gepubliceerd op 13 juli 2021
Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd. - Duitse vertaling
4 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/01/2019 numac 2018015728 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/05/2018 numac 2018012017 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen sluiten betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2019 tot wijziging van de
wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
04/04/2014
pub.
15/01/2019
numac
2018015728
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de verzekeringen
type
wet
prom.
04/04/2014
pub.
15/05/2018
numac
2018012017
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de verzekeringen
sluiten betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden wordt ingevoerd (Belgisch Staatsblad van 18 april 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen und zur Einführung des Rechts auf Vergessenwerden für bestimmte Personenversicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
Art. 2.In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird unter folgender Überschrift ein neuer Abschnitt Ibis mit den Artikeln 61/1 bis 61/4 eingefügt: "Abschnitt Ibis - Recht auf Vergessenwerden".
Artikel 1 - In Teil 4 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt Ibis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 61/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 61/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die Kapitalrückzahlungen in folgenden Fällen gewährleisten: a) bei Hypothekarkrediten wie in Artikel 224 erwähnt; b) bei Berufskrediten." Art. 2 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren.
Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen.
Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut auftritt, als erfolgreich abgeschlossen.
Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund dieser Krebserkrankung ablehnen. § 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend anpassen." Art. 3 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt wird.
Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. § 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter bestimmten Modalitäten: 1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit keinen Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss des Vertrages nicht ablehnen dürfen, 2.Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit einen Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch gerechtfertigt ist. § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen für bestimmte Arten von Krebserkrankungen anpassen, gegebenenfalls durch Festlegung der Modalitäten, unter denen die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt werden kann. § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen auch für bestimmte chronische Krankheiten anpassen und festlegen, nach welchen Fristen und Modalitäten: 1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten keinen Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss des Vertrages nicht ablehnen dürfen, 2.Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten einen Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch gerechtfertigt ist. § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Modalitäten, Fristen und die Höhe des Prämienzuschlags müssen in medizinischer und versicherungstechnischer Hinsicht auf Grundlage wissenschaftlicher Daten objektiv und vernünftig begründet sein. § 6 - Alle zwei Jahre bewertet das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege den Referenzrahmen unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der verfügbaren wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die in den Artikeln 61/2 § 1 und § 2 des vorliegenden Artikels genannten Krankheiten. Das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege übermittelt dem in Artikel 217 erwähnten Tarifierungsbegleitbüro einen Vorschlag zur Anpassung des Referenzrahmens. Das Tarifierungsbegleitbüro leitet den Vorschlag zusammen mit seiner Stellungnahme an den für Versicherungen zuständigen Minister und den für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister weiter. Der König kann gegebenenfalls den Referenzrahmen anpassen." Art. 4 - In denselben Abschnitt Ibis wird ein Artikel 61/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros." KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS