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Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten | Loi portant des dispositions diverses relatives aux services postaux |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses relatives aux services postaux Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2014 houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten | loi du 3 février 2014 portant des dispositions diverses relatives aux |
(Belgisch Staatsblad van 19 februari 2014). | services postaux (Moniteur belge du 19 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
über die Postdienste | über die Postdienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der |
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. |
Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des | Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des |
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung | Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung |
der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG | der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG |
und die Richtlinie 2008/06/EG. | und die Richtlinie 2008/06/EG. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch |
das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
April 2007, wird wie folgt abgeändert: | April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter | 1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter |
untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des | untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des |
Universaldienstes zuständig ist" ersetzt. | Universaldienstes zuständig ist" ersetzt. |
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in | " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in |
Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen, | Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen, |
die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen: | die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen: |
- Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen, | - Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen, |
- Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen | - Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen |
einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend | einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend |
frankierter Postsendungen, | frankierter Postsendungen, |
- Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken | - Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken |
und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von | und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von |
Frankiermaschinen, | Frankiermaschinen, |
- Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von | - Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von |
Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer | Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer |
Adressenänderung." | Adressenänderung." |
Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit | "Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit |
Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den | Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den |
Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung | Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung |
gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen | gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in | Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in |
der betreffenden Charta festgelegt. | der betreffenden Charta festgelegt. |
Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter | Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter |
ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher | ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher |
dem Institut mitgeteilt. | dem Institut mitgeteilt. |
§ 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens: | § 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens: |
a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und | a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und |
die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, | die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, |
b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes | b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes |
sind, | sind, |
c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die | c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die |
Teil des Universaldienstes sind: | Teil des Universaldienstes sind: |
- Tarife, | - Tarife, |
- technische Merkmale, | - technische Merkmale, |
- Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und | - Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und |
Postvorbereitung, | Postvorbereitung, |
d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des | d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des |
Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen: | Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen: |
- für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und | - für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und |
Zahlungsmodalitäten, | Zahlungsmodalitäten, |
- gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln, | - gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln, |
- Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, | - Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, |
- Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision. | - Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision. |
Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit | Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit |
den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der | den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der |
Nutzercharta angegebenen Datum gültig." | Nutzercharta angegebenen Datum gültig." |
Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
"Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das | "Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das |
Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das | Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das |
Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es | Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es |
innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche | innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche |
Informationen fehlen. | Informationen fehlen. |
Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder | Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder |
gesetzliche Feiertage. | gesetzliche Feiertage. |
Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der | Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der |
Akte fehlenden Informationen ausgesetzt." | Akte fehlenden Informationen ausgesetzt." |
Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in | "Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in |
seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für: | seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für: |
1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, | 1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, |
2. Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören, | 2. Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören, |
3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des | 3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des |
öffentlichen Dienstes sind. | öffentlichen Dienstes sind. |
Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich | Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich |
angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der | angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der |
Kostenrechnung. | Kostenrechnung. |
§ 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die | § 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die |
Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur | Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur |
Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle | Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle |
Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung | Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung |
vor." | vor." |
Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter | " § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter |
gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt. Dies erfolgt nach | gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt. Dies erfolgt nach |
dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully | dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully |
Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz | Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz |
des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten | des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten |
Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden." | Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden." |
3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden, | " § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden, |
wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind | wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind |
und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind. Vor ihrer | und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind. Vor ihrer |
Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen | Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen |
Kostenrechnungssystemen zu unterrichten. | Kostenrechnungssystemen zu unterrichten. |
§ 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf | § 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf |
seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen | seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen |
über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen | über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen |
Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung | Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung |
enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche | enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche |
Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König | Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König |
festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der | festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der |
Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission, | Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission, |
dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der | dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der |
König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts | König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts |
fest. | fest. |
Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem | Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem |
Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die | Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die |
vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des | vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des |
in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung | in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung |
seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
veröffentlicht." | veröffentlicht." |
Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: | 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 144septies - Das Institut sorgt dafür, dass: | "Art. 144septies - Das Institut sorgt dafür, dass: |
- das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne | - das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne |
Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer | Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer |
anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen | anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen |
Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der | Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der |
Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies | Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies |
des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom | des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom |
Universaldiensteanbieter getragen, | Universaldiensteanbieter getragen, |
- jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt | - jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt |
und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt. | und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt. |
Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5 | Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5 |
erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf | erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf |
verweisen." | verweisen." |
Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach | 1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach |
Stellungnahme" ersetzt. | Stellungnahme" ersetzt. |
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot | " § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot |
gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme | gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme |
des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder | des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder |
mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den | mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den |
in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die | in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die |
Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein | Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein |
Ausgleich gewährt wird." | Ausgleich gewährt wird." |
3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird | " § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird |
diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf | diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf |
Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den | einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den |
säumigen Anbieter zu ersetzen. Er kann ebenfalls durch einen im | säumigen Anbieter zu ersetzen. Er kann ebenfalls durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur | Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur |
Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen." | Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen." |
Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010 und | 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit | abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe, | Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe, |
Drucksachen und Postkarten bestimmen." | Drucksachen und Postkarten bestimmen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |