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Wet van 03 februari 2014
gepubliceerd op 09 februari 2015

Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000062
pub.
09/02/2015
prom.
03/02/2014
ELI
eli/wet/2014/02/03/2015000062/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten


Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 februari 2014 houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Postdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.

Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG und die Richtlinie 2008/06/EG. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des Universaldienstes zuständig ist" ersetzt. 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen, die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen: - Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen, - Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend frankierter Postsendungen, - Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von Frankiermaschinen, - Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer Adressenänderung." Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in der betreffenden Charta festgelegt. Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher dem Institut mitgeteilt. § 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens: a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind: - Tarife, - technische Merkmale, - Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und Postvorbereitung, d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen: - für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und Zahlungsmodalitäten, - gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln, - Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, - Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision. Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der Nutzercharta angegebenen Datum gültig." Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13.Dezember 2010, wird wie folgt ergänzt: "Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche Informationen fehlen.

Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage.

Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der Akte fehlenden Informationen ausgesetzt." Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13.Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für: 1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, 2.Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören, 3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des öffentlichen Dienstes sind. Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung. § 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung vor." Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt.Dies erfolgt nach dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden." 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden, wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind.Vor ihrer Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen Kostenrechnungssystemen zu unterrichten. § 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission, dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts fest.

Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten veröffentlicht." Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art.144septies - Das Institut sorgt dafür, dass: - das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom Universaldiensteanbieter getragen, - jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt.

Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5 erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf verweisen." Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13.Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach Stellungnahme" ersetzt. 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein Ausgleich gewährt wird." 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den säumigen Anbieter zu ersetzen.Er kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen." Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13.Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe, Drucksachen und Postkarten bestimmen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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