogenen Willenserklärungen des
Patienten betrifft." ergänzt. Patienten betrifft." ergänzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: a) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Patient hat das Recht auf Erklärungen zum Inhalt der ihn "Der Patient hat das Recht auf Erklärungen zum Inhalt der ihn
betreffenden Patientenakte." betreffenden Patientenakte."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Persönliche Anmerkungen einer b) In Absatz 3 werden die Wörter "Persönliche Anmerkungen einer
Berufsfachkraft und Angaben" durch das Wort "Angaben" ersetzt. Berufsfachkraft und Angaben" durch das Wort "Angaben" ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 werden die Wörter ", die ebenfalls Einsicht in die in d) In Absatz 5 werden die Wörter ", die ebenfalls Einsicht in die in
Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat" aufgehoben. Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat" aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze "Auf jeder Abschrift ist vermerkt, 3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze "Auf jeder Abschrift ist vermerkt,
dass sie strikt persönlich und vertraulich ist. Der König kann den dass sie strikt persönlich und vertraulich ist. Der König kann den
Höchstbetrag festlegen, der von einem Patienten pro Seite, die in Höchstbetrag festlegen, der von einem Patienten pro Seite, die in
Anwendung des vorerwähnten Rechts auf Abschrift auf Papier oder auf Anwendung des vorerwähnten Rechts auf Abschrift auf Papier oder auf
einen anderen Datenträger kopiert wird, verlangt werden darf." wie einen anderen Datenträger kopiert wird, verlangt werden darf." wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Der Patient bestimmt, ob er diese Abschrift schriftlich - entweder "Der Patient bestimmt, ob er diese Abschrift schriftlich - entweder
auf Papier oder in elektronischer Form - erhält. Jede erste Abschrift auf Papier oder in elektronischer Form - erhält. Jede erste Abschrift
ist kostenlos. Für weitere Abschriften können lediglich ist kostenlos. Für weitere Abschriften können lediglich
Verwaltungskosten angerechnet werden, die angemessen und Verwaltungskosten angerechnet werden, die angemessen und
gerechtfertigt sein müssen und die die tatsächlichen Kosten nicht gerechtfertigt sein müssen und die die tatsächlichen Kosten nicht
übersteigen dürfen." übersteigen dürfen."
4. In § 4 wird der Satz "Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls 4. In § 4 wird der Satz "Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls
Einsicht in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen." Einsicht in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen."
aufgehoben. aufgehoben.
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4/1 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4/1 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4/1 - Nach dem Tod eines in Artikel 12 erwähnten minderjährigen " § 4/1 - Nach dem Tod eines in Artikel 12 erwähnten minderjährigen
Patienten dürfen die Person, die gemäß Artikel 12 § 1 zum Zeitpunkt Patienten dürfen die Person, die gemäß Artikel 12 § 1 zum Zeitpunkt
des Todes des Patienten als sein Vertreter gehandelt hat, und die des Todes des Patienten als sein Vertreter gehandelt hat, und die
Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich
unbeschadet des Artikels 15 § 1 das in § 2 erwähnte Recht auf Einsicht unbeschadet des Artikels 15 § 1 das in § 2 erwähnte Recht auf Einsicht
und das in § 3 erwähnte Recht auf Abschrift ausüben. Der Antrag der und das in § 3 erwähnte Recht auf Abschrift ausüben. Der Antrag der
Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich ist Verwandten des Patienten bis zum zweiten Grad einschließlich ist
ausreichend mit Gründen versehen und spezifiziert. Wenn der ausreichend mit Gründen versehen und spezifiziert. Wenn der
minderjährige Patient seine Rechte zu Lebzeiten auf die in Artikel 12 minderjährige Patient seine Rechte zu Lebzeiten auf die in Artikel 12
§ 2 in fine erwähnte Art und Weise selbständig ausgeübt hat, geht § 2 in fine erwähnte Art und Weise selbständig ausgeübt hat, geht
dieses Recht auf die Person über, die den minderjährigen Patienten dieses Recht auf die Person über, die den minderjährigen Patienten
gemäß Artikel 12 § 1 vertreten hätte. Das Recht auf Einsicht und auf gemäß Artikel 12 § 1 vertreten hätte. Das Recht auf Einsicht und auf
Abschrift kann nicht ausgeübt werden, wenn der in Artikel 12 § 2 in Abschrift kann nicht ausgeübt werden, wenn der in Artikel 12 § 2 in
fine erwähnte Patient sich dem ausdrücklich widersetzt hat. Die fine erwähnte Patient sich dem ausdrücklich widersetzt hat. Die
betreffende Person hat das Recht auf Erklärungen zum Inhalt der betreffende Person hat das Recht auf Erklärungen zum Inhalt der
betreffenden Patientenakte. Die Fachkraft der Gesundheitspflege betreffenden Patientenakte. Die Fachkraft der Gesundheitspflege
verweigert die vorerwähnte Abschrift, wenn sie über deutliche Hinweise verweigert die vorerwähnte Abschrift, wenn sie über deutliche Hinweise
verfügt, dass die betreffende Person unter Druck gesetzt wird, verfügt, dass die betreffende Person unter Druck gesetzt wird,
Drittpersonen eine Abschrift der Patientenakte zu übermitteln. Der Drittpersonen eine Abschrift der Patientenakte zu übermitteln. Der
König kann den Höchstbetrag festlegen, der von der betreffenden Person König kann den Höchstbetrag festlegen, der von der betreffenden Person
pro Abschrift verlangt werden darf." pro Abschrift verlangt werden darf."
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9/1 - Unbeschadet des Artikels 34 des Qualitätsgesetzes hat der "Art. 9/1 - Unbeschadet des Artikels 34 des Qualitätsgesetzes hat der
Patient ab einem vom König festzulegenden Datum das Recht, Patient ab einem vom König festzulegenden Datum das Recht,
elektronisch auf seine Gesundheitsdaten zuzugreifen. Der König kann elektronisch auf seine Gesundheitsdaten zuzugreifen. Der König kann
für die unterschiedlichen Fachkräfte der Gesundheitspflege ein für die unterschiedlichen Fachkräfte der Gesundheitspflege ein
getrenntes Datum festlegen. getrenntes Datum festlegen.
Die Fachkraft der Gesundheitspflege benutzt für den möglichen Zugriff Die Fachkraft der Gesundheitspflege benutzt für den möglichen Zugriff
auf die Daten die von den öffentlichen Behörden zur Verfügung auf die Daten die von den öffentlichen Behörden zur Verfügung
gestellten oder gebilligten Plattformen für Gesundheitsdaten." gestellten oder gebilligten Plattformen für Gesundheitsdaten."
Art. 18 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Datenschutz-Grundverordnung hat der "Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Datenschutz-Grundverordnung hat der
Patient bei jedem Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege das Patient bei jedem Eingreifen der Fachkraft der Gesundheitspflege das
Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere in Bezug auf die Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere in Bezug auf die
Informationen in Zusammenhang mit seiner Gesundheit und bei der Informationen in Zusammenhang mit seiner Gesundheit und bei der
Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten außerhalb der Pflegebeziehung. Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten außerhalb der Pflegebeziehung.
§ 2 - Der Patient hat das Recht auf Wahrung seiner Intimität. Außer § 2 - Der Patient hat das Recht auf Wahrung seiner Intimität. Außer
bei Einverständnis des Patienten und unbeschadet des Beistands durch bei Einverständnis des Patienten und unbeschadet des Beistands durch
eine in Artikel 11/1 erwähnte Vertrauensperson auf Verlangen des eine in Artikel 11/1 erwähnte Vertrauensperson auf Verlangen des
Patienten dürfen nur die Personen, deren Anwesenheit im Rahmen der von Patienten dürfen nur die Personen, deren Anwesenheit im Rahmen der von
der Fachkraft der Gesundheitspflege erbrachten Leistung gerechtfertigt der Fachkraft der Gesundheitspflege erbrachten Leistung gerechtfertigt
ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und den Behandlungen anwesend ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und den Behandlungen anwesend
sein." sein."
Art. 19 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Der Patient hat" werden durch die Wörter "Unbeschadet a) Die Wörter "Der Patient hat" werden durch die Wörter "Unbeschadet
des Artikels 45 des Qualitätsgesetzes hat der Patient" ersetzt. des Artikels 45 des Qualitätsgesetzes hat der Patient" ersetzt.
b) Das Wort "Ombudsstelle" wird durch die Wörter "in Artikel 16/1 b) Das Wort "Ombudsstelle" wird durch die Wörter "in Artikel 16/1
erwähnten Ombudsstelle" ersetzt. erwähnten Ombudsstelle" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Nach dem Tod eines in Artikel 12 erwähnten minderjährigen " § 4 - Nach dem Tod eines in Artikel 12 erwähnten minderjährigen
Patienten darf die Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Patienten Patienten darf die Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Patienten
als sein Vertreter gehandelt hat, das in § 1 erwähnte Recht ausüben. als sein Vertreter gehandelt hat, das in § 1 erwähnte Recht ausüben.
Wenn der minderjährige Patient seine Rechte zu Lebzeiten selbständig Wenn der minderjährige Patient seine Rechte zu Lebzeiten selbständig
ausgeübt hat, wie in Artikel 12 § 2 in fine erwähnt, geht dieses Recht ausgeübt hat, wie in Artikel 12 § 2 in fine erwähnt, geht dieses Recht
auf die Person über, die den minderjährigen Patienten gemäß Artikel 12 auf die Person über, die den minderjährigen Patienten gemäß Artikel 12
§ 1 vertreten hätte, sofern der Patient sich dem nicht ausdrücklich § 1 vertreten hätte, sofern der Patient sich dem nicht ausdrücklich
widersetzt hat. widersetzt hat.
Nach dem Tod eines in Artikel 14 erwähnten volljährigen Patienten Nach dem Tod eines in Artikel 14 erwähnten volljährigen Patienten
haben der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner, der haben der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner, der
faktisch zusammenwohnende Partner, die Verwandten des Patienten bis faktisch zusammenwohnende Partner, die Verwandten des Patienten bis
zum zweiten Grad einschließlich und die zum Zeitpunkt des Todes des zum zweiten Grad einschließlich und die zum Zeitpunkt des Todes des
Patienten gemäß Artikel 14 als sein Vertreter handelnde Person das Patienten gemäß Artikel 14 als sein Vertreter handelnde Person das
Recht, das in § 1 erwähnte Recht auszuüben, sofern der Patient sich Recht, das in § 1 erwähnte Recht auszuüben, sofern der Patient sich
dem nicht ausdrücklich widersetzt hat." dem nicht ausdrücklich widersetzt hat."
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/1 - § 1 - Der Patient hat das Recht, sich bei der Ausübung "Art. 11/1 - § 1 - Der Patient hat das Recht, sich bei der Ausübung
der in vorliegendem Kapitel aufgeführten Rechte von einer oder der in vorliegendem Kapitel aufgeführten Rechte von einer oder
mehreren Vertrauenspersonen beistehen zu lassen. Der Patient legt den mehreren Vertrauenspersonen beistehen zu lassen. Der Patient legt den
Umfang der Befugnisse der Vertrauensperson fest. Umfang der Befugnisse der Vertrauensperson fest.
Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient
gegebenenfalls auf elektronischem Wege eine Vertrauensperson benennen gegebenenfalls auf elektronischem Wege eine Vertrauensperson benennen
und den Umfang ihrer Befugnisse festlegen kann. und den Umfang ihrer Befugnisse festlegen kann.
§ 2 - Der Patient hat das Recht, das in den Artikeln 7 § 1 und 8 § 2 § 2 - Der Patient hat das Recht, das in den Artikeln 7 § 1 und 8 § 2
erwähnte Recht auf Information, das in Artikel 9 § 2 erwähnte Recht erwähnte Recht auf Information, das in Artikel 9 § 2 erwähnte Recht
auf Einsicht und das in Artikel 9 § 3 erwähnte Recht auf Abschrift auf Einsicht und das in Artikel 9 § 3 erwähnte Recht auf Abschrift
über eine Vertrauensperson auszuüben. Der König kann die Art und Weise über eine Vertrauensperson auszuüben. Der König kann die Art und Weise
bestimmen, wie der Patient gegebenenfalls auf elektronischem Wege die bestimmen, wie der Patient gegebenenfalls auf elektronischem Wege die
Vertrauensperson für die Ausübung der in vorhergehendem Absatz Vertrauensperson für die Ausübung der in vorhergehendem Absatz
erwähnten Rechte benennen kann, sowie die Art und Weise, wie eine erwähnten Rechte benennen kann, sowie die Art und Weise, wie eine
Fachkraft der Gesundheitspflege von der Identität und der Vollmacht Fachkraft der Gesundheitspflege von der Identität und der Vollmacht
der in Absatz 1 erwähnten Vertrauensperson Kenntnis erhält." der in Absatz 1 erwähnten Vertrauensperson Kenntnis erhält."
Art. 21 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 21 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Eltern, die die elterliche Gewalt" durch die Wörter "Personen, die "Eltern, die die elterliche Gewalt" durch die Wörter "Personen, die
gemäß Buch 1 Titel 9 des früheren Zivilgesetzbuches die elterliche gemäß Buch 1 Titel 9 des früheren Zivilgesetzbuches die elterliche
Autorität" ersetzt. Autorität" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 22 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 17. März 2013, 25. April 2014 und 21. Dezember 2018, wird wie vom 17. März 2013, 25. April 2014 und 21. Dezember 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "einer Person ausgeübt, die der Patient vorher bestellt a) Die Wörter "einer Person ausgeübt, die der Patient vorher bestellt
hat, damit sie an seine Stelle tritt, sofern und solange er" werden hat, damit sie an seine Stelle tritt, sofern und solange er" werden
durch die Wörter "einem in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 erwähnten durch die Wörter "einem in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 erwähnten
Vertreter ausgeübt, sofern und solange der Patient" ersetzt. Vertreter ausgeübt, sofern und solange der Patient" ersetzt.
b) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: b) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Vertreter übt die Rechte des Patienten im Interesse des Patienten "Der Vertreter übt die Rechte des Patienten im Interesse des Patienten
und gemäß den vom Patienten geäußerten Werten, Präferenzen in Bezug und gemäß den vom Patienten geäußerten Werten, Präferenzen in Bezug
auf die derzeitige und die zukünftige Pflege sowie Lebenszielen aus. auf die derzeitige und die zukünftige Pflege sowie Lebenszielen aus.
Er bezieht den Patienten so weit wie möglich und dessen Er bezieht den Patienten so weit wie möglich und dessen
Begriffsvermögen entsprechend mit ein." Begriffsvermögen entsprechend mit ein."
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 1/1 Absatz 1. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 1/1 Absatz 1.
3. Der frühere § 1 Absatz 3, der § 1/1 Absatz 1 wird, wird wie folgt 3. Der frühere § 1 Absatz 3, der § 1/1 Absatz 1 wird, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Am Anfang des Absatzes wird folgender Satz eingefügt: a) Am Anfang des Absatzes wird folgender Satz eingefügt:
"Der Patient kann eine Person bestellen, die als Vertreter handelt." "Der Patient kann eine Person bestellen, die als Vertreter handelt."
b) Die Wörter "der in Absatz 2 erwähnten Person" werden aufgehoben. b) Die Wörter "der in Absatz 2 erwähnten Person" werden aufgehoben.
c) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: c) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Bestellt der Patient mehrere Personen als Vertreter, bestimmt er die "Bestellt der Patient mehrere Personen als Vertreter, bestimmt er die
Reihenfolge, in der diese Personen als Vertreter eingreifen. Der Reihenfolge, in der diese Personen als Vertreter eingreifen. Der
Patient kann die Angehörigen bestimmen, die dem Vertreter bei der Patient kann die Angehörigen bestimmen, die dem Vertreter bei der
Ausübung der Patientenrechte beistehen." Ausübung der Patientenrechte beistehen."
4. Paragraph 1/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 4. Paragraph 1/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient "Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie der Patient
gegebenenfalls auf elektronischem Wege den Vertreter und die gegebenenfalls auf elektronischem Wege den Vertreter und die
Angehörigen bestimmen kann, sowie die Art und Weise, wie eine Angehörigen bestimmen kann, sowie die Art und Weise, wie eine
Fachkraft der Gesundheitspflege von der Identität des Vertreters Fachkraft der Gesundheitspflege von der Identität des Vertreters
Kenntnis erhält." Kenntnis erhält."
5. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 5. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Das Wort "Zivilgesetzbuches" wird durch die Wörter "früheren a) Das Wort "Zivilgesetzbuches" wird durch die Wörter "früheren
Zivilgesetzbuches" ersetzt. Zivilgesetzbuches" ersetzt.
b) Die Wörter ", sofern und solange die geschützte Person nicht in der b) Die Wörter ", sofern und solange die geschützte Person nicht in der
Lage ist, ihre Rechte selbst auszuüben" werden gestrichen. Lage ist, ihre Rechte selbst auszuüben" werden gestrichen.
6. Paragraph 4 wird aufgehoben. 6. Paragraph 4 wird aufgehoben.
7. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1" durch die Wörter 7. In § 5 werden die Wörter "Paragraphen 1" durch die Wörter
"Paragraphen 1/1" ersetzt. "Paragraphen 1/1" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "wie in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt," und a) Zwischen den Wörtern "wie in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt," und
den Wörtern "ganz oder" werden die Wörter "oder einen Antrag auf den Wörtern "ganz oder" werden die Wörter "oder einen Antrag auf
Einsichtnahme oder auf Abschrift, wie in Artikel 9 § 4/1 erwähnt," Einsichtnahme oder auf Abschrift, wie in Artikel 9 § 4/1 erwähnt,"
eingefügt. eingefügt.
b) Im letzten Satz werden zwischen dem Wort "Bevollmächtigten" und dem b) Im letzten Satz werden zwischen dem Wort "Bevollmächtigten" und dem
Wort "bestimmten" die Wörter "oder von der in Artikel 9 § 4/1 Wort "bestimmten" die Wörter "oder von der in Artikel 9 § 4/1
erwähnten Person" eingefügt. erwähnten Person" eingefügt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "14 § 2 oder 3" werden durch die Zahl "14" ersetzt. a) Die Wörter "14 § 2 oder 3" werden durch die Zahl "14" ersetzt.
b) Der Satz "Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 b) Der Satz "Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1
erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab,
sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des
Patienten berufen kann." wird wie folgt ersetzt: Patienten berufen kann." wird wie folgt ersetzt:
"Die Fachkraft der Gesundheitspflege weicht nur davon ab, sofern diese "Die Fachkraft der Gesundheitspflege weicht nur davon ab, sofern diese
Person den ausdrücklichen Willen des Patienten nicht nachweisen kann." Person den ausdrücklichen Willen des Patienten nicht nachweisen kann."
Art. 24 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie Art. 24 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Kapitel 5 - Föderale Kommission "Rechte des Patienten" und Föderaler "Kapitel 5 - Föderale Kommission "Rechte des Patienten" und Föderaler
Ombudsdienst "Rechte des Patienten"". Ombudsdienst "Rechte des Patienten"".
Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, 1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium der Sozialen Angelegenheiten,
der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "Föderalen der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "Föderalen
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.
2. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. am Ende ihres Mandats eine Beurteilung des vorliegenden Gesetzes "3. am Ende ihres Mandats eine Beurteilung des vorliegenden Gesetzes
und seiner Anwendung vorzunehmen und diesbezügliche Empfehlungen zu und seiner Anwendung vorzunehmen und diesbezügliche Empfehlungen zu
formulieren,". formulieren,".
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 26 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/1 mit Art. 26 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/1 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnte Ombudsstelle hat "Art. 16/1 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnte Ombudsstelle hat
folgende Aufgaben: folgende Aufgaben:
1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation 1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation
zwischen Patient und Fachkraft der Gesundheitspflege, zwischen Patient und Fachkraft der Gesundheitspflege,
2. Vermittlung bei den in Artikel 11 erwähnten Klagen im Hinblick auf 2. Vermittlung bei den in Artikel 11 erwähnten Klagen im Hinblick auf
eine Lösung, eine Lösung,
3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung 3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung
seiner Klage in Ermangelung einer in Nr. 2 erwähnten Lösung oder wenn seiner Klage in Ermangelung einer in Nr. 2 erwähnten Lösung oder wenn
der Patient darum bittet, der Patient darum bittet,
4. Übermittlung von Informationen über Organisation, Arbeitsweise und 4. Übermittlung von Informationen über Organisation, Arbeitsweise und
Verfahrensregeln der Ombudsstelle, Verfahrensregeln der Ombudsstelle,
5. Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter Verstöße, 5. Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter Verstöße,
die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können,
6. Erstellung eines Jahresberichts. 6. Erstellung eines Jahresberichts.
§ 2 - Die im Laufe der in § 1 Nr. 2 erwähnten Vermittlung und für § 2 - Die im Laufe der in § 1 Nr. 2 erwähnten Vermittlung und für
deren Zwecke von der Ombudsstelle oder den betreffenden Parteien deren Zwecke von der Ombudsstelle oder den betreffenden Parteien
erstellten Unterlagen und gemachten schriftlichen oder mündlichen erstellten Unterlagen und gemachten schriftlichen oder mündlichen
Mitteilungen sind vertraulich. Mitteilungen sind vertraulich.
Sie dürfen nicht außerhalb des Kontextes der erwähnten Vermittlung Sie dürfen nicht außerhalb des Kontextes der erwähnten Vermittlung
verwendet werden, insbesondere in einem Gerichts-, Verwaltungs-, verwendet werden, insbesondere in einem Gerichts-, Verwaltungs-,
Disziplinar- oder Schiedsverfahren oder in jedem anderen Verfahren zur Disziplinar- oder Schiedsverfahren oder in jedem anderen Verfahren zur
Lösung des Konflikts, und sie sind nicht als Beweis zulässig. Lösung des Konflikts, und sie sind nicht als Beweis zulässig.
Außer bei schriftlich geäußertem gegenteiligen Willen der Parteien Außer bei schriftlich geäußertem gegenteiligen Willen der Parteien
fallen das Dokument mit dem Vermittlungsantrag, das die Ombudsstelle fallen das Dokument mit dem Vermittlungsantrag, das die Ombudsstelle
für die Fachkraft der Gesundheitspflege erstellt hat, die für die Fachkraft der Gesundheitspflege erstellt hat, die
Vermittlungsvereinbarung und das eventuell von der Ombudsstelle Vermittlungsvereinbarung und das eventuell von der Ombudsstelle
erstellte Dokument, durch das das Scheitern der Vermittlung erstellte Dokument, durch das das Scheitern der Vermittlung
festgestellt wird, nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht. festgestellt wird, nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht.
Die Vertraulichkeitspflicht kann außerdem mit schriftlicher Zustimmung Die Vertraulichkeitspflicht kann außerdem mit schriftlicher Zustimmung
der Parteien und in den Grenzen, die sie bestimmen, aufgehoben werden. der Parteien und in den Grenzen, die sie bestimmen, aufgehoben werden.
Vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen, die trotzdem wiedergegeben Vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen, die trotzdem wiedergegeben
werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die
Vertraulichkeitspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der Vertraulichkeitspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
§ 3 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die der Ombudsstelle durch das § 3 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die der Ombudsstelle durch das
Gesetz auferlegt werden, darf sie die Begebenheiten, von denen sie Gesetz auferlegt werden, darf sie die Begebenheiten, von denen sie
aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit
bringen. Sie darf von den Parteien nicht als Zeuge in einem Zivil-, bringen. Sie darf von den Parteien nicht als Zeuge in einem Zivil-,
Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorgeladen werden bezüglich Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorgeladen werden bezüglich
Begebenheiten, von denen sie im Laufe der Vermittlung Kenntnis Begebenheiten, von denen sie im Laufe der Vermittlung Kenntnis
erhalten hat. Sie darf ebenfalls niemanden die Gründe für das erhalten hat. Sie darf ebenfalls niemanden die Gründe für das
Scheitern dieser Art der gütlichen Streitfalllösung wissen lassen, Scheitern dieser Art der gütlichen Streitfalllösung wissen lassen,
auch nicht den Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall auch nicht den Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall
zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens befasst ist. zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens befasst ist.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsstelle anwendbar. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsstelle anwendbar.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit, Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit,
Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise, Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise,
Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen
muss." muss."
Art. 27 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/2 mit Art. 27 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16/2 - § 1 - Bei der in Artikel 16 erwähnten Kommission wird ein "Art. 16/2 - § 1 - Bei der in Artikel 16 erwähnten Kommission wird ein
Föderaler Ombudsdienst "Rechte des Patienten" eingerichtet. Föderaler Ombudsdienst "Rechte des Patienten" eingerichtet.
§ 2 - Der vorerwähnte Ombudsdienst hat folgende Aufgaben: § 2 - Der vorerwähnte Ombudsdienst hat folgende Aufgaben:
1. eine Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung der ihm durch 1. eine Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung der ihm durch
vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige Ombudsstelle vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige Ombudsstelle
weiterleiten, weiterleiten,
2. diese Klage, in Ermangelung der in Nr. 1 erwähnten Möglichkeit, 2. diese Klage, in Ermangelung der in Nr. 1 erwähnten Möglichkeit,
selbst bearbeiten, wie in Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnt, selbst bearbeiten, wie in Artikel 16/1 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnt,
3. die Koordinierung der Ombudsstellen gewährleisten, 3. die Koordinierung der Ombudsstellen gewährleisten,
4. die Arbeitsweise der Ombudsstellen beurteilen und diesbezügliche 4. die Arbeitsweise der Ombudsstellen beurteilen und diesbezügliche
Empfehlungen formulieren, Empfehlungen formulieren,
5. einen Jahresbericht erstellen mit einer Übersicht über die Anzahl 5. einen Jahresbericht erstellen mit einer Übersicht über die Anzahl
der Klagen, die er erhalten, weitergeleitet und selbst bearbeitet hat, der Klagen, die er erhalten, weitergeleitet und selbst bearbeitet hat,
und einer Übersicht über die von den in Artikel 11 erwähnten und einer Übersicht über die von den in Artikel 11 erwähnten
Ombudsstellen erhaltenen Jahresberichte. Ombudsstellen erhaltenen Jahresberichte.
Der König kann die Modalitäten des Jahresberichts und die Liste der Der König kann die Modalitäten des Jahresberichts und die Liste der
Einrichtungen und Personen, an die der Jahresbericht geschickt werden Einrichtungen und Personen, an die der Jahresbericht geschickt werden
muss, festlegen. muss, festlegen.
§ 3 - Die im Laufe der in § 2 Nr. 2 erwähnten Vermittlung und für § 3 - Die im Laufe der in § 2 Nr. 2 erwähnten Vermittlung und für
deren Zwecke vom Ombudsdienst oder von den betreffenden Parteien deren Zwecke vom Ombudsdienst oder von den betreffenden Parteien
erstellten Unterlagen und gemachten schriftlichen oder mündlichen erstellten Unterlagen und gemachten schriftlichen oder mündlichen
Mitteilungen sind vertraulich. Mitteilungen sind vertraulich.
Sie dürfen nicht außerhalb des Kontextes der erwähnten Vermittlung Sie dürfen nicht außerhalb des Kontextes der erwähnten Vermittlung
verwendet werden, insbesondere in einem Gerichts-, Verwaltungs-, verwendet werden, insbesondere in einem Gerichts-, Verwaltungs-,
Disziplinar- oder Schiedsverfahren oder in jedem anderen Verfahren zur Disziplinar- oder Schiedsverfahren oder in jedem anderen Verfahren zur
Lösung des Konflikts, und sie sind nicht als Beweis zulässig. Lösung des Konflikts, und sie sind nicht als Beweis zulässig.
Außer bei schriftlich geäußertem gegenteiligen Willen der Parteien Außer bei schriftlich geäußertem gegenteiligen Willen der Parteien
fallen das Dokument mit dem Vermittlungsantrag, das die Ombudsstelle fallen das Dokument mit dem Vermittlungsantrag, das die Ombudsstelle
für die Fachkraft der Gesundheitspflege erstellt hat, die für die Fachkraft der Gesundheitspflege erstellt hat, die
Vermittlungsvereinbarung und das eventuell von der Ombudsstelle Vermittlungsvereinbarung und das eventuell von der Ombudsstelle
erstellte Dokument, durch das das Scheitern der Vermittlung erstellte Dokument, durch das das Scheitern der Vermittlung
festgestellt wird, nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht. festgestellt wird, nicht unter diese Vertraulichkeitspflicht.
Die Vertraulichkeitspflicht kann außerdem mit schriftlicher Zustimmung Die Vertraulichkeitspflicht kann außerdem mit schriftlicher Zustimmung
der Parteien und in den Grenzen, die sie bestimmen, aufgehoben werden. der Parteien und in den Grenzen, die sie bestimmen, aufgehoben werden.
Vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen, die trotzdem wiedergegeben Vertrauliche Unterlagen und Mitteilungen, die trotzdem wiedergegeben
werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoß gegen die
Vertraulichkeitspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der Vertraulichkeitspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
§ 4 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die der Ombudsstelle durch das § 4 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die der Ombudsstelle durch das
Gesetz auferlegt werden, darf sie die Begebenheiten, von denen sie Gesetz auferlegt werden, darf sie die Begebenheiten, von denen sie
aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhält, nicht an die Öffentlichkeit
bringen. Sie darf von den Parteien nicht als Zeuge in einem Zivil-, bringen. Sie darf von den Parteien nicht als Zeuge in einem Zivil-,
Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorgeladen werden bezüglich Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorgeladen werden bezüglich
Begebenheiten, von denen sie im Laufe der Vermittlung Kenntnis Begebenheiten, von denen sie im Laufe der Vermittlung Kenntnis
erhalten hat. Sie darf ebenfalls niemanden die Gründe für das erhalten hat. Sie darf ebenfalls niemanden die Gründe für das
Scheitern dieser Art der gütlichen Streitfalllösung wissen lassen, Scheitern dieser Art der gütlichen Streitfalllösung wissen lassen,
auch nicht den Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall auch nicht den Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall
zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens befasst ist. zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens befasst ist.
§ 5 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf den Ombudsdienst § 5 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf den Ombudsdienst
anwendbar. anwendbar.
§ 6 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und § 6 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und
Arbeitsweise des Föderalen Ombudsdienstes "Rechte des Patienten" Arbeitsweise des Föderalen Ombudsdienstes "Rechte des Patienten"
fest." fest."
KAPITEL 3 - Abänderungen von Bestimmungen über die Patientenrechte in KAPITEL 3 - Abänderungen von Bestimmungen über die Patientenrechte in
anderen Gesetzen im Bereich Gesundheit anderen Gesetzen im Bereich Gesundheit
Art. 28 - In Artikel 2 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai Art. 28 - In Artikel 2 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai
2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die Wörter 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die Wörter
"für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht "für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht
wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder nicht, wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder nicht,
Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt. Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Art. 29 - In Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die
Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen werden Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen werden
die Wörter "für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, die Wörter "für die, auf ihren Antrag hin oder nicht,
Gesundheitspflege erbracht wird" durch die Wörter "die, auf ihren Gesundheitspflege erbracht wird" durch die Wörter "die, auf ihren
Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt. Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Art. 30 - In Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die
Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege werden die Wörter "zu Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege werden die Wörter "zu
deren Gunsten, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege deren Gunsten, auf ihren Wunsch hin oder nicht, Gesundheitspflege
geleistet wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder geleistet wird" durch die Wörter "die, auf ihren Wunsch hin oder
nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt. nicht, Gesundheitspflege in Anspruch nimmt" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 31 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern "nach Stellungnahme" und den Wörtern "der im Rahmen des den Wörtern "nach Stellungnahme" und den Wörtern "der im Rahmen des
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe eingesetzten föderalen Beiräte" die Wörter Gesundheitspflegeberufe eingesetzten föderalen Beiräte" die Wörter
"der in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte "der in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte
des Patienten erwähnten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" des Patienten erwähnten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten"
und" eingefügt. und" eingefügt.
Art. 32 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 32 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "anwendbar sein werden," 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "anwendbar sein werden,"
und dem Wort "festgelegt" die Wörter "oder nach Stellungnahme der in und dem Wort "festgelegt" die Wörter "oder nach Stellungnahme der in
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des
Patienten erwähnten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" in Patienten erwähnten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" in
Bezug auf die Einhaltung der Patientenrechte im Rahmen des Bezug auf die Einhaltung der Patientenrechte im Rahmen des
Zusammenarbeitsabkommens" eingefügt. Zusammenarbeitsabkommens" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Patientenakte 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Patientenakte
betreffen," und den Wörtern "die Kontinuität" die Wörter "die betreffen," und den Wörtern "die Kontinuität" die Wörter "die
Patientenrechte," eingefügt. Patientenrechte," eingefügt.
Art. 33 - Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 33 - Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 18 werden die Wörter "der Artikel 7 § 2 und 8 § 3" durch die 1. In Nr. 18 werden die Wörter "der Artikel 7 § 2 und 8 § 3" durch die
Wörter "von Artikel 11/1" ersetzt. Wörter "von Artikel 11/1" ersetzt.
2. In Nr. 21 werden die Wörter "von Artikel 9 § 2" durch die Wörter 2. In Nr. 21 werden die Wörter "von Artikel 9 § 2" durch die Wörter
"von Artikel 11/1" ersetzt. "von Artikel 11/1" ersetzt.
3. Der Absatz wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut 3. Der Absatz wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"24. Identität und Umfang der Befugnisse der Vertrauensperson, wie in "24. Identität und Umfang der Befugnisse der Vertrauensperson, wie in
Artikel 11/1 § 1 des Gesetzes vom 22. August 2022 über die Rechte des Artikel 11/1 § 1 des Gesetzes vom 22. August 2022 über die Rechte des
Patienten erwähnt." Patienten erwähnt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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