gepubliceerd op 06 juli 2011
Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 MEI 1999. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat en het Waalse Gewest inzake de begeleiding en behandeling van daders van seksueel misbruik (Belgisch Staatsblad van 11 september 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 4. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. 10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS
Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, insbesondere des Artikels 3 Nr. 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 bis 5 einbegriffen;
In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch Minderjähriger beschränkt wird;
In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden, Haben der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz, und die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter: 1. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern spezialisiert sind, 2.zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der Intervention den Minister der Justiz, die Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung, 3. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Gefängnismilieus, 4.spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern sind, 5. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt, 6.Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu einer Ergebnisverpflichtung kommt, 7. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern spezialisiert sind, 8.Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist, 9. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit zuständigen Minister der Wallonischen Regierung. Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die enthalten sind: 1. im Gesetz vom 31.Mai 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung, 2. im Gesetz vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Juli 1964, 3. im Gesetz vom 29.Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, 4. im Gesetz vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft, 5. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung in Strafsachen betrifft, 6.im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, 7. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige Freilassung. Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein.
Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er zuständig ist.
Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem beauftragt: 1. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, 2.vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme zur Vorbereitung der vollzugsexternen Betreuung oder Behandlung umzusetzen, 3. den zuständigen Behörden Stellungnahmen im Rahmen der bedingten Freilassung Verurteilter und der probeweisen Freilassung Internierter abzugeben, 4.mit den Unterstützungszentren und den spezialisierten Gesundheitsteams zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu konzertieren, 5. bei der Erstellung eines Datenregistrierungsmusters mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr.5.
Die Liste dieser spezialisierten psychosozialen Teams ist dem vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz und der Wallonische Minister der Gesundheit teilen sich gegenseitig schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung dieser Liste mit.
Art. 4 - Die Justizassistenten sind mit Folgendem beauftragt: 1. den spezialisierten Gesundheitsteams jegliche Information zu geben, die für die Durchführung einer der Problematik der Sexualstraftäter angepassten Betreuung oder Behandlung notwendig ist, 2.im Voraus mit den spezialisierten Gesundheitsteams darüber zu beraten, ob eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Rahmen einer bedingten oder probeweisen Freilassung möglich ist, 3. dafür zu sorgen, dass die getroffenen Absprachen mit Bezug auf eine vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung im Voraus in einer von dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams und dem Justizassistenten gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung gemäss dem in der Anlage beigefügten Muster festgehalten werden, 4.den/die Betreffende(n) dahingehend zu begleiten und zu motivieren, dass er/sie die auferlegten Bedingungen einhält, und die Einhaltung dieser Bedingungen zu beaufsichtigen, 5. die regelmässige Konzertierung zwischen den verschiedenen Akteuren, die mit der psychosozialen Betreuung oder der Behandlung des/der Betreffenden beauftragt sind, zu koordinieren, 6.einen Bericht über den/die Betreffende(n) für die zuständige Behörde zu erstellen, und zwar binnen dem Monat, der der Freilassung oder dem Inkrafttreten der auferlegten Bedingungen folgt, und danach jedes Mal, wenn sie es für zweckdienlich halten oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate; gegebenenfalls die Massnahmen vorzuschlagen, die sie für notwendig halten, 7. bei äusserster Dringlichkeit unverzüglich dem Staatsanwalt und der betroffenen Behörde Bericht zu erstatten, 8.bei der Erstellung eines Musters für die Datenregistrierung mitzuwirken, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5.
Art. 5 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, Unterstützungszentren zu bezuschussen, die mit Folgendem beauftragt sind: 1. auf Anfrage der spezialisierten Teams und der Justizassistenten eine beratende Funktion zu erfüllen, 2.dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten wissenschaftliche Informationen zur Verfügung zu stellen, 3. dem Personal der spezialisierten Teams und den Justizassistenten logistische Unterstützung für die Diagnose und Behandlung zur Verfügung zu stellen, 4.wissenschaftliche Forschung zu betreiben, insbesondere auf der Grundlage der von den spezialisierten Teams und den Justizassistenten gelieferten Daten, wie erwähnt in Artikel 9 Nr. 5, 5. in Konzertierung mit den spezialisierten Teams und den Justizassistenten spezifische Ausbildungen für diese mitzuorganisieren, 6.auf Anfrage des Ministers der Justiz und auf die vom Minister der Justiz übermittelte Anfrage der Minister, die das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, bei Informationsaktionen mitzuwirken, 7. mindestens ein Mal jährlich an Versammlungen zur Konzertierung zwischen Unterstützungszentren teilzunehmen, und zwar im Hinblick auf die Koordination ihrer Tätigkeiten und einen Informations- und Erfahrungsaustausch, 8.alle verfügbaren Daten, durch die das Ausmass der Problematik bewertet werden kann, zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, 9. die jährlichen Tätigkeitsberichte der spezialisierten Gesundheitsteams zusammenzutragen und einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der den Ministern, die das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet haben, spätestens am 31.März nach dem betreffenden Jahr übermittelt werden muss.
Die Liste der Unterstützungszentren ist dem vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt. Der Minister der Justiz teilt den zuständigen Abteilungen der Wallonischen Region schnellstmöglich jegliche eventuelle Änderung der Liste mit.
Art. 6 - Neben diesen Aufträgen können die Unterstützungszentren auch die in Artikel 9 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Aufträge erfüllen.
In diesem Fall sind Artikel 10 und 11 ebenfalls anwendbar.
Art. 7 - Der Wallonische Minister der Gesundheit erkennt ein Netzwerk von spezialisierten Gesundheitsteams an.
Die Liste der spezialisierten Gesundheitsteams ist dem vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen beigefügt.
Jegliche eventuelle Änderung dieser Liste wird dem Minister der Justiz schnellstmöglich vom Wallonischen Minister der Gesundheit mitgeteilt.
Art. 8 - Die spezialisierten Gesundheitsteams müssen zumindest folgenden Kriterien genügen: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen oder einem Zentrum, das Rechtspersönlichkeit besitzt, unterstehen, 2.über ein multidisziplinäres Team verfügen, das auf die Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, 3. fähig sein, auf der Grundlage einer präzisen Diagnose geeignete Methoden für die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern umzusetzen, die sich sowohl auf klinische Erfahrung als auch auf national und international anerkannte wissenschaftliche Grundlagen stützen, 4.an Weiterbildungen mit Bezug auf die psychosoziale Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern teilnehmen, die von den zuständigen Behörden bezuschusst oder anerkannt werden und in Belgien oder im Ausland stattfinden, 5. bereit sein, die in Artikel 9 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Aufträge zu erfüllen. Art. 9 - Die spezialisierten Gesundheitsteams sind mit Folgendem beauftragt: 1. auf Verlangen Stellungnahmen zur Diagnose und zu den Behandlungsmöglichkeiten für Sexualstraftäter abzugeben, die in Artikel 2 Nr.1 bis einschliesslich 7 erwähnt sind, und zwar unter Achtung der Befugnisse der psychosozialen Teams der Strafanstalten und der Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, 2. für eine angepasste vollzugsexterne Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern gemäss der im Voraus unterzeichneten Vereinbarung zu sorgen.Der Name des betreffenden spezialisierten Gesundheitsteams ist im Beschluss der zuständigen Behörde, die auch die Bedingungen der Vereinbarung festlegt, angegeben, 3. einen Bericht über den Verlauf der Betreuung oder Behandlung an die zuständige Behörde und den zuständigen Justizassistenten zu richten. Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach der Freilassung oder nach dem Tag, ab dem die Bedingungen gelten, erstellt und die anderen Berichte folgen jedes Mal, wenn der betreuende Dienst es für zweckdienlich hält, oder auf Verlangen der zuständigen Behörde, zumindest aber alle sechs Monate.
In diesem Bericht muss Folgendes angegeben werden: 1) Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, 2) nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, 3) der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), 4) ernste Risikosituationen für Dritte. Dieser Bericht wird dem/der Betreffenden zur Verfügung gestellt. Bei äusserster Dringlichkeit und Unerreichbarkeit des Justizassistenten kann der Bericht direkt an den Generalprokurator erfolgen, 4. dem Unterstützungszentrum spätestens am 15.Februar nach dem betreffenden Jahr einen für den Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmten jährlichen Tätigkeitsbericht mit quantitativen und qualitativen Daten über die Betreuung und Behandlung der Sexualstraftäter zu übermitteln. Der Wallonische Minister der Gesundheit übermittelt dem Minister der Justiz diesen Bericht spätestens bis zum 31. März, 5. bei der Erstellung eines Musters für Datenregistrierung gemäss dem Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens mitzuwirken. Diese Daten werden zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und im Hinblick auf die Beurteilung der in Sachen Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern geführten Politik registriert. Die praktischen und ethischen Registrierungsmodalitäten werden in enger Zusammenarbeit zwischen den spezialisierten Teams, den Unterstützungszentren, den Generaldirektionen der Strafanstalten und des Gerichtswesens, der Dienststelle für Kriminalpolitik, dem Ministerium der Justiz sowie dem Begleitausschuss erarbeitet.
Art. 10 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam hat das Recht, einen Antrag auf Begutachtung oder einen Betreuungs- oder Behandlungsauftrag bei der zuständigen Behörde abzulehnen. In letzterem Fall ist eine Konzertierung zwischen dem Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams, dem Justizassistenten und dem/der Betreffenden wünschenswert.
Diese Konzertierung ist unerlässlich, wenn eine dieser drei Parteien der Betreuung oder Behandlung ein Ende setzen möchte; in diesem Fall wird die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert. In Erwartung geeigneter Massnahmen bleibt die ursprüngliche Vereinbarung - mit der Situation angepassten Abänderungen - für eine Höchstdauer von einem Monat anwendbar.
Art. 11 - Ein spezialisiertes Gesundheitsteam kann aus gerechtfertigten Gründen und mit der Zustimmung der zuständigen Behörde einem anderen Dienst für geistige Gesundheit, einem Unterstützungszentrum oder einem individuellen Therapeuten, der den Nachweis der notwendigen Spezialisierung erbringen kann, eine Betreuung oder Behandlung ganz oder teilweise übertragen. Die Zustimmung zur Übernahme wird schriftlich bestätigt bei der zuständigen Behörde, die ihrerseits schnellstmöglich ihr Einverständnis notifiziert.
Art. 12 - Es wird ein Begleitausschuss errichtet, der sich aus acht Mitgliedern zusammensetzt, von denen vier vom Minister der Justiz und vier vom Wallonischen Minister der Gesundheit bestimmt werden. Für jedes Mitglied werden ein oder zwei Stellvertreter bestimmt.
Dieser Ausschuss nimmt jährlich eine Beurteilung der Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens vor und erstellt einen diesbezüglichen Bericht für die vorerwähnten Minister, und zwar spätestens drei Monate nach Erhalt der in den Artikeln 5 Nr. 8 [sic, zu lesen ist: Nr. 9] und 9 Nr. 4 erwähnten Tätigkeitsberichte.
Mindestens ein Mal jährlich findet auf nationaler Ebene eine Versammlung der verschiedenen Begleitausschüsse statt, die im Rahmen der zwischen dem Föderalstaat und den verschiedenen Gemeinschaften/Regionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern eingerichtet worden sind, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, Tätigkeiten zu koordinieren und Empfehlungen für die unterzeichnenden Minister zu formulieren.
Art. 13 - Bei Meinungsverschiedenheiten in Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens werden die Streitfälle einer Schlichtungskommission vorgelegt, die sich aus leitenden Beamten der Generaldirektionen der Strafanstalten und des Gerichtswesens und der Generaldirektion der Sozialen Massnahmen und der Gesundheit oder ihren Vertretern zusammensetzt.
Art. 14 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen gilt für eine Probezeit von drei Jahren und wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ende dieser Dauer auf der Grundlage seiner Beurteilung durch den Begleitausschuss aufgekündigt wird.
Art. 15 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt zehn Tage nach der Veröffentlichung des Gesetzes und des Dekrets zur Billigung dieses Zusammenarbeitsabkommens im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1998 in zwei Originalausfertigungen, von denen eine für den Föderalstaat und die andere für die Wallonische Region bestimmt ist.
Für den Föderalstaat: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den K.M.B., dem Tourismus und dem Vermögen R. COLLIGNON Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit W. TAMINIAUX
Anlagen Gesehen, um dem am 8. Oktober 1998 in Brüssel unterzeichneten Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern beigefügt zu werden Anlage I Liste der Unterstützungszentren 1. der Wallonischen Region Unité pilote de Psychiatrie légale (UPPL) c/o « Les Marronniers » Rue Despars 94 7500 Tournai Tel.: 069-88 83 33 Fax: 069-88 83 34 2. der Flämischen Gemeinschaft Universitair Forensisch Centrum (UFC) c/o Universitair Ziekenhuis Antwerpen Wilrijkstraat 10 2650 Edegem Tel.: 03-821 34 38
Anlage II Liste der spezialisierten Teams Vom Minister der Justiz anerkannte spezialisierte sozialpsychologische Teams 1. französischsprachig - Prison d'Andenne Rue du Géron 2 5300 Andenne Tel.: 085-82 34 00 - Prison de Jamioulx Rue Fr. Vandamme 172 6120 Jamioulx Tel.: 071-21 57 87 bis 89 - Prison de Lantin Rue des Aubépines 4450 Lüttich Tel.: 04-239 65 20 - Prison de Marneffe Rue du Sart 208 4210 Marneffe Tel.: 085-71 02 00 - Prison de Mons Boulevard Winston Churchill 24 7000 Mons Tel.: 065-40 28 00 - Etablissement de Défense sociale de Paifve Route de Glons 4452 Paifve Tel.: 04-289 36 36 - Prison de Saint-Hubert Thiers den Born 6870 Saint-Hubert Tel.: 061-61 17 91 2. niederländischsprachig - Penitentiair complex Brugge Lege weg 200 8200 Sint-Andries-Brugge Tel.: 050-45 71 11 - Penitentiair schoolcentrum Hoogstraten Gelmelstraat 131 2320 Hoogstraten Tel.: 03-314 50 18 - Gevangenis Leuven centraal Geldenaakse vest 68 3000 Löwen Tel.: 016-31 03 50 - Strafinrichtingen Merksplas steenweg op Wortel 2330 Merksplas Tel.: 014-63 32 24 Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte psychosoziale Teams - Etablissement de Défense sociale de Tournai Rue Despars 92 7500 Tournai Tel.: 069-88 02 11 Fax: 069-88 02 53 - Etablissement de Défense Sociale de Mons Chemin du Chêne aux Haies 24 7000 Mons Tel.: 065-38 11 42 Fax: 065-38 11 73 Vom Wallonischen Minister der Gesundheit anerkannte spezialisierte Gesundheitsteams Krankenhäuser - Centre hospitalier universitaire de Charleroi Hôpital Vincent Van Gogh Unité de sexologie - groupe E.P.C.P. Rue de l'hôpital 55 6030 Marchienne Tel.: 071-29 30 06 (26) 075-83 15 59 Fax: 071-29 29 12 29 30 13 - Hôpital « Les Marronniers » « Les Jasmins » Rue Despars 92 7500 Tournai Tel.: 069-88 04 54 (52) Dienste für geistige Gesundheit In der Provinz Brabant: - Centre de guidance du Brabant wallon Rue Lambert Fortune 34 1300 Wavre Tel.: 010-22 83 74 22 54 03 Fax: 010-24 37 48 In der Provinz Hennegau: - Service de Santé mentale du C.P.A.S. Rue d'Angleterre 11 6000 Charleroi Tel.: 071-32 94 18 Fax: 071-30 07 74 - Centre provincial de guidance psychologique Rue de la Science 7 6000 Charleroi Tel.: 071-20 72 80 - Centre de Santé de Jolimont Rue Ferrer 196-198 7100 Haine-St-Paul Tel.: 064-22 68 26 22 12 15 - Centre de guidance psychologique Avenue d'Hyon 45 7000 Mons Tel.: 065-35 43 71 31 48 38 Fax: 065-31 48 48 - Centre de guidance psychologique Rue de la Station 121/B 7700 Mouscron Tel.: 056-34 38 38 34 67 98 Fax: 056/84 20 67 In der Provinz Lüttich: - Centre liégeois d'interventions psychosociales Centre de Santé mentale CLIPS Rue Alex Bouvy 18 4000 Lüttich Tel: 04-341 29 99 Fax: 04-341 29 99 - Centre de Santé mentale de l'AIGS Rue St Lambert 84 4040 Herstal Tel: 04-248 48 10 Fax: 04-248 48 12 - Service de Santé mentale - Dispensaire pour adultes Rue du Centre 63 4800 Verviers Tel.: 087-22 57 22 Fax: 087-22 03 70 Von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte spezialisierte Gesundheitszentren: Sozial-Psychologisches Zentrum Wiesenbachstrasse 5 4750 Sankt Vith Tel.: 080-22 76 18 Fax: 080-22 96 50 Sozial-Psychologisches Zentrum Schnellewindgasse 2 4700 Eupen Tel.: 087-55 59 31 Fax: 087-55 59 49
Anlage III Vereinbarung Zwischen Herrn/Frau . . . . . eingetragen in . . . . .
Adresse: . . . . ., Telefon: . . . . . zurzeit inhaftiert in . . . . .
Adresse: . . . . . nachstehend der/die Betreffende genannt, und dem Föderalstaat, Ministerium der Justiz, vertreten durch: Name: . . . . .
Verwaltungsanschrift: . . . . .
Telefon: . . . . .
Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., nachstehend Justizassistent genannt, und Name des Vertreters des Pflegeteams: . . . . .
Name der Einrichtung: . . . . .
Verwaltungsanschrift: . . . . .
Telefon: . . . . .
Erreichbarkeit (Bereitschaftsdienst): . . . . ., nachstehend Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams genannt, wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Die Parteien bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau .................................... in den Genuss einer der Massnahmen folgender Regelungen kommen kann: 1.1 des Gesetzes vom 31. März 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1998, 1.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, 1.3 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, 1.4 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, 1.5 des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung in Strafsachen betrifft, 1.6 in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen kann, (Unzutreffendes bitte streichen) und zwar für einen Zeitraum von . . . . . unter folgenden besonderen Bedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Der/die Betreffende ist vom spezialisierten Gesundheitsteam empfangen worden, das die Betreuung/Behandlung für sinnvoll hält.3. Vorliegende Vereinbarung ist das Ergebnis mehrerer Kontakte zwischen dem Justizassistenten, dem/der Betreffenden, dem Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams und - im Idealfall - dem Verantwortlichen des vollzugsinternen psychosozialen Dienstes. Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden kann der für die psycho-medizinisch-soziale Betreuung erforderliche Informationsaustausch auf diese Weise mit dem Einverständnis des/der Betreffenden erfolgen.
In Ausführung dieser Bestimmung werden dem spezialisierten Gesundheitsteam folgende Unterlagen übermittelt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Der Justizassistent begleitet den/die Betreffende(n) in seinen/ihren Bemühungen um Wiedereingliederung, kontrolliert die Einhaltung der Bedingungen und koordiniert die verschiedenen Interventionen. 5. Zunächst finden die Sitzungen alle .......................................... statt. Der/die Betreffende muss sich selbst um die Terminabsprachen kümmern. Er/sie wird also nicht automatisch vorgeladen. Diese Verpflichtungen können - auch auf Anfrage des/der Betreffenden - geändert werden, und zwar mit dem Einverständnis des Vertreters des spezialisierten Gesundheitsteams und des Justizassistenten. 6. Nach jeder Unterredung oder Sitzung erhält der/die Betreffende eine Bescheinigung mit Datum und Uhrzeit seines/ihres Betreuungstermins. Diesen Nachweis übermittelt er/sie selbst dem Justizassistenten. 7. Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verpflichtet sich, dem Justizassistenten schriftlich Bericht zu erstatten.In den Berichten muss Folgendes angegeben werden: - Datum und Uhrzeit der vereinbarten Termine, - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, - der einseitige Abbruch der Behandlung durch den/die Betreffende(n), - ernste Risikosituationen für Dritte.
Der erste Bericht wird binnen einem Monat nach Anwendung der Begleitbedingungen erstellt. Die darauf folgenden Berichte werden in einem Rhythmus von ....................................... und jedes Mal, wenn es notwendig ist, verfasst. 8. Der Justizassistent erstattet der zuständigen Behörde binnen einem Monat nach der Freilassung Bericht und danach jedes Mal, wenn die Behörde es verlangt, zumindest aber alle sechs Monate.9. Der Inhalt der Betreuungs- und Behandlungssitzungen unterliegt dem Berufsgeheimnis.10. Wenn eine der drei Parteien der vorliegenden Vereinbarung ein Ende setzen will, muss es zu einer Konterzierung zwischen den Unterzeichnern kommen und muss die zuständige Behörde darüber informiert werden.In Erwartung einer anderen Vereinbarung bleibt die vorliegende Vereinbarung - mit der Situation angepassten Änderungen - anwendbar, und zwar für eine Höchstdauer von einem Monat. 11. Der/die Betreffende verpflichtet sich, die ihn/sie angehenden Rechtsvorschriften einzuhalten.Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams verbürgt sich weder für die "gute Führung" des/der Betreffenden noch dafür, dass er/sie nicht rückfällig wird.
Vorliegende Vereinbarung ist erstellt worden in ........................... am ........................
Im Namen der zuständigen Behörde:
Der Vertreter des spezialisierten Gesundheitsteams
Der/die Betreffende
Der Justizassistent