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Wet houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de consument" in het Wetboek van economisch recht. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant insertion du livre XIX "Dettes du consommateur" dans le Code de droit économique. - Coordination officieuse en langue allemande |
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4 MEI 2023. - Wet houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de | 4 MAI 2023. - Loi portant insertion du livre XIX "Dettes du |
consument" in het Wetboek van economisch recht. - Officieuze | consommateur" dans le Code de droit économique. - Coordination |
coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 4 mei 2023 houdende invoeging van boek XIX "Schulden van de | allemande de la loi du 4 mai 2023 portant insertion du livre XIX |
consument" in het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad | "Dettes du consommateur" dans le Code de droit économique (Moniteur |
van 23 mei 2023), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 5 november | belge du 23 mai 2023), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 5 |
2023 houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad | novembre 2023 portant dispositions diverses en matière d'économie |
van 11 december 2023, err. van 26 januari 2024). | (Moniteur belge du 11 décembre 2023, err. du 26 janvier 2024). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. MAI 2023 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIX "Verbraucherschulden" | 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIX "Verbraucherschulden" |
in das Wirtschaftsgesetzbuch | in das Wirtschaftsgesetzbuch |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 13/1 mit folgender Überschrift eingefügt: | Kapitel 13/1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 13/1 - Begriffsbestimmungen Buch XIX". | "KAPITEL 13/1 - Begriffsbestimmungen Buch XIX". |
Art. 3 - In Kapitel 13/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Kapitel 13/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
I.22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | I.22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. I.22/1 - Für die Anwendung von Buch XIX gelten folgende | "Art. I.22/1 - Für die Anwendung von Buch XIX gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. gütliche Beitreibung von Schulden: jede Handlung oder Praxis eines | 1. gütliche Beitreibung von Schulden: jede Handlung oder Praxis eines |
Unternehmens, die darauf abzielt, einen Verbraucher zur Zahlung einer | Unternehmens, die darauf abzielt, einen Verbraucher zur Zahlung einer |
nicht beglichenen Schuld zu veranlassen, mit Ausnahme der Beitreibung | nicht beglichenen Schuld zu veranlassen, mit Ausnahme der Beitreibung |
auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, | auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, |
2. Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: jede von einem | 2. Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: jede von einem |
Unternehmen ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nicht | Unternehmen ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nicht |
beglichener Schulden zugunsten Dritter und der gütlichen Beitreibung | beglichener Schulden zugunsten Dritter und der gütlichen Beitreibung |
entgeltlich abgetretener Forderungen, | entgeltlich abgetretener Forderungen, |
3. Schuldenbeitreiber: Unternehmen, die eine Tätigkeit der gütlichen | 3. Schuldenbeitreiber: Unternehmen, die eine Tätigkeit der gütlichen |
Beitreibung von Schulden ausüben, | Beitreibung von Schulden ausüben, |
4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf | 4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre |
Vereinigungen." | Vereinigungen." |
Abschmitt 2 - Einfügung eines neuen Buches XIX in das | Abschmitt 2 - Einfügung eines neuen Buches XIX in das |
Wirtschaftsgesetzbuch | Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIX, das die Artikel | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIX, das die Artikel |
XIX.1 bis XIX.15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XIX.1 bis XIX.15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"BUCH XIX - VERBRAUCHERSCHULDEN | "BUCH XIX - VERBRAUCHERSCHULDEN |
TITEL 1 - Zahlung von Schulden durch Verbraucher an Unternehmen | TITEL 1 - Zahlung von Schulden durch Verbraucher an Unternehmen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Art. XIX.1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf jeden Verzug bei | Art. XIX.1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf jeden Verzug bei |
der Zahlung einer Schuld eines Verbrauchers an ein Unternehmen. | der Zahlung einer Schuld eines Verbrauchers an ein Unternehmen. |
KAPITEL 2 - Zahlungsverzug | KAPITEL 2 - Zahlungsverzug |
Art. XIX.2 - § 1 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Fälligkeit | Art. XIX.2 - § 1 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Fälligkeit |
nicht gezahlt hat und eine Entschädigungsklausel anwendbar ist, kann | nicht gezahlt hat und eine Entschädigungsklausel anwendbar ist, kann |
diese Klausel erst nach Versendung einer Inverzugsetzung in Form einer | diese Klausel erst nach Versendung einer Inverzugsetzung in Form einer |
ersten Erinnerung und nach Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn | ersten Erinnerung und nach Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn |
Kalendertagen angewandt werden, die am dritten Werktag nach dem Tag | Kalendertagen angewandt werden, die am dritten Werktag nach dem Tag |
beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. | beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. |
Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die | Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die |
Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem | Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem |
die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. | die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. |
§ 2 - Dem Verbraucher dürfen keine Kosten für die erste Erinnerung im | § 2 - Dem Verbraucher dürfen keine Kosten für die erste Erinnerung im |
Zusammenhang mit der Nichtzahlung eines fälligen Betrags in Rechnung | Zusammenhang mit der Nichtzahlung eines fälligen Betrags in Rechnung |
gestellt werden. | gestellt werden. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen dem Verbraucher bei Verträgen zur | In Abweichung von Absatz 1 dürfen dem Verbraucher bei Verträgen zur |
regelmäßigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen pro | regelmäßigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen pro |
Kalenderjahr keine Kosten für Erinnerungen im Zusammenhang mit der | Kalenderjahr keine Kosten für Erinnerungen im Zusammenhang mit der |
Nichtzahlung dreier fälliger Beträge in Rechnung gestellt werden. | Nichtzahlung dreier fälliger Beträge in Rechnung gestellt werden. |
Kosten für zusätzliche Erinnerungen dürfen nicht über 7,50 EUR | Kosten für zusätzliche Erinnerungen dürfen nicht über 7,50 EUR |
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Versendung gültigen Portokosten | zuzüglich der zum Zeitpunkt der Versendung gültigen Portokosten |
liegen. | liegen. |
Erinnerungen werden auf einem dauerhaften Träger versandt. | Erinnerungen werden auf einem dauerhaften Träger versandt. |
§ 3 - Die erste Erinnerung enthält mindestens folgende Angaben: | § 3 - Die erste Erinnerung enthält mindestens folgende Angaben: |
1. den noch geschuldeten Betrag und den Betrag der in der Klausel | 1. den noch geschuldeten Betrag und den Betrag der in der Klausel |
vorgesehenen Entschädigung, die bei Nichtzahlung innerhalb der in § 1 | vorgesehenen Entschädigung, die bei Nichtzahlung innerhalb der in § 1 |
erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen gefordert wird, | erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen gefordert wird, |
2. den Namen oder die Bezeichnung und die Unternehmensnummer des | 2. den Namen oder die Bezeichnung und die Unternehmensnummer des |
Gläubigerunternehmens, | Gläubigerunternehmens, |
3. eine Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden | 3. eine Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden |
ist, und das Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, | ist, und das Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, |
4. die in § 1 erwähnte Frist, innerhalb deren die Schuld gezahlt | 4. die in § 1 erwähnte Frist, innerhalb deren die Schuld gezahlt |
werden muss, bevor in Artikel XIX.4 erwähnte Kosten, Zinsen und | werden muss, bevor in Artikel XIX.4 erwähnte Kosten, Zinsen und |
Entschädigungen gefordert werden dürfen. | Entschädigungen gefordert werden dürfen. |
§ 4 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Ablauf der in § 1 | § 4 - Wenn der Verbraucher seine Schuld bei Ablauf der in § 1 |
erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen nicht gezahlt hat und eine | erwähnten Frist von vierzehn Kalendertagen nicht gezahlt hat und eine |
Entschädigungsklausel anwendbar ist, die Verzugszinsen wie in Artikel | Entschädigungsklausel anwendbar ist, die Verzugszinsen wie in Artikel |
XIX.4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt vorsieht, kann das Unternehmen, das ein | XIX.4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt vorsieht, kann das Unternehmen, das ein |
KMB ist, beschließen, die Verzugszinsen ab dem Kalendertag nach dem | KMB ist, beschließen, die Verzugszinsen ab dem Kalendertag nach dem |
Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist, | Tag, an dem die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist, |
laufen zu lassen. | laufen zu lassen. |
Ein KMB ist jedes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Anwendung des | Ein KMB ist jedes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Anwendung des |
vorliegenden Artikels die in Artikel 1:24 § 1 des Gesetzbuches der | vorliegenden Artikels die in Artikel 1:24 § 1 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen festgelegten Kriterien erfüllt. | Gesellschaften und Vereinigungen festgelegten Kriterien erfüllt. |
§ 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel | § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel |
erwähnten Verpflichtungen obliegt dem Unternehmen. | erwähnten Verpflichtungen obliegt dem Unternehmen. |
§ 6 - Klauseln, die von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel | § 6 - Klauseln, die von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel |
erwähnten vorherigen Formvorschriften befreien, sind verboten und | erwähnten vorherigen Formvorschriften befreien, sind verboten und |
nichtig. | nichtig. |
Art. XIX.3 - Auf Ersuchen des Verbrauchers stellt das Unternehmen | Art. XIX.3 - Auf Ersuchen des Verbrauchers stellt das Unternehmen |
unverzüglich auf einem dauerhaften Träger alle Belege für die Schuld | unverzüglich auf einem dauerhaften Träger alle Belege für die Schuld |
und alle Informationen darüber, wie die Schuld bestritten werden kann, | und alle Informationen darüber, wie die Schuld bestritten werden kann, |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
KAPITEL 3 - Entschädigungsklauseln | KAPITEL 3 - Entschädigungsklauseln |
Art. XIX.4 - Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld | Art. XIX.4 - Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld |
bei Ablauf der in Artikel XIX.2 § 1 erwähnten Frist können beim | bei Ablauf der in Artikel XIX.2 § 1 erwähnten Frist können beim |
Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen gefordert | Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen gefordert |
werden: | werden: |
1. Verzugszinsen, die die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. | 1. Verzugszinsen, die die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr | August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr |
erwähnten Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten | erwähnten Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten |
nicht übersteigen dürfen. Diese Zinsen werden auf den noch zu | nicht übersteigen dürfen. Diese Zinsen werden auf den noch zu |
zahlenden Betrag berechnet; und/oder | zahlenden Betrag berechnet; und/oder |
2. eine pauschale Entschädigung, sofern sie ausdrücklich vorgesehen | 2. eine pauschale Entschädigung, sofern sie ausdrücklich vorgesehen |
ist, mit einem Höchstbetrag von: | ist, mit einem Höchstbetrag von: |
a) 20 EUR, wenn der noch geschuldete Betrag 150 EUR entspricht oder | a) 20 EUR, wenn der noch geschuldete Betrag 150 EUR entspricht oder |
darunter liegt, | darunter liegt, |
b) 30 EUR zuzüglich 10 Prozent des geschuldeten Betrags in einer | b) 30 EUR zuzüglich 10 Prozent des geschuldeten Betrags in einer |
Spanne von 150,01 bis 500 EUR, wenn sich der noch geschuldete Betrag | Spanne von 150,01 bis 500 EUR, wenn sich der noch geschuldete Betrag |
auf mindestens 150,01 und höchstens 500 EUR beläuft, | auf mindestens 150,01 und höchstens 500 EUR beläuft, |
c) 65 EUR zuzüglich 5 Prozent des geschuldeten Betrags in einer Spanne | c) 65 EUR zuzüglich 5 Prozent des geschuldeten Betrags in einer Spanne |
über 500 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 2000 EUR, wenn der noch | über 500 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 2000 EUR, wenn der noch |
geschuldete Betrag über 500 EUR liegt. | geschuldete Betrag über 500 EUR liegt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind dazu bestimmt, einerseits die | Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind dazu bestimmt, einerseits die |
Verzugszinsen in Bezug auf die Schuld und andererseits alle Kosten der | Verzugszinsen in Bezug auf die Schuld und andererseits alle Kosten der |
gütlichen Beitreibung der nicht beglichenen Schuld pauschal zu decken. | gütlichen Beitreibung der nicht beglichenen Schuld pauschal zu decken. |
Entschädigungsklauseln mit Beträgen, die nicht in Absatz 1 vorgesehen | Entschädigungsklauseln mit Beträgen, die nicht in Absatz 1 vorgesehen |
sind, sind nichtig und gelten als ungeschrieben. | sind, sind nichtig und gelten als ungeschrieben. |
Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet von Artikel VI.83 Nr. | Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet von Artikel VI.83 Nr. |
24. | 24. |
TITEL 2 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden | TITEL 2 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden |
KAPITEL 1 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden | KAPITEL 1 - Gütliche Beitreibung von Verbraucherschulden |
Art. XIX.5 - Unbeschadet der Artikel VI.92 bis VI.103 ist die gütliche | Art. XIX.5 - Unbeschadet der Artikel VI.92 bis VI.103 ist die gütliche |
Beitreibung von Schulden durch ein Unternehmen bei einer Person, die | Beitreibung von Schulden durch ein Unternehmen bei einer Person, die |
nicht der Schuldner ist, verboten. | nicht der Schuldner ist, verboten. |
KAPITEL 2 - Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden | KAPITEL 2 - Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden |
Abschmitt 1 - Vorherige Eintragung | Abschmitt 1 - Vorherige Eintragung |
Art. XIX.6 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von | Art. XIX.6 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von |
Schulden darf ohne vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft ausgeübt | Schulden darf ohne vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft ausgeübt |
werden. | werden. |
Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche | Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche |
Bevollmächtigte in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes sind von | Bevollmächtigte in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes sind von |
dieser vorherigen Eintragung befreit. | dieser vorherigen Eintragung befreit. |
§ 2 - Der FÖD Wirtschaft sorgt als für die Verarbeitung | § 2 - Der FÖD Wirtschaft sorgt als für die Verarbeitung |
Verantwortlicher dafür, dass die vorherige Eintragung so erfolgt, dass | Verantwortlicher dafür, dass die vorherige Eintragung so erfolgt, dass |
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der durchgeführten | Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der durchgeführten |
Verarbeitungen gewährleistet sind. | Verarbeitungen gewährleistet sind. |
Im Rahmen des Antrags auf vorherige Eintragung verarbeitet der FÖD | Im Rahmen des Antrags auf vorherige Eintragung verarbeitet der FÖD |
Wirtschaft folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: | Wirtschaft folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: |
1. gegebenenfalls die Erkennungsdaten von natürlichen Personen, | 1. gegebenenfalls die Erkennungsdaten von natürlichen Personen, |
2. gegebenenfalls die zu Berufszwecken benutzte Telefonnummer und | 2. gegebenenfalls die zu Berufszwecken benutzte Telefonnummer und |
E-Mail-Adresse von natürlichen Personen, | E-Mail-Adresse von natürlichen Personen, |
3. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | 3. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
ausgestellten Auszug aus dem Strafregister aller Verwalter, | ausgestellten Auszug aus dem Strafregister aller Verwalter, |
Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens, | Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens, |
anhand dessen überprüft werden kann, ob alle Verwalter, | anhand dessen überprüft werden kann, ob alle Verwalter, |
Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens | Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten des Unternehmens |
fähig sind, eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden | fähig sind, eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden |
auszuüben, das heißt: | auszuüben, das heißt: |
a) Ihnen dürfen die zivilen und politischen Rechte nicht aberkannt | a) Ihnen dürfen die zivilen und politischen Rechte nicht aberkannt |
sein oder aberkannt worden sein. | sein oder aberkannt worden sein. |
b) Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden und über sie darf nicht | b) Sie dürfen sich nicht im Konkurs befinden und über sie darf nicht |
der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden | der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden |
wären. | wären. |
c) Sie dürfen nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe | c) Sie dürfen nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe |
von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein auf der Grundlage | von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein auf der Grundlage |
folgender belgischer Vorschriften oder ausländischer Bestimmungen mit | folgender belgischer Vorschriften oder ausländischer Bestimmungen mit |
demselben Gegenstand: | demselben Gegenstand: |
i. wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftsgesetzbuch und seine | i. wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftsgesetzbuch und seine |
Ausführungserlasse, | Ausführungserlasse, |
ii. wegen eines Verstoßes gegen die steuerrechtlichen Vorschriften. | ii. wegen eines Verstoßes gegen die steuerrechtlichen Vorschriften. |
d) Sie dürfen nicht zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. | d) Sie dürfen nicht zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. |
e) Sie dürfen nicht wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 140, | e) Sie dürfen nicht wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 140, |
140septies, 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches | 140septies, 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches |
oder ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt | oder ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt |
worden sein. | worden sein. |
f) Sie dürfen nicht zu einer strafrechtlichen Geldbuße wegen eines | f) Sie dürfen nicht zu einer strafrechtlichen Geldbuße wegen eines |
Verstoßes gegen das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Verstoßes gegen das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld und seine Ausführungserlasse oder ausländische | Nutzung von Bargeld und seine Ausführungserlasse oder ausländische |
Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt worden sein. | Bestimmungen mit demselben Gegenstand verurteilt worden sein. |
Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur | Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur |
unter der Kontrolle der öffentlichen Behörde und unter | unter der Kontrolle der öffentlichen Behörde und unter |
Berücksichtigung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten | Berücksichtigung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten |
der betroffenen Personen verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen | der betroffenen Personen verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen |
personenbezogene Daten nur im Rahmen der vorherigen Eintragung im | personenbezogene Daten nur im Rahmen der vorherigen Eintragung im |
Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung | Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung |
von Schulden und der Streichung dieser Eintragung verarbeitet werden. | von Schulden und der Streichung dieser Eintragung verarbeitet werden. |
Diese Daten werden Dritten nicht mitgeteilt. | Diese Daten werden Dritten nicht mitgeteilt. |
Die Daten werden vom FÖD Wirtschaft im Hinblick auf die Erfüllung | Die Daten werden vom FÖD Wirtschaft im Hinblick auf die Erfüllung |
einer gesetzlichen Verpflichtung zu folgenden Zwecken verarbeitet: | einer gesetzlichen Verpflichtung zu folgenden Zwecken verarbeitet: |
1. Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die eine | 1. Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die eine |
Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben möchten, | Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden ausüben möchten, |
2. Überprüfung, ob diese natürlichen und juristischen Personen über | 2. Überprüfung, ob diese natürlichen und juristischen Personen über |
die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um eine Tätigkeit der gütlichen | die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um eine Tätigkeit der gütlichen |
Beitreibung von Schulden ausüben zu können, | Beitreibung von Schulden ausüben zu können, |
3. Bearbeitung des Antrags auf vorherige Eintragung und der Streichung | 3. Bearbeitung des Antrags auf vorherige Eintragung und der Streichung |
dieser Eintragung. | dieser Eintragung. |
§ 3 - Die vom FÖD Wirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten | § 3 - Die vom FÖD Wirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten |
werden so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der Zwecke durch | werden so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der Zwecke durch |
oder aufgrund des vorliegenden Buches erforderlich ist, und höchstens | oder aufgrund des vorliegenden Buches erforderlich ist, und höchstens |
drei Jahre ab der Streichung der Eintragung. | drei Jahre ab der Streichung der Eintragung. |
In Abweichung von Absatz 1 werden personenbezogene Daten des Auszugs | In Abweichung von Absatz 1 werden personenbezogene Daten des Auszugs |
aus dem Strafregister von Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren | aus dem Strafregister von Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren |
oder Bevollmächtigten des Unternehmens höchstens drei Jahre ab der | oder Bevollmächtigten des Unternehmens höchstens drei Jahre ab der |
Sammlung dieser Daten aufbewahrt. Wenn der FÖD Wirtschaft es für | Sammlung dieser Daten aufbewahrt. Wenn der FÖD Wirtschaft es für |
notwendig erachtet, kann alle drei Jahre ein neuer Auszug aus dem | notwendig erachtet, kann alle drei Jahre ein neuer Auszug aus dem |
Strafregister der Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder | Strafregister der Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder |
Bevollmächtigten des Unternehmens, dessen Eintragung im Rahmen der | Bevollmächtigten des Unternehmens, dessen Eintragung im Rahmen der |
gütlichen Beitreibung von Schulden aufrechterhalten wird, gefordert | gütlichen Beitreibung von Schulden aufrechterhalten wird, gefordert |
werden. | werden. |
§ 4 - Das Unternehmen, das eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung | § 4 - Das Unternehmen, das eine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung |
von Schulden ausüben möchte, reicht beim FÖD Wirtschaft gemäß den vom | von Schulden ausüben möchte, reicht beim FÖD Wirtschaft gemäß den vom |
König festgelegten Bedingungen und Modalitäten einen Eintragungsantrag | König festgelegten Bedingungen und Modalitäten einen Eintragungsantrag |
auf elektronischem Wege ein und fügt seinem Antrag eine Akte mit | auf elektronischem Wege ein und fügt seinem Antrag eine Akte mit |
mindestens folgenden Informationen und Unterlagen bei: | mindestens folgenden Informationen und Unterlagen bei: |
1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, | 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, |
2. seine zu beruflichen Zwecken benutzte Telefonnummer und eine zu | 2. seine zu beruflichen Zwecken benutzte Telefonnummer und eine zu |
beruflichen Zwecken benutzte E-Mail-Adresse, an die die Bediensteten | beruflichen Zwecken benutzte E-Mail-Adresse, an die die Bediensteten |
des FÖD Wirtschaft all ihre Mitteilungen richten können, | des FÖD Wirtschaft all ihre Mitteilungen richten können, |
3. den Nachweis, dass das Unternehmen in der Zentralen Datenbank der | 3. den Nachweis, dass das Unternehmen in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen oder, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat der | Unternehmen oder, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ansässig ist, in einem vergleichbaren Register | Europäischen Union ansässig ist, in einem vergleichbaren Register |
eingetragen ist, das die Identifizierung des Schuldenbeitreibers und | eingetragen ist, das die Identifizierung des Schuldenbeitreibers und |
der natürlichen und juristischen Personen, die für das Unternehmen | der natürlichen und juristischen Personen, die für das Unternehmen |
handeln können, ermöglicht, | handeln können, ermöglicht, |
4. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | 4. einen gemäß Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
ausgestellten, für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus | ausgestellten, für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus |
dem Strafregister aller Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder | dem Strafregister aller Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder |
Bevollmächtigten des Unternehmens oder ein gleichwertiges im Ausland | Bevollmächtigten des Unternehmens oder ein gleichwertiges im Ausland |
ausgestelltes Dokument, das nicht älter als drei Monate ist, | ausgestelltes Dokument, das nicht älter als drei Monate ist, |
5. eine von einem Versicherungsunternehmen ausgestellte Bescheinigung, | 5. eine von einem Versicherungsunternehmen ausgestellte Bescheinigung, |
mit der nachgewiesen wird, dass das Unternehmen einen | mit der nachgewiesen wird, dass das Unternehmen einen |
Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der seine Berufshaftpflicht | Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der seine Berufshaftpflicht |
gemäß den vom König festgelegten Bedingungen deckt. In dieser | gemäß den vom König festgelegten Bedingungen deckt. In dieser |
Bescheinigung, die in einer der Landessprachen Belgiens oder in | Bescheinigung, die in einer der Landessprachen Belgiens oder in |
Englisch erstellt ist, sind insbesondere Unternehmensnummer und Name | Englisch erstellt ist, sind insbesondere Unternehmensnummer und Name |
des Versicherungsunternehmens, Nummer des Versicherungsvertrags und | des Versicherungsunternehmens, Nummer des Versicherungsvertrags und |
Datum des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes angegeben. | Datum des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes angegeben. |
Der FÖD Wirtschaft erstellt die Liste der eingetragenen Unternehmen, | Der FÖD Wirtschaft erstellt die Liste der eingetragenen Unternehmen, |
die die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, und | die die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, und |
veröffentlicht diese Liste auf seiner Website. | veröffentlicht diese Liste auf seiner Website. |
Der König legt zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die | Der König legt zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die |
vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft fest. | vorherige Eintragung beim FÖD Wirtschaft fest. |
Der König kann ebenfalls zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für | Der König kann ebenfalls zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für |
die vorherige Eintragung von Unternehmen, die in einem Drittland | die vorherige Eintragung von Unternehmen, die in einem Drittland |
ansässig sind, festlegen. | ansässig sind, festlegen. |
Abschmitt 2 - Modalitäten für die Ausübung der Tätigkeit der gütlichen | Abschmitt 2 - Modalitäten für die Ausübung der Tätigkeit der gütlichen |
Beitreibung von Schulden | Beitreibung von Schulden |
Art. XIX.7 - § 1 - Jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von | Art. XIX.7 - § 1 - Jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von |
Schulden beginnt damit, dass der Schuldenbeitreiber die Einhaltung von | Schulden beginnt damit, dass der Schuldenbeitreiber die Einhaltung von |
Artikel XIX.4 in Bezug auf die beim Verbraucher geforderten Beträge | Artikel XIX.4 in Bezug auf die beim Verbraucher geforderten Beträge |
kontrolliert. | kontrolliert. |
Keine Inverzugsetzung darf an den Verbraucher gerichtet werden, wenn | Keine Inverzugsetzung darf an den Verbraucher gerichtet werden, wenn |
der Schuldenbeitreiber feststellt, dass Artikel XIX.4 nicht | der Schuldenbeitreiber feststellt, dass Artikel XIX.4 nicht |
eingehalten worden ist. | eingehalten worden ist. |
§ 2 - Unbeschadet der Artikel XIX.8 und XIX.9 dürfen keine Maßnahmen | § 2 - Unbeschadet der Artikel XIX.8 und XIX.9 dürfen keine Maßnahmen |
oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor | oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor |
der Verbraucher in Verzug gesetzt worden ist. | der Verbraucher in Verzug gesetzt worden ist. |
Die Inverzugsetzung, die an den Verbraucher auf einem dauerhaften | Die Inverzugsetzung, die an den Verbraucher auf einem dauerhaften |
Träger gerichtet wird und klar und verständlich abgefasst ist, enthält | Träger gerichtet wird und klar und verständlich abgefasst ist, enthält |
mindestens folgende Angaben: | mindestens folgende Angaben: |
1. Identität, Unternehmensnummer, Adresse, Telefonnummer, Eigenschaft | 1. Identität, Unternehmensnummer, Adresse, Telefonnummer, Eigenschaft |
und mögliche E-Mail-Adresse des ursprünglichen Gläubigers. Bei einer | und mögliche E-Mail-Adresse des ursprünglichen Gläubigers. Bei einer |
Forderungsabtretung werden ebenfalls die Kontaktdaten des neuen | Forderungsabtretung werden ebenfalls die Kontaktdaten des neuen |
Gläubigers angegeben, | Gläubigers angegeben, |
2. Name oder Bezeichnung, Adresse, Unternehmensnummer und Kontaktdaten | 2. Name oder Bezeichnung, Adresse, Unternehmensnummer und Kontaktdaten |
des Unternehmens, das die gütliche Beitreibung von Schulden | des Unternehmens, das die gütliche Beitreibung von Schulden |
durchführt, und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD | durchführt, und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD |
Wirtschaft, | Wirtschaft, |
3. genaue Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden | 3. genaue Beschreibung des Produkts, durch das die Schuld entstanden |
ist, und Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, | ist, und Datum der Einforderbarkeit dieser Schuld, |
4. genaue und detaillierte Beschreibung der Beträge, die gemäß den | 4. genaue und detaillierte Beschreibung der Beträge, die gemäß den |
Artikeln XIX.4 und XIX.8 beim Schuldner gefordert werden, | Artikeln XIX.4 und XIX.8 beim Schuldner gefordert werden, |
5. bei einer Beitreibung durch einen Rechtsanwalt, ministeriellen | 5. bei einer Beitreibung durch einen Rechtsanwalt, ministeriellen |
Amtsträger oder gerichtlichen Bevollmächtigten, folgenden Text in | Amtsträger oder gerichtlichen Bevollmächtigten, folgenden Text in |
einem getrennten Absatz, fettgedruckt und in einer anderen Schriftart: | einem getrennten Absatz, fettgedruckt und in einer anderen Schriftart: |
"Dieses Schreiben betrifft KEINE Ladung vor Gericht oder | "Dieses Schreiben betrifft KEINE Ladung vor Gericht oder |
Sicherstellung. Es handelt sich nicht um ein Verfahren der | Sicherstellung. Es handelt sich nicht um ein Verfahren der |
gerichtlichen Beitreibung.", | gerichtlichen Beitreibung.", |
6. Vermerk, dass der Verbraucher auf sein Ersuchen hin alle Belege für | 6. Vermerk, dass der Verbraucher auf sein Ersuchen hin alle Belege für |
die Schuld erhalten kann, | die Schuld erhalten kann, |
7. Angabe des Verfahrens, das zu befolgen ist, wenn der Verbraucher | 7. Angabe des Verfahrens, das zu befolgen ist, wenn der Verbraucher |
die Schuld bestreitet, | die Schuld bestreitet, |
8. Vermerk, dass der Verbraucher Zahlungserleichterungen beantragen | 8. Vermerk, dass der Verbraucher Zahlungserleichterungen beantragen |
kann, wenn er nicht in der Lage ist, den geschuldeten Betrag in einem | kann, wenn er nicht in der Lage ist, den geschuldeten Betrag in einem |
Mal zu zahlen, | Mal zu zahlen, |
9. Vermerk, dass bei fehlender Reaktion innerhalb der in Artikel XIX.9 | 9. Vermerk, dass bei fehlender Reaktion innerhalb der in Artikel XIX.9 |
§ 1 festgelegten Frist andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen | § 1 festgelegten Frist andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen |
Beitreibung vorgenommen werden können. | Beitreibung vorgenommen werden können. |
Art. XIX.8 - Wenn keine Erinnerung gemäß Artikel XIX.2 erfolgt ist, | Art. XIX.8 - Wenn keine Erinnerung gemäß Artikel XIX.2 erfolgt ist, |
können die in Artikel XIX.4 erwähnten Beträge erst nach Ablauf einer | können die in Artikel XIX.4 erwähnten Beträge erst nach Ablauf einer |
Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen, die am dritten Werktag | Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen, die am dritten Werktag |
nach dem Tag beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher | nach dem Tag beginnt, an dem die Erinnerung an den Verbraucher |
versandt worden ist, beim Verbraucher gefordert werden. | versandt worden ist, beim Verbraucher gefordert werden. |
Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die | Wird die Erinnerung auf elektronischem Wege versandt, beginnt die |
Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem | Frist von vierzehn Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem |
die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. | die Erinnerung an den Verbraucher versandt worden ist. |
Bei Nichtzahlung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist versendet | Bei Nichtzahlung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist versendet |
der Schuldenbeitreiber die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte | der Schuldenbeitreiber die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte |
Inverzugsetzung. | Inverzugsetzung. |
Art. XIX.9 - § 1 - Andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen | Art. XIX.9 - § 1 - Andere Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen |
Beitreibung dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn | Beitreibung dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn |
Kalendertagen vorgenommen werden, die am dritten Werktag nach dem Tag | Kalendertagen vorgenommen werden, die am dritten Werktag nach dem Tag |
beginnt, an dem die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte Inverzugsetzung an | beginnt, an dem die in Artikel XIX.7 § 2 erwähnte Inverzugsetzung an |
den Verbraucher versandt worden ist. | den Verbraucher versandt worden ist. |
§ 2 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen | § 2 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen |
Begleichungsplan beantragt, dürfen keine anderen Maßnahmen oder | Begleichungsplan beantragt, dürfen keine anderen Maßnahmen oder |
Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein | Handlungen zur gütlichen Beitreibung vorgenommen werden, bevor ein |
Beschluss über diesen Antrag gefasst worden ist. | Beschluss über diesen Antrag gefasst worden ist. |
Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von | Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von |
dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der | dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der |
Beantragung eines Begleichungsplans beginnt, hören die in der | Beantragung eines Begleichungsplans beginnt, hören die in der |
Entschädigungsklausel vorgesehenen Verzugszinsen bis zur | Entschädigungsklausel vorgesehenen Verzugszinsen bis zur |
Beschlussfassung auf zu laufen. | Beschlussfassung auf zu laufen. |
§ 3 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen | § 3 - Hat der Verbraucher innerhalb der in § 1 erwähnten Frist einen |
Antrag auf Schuldenvermittlung bei einem gütlichen Schuldenvermittler | Antrag auf Schuldenvermittlung bei einem gütlichen Schuldenvermittler |
eingeleitet oder ein Ersuchen um ein Verfahren der kollektiven | eingeleitet oder ein Ersuchen um ein Verfahren der kollektiven |
Schuldenregelung durch eine Antragschrift eingeleitet, dürfen keine | Schuldenregelung durch eine Antragschrift eingeleitet, dürfen keine |
weiteren Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung | weiteren Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung |
vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über seinen Antrag gefasst | vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über seinen Antrag gefasst |
worden ist oder fünfundvierzig Kalendertage seit dem Antrag vergangen | worden ist oder fünfundvierzig Kalendertage seit dem Antrag vergangen |
sind. | sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am ersten Werktag nach dem | Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am ersten Werktag nach dem |
Datum der Einreichung des Antrags bei einem gütlichen | Datum der Einreichung des Antrags bei einem gütlichen |
Schuldenvermittler oder dem Datum der Hinterlegung einer Antragschrift | Schuldenvermittler oder dem Datum der Hinterlegung einer Antragschrift |
gemäß Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches. | gemäß Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches. |
Der Verbraucher informiert den Schuldenbeitreiber unverzüglich über | Der Verbraucher informiert den Schuldenbeitreiber unverzüglich über |
das Datum seines Antrags auf gütliche Schuldenvermittlung oder seiner | das Datum seines Antrags auf gütliche Schuldenvermittlung oder seiner |
in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Antragschrift, | in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Antragschrift, |
über die Kontaktdaten des angerufenen Vermittlers und über den | über die Kontaktdaten des angerufenen Vermittlers und über den |
gefassten Beschluss, damit die Maßnahmen und Handlungen zur gütlichen | gefassten Beschluss, damit die Maßnahmen und Handlungen zur gütlichen |
Beitreibung gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden können. | Beitreibung gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden können. |
§ 4 - Bestreitet der Verbraucher seine Schuld auf mit Gründen | § 4 - Bestreitet der Verbraucher seine Schuld auf mit Gründen |
versehene Weise gemäß Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 7, dürfen keine | versehene Weise gemäß Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 7, dürfen keine |
anderen Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung | anderen Maßnahmen oder Handlungen zur gütlichen Beitreibung |
vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über diese Beanstandung | vorgenommen werden, bevor ein Beschluss über diese Beanstandung |
gefasst worden ist. | gefasst worden ist. |
Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von | Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss nicht innerhalb einer Frist von |
dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der | dreißig Kalendertagen gefasst, die am ersten Werktag nach der |
Beanstandung beginnt, hören die in der Entschädigungsklausel | Beanstandung beginnt, hören die in der Entschädigungsklausel |
vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Beschlussfassung auf zu laufen. | vorgesehenen Verzugszinsen bis zur Beschlussfassung auf zu laufen. |
§ 5 - Wenn es mehrere Gründe für die Aussetzung der Maßnahmen und | § 5 - Wenn es mehrere Gründe für die Aussetzung der Maßnahmen und |
Handlungen zur gütlichen Beitreibung gemäß den Paragraphen 1 bis 4 | Handlungen zur gütlichen Beitreibung gemäß den Paragraphen 1 bis 4 |
gibt, darf die Aussetzung insgesamt eine Frist von höchstens | gibt, darf die Aussetzung insgesamt eine Frist von höchstens |
fünfundvierzig Kalendertagen nicht überschreiten, die bei Ablauf der | fünfundvierzig Kalendertagen nicht überschreiten, die bei Ablauf der |
in § 1 vorgesehenen Frist beginnt. | in § 1 vorgesehenen Frist beginnt. |
§ 6 - Der König kann die Modalitäten für die Mitteilung der in den | § 6 - Der König kann die Modalitäten für die Mitteilung der in den |
Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Informationen und Beschlüsse festlegen. | Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Informationen und Beschlüsse festlegen. |
Art. XIX.10 - § 1 - Zu Beginn jedes Hausbesuchs bei einem Verbraucher | Art. XIX.10 - § 1 - Zu Beginn jedes Hausbesuchs bei einem Verbraucher |
im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: | im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden: |
1. identifiziert sich die Person, die den Besuch macht, und sagt sie, | 1. identifiziert sich die Person, die den Besuch macht, und sagt sie, |
welchen Schuldenbeitreiber sie vertritt und für welchen Gläubiger sie | welchen Schuldenbeitreiber sie vertritt und für welchen Gläubiger sie |
handelt, | handelt, |
2. händigt die in Nr. 1 erwähnte Person eine Unterlage mit allen in | 2. händigt die in Nr. 1 erwähnte Person eine Unterlage mit allen in |
Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten Angaben aus, | Artikel XIX.7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten Angaben aus, |
3. legt die in Nr. 1 erwähnte Person dem Verbraucher, der angibt, dass | 3. legt die in Nr. 1 erwähnte Person dem Verbraucher, der angibt, dass |
er Zahlungsschwierigkeiten hat, die Möglichkeiten zur Beantragung von | er Zahlungsschwierigkeiten hat, die Möglichkeiten zur Beantragung von |
Zahlungserleichterungen und/oder einer Schuldenvermittlung dar. | Zahlungserleichterungen und/oder einer Schuldenvermittlung dar. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unterlage enthält einen klaren Hinweis | Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unterlage enthält einen klaren Hinweis |
darauf, dass es sich um eine gütliche und keine gerichtliche | darauf, dass es sich um eine gütliche und keine gerichtliche |
Beitreibung handelt und dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, | Beitreibung handelt und dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, |
sich dem Hausbesuch zu unterziehen, und ihn jederzeit beenden kann. Zu | sich dem Hausbesuch zu unterziehen, und ihn jederzeit beenden kann. Zu |
diesem Zweck steht der Text am Anfang der Unterlage, getrennt vom | diesem Zweck steht der Text am Anfang der Unterlage, getrennt vom |
übrigen Text, in einem getrennten Rahmen, fettgedruckt und mindestens | übrigen Text, in einem getrennten Rahmen, fettgedruckt und mindestens |
in einer größeren Schriftart. | in einer größeren Schriftart. |
§ 2 - Bei jeder vollständigen oder teilweisen Zahlung einer Schuld | § 2 - Bei jeder vollständigen oder teilweisen Zahlung einer Schuld |
anlässlich eines Hausbesuchs wird eine Quittung ausgestellt, auf der | anlässlich eines Hausbesuchs wird eine Quittung ausgestellt, auf der |
der erhaltene Betrag und die betreffende Schuld angegeben sind. | der erhaltene Betrag und die betreffende Schuld angegeben sind. |
§ 3 - Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Hausbesuche | § 3 - Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Hausbesuche |
bei Verbrauchern durchgeführt werden. | bei Verbrauchern durchgeführt werden. |
Art. XIX.11 - Der Schuldenbeitreiber bestätigt unverzüglich auf einem | Art. XIX.11 - Der Schuldenbeitreiber bestätigt unverzüglich auf einem |
dauerhaften Träger alle mit dem Verbraucher vereinbarten | dauerhaften Träger alle mit dem Verbraucher vereinbarten |
Zahlungsmodalitäten. | Zahlungsmodalitäten. |
Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Telefonanrufe an | Zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr dürfen keine Telefonanrufe an |
Verbraucher getätigt werden. | Verbraucher getätigt werden. |
Art. XIX.12 - Betrifft die Beitreibung eine Schuld, für die ein | Art. XIX.12 - Betrifft die Beitreibung eine Schuld, für die ein |
Begleichungsplan vereinbart worden ist, sendet der Schuldenbeitreiber | Begleichungsplan vereinbart worden ist, sendet der Schuldenbeitreiber |
dem Verbraucher mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften | dem Verbraucher mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften |
Träger eine Aufstellung der bereits gezahlten Beträge und des noch | Träger eine Aufstellung der bereits gezahlten Beträge und des noch |
geschuldeten Restbetrags zu. | geschuldeten Restbetrags zu. |
Wenn die Schuld erloschen ist, teilt er dies dem Verbraucher | Wenn die Schuld erloschen ist, teilt er dies dem Verbraucher |
unverzüglich mit. | unverzüglich mit. |
Art. XIX.13 - Dem Schuldenbeitreiber ist es verboten, beim Verbraucher | Art. XIX.13 - Dem Schuldenbeitreiber ist es verboten, beim Verbraucher |
irgendeine Entschädigung, irgendeine Vergütung oder irgendwelche | irgendeine Entschädigung, irgendeine Vergütung oder irgendwelche |
Kosten für sein Eingreifen zu fordern. | Kosten für sein Eingreifen zu fordern. |
KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Sanktionen | KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Sanktionen |
Art. XIX.14 - Das Gericht kann unbeschadet der gemeinrechtlichen | Art. XIX.14 - Das Gericht kann unbeschadet der gemeinrechtlichen |
Sanktionen anordnen, dass jede Zahlung, die unter Verstoß gegen die | Sanktionen anordnen, dass jede Zahlung, die unter Verstoß gegen die |
Bestimmungen der Artikel XIX.2, XIX.4 bis XIX.8 und XIX.10 erwirkt | Bestimmungen der Artikel XIX.2, XIX.4 bis XIX.8 und XIX.10 erwirkt |
worden ist, als vom Verbraucher gegenüber dem Gläubiger rechtsgültig | worden ist, als vom Verbraucher gegenüber dem Gläubiger rechtsgültig |
getätigt betrachtet wird und dass sie dem Verbraucher vom | getätigt betrachtet wird und dass sie dem Verbraucher vom |
Zahlungsempfänger erstattet werden muss. | Zahlungsempfänger erstattet werden muss. |
Betrifft die gütliche Beitreibung einer Schuld einen ganz oder | Betrifft die gütliche Beitreibung einer Schuld einen ganz oder |
teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere durch Anwendung von | teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere durch Anwendung von |
Artikel XIX.13, kann das Gericht unbeschadet der gemeinrechtlichen | Artikel XIX.13, kann das Gericht unbeschadet der gemeinrechtlichen |
Sanktionen anordnen, dass der Zahlungsempfänger verpflichtet ist, dem | Sanktionen anordnen, dass der Zahlungsempfänger verpflichtet ist, dem |
Verbraucher den Betrag zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Tag der | Verbraucher den Betrag zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Tag der |
Zahlung zu erstatten. | Zahlung zu erstatten. |
Art. XIX.15 - Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach den | Art. XIX.15 - Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach den |
Artikeln XIX.2, XIX.4 und XIX.5 nicht nach, ist der Verbraucher | Artikeln XIX.2, XIX.4 und XIX.5 nicht nach, ist der Verbraucher |
unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen von Rechts wegen von der | unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen von Rechts wegen von der |
Zahlung der in der Klausel vorgesehenen Entschädigung befreit. | Zahlung der in der Klausel vorgesehenen Entschädigung befreit. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Artikel XIX.2 § 3 Nr. 1 bis 4." | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Artikel XIX.2 § 3 Nr. 1 bis 4." |
Abschmitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschmitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 5 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 5 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel XV.6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XV.6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.6/2 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung | "Art. XV.6/2 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung |
eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler beschlossen und betrifft | eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler beschlossen und betrifft |
diese Maßnahme Informationen oder Daten, die unter das Berufsgeheimnis | diese Maßnahme Informationen oder Daten, die unter das Berufsgeheimnis |
fallen, darf sie ausschließlich ausgeführt werden in Anwesenheit des | fallen, darf sie ausschließlich ausgeführt werden in Anwesenheit des |
Vertreters der für diesen Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde | Vertreters der für diesen Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde |
oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie | oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie |
beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das | beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das |
Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Unterlagen | Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Unterlagen |
mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist. | mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist. |
Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des | Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des |
Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt. | Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt. |
Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers, die unter das | Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers, die unter das |
Berufsgeheimnis fallen, dürfen nicht beschlagnahmt werden. | Berufsgeheimnis fallen, dürfen nicht beschlagnahmt werden. |
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des | Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des |
Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom | Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom |
Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann. | Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann. |
Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche | Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche |
Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die | Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die |
Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben. | Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben. |
Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung | Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung |
der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen | der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen |
Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass Letztere ordnungsgemäß | Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass Letztere ordnungsgemäß |
vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der | vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der |
Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt." | Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt." |
Art. 6 - Artikel XV.10/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel XV.10/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. April 2018, wird aufgehoben. | Gesetz vom 15. April 2018, wird aufgehoben. |
Art. 7 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird nach | Art. 7 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird nach |
Artikel XV.66/4 ein Abschmitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: | Artikel XV.66/4 ein Abschmitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschmitt 4 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch XIX". | "Abschmitt 4 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch XIX". |
Art. 8 - In Abschmitt 4, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel | Art. 8 - In Abschmitt 4, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel |
XV.66/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XV.66/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.66/5 - Unbeschadet von Artikel XV.2 § 1 kontrollieren die | "Art. XV.66/5 - Unbeschadet von Artikel XV.2 § 1 kontrollieren die |
Bediensteten des FÖD Wirtschaft regelmäßig, ob der Schuldenbeitreiber | Bediensteten des FÖD Wirtschaft regelmäßig, ob der Schuldenbeitreiber |
weiterhin die Bedingungen der ihm gewährten Eintragung erfüllt. | weiterhin die Bedingungen der ihm gewährten Eintragung erfüllt. |
Im Rahmen dieser Kontrolle können die in Absatz 1 erwähnten | Im Rahmen dieser Kontrolle können die in Absatz 1 erwähnten |
Bediensteten jederzeit zusätzliche Informationen oder Schriftstücke | Bediensteten jederzeit zusätzliche Informationen oder Schriftstücke |
vom Schuldenbeitreiber verlangen. | vom Schuldenbeitreiber verlangen. |
Der Schuldenbeitreiber informiert die in Artikel XV.2 erwähnten | Der Schuldenbeitreiber informiert die in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten unverzüglich auf elektronischem Wege über Änderungen der | Bediensteten unverzüglich auf elektronischem Wege über Änderungen der |
in Artikel XIX.6 § 4 erwähnten Informationen, die seinem | in Artikel XIX.6 § 4 erwähnten Informationen, die seinem |
Eintragungsantrag beigefügt sind." | Eintragungsantrag beigefügt sind." |
Art. 9 - In denselben Abschmitt 4 wird ein Artikel XV.66/6 mit | Art. 9 - In denselben Abschmitt 4 wird ein Artikel XV.66/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.66/6 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel XV.60/1 | "Art. XV.66/6 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel XV.60/1 |
§ 1 erwähnten Verfahren und Verfolgungen kann die in Artikel XIX.6 | § 1 erwähnten Verfahren und Verfolgungen kann die in Artikel XIX.6 |
erwähnte Eintragung von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft gestrichen | erwähnte Eintragung von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft gestrichen |
werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber eine der in Buch XIX | werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber eine der in Buch XIX |
oder seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr | oder seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr |
erfüllt oder wenn er eine der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel | erfüllt oder wenn er eine der Bestimmungen von Buch VI Titel 3 Kapitel |
6 oder Titel 4 Kapitel 1 oder eine der Bestimmungen von Buch XIX oder | 6 oder Titel 4 Kapitel 1 oder eine der Bestimmungen von Buch XIX oder |
seinen Ausführungserlassen missachtet. | seinen Ausführungserlassen missachtet. |
Die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung kann ebenfalls gestrichen | Die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung kann ebenfalls gestrichen |
werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber nicht innerhalb der | werden, wenn der betreffende Schuldenbeitreiber nicht innerhalb der |
von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die für die | von den Bediensteten des FÖD Wirtschaft festgelegten Frist die für die |
in Artikel XV.66/5 erwähnte Kontrolle erforderlichen zusätzlichen | in Artikel XV.66/5 erwähnte Kontrolle erforderlichen zusätzlichen |
Informationen oder Schriftstücke übermittelt. | Informationen oder Schriftstücke übermittelt. |
§ 2 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft notifizieren dem | § 2 - Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft notifizieren dem |
betreffenden Schuldenbeitreiber zuvor auf elektronischem Wege die | betreffenden Schuldenbeitreiber zuvor auf elektronischem Wege die |
Beschwerdegründe. | Beschwerdegründe. |
Der betreffende Schuldenbeitreiber kann seine Akte einsehen und | Der betreffende Schuldenbeitreiber kann seine Akte einsehen und |
verfügt ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung über eine Frist von | verfügt ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung über eine Frist von |
dreißig Kalendertagen, um seine Verteidigung vorzubringen. | dreißig Kalendertagen, um seine Verteidigung vorzubringen. |
Der Beschluss der Bediensteten des FÖD Wirtschaft wird dem | Der Beschluss der Bediensteten des FÖD Wirtschaft wird dem |
betreffenden Schuldenbeitreiber auf elektronischem Wege notifiziert. | betreffenden Schuldenbeitreiber auf elektronischem Wege notifiziert. |
§ 3 - Wenn die Bediensteten des FÖD Wirtschaft der Ansicht sind, dass | § 3 - Wenn die Bediensteten des FÖD Wirtschaft der Ansicht sind, dass |
die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung gestrichen werden muss, kann | die in Artikel XIX.6 erwähnte Eintragung gestrichen werden muss, kann |
die Dauer dieser Streichung in keinem Fall ein Jahr ab der | die Dauer dieser Streichung in keinem Fall ein Jahr ab der |
Notifizierung des Beschlusses überschreiten. | Notifizierung des Beschlusses überschreiten. |
Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft können beschließen, dass der | Die Bediensteten des FÖD Wirtschaft können beschließen, dass der |
betreffende Schuldenbeitreiber während der Dauer der Streichung keinen | betreffende Schuldenbeitreiber während der Dauer der Streichung keinen |
neuen Eintragungsantrag einreichen darf. | neuen Eintragungsantrag einreichen darf. |
Nach Ablauf des Zeitraums der Streichung kann gemäß Artikel XIX.6 ein | Nach Ablauf des Zeitraums der Streichung kann gemäß Artikel XIX.6 ein |
neuer Eintragungsantrag eingereicht werden, um die in Buch XIX | neuer Eintragungsantrag eingereicht werden, um die in Buch XIX |
erwähnten Tätigkeiten erneut auszuüben. | erwähnten Tätigkeiten erneut auszuüben. |
§ 4 - Personen, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils mindestens einen | § 4 - Personen, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils mindestens einen |
Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung ergriffen worden | Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung ergriffen worden |
sind, kann keine Eintragung mehr gewährt werden. | sind, kann keine Eintragung mehr gewährt werden. |
Juristischen Personen, innerhalb deren das Amt eines Verwalters, eines | Juristischen Personen, innerhalb deren das Amt eines Verwalters, eines |
Geschäftsführers, eines Direktors oder eines Bevollmächtigten von | Geschäftsführers, eines Direktors oder eines Bevollmächtigten von |
einer Person bekleidet ist, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils | einer Person bekleidet ist, gegen die bis zu zwei Mal für jeweils |
mindestens einen Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung | mindestens einen Monat eine Maßnahme der Streichung der Eintragung |
ergriffen worden ist, kann keine Eintragung gewährt werden. | ergriffen worden ist, kann keine Eintragung gewährt werden. |
§ 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die | § 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten für die |
Streichung der Eintragung und die Verweigerung der Eintragung | Streichung der Eintragung und die Verweigerung der Eintragung |
festlegen." | festlegen." |
Art. 10 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 10 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird |
nach Artikel XV.125/2 ein Abschmitt 11/2/1 mit folgender Überschrift | nach Artikel XV.125/2 ein Abschmitt 11/2/1 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschmitt 11/2/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XIX". | "Abschmitt 11/2/1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XIX". |
Art. 11 - In Abschmitt 11/2/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Abschmitt 11/2/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Artikel XV.125/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XV.125/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.125/2/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer | "Art. XV.125/2/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer |
gegen die Bestimmungen verstößt: | gegen die Bestimmungen verstößt: |
1. von Artikel XIX.2 §§ 1 bis 3 in Bezug auf die Verpflichtung zur | 1. von Artikel XIX.2 §§ 1 bis 3 in Bezug auf die Verpflichtung zur |
Versendung einer ersten Erinnerung und die entsprechenden | Versendung einer ersten Erinnerung und die entsprechenden |
Versendungsbedingungen, die Bedingungen der Unentgeltlichkeit und die | Versendungsbedingungen, die Bedingungen der Unentgeltlichkeit und die |
Pflichtangaben, | Pflichtangaben, |
2. von Artikel XIX.3 in Bezug auf die Informationspflicht zu Lasten | 2. von Artikel XIX.3 in Bezug auf die Informationspflicht zu Lasten |
des Unternehmens, | des Unternehmens, |
3. von Artikels XIX.4 in Bezug auf die Höchstgrenze für | 3. von Artikels XIX.4 in Bezug auf die Höchstgrenze für |
Entschädigungsklauseln und Zahlungen, die beim Verbraucher gefordert | Entschädigungsklauseln und Zahlungen, die beim Verbraucher gefordert |
werden können." | werden können." |
Art. 12 - In denselben Abschmitt 11/2/1 wird ein Artikel XV.125/2/2 | Art. 12 - In denselben Abschmitt 11/2/1 wird ein Artikel XV.125/2/2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XV.125/2/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer | "Art. XV.125/2/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer |
gegen die Bestimmungen verstößt: | gegen die Bestimmungen verstößt: |
1. von Artikel XV.66/6 § 3 in Bezug auf den Zeitraum der Streichung, | 1. von Artikel XV.66/6 § 3 in Bezug auf den Zeitraum der Streichung, |
während dessen keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung ausgeübt | während dessen keine Tätigkeit der gütlichen Beitreibung ausgeübt |
werden darf, | werden darf, |
2. von Artikel XIX.5 über die verbotenen Praktiken bei einer gütlichen | 2. von Artikel XIX.5 über die verbotenen Praktiken bei einer gütlichen |
Beitreibung von Verbraucherschulden, | Beitreibung von Verbraucherschulden, |
3. von Artikel XIX.6 §§ 1 und 4 Absatz 1 in Bezug auf die | 3. von Artikel XIX.6 §§ 1 und 4 Absatz 1 in Bezug auf die |
Verpflichtung und die Bedingungen der vorherigen Eintragung beim FÖD | Verpflichtung und die Bedingungen der vorherigen Eintragung beim FÖD |
Wirtschaft, | Wirtschaft, |
4. von Artikel XIX.7 § 1 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer | 4. von Artikel XIX.7 § 1 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer |
vorherigen Kontrolle zu Lasten des Schuldenbeitreibers, | vorherigen Kontrolle zu Lasten des Schuldenbeitreibers, |
5. von Artikel XIX.7 § 2 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer | 5. von Artikel XIX.7 § 2 in Bezug auf die Verpflichtung zu einer |
Inverzugsetzung vor Handlungen oder Maßnahmen zur gütlichen | Inverzugsetzung vor Handlungen oder Maßnahmen zur gütlichen |
Beitreibung und ihre Pflichtangaben, | Beitreibung und ihre Pflichtangaben, |
6. von Artikel XIX.8 in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der | 6. von Artikel XIX.8 in Bezug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der |
Frist vor der Forderung der erwähnten Beträge, | Frist vor der Forderung der erwähnten Beträge, |
7. von Artikel XIX.9 §§ 1 bis 5 in Bezug auf die Verpflichtung zur | 7. von Artikel XIX.9 §§ 1 bis 5 in Bezug auf die Verpflichtung zur |
Einhaltung der verschiedenen erwähnten Fristen vor anderen Handlungen | Einhaltung der verschiedenen erwähnten Fristen vor anderen Handlungen |
oder Maßnahmen zur gütlichen Beitreibung und die Folgen derselben | oder Maßnahmen zur gütlichen Beitreibung und die Folgen derselben |
Fristen, | Fristen, |
8. von Artikel XIX.10 in Bezug auf die Bedingungen für einen | 8. von Artikel XIX.10 in Bezug auf die Bedingungen für einen |
Hausbesuch beim Verbraucher, | Hausbesuch beim Verbraucher, |
9. von Artikel XIX.11 in Bezug auf die Bestätigung der vereinbarten | 9. von Artikel XIX.11 in Bezug auf die Bestätigung der vereinbarten |
Zahlungsmodalitäten und das Verbot von Telefonanrufen an den | Zahlungsmodalitäten und das Verbot von Telefonanrufen an den |
Verbraucher, | Verbraucher, |
10. von Artikel XIX.12 in Bezug auf die Informationspflichten zu | 10. von Artikel XIX.12 in Bezug auf die Informationspflichten zu |
Lasten des Schuldenbeitreibers, | Lasten des Schuldenbeitreibers, |
11. von Artikel XIX.13 in Bezug auf das Verbot für den | 11. von Artikel XIX.13 in Bezug auf das Verbot für den |
Schuldenbeitreiber, beim Verbraucher irgendeinen Betrag für sein | Schuldenbeitreiber, beim Verbraucher irgendeinen Betrag für sein |
Eingreifen zu fordern." | Eingreifen zu fordern." |
Art. 13 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschmitt 2 desselben | Art. 13 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 Abschmitt 2 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/5 mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel XV.130/5 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. XV.130/5 - Bei Verurteilung wegen Verstoß gegen Buch XIX wird | "Art. XV.130/5 - Bei Verurteilung wegen Verstoß gegen Buch XIX wird |
die in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnte | die in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnte |
Sondereinziehung immer ausgesprochen." | Sondereinziehung immer ausgesprochen." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 14 - Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche | Art. 14 - Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche |
Eintreibung von Verbraucherschulden, abgeändert durch den Königlichen | Eintreibung von Verbraucherschulden, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 4. April 2003 und die Gesetze vom 27. März 2009, 15. April | Erlass vom 4. April 2003 und die Gesetze vom 27. März 2009, 15. April |
2018, 21. Dezember 2018 und 29. September 2020, wird aufgehoben. | 2018, 21. Dezember 2018 und 29. September 2020, wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten | Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten |
Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme von § 2, der am ersten Tag des siebten Monats nach | Kraft, mit Ausnahme von § 2, der am ersten Tag des siebten Monats nach |
dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt. | Staatsblatt in Kraft tritt. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf jede fällige und nicht | § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf jede fällige und nicht |
beglichene Schuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus | beglichene Schuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus |
einem vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn der | einem vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn der |
Zahlungsverzug nach seinem Inkrafttreten eintritt. | Zahlungsverzug nach seinem Inkrafttreten eintritt. |
Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf jede gütliche | Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf jede gütliche |
Beitreibung von Schulden und jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung | Beitreibung von Schulden und jede Tätigkeit der gütlichen Beitreibung |
von Schulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus einem | von Schulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmen aus einem |
vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn die gütliche | vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag, wenn die gütliche |
Beitreibung und die Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nach seinem | Beitreibung und die Tätigkeit der gütlichen Beitreibung nach seinem |
Inkrafttreten erfolgen. | Inkrafttreten erfolgen. |
[In Abweichung von Artikel XIX.4 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches | [In Abweichung von Artikel XIX.4 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches |
werden Verzugszinsen und pauschale Entschädigungen, die vor dem Datum | werden Verzugszinsen und pauschale Entschädigungen, die vor dem Datum |
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vereinbart worden sind, | des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vereinbart worden sind, |
den Artikeln I.8 Nr. 22, VI.82 und VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuches | den Artikeln I.8 Nr. 22, VI.82 und VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuches |
entsprechen, aber die in Artikel XIX.4 desselben Gesetzbuches | entsprechen, aber die in Artikel XIX.4 desselben Gesetzbuches |
festgelegten Beträge übersteigen, gemäß den in Artikel XIX.4 | festgelegten Beträge übersteigen, gemäß den in Artikel XIX.4 |
festgelegten Schwellenwerten herabgesetzt. | festgelegten Schwellenwerten herabgesetzt. |
Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des | Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes geändert oder erneuert worden ist.] | vorliegenden Gesetzes geändert oder erneuert worden ist.] |
§ 3 - Die aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die | § 3 - Die aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die |
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden gewährten Eintragungen | gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden gewährten Eintragungen |
bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig, solange | bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig, solange |
die betreffenden Schuldenbeitreiber weiterhin die Bedingungen für ihre | die betreffenden Schuldenbeitreiber weiterhin die Bedingungen für ihre |
Eintragung erfüllen. | Eintragung erfüllen. |
§ 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann binnen zwei Jahren | § 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann binnen zwei Jahren |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Beurteilung der | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Beurteilung der |
Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes beantragen. | Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes beantragen. |
Alle vier Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes analysieren | Alle vier Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes analysieren |
der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz | der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz |
zuständige Minister die Zweckmäßigkeit, die in Artikel XIX.2 § 2 | zuständige Minister die Zweckmäßigkeit, die in Artikel XIX.2 § 2 |
Absatz 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des | Absatz 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des |
Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des | Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes gilt, zu indexieren oder nicht zu indexieren, | vorliegenden Gesetzes gilt, zu indexieren oder nicht zu indexieren, |
und legen sie dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Indexierung | und legen sie dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Indexierung |
oder Nichtindexierung vor. Gegebenenfalls indexiert der König durch | oder Nichtindexierung vor. Gegebenenfalls indexiert der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XIX.2 § 2 Absatz | einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XIX.2 § 2 Absatz |
2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des | 2 und XIX.4 Absatz 1 erwähnten Beträge auf der Grundlage des |
Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des | Verbraucherpreisindexes, der am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes gilt. | vorliegenden Gesetzes gilt. |
[Art. 15 § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. | [Art. 15 § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 5. |
November 2023 (B.S. vom 11. November 2023)] | November 2023 (B.S. vom 11. November 2023)] |