Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 03/06/2007
← Terug naar "Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling "
Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention n° 161 sur les services de santé au travail, adoptée à Genève le 26 juin 1985 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JUNI 2007. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 3 JUIN 2007. - Loi portant assentiment à la Convention n° 161 sur les
betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 services de santé au travail, adoptée à Genève le 26 juin 1985 par la
juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. -
Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de loi du 3 juin 2007 portant assentiment à la Convention n° 161 sur les
bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door services de santé au travail, adoptée à Genève le 26 juin 1985 par la
de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail
(Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). (Moniteur belge du 17 février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 161 über 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 161 über
die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985
von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen
Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz
wirksam. wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen
in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation Internationalen Arbeitsorganisation
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung
zusammengetreten ist, zusammengetreten ist,
stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und
Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist, Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist,
die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss ihrer Verfassung die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss ihrer Verfassung
obliegen, obliegen,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen
und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend
die betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über
Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die
Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer
innerstaatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene innerstaatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene
festlegen, festlegen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die
betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet, und ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen. Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen
Dienste, 1985, bezeichnet wird. Dienste, 1985, bezeichnet wird.
Teil I - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik Teil I - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck "betriebsärztliche Dienste" Dienste, die im a) bezeichnet der Ausdruck "betriebsärztliche Dienste" Dienste, die im
wesentlichen mit vorbeugenden Aufgaben betraut sind und die den wesentlichen mit vorbeugenden Aufgaben betraut sind und die den
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb zu beraten Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb zu beraten
haben über: haben über:
i) die Erfordernisse für die Schaffung und Erhaltung einer sicheren i) die Erfordernisse für die Schaffung und Erhaltung einer sicheren
und gesunden Arbeitsumwelt, die einer optimalen körperlichen und und gesunden Arbeitsumwelt, die einer optimalen körperlichen und
geistig-seelischen Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit geistig-seelischen Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit
förderlich ist; förderlich ist;
ii) die Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer unter ii) die Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit; Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit;
b) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter im Betrieb" b) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter im Betrieb"
Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis
als solche anerkannt sind. als solche anerkannt sind.
Artikel 2 Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Artikel 2 Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit
den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche
Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen, Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen,
durchzuführen und regelmässig zu überprüfen. durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.
Artikel 3 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, betriebsärztliche Artikel 3 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, betriebsärztliche
Dienste schrittweise für alle Arbeitnehmer, einschliesslich jener im Dienste schrittweise für alle Arbeitnehmer, einschliesslich jener im
öffentlichen Dienst und der Mitglieder von öffentlichen Dienst und der Mitglieder von
Produktionsgenossenschaften, in allen Wirtschaftszweigen und allen Produktionsgenossenschaften, in allen Wirtschaftszweigen und allen
Betrieben einzurichten. Die getroffenen Vorkehrungen sollten Betrieben einzurichten. Die getroffenen Vorkehrungen sollten
angemessen sein und den spezifischen Gefahren in den Betrieben angemessen sein und den spezifischen Gefahren in den Betrieben
entsprechen. entsprechen.
2. Kann ein Mitglied betriebsärztliche Dienste nicht sofort für alle 2. Kann ein Mitglied betriebsärztliche Dienste nicht sofort für alle
Betriebe einrichten, so hat es in Beratung mit den massgebenden Betriebe einrichten, so hat es in Beratung mit den massgebenden
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche
bestehen, Pläne für die Einrichtung solcher Dienste aufzustellen. bestehen, Pläne für die Einrichtung solcher Dienste aufzustellen.
3. Jedes betreffende Mitglied hat in seinem ersten Bericht, den es 3. Jedes betreffende Mitglied hat in seinem ersten Bericht, den es
gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens
vorzulegen hat, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten vorzulegen hat, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten
Pläne anzugeben und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Pläne anzugeben und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche
Fortschritte im Hinblick auf ihre Anwendung erzielt worden sind. Fortschritte im Hinblick auf ihre Anwendung erzielt worden sind.
Artikel 4 Die zuständige Stelle hat die massgebenden Verbände der Artikel 4 Die zuständige Stelle hat die massgebenden Verbände der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den
Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens zu treffen sind. Übereinkommens zu treffen sind.
Teil II - Aufgaben Teil II - Aufgaben
Artikel 5 Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für Artikel 5 Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für
die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er
beschäftigt, und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, beschäftigt, und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit,
dass die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes dass die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der
folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den
Berufsgefahren des Betriebes entsprechen: Berufsgefahren des Betriebes entsprechen:
a) Ermittlung und Beurteilung der von den Gesundheitsgefahren in der a) Ermittlung und Beurteilung der von den Gesundheitsgefahren in der
Arbeitsstätte ausgehenden Risiken; Arbeitsstätte ausgehenden Risiken;
b) Überwachung der Faktoren in der Arbeitsumwelt und der b) Überwachung der Faktoren in der Arbeitsumwelt und der
Arbeitsverfahren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen Arbeitsverfahren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen
können, einschliesslich der sanitären Anlagen, der Kantinen und der können, einschliesslich der sanitären Anlagen, der Kantinen und der
Unterkünfte, soweit diese Einrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung Unterkünfte, soweit diese Einrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt werden; gestellt werden;
c) Beratung über die Planung und Organisation der Arbeit, c) Beratung über die Planung und Organisation der Arbeit,
einschliesslich der Gestaltung der Arbeitsplätze, über die Auswahl, einschliesslich der Gestaltung der Arbeitsplätze, über die Auswahl,
die Instandhaltung und den Zustand der Maschinen und sonstigen die Instandhaltung und den Zustand der Maschinen und sonstigen
Ausrüstungen sowie über die bei der Arbeit verwendeten Stoffe; Ausrüstungen sowie über die bei der Arbeit verwendeten Stoffe;
d) Mitwirkung an der Entwicklung von Programmen für die Verbesserung d) Mitwirkung an der Entwicklung von Programmen für die Verbesserung
der Arbeitsverfahren und an der Prüfung und Beurteilung der der Arbeitsverfahren und an der Prüfung und Beurteilung der
gesundheitlichen Aspekte neuer Ausrüstungen; gesundheitlichen Aspekte neuer Ausrüstungen;
e) Beratung in den Bereichen der Gesundheit, der Sicherheit und der e) Beratung in den Bereichen der Gesundheit, der Sicherheit und der
Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie und der individuellen und Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie und der individuellen und
kollektiven Schutzausrüstung; kollektiven Schutzausrüstung;
f) Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der f) Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der
Arbeit; Arbeit;
g) Förderung der Anpassung der Arbeit an die Arbeitnehmer; g) Förderung der Anpassung der Arbeit an die Arbeitnehmer;
h) Beteiligung an den Massnahmen der beruflichen Rehabilitation; h) Beteiligung an den Massnahmen der beruflichen Rehabilitation;
i) Mitarbeit bei der Verbreitung von Information, bei der Ausbildung i) Mitarbeit bei der Verbreitung von Information, bei der Ausbildung
und der Erziehung in den Bereichen der Gesundheit und der Hygiene am und der Erziehung in den Bereichen der Gesundheit und der Hygiene am
Arbeitsplatz sowie der Ergonomie; Arbeitsplatz sowie der Ergonomie;
j) Organisation der Ersten Hilfe und der Notbehandlungen; j) Organisation der Ersten Hilfe und der Notbehandlungen;
k) Mitwirkung an der Auswertung von Arbeitsunfällen und k) Mitwirkung an der Auswertung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten. Berufskrankheiten.
Teil III - Organisation Teil III - Organisation
Artikel 6 Es sind Vorkehrungen zur Einrichtung betriebsärztlicher Artikel 6 Es sind Vorkehrungen zur Einrichtung betriebsärztlicher
Dienste zu treffen: Dienste zu treffen:
a) durch die Gesetzgebung; oder a) durch die Gesetzgebung; oder
b) durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den b) durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den
betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern; oder betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern; oder
c) auf eine andere von der zuständigen Stelle nach Beratung mit den in c) auf eine andere von der zuständigen Stelle nach Beratung mit den in
Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer genehmigte Weise. Arbeitnehmer genehmigte Weise.
Artikel 7 1. Die betriebsärztlichen Dienste können je nach den Artikel 7 1. Die betriebsärztlichen Dienste können je nach den
Umständen als Dienst eines einzelnen Betriebes oder als Dienst Umständen als Dienst eines einzelnen Betriebes oder als Dienst
gemeinsam für mehrere Betriebe eingerichtet werden. gemeinsam für mehrere Betriebe eingerichtet werden.
2. Im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und 2. Im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und
Gepflogenheiten können die betriebsärztlichen Dienste eingerichtet Gepflogenheiten können die betriebsärztlichen Dienste eingerichtet
werden durch: werden durch:
a) die betreffenden Betriebe oder Gruppen von Betrieben; a) die betreffenden Betriebe oder Gruppen von Betrieben;
b) die Behörden oder amtliche Stellen; b) die Behörden oder amtliche Stellen;
c) die Träger der Sozialen Sicherheit; c) die Träger der Sozialen Sicherheit;
d) andere von der zuständigen Stelle ermächtigte Einrichtungen; d) andere von der zuständigen Stelle ermächtigte Einrichtungen;
e) irgendeine Verbindung der vorgenannten Möglichkeiten. e) irgendeine Verbindung der vorgenannten Möglichkeiten.
Artikel 8 Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, soweit Artikel 8 Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, soweit
solche vorhanden sind, haben bei der Durchführung der solche vorhanden sind, haben bei der Durchführung der
organisatorischen und sonstigen Massnahmen im Bereich der organisatorischen und sonstigen Massnahmen im Bereich der
betriebsärztlichen Dienste nach dem Grundsatz der Billigkeit betriebsärztlichen Dienste nach dem Grundsatz der Billigkeit
zusammenzuarbeiten und mitzuwirken. zusammenzuarbeiten und mitzuwirken.
Teil IV - Tätigkeitsvoraussetzungen Teil IV - Tätigkeitsvoraussetzungen
Artikel 9 1. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Artikel 9 1. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und
Praxis sollten die betriebsärztlichen Dienste multidisziplinär Praxis sollten die betriebsärztlichen Dienste multidisziplinär
ausgerichtet sein. Die Zusammensetzung des Personals hat sich nach der ausgerichtet sein. Die Zusammensetzung des Personals hat sich nach der
Art der auszuführenden Aufgaben zu richten. Art der auszuführenden Aufgaben zu richten.
2. Die betriebsärztlichen Dienste haben ihre Aufgaben in 2. Die betriebsärztlichen Dienste haben ihre Aufgaben in
Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen und Diensten des Betriebes Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen und Diensten des Betriebes
zu erfüllen. zu erfüllen.
3. Es sind Massnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen 3. Es sind Massnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen
Gesetzgebung und Praxis zu treffen, um eine angemessene Zusammenarbeit Gesetzgebung und Praxis zu treffen, um eine angemessene Zusammenarbeit
und Koordinierung zwischen den betriebsärztlichen Diensten und und Koordinierung zwischen den betriebsärztlichen Diensten und
gegebenenfalls den anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens gegebenenfalls den anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
sicherzustellen. sicherzustellen.
Artikel 10 Das Personal, das betriebsärztliche Dienste leistet, hat Artikel 10 Das Personal, das betriebsärztliche Dienste leistet, hat
hinsichtlich der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben von den hinsichtlich der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben von den
Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern, soweit solche Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern, soweit solche
vorhanden sind, fachlich völlig unabhängig zu sein. vorhanden sind, fachlich völlig unabhängig zu sein.
Artikel 11 Die zuständige Stelle hat die Anforderungen an die Artikel 11 Die zuständige Stelle hat die Anforderungen an die
Qualifikationen des Personals, das betriebsärztliche Dienste zu Qualifikationen des Personals, das betriebsärztliche Dienste zu
leisten hat, entsprechend der Art der auszuführenden Aufgaben und im leisten hat, entsprechend der Art der auszuführenden Aufgaben und im
Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festzulegen. Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festzulegen.
Artikel 12 Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Artikel 12 Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit der Arbeit darf keinerlei Verdienstausfall für sie Zusammenhang mit der Arbeit darf keinerlei Verdienstausfall für sie
zur Folge haben; sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit zur Folge haben; sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit
während der Arbeitszeit stattfinden. während der Arbeitszeit stattfinden.
Artikel 13 Alle Arbeitnehmer sind über die mit ihrer Arbeit Artikel 13 Alle Arbeitnehmer sind über die mit ihrer Arbeit
verbundenen Gesundheitsgefahren zu unterrichten. verbundenen Gesundheitsgefahren zu unterrichten.
Artikel 14 Die betriebsärztlichen Dienste sind vom Arbeitgeber und von Artikel 14 Die betriebsärztlichen Dienste sind vom Arbeitgeber und von
den Arbeitnehmern über alle bekannten Faktoren und alle verdächtigen den Arbeitnehmern über alle bekannten Faktoren und alle verdächtigen
Faktoren in der Arbeitsumwelt zu unterrichten, die die Gesundheit der Faktoren in der Arbeitsumwelt zu unterrichten, die die Gesundheit der
Arbeitnehmer beeinträchtigen können. Arbeitnehmer beeinträchtigen können.
Artikel 15 Die betriebsärztlichen Dienste sind von Krankheitsfällen Artikel 15 Die betriebsärztlichen Dienste sind von Krankheitsfällen
unter den Arbeitnehmern und von gesundheitsbedingten unter den Arbeitnehmern und von gesundheitsbedingten
Arbeitsversäumnissen zu unterrichten, damit sie feststellen können, ob Arbeitsversäumnissen zu unterrichten, damit sie feststellen können, ob
zwischen den Gründen für die Krankheit oder für das Arbeitsversäumnis zwischen den Gründen für die Krankheit oder für das Arbeitsversäumnis
und den etwaigen Gesundheitsgefahren an der Arbeitsstätte ein und den etwaigen Gesundheitsgefahren an der Arbeitsstätte ein
Zusammenhang besteht. Das Personal, das betriebsärztliche Dienste Zusammenhang besteht. Das Personal, das betriebsärztliche Dienste
leistet, darf vom Arbeitgeber nicht beauftragt werden, die Gründe für leistet, darf vom Arbeitgeber nicht beauftragt werden, die Gründe für
das Arbeitsversäumnis zu überprüfen. das Arbeitsversäumnis zu überprüfen.
Teil V - Allgemeine Bestimmungen Teil V - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Stelle oder Artikel 16 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Stelle oder
Stellen zu bezeichnen, die für die Aufsicht über die Tätigkeit der Stellen zu bezeichnen, die für die Aufsicht über die Tätigkeit der
betriebsärztlichen Dienste und für deren Beratung verantwortlich sind, betriebsärztlichen Dienste und für deren Beratung verantwortlich sind,
sobald diese Dienste eingerichtet sind. sobald diese Dienste eingerichtet sind.
Artikel 17 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind Artikel 17 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen. mitzuteilen.
Artikel 18 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder Artikel 18 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist. Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 19 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert Artikel 19 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert
hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an
dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die
Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein
Jahr nach der Eintragung ein. Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren
nach Massgabe dieses Artikels kündigen. nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 20 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Artikel 20 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die
ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 21 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Artikel 21 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks
Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 22 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, Artikel 22 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und
zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung
auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 23 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches Artikel 23 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht
das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende
Bestimmungen: Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied
schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt, Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt,
dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an
kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden. ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das
neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 24 Der französische und der englische Wortlaut dieses Artikel 24 Der französische und der englische Wortlaut dieses
Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste,
angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation Internationalen Arbeitsorganisation
Staaten/Organisation Staaten/Organisation
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Art der
Zustimmung Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des Datum des
internen internen
Inkrafttretens Inkrafttretens
ANTIGUA UND ANTIGUA UND
BARBUDA BARBUDA
Ratifizierung Ratifizierung
16/09/2002 16/09/2002
16/09/2003 16/09/2003
BELGIEN BELGIEN
Ratifizierung Ratifizierung
28/02/2011 28/02/2011
28/02/2012 28/02/2012
BENIN BENIN
Ratifizierung Ratifizierung
10/11/1998 10/11/1998
10/11/1999 10/11/1999
BOSNIEN- BOSNIEN-
HERZEGOWINA HERZEGOWINA
Ratifizierung Ratifizierung
02/06/1993 02/06/1993
02/06/1994 02/06/1994
BRASILIEN BRASILIEN
Ratifizierung Ratifizierung
18/05/1990 18/05/1990
18/05/1991 18/05/1991
BURKINA FASO BURKINA FASO
Ratifizierung Ratifizierung
25/08/1997 25/08/1997
25/08/1998 25/08/1998
CHILE CHILE
Ratifizierung Ratifizierung
30/09/1999 30/09/1999
30/09/2000 30/09/2000
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
Ratifizierung Ratifizierung
17/10/1994 17/10/1994
17/10/1995 17/10/1995
FINNLAND FINNLAND
Ratifizierung Ratifizierung
27/04/1987 27/04/1987
27/04/1988 27/04/1988
GUATEMALA GUATEMALA
Ratifizierung Ratifizierung
18/04/1989 18/04/1989
18/04/1990 18/04/1990
KOLUMBIEN KOLUMBIEN
Ratifizierung Ratifizierung
25/01/2001 25/01/2001
25/01/2002 25/01/2002
KROATIEN KROATIEN
Ratifizierung Ratifizierung
08/10/1991 08/10/1991
08/10/1992 08/10/1992
LUXEMBURG LUXEMBURG
Ratifizierung Ratifizierung
08/04/2008 08/04/2008
08/04/2009 08/04/2009
MAZEDONIEN MAZEDONIEN
(EHEMALIGE (EHEMALIGE
JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
Ratifizierung Ratifizierung
17/11/1991 17/11/1991
17/11/1992 17/11/1992
MEXIKO MEXIKO
Ratifizierung Ratifizierung
17/02/1987 17/02/1987
17/02/1988 17/02/1988
MONTENEGRO MONTENEGRO
Ratifizierung Ratifizierung
03/06/2006 03/06/2006
03/06/2007 03/06/2007
NIGER NIGER
Ratifizierung Ratifizierung
19/02/2009 19/02/2009
19/02/2010 19/02/2010
POLEN POLEN
Ratifizierung Ratifizierung
15/09/2004 15/09/2004
15/09/2005 15/09/2005
SAN MARINO SAN MARINO
Ratifizierung Ratifizierung
19/04/1988 19/04/1988
19/04/1989 19/04/1989
SCHWEDEN SCHWEDEN
Ratifizierung Ratifizierung
01/07/1986 01/07/1986
01/07/1987 01/07/1987
SERBIEN SERBIEN
Ratifizierung Ratifizierung
24/11/2000 24/11/2000
24/11/2001 24/11/2001
SEYCHELLEN SEYCHELLEN
Ratifizierung Ratifizierung
28/10/2005 28/10/2005
28/10/2006 28/10/2006
SIMBABWE SIMBABWE
Ratifizierung Ratifizierung
09/04/2003 09/04/2003
09/04/2004 09/04/2004
SLOWAKEI SLOWAKEI
Ratifizierung Ratifizierung
01/01/1993 01/01/1993
01/01/1994 01/01/1994
SLOWENIEN SLOWENIEN
Ratifizierung Ratifizierung
29/05/1992 29/05/1992
29/05/1993 29/05/1993
TSCHECHISCHE TSCHECHISCHE
REPUBLIK REPUBLIK
Ratifizierung Ratifizierung
01/01/1993 01/01/1993
01/01/1994 01/01/1994
TÜRKEI TÜRKEI
Ratifizierung Ratifizierung
22/04/2005 22/04/2005
22/04/2006 22/04/2006
UKRAINE UKRAINE
Ratifizierung Ratifizierung
17/06/2010 17/06/2010
17/06/2011 17/06/2011
UNGARN UNGARN
Ratifizierung Ratifizierung
24/02/1988 24/02/1988
24/02/1989 24/02/1989
URUGUAY URUGUAY
Ratifizierung Ratifizierung
05/09/1988 05/09/1988
05/09/1989 05/09/1989
^