gepubliceerd op 13 december 2024
Wet betreffende de wijziging van de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Duitse vertaling
5 MEI 2022. - Wet betreffende de wijziging van de wet van 19 april 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/04/2002 pub. 04/05/2002 numac 2002014105 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Wet tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij sluiten tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei 2022 betreffende de wijziging van de
wet van 19 april 2002Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/04/2002
pub.
04/05/2002
numac
2002014105
bron
ministerie van verkeer en infrastructuur
Wet tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij
sluiten tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
Art. 2 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Die Nationallotterie ist ebenfalls damit beauftragt, im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen Methoden Glücksspiele und Wetten in den Formen und gemäß den allgemeinen Modalitäten, die gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler einschließlich seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, und gemäß dem in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrag zu organisieren."
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.der Organisation im allgemeinen Interesse und nach kommerziellen Methoden von Glücksspielen und Wetten in den Formen und gemäß den allgemeinen Modalitäten, die gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler einschließlich seiner Ausführungserlasse festgelegt sind, und gemäß dem in Artikel 14 erwähnten Geschäftsführungsvertrag,". 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.der Verwaltung der Verrichtungen in Bezug auf Verteilung und Verwendungszweck der Zuschüsse und der von der Regierung im Rahmen von Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien erteilten Zulassungen,".
Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 2/1 - Die Nationallotterie kann unter den weiter unten bestimmten Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Zweck mit ihrem Gesellschaftszweck vereinbar ist, nachstehend "Tochterunternehmen" genannt, erwerben. § 2/2 - Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Erwerb der in § 2/1 erwähnten Beteiligungen, sofern die gesamte Beteiligung: 1. weniger als fünfundzwanzig Prozent des Kapitals des betreffenden Tochterunternehmens darstellt, 2.unter einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals der Nationallotterie liegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Grenze von fünfundzwanzig Prozent herabsetzen.
Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Erwerb einer Beteiligung beschließen, die eine der in Absatz 1 erwähnten Grenzen oder beide dort erwähnten Grenzen überschreitet. § 2/3 - Der König kann es der Nationallotterie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gegebenenfalls unter den von Ihm bestimmten Sonderbedingungen erlauben, ein Tochterunternehmen an der Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu beteiligen, sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher Behörden an dem betreffenden Tochterunternehmen mehr als fünfzig Prozent des Kapitals darstellt und satzungsgemäß auf mehr als fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt. Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch die die in Absatz 1 erwähnte unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig Prozent liegt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf über fünfzig Prozent erhöht.
Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung öffentlicher Behörden sind nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter öffentlicher Behörde eine oder mehrere der in Artikel 42 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten Behörden. § 2/4 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König dem nach belgischem Recht gegründeten Tochterunternehmen gegebenenfalls für die von Ihm bestimmte Dauer den Status einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zuerkennen. In diesem Fall haften das Tochterunternehmen und die Nationallotterie dem Föderalstaat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Ausführung durch das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an denen es beteiligt ist, und zwar bis zum Inkrafttreten eines Geschäftsführungsvertrags mit diesem Tochterunternehmen.
In Ermangelung einer Zuerkennung gemäß Absatz 1 bleibt die Nationallotterie dem Staat gegenüber haftbar für die Ausführung durch das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an denen es beteiligt ist.
Absatz 2 ist nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar. § 2/5 - Durch einen in § 2/3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König gesetzliche ausschließliche Rechte der Nationallotterie auf ein Tochterunternehmen der Nationallotterie übertragen oder diesem Tochterunternehmen solche Rechte zuerkennen, sofern diese Übertragung oder Zuerkennung für die Entwicklung des Tochterunternehmens notwendig ist. In diesem Fall kann der König dem betreffenden Tochterunternehmen den Status einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft gemäß § 2/4 zuerkennen. § 2/6 - Die Paragraphen 2/1 bis 2/5 sind auch auf die Gründung von Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und Stiftungen durch die Nationallotterie anwendbar."
Art. 5 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Personalmitglieder der Nationallotterie werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt, der dem Gesetz vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt." 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Stellenplan und Personalordnung" durch die Wörter "den Stellenplan" ersetzt.3. In § 1 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter ", Disziplinarordnung" gestrichen. 4. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.5. In § 1 wird Absatz 5 gestrichen. 6. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Neben den Personalmitgliedern, die im Rahmen eines in § 1 erwähnten Arbeitsvertrags angeworben werden, kann die Nationallotterie statutarische Bedienstete öffentlicher Dienste beschäftigen, die zu diesem Zweck von ihrem ursprünglichen Dienst bestimmt oder abgeordnet worden sind, und zwar im Rahmen eines in § 1 vorgesehenen Arbeitsvertrags." 7. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese bestimmten oder abgeordneten Personalmitglieder unterliegen weiterhin den für ihren öffentlichen Dienst oder ihr ursprüngliches Statut geltenden Regeln in Bezug auf ihre erworbenen Rechte, den Regeln, die sie ermächtigen, im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die Nationallotterie zu arbeiten, und den Regeln zur Festlegung ihres administrativen Standes und ihren Folgen."
Art. 6 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 37/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37/2 - Ein Interesse habender Dritter oder gerichtlich bestellter Dritter kann beantragen, dass einem Spieler, der gemäß dem Königlichen Erlass vom 24. November 2009 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben über Instrumente der Informationsgesellschaft Inhaber eines Spielerkontos ist, der Zugang zu einem Teil oder allen von der Nationallotterie angebotenen Fernspielen untersagt wird. Der König sieht ein Verfahren für das Zugangsverbot und für die Aufhebung des Zugangsverbots vor." KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Der mit der Nationallotterie beauftragte Staatssekretär S. MAHDI Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE