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Wet van 04 mei 2023
gepubliceerd op 23 mei 2024

Wet houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de consument" in het Wetboek van economisch recht. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024004274
pub.
23/05/2024
prom.
04/05/2023
ELI
eli/wet/2023/05/04/2024004274/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 MEI 2023. - Wet houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de consument" in het Wetboek van economisch recht. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 4 mei 2023 houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de consument" in het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2023), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 5 november 2023 houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 11 december 2023, err. van 26 januari 2024).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIX "Verbraucherschulden" in das Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 13/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 13/1 - Begriffsbestimmungen Buch XIX".

Art. 3 - In Kapitel 13/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel I.22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. I.22/1 - Für die Anwendung von Buch XIX gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. gütliche Beitreibung von Schulden: jede Handlung oder Praxis eines Unternehmens, die darauf abzielt, einen Verbraucher zur Zahlung einer nicht beglichenen Schuld zu veranlassen, mit Ausnahme der Beitreibung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, 2.Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: jede von einem Unternehmen ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nicht beglichener Schulden zugunsten Dritter und der gütlichen Beitreibung entgeltlich abgetretener Forderungen, 3. Schuldenbeitreiber: Unternehmen, die eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben, 4.Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Abschmitt 2 - Einfügung eines neuen Buches XIX in das Wirtschaftsgesetzbuch

Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIX, das die Artikel XIX.1 bis XIX.15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XIX - VERBRAUCHERSCHULDEN TITEL 1 - Zahlung von Schulden durch Verbraucher an Unternehmen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

Art. XIX.1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf jeden Verzug bei der Zahlung einer Schuld eines Verbrauchers an ein Unternehmen.

KAPITEL 2 - Zahlungsverzug

Art. XIX.2 - § 1 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Fälligkeit nicht gezahlt hat und eine Entschädigungsklausel anwendbar ist, kann diese Klausel erst nach Versendung einer Inverzugsetzung in Form einer ersten Erinnerung und nach Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen angewandt werden, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist.

Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. § 2 - Dem Verbraucher dürfen keine Kosten für die erste Erinnerung im Zusammenhang mit der Nichtzahlung eines fälligen Betrags in Rechnung gestellt werden.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen dem Verbraucher bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen pro Kalenderjahr keine Kosten für Erinnerungen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dreier fälliger Beträge in Rechnung gestellt werden.

Kosten für zusätzliche Erinnerungen dürfen nicht über 7,50 EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der Versendung gültigen Portokosten liegen.

Erinnerungen werden auf einem dauerhaften Träger versandt. § 3 - Die erste Erinnerung enthält mindestens folgende Angaben: 1. den noch geschuldeten Betrag und den Betrag der in der Klausel vorgesehenen Entschädigung, die bei Nichtzahlung innerhalb der in § 1 erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen gefordert wird, 2.den Namen oder die Bezeichnung und die Unternehmensnummer des Gläubigerunternehmens, 3. eine Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden ist, und das Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, 4.die in § 1 erwähnte Frist, innerhalb deren die Schuld gezahlt werden muss, bevor in Artikel XIX.4 erwähnte Kosten, Zinsen und Entschädigungen gefordert werden dürfen. § 4 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen nicht gezahlt hat und eine Entschädigungsklausel anwendbar ist, die Verzugszinsen wie in Artikel XIX.4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt vorsieht, kann das Unternehmen, das ein KMB ist, beschließen, die Verzugszinsen ab dem Kalendertag nach dem Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist, laufen zu lassen.

Ein KMB ist jedes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Anwendung des vorliegenden Artikels die in Artikel 1:24 § 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen festgelegten Kriterien erfüllt. § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen obliegt dem Unternehmen. § 6 - Klauseln, die von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel erwähnten vorherigen Formvorschriften befreien, sind verboten und nichtig.

Art. XIX.3 - Auf Ersuchen des Verbrauchers stellt das Unternehmen unverzüglich auf einem dauerhaften Träger alle Belege für die Schuld und alle Informationen darüber, wie die Schuld bestritten werden kann, zur Verfügung.

KAPITEL 3 - Entschädigungsklauseln

Art. XIX.4 - Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld bei Ablauf der in Artikel XIX.2 § 1 erwähnten Frist können beim Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen gefordert werden: 1. Verzugszinsen, die die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erwähnten Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten nicht übersteigen dürfen. Diese Zinsen werden auf den noch zu zahlenden Betrag berechnet; und/oder 2. eine pauschale Entschädigung, sofern sie ausdrücklich vorgesehen ist, mit einem Höchstbetrag von: a) 20 EUR, wenn der noch geschuldete Betrag 150 EUR entspricht oder darunter liegt, b) 30 EUR zuzüglich 10 Prozent des geschuldeten Betrags in einer Spanne von 150,01 bis 500 EUR, wenn sich der noch geschuldete Betrag auf mindestens 150,01 und höchstens 500 EUR beläuft, c) 65 EUR zuzüglich 5 Prozent des geschuldeten Betrags in einer Spanne über 500 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 2000 EUR, wenn der noch geschuldete Betrag über 500 EUR liegt. Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind dazu bestimmt, einerseits die Verzugszinsen in Bezug auf die Schuld und andererseits alle Kosten der gütlichen Beitreibung der nicht beglichenen Schuld pauschal zu decken.

Entschädigungsklauseln mit Beträgen, die nicht in Absatz 1 vorgesehen sind, sind nichtig und gelten als ungeschrieben.

Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet von Artikel VI.83 Nr. 24.

TITEL 2 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden KAPITEL 1 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden

Art. XIX.5 - Unbeschadet der Artikel VI.92 bis VI.103 ist die gütliche Beitreibung von Schulden durch ein Unternehmen bei einer Person, die nicht der Schuldner ist, verboten.

KAPITEL 2 - Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden Abschmitt 1 - Vorherige Eintragung

Art. XIX.6 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden darf ohne vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft ausgeübt werden.

Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Bevollmächtigte in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes sind von dieser vorherigen Eintragung befreit. § 2 - Der FÖD Wirtschaft sorgt als für die Verarbeitung Verantwortlicher dafür, dass die vorherige Eintragung so erfolgt, dass Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der durchgeführten Verarbeitungen gewährleistet sind.

Im Rahmen des Antrags auf vorherige Eintragung verarbeitet der FÖD Wirtschaft folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: 1. gegebenenfalls die Erkennungsdaten von natürlichen Personen, 2.gegebenenfalls die zu Berufszwecken benutzte Telefonnummer und E-Mail-Adresse von natürlichen Personen, 3. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus dem Strafregister aller Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens, anhand dessen überprüft werden kann, ob alle Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens fähig sind, eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden auszuüben, das heißt: a) Ihnen dürfen die zivilen und politischen Rechte nicht aberkannt sein oder aberkannt worden sein.b) Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden und über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wären.c) Sie dürfen nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein auf der Grundlage folgender belgischer Vorschriften oder ausländischer Bestimmungen mit demselben Gegenstand: i.wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftsgesetzbuch und seine Ausführungserlasse, ii. wegen eines Verstoßes gegen die steuerrechtlichen Vorschriften. d) Sie dürfen nicht zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein.e) Sie dürfen nicht wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 140, 140septies, 141 oder 505 Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches oder ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt worden sein. f) Sie dürfen nicht zu einer strafrechtlichen Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und seine Ausführungserlasse oder ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt worden sein.

Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur unter der Kontrolle der öffentlichen Behörde und unter Berücksichtigung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der vorherigen Eintragung im Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden und der Streichung dieser Eintragung verarbeitet werden.

Diese Daten werden Dritten nicht mitgeteilt.

Die Daten werden vom FÖD Wirtschaft im Hinblick auf die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu folgenden Zwecken verarbeitet: 1. Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben möchten, 2.Überprüfung, ob diese natürlichen und juristischen Personen über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben zu können, 3. Bearbeitung des Antrags auf vorherige Eintragung und der Streichung dieser Eintragung. § 3 - Die vom FÖD Wirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten werden so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der Zwecke durch oder aufgrund des vorliegenden Buches erforderlich ist, und höchstens drei Jahre ab der Streichung der Eintragung.

In Abweichung von Absatz 1 werden personenbezogene Daten des Auszugs aus dem Strafregister von Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens höchstens drei Jahre ab der Sammlung dieser Daten aufbewahrt. Wenn der FÖD Wirtschaft es für notwendig erachtet, kann alle drei Jahre ein neuer Auszug aus dem Strafregister der Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens, dessen Eintragung im Rahmen der gütlichen Beitreibung von Schulden aufrechterhalten wird, gefordert werden. § 4 - Das Unternehmen, das eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben möchte, reicht beim FÖD Wirtschaft gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten einen Eintragungsantrag auf elektronischem Wege ein und fügt seinem Antrag eine Akte mit mindestens folgenden Informationen und Unterlagen bei: 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, 2.seine zu beruflichen Zwecken benutzte Telefonnummer und eine zu beruflichen Zwecken benutzte E-Mail-Adresse, an die die Bediensteten des FÖD Wirtschaft all ihre Mitteilungen richten können, 3. den Nachweis, dass das Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, in einem vergleichbaren Register eingetragen ist, das die Identifizierung des Schuldenbeitreibers und der natürlichen und juristischen Personen, die für das Unternehmen handeln können, ermöglicht, 4.einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten, für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem Strafregister aller Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens oder ein gleichwertiges im Ausland ausgestelltes Dokument, das nicht älter als drei Monate ist, 5. eine von einem Versicherungsunternehmen ausgestellte Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass das Unternehmen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der seine Berufshaftpflicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen deckt.In dieser Bescheinigung, die in einer der Landessprachen Belgiens oder in Englisch erstellt ist, sind insbesondere Unternehmensnummer und Name des Versicherungsunternehmens, Nummer des Versicherungsvertrags und Datum des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes angegeben.

Der FÖD Wirtschaft erstellt die Liste der eingetragenen Unternehmen, die die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, und veröffentlicht diese Liste auf seiner Website.

Der König legt zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft fest.

Der König kann ebenfalls zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die vorherige Eintragung von Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, festlegen.

Abschmitt 2 - Modalitäten für die Ausübung der Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden

Art. XIX.7 - § 1 - Jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden beginnt damit, dass der Schuldenbeitreiber die Einhaltung von Artikel XIX.4 in Bezug auf die beim Verbraucher geforderten Beträge kontrolliert.

Keine Inverzugsetzung darf an den Verbraucher gerichtet werden, wenn der Schuldenbeitreiber feststellt, dass Artikel XIX.4 nicht eingehalten worden ist. § 2 - Unbeschadet der Artikel XIX.8 und XIX.9 dürfen keine Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor der Verbraucher in Verzug gesetzt worden ist.

Die Inverzugsetzung, die an den Verbraucher auf einem dauerhaften Träger gerichtet wird und klar und verständlich abgefasst ist, enthält mindestens folgende Angaben: 1. Identität, Unternehmensnummer, Adresse, Telefonnummer, Eigenschaft und mögliche E-Mail-Adresse des ursprünglichen Gläubigers.Bei einer Forderungsabtretung werden ebenfalls die Kontaktdaten des neuen Gläubigers angegeben, 2. Name oder Bezeichnung, Adresse, Unternehmensnummer und Kontaktdaten des Unternehmens, das die gütliche Beitreibung von Schulden durchführt, und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft, 3.genaue Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden ist, und Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, 4. genaue und detaillierte Beschreibung der Beträge, die gemäß den Artikeln XIX.4 und XIX.8 beim Schuldner gefordert werden, 5. bei einer Beitreibung durch einen Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Bevollmächtigten, folgenden Text in einem getrennten Absatz, fettgedruckt und in einer anderen Schriftart: "Dieses Schreiben betrifft KEINE Ladung vor Gericht oder Sicherstellung.Es handelt sich nicht um ein Verfahren der gerichtlichen Beitreibung.", 6. Vermerk, dass der Verbraucher auf sein Ersuchen hin alle Belege für die Schuld erhalten kann, 7.Angabe des Verfahrens, das zu befolgen ist, wenn der Verbraucher die Schuld bestreitet, 8. Vermerk, dass der Verbraucher Zahlungserleichterungen beantragen kann, wenn er nicht in der Lage ist, den geschuldeten Betrag in einem Mal zu zahlen, 9.Vermerk, dass bei fehlender Reaktion innerhalb der in Artikel XIX.9 § 1 festgelegten Frist andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden können.

Art. XIX.8 - Wenn keine Erinnerung gemäß Artikel XIX.2 erfolgt ist, können die in Artikel XIX.4 erwähnten Beträge erst nach Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist, beim Verbraucher gefordert werden.

Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist.

Bei Nichtzahlung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist versendet der Schuldenbeitreiber die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte Inverzugsetzung.

Art. XIX.9 - § 1 - Andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn Kalendertagen vorgenommen werden, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte Inverzugsetzung an den Verbraucher versandt worden ist. § 2 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen Begleichungsplan beantragt, dürfen keine anderen Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über diesen Antrag gefasst worden ist.

Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der Beantragung eines Begleichungsplans beginnt, hören die in der Entschädigungsklausel vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Beschlussfassung auf zu laufen. § 3 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen Antrag auf Schuldenvermittlung bei einem gütlichen Schuldenvermittler eingeleitet oder ein Ersuchen um ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung durch eine Antragschrift eingeleitet, dürfen keine weiteren Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über seinen Antrag gefasst worden ist oder fünfundvierzig Kalendertage seit dem Antrag vergangen sind.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am ersten Werktag nach dem Datum der Einreichung des Antrags bei einem gütlichen Schuldenvermittler oder dem Datum der Hinterlegung einer Antragschrift gemäß Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches.

Der Verbraucher informiert den Schuldenbeitreiber unverzüglich über das Datum seines Antrags auf gütliche Schuldenvermittlung oder seiner in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Antragschrift, über die Kontaktdaten des angerufenen Vermittlers und über den gefassten Beschluss, damit die Maßnahmen und Handlungen zur gütlichen Beitreibung gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden können. § 4 - Bestreitet der Verbraucher seine Schuld auf mit Gründen versehene Weise gemäß Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 7, dürfen keine anderen Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über diese Beanstandung gefasst worden ist.

Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der Beanstandung beginnt, hören die in der Entschädigungsklausel vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Beschlussfassung auf zu laufen. § 5 - Wenn es mehrere Gründe für die Aussetzung der Maßnahmen und Handlungen zur gütlichen Beitreibung gemäß den Paragraphen 1 bis 4 gibt, darf die Aussetzung insgesamt eine Frist von höchstens fünfundvierzig Kalendertagen nicht überschreiten, die bei Ablauf der in § 1 vorgesehenen Frist beginnt. § 6 - Der König kann die Modalitäten für die Mitteilung der in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Informationen und Beschlüsse festlegen.

Art. XIX.10 - § 1 - Zu Beginn jedes Hausbesuchs bei einem Verbraucher im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: 1. identifiziert sich die Person, die den Besuch macht, und sagt sie, welchen Schuldenbeitreiber sie vertritt und für welchen Gläubiger sie handelt, 2.händigt die in Nr. 1 erwähnte Person eine Unterlage mit allen in Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten Angaben aus, 3. legt die in Nr.1 erwähnte Person dem Verbraucher, der angibt, dass er Zahlungsschwierigkeiten hat, die Möglichkeiten zur Beantragung von Zahlungserleichterungen und/oder einer Schuldenvermittlung dar.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unterlage enthält einen klaren Hinweis darauf, dass es sich um eine gütliche und keine gerichtliche Beitreibung handelt und dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, sich dem Hausbesuch zu unterziehen, und ihn jederzeit beenden kann. Zu diesem Zweck steht der Text am Anfang der Unterlage, getrennt vom übrigen Text, in einem getrennten Rahmen, fettgedruckt und mindestens in einer größeren Schriftart. § 2 - Bei jeder vollständigen oder teilweisen Zahlung einer Schuld anlässlich eines Hausbesuchs wird eine Quittung ausgestellt, auf der der erhaltene Betrag und die betreffende Schuld angegeben sind. § 3 - Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Hausbesuche bei Verbrauchern durchgeführt werden.

Art. XIX.11 - Der Schuldenbeitreiber bestätigt unverzüglich auf einem dauerhaften Träger alle mit dem Verbraucher vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Telefonanrufe an Verbraucher getätigt werden.

Art. XIX.12 - Betrifft die Beitreibung eine Schuld, für die ein Begleichungsplan vereinbart worden ist, sendet der Schuldenbeitreiber dem Verbraucher mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Träger eine Aufstellung der bereits gezahlten Beträge und des noch geschuldeten Restbetrags zu.

Wenn die Schuld erloschen ist, teilt er dies dem Verbraucher unverzüglich mit.

Art. XIX.13 - Dem Schuldenbeitreiber ist es verboten, beim Verbraucher irgendeine Entschädigung, irgendeine Vergütung oder irgendwelche Kosten für sein Eingreifen zu fordern.

KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Sanktionen

Art. XIX.14 - Das Gericht kann unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen anordnen, dass jede Zahlung, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel XIX.2, XIX.4 bis XIX.8 und XIX.10 erwirkt worden ist, als vom Verbraucher gegenüber dem Gläubiger rechtsgültig getätigt betrachtet wird und dass sie dem Verbraucher vom Zahlungsempfänger erstattet werden muss.

Betrifft die gütliche Beitreibung einer Schuld einen ganz oder teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere durch Anwendung von Artikel XIX.13, kann das Gericht unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen anordnen, dass der Zahlungsempfänger verpflichtet ist, dem Verbraucher den Betrag zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Tag der Zahlung zu erstatten.

Art. XIX.15 - Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach den Artikeln XIX.2, XIX.4 und XIX.5 nicht nach, ist der Verbraucher unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen von Rechts wegen von der Zahlung der in der Klausel vorgesehenen Entschädigung befreit.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Artikel XIX.2 § 3 Nr. 1 bis 4." Abschmitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 5 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.6/2 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler beschlossen und betrifft diese Maßnahme Informationen oder Daten, die unter das Berufsgeheimnis fallen, darf sie ausschließlich ausgeführt werden in Anwesenheit des Vertreters der für diesen Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Unterlagen mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.

Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt.

Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen nicht beschlagnahmt werden.

Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann.

Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben.

Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass Letztere ordnungsgemäß vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt."

Art. 6 - Artikel XV.10/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird aufgehoben.

Art. 7 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel XV.66/4 ein Abschmitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschmitt 4 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch XIX".

Art. 8 - In Abschmitt 4, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel XV.66/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.66/5 - Unbeschadet von Artikel XV.2 § 1 kontrollieren die Bediensteten des FÖD Wirtschaft regelmäßig, ob der Schuldenbeitreiber weiterhin die Bedingungen der ihm gewährten Eintragung erfüllt.

Im Rahmen dieser Kontrolle können die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten jederzeit zusätzliche Informationen oder Schriftstücke vom Schuldenbeitreiber verlangen.

Der Schuldenbeitreiber informiert die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten unverzüglich auf elektronischem Wege über Änderungen der in Artikel XIX.6 § 4 erwähnten Informationen, die seinem Eintragungsantrag beigefügt sind."

Art. 9 - In denselben Abschmitt 4 wird ein Artikel XV.66/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.66/6 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel XV.60/1 § 1 erwähnten Verfahren und Verfolgungen kann die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft gestrichen werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber eine der in Buch XIX oder seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn er eine der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel 6 oder Titel 4 Kapitel 1 oder eine der Bestimmungen von Buch XIX oder seinen Ausführungserlassen missachtet.

Die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung kann ebenfalls gestrichen werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber nicht innerhalb der von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die für die in Artikel XV.66/5 erwähnte Kontrolle erforderlichen zusätzlichen Informationen oder Schriftstücke übermittelt. § 2 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft notifizieren dem betreffenden Schuldenbeitreiber zuvor auf elektronischem Wege die Beschwerdegründe.

Der betreffende Schuldenbeitreiber kann seine Akte einsehen und verfügt ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung über eine Frist von dreißig Kalendertagen, um seine Verteidigung vorzubringen.

Der Beschluss der Bediensteten des FÖD Wirtschaft wird dem betreffenden Schuldenbeitreiber auf elektronischem Wege notifiziert. § 3 - Wenn die Bediensteten des FÖD Wirtschaft der Ansicht sind, dass die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung gestrichen werden muss, kann die Dauer dieser Streichung in keinem Fall ein Jahr ab der Notifizierung des Beschlusses überschreiten.

Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft können beschließen, dass der betreffende Schuldenbeitreiber während der Dauer der Streichung keinen neuen Eintragungsantrag einreichen darf.

Nach Ablauf des Zeitraums der Streichung kann gemäß Artikel XIX.6 ein neuer Eintragungsantrag eingereicht werden, um die in Buch XIX erwähnten Tätigkeiten erneut auszuüben. § 4 - Personen, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils mindestens einen Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung ergriffen worden sind, kann keine Eintragung mehr gewährt werden.

Juristischen Personen, innerhalb deren das Amt eines Verwalters, eines Geschäftsführers, eines Direktors oder eines Bevollmächtigten von einer Person bekleidet ist, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils mindestens einen Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung ergriffen worden ist, kann keine Eintragung gewährt werden. § 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die Streichung der Eintragung und die Verweigerung der Eintragung festlegen."

Art. 10 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel XV.125/2 ein Abschmitt 11/2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschmitt 11/2/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XIX".

Art. 11 - In Abschmitt 11/2/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel XV.125/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.125/2/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. von Artikel XIX.2 §§ 1 bis 3 in Bezug auf die Verpflichtung zur Versendung einer ersten Erinnerung und die entsprechenden Versendungsbedingungen, die Bedingungen der Unentgeltlichkeit und die Pflichtangaben, 2. von Artikel XIX.3 in Bezug auf die Informationspflicht zu Lasten des Unternehmens, 3. von Artikels XIX.4 in Bezug auf die Höchstgrenze für Entschädigungsklauseln und Zahlungen, die beim Verbraucher gefordert werden können."

Art. 12 - In denselben Abschmitt 11/2/1 wird ein Artikel XV.125/2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.125/2/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. von Artikel XV.66/6 § 3 in Bezug auf den Zeitraum der Streichung, während dessen keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung ausgeübt werden darf, 2. von Artikel XIX.5 über die verbotenen Praktiken bei einer gütlichen Beitreibung von Verbraucherschulden, 3. von Artikel XIX.6 §§ 1 und 4 Absatz 1 in Bezug auf die Verpflichtung und die Bedingungen der vorherigen Eintragung beim FÖD Wirtschaft, 4. von Artikel XIX.7 § 1 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer vorherigen Kontrolle zu Lasten des Schuldenbeitreibers, 5. von Artikel XIX.7 § 2 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer Inverzugsetzung vor Handlungen oder Maßnahmen zur gütlichen Beitreibung und ihre Pflichtangaben, 6. von Artikel XIX.8 in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist vor der Forderung der erwähnten Beträge, 7. von Artikel XIX.9 §§ 1 bis 5 in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der verschiedenen erwähnten Fristen vor anderen Handlungen oder Maßnahmen zur gütlichen Beitreibung und die Folgen derselben Fristen, 8. von Artikel XIX.10 in Bezug auf die Bedingungen für einen Hausbesuch beim Verbraucher, 9. von Artikel XIX.11 in Bezug auf die Bestätigung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten und das Verbot von Telefonanrufen an den Verbraucher, 10. von Artikel XIX.12 in Bezug auf die Informationspflichten zu Lasten des Schuldenbeitreibers, 11. von Artikel XIX.13 in Bezug auf das Verbot für den Schuldenbeitreiber, beim Verbraucher irgendeinen Betrag für sein Eingreifen zu fordern."

Art. 13 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschmitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.130/5 - Bei Verurteilung wegen Verstoß gegen Buch XIX wird die in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnte Sondereinziehung immer ausgesprochen." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung

Art. 14 - Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und die Gesetze vom 27. März 2009, 15. April 2018, 21. Dezember 2018 und 29. September 2020, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen

Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von § 2, der am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf jede fällige und nicht beglichene Schuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus einem vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn der Zahlungsverzug nach seinem Inkrafttreten eintritt.

Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf jede gütliche Beitreibung von Schulden und jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus einem vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn die gütliche Beitreibung und die Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nach seinem Inkrafttreten erfolgen. [In Abweichung von Artikel XIX.4 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches werden Verzugszinsen und pauschale Entschädigungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vereinbart worden sind, den Artikeln I.8 Nr. 22, VI.82 und VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuches entsprechen, aber die in Artikel XIX.4 desselben Gesetzbuches festgelegten Beträge übersteigen, gemäß den in Artikel XIX.4 festgelegten Schwellenwerten herabgesetzt.

Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geändert oder erneuert worden ist.] § 3 - Die aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden gewährten Eintragungen bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig, solange die betreffenden Schuldenbeitreiber weiterhin die Bedingungen für ihre Eintragung erfüllen. § 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Beurteilung der Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes beantragen.

Alle vier Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes analysieren der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz zuständige Minister die Zweckmäßigkeit, die in Artikel XIX.2 § 2 Absatz 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gilt, zu indexieren oder nicht zu indexieren, und legen sie dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Indexierung oder Nichtindexierung vor. Gegebenenfalls indexiert der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XIX.2 § 2 Absatz 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gilt. [Art. 15 § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5.

November 2023 (B.S. vom 11. November 2023)]


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