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Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Loi relative au retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 APRIL 2019. - Wet betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de Europese Unie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AVRIL 2019. - Loi relative au retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 1, 28 tot 35 en 41 tot 46 van de wet van 3 april 2019 | allemande des articles 1, 28 à 35 et 41 à 46 de la loi du 3 avril 2019 |
betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de | relative au retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne (Moniteur |
Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 10 april 2019), zoals ze | belge du 10 avril 2019), tels qu'ils ont été modifiés successivement |
achtereenvolgens werden gewijzigd bij : | par : |
- de wet van 21 februari 2020 tot invoering van diverse fiscale | - la loi du 21 février 2020 introduisant diverses dispositions |
overgangsbepalingen wat betreft de terugtrekking van het Verenigd | fiscales transitoires en ce qui concerne le retrait du Royaume-Uni de |
Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie | Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 12 maart 2020); | belge du 12 mars 2020); |
- de wet van 20 december 2020 tot wijzi-ging van diverse wetten | - la loi du 20 décembre 2020 modifiant diverses lois relatives au |
betreffende de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk uit de | |
Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 29 december 2020). | retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne (Moniteur belge du 29 |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | décembre 2020). Cette coordination officieuse a été établie par le Service central de |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENSTKANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENSTKANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
3. APRIL 2019 - Gesetz über den Austritt des Vereinigten Königreichs | 3. APRIL 2019 - Gesetz über den Austritt des Vereinigten Königreichs |
aus der Europäischen Union | aus der Europäischen Union |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 7 - Wirtschaft | TITEL 7 - Wirtschaft |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 28 - Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 28 - Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember | Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Eine Nummer 21/9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nummer 21/9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"21/9. "bevollmächtigtem Unterzeichner": Versicherungsvermittler, der | "21/9. "bevollmächtigtem Unterzeichner": Versicherungsvermittler, der |
als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen | als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen |
befugt ist, die Deckung von Risiken anzunehmen sowie im Namen und für | befugt ist, die Deckung von Risiken anzunehmen sowie im Namen und für |
Rechnung dieser Unternehmen Versicherungsverträge abzuschließen und zu | Rechnung dieser Unternehmen Versicherungsverträge abzuschließen und zu |
verwalten,". | verwalten,". |
Art. 29 - Artikel 259 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 29 - Artikel 259 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und | "Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und |
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien: | Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien: |
"Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten", | "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten", |
"Versicherungsunteragenten", "Versicherungsvermittler in | "Versicherungsunteragenten", "Versicherungsvermittler in |
Nebentätigkeit" und "bevollmächtigte Unterzeichner"." | Nebentätigkeit" und "bevollmächtigte Unterzeichner"." |
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 271 dürfen | " § 1/1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 271 dürfen |
Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie in der | Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie in der |
entsprechenden Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler | entsprechenden Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler |
eingetragen sind." | eingetragen sind." |
Art. 30 - Artikel 263 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 30 - Artikel 263 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: | 6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf | "Art. 263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf |
zur Angabe der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit | zur Angabe der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit |
beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder | beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder |
Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler, | Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler, |
Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler, | Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler, |
Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder | Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder |
bevollmächtigter Unterzeichner oder Makler, Agent, Unteragent oder | bevollmächtigter Unterzeichner oder Makler, Agent, Unteragent oder |
Unterzeichner führen, wenn er nicht im Register der | Unterzeichner führen, wenn er nicht im Register der |
Versicherungsvermittler beziehungsweise Register der | Versicherungsvermittler beziehungsweise Register der |
Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie | Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie |
eingetragen ist." | eingetragen ist." |
Art. 31 - In Teil 6 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein | Art. 31 - In Teil 6 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 267/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 267/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 267/1 - Versicherungsvermittler, die die Tätigkeit eines | "Art. 267/1 - Versicherungsvermittler, die die Tätigkeit eines |
bevollmächtigten Unterzeichners ausüben: | bevollmächtigten Unterzeichners ausüben: |
1. verfügen über eine angemessene Organisation, die zwecks Einhaltung | 1. verfügen über eine angemessene Organisation, die zwecks Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Art, Umfang und | der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Art, Umfang und |
Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen | Komplexität der ausgeübten Tätigkeiten und die damit verbundenen |
Risiken abgestimmt ist. Der König kann näher bestimmen, was für die | Risiken abgestimmt ist. Der König kann näher bestimmen, was für die |
Zwecke des vorliegenden Artikels unter angemessener Organisation zu | Zwecke des vorliegenden Artikels unter angemessener Organisation zu |
verstehen ist, | verstehen ist, |
2. geben auf ihrer Website oder in Ermangelung dessen auf Anfrage | 2. geben auf ihrer Website oder in Ermangelung dessen auf Anfrage |
ihrer Kunden auf dauerhaftem Träger die Namen aller | ihrer Kunden auf dauerhaftem Träger die Namen aller |
Versicherungsunternehmen an, die ihnen eine Vollmacht erteilt haben, | Versicherungsunternehmen an, die ihnen eine Vollmacht erteilt haben, |
sowie die Versicherungszweige, für die jede Vollmacht erteilt wurde, | sowie die Versicherungszweige, für die jede Vollmacht erteilt wurde, |
3. geben in jeder Versicherungspolice den Namen des beziehungsweise | 3. geben in jeder Versicherungspolice den Namen des beziehungsweise |
der Versicherungsunternehmen an, in deren Namen und für deren Rechnung | der Versicherungsunternehmen an, in deren Namen und für deren Rechnung |
die Police von dem bevollmächtigten Unterzeichner abgeschlossen worden | die Police von dem bevollmächtigten Unterzeichner abgeschlossen worden |
ist, | ist, |
4. genügen zudem den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die auf | 4. genügen zudem den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die auf |
Versicherungsmakler Anwendung finden." | Versicherungsmakler Anwendung finden." |
Art. 32 - Artikel 266 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 32 - Artikel 266 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
"Vermittler dürfen, was ihre Tätigkeit des Versicherungsvertriebs in | "Vermittler dürfen, was ihre Tätigkeit des Versicherungsvertriebs in |
Belgien betrifft, nur mit bevollmächtigten Unterzeichnern | Belgien betrifft, nur mit bevollmächtigten Unterzeichnern |
zusammenarbeiten, die für diese Tätigkeit einge-tragen oder aufgrund | zusammenarbeiten, die für diese Tätigkeit einge-tragen oder aufgrund |
von Artikel 271 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Belgien zugelassen | von Artikel 271 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Belgien zugelassen |
sind." | sind." |
KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen |
Art. 33 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 33 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Titels gemäß Artikel 259 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 | Titels gemäß Artikel 259 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 |
über die Versicherungen im Register der Versicherungsvermittler | über die Versicherungen im Register der Versicherungsvermittler |
eingetragen sind und die Tätigkeit eines bevollmächtigten | eingetragen sind und die Tätigkeit eines bevollmächtigten |
Unterzeichners ausüben, | Unterzeichners ausüben, |
1. setzen die FSMA binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des | 1. setzen die FSMA binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des |
vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und | vorliegenden Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und |
Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis. In diesem | Modalitäten von der Ausübung dieser Tätigkeit in Kenntnis. In diesem |
Fall sind sie vorläufig ermächtigt, die Tätigkeit eines | Fall sind sie vorläufig ermächtigt, die Tätigkeit eines |
bevollmächtigten Unterzeichners weiterhin auszuüben, und | bevollmächtigten Unterzeichners weiterhin auszuüben, und |
2. beantragen binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden | 2. beantragen binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten die | Titels gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten die |
Eintragung ins Register der Versicherungsvermittler in der Kategorie | Eintragung ins Register der Versicherungsvermittler in der Kategorie |
der bevollmächtigten Unterzeichner. Aus dem Eintragungsantrag geht | der bevollmächtigten Unterzeichner. Aus dem Eintragungsantrag geht |
hervor, dass die betreffende Person die Anforderungen von Artikel | hervor, dass die betreffende Person die Anforderungen von Artikel |
267/1 des Gesetzes vom 4. April 2014 erfüllt. | 267/1 des Gesetzes vom 4. April 2014 erfüllt. |
Wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag bei der FSMA eingeht oder der | Wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag bei der FSMA eingeht oder der |
Eintragungsantrag abgelehnt wird, darf der Betreffende die Tätigkeit | Eintragungsantrag abgelehnt wird, darf der Betreffende die Tätigkeit |
eines bevollmächtigten Unterzeichners nicht mehr ausüben. | eines bevollmächtigten Unterzeichners nicht mehr ausüben. |
TITEL 8 - Justiz | TITEL 8 - Justiz |
EINZIGES KAPITEL - Aufrechterhaltung der aufgrund der Niederlassung | EINZIGES KAPITEL - Aufrechterhaltung der aufgrund der Niederlassung |
erworbenen Rechte für Rechtsanwälte | erworbenen Rechte für Rechtsanwälte |
Art. 34 - Die spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 34 - Die spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes auf der Grundlage der Niederlassung erworbenen Rechte von | Gesetzes auf der Grundlage der Niederlassung erworbenen Rechte von |
Rechtsanwälten bleiben unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach dem | Rechtsanwälten bleiben unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehen. |
Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am [31. Dezember 2022] außer Kraft. | Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am [31. Dezember 2022] außer Kraft. |
Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ein vorzeitiges Datum vorsehen, an dem vorliegender Titel außer Kraft | ein vorzeitiges Datum vorsehen, an dem vorliegender Titel außer Kraft |
tritt. | tritt. |
Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des vorliegenden Titels zu | die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des vorliegenden Titels zu |
ergreifen und gegebenenfalls den Anwendungsbereich des vorliegenden | ergreifen und gegebenenfalls den Anwendungsbereich des vorliegenden |
Titels anzupassen. | Titels anzupassen. |
Die in Ausführung des vorangehenden Absatzes ergangenen Erlasse treten | Die in Ausführung des vorangehenden Absatzes ergangenen Erlasse treten |
am Ende des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens außer | am Ende des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens außer |
Kraft, wenn sie bei Ablauf dieser Frist nicht durch Gesetz bestätigt | Kraft, wenn sie bei Ablauf dieser Frist nicht durch Gesetz bestätigt |
worden sind. | worden sind. |
[Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2020] | [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2020] |
(...) | (...) |
TITEL 11 - Steuerwesen | TITEL 11 - Steuerwesen |
Art. 41 - Artikel 1 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen | Art. 41 - Artikel 1 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen |
Gesetzes über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetzes über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. Mai 2014, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut | vom 12. Mai 2014, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"13. Zollbahnhof: Bahnhöfe, in denen Züge halten, die zu einem Ort | "13. Zollbahnhof: Bahnhöfe, in denen Züge halten, die zu einem Ort |
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union fahren oder von dort | außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union fahren oder von dort |
kommen". | kommen". |
Art. 42 - Artikel 167 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 42 - Artikel 167 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. April 1999, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut | 22. April 1999, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"3. das Gebiet der Zollbahnhöfe und einen Streifen außerhalb dieses | "3. das Gebiet der Zollbahnhöfe und einen Streifen außerhalb dieses |
Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen." | Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen." |
Art. 43 - Artikel 180 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 180 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 12. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der in Artikel 167 Nr. 2 erwähnte Zollgrenzbezirk wird um 10 | "Der in Artikel 167 Nr. 2 erwähnte Zollgrenzbezirk wird um 10 |
Kilometer Breite ab der Grenze des Gebiets der Zollseehäfen und | Kilometer Breite ab der Grenze des Gebiets der Zollseehäfen und |
-flugplätze für natürliche und juristische Personen erweitert, die | -flugplätze für natürliche und juristische Personen erweitert, die |
Inhaber einer Erlaubnis zur Ausweitung der Zeiten sind, innerhalb | Inhaber einer Erlaubnis zur Ausweitung der Zeiten sind, innerhalb |
deren Beamte in den in diesem erweiterten Zollgrenzbezirk befindlichen | deren Beamte in den in diesem erweiterten Zollgrenzbezirk befindlichen |
Lagerräumen und Warenlagern Kontrollen durchführen können. | Lagerräumen und Warenlagern Kontrollen durchführen können. |
Der König legt die Bedingungen für diese Erlaubnis fest." | Der König legt die Bedingungen für diese Erlaubnis fest." |
Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 261/3 mit folgendem | Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 261/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 261/3 - Wenn bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit zu Lasten | "Art. 261/3 - Wenn bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit zu Lasten |
eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten dieser zur Zufriedenheit der | eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten dieser zur Zufriedenheit der |
Verwaltung nachweist, dass diese Unregelmäßigkeit in gutem Glauben | Verwaltung nachweist, dass diese Unregelmäßigkeit in gutem Glauben |
begangen worden ist und er seinen mit dieser Unregelmäßigkeit | begangen worden ist und er seinen mit dieser Unregelmäßigkeit |
verbundenen Verpflichtungen nachkommt, befreit der vom König bestimmte | verbundenen Verpflichtungen nachkommt, befreit der vom König bestimmte |
Beamte, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters innehat, | Beamte, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters innehat, |
diesen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der Sanktion. | diesen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der Sanktion. |
Unter in gutem Glauben begangenen Unregelmäßigkeiten sind | Unter in gutem Glauben begangenen Unregelmäßigkeiten sind |
Unregelmäßigkeiten zu verstehen, die ohne die Absicht begangen werden, | Unregelmäßigkeiten zu verstehen, die ohne die Absicht begangen werden, |
die Steuer zu hinterziehen oder Verbots-, Kontroll- und/oder | die Steuer zu hinterziehen oder Verbots-, Kontroll- und/oder |
Beschränkungsmaßnahmen zu umgehen oder die Steuerhinterziehung zu | Beschränkungsmaßnahmen zu umgehen oder die Steuerhinterziehung zu |
ermöglichen." | ermöglichen." |
Art. 45 - Artikel 261/3 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen | Art. 45 - Artikel 261/3 des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen |
Gesetzes über Zölle und Akzisen tritt ein Jahr nach seinem | Gesetzes über Zölle und Akzisen tritt ein Jahr nach seinem |
Inkrafttreten außer Kraft. | Inkrafttreten außer Kraft. |
TITEL 12 - Inkrafttreten | TITEL 12 - Inkrafttreten |
Art. 46 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 46 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest, mit Ausnahme: | Gesetzes fest, mit Ausnahme: |
1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des | 1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, |
2. von Titel 7, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | 2. von Titel 7, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |