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Wet van 03 juni 2007
gepubliceerd op 19 augustus 2013

Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000496
pub.
19/08/2013
prom.
03/06/2007
ELI
eli/wet/2007/06/03/2013000496/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 JUNI 2007. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni 2007 houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr.161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist, die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss ihrer Verfassung obliegen, verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene festlegen, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, bezeichnet wird.

Teil I - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck "betriebsärztliche Dienste" Dienste, die im wesentlichen mit vorbeugenden Aufgaben betraut sind und die den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb zu beraten haben über: i) die Erfordernisse für die Schaffung und Erhaltung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt, die einer optimalen körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit förderlich ist; ii) die Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit; b) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter im Betrieb" Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind. Artikel 2 Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.

Artikel 3 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, betriebsärztliche Dienste schrittweise für alle Arbeitnehmer, einschliesslich jener im öffentlichen Dienst und der Mitglieder von Produktionsgenossenschaften, in allen Wirtschaftszweigen und allen Betrieben einzurichten. Die getroffenen Vorkehrungen sollten angemessen sein und den spezifischen Gefahren in den Betrieben entsprechen. 2. Kann ein Mitglied betriebsärztliche Dienste nicht sofort für alle Betriebe einrichten, so hat es in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, Pläne für die Einrichtung solcher Dienste aufzustellen.3. Jedes betreffende Mitglied hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten Pläne anzugeben und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf ihre Anwendung erzielt worden sind. Artikel 4 Die zuständige Stelle hat die massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen sind.

Teil II - Aufgaben Artikel 5 Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den Berufsgefahren des Betriebes entsprechen: a) Ermittlung und Beurteilung der von den Gesundheitsgefahren in der Arbeitsstätte ausgehenden Risiken;b) Überwachung der Faktoren in der Arbeitsumwelt und der Arbeitsverfahren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, einschliesslich der sanitären Anlagen, der Kantinen und der Unterkünfte, soweit diese Einrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden;c) Beratung über die Planung und Organisation der Arbeit, einschliesslich der Gestaltung der Arbeitsplätze, über die Auswahl, die Instandhaltung und den Zustand der Maschinen und sonstigen Ausrüstungen sowie über die bei der Arbeit verwendeten Stoffe;d) Mitwirkung an der Entwicklung von Programmen für die Verbesserung der Arbeitsverfahren und an der Prüfung und Beurteilung der gesundheitlichen Aspekte neuer Ausrüstungen;e) Beratung in den Bereichen der Gesundheit, der Sicherheit und der Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie und der individuellen und kollektiven Schutzausrüstung;f) Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeit;g) Förderung der Anpassung der Arbeit an die Arbeitnehmer;h) Beteiligung an den Massnahmen der beruflichen Rehabilitation;i) Mitarbeit bei der Verbreitung von Information, bei der Ausbildung und der Erziehung in den Bereichen der Gesundheit und der Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie;j) Organisation der Ersten Hilfe und der Notbehandlungen;k) Mitwirkung an der Auswertung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Teil III - Organisation Artikel 6 Es sind Vorkehrungen zur Einrichtung betriebsärztlicher Dienste zu treffen: a) durch die Gesetzgebung;oder b) durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern;oder c) auf eine andere von der zuständigen Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer genehmigte Weise. Artikel 7 1. Die betriebsärztlichen Dienste können je nach den Umständen als Dienst eines einzelnen Betriebes oder als Dienst gemeinsam für mehrere Betriebe eingerichtet werden. 2. Im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten können die betriebsärztlichen Dienste eingerichtet werden durch: a) die betreffenden Betriebe oder Gruppen von Betrieben;b) die Behörden oder amtliche Stellen;c) die Träger der Sozialen Sicherheit;d) andere von der zuständigen Stelle ermächtigte Einrichtungen;e) irgendeine Verbindung der vorgenannten Möglichkeiten. Artikel 8 Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, soweit solche vorhanden sind, haben bei der Durchführung der organisatorischen und sonstigen Massnahmen im Bereich der betriebsärztlichen Dienste nach dem Grundsatz der Billigkeit zusammenzuarbeiten und mitzuwirken.

Teil IV - Tätigkeitsvoraussetzungen Artikel 9 1. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollten die betriebsärztlichen Dienste multidisziplinär ausgerichtet sein. Die Zusammensetzung des Personals hat sich nach der Art der auszuführenden Aufgaben zu richten. 2. Die betriebsärztlichen Dienste haben ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen und Diensten des Betriebes zu erfüllen.3. Es sind Massnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zu treffen, um eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den betriebsärztlichen Diensten und gegebenenfalls den anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherzustellen. Artikel 10 Das Personal, das betriebsärztliche Dienste leistet, hat hinsichtlich der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern, soweit solche vorhanden sind, fachlich völlig unabhängig zu sein.

Artikel 11 Die zuständige Stelle hat die Anforderungen an die Qualifikationen des Personals, das betriebsärztliche Dienste zu leisten hat, entsprechend der Art der auszuführenden Aufgaben und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festzulegen.

Artikel 12 Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeit darf keinerlei Verdienstausfall für sie zur Folge haben; sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit während der Arbeitszeit stattfinden.

Artikel 13 Alle Arbeitnehmer sind über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsgefahren zu unterrichten.

Artikel 14 Die betriebsärztlichen Dienste sind vom Arbeitgeber und von den Arbeitnehmern über alle bekannten Faktoren und alle verdächtigen Faktoren in der Arbeitsumwelt zu unterrichten, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können.

Artikel 15 Die betriebsärztlichen Dienste sind von Krankheitsfällen unter den Arbeitnehmern und von gesundheitsbedingten Arbeitsversäumnissen zu unterrichten, damit sie feststellen können, ob zwischen den Gründen für die Krankheit oder für das Arbeitsversäumnis und den etwaigen Gesundheitsgefahren an der Arbeitsstätte ein Zusammenhang besteht. Das Personal, das betriebsärztliche Dienste leistet, darf vom Arbeitgeber nicht beauftragt werden, die Gründe für das Arbeitsversäumnis zu überprüfen.

Teil V - Allgemeine Bestimmungen Artikel 16 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Stelle oder Stellen zu bezeichnen, die für die Aufsicht über die Tätigkeit der betriebsärztlichen Dienste und für deren Beratung verantwortlich sind, sobald diese Dienste eingerichtet sind.

Artikel 17 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 18 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 19 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 20 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 21 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 22 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 23 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 24 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation

Staaten/Organisation

Datum der Authentifizierung

Art der Zustimmung

Datum der Zustimmung

Datum des internen Inkrafttretens

ANTIGUA UND BARBUDA

Ratifizierung

16/09/2002

16/09/2003

BELGIEN

Ratifizierung

28/02/2011

28/02/2012

BENIN

Ratifizierung

10/11/1998

10/11/1999

BOSNIEN- HERZEGOWINA

Ratifizierung

02/06/1993

02/06/1994

BRASILIEN

Ratifizierung

18/05/1990

18/05/1991

BURKINA FASO

Ratifizierung

25/08/1997

25/08/1998

CHILE

Ratifizierung

30/09/1999

30/09/2000

DEUTSCHLAND

Ratifizierung

17/10/1994

17/10/1995

FINNLAND

Ratifizierung

27/04/1987

27/04/1988

GUATEMALA

Ratifizierung

18/04/1989

18/04/1990

KOLUMBIEN

Ratifizierung

25/01/2001

25/01/2002

KROATIEN

Ratifizierung

08/10/1991

08/10/1992

LUXEMBURG

Ratifizierung

08/04/2008

08/04/2009

MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)

Ratifizierung

17/11/1991

17/11/1992

MEXIKO

Ratifizierung

17/02/1987

17/02/1988

MONTENEGRO

Ratifizierung

03/06/2006

03/06/2007

NIGER

Ratifizierung

19/02/2009

19/02/2010

POLEN

Ratifizierung

15/09/2004

15/09/2005

SAN MARINO

Ratifizierung

19/04/1988

19/04/1989

SCHWEDEN

Ratifizierung

01/07/1986

01/07/1987

SERBIEN

Ratifizierung

24/11/2000

24/11/2001

SEYCHELLEN

Ratifizierung

28/10/2005

28/10/2006

SIMBABWE

Ratifizierung

09/04/2003

09/04/2004

SLOWAKEI

Ratifizierung

01/01/1993

01/01/1994

SLOWENIEN

Ratifizierung

29/05/1992

29/05/1993

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ratifizierung

01/01/1993

01/01/1994

TÜRKEI

Ratifizierung

22/04/2005

22/04/2006

UKRAINE

Ratifizierung

17/06/2010

17/06/2011

UNGARN

Ratifizierung

24/02/1988

24/02/1989

URUGUAY

Ratifizierung

05/09/1988

05/09/1989

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