Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 03/02/2014
← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten "
Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten Loi portant des dispositions diverses relatives aux services postaux
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses relatives aux services postaux Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2014 houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten loi du 3 février 2014 portant des dispositions diverses relatives aux
(Belgisch Staatsblad van 19 februari 2014). services postaux (Moniteur belge du 19 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
über die Postdienste über die Postdienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung
der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG
und die Richtlinie 2008/06/EG. und die Richtlinie 2008/06/EG.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch
das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1. das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
April 2007, wird wie folgt abgeändert: April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter 1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter
untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des
Universaldienstes zuständig ist" ersetzt. Universaldienstes zuständig ist" ersetzt.
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in
Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen, Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen,
die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen: die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen:
- Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen, - Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen,
- Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen - Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen
einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend
frankierter Postsendungen, frankierter Postsendungen,
- Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken - Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken
und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von
Frankiermaschinen, Frankiermaschinen,
- Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von - Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von
Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer
Adressenänderung." Adressenänderung."
Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit "Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit
Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den
Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung
gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in
der betreffenden Charta festgelegt. der betreffenden Charta festgelegt.
Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter
ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher
dem Institut mitgeteilt. dem Institut mitgeteilt.
§ 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens: § 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens:
a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und
die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind,
b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes
sind, sind,
c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die
Teil des Universaldienstes sind: Teil des Universaldienstes sind:
- Tarife, - Tarife,
- technische Merkmale, - technische Merkmale,
- Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und - Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und
Postvorbereitung, Postvorbereitung,
d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des
Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen: Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen:
- für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und - für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und
Zahlungsmodalitäten, Zahlungsmodalitäten,
- gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln, - gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln,
- Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, - Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten,
- Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision. - Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision.
Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit
den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der
Nutzercharta angegebenen Datum gültig." Nutzercharta angegebenen Datum gültig."
Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom
12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010,
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
"Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das "Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das
Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das
Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es
innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche
Informationen fehlen. Informationen fehlen.
Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder
gesetzliche Feiertage. gesetzliche Feiertage.
Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der
Akte fehlenden Informationen ausgesetzt." Akte fehlenden Informationen ausgesetzt."
Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom
12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in "Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in
seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für: seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für:
1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, 1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind,
2. Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören, 2. Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören,
3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des 3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des
öffentlichen Dienstes sind. öffentlichen Dienstes sind.
Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich
angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der
Kostenrechnung. Kostenrechnung.
§ 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die § 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die
Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur
Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle
Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung
vor." vor."
Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom
12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter " § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter
gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt. Dies erfolgt nach gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt. Dies erfolgt nach
dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully
Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz
des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten
Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden." Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden."
3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden, " § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden,
wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind
und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind. Vor ihrer und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind. Vor ihrer
Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen
Kostenrechnungssystemen zu unterrichten. Kostenrechnungssystemen zu unterrichten.
§ 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf § 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf
seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen
über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen
Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung
enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche
Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König
festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der
Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission, Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission,
dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der
König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts
fest. fest.
Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem
Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die
vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des
in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung
seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten
veröffentlicht." veröffentlicht."
Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom
12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 144septies - Das Institut sorgt dafür, dass: "Art. 144septies - Das Institut sorgt dafür, dass:
- das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne - das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne
Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer
anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen
Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der
Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies
des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom
Universaldiensteanbieter getragen, Universaldiensteanbieter getragen,
- jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt - jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt
und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt. und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt.
Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5 Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5
erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf
verweisen." verweisen."
Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom
12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach 1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach
Stellungnahme" ersetzt. Stellungnahme" ersetzt.
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot " § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot
gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme
des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder
mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den
in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die
Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein
Ausgleich gewährt wird." Ausgleich gewährt wird."
3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird " § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird
diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf
Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den
säumigen Anbieter zu ersetzen. Er kann ebenfalls durch einen im säumigen Anbieter zu ersetzen. Er kann ebenfalls durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur
Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen." Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen."
Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom
12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010 und 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010 und
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe, Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe,
Drucksachen und Postkarten bestimmen." Drucksachen und Postkarten bestimmen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^