gepubliceerd op 01 februari 2022
Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 APRIL 2019. - Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1, 28 tot 35 en 41 tot 46 van de wet van 3 april 2019 betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 10 april 2019), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de wet van 21 februari 2020 tot invoering van diverse fiscale overgangsbepalingen wat betreft de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2020); - de
wet van 20 december 2020Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
20/12/2020
pub.
29/12/2020
numac
2020016449
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister en federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie
sluiten tot wijzi-ging van diverse wetten betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 29 december 2020).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENSTKANZLEI DES PREMIERMINISTERS 3. APRIL 2019 - Gesetz über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 7 - Wirtschaft KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 28 - Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 21/9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "21/9."bevollmächtigtem Unterzeichner": Versicherungsvermittler, der als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen befugt ist, die Deckung von Risiken anzunehmen sowie im Namen und für Rechnung dieser Unternehmen Versicherungsverträge abzuschließen und zu verwalten,".
Art. 29 - Artikel 259 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien: "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten", "Versicherungsunteragenten", "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" und "bevollmächtigte Unterzeichner"." 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 271 dürfen Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie in der entsprechenden Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler eingetragen sind." Art. 30 - Artikel 263 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf zur Angabe der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler, Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder bevollmächtigter Unterzeichner oder Makler, Agent, Unteragent oder Unterzeichner führen, wenn er nicht im Register der Versicherungsvermittler beziehungsweise Register der Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie eingetragen ist." Art. 31 - In Teil 6 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 267/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 267/1 - Versicherungsvermittler, die die Tätigkeit eines bevollmächtigten Unterzeichners ausüben: 1. verfügen über eine angemessene Organisation, die zwecks Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Art, Umfang und Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken abgestimmt ist.Der König kann näher bestimmen, was für die Zwecke des vorliegenden Artikels unter angemessener Organisation zu verstehen ist, 2. geben auf ihrer Website oder in Ermangelung dessen auf Anfrage ihrer Kunden auf dauerhaftem Träger die Namen aller Versicherungsunternehmen an, die ihnen eine Vollmacht erteilt haben, sowie die Versicherungszweige, für die jede Vollmacht erteilt wurde, 3.geben in jeder Versicherungspolice den Namen des beziehungsweise der Versicherungsunternehmen an, in deren Namen und für deren Rechnung die Police von dem bevollmächtigten Unterzeichner abgeschlossen worden ist, 4. genügen zudem den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die auf Versicherungsmakler Anwendung finden." Art. 32 - Artikel 266 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Vermittler dürfen, was ihre Tätigkeit des Versicherungsvertriebs in Belgien betrifft, nur mit bevollmächtigten Unterzeichnern zusammenarbeiten, die für diese Tätigkeit einge-tragen oder aufgrund von Artikel 271 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Belgien zugelassen sind." KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen Art. 33 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels gemäß Artikel 259 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen im Register der Versicherungsvermittler eingetragen sind und die Tätigkeit eines bevollmächtigten Unterzeichners ausüben, 1. setzen die FSMA binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis.In diesem Fall sind sie vorläufig ermächtigt, die Tätigkeit eines bevollmächtigten Unterzeichners weiterhin auszuüben, und 2. beantragen binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten die Eintragung ins Register der Versicherungsvermittler in der Kategorie der bevollmächtigten Unterzeichner.Aus dem Eintragungsantrag geht hervor, dass die betreffende Person die Anforderungen von Artikel 267/1 des Gesetzes vom 4. April 2014 erfüllt.
Wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag bei der FSMA eingeht oder der Eintragungsantrag abgelehnt wird, darf der Betreffende die Tätigkeit eines bevollmächtigten Unterzeichners nicht mehr ausüben.
TITEL 8 - Justiz EINZIGES KAPITEL - Aufrechterhaltung der aufgrund der Niederlassung erworbenen Rechte für Rechtsanwälte Art. 34 - Die spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der Niederlassung erworbenen Rechte von Rechtsanwälten bleiben unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen.
Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am [31. Dezember 2022] außer Kraft.
Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein vorzeitiges Datum vorsehen, an dem vorliegender Titel außer Kraft tritt.
Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des vorliegenden Titels zu ergreifen und gegebenenfalls den Anwendungsbereich des vorliegenden Titels anzupassen.
Die in Ausführung des vorangehenden Absatzes ergangenen Erlasse treten am Ende des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens außer Kraft, wenn sie bei Ablauf dieser Frist nicht durch Gesetz bestätigt worden sind. [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2020] (...) TITEL 11 - Steuerwesen Art. 41 - Artikel 1 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Zollbahnhof: Bahnhöfe, in denen Züge halten, die zu einem Ort außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union fahren oder von dort kommen".
Art. 42 - Artikel 167 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 1999, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.das Gebiet der Zollbahnhöfe und einen Streifen außerhalb dieses Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen." Art. 43 - Artikel 180 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Artikel 167 Nr. 2 erwähnte Zollgrenzbezirk wird um 10 Kilometer Breite ab der Grenze des Gebiets der Zollseehäfen und -flugplätze für natürliche und juristische Personen erweitert, die Inhaber einer Erlaubnis zur Ausweitung der Zeiten sind, innerhalb deren Beamte in den in diesem erweiterten Zollgrenzbezirk befindlichen Lagerräumen und Warenlagern Kontrollen durchführen können.
Der König legt die Bedingungen für diese Erlaubnis fest." Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 261/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 261/3 - Wenn bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit zu Lasten eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten dieser zur Zufriedenheit der Verwaltung nachweist, dass diese Unregelmäßigkeit in gutem Glauben begangen worden ist und er seinen mit dieser Unregelmäßigkeit verbundenen Verpflichtungen nachkommt, befreit der vom König bestimmte Beamte, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters innehat, diesen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der Sanktion.
Unter in gutem Glauben begangenen Unregelmäßigkeiten sind Unregelmäßigkeiten zu verstehen, die ohne die Absicht begangen werden, die Steuer zu hinterziehen oder Verbots-, Kontroll- und/oder Beschränkungsmaßnahmen zu umgehen oder die Steuerhinterziehung zu ermöglichen." Art. 45 - Artikel 261/3 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
TITEL 12 - Inkrafttreten Art. 46 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme: 1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, 2.von Titel 7, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.