← Terug naar "Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling "
Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à la Convention n° 161 sur les services de santé au travail, adoptée à Genève le 26 juin 1985 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JUNI 2007. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 161 | 3 JUIN 2007. - Loi portant assentiment à la Convention n° 161 sur les |
betreffende de bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 | services de santé au travail, adoptée à Genève le 26 juin 1985 par la |
juni 1985 door de Algemene Conferentie van de Internationale | Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - |
Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 houdende instemming met het Verdrag nr. 161 betreffende de | loi du 3 juin 2007 portant assentiment à la Convention n° 161 sur les |
bedrijfsgezondheidsdiensten, aangenomen te Genève op 26 juni 1985 door | services de santé au travail, adoptée à Genève le 26 juin 1985 par la |
de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie | Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail |
(Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). | (Moniteur belge du 17 février 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 161 über | 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 161 über |
die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 | die betriebsärztlichen Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 |
von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation | von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen | Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen |
Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen | Dienste, angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen |
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz | Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz |
wirksam. | wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen | Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, angenommen |
in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der | in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der |
Internationalen Arbeitsorganisation | Internationalen Arbeitsorganisation |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, | Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, |
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf | die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf |
einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung | einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung |
zusammengetreten ist, | zusammengetreten ist, |
stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und | stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und |
Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist, | Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist, |
die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss ihrer Verfassung | die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss ihrer Verfassung |
obliegen, | obliegen, |
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen | verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen |
und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den | und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den |
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend | Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend |
die betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über | die betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über |
Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die | Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die |
Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer | Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer |
innerstaatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene | innerstaatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene |
festlegen, | festlegen, |
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die | hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die |
betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand | betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand |
ihrer Tagesordnung bildet, und | ihrer Tagesordnung bildet, und |
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen | dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen |
Übereinkommens erhalten sollen. | Übereinkommens erhalten sollen. |
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende | Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende |
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen | Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen |
Dienste, 1985, bezeichnet wird. | Dienste, 1985, bezeichnet wird. |
Teil I - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik | Teil I - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik |
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens | Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens |
a) bezeichnet der Ausdruck "betriebsärztliche Dienste" Dienste, die im | a) bezeichnet der Ausdruck "betriebsärztliche Dienste" Dienste, die im |
wesentlichen mit vorbeugenden Aufgaben betraut sind und die den | wesentlichen mit vorbeugenden Aufgaben betraut sind und die den |
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb zu beraten | Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb zu beraten |
haben über: | haben über: |
i) die Erfordernisse für die Schaffung und Erhaltung einer sicheren | i) die Erfordernisse für die Schaffung und Erhaltung einer sicheren |
und gesunden Arbeitsumwelt, die einer optimalen körperlichen und | und gesunden Arbeitsumwelt, die einer optimalen körperlichen und |
geistig-seelischen Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit | geistig-seelischen Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit |
förderlich ist; | förderlich ist; |
ii) die Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer unter | ii) die Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer unter |
Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit; | Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistig-seelischen Gesundheit; |
b) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter im Betrieb" | b) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter im Betrieb" |
Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis | Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis |
als solche anerkannt sind. | als solche anerkannt sind. |
Artikel 2 Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der | Artikel 2 Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der |
innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit | innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit |
den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, |
soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche | soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche |
Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen, | Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen, |
durchzuführen und regelmässig zu überprüfen. | durchzuführen und regelmässig zu überprüfen. |
Artikel 3 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, betriebsärztliche | Artikel 3 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, betriebsärztliche |
Dienste schrittweise für alle Arbeitnehmer, einschliesslich jener im | Dienste schrittweise für alle Arbeitnehmer, einschliesslich jener im |
öffentlichen Dienst und der Mitglieder von | öffentlichen Dienst und der Mitglieder von |
Produktionsgenossenschaften, in allen Wirtschaftszweigen und allen | Produktionsgenossenschaften, in allen Wirtschaftszweigen und allen |
Betrieben einzurichten. Die getroffenen Vorkehrungen sollten | Betrieben einzurichten. Die getroffenen Vorkehrungen sollten |
angemessen sein und den spezifischen Gefahren in den Betrieben | angemessen sein und den spezifischen Gefahren in den Betrieben |
entsprechen. | entsprechen. |
2. Kann ein Mitglied betriebsärztliche Dienste nicht sofort für alle | 2. Kann ein Mitglied betriebsärztliche Dienste nicht sofort für alle |
Betriebe einrichten, so hat es in Beratung mit den massgebenden | Betriebe einrichten, so hat es in Beratung mit den massgebenden |
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche | Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche |
bestehen, Pläne für die Einrichtung solcher Dienste aufzustellen. | bestehen, Pläne für die Einrichtung solcher Dienste aufzustellen. |
3. Jedes betreffende Mitglied hat in seinem ersten Bericht, den es | 3. Jedes betreffende Mitglied hat in seinem ersten Bericht, den es |
gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen | gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen |
Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens | Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens |
vorzulegen hat, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten | vorzulegen hat, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten |
Pläne anzugeben und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche | Pläne anzugeben und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche |
Fortschritte im Hinblick auf ihre Anwendung erzielt worden sind. | Fortschritte im Hinblick auf ihre Anwendung erzielt worden sind. |
Artikel 4 Die zuständige Stelle hat die massgebenden Verbände der | Artikel 4 Die zuständige Stelle hat die massgebenden Verbände der |
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den |
Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses | Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses |
Übereinkommens zu treffen sind. | Übereinkommens zu treffen sind. |
Teil II - Aufgaben | Teil II - Aufgaben |
Artikel 5 Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für | Artikel 5 Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für |
die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er | die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er |
beschäftigt, und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, | beschäftigt, und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, |
dass die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes | dass die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes |
mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der | mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der |
folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den | folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den |
Berufsgefahren des Betriebes entsprechen: | Berufsgefahren des Betriebes entsprechen: |
a) Ermittlung und Beurteilung der von den Gesundheitsgefahren in der | a) Ermittlung und Beurteilung der von den Gesundheitsgefahren in der |
Arbeitsstätte ausgehenden Risiken; | Arbeitsstätte ausgehenden Risiken; |
b) Überwachung der Faktoren in der Arbeitsumwelt und der | b) Überwachung der Faktoren in der Arbeitsumwelt und der |
Arbeitsverfahren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen | Arbeitsverfahren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen |
können, einschliesslich der sanitären Anlagen, der Kantinen und der | können, einschliesslich der sanitären Anlagen, der Kantinen und der |
Unterkünfte, soweit diese Einrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung | Unterkünfte, soweit diese Einrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung |
gestellt werden; | gestellt werden; |
c) Beratung über die Planung und Organisation der Arbeit, | c) Beratung über die Planung und Organisation der Arbeit, |
einschliesslich der Gestaltung der Arbeitsplätze, über die Auswahl, | einschliesslich der Gestaltung der Arbeitsplätze, über die Auswahl, |
die Instandhaltung und den Zustand der Maschinen und sonstigen | die Instandhaltung und den Zustand der Maschinen und sonstigen |
Ausrüstungen sowie über die bei der Arbeit verwendeten Stoffe; | Ausrüstungen sowie über die bei der Arbeit verwendeten Stoffe; |
d) Mitwirkung an der Entwicklung von Programmen für die Verbesserung | d) Mitwirkung an der Entwicklung von Programmen für die Verbesserung |
der Arbeitsverfahren und an der Prüfung und Beurteilung der | der Arbeitsverfahren und an der Prüfung und Beurteilung der |
gesundheitlichen Aspekte neuer Ausrüstungen; | gesundheitlichen Aspekte neuer Ausrüstungen; |
e) Beratung in den Bereichen der Gesundheit, der Sicherheit und der | e) Beratung in den Bereichen der Gesundheit, der Sicherheit und der |
Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie und der individuellen und | Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie und der individuellen und |
kollektiven Schutzausrüstung; | kollektiven Schutzausrüstung; |
f) Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der | f) Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der |
Arbeit; | Arbeit; |
g) Förderung der Anpassung der Arbeit an die Arbeitnehmer; | g) Förderung der Anpassung der Arbeit an die Arbeitnehmer; |
h) Beteiligung an den Massnahmen der beruflichen Rehabilitation; | h) Beteiligung an den Massnahmen der beruflichen Rehabilitation; |
i) Mitarbeit bei der Verbreitung von Information, bei der Ausbildung | i) Mitarbeit bei der Verbreitung von Information, bei der Ausbildung |
und der Erziehung in den Bereichen der Gesundheit und der Hygiene am | und der Erziehung in den Bereichen der Gesundheit und der Hygiene am |
Arbeitsplatz sowie der Ergonomie; | Arbeitsplatz sowie der Ergonomie; |
j) Organisation der Ersten Hilfe und der Notbehandlungen; | j) Organisation der Ersten Hilfe und der Notbehandlungen; |
k) Mitwirkung an der Auswertung von Arbeitsunfällen und | k) Mitwirkung an der Auswertung von Arbeitsunfällen und |
Berufskrankheiten. | Berufskrankheiten. |
Teil III - Organisation | Teil III - Organisation |
Artikel 6 Es sind Vorkehrungen zur Einrichtung betriebsärztlicher | Artikel 6 Es sind Vorkehrungen zur Einrichtung betriebsärztlicher |
Dienste zu treffen: | Dienste zu treffen: |
a) durch die Gesetzgebung; oder | a) durch die Gesetzgebung; oder |
b) durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den | b) durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den |
betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern; oder | betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern; oder |
c) auf eine andere von der zuständigen Stelle nach Beratung mit den in | c) auf eine andere von der zuständigen Stelle nach Beratung mit den in |
Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der | Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der |
Arbeitnehmer genehmigte Weise. | Arbeitnehmer genehmigte Weise. |
Artikel 7 1. Die betriebsärztlichen Dienste können je nach den | Artikel 7 1. Die betriebsärztlichen Dienste können je nach den |
Umständen als Dienst eines einzelnen Betriebes oder als Dienst | Umständen als Dienst eines einzelnen Betriebes oder als Dienst |
gemeinsam für mehrere Betriebe eingerichtet werden. | gemeinsam für mehrere Betriebe eingerichtet werden. |
2. Im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und | 2. Im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und |
Gepflogenheiten können die betriebsärztlichen Dienste eingerichtet | Gepflogenheiten können die betriebsärztlichen Dienste eingerichtet |
werden durch: | werden durch: |
a) die betreffenden Betriebe oder Gruppen von Betrieben; | a) die betreffenden Betriebe oder Gruppen von Betrieben; |
b) die Behörden oder amtliche Stellen; | b) die Behörden oder amtliche Stellen; |
c) die Träger der Sozialen Sicherheit; | c) die Träger der Sozialen Sicherheit; |
d) andere von der zuständigen Stelle ermächtigte Einrichtungen; | d) andere von der zuständigen Stelle ermächtigte Einrichtungen; |
e) irgendeine Verbindung der vorgenannten Möglichkeiten. | e) irgendeine Verbindung der vorgenannten Möglichkeiten. |
Artikel 8 Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, soweit | Artikel 8 Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, soweit |
solche vorhanden sind, haben bei der Durchführung der | solche vorhanden sind, haben bei der Durchführung der |
organisatorischen und sonstigen Massnahmen im Bereich der | organisatorischen und sonstigen Massnahmen im Bereich der |
betriebsärztlichen Dienste nach dem Grundsatz der Billigkeit | betriebsärztlichen Dienste nach dem Grundsatz der Billigkeit |
zusammenzuarbeiten und mitzuwirken. | zusammenzuarbeiten und mitzuwirken. |
Teil IV - Tätigkeitsvoraussetzungen | Teil IV - Tätigkeitsvoraussetzungen |
Artikel 9 1. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und | Artikel 9 1. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und |
Praxis sollten die betriebsärztlichen Dienste multidisziplinär | Praxis sollten die betriebsärztlichen Dienste multidisziplinär |
ausgerichtet sein. Die Zusammensetzung des Personals hat sich nach der | ausgerichtet sein. Die Zusammensetzung des Personals hat sich nach der |
Art der auszuführenden Aufgaben zu richten. | Art der auszuführenden Aufgaben zu richten. |
2. Die betriebsärztlichen Dienste haben ihre Aufgaben in | 2. Die betriebsärztlichen Dienste haben ihre Aufgaben in |
Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen und Diensten des Betriebes | Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen und Diensten des Betriebes |
zu erfüllen. | zu erfüllen. |
3. Es sind Massnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen | 3. Es sind Massnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen |
Gesetzgebung und Praxis zu treffen, um eine angemessene Zusammenarbeit | Gesetzgebung und Praxis zu treffen, um eine angemessene Zusammenarbeit |
und Koordinierung zwischen den betriebsärztlichen Diensten und | und Koordinierung zwischen den betriebsärztlichen Diensten und |
gegebenenfalls den anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens | gegebenenfalls den anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens |
sicherzustellen. | sicherzustellen. |
Artikel 10 Das Personal, das betriebsärztliche Dienste leistet, hat | Artikel 10 Das Personal, das betriebsärztliche Dienste leistet, hat |
hinsichtlich der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben von den | hinsichtlich der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben von den |
Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern, soweit solche | Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern, soweit solche |
vorhanden sind, fachlich völlig unabhängig zu sein. | vorhanden sind, fachlich völlig unabhängig zu sein. |
Artikel 11 Die zuständige Stelle hat die Anforderungen an die | Artikel 11 Die zuständige Stelle hat die Anforderungen an die |
Qualifikationen des Personals, das betriebsärztliche Dienste zu | Qualifikationen des Personals, das betriebsärztliche Dienste zu |
leisten hat, entsprechend der Art der auszuführenden Aufgaben und im | leisten hat, entsprechend der Art der auszuführenden Aufgaben und im |
Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festzulegen. | Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festzulegen. |
Artikel 12 Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im | Artikel 12 Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im |
Zusammenhang mit der Arbeit darf keinerlei Verdienstausfall für sie | Zusammenhang mit der Arbeit darf keinerlei Verdienstausfall für sie |
zur Folge haben; sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit | zur Folge haben; sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit |
während der Arbeitszeit stattfinden. | während der Arbeitszeit stattfinden. |
Artikel 13 Alle Arbeitnehmer sind über die mit ihrer Arbeit | Artikel 13 Alle Arbeitnehmer sind über die mit ihrer Arbeit |
verbundenen Gesundheitsgefahren zu unterrichten. | verbundenen Gesundheitsgefahren zu unterrichten. |
Artikel 14 Die betriebsärztlichen Dienste sind vom Arbeitgeber und von | Artikel 14 Die betriebsärztlichen Dienste sind vom Arbeitgeber und von |
den Arbeitnehmern über alle bekannten Faktoren und alle verdächtigen | den Arbeitnehmern über alle bekannten Faktoren und alle verdächtigen |
Faktoren in der Arbeitsumwelt zu unterrichten, die die Gesundheit der | Faktoren in der Arbeitsumwelt zu unterrichten, die die Gesundheit der |
Arbeitnehmer beeinträchtigen können. | Arbeitnehmer beeinträchtigen können. |
Artikel 15 Die betriebsärztlichen Dienste sind von Krankheitsfällen | Artikel 15 Die betriebsärztlichen Dienste sind von Krankheitsfällen |
unter den Arbeitnehmern und von gesundheitsbedingten | unter den Arbeitnehmern und von gesundheitsbedingten |
Arbeitsversäumnissen zu unterrichten, damit sie feststellen können, ob | Arbeitsversäumnissen zu unterrichten, damit sie feststellen können, ob |
zwischen den Gründen für die Krankheit oder für das Arbeitsversäumnis | zwischen den Gründen für die Krankheit oder für das Arbeitsversäumnis |
und den etwaigen Gesundheitsgefahren an der Arbeitsstätte ein | und den etwaigen Gesundheitsgefahren an der Arbeitsstätte ein |
Zusammenhang besteht. Das Personal, das betriebsärztliche Dienste | Zusammenhang besteht. Das Personal, das betriebsärztliche Dienste |
leistet, darf vom Arbeitgeber nicht beauftragt werden, die Gründe für | leistet, darf vom Arbeitgeber nicht beauftragt werden, die Gründe für |
das Arbeitsversäumnis zu überprüfen. | das Arbeitsversäumnis zu überprüfen. |
Teil V - Allgemeine Bestimmungen | Teil V - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 16 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Stelle oder | Artikel 16 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Stelle oder |
Stellen zu bezeichnen, die für die Aufsicht über die Tätigkeit der | Stellen zu bezeichnen, die für die Aufsicht über die Tätigkeit der |
betriebsärztlichen Dienste und für deren Beratung verantwortlich sind, | betriebsärztlichen Dienste und für deren Beratung verantwortlich sind, |
sobald diese Dienste eingerichtet sind. | sobald diese Dienste eingerichtet sind. |
Artikel 17 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind | Artikel 17 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind |
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung | dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Artikel 18 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder | Artikel 18 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder |
der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den | der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den |
Generaldirektor eingetragen ist. | Generaldirektor eingetragen ist. |
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier | 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier |
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. | Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. |
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf | 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf |
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. | Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. |
Artikel 19 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert | Artikel 19 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert |
hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an | hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an |
dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den | dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den |
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die | Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die |
Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein | Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein |
Jahr nach der Eintragung ein. | Jahr nach der Eintragung ein. |
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und | 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und |
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten | innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten |
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen | Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen |
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren | Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren |
Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses | Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses |
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren | Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren |
nach Massgabe dieses Artikels kündigen. | nach Massgabe dieses Artikels kündigen. |
Artikel 20 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes | Artikel 20 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes |
gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation | gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation |
Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die | Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die |
ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. | ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. |
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er | 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er |
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt | ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt |
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem | wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem |
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. | dieses Übereinkommen in Kraft tritt. |
Artikel 21 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes | Artikel 21 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes |
übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks | übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks |
Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen | Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen |
vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der | vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der |
vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. | vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. |
Artikel 22 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, | Artikel 22 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, |
sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen | sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen |
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und | Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und |
zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung | zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung |
auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. | auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. |
Artikel 23 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches | Artikel 23 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches |
das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht | das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht |
das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende | das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied | a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied |
schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden | schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden |
Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt, | Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt, |
dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. | dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an | b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an |
kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr | kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr |
ratifiziert werden. | ratifiziert werden. |
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt | 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt |
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das | jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das |
neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. | neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
Artikel 24 Der französische und der englische Wortlaut dieses | Artikel 24 Der französische und der englische Wortlaut dieses |
Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. | Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. |
Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, | Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste, |
angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der | angenommen in Genf am 26. Juni 1985 von der Allgemeinen Konferenz der |
Internationalen Arbeitsorganisation | Internationalen Arbeitsorganisation |
Staaten/Organisation | Staaten/Organisation |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der | Art der |
Zustimmung | Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des | Datum des |
internen | internen |
Inkrafttretens | Inkrafttretens |
ANTIGUA UND | ANTIGUA UND |
BARBUDA | BARBUDA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
16/09/2002 | 16/09/2002 |
16/09/2003 | 16/09/2003 |
BELGIEN | BELGIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/02/2011 | 28/02/2011 |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
BENIN | BENIN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
10/11/1998 | 10/11/1998 |
10/11/1999 | 10/11/1999 |
BOSNIEN- | BOSNIEN- |
HERZEGOWINA | HERZEGOWINA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
02/06/1993 | 02/06/1993 |
02/06/1994 | 02/06/1994 |
BRASILIEN | BRASILIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
18/05/1990 | 18/05/1990 |
18/05/1991 | 18/05/1991 |
BURKINA FASO | BURKINA FASO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
25/08/1997 | 25/08/1997 |
25/08/1998 | 25/08/1998 |
CHILE | CHILE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
30/09/1999 | 30/09/1999 |
30/09/2000 | 30/09/2000 |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
17/10/1994 | 17/10/1994 |
17/10/1995 | 17/10/1995 |
FINNLAND | FINNLAND |
Ratifizierung | Ratifizierung |
27/04/1987 | 27/04/1987 |
27/04/1988 | 27/04/1988 |
GUATEMALA | GUATEMALA |
Ratifizierung | Ratifizierung |
18/04/1989 | 18/04/1989 |
18/04/1990 | 18/04/1990 |
KOLUMBIEN | KOLUMBIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
25/01/2001 | 25/01/2001 |
25/01/2002 | 25/01/2002 |
KROATIEN | KROATIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
08/10/1991 | 08/10/1991 |
08/10/1992 | 08/10/1992 |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
Ratifizierung | Ratifizierung |
08/04/2008 | 08/04/2008 |
08/04/2009 | 08/04/2009 |
MAZEDONIEN | MAZEDONIEN |
(EHEMALIGE | (EHEMALIGE |
JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
Ratifizierung | Ratifizierung |
17/11/1991 | 17/11/1991 |
17/11/1992 | 17/11/1992 |
MEXIKO | MEXIKO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
17/02/1987 | 17/02/1987 |
17/02/1988 | 17/02/1988 |
MONTENEGRO | MONTENEGRO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
03/06/2006 | 03/06/2006 |
03/06/2007 | 03/06/2007 |
NIGER | NIGER |
Ratifizierung | Ratifizierung |
19/02/2009 | 19/02/2009 |
19/02/2010 | 19/02/2010 |
POLEN | POLEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
15/09/2004 | 15/09/2004 |
15/09/2005 | 15/09/2005 |
SAN MARINO | SAN MARINO |
Ratifizierung | Ratifizierung |
19/04/1988 | 19/04/1988 |
19/04/1989 | 19/04/1989 |
SCHWEDEN | SCHWEDEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/07/1986 | 01/07/1986 |
01/07/1987 | 01/07/1987 |
SERBIEN | SERBIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
24/11/2000 | 24/11/2000 |
24/11/2001 | 24/11/2001 |
SEYCHELLEN | SEYCHELLEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
28/10/2005 | 28/10/2005 |
28/10/2006 | 28/10/2006 |
SIMBABWE | SIMBABWE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
09/04/2003 | 09/04/2003 |
09/04/2004 | 09/04/2004 |
SLOWAKEI | SLOWAKEI |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/01/1993 | 01/01/1993 |
01/01/1994 | 01/01/1994 |
SLOWENIEN | SLOWENIEN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
29/05/1992 | 29/05/1992 |
29/05/1993 | 29/05/1993 |
TSCHECHISCHE | TSCHECHISCHE |
REPUBLIK | REPUBLIK |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01/01/1993 | 01/01/1993 |
01/01/1994 | 01/01/1994 |
TÜRKEI | TÜRKEI |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22/04/2005 | 22/04/2005 |
22/04/2006 | 22/04/2006 |
UKRAINE | UKRAINE |
Ratifizierung | Ratifizierung |
17/06/2010 | 17/06/2010 |
17/06/2011 | 17/06/2011 |
UNGARN | UNGARN |
Ratifizierung | Ratifizierung |
24/02/1988 | 24/02/1988 |
24/02/1989 | 24/02/1989 |
URUGUAY | URUGUAY |
Ratifizierung | Ratifizierung |
05/09/1988 | 05/09/1988 |
05/09/1989 | 05/09/1989 |