Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 03/04/2019
← Terug naar "Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels "
Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi relative au retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2019. - Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2019. - Loi relative au retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 1, 28 tot 35 en 41 tot 46 van de wet van 3 april 2019 allemande des articles 1, 28 à 35 et 41 à 46 de la loi du 3 avril 2019
betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de relative au retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne (Moniteur
Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 10 april 2019), zoals ze belge du 10 avril 2019), tels qu'ils ont été modifiés successivement
achtereenvolgens werden gewijzigd bij : par :
- de wet van 21 februari 2020 tot invoering van diverse fiscale - la loi du 21 février 2020 introduisant diverses dispositions
overgangsbepalingen wat betreft de terugtrekking van het Verenigd fiscales transitoires en ce qui concerne le retrait du Royaume-Uni de
Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 12 maart 2020); belge du 12 mars 2020);
- de wet van 20 december 2020 tot wijzi-ging van diverse wetten - la loi du 20 décembre 2020 modifiant diverses lois relatives au
betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de
Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 29 december 2020). retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne (Moniteur belge du 29
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale décembre 2020). Cette coordination officieuse a été établie par le Service central de
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENSTKANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENSTKANZLEI DES PREMIERMINISTERS
3. APRIL 2019 - Gesetz über den Austritt des Vereinigten Königreichs 3. APRIL 2019 - Gesetz über den Austritt des Vereinigten Königreichs
aus der Europäischen Union aus der Europäischen Union
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 7 - Wirtschaft TITEL 7 - Wirtschaft
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 28 - Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Art. 28 - Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nummer 21/9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nummer 21/9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"21/9. "bevollmächtigtem Unterzeichner": Versicherungsvermittler, der "21/9. "bevollmächtigtem Unterzeichner": Versicherungsvermittler, der
als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
befugt ist, die Deckung von Risiken anzunehmen sowie im Namen und für befugt ist, die Deckung von Risiken anzunehmen sowie im Namen und für
Rechnung dieser Unternehmen Versicherungsverträge abzuschließen und zu Rechnung dieser Unternehmen Versicherungsverträge abzuschließen und zu
verwalten,". verwalten,".
Art. 29 - Artikel 259 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 29 - Artikel 259 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und "Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien: Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien:
"Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten", "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten",
"Versicherungsunteragenten", "Versicherungsvermittler in "Versicherungsunteragenten", "Versicherungsvermittler in
Nebentätigkeit" und "bevollmächtigte Unterzeichner"." Nebentätigkeit" und "bevollmächtigte Unterzeichner"."
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 271 dürfen " § 1/1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 271 dürfen
Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie in der Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie in der
entsprechenden Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler entsprechenden Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler
eingetragen sind." eingetragen sind."
Art. 30 - Artikel 263 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 30 - Artikel 263 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: 6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf "Art. 263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf
zur Angabe der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit zur Angabe der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit
beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder
Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler, Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler,
Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler, Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler,
Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder
bevollmächtigter Unterzeichner oder Makler, Agent, Unteragent oder bevollmächtigter Unterzeichner oder Makler, Agent, Unteragent oder
Unterzeichner führen, wenn er nicht im Register der Unterzeichner führen, wenn er nicht im Register der
Versicherungsvermittler beziehungsweise Register der Versicherungsvermittler beziehungsweise Register der
Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie
eingetragen ist." eingetragen ist."
Art. 31 - In Teil 6 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Art. 31 - In Teil 6 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein
Artikel 267/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 267/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 267/1 - Versicherungsvermittler, die die Tätigkeit eines "Art. 267/1 - Versicherungsvermittler, die die Tätigkeit eines
bevollmächtigten Unterzeichners ausüben: bevollmächtigten Unterzeichners ausüben:
1. verfügen über eine angemessene Organisation, die zwecks Einhaltung 1. verfügen über eine angemessene Organisation, die zwecks Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Art, Umfang und der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Art, Umfang und
Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen
Risiken abgestimmt ist. Der König kann näher bestimmen, was für die Risiken abgestimmt ist. Der König kann näher bestimmen, was für die
Zwecke des vorliegenden Artikels unter angemessener Organisation zu Zwecke des vorliegenden Artikels unter angemessener Organisation zu
verstehen ist, verstehen ist,
2. geben auf ihrer Website oder in Ermangelung dessen auf Anfrage 2. geben auf ihrer Website oder in Ermangelung dessen auf Anfrage
ihrer Kunden auf dauerhaftem Träger die Namen aller ihrer Kunden auf dauerhaftem Träger die Namen aller
Versicherungsunternehmen an, die ihnen eine Vollmacht erteilt haben, Versicherungsunternehmen an, die ihnen eine Vollmacht erteilt haben,
sowie die Versicherungszweige, für die jede Vollmacht erteilt wurde, sowie die Versicherungszweige, für die jede Vollmacht erteilt wurde,
3. geben in jeder Versicherungspolice den Namen des beziehungsweise 3. geben in jeder Versicherungspolice den Namen des beziehungsweise
der Versicherungsunternehmen an, in deren Namen und für deren Rechnung der Versicherungsunternehmen an, in deren Namen und für deren Rechnung
die Police von dem bevollmächtigten Unterzeichner abgeschlossen worden die Police von dem bevollmächtigten Unterzeichner abgeschlossen worden
ist, ist,
4. genügen zudem den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die auf 4. genügen zudem den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die auf
Versicherungsmakler Anwendung finden." Versicherungsmakler Anwendung finden."
Art. 32 - Artikel 266 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 32 - Artikel 266 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
"Vermittler dürfen, was ihre Tätigkeit des Versicherungsvertriebs in "Vermittler dürfen, was ihre Tätigkeit des Versicherungsvertriebs in
Belgien betrifft, nur mit bevollmächtigten Unterzeichnern Belgien betrifft, nur mit bevollmächtigten Unterzeichnern
zusammenarbeiten, die für diese Tätigkeit einge-tragen oder aufgrund zusammenarbeiten, die für diese Tätigkeit einge-tragen oder aufgrund
von Artikel 271 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Belgien zugelassen von Artikel 271 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Belgien zugelassen
sind." sind."
KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen
Art. 33 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 33 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Titels gemäß Artikel 259 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 Titels gemäß Artikel 259 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014
über die Versicherungen im Register der Versicherungsvermittler über die Versicherungen im Register der Versicherungsvermittler
eingetragen sind und die Tätigkeit eines bevollmächtigten eingetragen sind und die Tätigkeit eines bevollmächtigten
Unterzeichners ausüben, Unterzeichners ausüben,
1. setzen die FSMA binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des 1. setzen die FSMA binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des
vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und
Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis. In diesem Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis. In diesem
Fall sind sie vorläufig ermächtigt, die Tätigkeit eines Fall sind sie vorläufig ermächtigt, die Tätigkeit eines
bevollmächtigten Unterzeichners weiterhin auszuüben, und bevollmächtigten Unterzeichners weiterhin auszuüben, und
2. beantragen binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden 2. beantragen binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden
Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten die Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten die
Eintragung ins Register der Versicherungsvermittler in der Kategorie Eintragung ins Register der Versicherungsvermittler in der Kategorie
der bevollmächtigten Unterzeichner. Aus dem Eintragungsantrag geht der bevollmächtigten Unterzeichner. Aus dem Eintragungsantrag geht
hervor, dass die betreffende Person die Anforderungen von Artikel hervor, dass die betreffende Person die Anforderungen von Artikel
267/1 des Gesetzes vom 4. April 2014 erfüllt. 267/1 des Gesetzes vom 4. April 2014 erfüllt.
Wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag bei der FSMA eingeht oder der Wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag bei der FSMA eingeht oder der
Eintragungsantrag abgelehnt wird, darf der Betreffende die Tätigkeit Eintragungsantrag abgelehnt wird, darf der Betreffende die Tätigkeit
eines bevollmächtigten Unterzeichners nicht mehr ausüben. eines bevollmächtigten Unterzeichners nicht mehr ausüben.
TITEL 8 - Justiz TITEL 8 - Justiz
EINZIGES KAPITEL - Aufrechterhaltung der aufgrund der Niederlassung EINZIGES KAPITEL - Aufrechterhaltung der aufgrund der Niederlassung
erworbenen Rechte für Rechtsanwälte erworbenen Rechte für Rechtsanwälte
Art. 34 - Die spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Art. 34 - Die spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes auf der Grundlage der Niederlassung erworbenen Rechte von Gesetzes auf der Grundlage der Niederlassung erworbenen Rechte von
Rechtsanwälten bleiben unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach dem Rechtsanwälten bleiben unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen.
Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am [31. Dezember 2022] außer Kraft. Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am [31. Dezember 2022] außer Kraft.
Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ein vorzeitiges Datum vorsehen, an dem vorliegender Titel außer Kraft ein vorzeitiges Datum vorsehen, an dem vorliegender Titel außer Kraft
tritt. tritt.
Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des vorliegenden Titels zu die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des vorliegenden Titels zu
ergreifen und gegebenenfalls den Anwendungsbereich des vorliegenden ergreifen und gegebenenfalls den Anwendungsbereich des vorliegenden
Titels anzupassen. Titels anzupassen.
Die in Ausführung des vorangehenden Absatzes ergangenen Erlasse treten Die in Ausführung des vorangehenden Absatzes ergangenen Erlasse treten
am Ende des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens außer am Ende des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens außer
Kraft, wenn sie bei Ablauf dieser Frist nicht durch Gesetz bestätigt Kraft, wenn sie bei Ablauf dieser Frist nicht durch Gesetz bestätigt
worden sind. worden sind.
[Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2020] [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2020]
(...) (...)
TITEL 11 - Steuerwesen TITEL 11 - Steuerwesen
Art. 41 - Artikel 1 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Art. 41 - Artikel 1 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen
Gesetzes über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetzes über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Mai 2014, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut vom 12. Mai 2014, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"13. Zollbahnhof: Bahnhöfe, in denen Züge halten, die zu einem Ort "13. Zollbahnhof: Bahnhöfe, in denen Züge halten, die zu einem Ort
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union fahren oder von dort außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union fahren oder von dort
kommen". kommen".
Art. 42 - Artikel 167 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 42 - Artikel 167 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. April 1999, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut 22. April 1999, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"3. das Gebiet der Zollbahnhöfe und einen Streifen außerhalb dieses "3. das Gebiet der Zollbahnhöfe und einen Streifen außerhalb dieses
Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen." Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen."
Art. 43 - Artikel 180 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 43 - Artikel 180 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut vom 12. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der in Artikel 167 Nr. 2 erwähnte Zollgrenzbezirk wird um 10 "Der in Artikel 167 Nr. 2 erwähnte Zollgrenzbezirk wird um 10
Kilometer Breite ab der Grenze des Gebiets der Zollseehäfen und Kilometer Breite ab der Grenze des Gebiets der Zollseehäfen und
-flugplätze für natürliche und juristische Personen erweitert, die -flugplätze für natürliche und juristische Personen erweitert, die
Inhaber einer Erlaubnis zur Ausweitung der Zeiten sind, innerhalb Inhaber einer Erlaubnis zur Ausweitung der Zeiten sind, innerhalb
deren Beamte in den in diesem erweiterten Zollgrenzbezirk befindlichen deren Beamte in den in diesem erweiterten Zollgrenzbezirk befindlichen
Lagerräumen und Warenlagern Kontrollen durchführen können. Lagerräumen und Warenlagern Kontrollen durchführen können.
Der König legt die Bedingungen für diese Erlaubnis fest." Der König legt die Bedingungen für diese Erlaubnis fest."
Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 261/3 mit folgendem Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 261/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 261/3 - Wenn bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit zu Lasten "Art. 261/3 - Wenn bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit zu Lasten
eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten dieser zur Zufriedenheit der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten dieser zur Zufriedenheit der
Verwaltung nachweist, dass diese Unregelmäßigkeit in gutem Glauben Verwaltung nachweist, dass diese Unregelmäßigkeit in gutem Glauben
begangen worden ist und er seinen mit dieser Unregelmäßigkeit begangen worden ist und er seinen mit dieser Unregelmäßigkeit
verbundenen Verpflichtungen nachkommt, befreit der vom König bestimmte verbundenen Verpflichtungen nachkommt, befreit der vom König bestimmte
Beamte, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters innehat, Beamte, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters innehat,
diesen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der Sanktion. diesen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der Sanktion.
Unter in gutem Glauben begangenen Unregelmäßigkeiten sind Unter in gutem Glauben begangenen Unregelmäßigkeiten sind
Unregelmäßigkeiten zu verstehen, die ohne die Absicht begangen werden, Unregelmäßigkeiten zu verstehen, die ohne die Absicht begangen werden,
die Steuer zu hinterziehen oder Verbots-, Kontroll- und/oder die Steuer zu hinterziehen oder Verbots-, Kontroll- und/oder
Beschränkungsmaßnahmen zu umgehen oder die Steuerhinterziehung zu Beschränkungsmaßnahmen zu umgehen oder die Steuerhinterziehung zu
ermöglichen." ermöglichen."
Art. 45 - Artikel 261/3 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Art. 45 - Artikel 261/3 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen
Gesetzes über Zölle und Akzisen tritt ein Jahr nach seinem Gesetzes über Zölle und Akzisen tritt ein Jahr nach seinem
Inkrafttreten außer Kraft. Inkrafttreten außer Kraft.
TITEL 12 - Inkrafttreten TITEL 12 - Inkrafttreten
Art. 46 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 46 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest, mit Ausnahme: Gesetzes fest, mit Ausnahme:
1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des 1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt,
2. von Titel 7, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden 2. von Titel 7, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
^