gepubliceerd op 10 maart 2011
Wet betreffende de methoden voor het verzamelen van gegevens door de inlichtingen- en veiligheidsdiensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 FEBRUARI 2010. - Wet betreffende de methoden voor het verzamelen van gegevens door de inlichtingen- en veiligheidsdiensten. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2010 betreffende de methoden voor het verzamelen van gegevens door de inlichtingen- en veiligheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. FEBRUAR 2010 - Gesetz über die Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 2 - Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text der Absätze 1 und 2, der § 1 bilden wird, wird durch die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Methoden zum Sammeln der im vorliegenden Gesetz erwähnten Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen nicht mit der Absicht angewandt werden, die individuellen Rechte und Freiheiten einzuschränken oder zu beeinträchtigen. Jede Anwendung einer spezifischen oder aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten setzt die Einhaltung der Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzipien voraus." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Es ist den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten verboten, durch das Berufsgeheimnis eines Rechtsanwalts oder eines Arztes oder durch das Quellengeheimnis eines Journalisten geschützte Daten zu erhalten, zu analysieren oder zu nutzen. Ausnahmsweise und wenn der betreffende Dienst vorher über ernstzunehmende Indizien dafür verfügt, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung einer potentiellen Gefahr im Sinne von Artikel 7 Nr. 1, von Artikel 8 Nrn. 1 bis 4 und von Artikel 11 mitwirkt oder mitgewirkt hat, ist es erlaubt, diese geschützten Daten zu erhalten, zu analysieren oder zu nutzen." 3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Unbeschadet des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Dienstleiter auf Antrag jeder natürlichen Person, die ein rechtmässiges Interesse nachweist, diese Person schriftlich darüber, dass sie Gegenstand einer in Artikel 18/2 §§ 1 und 2 erwähnten Methode gewesen ist, vorausgesetzt: 1. dass ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Beendigung dieser Methode verstrichen ist, 2.dass seit der Beendigung der Methode keine neuen Daten über den Antragsteller gesammelt worden sind.
In der mitgeteilten Information wird der rechtliche Rahmen angegeben, in dem dem Dienst erlaubt worden ist, die Methode anzuwenden.
Der Leiter des betreffenden Dienstes informiert den Ausschuss über jeden Antrag auf Information und über die erteilte Antwort.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Ministeriellen Ausschusses für Nachrichten und Sicherheit die Weise, wie die in Absatz 1 erwähnte Information mitgeteilt wird." Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 5 bis 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. "Minister": den Minister der Justiz in Bezug auf die Staatssicherheit beziehungsweise den Minister der Landesverteidigung in Bezug auf den allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte, 6. "Ausschuss": den durch Artikel 43/1 eingerichteten Verwaltungsausschuss, der mit der Überwachung der spezifischen und aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste beauftragt ist, 7."Ständigem Ausschuss N": den im Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, 8. "Dienstleiter": einerseits den Generalverwalter der Staatssicherheit oder, bei Verhinderung, den diensttuenden Generalverwalter und andererseits den Leiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Streitkräfte oder, bei Verhinderung, den diensttuenden Leiter, 9."Nachrichtenoffizier": a) für die Staatssicherheit: den Bediensteten der Aussendienste, der mindestens den Dienstgrad eines Kommissars innehat, b) für den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte : den diesem Dienst zugewiesenen Offizier und den Zivilbediensteten, der mindestens den Dienstgrad eines Kommissars innehat, 10."Nachrichten": jede Übertragung, jede Ausstrahlung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftstücken, Bildern, Tönen oder Daten jeglicher Art per Draht, Funk, optische Signalgebung oder durch ein anderes elektromagnetisches System; Nachrichten per Telefon, Handy, Funktelefon, Fernschreiber, Fax oder die elektronische Datenübertragung per Computer oder Informatiknetz sowie jede andere private Nachricht, 11. "elektronischen Kommunikationsnetzen": die in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten elektronischen Kommunikationsnetze, 12. "privatem Ort": den Ort, der offensichtlich keine Wohnung oder kein von einer Wohnung umschlossener dazugehöriger Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches ist oder kein Raum ist, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, 13."Postsache": die Postsendung im Sinne von Artikel 131 Nrn. 6, 7 und 11 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, 14. "technischem Mittel": eine Konfiguration von Komponenten, die Signale erkennt, sie weiterleitet, ihre Aufzeichnung aktiviert und die Signale aufzeichnet, mit Ausnahme eines für die Aufnahme von Fotos benutzten Apparats, 15."Radikalisierungsprozess": einen Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum beziehungsweise diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen, 16. "Journalist": den Journalisten, der gemäss dem Gesetz vom 30. Dezember 1963 über die Anerkennung und den Schutz des Titels des Berufsjournalisten den Titel eines Berufsjournalisten tragen darf, 17. "Quellengeheimnis": das Geheimnis im Sinne des Gesetzes vom 7. April 2005 über den Schutz journalistischer Quellen, 18. "Direktor der Operationen der Staatssicherheit": den Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit, der den Dienstgrad eines Generalkommissars innehat und mit der Leitung der Aussendienste der Staatssicherheit beauftragt ist." Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert : 1. In § 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "die militärischen Verteidigungspläne," und den Wörtern "die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte" die Wörter "das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit gebilligten Liste aufgeführt sind," eingefügt, 2. Paragraph 1 Nr.2 wird durch die Wörter "und im Rahmen der Cyberattacken auf militärische EDV- und Kommunikationssysteme oder auf die vom Ministerium der Landesverteidigung verwalteten Systeme die Attacke zu neutralisieren und deren Urheber zu identifizieren, unbeschadet des Rechts, sofort unter Einhaltung der Bestimmungen des Rechts des bewaffneten Konflikts mit einer eigenen Cyberattacke zu reagieren" ergänzt, 3. In § 2 wird eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1."Aktivität, die das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit gebilligten Liste aufgeführt sind, gefährdet oder gefährden könnte": jede Bekundung der Absicht, die grundlegenden Elemente des wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Potentials dieser Akteure zu beeinträchtigen,".
Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt : "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die die in den Unterabschnitten 2 und 2bis erwähnten Methoden zum Sammeln von Daten anwenden, müssen für die Sicherheit der Angaben sorgen, die sich auf die menschlichen Quellen und die von ihnen mitgeteilten Informationen beziehen." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 231 des Strafgesetzbuches kann ein Bediensteter aus Sicherheitsgründen in Zusammenhang mit dem eigenen Schutz und für die mit der Erfüllung eines Auftrags einhergehenden Bedürfnisse gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten einen Namen benutzen, der ihm nicht zusteht. § 2 - Es ist den mit der Ausführung der Methoden zum Sammeln von Daten beauftragten Bediensteten verboten, im Rahmen ihres Auftrags Straftaten zu begehen.
In Abweichung von Absatz 1 bleiben Bedienstete, die im Rahmen ihres Auftrags und bei der Ausführung der in den Artikeln 16/1 und 18/2 § 1 erwähnten Methoden Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung oder andere durch das Gesetz vorgesehene Straftaten begehen, die für die Effizienz ihres Auftrags oder zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen unbedingt notwendig sind, straffrei.
Unbeschadet des Absatzes 2 bleiben Bedienstete, die im Rahmen ihres Auftrags und bei der Ausführung der in Artikel 18/2 erwähnten Methoden mit dem ausdrücklichen und vorherigen Einverständnis des Ausschusses Straftaten begehen, die für die Effizienz ihres Auftrags oder zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen unbedingt notwendig sind, straffrei.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Straftaten müssen in direktem Verhältnis zu dem mit dem nachrichtendienstlichen Auftrag angestrebten Ziel stehen und dürfen keinesfalls die körperliche Unversehrtheit von Personen beeinträchtigen.
Die Absätze 2 und 3 finden ebenfalls Anwendung auf Personen, die unmittelbar Hilfe oder Beistand geleistet haben, die zur Ausübung dieser Methode notwendig waren.
Die Mitglieder des Ausschusses, die die Erlaubnis erteilen, in Absatz 3 erwähnte Straftaten zu begehen, bleiben straffrei." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen dafür, keine Untersuchungen durchzuführen, die die Befugnisse des Prokurators des Königs, des Föderalprokurators oder des Untersuchungsrichters bewusst beeinträchtigen und die dem reibungslosen Ablauf einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung schaden können.
Wenn ein Nachrichten- und Sicherheitsdienst Nachforschungen anstellt, die Auswirkungen auf eine Ermittlung oder eine gerichtliche Untersuchung haben können, darf dieser Dienst, falls er die in Artikel 18/2 erwähnten Methoden zum Sammeln von Daten anwendet, dieser Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung nicht schaden.
Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst informiert den Ausschuss hierüber. Unbeschadet der mit den Gerichtsbehörden getroffenen Vereinbarungen entscheidet der Ausschuss in Absprache mit der Föderalstaatsanwaltschaft oder dem zuständigen Magistrat und dem Leiter des betreffenden Dienstes, ob und gemäss welchen Modalitäten der Nachrichten- und Sicherheitsdienst seine Nachforschungen fortsetzen kann. Er informiert den Ständigen Ausschuss N über seine Entscheidung. Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst führt seinen Auftrag gemäss der Entscheidung des Ausschusses aus. Der Ausschuss sorgt für die Einhaltung seiner Entscheidung." Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel III Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Gewöhnliche Methoden zum Sammeln von Daten." Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "öffentlichen Dienste" die Wörter ", einschliesslich der Polizeidienste," eingefügt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Auf Antrag eines Nachrichten- und Sicherheitsdienstes teilen die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste, einschliesslich der Polizeidienste, dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzes Informationen mit, die für die Erfüllung seiner Aufträge von Nutzen sind." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Sind die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste, einschliesslich der Polizeidienste, der Auffassung, dass die Mitteilung der in Absatz 2 erwähnten Informationen eine laufende Ermittlung beziehungsweise eine laufende gerichtliche Untersuchung oder die Sammlung von Informationen gemäss dem Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung behindern könnte oder dass sie der körperlichen Unversehrtheit einer Person schaden könnte, können sie diese Mitteilung binnen fünf Werktagen nach Empfang dieses Antrags verweigern, wobei sie die Gründe hierfür schriftlich mitteilen." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste gemäss den vom König festgelegten allgemeinen Modalitäten Zugriff auf die für die Erfüllung ihrer Aufträge nützlichen Datenbanken des öffentlichen Sektors erhalten." Art. 10 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 3 § 3" durch die Wörter "Artikel 3 § 4" ersetzt.
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufträge öffentliche Orte und öffentlich zugängliche private Orte ohne Hilfe von technischen Mitteln beobachten und inspizieren." Art. 12 - In Artikel 17 desselben Gesetzes wird im zweiten Satz das Wort "Meldescheine" durch das Wort "Meldeangaben" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern "menschliche Quellen" werden die Wörter "für das Sammeln von Daten in Zusammenhang mit Ereignissen, Gegenständen, Gruppierungen und natürlichen oder juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse sind, gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses" eingefügt.2. Der zweite Satz wird aufgehoben. Art. 14 - In Kapitel III Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2/1, der die Artikeln 18/1 und 18/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 2/1 - Spezifische Methoden und aussergewöhnliche Methoden zum Sammeln von Daten A. Allgemeine Bestimmungen Art. 18/1 - Vorliegender Unterabschnitt findet Anwendung auf: 1. die Staatssicherheit für die Erfüllung der in den Artikeln 7 Nrn.1 und 8 Nrn. 1 bis 4 erwähnten Aufträge auf dem Gebiet des Königreichs, unbeschadet des Artikels 18/9 § 1 Nr. 1, 2. den allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte für die Erfüllung der in Artikel 11 § 1 Nrn.1 bis 3 und § 2 erwähnten Aufträge auf dem Gebiet des Königreichs, mit Ausnahme der in den Artikeln 44bis und 44ter und in Artikel 259bis § 5 des Strafgesetzbuches erwähnten Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland.
Art. 18/2 - § 1 - Die spezifischen Methoden zum Sammeln von Daten sind: 1. die Observation an öffentlichen Orten und öffentlich zugänglichen privaten Orten mit Hilfe von technischen Mitteln oder die Observation von öffentlich nicht zugänglichen privaten Orten mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln, 2.die Inspektion von öffentlichen Orten, öffentlich zugänglichen privaten Orten und geschlossenen Gegenständen, die sich an diesen Orten befinden, mit Hilfe von technischen Mitteln, 3. die Kenntnisnahme der Identifikationsdaten des Absenders oder des Adressaten einer Postsache oder des Inhabers eines Postfachs, 4.die Massnahmen zur Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 5. die Massnahmen zur Erfassung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln und zur Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung der elektronischen Kommunikation. § 2 - Die aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten sind: 1. die Observation an öffentlich nicht zugänglichen privaten Orten, in Wohnungen oder in einem von einer Wohnung umschlossenen dazugehörigen Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder in einem Raum, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln, 2.die Inspektion von öffentlich nicht zugänglichen privaten Orten, von Wohnungen oder von einem von einer Wohnung umschlossenen dazugehörigen Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder von einem Raum, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, und von geschlossenen Gegenständen, die sich an diesen Orten befinden, mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln, 3. die Gründung oder die Einsetzung einer juristischen Person zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten und die Einsetzung von Bediensteten des Dienstes unter dem Deckmantel einer fiktiven Identität oder Eigenschaft, 4.das Öffnen und die Kenntnisnahme der einem Postbetreiber anvertrauten oder nicht anvertrauten Postsache, 5. das Sammeln von Daten über Bankkonten und Bankgeschäfte, 6.das Eindringen in ein EDV-System mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln, von falschen Signalen, von falschen Schlüsseln oder einer falschen Eigenschaft, 7. das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten. § 3 - Wenn eine in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Methode hinsichtlich eines Rechtsanwalts, eines Arztes oder eines Journalisten, ihrer Räumlichkeiten, der Kommunikationsmittel, die sie zu beruflichen Zwecken benutzen, ihres Wohnsitzes oder ihres Wohnortes angewandt wird, darf diese Methode nicht angewandt werden, ohne dass, je nach Fall, der Präsident der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder der Präsident der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, der Präsident des Nationalen Rates der Ärztekammer oder der Präsident der Vereinigung der Berufsjournalisten vorher vom Vorsitzenden des in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Ausschusses davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Vorsitzende des Ausschusses ist verpflichtet, dem Präsidenten der Kammer oder der Vereinigung der Berufsjournalisten, der der Rechtsanwalt, der Arzt beziehungsweise der Journalist angehört, die notwendigen Informationen zu erteilen. Der betreffende Präsident unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen finden Anwendung auf die Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht.
Wenn eine in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Methode hinsichtlich eines Rechtsanwalts, eines Arztes oder eines Journalisten, ihrer Räumlichkeiten, der Kommunikationsmittel, die sie zu beruflichen Zwecken benutzen, ihres Wohnsitzes oder ihres Wohnortes angewandt wird, überprüft der Vorsitzende des Ausschusses, ob die anhand dieser Methode erhaltenen Daten, wenn sie durch das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts oder des Arztes beziehungsweise durch das Quellengeheimnis des Journalisten geschützt sind, direkt mit der Gefahr zusammenhängen.
Wenn eine in § 2 erwähnte aussergewöhnliche Methode hinsichtlich eines Rechtsanwalts, eines Arztes oder eines Journalisten angewandt wird, muss der Vorsitzende des Ausschusses oder das von ihm beauftragte Mitglied des Ausschusses bei der Anwendung dieser Methode anwesend sein.
B. Spezifische Methoden zum Sammeln von Daten Art. 18/3 - § 1 - Die in Artikel 18/2 § 1 erwähnten spezifischen Methoden zum Sammeln von Daten können unter Berücksichtigung einer potentiellen Gefahr im Sinne von Artikel 18/1 angewandt werden, wenn die gewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten als unzureichend erachtet werden, um die zur Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags notwendigen Informationen zu sammeln. Die spezifische Methode muss entsprechend dem Ernst der potentiellen Gefahr, für die sie angewandt wird, gewählt werden.
Die spezifische Methode darf nur nach einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Entscheidung des Dienstleiters und nach Notifizierung dieser Entscheidung an den Ausschuss angewandt werden.
Die spezifischen Methoden dürfen hinsichtlich eines Rechtsanwalts, eines Arztes oder eines Journalisten oder der Kommunikationsmittel, die sie zu beruflichen Zwecken benutzen, nur angewandt werden, sofern der Nachrichten- und Sicherheitsdienst vorher über ernstzunehmende Indizien dafür verfügt, dass der Rechtsanwalt, der Arzt beziehungsweise der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat, und nachdem der Ausschuss gemäss Artikel 18/10 eine gleich lautende Stellungnahme auf Vorschlag des Dienstleiters abgegeben hat.
Der Nachrichtenoffizier, der bestimmt worden ist, um die spezifische Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden, informiert den Dienstleiter regelmässig über die Ausführung dieser Methode. § 2 - Für jede spezifische Methode wird dem Ausschuss am Ende jedes Monats eine Liste der ausgeführten Massnahmen übermittelt.
Die Mitglieder des Ausschusses können jederzeit die Rechtmässigkeit der Massnahmen, einschliesslich der Einhaltung der Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzipien, kontrollieren.
Sie können zu diesem Zweck die Orte betreten, an denen die Daten über die spezifischen Methoden entgegengenommen oder aufbewahrt werden, alle nützlichen Schriftstücke sicherstellen und die Mitglieder des Dienstes anhören.
Daten, die unter Bedingungen gesammelt worden sind, die nicht den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, werden gemäss den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten und Fristen unter der Kontrolle des Ausschusses aufbewahrt. Der Ausschuss verbietet den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, diese Daten zu nutzen, und setzt die angewandte Methode aus, falls diese noch läuft.
Der Ausschuss notifiziert dem Ständigen Ausschuss N aus eigener Initiative unverzüglich seine Entscheidung. § 3 - Die in § 2 erwähnten Listen enthalten folgende Daten: 1. Art der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten, 2.Ernst der Gefahr, die die spezifische Methode zum Sammeln von Daten rechtfertigt, 3. je nach Fall, natürliche oder juristische Person(en), Vereinigungen oder Gruppierungen, Gegenstände, Orte, Ereignisse oder Informationen, die Gegenstand der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten sind, 4.technisches Mittel, das zur Anwendung der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten benutzt wird, 5. Zeitraum ab der Entscheidung, in dem die spezifische Methode zum Sammeln von Daten angewandt werden kann. § 4 - Die Anwendung der spezifischen Methode kann nur durch eine neue Entscheidung des Dienstleiters, die den in § 1 aufgeführten Anforderungen entspricht, verlängert oder erneuert werden.
Art. 18/4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können eine oder mehrere Personen, ihre Anwesenheit oder ihr Verhalten, Sachen, Orte oder Ereignisse, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse sind, entweder mit Hilfe von technischen Mitteln an öffentlichen Orten oder öffentlich zulänglichen privaten Orten observieren oder mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln an öffentlich nicht zugänglichen privaten Orten observieren. Sie können die diesbezüglichen Daten speichern.
Im Rahmen einer Observation kann den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten nach Entscheidung des Dienstleiters erlaubt werden, jederzeit ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers öffentliche oder private Orte, die öffentlich zugänglich sind, zu betreten, um ein technisches Mittel zu installieren, zu reparieren oder zurückzunehmen.
Art. 18/5 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse ist, mit Hilfe von technischen Mitteln öffentliche und private Orte, die öffentlich zugänglich sind, einschliesslich des Inhalts der dort befindlichen geschlossenen Gegenstände inspizieren.
Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann nach Entscheidung des Dienstleiters erlaubt werden, diese Orte jederzeit ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu betreten, für die Erfordernisse der Inspektion oder um einen inspizierten Gegenstand gemäss § 2 zurückzusetzen. § 2 - Wenn die Untersuchung eines in § 1 erwähnten Gegenstands nicht vor Ort erfolgen kann und wenn das Sammeln von Daten nicht auf eine andere Weise erfolgen kann, ist es dem betreffenden Dienst erlaubt, diesen Gegenstand für eine streng begrenzte Dauer mitzunehmen. Der betreffende Gegenstand wird so schnell wie möglich zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags des Dienstes.
Art. 18/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können von den Identifikationsdaten des Absenders oder des Adressaten einer einem Postbetreiber anvertrauten oder nicht anvertrauten Postsache und von den Identifikationsdaten des Inhabers eines Postfachs Kenntnis nehmen, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse ist. Wenn die Mitwirkung eines Postbetreibers erforderlich ist, richtet der Dienstleiter ein schriftliches Ersuchen an diesen Betreiber. Die Art der Entscheidung wird dem Postbetreiber, dessen Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 2 - Bei einer mit Gründen versehenen äussersten Dringlichkeit kann der Nachrichtenoffizier diese Daten mit dem vorherigen mündlichen Einverständnis des Dienstleiters durch eine mündliche Entscheidung sofort fordern. Diese mündliche Entscheidung wird schnellstmöglich durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung des Dienstleiters bestätigt. Die Art der Entscheidung wird dem Postbetreiber, dessen Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 3 - Der Postbetreiber, der die im vorliegenden Artikel erwähnte Mitwirkung verweigert, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
Art. 18/7 - § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung, notfalls indem er dazu die Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordert, auf der Grundlage aller in seinem Besitz befindlichen Daten oder durch den Zugriff auf die Dateien der Kunden des Betreibers beziehungsweise des Anbieters des Dienstes Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen : 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 2.die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden, 3. die Mitteilung der mit den identifizierten Festverträgen verbundenen Rechnungen. Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 2 - Bei einer mit Gründen versehenen äussersten Dringlichkeit kann der Nachrichtenoffizier diese Daten mit dem vorherigen mündlichen Einverständnis des Dienstleiters durch eine mündliche Entscheidung sofort fordern. Diese mündliche Entscheidung wird schnellstmöglich durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung des Dienstleiters bestätigt. Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 3 - Jeder Betreiber eines Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines Kommunikationsdienstes, der aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und gemäss den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Bedingungen fest, unter denen der in § 1 erwähnte Zugriff für den Dienstleiter möglich ist.
Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die sich weigert, die auf diese Weise angeforderten Daten mitzuteilen, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
Art. 18/8 - § 1 - Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist, kann der Dienstleiter durch eine schriftliche Entscheidung, notfalls indem er dazu die technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordert, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1. die Erfassung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen Anrufe ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die Anrufe gerichtet sind oder waren, 2.die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische Kommunikationsmittel, für das die Verbindungsdaten erfasst werden oder die Herkunft oder die Bestimmung der elektronischen Nachricht lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der elektronischen Nachricht in einem Bericht angegeben und festgehalten.
Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 2 - Bei einer mit Gründen versehenen äussersten Dringlichkeit kann der Nachrichtenoffizier diese Daten mit dem vorherigen mündlichen Einverständnis des Dienstleiters durch eine mündliche Entscheidung sofort fordern. Diese mündliche Entscheidung wird schnellstmöglich durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung des Dienstleiters bestätigt.
Die Art der Entscheidung wird dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise dem Anbieter des elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, mitgeteilt. § 3 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der aufgefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft dem Dienstleiter die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und gemäss den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festzulegen sind.
Jede in Absatz 1 erwähnte Person, die ihre technische Mitwirkung für die im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
C. Aussergewöhnliche Methoden zum Sammeln von Daten Art. 18/9 - § 1 - Die in Artikel 18/2 § 2 erwähnten aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten können angewandt werden: 1. von der Staatssicherheit, wenn ernsthafte Gefahren bestehen für die innere Sicherheit des Staates und den Fortbestand der demokratischen und verfassungsmässigen Ordnung, für die äussere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen oder für das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential und wenn diese Gefahren eine Aktivität in Zusammenhang mit Spionage, Terrorismus, einschliesslich des Radikalisierungsprozesses, Proliferation, schädlichen sektiererischen Organisationen und kriminellen Organisationen im Sinne von Artikel 8 Nr.1 betreffen, 2. vom allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte, wenn ernsthafte Gefahren bestehen für die Integrität des Staatsgebiets, für die militärischen Verteidigungspläne, für die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte, für das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit gebilligten Liste aufgeführt sind, für die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland, für die militärische Sicherheit des Personals, das dem Ministerium der Landesverteidigung untersteht, und der militärischen Anlagen, Waffen, Munition, Ausrüstung, Pläne, Schriftstücke, Dokumente, EDV- und Kommunikationssysteme oder anderen militärischen Gegenstände oder für das Geheimnis, das aufgrund der internationalen Verpflichtungen Belgiens oder zur Wahrung der Integrität des Staatsgebiets und zur Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte für militärische Anlagen, Waffen, Munition, Ausrüstung, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder andere militärische Gegenstände, militärische Nachrichten und Kommunikationen sowie militärische EDV- und Kommunikationssysteme oder die vom Ministerium der Landesverteidigung verwalteten Systeme geboten ist, und wenn diese Gefahren mit einer in Artikel 11 § 2 bestimmten Aktivität verbunden sind. § 2 - Ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der in § 3 erwähnten potentiellen Gefahr können die in Artikel 18/2 § 2 erwähnten aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten nur angewandt werden, wenn die gewöhnlichen und spezifischen Methoden zum Sammeln von Daten als unzureichend erachtet werden, um die zur Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags notwendigen Informationen zu sammeln.
Der Dienstleiter darf die Anwendung einer aussergewöhnlichen Methode nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ausschusses erlauben. § 3 - Die aussergewöhnliche Methode muss entsprechend dem Ernst der potentiellen Gefahr und entsprechend der mit der Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags einhergehenden Risiken für die Sicherheit der Bediensteten der Dienste und Dritter gewählt werden. § 4 - Die aussergewöhnlichen Methoden dürfen hinsichtlich eines Rechtsanwalts, eines Arztes, eines Journalisten, ihrer Räumlichkeiten, der Kommunikationsmittel, die sie zu beruflichen Zwecken benutzen, ihres Wohnsitzes oder ihres Wohnortes nur angewandt werden, sofern der Nachrichten- und Sicherheitsdienst vorher über ernstzunehmende Indizien dafür verfügt, dass der Rechtsanwalt, der Arzt beziehungsweise der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der in § 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten ernsthaften Gefahren mitwirkt oder mitgewirkt hat.
Art. 18/10 - § 1 - Der Dienstleiter legt dem Ausschuss einen Entwurf der Erlaubnis zwecks gleich lautender Stellungnahme vor; Letzterer überprüft, ob die Gesetzesbestimmungen über das Anwenden der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten sowie die in Artikel 18/9 §§ 2 und 3 erwähnten Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien eingehalten werden, und kontrolliert die durch § 2 vorgeschriebenen Vermerke.
Ausser bei anders lautender Gesetzesbestimmung darf der Zeitraum, in dem die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten angewandt werden darf, zwei Monate nicht überschreiten, unbeschadet der in § 5 erwähnten Verlängerungsmöglichkeit.
Der Nachrichtenoffizier, der bestimmt worden ist, um die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden, informiert regelmässig den Dienstleiter, der seinerseits gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen den Ausschuss über die Ausführung dieser Methode informiert.
Der Dienstleiter ist verpflichtet, die aussergewöhnliche Methode zu beenden, sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen oder wenn die Methode nicht mehr für den Zweck, für den sie gewählt worden ist, nützlich ist. Er setzt die Methode aus, wenn er eine Rechtswidrigkeit feststellt. In diesem Fall setzt der Leiter des betreffenden Dienstes den Ausschuss unverzüglich von seiner mit Gründen versehenen Entscheidung in Kenntnis, die aussergewöhnliche Methode zu beenden oder auszusetzen, je nach Fall. § 2 - Zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit wird der in § 1 erwähnte Entwurf der Erlaubnis schriftlich erstellt und datiert und wird Folgendes darin vermerkt: 1. die ernsthaften Gefahren, die die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten rechtfertigen, und gegebenenfalls die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat, 2.die Gründe, aus denen die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten unerlässlich ist, 3. je nach Fall, die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die Vereinigungen oder Gruppierungen, die Gegenstände, Orte, Ereignisse oder Informationen, die Gegenstand der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten sind, 4.das technische Mittel, das zur Anwendung der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten benutzt wird, 5. der Zeitraum ab der Erlaubnis, in dem die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten angewandt werden kann, 6.die Namen und Eigenschaften der Nachrichtenoffiziere, die bestimmt worden sind, um die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden, und die sich von Mitgliedern ihres Dienstes beistehen lassen können. § 3 - Der Ausschuss gibt eine gleich lautende Stellungnahme binnen vier Tagen nach Empfang des Vorschlags der Erlaubnis ab.
Gibt der Ausschuss eine negative Stellungnahme ab, darf die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten nicht vom betreffenden Dienst angewandt werden.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme binnen der viertägigen Frist ab, kann der betreffende Dienst den zuständigen Minister hinzuziehen, der die schnellstmögliche Anwendung der betreffenden Methode erlaubt oder nicht. Der Minister teilt dem Vorsitzenden des Ausschusses und dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N seine Entscheidung mit.
Der Dienstleiter informiert den Minister über das Follow-up der auf diese Weise erlaubten aussergewöhnlichen Methode, indem er ihm in regelmässigen Zeitabständen, die der Minister in seiner Erlaubnis festgelegt hat, einen ausführlichen Bericht über den Verlauf der Methode erstattet.
Der betreffende Minister beendet die von ihm erlaubte aussergewöhnliche Methode, sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen oder wenn die Methode nicht mehr für den Zweck, für den sie gewählt worden ist, nützlich ist. Er setzt die Methode aus, wenn er eine Rechtswidrigkeit feststellt. In diesem Fall setzt der betreffende Minister den Ausschuss, den Dienstleiter und den Ständigen Ausschuss N unverzüglich von seiner mit Gründen versehenen Entscheidung in Kenntnis, die aussergewöhnliche Methode zu beenden oder auszusetzen, je nach Fall. § 4 - Bei äusserster Dringlichkeit und wenn ein Ausbleiben der Entscheidung die in Artikel 18/9 erwähnten Interessen ernsthaft gefährden könnte, kann der Dienstleiter, nachdem er aufgrund der Dringlichkeit eine gleich lautende Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses erhalten hat, die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten für einen Zeitraum von höchstens achtundvierzig Stunden schriftlich erlauben. Die Erlaubnis enthält die Gründe, aus denen die äusserste Dringlichkeit gerechtfertigt ist, und wird allen Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt.
Gibt der Vorsitzende eine negative Stellungnahme ab, darf die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten vom betreffenden Dienst nicht angewandt werden.
Gibt der Vorsitzende bei äusserster Dringlichkeit nicht unverzüglich eine Stellungnahme ab, kann der betreffende Dienst den zuständigen Minister hinzuziehen, der die Anwendung der betreffenden Methode erlaubt oder nicht. Der Minister teilt dem Vorsitzenden des Ausschusses und dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N seine Entscheidung mit.
Der Dienstleiter informiert den Minister über das Follow-up der auf diese Weise erlaubten aussergewöhnlichen Methode, indem er ihm in regelmässigen Zeitabständen, die der Minister in seiner Erlaubnis festgelegt hat, einen ausführlichen Bericht über den Verlauf der Methode erstattet.
Der betreffende Minister beendet die von ihm erlaubte aussergewöhnliche Methode, sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen oder wenn die Methode nicht mehr für den Zweck, für den sie gewählt worden ist, nützlich ist. Er setzt die Methode aus, wenn er eine Rechtswidrigkeit feststellt. In diesem Fall setzt der betreffende Minister den Ausschuss, den Dienstleiter und den Ständigen Ausschuss N unverzüglich von seiner mit Gründen versehenen Entscheidung in Kenntnis, die Methode zu beenden oder auszusetzen, je nach Fall.
In jedem Fall wird die aussergewöhnliche Methode binnen achtundvierzig Stunden nach der vom betreffenden Minister erteilten Erlaubnis beendet. § 5 - Der Dienstleiter kann nach gleich lautender Stellungnahme des Ausschusses die Verlängerung der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten für einen neuen Zeitraum, der zwei Monate nicht überschreiten darf, erlauben, unbeschadet seiner Verpflichtung, die Methode zu beenden, sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen oder wenn die Methode nicht mehr für den Zweck, für den sie gewählt worden ist, nützlich ist. Er setzt die Methode aus, wenn er eine Rechtswidrigkeit feststellt. In diesem Fall setzt der Leiter des betreffenden Dienstes den Ausschuss unverzüglich von seiner mit Gründen versehenen Entscheidung, die aussergewöhnliche Methode zu beenden oder auszusetzen, je nach Fall, in Kenntnis.
Eine zweite Verlängerung und jede weitere Verlängerung der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten ist nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Verlängerung der Anwendung dieser Methode erfordern. Diese besonderen Gründe werden in der Entscheidung angegeben. Liegen diese besonderen Umstände nicht vor, muss die Methode beendet werden.
Die in den Paragraphen 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen finden Anwendung auf die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Modalitäten für die Verlängerung der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten. § 6 - Die Mitglieder des Ausschusses können jederzeit die Rechtmässigkeit der aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten kontrollieren, einschliesslich der Einhaltung der in Artikel 18/9 §§ 2 und 3 erwähnten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzipien.
Sie können zu diesem Zweck die Orte betreten, an denen die über die aussergewöhnlichen Methoden gesammelten Daten entgegengenommen oder aufbewahrt werden, alle nützlichen Schriftstücke sicherstellen und die Mitglieder des Dienstes anhören.
Der Ausschuss beendet die aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten, wenn er feststellt, dass die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen oder wenn die aussergewöhnliche Methode nicht mehr für den Zweck, für den sie angewandt worden ist, nützlich ist oder er setzt die aussergewöhnliche Methode bei Rechtswidrigkeit aus.
Daten, die unter Bedingungen gesammelt worden sind, die nicht den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen unter der Kontrolle des Ausschusses aufbewahrt. Der Ausschuss verbietet den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, diese Daten zu nutzen. § 7 - Der Ausschuss informiert den Ständigen Ausschuss N aus eigener Initiative über den in § 2 erwähnten Antrag auf Erlaubnis des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, die in § 3 erwähnte gleich lautende Stellungnahme, die in § 5 erwähnte eventuelle Verlängerung der aussergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten und seine Entscheidung gemäss § 6, die Methode zu beenden oder gegebenenfalls auszusetzen und die Nutzung der auf diese Weise gesammelten Daten zu verbieten.
Art. 18/11 - Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, jederzeit ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers: 1. mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln an öffentlich nicht zugänglichen privaten Orten, in Wohnungen, in einem von einer Wohnung umschlossenen dazugehörigen Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder in einem Raum, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, Observationen durchzuführen, 2.diese Orte zu betreten, um im Rahmen einer Observation ein technisches Mittel zu installieren, zu reparieren oder zurückzunehmen.
Art. 18/12 - § 1 - Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, jederzeit ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers: 1. mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln öffentlich nicht zugängliche private Orte, Wohnungen, einen von einer Wohnung umschlossenen dazugehörigen Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder einen Raum, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, zu inspizieren, 2.den Inhalt geschlossener Gegenstände, die sich an diesen Orten befinden, zu überprüfen, 3. diese Orte zu betreten, um die gemäss § 2 mitgenommenen Gegenstände zurückzusetzen. Diese Erlaubnis darf die Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. § 2 - Wenn die Untersuchung eines in § 1 erwähnten Gegenstands nicht vor Ort erfolgen kann und wenn das Sammeln von Daten nicht auf eine andere Weise erfolgen kann, ist es dem betreffenden Dienst erlaubt, diesen Gegenstand für eine streng begrenzte Dauer mitzunehmen. Der betreffende Gegenstand wird schnellstmöglich zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags des Dienstes. § 3 - Wenn die Methode hinsichtlich eines Rechtsanwalts oder eines Arztes angewandt wird, kann zusätzlich zu dem Vorsitzenden des Ausschusses oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Ausschusses je nach Fall der Präsident der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, der Präsident der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder der Präsident des Nationalen Rates der Ärztekammer beziehungsweise, bei Krankheit oder Verhinderung, ihr Ersatzmitglied bei der Anwendung der betreffenden Methode anwesend sein.
Art. 18/13 - Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, juristische Personen zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten zu gründen oder einzusetzen, um gezielt Daten in Zusammenhang mit Ereignissen, Gegenständen, Gruppierungen und natürlichen oder juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse sind, zu sammeln.
Zu diesem Zweck können sie Bedienstete des Dienstes einsetzen, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter dem Deckmantel einer fiktiven Identität oder Eigenschaft beauftragt sind, gezielt Daten in Zusammenhang mit Ereignissen, Gegenständen, Gruppierungen und natürlichen oder juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse sind, zu sammeln.
Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Methoden sind so lange erlaubt, wie es die Zwecke, für die sie angewandt werden, erfordern.
Der betreffende Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss alle zwei Monate Bericht über die Entwicklung der Operation, die die Gründung oder die Einsetzung einer juristischen Person erfordert hat. In diesem Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die Aufrechterhaltung oder die Beendigung der aussergewöhnlichen Methode rechtfertigen. Wird im Bericht ihre Beendigung empfohlen, legt der Ausschuss die Modalitäten fest, gemäss denen die auf diese Weise gegründete juristische Person verschwinden muss. Diese Modalitäten können von den im Fall der Auflösung und der Liquidation einer juristischen Person geltenden Gesetzesbestimmungen abweichen.
Art. 18/14 - § 1 - Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, eine einem Postbetreiber anvertraute oder nicht anvertraute Postsache zu öffnen und von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Der in Absatz 1 erwähnte Postbetreiber ist verpflichtet, die Postsache, auf die sich die Erlaubnis bezieht, einem zu diesem Zweck vom Dienstleiter bestimmten Bediensteten des Dienstes auf Vorzeigen seiner Legitimationskarte und eines schriftlichen Ersuchens des Dienstleiters gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. In diesem Ersuchen wird je nach Fall die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Ausschusses, die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses oder die Art der Erlaubnis des betreffenden Ministers vermerkt. § 2 - Die Dienste sorgen dafür, dass eine von einem Postbetreiber abgegebene Postsendung dem Postbetreiber unverzüglich nach Untersuchung für den weiteren Versand zurückgegeben wird. § 3 - Der Postbetreiber, der die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung verweigert, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. § 4 - Der Staat ist dem Postbetreiber gegenüber zivilrechtlich haftbar für den Schaden an der ihm anvertrauten Postsache.
Art. 18/15 - § 1 - Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, folgende Auskünfte anzufordern: 1. die Liste der Bankkonten, der Bankfächer oder der Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, deren Inhaber, Vollmachtsinhaber beziehungsweise tatsächlicher Empfänger die anvisierte Person ist, und gegebenenfalls alle diesbezüglichen Daten, 2. die Bankgeschäfte, die in einem bestimmten Zeitraum in Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Bankkonten oder Finanzinstrumente getätigt worden sind, einschliesslich der Informationen über alle Überweisungs- oder Empfängerkonten, 3.die Daten über die Inhaber oder die Vollmachtsinhaber, die in einem bestimmten Zeitraum Zugang zu diesen Bankfächern haben oder hatten. § 2 - Das Bankinstitut oder das Finanzinstitut ist verpflichtet, die angeforderten Informationen einem vom Dienstleiter zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten des Dienstes auf Vorzeigen seiner Legitimationskarte und eines schriftlichen Ersuchens des Dienstleiters unverzüglich zu erteilen. In diesem Ersuchen wird je nach Fall die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Ausschusses, die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses oder die Art der Erlaubnis des betreffenden Ministers vermerkt.
Das Bankinstitut oder das Finanzinstitut, das die im vorliegenden Artikel erwähnte Mitwirkung verweigert, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
Art. 18/16 - § 1 - Ausser in Bezug auf die EDV-Systeme der rechtsprechenden Gewalt und der Verwaltungsgerichte kann den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln, von falschen Signalen, von falschen Schlüsseln oder einer falschen Eigenschaft: 1. Zugriff auf ein EDV-System zu erhalten, 2.jegliche Sicherung des EDV-Systems aufzuheben, 3. technische Vorrichtungen im Hinblick auf die Entschlüsselung und die Dekodierung der durch das EDV-System gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten darin zu installieren, 4.auf gleich welche Art die durch das EDV-System gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten relevanten Daten daraus zu übernehmen.
Die in Absatz 1 erwähnte Methode kann im Hinblick auf EDV-Systeme der öffentlichen Behörde nur mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden Behörde angewandt werden.
Das Eindringen der Nachrichten- und Sicherheitsdienste in die EDV-Systeme im Sinne von Absatz 1 darf nur das Sammeln der dort gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten relevanten Daten bezwecken, ohne dass diese unumkehrbar vernichtet oder geändert werden.
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen dafür, dass bei der Installierung der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten technischen Vorrichtungen Dritte durch das Eingreifen der Nachrichten- und Sicherheitsdienste keinen unbefugten Zugriff auf diese Systeme erhalten können. § 2 - Im Rahmen der Anwendung der in § 1 erwähnten Methode kann den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten erlaubt werden, jederzeit ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers öffentliche Orte, private Orte, die öffentlich zugänglich sind oder nicht, und Wohnungen oder einen von einer Wohnung umschlossenen dazugehörigen Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder einen Raum, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, zu betreten, um ein technisches Mittel zu installieren, zu reparieren oder zurückzunehmen. § 3 - Der Dienstleiter kann von Personen, von denen er annimmt, dass sie eine besondere Kenntnis des in § 1 erwähnten EDV-Systems haben, oder von Diensten, die den Schutz und die Verschlüsselung der durch das EDV-System gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten ermöglichen, durch eine schriftliche Entscheidung fordern, dass sie auf verständliche Weise Informationen über die Funktionsweise dieses Systems erteilen und darüber, wie man Zugriff auf den Inhalt des EDV-Systems erhält. In diesem Ersuchen wird je nach Fall die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Ausschusses, die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses oder die Art der Erlaubnis des betreffenden Ministers vermerkt. § 4 - Wer die technische Mitwirkung bei den in § 3 erwähnten Forderungen verweigert, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt. § 5 - Falls durch das Eindringen in ein EDV-System die Nutzung dieses Systems ganz oder teilweise gestört wird, ist der Staat für den auf diese Weise entstandenen Schaden nur zivilrechtlich haftbar, wenn dieses Eindringen nicht mit dem Sammeln von Daten über eine ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer oder mehrerer Personen, einschliesslich der in Artikel 137 des Strafgesetzbuches erwähnten terroristischen Straftaten, verbunden war.
Art. 18/17 - § 1 - Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge erlaubt werden, Nachrichten abzuhören, zur Kenntnis zu nehmen und aufzuzeichnen. § 2 - Zu diesem Zweck kann den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten erlaubt werden, jederzeit ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers öffentliche Orte, private Orte, die öffentlich zugänglich sind oder nicht, Wohnungen oder einen von einer Wohnung umschlossenen dazugehörigen Teil im Sinne der Artikeln 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder einen Raum, der von einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Journalisten zu beruflichen Zwecken oder als Wohnort benutzt wird, zu betreten, um ein technisches Mittel zum Abhören, zur Kenntnisnahme und zur Aufzeichnung von Nachrichten zu installieren, zu reparieren oder zurückzunehmen. § 3 - Wenn ein Eingriff in ein elektronisches Kommunikationsnetz nötig ist, wird der Betreiber des Netzes oder der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes vom Dienstleiter schriftlich ersucht und ist er infolge dieses Ersuchens verpflichtet, seine technische Mitwirkung anzubieten. In diesem Ersuchen wird je nach Fall die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Ausschusses, die Art der gleich lautenden Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses oder die Art der Erlaubnis des betreffenden Ministers vermerkt.
Wer die technische Mitwirkung bei den in Absatz 1 erwähnten Ersuchen verweigert, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR belegt.
Die Modalitäten und Fristen für diese technische Mitwirkung werden vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers festgelegt. § 4 - Die anhand der in § 1 erwähnten aussergewöhnlichen Methode gesammelten Nachrichten werden aufgezeichnet. Der Gegenstand der aussergewöhnlichen Methode sowie die Tage und Uhrzeiten, zu denen diese ausgeführt worden ist, werden zu Beginn und am Ende jeder diesbezüglichen Aufzeichnung aufgezeichnet.
Nur die Teile der Aufzeichnung der Nachrichten, die vom Dienstleiter oder je nach Fall in seinem Auftrag von dem Direktor der Operationen oder der von ihm zu diesem Zweck für die Staatssicherheit bestimmten Person oder von dem Offizier beziehungsweise dem Zivilbediensteten, der mindestens den Dienstgrad eines Kommissars innehat, für den allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst als relevant erachtet werden, können übertragen werden.
Jede Notiz, die im Rahmen der Ausführung der aussergewöhnlichen Methode von den zu diesem Zweck bestimmten Personen gemacht wird und die nicht in einem Bericht festgehalten wird, wird von den in Absatz 2 erwähnten Personen oder von der von ihnen zu diesem Zweck beauftragten Person vernichtet. Diese Vernichtung ist Gegenstand eines Vermerks in dem in § 6 vorgesehenen Sonderregister. § 5 - Die Aufzeichnungen werden zusammen mit der eventuellen Übertragung der als relevant erachteten Nachrichten oder der eventuellen Übersetzung an einem gesicherten Ort aufbewahrt, den der Dienstleiter gemäss den Anforderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen bestimmt. § 6 - Ein Sonderregister, das regelmässig aktualisiert wird, enthält ein Verzeichnis aller in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Massnahmen.
Im Verzeichnis werden Datum und Uhrzeit, zu denen die Massnahme begonnen hat und an denen sie beendet wurde, vermerkt. § 7 - Die Aufzeichnungen werden zusammen mit der eventuellen Übertragung der Nachrichten und ihrer eventuellen Übersetzung binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem ihre Nutzung beendet ist, gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten unter der Kontrolle des Ausschusses und der in § 4 Absatz 2 erwähnten Personen oder ihres Beauftragten vernichtet. Diese Nutzung durch die Nachrichtendienste ist auf eine Frist von einem Jahr ab dem Tag der Aufzeichnung begrenzt.
Die Vernichtung wird in dem in § 6 erwähnten Sonderregister vermerkt.
Art. 18/18 - Der König legt die Tarife für die Mitwirkung der natürlichen Personen und der juristischen Personen bei den im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Methoden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten dieser Mitwirkung fest." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 - Wenn die Anwendung der spezifischen oder aussergewöhnlichen Methoden ernstzunehmende Indizien für das Begehen eines Verbrechens oder Vergehens ans Licht bringt oder auf der Grundlage eines berechtigten Verdachts darauf hinweist, dass strafbare Taten begangen werden sollen oder begangen wurden, aber noch nicht bekannt sind, bringen die betreffenden Dienste dies dem Ausschuss in Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich zur Kenntnis. Der Ausschuss untersucht die gesammelten Daten ungeachtet des Trägers, auf dem sie gespeichert sind.
Stellt der Ausschuss das Vorhandensein ernstzunehmender Indizien, die zum Begehen eines Verbrechens oder Vergehens führen können, oder einen berechtigten Verdacht fest, dass strafbare Taten begangen werden sollen oder begangen wurden, aber noch nicht bekannt sind, erstellt der Vorsitzende ein nicht klassifiziertes Protokoll darüber. Dieses Protokoll wird unverzüglich an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator weitergeleitet, nachdem der Dienstleiter vorher über die Bedingungen dieser Übermittlung angehört worden ist.
In dem Protokoll müssen der Kontext, in dem der nachrichtendienstliche Auftrag ausgeführt worden ist, der vom betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst verfolgte Zweck und der Kontext, in dem die ernstzunehmenden Indizien, die eventuell vor Gericht verwendet werden können, gesammelt worden sind, angegeben werden.
Dieses Protokoll darf weder der einzige Grund noch die vorherrschende Massnahme für die Verurteilung einer Person sein. Die in diesem Protokoll enthaltenen Elemente müssen vorwiegend durch andere Beweismittel untermauert werden.
Der Prokurator des Königs oder der Föderalprokurator informiert den Vorsitzenden des Ausschusses über die Folgemassnahmen zu der Weiterleitung des Protokolls. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert seinerseits den Leiter des betreffenden Dienstes." Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 43 - Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches und der Artikeln 48 und 51 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse : 1. wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die die Geheimnisse unter Verstoss gegen diesen Artikel enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 EUR belegt, 2.wird der in Artikel 36 erwähnte Bedienstete beziehungsweise die darin erwähnte Person, die die Identität einer um Anonymität bittenden Person enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 30.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, 3. wird wer mit böswilliger Absicht mit gleich welchem Verständigungsmittel die Identität von Bediensteten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste, deren Aufträge aus Sicherheitsgründen die Wahrung äusserster Diskretion erfordern, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 30.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt." Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1, das einen Artikel 43/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel IV/1 - Kontrolle der spezifischen und aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 43/1 - § 1 - Es wird ein Verwaltungsausschuss eingerichtet, der mit der Überwachung der in Artikel 18/2 erwähnten spezifischen und aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste beauftragt ist.
Jedes Jahr legt der Senat auf Vorschlag des Ausschusses dessen Geldmittel fest, die in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen werden, damit der Ausschuss über die für seine reibungslose Arbeit erforderlichen personellen und materiellen Mittel verfügen kann.
Der Ausschuss führt seine Kontrollaufgabe völlig unabhängig aus. Er ist auch mit der Abfassung seiner Geschäftsordnung beauftragt.
Der Ausschuss setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied benannt.
Der König benennt die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses und ihre Ersatzmitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung.
Die ordentlichen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder haben die Eigenschaft eines Magistrat. Unter den ordentlichen Mitgliedern hat ein Mitglied die Eigenschaft eines Magistrat der Staatsanwaltschaft und die beiden anderen haben die Eigenschaft eines Richters, wobei einer die Eigenschaft eines Untersuchungsrichters hat. Die Ersatzmitglieder haben die gleiche Eigenschaft wie die ordentlichen Mitglieder, die sie ersetzen.
Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder oder, bei Verhinderung, ihre jeweiligen Ersatzmitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitz des Ausschusses wird von dem Magistrat geführt, der die Eigenschaft eines Untersuchungsrichters hat.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden, der über ausreichende Kenntnisse der französischen und der niederländischen Sprache verfügen muss, gehören die beiden anderen ordentlichen Mitglieder jeweils einer anderen Sprachrolle an. § 2 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Ausschusses folgende Bedingungen erfüllen: 1. das Alter von vierzig Jahren erreicht haben, 2.eine nützliche Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einer der in Artikel 18/9 § 1 erwähnten Angelegenheiten haben, 3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein, 4. in dem Zeitraum von fünf Jahren vor der Benennung weder Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste noch des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste oder eines Polizeidienstes oder eines Nachrichten- und Sicherheitsdienstes gewesen sein. Diese Magistrate werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt.
Dieses Mandat kann zwei Mal verlängert werden.
Die Ersatzmitglieder müssen der selben Sprachrolle angehören wie die ordentlichen Mitglieder, die sie ersetzen. § 3 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines der Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder wenn sein Mandat frei wird, wird es endgültig durch sein Ersatzmitglied ersetzt.
Wenn ein Mitglied des Ausschusses aufhört, sein Mandat auszuüben, nicht mehr Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sicherheitsermächtigung ist oder in eine andere Funktion bestellt wird, wodurch er die in § 1 erwähnte Eigenschaft verliert, wird sein Mandat von seinem Ersatzmitglied beendet.
Wenn die Stelle eines Ersatzmitglieds frei wird oder wenn ein Ersatzmitglied das Mandat eines ordentlichen Mitglieds des Ausschusses in Anwendung von Absatz 2 beendet, nimmt der König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine neue Benennung vor.
Bei Feststellung eines schwerwiegenden Fehlers kann der König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein ordentliches Mitglied beziehungsweise ein Ersatzmitglied seiner Funktion entheben. § 4 - Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Funktion beim Ausschuss vollzeitig aus. Die ordentlichen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder handeln während der Dauer ihres Auftrags völlig unabhängig von ihrem Herkunftskorps oder ihrem Vorgesetzten.
Nach der Benennung kann ein ordentliches Mitglied in dem Rechtsprechungsorgan, dem dieser Magistrat angehört, durch eine Ernennung über den Stellenplan dieses Rechtsprechungsorgans hinaus ersetzt werden.
Die ordentlichen Mitglieder erhalten das Gehalt, das Föderalmagistraten gemäss Artikel 355bis des Gerichtsgesetzbuches gewährt wird.
Wenn ein Ersatzmitglied gerufen wird, um ein ordentliches Mitglied für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu ersetzen, erhält es pro vollen Monat zusätzlich zu seinem Gehalt die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem in Absatz 3 bestimmten Gehalt eines ordentlichen Mitglieds.
Wenn ein Ersatzmitglied gerufen wird, um ein ordentliches Mitglied zu ersetzen, erhält es eine Zulage pro Tag, an dem es dieses ordentliche Mitglied ersetzt. Diese Zulage beläuft sich auf 1/20 der Differenz zwischen seinem Monatsgehalt und dem Monatsgehalt, das ihm gewährt würde, wenn es die Funktion eines ordentlichen Mitglieds ausüben würde. § 5 - Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das sich aus Personalmitgliedern zusammensetzt, die gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten abgeordnet werden. Der König bestimmt zudem das Statut dieser Mitglieder, ohne ihr ursprüngliches Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen." Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/2, das die Artikeln 43/2 bis 43/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel IV/2 - Nachträgliche Kontrolle der spezifischen und aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 43/2 - Unbeschadet der in Artikel 1 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und in Artikel 44ter des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestimmten Befugnisse ist der Ständige Ausschuss N mit der nachträglichen Kontrolle der in Artikel 18/2 erwähnten spezifischen und aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste beauftragt.
Der Ständige Ausschuss N befindet über die Rechtmässigkeit der Entscheidungen über diese Methoden sowie über die Einhaltung der in den Artikeln 18/3 § 1 Absatz 1 und 18/9 §§ 2 und 3 erwähnten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzipien.
Art. 43/3 - Die in Artikel 18/3 § 2 erwähnten Listen werden dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich von der zuständigen Behörde gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten zur Kenntnis gebracht.
Alle Entscheidungen, Stellungnahmen und Erlaubnisse in Bezug auf spezifische und aussergewöhnliche Methoden zum Sammeln von Daten werden dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich von der zuständigen Behörde gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten zur Kenntnis gebracht.
Art. 43/4 - Der Ständige Ausschuss N handelt: - entweder aus eigener Initiative - oder auf Antrag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme dieses Ausschusses und des Ständigen Ausschusses N festgelegt werden, - oder im Anschluss an eine Beschwerde, die jede Person, die ein persönliches und berechtigtes Interesse nachweisen kann, unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich einreichen und mit den Beschwerdegründen versehen muss, ausser wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, - oder jedes Mal, wenn der Ausschuss die Anwendung einer spezifischen oder einer aussergewöhnlichen Methode wegen Rechtswidrigkeit ausgesetzt hat und die Nutzung der Daten wegen Rechtswidrigkeit einer spezifischen oder einer aussergewöhnlichen Methode verboten hat, - oder jedes Mal, wenn der zuständige Minister eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 18/10 § 3 getroffen hat.
Der Ständige Ausschuss N befindet innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum, an dem er gemäss Absatz 1 hinzugezogen worden ist.
Die Entscheidung des Ständigen Ausschusses N, einer Beschwerde nicht stattzugeben, wird mit Gründen versehen und dem Beschwerdeführer notifiziert.
Die Kontrolle des Ständigen Ausschusses N hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn er anders entscheidet.
Art. 43/5 - § 1 - Die Kontrolle der aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten erfolgt insbesondere auf der Grundlage der vom Ausschuss gemäss Artikel 18/10 § 7 übermittelten Dokumente und des in Artikel 18/17 § 6 erwähnten Sonderregisters, das dem Ständigen Ausschuss N ständig zur Verfügung steht, und auf der Grundlage aller anderen nützlichen Dokumente, die vom Ausschuss vorgelegt werden oder deren Vorlegung vom Ständigen Ausschuss N gefordert wird.
Die Kontrolle der spezifischen Methoden erfolgt insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 18/3 § 2 erwähnten Listen und aller anderen nützlichen Dokumente, die vom Ausschuss vorgelegt werden oder deren Vorlegung vom Ständigen Ausschuss N gefordert wird.
Der Ständige Ausschuss N verfügt über die vollständige Akte, die der betreffende Nachrichten- und Sicherheitsdienst angelegt hat, sowie über die Akte des Ausschusses und kann vom betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst und vom Ausschuss die Mitteilung aller zusätzlichen Informationen fordern, die er für die Kontrolle, mit der er beauftragt ist, als nützlich erachtet. Der betreffende Nachrichten- und Sicherheitsdienst und der Ausschuss sind verpflichtet, dieser Forderung unverzüglich nachzukommen. § 2 - Der Ständige Ausschuss N kann dem Enquetendienst des Ständigen Ausschusses N Untersuchungsaufträge anvertrauen. Dieser Dienst verfügt in diesem Rahmen über alle Befugnisse, die ihm durch das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse übertragen worden sind. § 3 - Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt können die Akte während fünf Werktagen an den Tagen und zu den Uhrzeiten, die von diesem Ausschuss mitgeteilt werden, in der Kanzlei des Ständigen Ausschusses N einsehen. Diese Akte enthält alle zur Sache relevanten Elemente und Auskünfte, mit Ausnahme derjenigen, die den Quellenschutz, den Schutz des Privatlebens Dritter, die im Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen aufgeführten Klassifizierungsregeln oder die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 bestimmten Aufträge der Nachrichten- und Sicherheitsdienste beeinträchtigen. Der betreffende Nachrichten- und Sicherheitsdienst erhält die Möglichkeit, vorher eine Stellungnahme über die Daten abzugeben, die in die zur Einsicht ausgelegten Akte aufgenommen werden.
Aus der dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt zugänglichen Akte geht jedoch mindestens Folgendes hervor: 1. der rechtliche Rahmen, der den Rückgriff auf die spezifische oder aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten gerechtfertigt hat, 2.die Art und der Ernst der Gefahr, die den Rückgriff auf die spezifische oder aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten gerechtfertigt haben, 3. der Typ der personenbezogenen Daten, die bei der Anwendung der spezifischen oder aussergewöhnlichen Methode gesammelt worden sind, sofern diese Daten nur den Beschwerdeführer betreffen. § 4 - Der Ständige Ausschuss N kann die Mitglieder des Ausschusses, den Leiter des betreffenden Dienstes und die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die die spezifischen oder aussergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten angewandt haben, anhören. Die Betreffenden werden in Abwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Rechtsanwalts angehört.
Die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste sind verpflichtet, dem Ständigen Ausschuss N die Geheimnisse, die sie tragen, zu enthüllen. Wenn diese Geheimnisse eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung betreffen, berät sich der Ständige Ausschuss N diesbezüglich vorher mit dem zuständigen Magistrat.
Wenn das Mitglied des Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Auffassung ist, das Geheimnis, das es trägt, bewahren zu müssen, weil seine Enthüllung den Quellenschutz, den Schutz des Privatlebens Dritter oder die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8 und 11 bestimmten Aufträge der Nachrichten- und Sicherheitsdienste beeinträchtigen könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N unterbreitet, der nach Anhörung des Dienstleiters darüber befindet.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt werden auf Antrag vom Ständigen Ausschuss N angehört.
Art. 43/6 - § 1 - Wenn der Ständige Ausschuss N feststellt, dass die Entscheidungen in Bezug auf spezifische oder aussergewöhnliche Methoden zum Sammeln von Daten rechtswidrig sind, ordnet er die Beendigung der betreffenden Methode an, wenn diese immer noch ausgeführt wird oder wenn sie vom Ausschuss ausgesetzt worden ist, und ordnet er das Verbot der Nutzung der anhand dieser Methode gesammelten Daten und ihre Vernichtung gemäss den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Ständigen Ausschusses N festzulegenden Modalitäten an.
Die mit Gründen versehene Entscheidung wird unverzüglich dem Dienstleiter, dem betreffenden Minister, dem Ausschuss und gegebenenfalls dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mitgeteilt.
Wenn der Ständige Ausschuss N der Auffassung ist, dass eine spezifische oder aussergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entspricht, während der Ausschuss ein Verbot der Nutzung der anhand dieser Methode gesammelten Daten und die Aussetzung dieser Methode angeordnet hat, hebt der Ständige Ausschuss N das Verbot und die Aussetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung auf und informiert er unverzüglich den Dienstleiter, den zuständigen Minister und den Ausschuss darüber. § 2 - Bei einer Beschwerde wird dem Beschwerdeführer die Entscheidung unter folgender Bedingung zur Kenntnis gebracht: Jede Information, die die Integrität des Staatsgebiets, die militärischen Verteidigungspläne, die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte, die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland, die innere Sicherheit des Staates, einschliesslich im Bereich der Kernenergie, den Fortbestand der demokratischen und verfassungsmässigen Ordnung, die äussere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen, die Arbeit der Entscheidungsorgane des Staates, den Quellenschutz oder den Schutz des Privatlebens Dritter beeinträchtigen könnte, wird unter Verweis auf vorliegende Bestimmung aus der notifizierten Kopie der Entscheidung gelöscht.
Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn die Entscheidung Informationen enthält, die die Geheimhaltung der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung beeinträchtigen könnten, wenn Daten sich auf eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung beziehen.
Art. 43/7 - § 1 - Wenn der Ständige Ausschuss N im Rahmen des vorliegenden Kapitels eingreift, werden die Kanzleigeschäfte vom Greffier des Ständigen Ausschusses N oder von einem von ihm bestimmten Personalmitglied der Stufe 1 wahrgenommen. § 2 - Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses N, die Greffiers, die Mitglieder des Enquetendienstes und das Verwaltungspersonal unterliegen einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Begebenheiten, Handlungen oder Auskünfte, von denen sie aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes Kenntnis erhalten. Sie können die Daten und Auskünfte, die sie in diesem Rahmen gesammelt haben, jedoch bei der Erfüllung des in Artikel 1 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse bestimmten Auftrags benutzen. Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches werden sie mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 100 bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn sie diese Geheimnisse unter anderen als den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Umständen enthüllen.
Art. 43/8 - Gegen die Entscheidungen des Ständigen Ausschusses N kann kein Widerspruch eingelegt werden." Art. 19 - In Artikel 44bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2003, werden zwischen den Wörtern "Funksprüchen" und den Wörtern "durch den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte" die Wörter "aus dem Ausland" eingefügt.
Art. 20 - In Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2003, werden zwischen den Wörtern "Funksprüchen" und den Wörtern "durch den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte" die Wörter "aus dem Ausland" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse Art. 21 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung Art. 29 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Interessen." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 zur Schaffung eines Widerspruchsorgans in Sachen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen Art. 30 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 31 - Artikel 9 § 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: Zwischen den Wörtern "die Ahndung böswilliger Anrufe bei Hilfsdiensten" und den Wörtern "Verkehrs- und Identifizierungsdaten" werden die Wörter "sowie im Hinblick auf die Erfüllung der im Grundlagengesetz vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten nachrichtendienstlichen Aufträge" eingefügt. 2. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: Zwischen den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" und den Wörtern "zu ermöglichen" werden die Wörter "und den im Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Bedingungen" eingefügt.
Art. 32 - Artikel 122 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. mit den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten im Rahmen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste." Art. 33 - Artikel 126 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Zwischen den Wörtern "böswillig genutzt haben," und den Wörtern "Verkehrs- und Identifizierungsdaten" werden die Wörter "sowie im Hinblick auf die Erfüllung der im Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten nachrichtendienstlichen Aufträge" eingefügt.
Art. 34 - Artikel 127 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Zwischen den Wörtern "des Strafprozessgesetzbuchs" und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" werden die Wörter "und den im Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" eingefügt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 35 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 131bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131bis - Wenn die Ratskammer eine Akte untersucht, die ein in Artikel 19/1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähntes nicht klassifiziertes Protokoll enthält, kann sie entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten, der Zivilpartei oder ihrer Rechtsanwälte den Ständigen Ausschuss N um eine schriftliche Stellungnahme über die Rechtmässigkeit der Methode zum Sammeln von Daten ersuchen.
Dieser Antrag muss unter Androhung des Verfalls vor jedem anderen Rechtsmittel aufgeworfen werden, ausser wenn dieses Mittel konkrete und neue Elemente betrifft, die bei der Sitzung ans Licht gekommen sind.
Die Ratskammer leitet die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, damit die Sache zu diesem Zweck vor den Ständigen Ausschuss N gebracht wird." Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 189quater - Bei der Untersuchung zur Sache einer Akte, die ein in Artikel 19/1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähntes nicht klassifiziertes Protokoll enthält, kann das Gericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten, der Zivilpartei oder ihrer Rechtsanwälte den Ständigen Ausschuss N um eine schriftliche Stellungnahme über die Rechtmässigkeit der Methode zum Sammeln von Daten ersuchen.
Dieser Antrag muss unter Androhung des Verfalls vor jedem anderen Rechtsmittel aufgeworfen werden, ausser wenn dieses Mittel konkrete und neue Elemente betrifft, die bei der Sitzung ans Licht gekommen sind.
Das Gericht leitet die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, damit die Sache zu diesem Zweck vor den Ständigen Ausschuss N gebracht wird." Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 279bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 279bis - Bei der Untersuchung zur Sache einer Akte, die ein in Artikel 19/1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähntes nicht klassifiziertes Protokoll enthält, kann der Vorsitzende entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten, der Zivilpartei oder ihrer Rechtsanwälte den Ständigen Ausschuss N um eine schriftliche Stellungnahme über die Rechtmässigkeit der Methode zum Sammeln von Daten ersuchen.
Dieser Antrag muss unter Androhung des Verfalls vor jedem anderen Rechtsmittel aufgeworfen werden, ausser wenn dieses Mittel konkrete und neue Elemente betrifft, die bei der Sitzung ans Licht gekommen sind.
Der Vorsitzende leitet die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, damit die Sache zu diesem Zweck vor den Ständigen Ausschuss N gebracht wird." KAPITEL 8 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 38 - In Artikel 259bis § 5 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.
April 2003, werden zwischen den Wörtern "finden keine Anwendung auf" und den Wörtern "das Auffangen" die Wörter "das Erforschen," eingefügt.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 39 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten.
Art. 40 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetzes an einem vom König bestimmten Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 3, der am ersten Tag des sechzigsten Monats nach dem Monat dieser Veröffentlichung in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK