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Meertalige weergave van Wet van 04/05/2023
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Wet houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de consument" in het Wetboek van economisch recht. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant insertion du livre XIX "Dettes du consommateur" dans le Code de droit économique. - Coordination officieuse en langue allemande
4 MEI 2023. - Wet houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de 4 MAI 2023. - Loi portant insertion du livre XIX "Dettes du
consument" in het Wetboek van economisch recht. - Officieuze consommateur" dans le Code de droit économique. - Coordination
coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 4 mei 2023 houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de allemande de la loi du 4 mai 2023 portant insertion du livre XIX
consument" in het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad "Dettes du consommateur" dans le Code de droit économique (Moniteur
van 23 mei 2023), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 5 november belge du 23 mai 2023), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 5
2023 houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad novembre 2023 portant dispositions diverses en matière d'économie
van 11 december 2023, err. van 26 januari 2024). (Moniteur belge du 11 décembre 2023, err. du 26 janvier 2024).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. MAI 2023 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIX "Verbraucherschulden" 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIX "Verbraucherschulden"
in das Wirtschaftsgesetzbuch in das Wirtschaftsgesetzbuch
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 13/1 mit folgender Überschrift eingefügt: Kapitel 13/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 13/1 - Begriffsbestimmungen Buch XIX". "KAPITEL 13/1 - Begriffsbestimmungen Buch XIX".
Art. 3 - In Kapitel 13/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Kapitel 13/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
I.22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: I.22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. I.22/1 - Für die Anwendung von Buch XIX gelten folgende "Art. I.22/1 - Für die Anwendung von Buch XIX gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. gütliche Beitreibung von Schulden: jede Handlung oder Praxis eines 1. gütliche Beitreibung von Schulden: jede Handlung oder Praxis eines
Unternehmens, die darauf abzielt, einen Verbraucher zur Zahlung einer Unternehmens, die darauf abzielt, einen Verbraucher zur Zahlung einer
nicht beglichenen Schuld zu veranlassen, mit Ausnahme der Beitreibung nicht beglichenen Schuld zu veranlassen, mit Ausnahme der Beitreibung
auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels,
2. Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: jede von einem 2. Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: jede von einem
Unternehmen ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nicht Unternehmen ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nicht
beglichener Schulden zugunsten Dritter und der gütlichen Beitreibung beglichener Schulden zugunsten Dritter und der gütlichen Beitreibung
entgeltlich abgetretener Forderungen, entgeltlich abgetretener Forderungen,
3. Schuldenbeitreiber: Unternehmen, die eine Tätigkeit der gütlichen 3. Schuldenbeitreiber: Unternehmen, die eine Tätigkeit der gütlichen
Beitreibung von Schulden ausüben, Beitreibung von Schulden ausüben,
4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf 4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre
Vereinigungen." Vereinigungen."
Abschmitt 2 - Einfügung eines neuen Buches XIX in das Abschmitt 2 - Einfügung eines neuen Buches XIX in das
Wirtschaftsgesetzbuch Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIX, das die Artikel Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIX, das die Artikel
XIX.1 bis XIX.15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: XIX.1 bis XIX.15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"BUCH XIX - VERBRAUCHERSCHULDEN "BUCH XIX - VERBRAUCHERSCHULDEN
TITEL 1 - Zahlung von Schulden durch Verbraucher an Unternehmen TITEL 1 - Zahlung von Schulden durch Verbraucher an Unternehmen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Art. XIX.1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf jeden Verzug bei Art. XIX.1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf jeden Verzug bei
der Zahlung einer Schuld eines Verbrauchers an ein Unternehmen. der Zahlung einer Schuld eines Verbrauchers an ein Unternehmen.
KAPITEL 2 - Zahlungsverzug KAPITEL 2 - Zahlungsverzug
Art. XIX.2 - § 1 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Fälligkeit Art. XIX.2 - § 1 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Fälligkeit
nicht gezahlt hat und eine Entschädigungsklausel anwendbar ist, kann nicht gezahlt hat und eine Entschädigungsklausel anwendbar ist, kann
diese Klausel erst nach Versendung einer Inverzugsetzung in Form einer diese Klausel erst nach Versendung einer Inverzugsetzung in Form einer
ersten Erinnerung und nach Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn ersten Erinnerung und nach Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn
Kalendertagen angewandt werden, die am dritten Werktag nach dem Tag Kalendertagen angewandt werden, die am dritten Werktag nach dem Tag
beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist.
Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die
Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem
die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist.
§ 2 - Dem Verbraucher dürfen keine Kosten für die erste Erinnerung im § 2 - Dem Verbraucher dürfen keine Kosten für die erste Erinnerung im
Zusammenhang mit der Nichtzahlung eines fälligen Betrags in Rechnung Zusammenhang mit der Nichtzahlung eines fälligen Betrags in Rechnung
gestellt werden. gestellt werden.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen dem Verbraucher bei Verträgen zur In Abweichung von Absatz 1 dürfen dem Verbraucher bei Verträgen zur
regelmäßigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen pro regelmäßigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen pro
Kalenderjahr keine Kosten für Erinnerungen im Zusammenhang mit der Kalenderjahr keine Kosten für Erinnerungen im Zusammenhang mit der
Nichtzahlung dreier fälliger Beträge in Rechnung gestellt werden. Nichtzahlung dreier fälliger Beträge in Rechnung gestellt werden.
Kosten für zusätzliche Erinnerungen dürfen nicht über 7,50 EUR Kosten für zusätzliche Erinnerungen dürfen nicht über 7,50 EUR
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Versendung gültigen Portokosten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Versendung gültigen Portokosten
liegen. liegen.
Erinnerungen werden auf einem dauerhaften Träger versandt. Erinnerungen werden auf einem dauerhaften Träger versandt.
§ 3 - Die erste Erinnerung enthält mindestens folgende Angaben: § 3 - Die erste Erinnerung enthält mindestens folgende Angaben:
1. den noch geschuldeten Betrag und den Betrag der in der Klausel 1. den noch geschuldeten Betrag und den Betrag der in der Klausel
vorgesehenen Entschädigung, die bei Nichtzahlung innerhalb der in § 1 vorgesehenen Entschädigung, die bei Nichtzahlung innerhalb der in § 1
erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen gefordert wird, erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen gefordert wird,
2. den Namen oder die Bezeichnung und die Unternehmensnummer des 2. den Namen oder die Bezeichnung und die Unternehmensnummer des
Gläubigerunternehmens, Gläubigerunternehmens,
3. eine Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden 3. eine Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden
ist, und das Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, ist, und das Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld,
4. die in § 1 erwähnte Frist, innerhalb deren die Schuld gezahlt 4. die in § 1 erwähnte Frist, innerhalb deren die Schuld gezahlt
werden muss, bevor in Artikel XIX.4 erwähnte Kosten, Zinsen und werden muss, bevor in Artikel XIX.4 erwähnte Kosten, Zinsen und
Entschädigungen gefordert werden dürfen. Entschädigungen gefordert werden dürfen.
§ 4 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Ablauf der in § 1 § 4 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Ablauf der in § 1
erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen nicht gezahlt hat und eine erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen nicht gezahlt hat und eine
Entschädigungsklausel anwendbar ist, die Verzugszinsen wie in Artikel Entschädigungsklausel anwendbar ist, die Verzugszinsen wie in Artikel
XIX.4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt vorsieht, kann das Unternehmen, das ein XIX.4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt vorsieht, kann das Unternehmen, das ein
KMB ist, beschließen, die Verzugszinsen ab dem Kalendertag nach dem KMB ist, beschließen, die Verzugszinsen ab dem Kalendertag nach dem
Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist, Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist,
laufen zu lassen. laufen zu lassen.
Ein KMB ist jedes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Anwendung des Ein KMB ist jedes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Anwendung des
vorliegenden Artikels die in Artikel 1:24 § 1 des Gesetzbuches der vorliegenden Artikels die in Artikel 1:24 § 1 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen festgelegten Kriterien erfüllt. Gesellschaften und Vereinigungen festgelegten Kriterien erfüllt.
§ 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel
erwähnten Verpflichtungen obliegt dem Unternehmen. erwähnten Verpflichtungen obliegt dem Unternehmen.
§ 6 - Klauseln, die von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel § 6 - Klauseln, die von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel
erwähnten vorherigen Formvorschriften befreien, sind verboten und erwähnten vorherigen Formvorschriften befreien, sind verboten und
nichtig. nichtig.
Art. XIX.3 - Auf Ersuchen des Verbrauchers stellt das Unternehmen Art. XIX.3 - Auf Ersuchen des Verbrauchers stellt das Unternehmen
unverzüglich auf einem dauerhaften Träger alle Belege für die Schuld unverzüglich auf einem dauerhaften Träger alle Belege für die Schuld
und alle Informationen darüber, wie die Schuld bestritten werden kann, und alle Informationen darüber, wie die Schuld bestritten werden kann,
zur Verfügung. zur Verfügung.
KAPITEL 3 - Entschädigungsklauseln KAPITEL 3 - Entschädigungsklauseln
Art. XIX.4 - Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld Art. XIX.4 - Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld
bei Ablauf der in Artikel XIX.2 § 1 erwähnten Frist können beim bei Ablauf der in Artikel XIX.2 § 1 erwähnten Frist können beim
Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen gefordert Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen gefordert
werden: werden:
1. Verzugszinsen, die die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. 1. Verzugszinsen, die die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2.
August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
erwähnten Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten erwähnten Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten
nicht übersteigen dürfen. Diese Zinsen werden auf den noch zu nicht übersteigen dürfen. Diese Zinsen werden auf den noch zu
zahlenden Betrag berechnet; und/oder zahlenden Betrag berechnet; und/oder
2. eine pauschale Entschädigung, sofern sie ausdrücklich vorgesehen 2. eine pauschale Entschädigung, sofern sie ausdrücklich vorgesehen
ist, mit einem Höchstbetrag von: ist, mit einem Höchstbetrag von:
a) 20 EUR, wenn der noch geschuldete Betrag 150 EUR entspricht oder a) 20 EUR, wenn der noch geschuldete Betrag 150 EUR entspricht oder
darunter liegt, darunter liegt,
b) 30 EUR zuzüglich 10 Prozent des geschuldeten Betrags in einer b) 30 EUR zuzüglich 10 Prozent des geschuldeten Betrags in einer
Spanne von 150,01 bis 500 EUR, wenn sich der noch geschuldete Betrag Spanne von 150,01 bis 500 EUR, wenn sich der noch geschuldete Betrag
auf mindestens 150,01 und höchstens 500 EUR beläuft, auf mindestens 150,01 und höchstens 500 EUR beläuft,
c) 65 EUR zuzüglich 5 Prozent des geschuldeten Betrags in einer Spanne c) 65 EUR zuzüglich 5 Prozent des geschuldeten Betrags in einer Spanne
über 500 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 2000 EUR, wenn der noch über 500 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 2000 EUR, wenn der noch
geschuldete Betrag über 500 EUR liegt. geschuldete Betrag über 500 EUR liegt.
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind dazu bestimmt, einerseits die Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind dazu bestimmt, einerseits die
Verzugszinsen in Bezug auf die Schuld und andererseits alle Kosten der Verzugszinsen in Bezug auf die Schuld und andererseits alle Kosten der
gütlichen Beitreibung der nicht beglichenen Schuld pauschal zu decken. gütlichen Beitreibung der nicht beglichenen Schuld pauschal zu decken.
Entschädigungsklauseln mit Beträgen, die nicht in Absatz 1 vorgesehen Entschädigungsklauseln mit Beträgen, die nicht in Absatz 1 vorgesehen
sind, sind nichtig und gelten als ungeschrieben. sind, sind nichtig und gelten als ungeschrieben.
Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet von Artikel VI.83 Nr. Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet von Artikel VI.83 Nr.
24. 24.
TITEL 2 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden TITEL 2 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden
KAPITEL 1 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden KAPITEL 1 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden
Art. XIX.5 - Unbeschadet der Artikel VI.92 bis VI.103 ist die gütliche Art. XIX.5 - Unbeschadet der Artikel VI.92 bis VI.103 ist die gütliche
Beitreibung von Schulden durch ein Unternehmen bei einer Person, die Beitreibung von Schulden durch ein Unternehmen bei einer Person, die
nicht der Schuldner ist, verboten. nicht der Schuldner ist, verboten.
KAPITEL 2 - Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden KAPITEL 2 - Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden
Abschmitt 1 - Vorherige Eintragung Abschmitt 1 - Vorherige Eintragung
Art. XIX.6 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Art. XIX.6 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von
Schulden darf ohne vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft ausgeübt Schulden darf ohne vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft ausgeübt
werden. werden.
Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche
Bevollmächtigte in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes sind von Bevollmächtigte in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes sind von
dieser vorherigen Eintragung befreit. dieser vorherigen Eintragung befreit.
§ 2 - Der FÖD Wirtschaft sorgt als für die Verarbeitung § 2 - Der FÖD Wirtschaft sorgt als für die Verarbeitung
Verantwortlicher dafür, dass die vorherige Eintragung so erfolgt, dass Verantwortlicher dafür, dass die vorherige Eintragung so erfolgt, dass
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der durchgeführten Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der durchgeführten
Verarbeitungen gewährleistet sind. Verarbeitungen gewährleistet sind.
Im Rahmen des Antrags auf vorherige Eintragung verarbeitet der FÖD Im Rahmen des Antrags auf vorherige Eintragung verarbeitet der FÖD
Wirtschaft folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: Wirtschaft folgende Kategorien von personenbezogenen Daten:
1. gegebenenfalls die Erkennungsdaten von natürlichen Personen, 1. gegebenenfalls die Erkennungsdaten von natürlichen Personen,
2. gegebenenfalls die zu Berufszwecken benutzte Telefonnummer und 2. gegebenenfalls die zu Berufszwecken benutzte Telefonnummer und
E-Mail-Adresse von natürlichen Personen, E-Mail-Adresse von natürlichen Personen,
3. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches 3. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches
ausgestellten Auszug aus dem Strafregister aller Verwalter, ausgestellten Auszug aus dem Strafregister aller Verwalter,
Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens,
anhand dessen überprüft werden kann, ob alle Verwalter, anhand dessen überprüft werden kann, ob alle Verwalter,
Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens
fähig sind, eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden fähig sind, eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden
auszuüben, das heißt: auszuüben, das heißt:
a) Ihnen dürfen die zivilen und politischen Rechte nicht aberkannt a) Ihnen dürfen die zivilen und politischen Rechte nicht aberkannt
sein oder aberkannt worden sein. sein oder aberkannt worden sein.
b) Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden und über sie darf nicht b) Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden und über sie darf nicht
der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden
wären. wären.
c) Sie dürfen nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe c) Sie dürfen nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe
von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein auf der Grundlage von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein auf der Grundlage
folgender belgischer Vorschriften oder ausländischer Bestimmungen mit folgender belgischer Vorschriften oder ausländischer Bestimmungen mit
demselben Gegenstand: demselben Gegenstand:
i. wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftsgesetzbuch und seine i. wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftsgesetzbuch und seine
Ausführungserlasse, Ausführungserlasse,
ii. wegen eines Verstoßes gegen die steuerrechtlichen Vorschriften. ii. wegen eines Verstoßes gegen die steuerrechtlichen Vorschriften.
d) Sie dürfen nicht zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. d) Sie dürfen nicht zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein.
e) Sie dürfen nicht wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 140, e) Sie dürfen nicht wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 140,
140septies, 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches 140septies, 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches
oder ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt oder ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt
worden sein. worden sein.
f) Sie dürfen nicht zu einer strafrechtlichen Geldbuße wegen eines f) Sie dürfen nicht zu einer strafrechtlichen Geldbuße wegen eines
Verstoßes gegen das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Verstoßes gegen das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld und seine Ausführungserlasse oder ausländische Nutzung von Bargeld und seine Ausführungserlasse oder ausländische
Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt worden sein. Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt worden sein.
Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur
unter der Kontrolle der öffentlichen Behörde und unter unter der Kontrolle der öffentlichen Behörde und unter
Berücksichtigung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten Berücksichtigung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen der betroffenen Personen verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen
personenbezogene Daten nur im Rahmen der vorherigen Eintragung im personenbezogene Daten nur im Rahmen der vorherigen Eintragung im
Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung
von Schulden und der Streichung dieser Eintragung verarbeitet werden. von Schulden und der Streichung dieser Eintragung verarbeitet werden.
Diese Daten werden Dritten nicht mitgeteilt. Diese Daten werden Dritten nicht mitgeteilt.
Die Daten werden vom FÖD Wirtschaft im Hinblick auf die Erfüllung Die Daten werden vom FÖD Wirtschaft im Hinblick auf die Erfüllung
einer gesetzlichen Verpflichtung zu folgenden Zwecken verarbeitet: einer gesetzlichen Verpflichtung zu folgenden Zwecken verarbeitet:
1. Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die eine 1. Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die eine
Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben möchten, Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben möchten,
2. Überprüfung, ob diese natürlichen und juristischen Personen über 2. Überprüfung, ob diese natürlichen und juristischen Personen über
die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um eine Tätigkeit der gütlichen die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um eine Tätigkeit der gütlichen
Beitreibung von Schulden ausüben zu können, Beitreibung von Schulden ausüben zu können,
3. Bearbeitung des Antrags auf vorherige Eintragung und der Streichung 3. Bearbeitung des Antrags auf vorherige Eintragung und der Streichung
dieser Eintragung. dieser Eintragung.
§ 3 - Die vom FÖD Wirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten § 3 - Die vom FÖD Wirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten
werden so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der Zwecke durch werden so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der Zwecke durch
oder aufgrund des vorliegenden Buches erforderlich ist, und höchstens oder aufgrund des vorliegenden Buches erforderlich ist, und höchstens
drei Jahre ab der Streichung der Eintragung. drei Jahre ab der Streichung der Eintragung.
In Abweichung von Absatz 1 werden personenbezogene Daten des Auszugs In Abweichung von Absatz 1 werden personenbezogene Daten des Auszugs
aus dem Strafregister von Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren aus dem Strafregister von Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren
oder Bevollmächtigten des Unternehmens höchstens drei Jahre ab der oder Bevollmächtigten des Unternehmens höchstens drei Jahre ab der
Sammlung dieser Daten aufbewahrt. Wenn der FÖD Wirtschaft es für Sammlung dieser Daten aufbewahrt. Wenn der FÖD Wirtschaft es für
notwendig erachtet, kann alle drei Jahre ein neuer Auszug aus dem notwendig erachtet, kann alle drei Jahre ein neuer Auszug aus dem
Strafregister der Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Strafregister der Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder
Bevollmächtigten des Unternehmens, dessen Eintragung im Rahmen der Bevollmächtigten des Unternehmens, dessen Eintragung im Rahmen der
gütlichen Beitreibung von Schulden aufrechterhalten wird, gefordert gütlichen Beitreibung von Schulden aufrechterhalten wird, gefordert
werden. werden.
§ 4 - Das Unternehmen, das eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung § 4 - Das Unternehmen, das eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung
von Schulden ausüben möchte, reicht beim FÖD Wirtschaft gemäß den vom von Schulden ausüben möchte, reicht beim FÖD Wirtschaft gemäß den vom
König festgelegten Bedingungen und Modalitäten einen Eintragungsantrag König festgelegten Bedingungen und Modalitäten einen Eintragungsantrag
auf elektronischem Wege ein und fügt seinem Antrag eine Akte mit auf elektronischem Wege ein und fügt seinem Antrag eine Akte mit
mindestens folgenden Informationen und Unterlagen bei: mindestens folgenden Informationen und Unterlagen bei:
1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer,
2. seine zu beruflichen Zwecken benutzte Telefonnummer und eine zu 2. seine zu beruflichen Zwecken benutzte Telefonnummer und eine zu
beruflichen Zwecken benutzte E-Mail-Adresse, an die die Bediensteten beruflichen Zwecken benutzte E-Mail-Adresse, an die die Bediensteten
des FÖD Wirtschaft all ihre Mitteilungen richten können, des FÖD Wirtschaft all ihre Mitteilungen richten können,
3. den Nachweis, dass das Unternehmen in der Zentralen Datenbank der 3. den Nachweis, dass das Unternehmen in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen oder, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat der Unternehmen oder, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig ist, in einem vergleichbaren Register Europäischen Union ansässig ist, in einem vergleichbaren Register
eingetragen ist, das die Identifizierung des Schuldenbeitreibers und eingetragen ist, das die Identifizierung des Schuldenbeitreibers und
der natürlichen und juristischen Personen, die für das Unternehmen der natürlichen und juristischen Personen, die für das Unternehmen
handeln können, ermöglicht, handeln können, ermöglicht,
4. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches 4. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches
ausgestellten, für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus ausgestellten, für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus
dem Strafregister aller Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder dem Strafregister aller Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder
Bevollmächtigten des Unternehmens oder ein gleichwertiges im Ausland Bevollmächtigten des Unternehmens oder ein gleichwertiges im Ausland
ausgestelltes Dokument, das nicht älter als drei Monate ist, ausgestelltes Dokument, das nicht älter als drei Monate ist,
5. eine von einem Versicherungsunternehmen ausgestellte Bescheinigung, 5. eine von einem Versicherungsunternehmen ausgestellte Bescheinigung,
mit der nachgewiesen wird, dass das Unternehmen einen mit der nachgewiesen wird, dass das Unternehmen einen
Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der seine Berufshaftpflicht Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der seine Berufshaftpflicht
gemäß den vom König festgelegten Bedingungen deckt. In dieser gemäß den vom König festgelegten Bedingungen deckt. In dieser
Bescheinigung, die in einer der Landessprachen Belgiens oder in Bescheinigung, die in einer der Landessprachen Belgiens oder in
Englisch erstellt ist, sind insbesondere Unternehmensnummer und Name Englisch erstellt ist, sind insbesondere Unternehmensnummer und Name
des Versicherungsunternehmens, Nummer des Versicherungsvertrags und des Versicherungsunternehmens, Nummer des Versicherungsvertrags und
Datum des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes angegeben. Datum des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes angegeben.
Der FÖD Wirtschaft erstellt die Liste der eingetragenen Unternehmen, Der FÖD Wirtschaft erstellt die Liste der eingetragenen Unternehmen,
die die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, und die die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, und
veröffentlicht diese Liste auf seiner Website. veröffentlicht diese Liste auf seiner Website.
Der König legt zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die Der König legt zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die
vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft fest. vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft fest.
Der König kann ebenfalls zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für Der König kann ebenfalls zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für
die vorherige Eintragung von Unternehmen, die in einem Drittland die vorherige Eintragung von Unternehmen, die in einem Drittland
ansässig sind, festlegen. ansässig sind, festlegen.
Abschmitt 2 - Modalitäten für die Ausübung der Tätigkeit der gütlichen Abschmitt 2 - Modalitäten für die Ausübung der Tätigkeit der gütlichen
Beitreibung von Schulden Beitreibung von Schulden
Art. XIX.7 - § 1 - Jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Art. XIX.7 - § 1 - Jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von
Schulden beginnt damit, dass der Schuldenbeitreiber die Einhaltung von Schulden beginnt damit, dass der Schuldenbeitreiber die Einhaltung von
Artikel XIX.4 in Bezug auf die beim Verbraucher geforderten Beträge Artikel XIX.4 in Bezug auf die beim Verbraucher geforderten Beträge
kontrolliert. kontrolliert.
Keine Inverzugsetzung darf an den Verbraucher gerichtet werden, wenn Keine Inverzugsetzung darf an den Verbraucher gerichtet werden, wenn
der Schuldenbeitreiber feststellt, dass Artikel XIX.4 nicht der Schuldenbeitreiber feststellt, dass Artikel XIX.4 nicht
eingehalten worden ist. eingehalten worden ist.
§ 2 - Unbeschadet der Artikel XIX.8 und XIX.9 dürfen keine Maßnahmen § 2 - Unbeschadet der Artikel XIX.8 und XIX.9 dürfen keine Maßnahmen
oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor
der Verbraucher in Verzug gesetzt worden ist. der Verbraucher in Verzug gesetzt worden ist.
Die Inverzugsetzung, die an den Verbraucher auf einem dauerhaften Die Inverzugsetzung, die an den Verbraucher auf einem dauerhaften
Träger gerichtet wird und klar und verständlich abgefasst ist, enthält Träger gerichtet wird und klar und verständlich abgefasst ist, enthält
mindestens folgende Angaben: mindestens folgende Angaben:
1. Identität, Unternehmensnummer, Adresse, Telefonnummer, Eigenschaft 1. Identität, Unternehmensnummer, Adresse, Telefonnummer, Eigenschaft
und mögliche E-Mail-Adresse des ursprünglichen Gläubigers. Bei einer und mögliche E-Mail-Adresse des ursprünglichen Gläubigers. Bei einer
Forderungsabtretung werden ebenfalls die Kontaktdaten des neuen Forderungsabtretung werden ebenfalls die Kontaktdaten des neuen
Gläubigers angegeben, Gläubigers angegeben,
2. Name oder Bezeichnung, Adresse, Unternehmensnummer und Kontaktdaten 2. Name oder Bezeichnung, Adresse, Unternehmensnummer und Kontaktdaten
des Unternehmens, das die gütliche Beitreibung von Schulden des Unternehmens, das die gütliche Beitreibung von Schulden
durchführt, und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD durchführt, und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD
Wirtschaft, Wirtschaft,
3. genaue Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden 3. genaue Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden
ist, und Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, ist, und Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld,
4. genaue und detaillierte Beschreibung der Beträge, die gemäß den 4. genaue und detaillierte Beschreibung der Beträge, die gemäß den
Artikeln XIX.4 und XIX.8 beim Schuldner gefordert werden, Artikeln XIX.4 und XIX.8 beim Schuldner gefordert werden,
5. bei einer Beitreibung durch einen Rechtsanwalt, ministeriellen 5. bei einer Beitreibung durch einen Rechtsanwalt, ministeriellen
Amtsträger oder gerichtlichen Bevollmächtigten, folgenden Text in Amtsträger oder gerichtlichen Bevollmächtigten, folgenden Text in
einem getrennten Absatz, fettgedruckt und in einer anderen Schriftart: einem getrennten Absatz, fettgedruckt und in einer anderen Schriftart:
"Dieses Schreiben betrifft KEINE Ladung vor Gericht oder "Dieses Schreiben betrifft KEINE Ladung vor Gericht oder
Sicherstellung. Es handelt sich nicht um ein Verfahren der Sicherstellung. Es handelt sich nicht um ein Verfahren der
gerichtlichen Beitreibung.", gerichtlichen Beitreibung.",
6. Vermerk, dass der Verbraucher auf sein Ersuchen hin alle Belege für 6. Vermerk, dass der Verbraucher auf sein Ersuchen hin alle Belege für
die Schuld erhalten kann, die Schuld erhalten kann,
7. Angabe des Verfahrens, das zu befolgen ist, wenn der Verbraucher 7. Angabe des Verfahrens, das zu befolgen ist, wenn der Verbraucher
die Schuld bestreitet, die Schuld bestreitet,
8. Vermerk, dass der Verbraucher Zahlungserleichterungen beantragen 8. Vermerk, dass der Verbraucher Zahlungserleichterungen beantragen
kann, wenn er nicht in der Lage ist, den geschuldeten Betrag in einem kann, wenn er nicht in der Lage ist, den geschuldeten Betrag in einem
Mal zu zahlen, Mal zu zahlen,
9. Vermerk, dass bei fehlender Reaktion innerhalb der in Artikel XIX.9 9. Vermerk, dass bei fehlender Reaktion innerhalb der in Artikel XIX.9
§ 1 festgelegten Frist andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen § 1 festgelegten Frist andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen
Beitreibung vorgenommen werden können. Beitreibung vorgenommen werden können.
Art. XIX.8 - Wenn keine Erinnerung gemäß Artikel XIX.2 erfolgt ist, Art. XIX.8 - Wenn keine Erinnerung gemäß Artikel XIX.2 erfolgt ist,
können die in Artikel XIX.4 erwähnten Beträge erst nach Ablauf einer können die in Artikel XIX.4 erwähnten Beträge erst nach Ablauf einer
Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen, die am dritten Werktag Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen, die am dritten Werktag
nach dem Tag beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher nach dem Tag beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher
versandt worden ist, beim Verbraucher gefordert werden. versandt worden ist, beim Verbraucher gefordert werden.
Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die
Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem
die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist.
Bei Nichtzahlung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist versendet Bei Nichtzahlung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist versendet
der Schuldenbeitreiber die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte der Schuldenbeitreiber die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte
Inverzugsetzung. Inverzugsetzung.
Art. XIX.9 - § 1 - Andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Art. XIX.9 - § 1 - Andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen
Beitreibung dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn Beitreibung dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn
Kalendertagen vorgenommen werden, die am dritten Werktag nach dem Tag Kalendertagen vorgenommen werden, die am dritten Werktag nach dem Tag
beginnt, an dem die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte Inverzugsetzung an beginnt, an dem die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte Inverzugsetzung an
den Verbraucher versandt worden ist. den Verbraucher versandt worden ist.
§ 2 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen § 2 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen
Begleichungsplan beantragt, dürfen keine anderen Maßnahmen oder Begleichungsplan beantragt, dürfen keine anderen Maßnahmen oder
Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein
Beschluss über diesen Antrag gefasst worden ist. Beschluss über diesen Antrag gefasst worden ist.
Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von
dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der
Beantragung eines Begleichungsplans beginnt, hören die in der Beantragung eines Begleichungsplans beginnt, hören die in der
Entschädigungsklausel vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Entschädigungsklausel vorgesehenen Verzugszinsen bis zur
Beschlussfassung auf zu laufen. Beschlussfassung auf zu laufen.
§ 3 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen § 3 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen
Antrag auf Schuldenvermittlung bei einem gütlichen Schuldenvermittler Antrag auf Schuldenvermittlung bei einem gütlichen Schuldenvermittler
eingeleitet oder ein Ersuchen um ein Verfahren der kollektiven eingeleitet oder ein Ersuchen um ein Verfahren der kollektiven
Schuldenregelung durch eine Antragschrift eingeleitet, dürfen keine Schuldenregelung durch eine Antragschrift eingeleitet, dürfen keine
weiteren Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung weiteren Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung
vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über seinen Antrag gefasst vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über seinen Antrag gefasst
worden ist oder fünfundvierzig Kalendertage seit dem Antrag vergangen worden ist oder fünfundvierzig Kalendertage seit dem Antrag vergangen
sind. sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am ersten Werktag nach dem Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am ersten Werktag nach dem
Datum der Einreichung des Antrags bei einem gütlichen Datum der Einreichung des Antrags bei einem gütlichen
Schuldenvermittler oder dem Datum der Hinterlegung einer Antragschrift Schuldenvermittler oder dem Datum der Hinterlegung einer Antragschrift
gemäß Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches. gemäß Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches.
Der Verbraucher informiert den Schuldenbeitreiber unverzüglich über Der Verbraucher informiert den Schuldenbeitreiber unverzüglich über
das Datum seines Antrags auf gütliche Schuldenvermittlung oder seiner das Datum seines Antrags auf gütliche Schuldenvermittlung oder seiner
in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Antragschrift, in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Antragschrift,
über die Kontaktdaten des angerufenen Vermittlers und über den über die Kontaktdaten des angerufenen Vermittlers und über den
gefassten Beschluss, damit die Maßnahmen und Handlungen zur gütlichen gefassten Beschluss, damit die Maßnahmen und Handlungen zur gütlichen
Beitreibung gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden können. Beitreibung gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden können.
§ 4 - Bestreitet der Verbraucher seine Schuld auf mit Gründen § 4 - Bestreitet der Verbraucher seine Schuld auf mit Gründen
versehene Weise gemäß Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 7, dürfen keine versehene Weise gemäß Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 7, dürfen keine
anderen Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung anderen Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung
vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über diese Beanstandung vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über diese Beanstandung
gefasst worden ist. gefasst worden ist.
Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von
dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der
Beanstandung beginnt, hören die in der Entschädigungsklausel Beanstandung beginnt, hören die in der Entschädigungsklausel
vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Beschlussfassung auf zu laufen. vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Beschlussfassung auf zu laufen.
§ 5 - Wenn es mehrere Gründe für die Aussetzung der Maßnahmen und § 5 - Wenn es mehrere Gründe für die Aussetzung der Maßnahmen und
Handlungen zur gütlichen Beitreibung gemäß den Paragraphen 1 bis 4 Handlungen zur gütlichen Beitreibung gemäß den Paragraphen 1 bis 4
gibt, darf die Aussetzung insgesamt eine Frist von höchstens gibt, darf die Aussetzung insgesamt eine Frist von höchstens
fünfundvierzig Kalendertagen nicht überschreiten, die bei Ablauf der fünfundvierzig Kalendertagen nicht überschreiten, die bei Ablauf der
in § 1 vorgesehenen Frist beginnt. in § 1 vorgesehenen Frist beginnt.
§ 6 - Der König kann die Modalitäten für die Mitteilung der in den § 6 - Der König kann die Modalitäten für die Mitteilung der in den
Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Informationen und Beschlüsse festlegen. Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Informationen und Beschlüsse festlegen.
Art. XIX.10 - § 1 - Zu Beginn jedes Hausbesuchs bei einem Verbraucher Art. XIX.10 - § 1 - Zu Beginn jedes Hausbesuchs bei einem Verbraucher
im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden:
1. identifiziert sich die Person, die den Besuch macht, und sagt sie, 1. identifiziert sich die Person, die den Besuch macht, und sagt sie,
welchen Schuldenbeitreiber sie vertritt und für welchen Gläubiger sie welchen Schuldenbeitreiber sie vertritt und für welchen Gläubiger sie
handelt, handelt,
2. händigt die in Nr. 1 erwähnte Person eine Unterlage mit allen in 2. händigt die in Nr. 1 erwähnte Person eine Unterlage mit allen in
Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten Angaben aus, Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten Angaben aus,
3. legt die in Nr. 1 erwähnte Person dem Verbraucher, der angibt, dass 3. legt die in Nr. 1 erwähnte Person dem Verbraucher, der angibt, dass
er Zahlungsschwierigkeiten hat, die Möglichkeiten zur Beantragung von er Zahlungsschwierigkeiten hat, die Möglichkeiten zur Beantragung von
Zahlungserleichterungen und/oder einer Schuldenvermittlung dar. Zahlungserleichterungen und/oder einer Schuldenvermittlung dar.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unterlage enthält einen klaren Hinweis Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unterlage enthält einen klaren Hinweis
darauf, dass es sich um eine gütliche und keine gerichtliche darauf, dass es sich um eine gütliche und keine gerichtliche
Beitreibung handelt und dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, Beitreibung handelt und dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist,
sich dem Hausbesuch zu unterziehen, und ihn jederzeit beenden kann. Zu sich dem Hausbesuch zu unterziehen, und ihn jederzeit beenden kann. Zu
diesem Zweck steht der Text am Anfang der Unterlage, getrennt vom diesem Zweck steht der Text am Anfang der Unterlage, getrennt vom
übrigen Text, in einem getrennten Rahmen, fettgedruckt und mindestens übrigen Text, in einem getrennten Rahmen, fettgedruckt und mindestens
in einer größeren Schriftart. in einer größeren Schriftart.
§ 2 - Bei jeder vollständigen oder teilweisen Zahlung einer Schuld § 2 - Bei jeder vollständigen oder teilweisen Zahlung einer Schuld
anlässlich eines Hausbesuchs wird eine Quittung ausgestellt, auf der anlässlich eines Hausbesuchs wird eine Quittung ausgestellt, auf der
der erhaltene Betrag und die betreffende Schuld angegeben sind. der erhaltene Betrag und die betreffende Schuld angegeben sind.
§ 3 - Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Hausbesuche § 3 - Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Hausbesuche
bei Verbrauchern durchgeführt werden. bei Verbrauchern durchgeführt werden.
Art. XIX.11 - Der Schuldenbeitreiber bestätigt unverzüglich auf einem Art. XIX.11 - Der Schuldenbeitreiber bestätigt unverzüglich auf einem
dauerhaften Träger alle mit dem Verbraucher vereinbarten dauerhaften Träger alle mit dem Verbraucher vereinbarten
Zahlungsmodalitäten. Zahlungsmodalitäten.
Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Telefonanrufe an Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Telefonanrufe an
Verbraucher getätigt werden. Verbraucher getätigt werden.
Art. XIX.12 - Betrifft die Beitreibung eine Schuld, für die ein Art. XIX.12 - Betrifft die Beitreibung eine Schuld, für die ein
Begleichungsplan vereinbart worden ist, sendet der Schuldenbeitreiber Begleichungsplan vereinbart worden ist, sendet der Schuldenbeitreiber
dem Verbraucher mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften dem Verbraucher mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften
Träger eine Aufstellung der bereits gezahlten Beträge und des noch Träger eine Aufstellung der bereits gezahlten Beträge und des noch
geschuldeten Restbetrags zu. geschuldeten Restbetrags zu.
Wenn die Schuld erloschen ist, teilt er dies dem Verbraucher Wenn die Schuld erloschen ist, teilt er dies dem Verbraucher
unverzüglich mit. unverzüglich mit.
Art. XIX.13 - Dem Schuldenbeitreiber ist es verboten, beim Verbraucher Art. XIX.13 - Dem Schuldenbeitreiber ist es verboten, beim Verbraucher
irgendeine Entschädigung, irgendeine Vergütung oder irgendwelche irgendeine Entschädigung, irgendeine Vergütung oder irgendwelche
Kosten für sein Eingreifen zu fordern. Kosten für sein Eingreifen zu fordern.
KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Sanktionen KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Sanktionen
Art. XIX.14 - Das Gericht kann unbeschadet der gemeinrechtlichen Art. XIX.14 - Das Gericht kann unbeschadet der gemeinrechtlichen
Sanktionen anordnen, dass jede Zahlung, die unter Verstoß gegen die Sanktionen anordnen, dass jede Zahlung, die unter Verstoß gegen die
Bestimmungen der Artikel XIX.2, XIX.4 bis XIX.8 und XIX.10 erwirkt Bestimmungen der Artikel XIX.2, XIX.4 bis XIX.8 und XIX.10 erwirkt
worden ist, als vom Verbraucher gegenüber dem Gläubiger rechtsgültig worden ist, als vom Verbraucher gegenüber dem Gläubiger rechtsgültig
getätigt betrachtet wird und dass sie dem Verbraucher vom getätigt betrachtet wird und dass sie dem Verbraucher vom
Zahlungsempfänger erstattet werden muss. Zahlungsempfänger erstattet werden muss.
Betrifft die gütliche Beitreibung einer Schuld einen ganz oder Betrifft die gütliche Beitreibung einer Schuld einen ganz oder
teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere durch Anwendung von teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere durch Anwendung von
Artikel XIX.13, kann das Gericht unbeschadet der gemeinrechtlichen Artikel XIX.13, kann das Gericht unbeschadet der gemeinrechtlichen
Sanktionen anordnen, dass der Zahlungsempfänger verpflichtet ist, dem Sanktionen anordnen, dass der Zahlungsempfänger verpflichtet ist, dem
Verbraucher den Betrag zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Tag der Verbraucher den Betrag zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Tag der
Zahlung zu erstatten. Zahlung zu erstatten.
Art. XIX.15 - Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach den Art. XIX.15 - Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach den
Artikeln XIX.2, XIX.4 und XIX.5 nicht nach, ist der Verbraucher Artikeln XIX.2, XIX.4 und XIX.5 nicht nach, ist der Verbraucher
unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen von Rechts wegen von der unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen von Rechts wegen von der
Zahlung der in der Klausel vorgesehenen Entschädigung befreit. Zahlung der in der Klausel vorgesehenen Entschädigung befreit.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Artikel XIX.2 § 3 Nr. 1 bis 4." Absatz 1 findet keine Anwendung auf Artikel XIX.2 § 3 Nr. 1 bis 4."
Abschmitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Abschmitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 5 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 5 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel XV.6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XV.6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.6/2 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung "Art. XV.6/2 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung
eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler beschlossen und betrifft eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler beschlossen und betrifft
diese Maßnahme Informationen oder Daten, die unter das Berufsgeheimnis diese Maßnahme Informationen oder Daten, die unter das Berufsgeheimnis
fallen, darf sie ausschließlich ausgeführt werden in Anwesenheit des fallen, darf sie ausschließlich ausgeführt werden in Anwesenheit des
Vertreters der für diesen Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde Vertreters der für diesen Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde
oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie
beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das
Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Unterlagen Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Unterlagen
mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist. mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.
Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des
Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt. Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt.
Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers, die unter das Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers, die unter das
Berufsgeheimnis fallen, dürfen nicht beschlagnahmt werden. Berufsgeheimnis fallen, dürfen nicht beschlagnahmt werden.
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des
Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom
Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann. Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann.
Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche
Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die
Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben. Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben.
Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung
der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen
Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass Letztere ordnungsgemäß Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass Letztere ordnungsgemäß
vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der
Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt." Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt."
Art. 6 - Artikel XV.10/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel XV.10/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. April 2018, wird aufgehoben. Gesetz vom 15. April 2018, wird aufgehoben.
Art. 7 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird nach Art. 7 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird nach
Artikel XV.66/4 ein Abschmitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: Artikel XV.66/4 ein Abschmitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschmitt 4 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch XIX". "Abschmitt 4 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch XIX".
Art. 8 - In Abschmitt 4, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel Art. 8 - In Abschmitt 4, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel
XV.66/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XV.66/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.66/5 - Unbeschadet von Artikel XV.2 § 1 kontrollieren die "Art. XV.66/5 - Unbeschadet von Artikel XV.2 § 1 kontrollieren die
Bediensteten des FÖD Wirtschaft regelmäßig, ob der Schuldenbeitreiber Bediensteten des FÖD Wirtschaft regelmäßig, ob der Schuldenbeitreiber
weiterhin die Bedingungen der ihm gewährten Eintragung erfüllt. weiterhin die Bedingungen der ihm gewährten Eintragung erfüllt.
Im Rahmen dieser Kontrolle können die in Absatz 1 erwähnten Im Rahmen dieser Kontrolle können die in Absatz 1 erwähnten
Bediensteten jederzeit zusätzliche Informationen oder Schriftstücke Bediensteten jederzeit zusätzliche Informationen oder Schriftstücke
vom Schuldenbeitreiber verlangen. vom Schuldenbeitreiber verlangen.
Der Schuldenbeitreiber informiert die in Artikel XV.2 erwähnten Der Schuldenbeitreiber informiert die in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten unverzüglich auf elektronischem Wege über Änderungen der Bediensteten unverzüglich auf elektronischem Wege über Änderungen der
in Artikel XIX.6 § 4 erwähnten Informationen, die seinem in Artikel XIX.6 § 4 erwähnten Informationen, die seinem
Eintragungsantrag beigefügt sind." Eintragungsantrag beigefügt sind."
Art. 9 - In denselben Abschmitt 4 wird ein Artikel XV.66/6 mit Art. 9 - In denselben Abschmitt 4 wird ein Artikel XV.66/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.66/6 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel XV.60/1 "Art. XV.66/6 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel XV.60/1
§ 1 erwähnten Verfahren und Verfolgungen kann die in Artikel XIX.6 § 1 erwähnten Verfahren und Verfolgungen kann die in Artikel XIX.6
erwähnte Eintragung von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft gestrichen erwähnte Eintragung von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft gestrichen
werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber eine der in Buch XIX werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber eine der in Buch XIX
oder seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr oder seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr
erfüllt oder wenn er eine der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel erfüllt oder wenn er eine der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel
6 oder Titel 4 Kapitel 1 oder eine der Bestimmungen von Buch XIX oder 6 oder Titel 4 Kapitel 1 oder eine der Bestimmungen von Buch XIX oder
seinen Ausführungserlassen missachtet. seinen Ausführungserlassen missachtet.
Die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung kann ebenfalls gestrichen Die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung kann ebenfalls gestrichen
werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber nicht innerhalb der werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber nicht innerhalb der
von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die für die von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die für die
in Artikel XV.66/5 erwähnte Kontrolle erforderlichen zusätzlichen in Artikel XV.66/5 erwähnte Kontrolle erforderlichen zusätzlichen
Informationen oder Schriftstücke übermittelt. Informationen oder Schriftstücke übermittelt.
§ 2 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft notifizieren dem § 2 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft notifizieren dem
betreffenden Schuldenbeitreiber zuvor auf elektronischem Wege die betreffenden Schuldenbeitreiber zuvor auf elektronischem Wege die
Beschwerdegründe. Beschwerdegründe.
Der betreffende Schuldenbeitreiber kann seine Akte einsehen und Der betreffende Schuldenbeitreiber kann seine Akte einsehen und
verfügt ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung über eine Frist von verfügt ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung über eine Frist von
dreißig Kalendertagen, um seine Verteidigung vorzubringen. dreißig Kalendertagen, um seine Verteidigung vorzubringen.
Der Beschluss der Bediensteten des FÖD Wirtschaft wird dem Der Beschluss der Bediensteten des FÖD Wirtschaft wird dem
betreffenden Schuldenbeitreiber auf elektronischem Wege notifiziert. betreffenden Schuldenbeitreiber auf elektronischem Wege notifiziert.
§ 3 - Wenn die Bediensteten des FÖD Wirtschaft der Ansicht sind, dass § 3 - Wenn die Bediensteten des FÖD Wirtschaft der Ansicht sind, dass
die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung gestrichen werden muss, kann die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung gestrichen werden muss, kann
die Dauer dieser Streichung in keinem Fall ein Jahr ab der die Dauer dieser Streichung in keinem Fall ein Jahr ab der
Notifizierung des Beschlusses überschreiten. Notifizierung des Beschlusses überschreiten.
Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft können beschließen, dass der Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft können beschließen, dass der
betreffende Schuldenbeitreiber während der Dauer der Streichung keinen betreffende Schuldenbeitreiber während der Dauer der Streichung keinen
neuen Eintragungsantrag einreichen darf. neuen Eintragungsantrag einreichen darf.
Nach Ablauf des Zeitraums der Streichung kann gemäß Artikel XIX.6 ein Nach Ablauf des Zeitraums der Streichung kann gemäß Artikel XIX.6 ein
neuer Eintragungsantrag eingereicht werden, um die in Buch XIX neuer Eintragungsantrag eingereicht werden, um die in Buch XIX
erwähnten Tätigkeiten erneut auszuüben. erwähnten Tätigkeiten erneut auszuüben.
§ 4 - Personen, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils mindestens einen § 4 - Personen, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils mindestens einen
Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung ergriffen worden Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung ergriffen worden
sind, kann keine Eintragung mehr gewährt werden. sind, kann keine Eintragung mehr gewährt werden.
Juristischen Personen, innerhalb deren das Amt eines Verwalters, eines Juristischen Personen, innerhalb deren das Amt eines Verwalters, eines
Geschäftsführers, eines Direktors oder eines Bevollmächtigten von Geschäftsführers, eines Direktors oder eines Bevollmächtigten von
einer Person bekleidet ist, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils einer Person bekleidet ist, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils
mindestens einen Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung mindestens einen Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung
ergriffen worden ist, kann keine Eintragung gewährt werden. ergriffen worden ist, kann keine Eintragung gewährt werden.
§ 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die § 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die
Streichung der Eintragung und die Verweigerung der Eintragung Streichung der Eintragung und die Verweigerung der Eintragung
festlegen." festlegen."
Art. 10 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird Art. 10 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird
nach Artikel XV.125/2 ein Abschmitt 11/2/1 mit folgender Überschrift nach Artikel XV.125/2 ein Abschmitt 11/2/1 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Abschmitt 11/2/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XIX". "Abschmitt 11/2/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XIX".
Art. 11 - In Abschmitt 11/2/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Art. 11 - In Abschmitt 11/2/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein
Artikel XV.125/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XV.125/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.125/2/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer "Art. XV.125/2/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer
gegen die Bestimmungen verstößt: gegen die Bestimmungen verstößt:
1. von Artikel XIX.2 §§ 1 bis 3 in Bezug auf die Verpflichtung zur 1. von Artikel XIX.2 §§ 1 bis 3 in Bezug auf die Verpflichtung zur
Versendung einer ersten Erinnerung und die entsprechenden Versendung einer ersten Erinnerung und die entsprechenden
Versendungsbedingungen, die Bedingungen der Unentgeltlichkeit und die Versendungsbedingungen, die Bedingungen der Unentgeltlichkeit und die
Pflichtangaben, Pflichtangaben,
2. von Artikel XIX.3 in Bezug auf die Informationspflicht zu Lasten 2. von Artikel XIX.3 in Bezug auf die Informationspflicht zu Lasten
des Unternehmens, des Unternehmens,
3. von Artikels XIX.4 in Bezug auf die Höchstgrenze für 3. von Artikels XIX.4 in Bezug auf die Höchstgrenze für
Entschädigungsklauseln und Zahlungen, die beim Verbraucher gefordert Entschädigungsklauseln und Zahlungen, die beim Verbraucher gefordert
werden können." werden können."
Art. 12 - In denselben Abschmitt 11/2/1 wird ein Artikel XV.125/2/2 Art. 12 - In denselben Abschmitt 11/2/1 wird ein Artikel XV.125/2/2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.125/2/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer "Art. XV.125/2/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer
gegen die Bestimmungen verstößt: gegen die Bestimmungen verstößt:
1. von Artikel XV.66/6 § 3 in Bezug auf den Zeitraum der Streichung, 1. von Artikel XV.66/6 § 3 in Bezug auf den Zeitraum der Streichung,
während dessen keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung ausgeübt während dessen keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung ausgeübt
werden darf, werden darf,
2. von Artikel XIX.5 über die verbotenen Praktiken bei einer gütlichen 2. von Artikel XIX.5 über die verbotenen Praktiken bei einer gütlichen
Beitreibung von Verbraucherschulden, Beitreibung von Verbraucherschulden,
3. von Artikel XIX.6 §§ 1 und 4 Absatz 1 in Bezug auf die 3. von Artikel XIX.6 §§ 1 und 4 Absatz 1 in Bezug auf die
Verpflichtung und die Bedingungen der vorherigen Eintragung beim FÖD Verpflichtung und die Bedingungen der vorherigen Eintragung beim FÖD
Wirtschaft, Wirtschaft,
4. von Artikel XIX.7 § 1 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer 4. von Artikel XIX.7 § 1 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer
vorherigen Kontrolle zu Lasten des Schuldenbeitreibers, vorherigen Kontrolle zu Lasten des Schuldenbeitreibers,
5. von Artikel XIX.7 § 2 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer 5. von Artikel XIX.7 § 2 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer
Inverzugsetzung vor Handlungen oder Maßnahmen zur gütlichen Inverzugsetzung vor Handlungen oder Maßnahmen zur gütlichen
Beitreibung und ihre Pflichtangaben, Beitreibung und ihre Pflichtangaben,
6. von Artikel XIX.8 in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der 6. von Artikel XIX.8 in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der
Frist vor der Forderung der erwähnten Beträge, Frist vor der Forderung der erwähnten Beträge,
7. von Artikel XIX.9 §§ 1 bis 5 in Bezug auf die Verpflichtung zur 7. von Artikel XIX.9 §§ 1 bis 5 in Bezug auf die Verpflichtung zur
Einhaltung der verschiedenen erwähnten Fristen vor anderen Handlungen Einhaltung der verschiedenen erwähnten Fristen vor anderen Handlungen
oder Maßnahmen zur gütlichen Beitreibung und die Folgen derselben oder Maßnahmen zur gütlichen Beitreibung und die Folgen derselben
Fristen, Fristen,
8. von Artikel XIX.10 in Bezug auf die Bedingungen für einen 8. von Artikel XIX.10 in Bezug auf die Bedingungen für einen
Hausbesuch beim Verbraucher, Hausbesuch beim Verbraucher,
9. von Artikel XIX.11 in Bezug auf die Bestätigung der vereinbarten 9. von Artikel XIX.11 in Bezug auf die Bestätigung der vereinbarten
Zahlungsmodalitäten und das Verbot von Telefonanrufen an den Zahlungsmodalitäten und das Verbot von Telefonanrufen an den
Verbraucher, Verbraucher,
10. von Artikel XIX.12 in Bezug auf die Informationspflichten zu 10. von Artikel XIX.12 in Bezug auf die Informationspflichten zu
Lasten des Schuldenbeitreibers, Lasten des Schuldenbeitreibers,
11. von Artikel XIX.13 in Bezug auf das Verbot für den 11. von Artikel XIX.13 in Bezug auf das Verbot für den
Schuldenbeitreiber, beim Verbraucher irgendeinen Betrag für sein Schuldenbeitreiber, beim Verbraucher irgendeinen Betrag für sein
Eingreifen zu fordern." Eingreifen zu fordern."
Art. 13 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschmitt 2 desselben Art. 13 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschmitt 2 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/5 mit folgendem Wortlaut Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/5 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. XV.130/5 - Bei Verurteilung wegen Verstoß gegen Buch XIX wird "Art. XV.130/5 - Bei Verurteilung wegen Verstoß gegen Buch XIX wird
die in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnte die in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnte
Sondereinziehung immer ausgesprochen." Sondereinziehung immer ausgesprochen."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 14 - Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Art. 14 - Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche
Eintreibung von Verbraucherschulden, abgeändert durch den Königlichen Eintreibung von Verbraucherschulden, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 4. April 2003 und die Gesetze vom 27. März 2009, 15. April Erlass vom 4. April 2003 und die Gesetze vom 27. März 2009, 15. April
2018, 21. Dezember 2018 und 29. September 2020, wird aufgehoben. 2018, 21. Dezember 2018 und 29. September 2020, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten
Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme von § 2, der am ersten Tag des siebten Monats nach Kraft, mit Ausnahme von § 2, der am ersten Tag des siebten Monats nach
dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt. Staatsblatt in Kraft tritt.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf jede fällige und nicht § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf jede fällige und nicht
beglichene Schuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus beglichene Schuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus
einem vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn der einem vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn der
Zahlungsverzug nach seinem Inkrafttreten eintritt. Zahlungsverzug nach seinem Inkrafttreten eintritt.
Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf jede gütliche Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf jede gütliche
Beitreibung von Schulden und jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung Beitreibung von Schulden und jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung
von Schulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus einem von Schulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus einem
vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn die gütliche vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn die gütliche
Beitreibung und die Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nach seinem Beitreibung und die Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nach seinem
Inkrafttreten erfolgen. Inkrafttreten erfolgen.
[In Abweichung von Artikel XIX.4 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches [In Abweichung von Artikel XIX.4 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches
werden Verzugszinsen und pauschale Entschädigungen, die vor dem Datum werden Verzugszinsen und pauschale Entschädigungen, die vor dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vereinbart worden sind, des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vereinbart worden sind,
den Artikeln I.8 Nr. 22, VI.82 und VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuches den Artikeln I.8 Nr. 22, VI.82 und VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuches
entsprechen, aber die in Artikel XIX.4 desselben Gesetzbuches entsprechen, aber die in Artikel XIX.4 desselben Gesetzbuches
festgelegten Beträge übersteigen, gemäß den in Artikel XIX.4 festgelegten Beträge übersteigen, gemäß den in Artikel XIX.4
festgelegten Schwellenwerten herabgesetzt. festgelegten Schwellenwerten herabgesetzt.
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes geändert oder erneuert worden ist.] vorliegenden Gesetzes geändert oder erneuert worden ist.]
§ 3 - Die aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die § 3 - Die aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden gewährten Eintragungen gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden gewährten Eintragungen
bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig, solange bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig, solange
die betreffenden Schuldenbeitreiber weiterhin die Bedingungen für ihre die betreffenden Schuldenbeitreiber weiterhin die Bedingungen für ihre
Eintragung erfüllen. Eintragung erfüllen.
§ 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann binnen zwei Jahren § 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann binnen zwei Jahren
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Beurteilung der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Beurteilung der
Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes beantragen. Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes beantragen.
Alle vier Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes analysieren Alle vier Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes analysieren
der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz
zuständige Minister die Zweckmäßigkeit, die in Artikel XIX.2 § 2 zuständige Minister die Zweckmäßigkeit, die in Artikel XIX.2 § 2
Absatz 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des Absatz 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des
Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes gilt, zu indexieren oder nicht zu indexieren, vorliegenden Gesetzes gilt, zu indexieren oder nicht zu indexieren,
und legen sie dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Indexierung und legen sie dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Indexierung
oder Nichtindexierung vor. Gegebenenfalls indexiert der König durch oder Nichtindexierung vor. Gegebenenfalls indexiert der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XIX.2 § 2 Absatz einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XIX.2 § 2 Absatz
2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des
Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes gilt. vorliegenden Gesetzes gilt.
[Art. 15 § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. [Art. 15 § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5.
November 2023 (B.S. vom 11. November 2023)] November 2023 (B.S. vom 11. November 2023)]
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