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Wet van 02 mei 2019
gepubliceerd op 06 februari 2025

Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025000544
pub.
06/02/2025
prom.
02/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 MEI 2019. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 101, 102, 119 tot 185, 187 tot 190, 202, 203, 219 tot 222 en 227 tot 229 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Finanzielle Berichtigungsbestimmungen und Abänderungsbestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung bestimmter europäischer Richtlinien in Bezug auf die Aufsichtsbefugnisse der Belgischen Nationalbank (...) KAPITEL 2 - Berichtigungsbestimmungen und Umsetzungsmaßnahmen (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld

Art. 101 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Nummern 6 und 7 wie folgt ersetzt: "6. a) Zahlungsinstitute nach belgischem Recht, die in Buch II Titel II Kapitel 1 des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 120 beziehungsweise 144 desselben Gesetzes erwähnt, c) registrierte Zahlungsinstitute, die in Buch II Titel II Kapitel 2 desselben Gesetzes erwähnt sind, d) Zahlungsinstitute, die in Artikel 4 Nr.4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG erwähnt sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien Zahlungsdienste über eine oder mehrere dort ansässige Personen anbieten, die das Institut zu diesem Zweck vertreten, 7. a) E-Geld-Emittenten, die in Artikel 163 Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 11. März 2018 erwähnt sind, b) E-Geld-Institute nach belgischem Recht, die in Buch IV Titel II Kapitel 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 218 beziehungsweise 228 desselben Gesetzes erwähnt, d) begrenzte E-Geld-Institute, die in Artikel 201 desselben Gesetzes erwähnt sind, e) E-Geld-Institute, die in Artikel 2 Nr.1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG erwähnt sind, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien E-Geld über eine oder mehrere dort ansässige Personen vertreiben, die das Institut zu diesem Zweck vertreten,".

Art. 102 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird durch die Wörter "auch in Bezug auf die Tätigkeiten, die diese Verpflichteten als Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches ausüben," ergänzt. 2. Nummer 4 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches, die aufgrund von Nr. 3 den Aufsichtsbefugnissen der Belgischen Nationalbank unterstehen," ergänzt. (...) Abschnitt 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 119 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27. über Streitfälle mit Bezug auf Vergeltung, Diskriminierung oder nachteilige Behandlung oder Benachteiligung anderer Art in Verbindung mit der Meldung eines Verstoßes im Sinne von Artikel 36/7/1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Staatsrates, wie in den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über den Staatsrat definiert, was statutarische Personalmitglieder betrifft."

Art. 120 - Artikel 581 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird durch eine Nr. 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. über Streitfälle mit Bezug auf Vergeltung, Diskriminierung oder nachteilige Behandlung oder Benachteiligung anderer Art in Verbindung mit der Meldung eines Verstoßes im Sinne von Artikel 36/7/1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, die die selbständigen Berufe betreffen." Abschnitt 8 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 121 - Artikel XX.1 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Bestimmungen der Titel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Buches gelten nicht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, zentrale Gegenparteien, Liquidationseinrichtungen, Zentralverwahrer, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern, Depotbanken, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften." TITEL III - Verschiedene finanzielle Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 122 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.55/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "55/1. "Verordnung 2017/2402": die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012,". 2. Der Absatz wird durch Nummern 69 bis 72 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "69."Verordnung 2016/1011": die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, 70. "Referenzwert": einen Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.3 der Verordnung 2016/1011, 71. "Referenzwert-Administrator": einen Administrator im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.6 der Verordnung 2016/1011, 72. "Transaktionsregister": ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nr.2 der Verordnung (EU) 648/2012."

Art. 123 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 23quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes]

Art. 124 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird § 1 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 Nr. 3 auferlegt werden."

Art. 125 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Ausübung ihrer Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2016/1011 oder wenn eine in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnte Behörde darum ersucht, kann die FSMA in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren gegebenenfalls in standardisierten Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen anfordern. Die FSMA kann ebenfalls direkt auf die Systeme der betreffenden Marktbetreiber zugreifen."

Art. 126 - Artikel 36 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch Nummern 9, 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 10, 11 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder e), Absatz 2 oder 3, 12 bis 16, 21, 23 bis 29 oder 34 der Verordnung 2016/1011 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Artikel erlassen werden: für natürliche Personen 500.000 EUR und für juristische Personen 1.000.000 EUR oder 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Dreifache des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden, 10. bei einem Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) oder Absatz 4 der Verordnung 2016/1011 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieses Artikels erlassen werden: für natürliche Personen 100.000 EUR und für juristische Personen 250.000 EUR oder 2 Prozent des Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Dreifache des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden, 11. bei einem Verstoß gegen die Artikel 5 bis 9 oder 17 bis 28 der Verordnung 2017/2402 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Artikel erlassen werden: für natürliche Personen 5.000.000 EUR und für juristische Personen 5.000.000 EUR oder 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden." 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Nr.1, 6, 7 oder 8" durch die Wörter "Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8, 9, 10 oder 11" ersetzt.

Art. 127 - Artikel 36bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine Depotbank" und den Wörtern "oder eine zentrale Gegenpartei" die Wörter ", ein Referenzwert-Administrator" eingefügt.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "einer Depotbank" und den Wörtern "oder Versicherungsdienstleistungen" die Wörter ", Dienstleistungen eines Referenzwert-Administrators" eingefügt. b) Nummer 3 wird durch die Wörter "oder - wenn es sich um einen Referenzwert-Administrator handelt - selbst die Registrierung zu widerrufen" ergänzt.3. Paragraph 6 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 128 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "von der FSMA" durch die Wörter "von der FSMA, der ESMA, der EIOPA oder der EBA" ersetzt.2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden ebenfalls Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 Nr.2 auferlegt werden."

Art. 129 - Artikel 37ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 4 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. die in den Artikeln 34 und 35 erwähnten Befugnisse gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausüben,". b) In Absatz 4 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. die in den Artikeln 79 bis 85bis erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben." c) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden ebenfalls Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 4 Nr.2 auferlegt werden."

Art. 130 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37quinquies - Die FSMA erfüllt die Aufträge, die den zuständigen Behörden durch die Verordnung 2016/1011 zugewiesen sind, und überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnung erlassen werden.

Zur Erfüllung dieser Aufträge kann die FSMA: 1. die in den Artikeln 34 und 35 erwähnten Befugnisse gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausüben, 2.die in den Artikeln 79 bis 85bis erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben, 3. jeder natürlichen Person, die für einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 2016/1011 verantwortlich gemacht wird, vorübergehend verbieten, Führungsaufgaben bei einem Referenzwert-Administrator oder beaufsichtigten Kontributor im Sinne dieser Verordnung wahrzunehmen. Die FSMA kann ebenfalls alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung eines Referenzwerts unterrichtet wird, und zu diesem Zweck unter anderem von dem jeweiligen Referenzwert-Administrator oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder von beiden die Veröffentlichung einer korrigierten Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu dem Referenzwert oder den Referenzwert-Werten verlangen.

Die Artikel 36 und 37 sind anwendbar bei Verstößen gegen die in Absatz 1 erwähnte Verordnung, die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnung erlassen werden, und die von der FSMA aufgrund dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergriffenen Maßnahmen. Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden ebenfalls Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 auferlegt werden."

Art. 131 - Artikel 37sexies § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. die in den Artikeln 79 bis 85bis erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben." b) In Absatz 2 werden die Wörter ", 36bis" aufgehoben.c) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden ebenfalls Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 1 Nr.2 auferlegt werden."

Art. 132 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37septies - § 1 - Im Hinblick auf: 1. die in Artikel 29 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung 2017/2402 erwähnten Aufträge in Bezug auf AOGA-Verwalter, Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften und 2.die Aufsicht über die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung 2017/2402 kann die FSMA: 1. die in den Artikeln 34 und 35 erwähnten Befugnisse ausüben, 2.die in den Artikeln 79 bis 85bis erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben. § 2 - Die Artikel 36 und 37 sind anwendbar, falls ein in Artikel 29 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung 2017/2402 erwähntes Unternehmen, das der Aufsicht der FSMA unterliegt, gegen Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus den Artikeln 5 bis 9 der vorerwähnten Verordnung oder den Bestimmungen hervorgehen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Artikel erlassen werden, und gegen die von der FSMA aufgrund dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergriffenen Maßnahmen verstößt. Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 finden ebenfalls Anwendung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von § 1 Nr. 2 auferlegt werden."

Art. 133 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die Einhaltung der Regeln zu überwachen, die dem Schutz der Interessen der Anleger bei Geschäften mit Finanzinstrumenten und anderen Anlageinstrumenten dienen, ebenso wie die Einhaltung der Regeln zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens, der Integrität und der Transparenz der Märkte für Finanzinstrumente und andere Anlageinstrumente und insbesondere der in Kapitel 2 erwähnten Regeln, der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU und der Erlasse und Verordnungen zur Ausführung all des Vorhergehenden,". b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: 1.Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften wie im Gesetz vom 25. Oktober 2016 erwähnt, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, AOGA-Verwalter wie im Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt und Wechselstuben wie im Gesetz vom 25.Oktober 2016 und seinen Ausführungserlassen erwähnt,". 2. In Buchstabe b) wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "Anlagen wie im Gesetz vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen und im Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt" ersetzt. 3. In Buchstabe h) wird das Wort "Immobiliengesellschaften" durch die Wörter "Immobiliengesellschaften wie im Gesetz vom 12.Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" ersetzt. 4. Nummer 2 wird durch einen Buchstaben m) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "m) Referenzwert-Administratoren wie in der Verordnung 2016/1011 erwähnt,".c) Nummer 3 wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "zu überwachen, ob Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Börsengesellschaften, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und Depotbanken folgende Bestimmungen einhalten, sofern sie auf sie anwendbar sind" werden durch die Wörter "zu überwachen, ob Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Börsengesellschaften, zentrale Gegenparteien, Transaktionsregister, Zentralverwahrer, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und Depotbanken folgende Bestimmungen und ihre Ausführungserlasse und -verordnungen einhalten, sofern sie auf sie anwendbar sind" ersetzt. 2. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) in Kapitel 2 erwähnte Regeln,".3. In Buchstabe c) werden die Wörter "und seine Ausführungserlasse und -verordnungen" aufgehoben.4. In Buchstabe h) werden die Wörter "Artikel 16 § 2" durch die Wörter "die Bestimmungen wie erwähnt in Artikel 16 § 7" ersetzt.d) Nummer 4 wird wie folgt abgeändert: 1.Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "die Einhaltung der folgenden Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen zu überwachen:". 2. In Buchstabe c) wird das Wort "Bestimmungen" durch die Wörter "Bestimmungen, was die ergänzende Altersversorgung für Unternehmensleiter betrifft" ersetzt.3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Buchstabe d)] 4.Ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "e) von Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, in dem Maße, wie in Artikel 32 dieses Gesetzes die Zuständigkeit der FSMA vorgesehen ist, und von Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, in dem Maße, wie in Artikel 38 dieses Gesetzes die Zuständigkeit der FSMA vorgesehen ist,". e) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1.die Einhaltung der folgenden Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen zu überwachen: a) der in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe erwähnten Bestimmungen, b) der in Artikel 17 § 1 des Gesetzes vom 26.Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen erwähnten Bestimmungen,". f) In Nr.6 werden die Wörter "der Nutzer von Finanzprodukten oder -dienstleistungen" aufgehoben. g) In Nr.7 werden die Wörter "und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA hat ebenfalls als Auftrag, in dem durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld festgelegten Maße zu überwachen, ob die in Artikel 85 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnten Verpflichteten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder europäischen Rechtsbestimmungen einhalten, die als Ziel haben, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern."

Art. 134 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 2016/1011, Gefährlichkeit des Referenzwerts für die Finanzstabilität und die Realwirtschaft." 2. Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben. Art. 135 - In Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 77quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77quinquies - § 1 - Die FSMA informiert die ESMA über die folgenden Beschlüsse in Bezug auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, die Bestimmungen der Verordnung 600/2014 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Bestimmungen oder dieser Verordnung erlassen werden; dies gilt auch für Rechtsbehelfe gegen diese Beschlüsse und das Ergebnis von Rechtsbehelfsverfahren: - Maßnahmen, die sie bekannt macht, - Vergleichsregelungen, denen sie zustimmt, - Beschlüsse des Sanktionsausschusses zur Feststellung eines Verstoßes.

Jedes Jahr übermittelt die FSMA der ESMA ebenfalls aggregierte Informationen über die in vorhergehendem Absatz erwähnten Beschlüsse und über die nicht bekannt gemachten Maßnahmen, die sie bei einem in vorhergehendem Absatz erwähnten Verstoß ergriffen hat, und über solche Beschlüsse in Bezug auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassen werden. § 2 - Die FSMA informiert die EIOPA über die folgenden Beschlüsse in Bezug auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb (Neufassung) oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassen werden;dies gilt auch für Rechtsbehelfe gegen diese Beschlüsse und das Ergebnis von Rechtsbehelfsverfahren: - Maßnahmen, die sie ergreift, - Vergleichsregelungen, denen sie zustimmt, - Beschlüsse des Sanktionsausschusses zur Feststellung eines Verstoßes.

Jedes Jahr übermittelt die FSMA der EIOPA ebenfalls aggregierte Informationen über die in vorhergehendem Absatz erwähnten Beschlüsse. § 3 - Als zuständige Behörde, die bestimmt worden ist, um die Einhaltung der europäischen Verordnungen zu überwachen, hält die FSMA darüber hinaus die in diesen Verordnungen erwähnten ihr obliegenden Verpflichtungen ein, die ESMA, die EIOPA oder die EBA über Beschlüsse in Bezug auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnungen erlassen werden, zu informieren."

Art. 136 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, werden die Wörter "oder der Verordnung 600/2014" durch die Wörter "oder der in den Artikeln 37bis, 37ter, 37quinquies bis 37septies erwähnten europäischen Verordnungen" ersetzt.

Art. 137 - In Artikel 86bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Personen, die in Belgien Zahlungsdienste erbringen oder die Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld ausüben, ohne den Bestimmungen der Artikel 5, 120, 124, 127, 144, 163, 218 (die auf Artikel 120 verweisen), 219 (die auf Artikel 124 verweisen) oder 220 (die auf Artikel 127 verweisen) des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen nachzukommen,".

Art. 138 - In Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2016, werden die Wörter "Gesetz vom ... Dezember 2016 zur Organisation" durch die Wörter "Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente

Art. 139 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch die Wörter "Absatz 1 bis 3" ergänzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten

Art. 140 - Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.

November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.8 werden die Wörter "das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "das Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. b) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13."Richtlinie 2014/65/EU": die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU,".

Art. 141 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Oktober 2016 und 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU kann jedoch in Belgien von Vermittlern ausgeübt werden, die nicht in Belgien ansässig sind und im Register der vertraglich gebundenen Vermittler des Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie ansässig sind, eingetragen sind." 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Richtlinie 2004/39/EG über Finanzinstrumente" durch die Wörter "Richtlinie 2014/65/EU" ersetzt.3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten, die in Belgien ansässig sind und gemäß der vorerwähnten Richtlinie in Artikel 4 Nr.1 Buchstabe b) erwähnte Investmentdienstleistungen im Namen und für Rechnung einer Investmentgesellschaft oder eines Kreditinstituts erbringen, die/das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, werden mit Zweigniederlassungen gleichgesetzt, wenn eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 2 Nr. 26 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 in Belgien errichtet worden ist. In jedem Fall sind die durch die Artikel 10 und 70 bis 82 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und durch die Artikel 590 und 592 bis 600 des Gesetzes vom 25. April 2014 vorgesehenen Bestimmungen anwendbar."

Art. 142 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 143 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.8 wie folgt ersetzt: "8. Ombudsfin beigetreten sein, einer qualifizierten Einrichtung für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten im Sinne von Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches im Bereich Finanzdienstleistungen. Sie muss entweder selbst einem solchen System der Beschwerdebearbeitung beigetreten sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System beigetreten ist. Der Vermittler muss sich an der Finanzierung dieses Systems der Beschwerdebearbeitung beteiligen und jeder Informationsanfrage Folge leisten, die er im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung über dieses System erhält,". 2. In Absatz 2 wird Nr.2 aufgehoben. 3. In Absatz 3 werden die Wörter "und die in Artikel 7 § 1 Absatz 4 erwähnte zentrale Einrichtung" und die Wörter "durch Verordnung" aufgehoben. Art. 144 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010, 25. April 2014 und 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und über den notwendigen beruflichen Leumund, die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügen, um diese Funktion auszuüben" durch die Wörter "und über die angemessene Fachkompetenz und den beruflichen Leumund verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom 25.

April 2014" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 25.

April 2014" ersetzt. c) Der Artikel wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung tragen, die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse besitzen."

Art. 145 - In Artikel 11 § 1/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. November 2017, werden die Wörter "Artikel 26 §§ 2 und 5" durch die Wörter "Artikel 26 §§ 2 und 5 und Artikel 26/1 § 2" ersetzt.

Art. 146 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 12 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes]

Art. 147 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "die in den Artikeln 27 bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" durch die Wörter "die Wohlverhaltensregeln, die vorgeschrieben sind in den Artikeln 27 bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor und in den zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen werden" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln" durch die Wörter "die Regeln, die vorgeschrieben sind in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor und in den zu seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen werden" ersetzt. Art. 148 - In Artikel 17 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der erste Satz durch die Wörter "; dies gilt auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz eines Bank- und Investmentdienstleistungsmaklers" ergänzt.

Art. 149 - In Artikel 17/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, werden die Wörter "auf die Eintragung verzichten oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben" durch die Wörter "die auf die Eintragung verzichten, über die der Konkurs eröffnet worden ist oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben" ersetzt.

Art. 150 - In Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und seine Eintragung im Register aussetzen, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung

Art. 151 - Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist, was die ergänzenden Pensionen der Unternehmensleiter betrifft, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Artikel 12. Im Rahmen dieser Überwachung sind die in Artikel 51 des Gesetzes vom 15.Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Strafbestimmungen unbeschadet des Titels IV anwendbar. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist, was die ergänzenden Pensionen der als natürliche Person tätigen Selbständigen, der mithelfenden Ehepartner und der selbständigen Helfer betrifft, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zuständig für die Überwachung der Einhaltung von

Artikel 12.Im Rahmen dieser Überwachung sind die Strafbestimmungen, die in Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnt sind, unbeschadet des Titels IV anwendbar." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern

Art. 152 - Artikel 38 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist, was die ergänzenden Pensionen der Unternehmensleiter betrifft, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Artikel 12. Im Rahmen dieser Überwachung sind die in Artikel 51 des Gesetzes vom 15.Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Strafbestimmungen unbeschadet des Titels IV anwendbar. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist, was die ergänzenden Pensionen der als natürliche Person tätigen Selbständigen, der mithelfenden Ehepartner und der selbständigen Helfer betrifft, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zuständig für die Überwachung der Einhaltung von

Artikel 12.Im Rahmen dieser Überwachung sind die Strafbestimmungen, die in Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnt sind, unbeschadet des Titels IV anwendbar." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen

Art. 153 - Artikel 271/18 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 271/18 - Der FÖD Finanzen ist damit beauftragt zu überwachen, ob institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen die Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhalten.

Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen übermitteln dem FÖD Finanzen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Verrichtungen einschließlich der Art der getätigten Investitionen, die für die in Absatz 1 erwähnte Überwachung erforderlich sind. In diesem Rahmen kann der FÖD Finanzen insbesondere institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen verpflichten, gemäß der von ihm festgelegten Periodizität Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu erstatten.

Der mit der Prüfung des Jahresabschlusses des institutionellen Organismus für Anlagen in Forderungen beauftragte Kommissar, der Kenntnis von Beschlüssen oder Fakten erhalten hat, die Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Satzungsbestimmungen des institutionellen Organismus für Anlagen in Forderungen bilden können, informiert unverzüglich den FÖD Finanzen darüber. Gegen Kommissare, die gutgläubig eine in vorliegendem Absatz erwähnte Information erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.

Der FÖD Finanzen kann einen von ihm bestellten Revisor oder Kommissare, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses des institutionellen Organismus für Anlagen in Forderungen beauftragt sind, ersuchen, ihm auf Kosten dieses institutionellen Organismus Sonderberichte über die von ihm festgelegten Themen zu übermitteln. Institutionelle Organismen für gemeinsame Anlagen in Forderungen sind verpflichtet, den betreffenden Revisor zu unterstützen."

Art. 154 - In Teil IIIbis desselben Gesetzes wird ein Buch IV mit folgender Überschrift eingefügt: "Buch IV - Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und den institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen".

Art. 155 - In Buch IV, eingefügt durch Artikel 154, wird ein Artikel 271/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/19 - Vorliegender Teil gilt für die in Artikel 271/3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen, die sich in Anwendung von Artikel 271/14 des vorliegenden Gesetzes vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes Verzeichnis eintragen lassen müssen."

Art. 156 - In dasselbe Buch IV wird ein Artikel 271/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/20 - Ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung erfolgen jedes Eintragungs-, Kontroll- und Streichungsverfahren, jeder Austausch von Informationen oder Unterlagen und jede Mitteilung zwischen den in Artikel 271/19 erwähnten Organismen und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf elektronischem Wege."

Art. 157 - In dasselbe Buch IV wird ein Artikel 271/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/21 - Die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen auf elektronischem Wege durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gilt als rechtsgültige Notifizierung."

Art. 158 - In dasselbe Buch IV wird ein Artikel 271/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/22 - Vorbehaltlich der folgenden Artikel des vorliegenden Teils bestimmt der König die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Nutzung elektronischer Dienste.

Der König bestimmt ebenfalls die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Verwendung alternativer Versandmethoden bei Nichtverfügbarkeit der gesicherten elektronischen Plattform."

Art. 159 - In dasselbe Buch IV wird ein Artikel 271/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/23 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt den in Artikel 271/19 erwähnten Organismen über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Sendung gewährleisten."

Art. 160 - In dasselbe Buch IV wird ein Artikel 271/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/25 - Für alle gemäß Artikel 271/20 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen übermittelten Informationen, die Rechtsfolgen auslösen, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Informationen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.

Die automatische elektronische Empfangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Eintragung in das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführte Verzeichnis."

Art. 161 - In dasselbe Buch IV wird ein Artikel 271/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 271/26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches fest." KAPITEL 7 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Pfandverwertung ohne Übergabe

Art. 162 - Artikel 47 von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird die Verwertung nicht gemäß Artikel 54 binnen der in Artikel 48 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 49 vorgesehenen Frist ausgesetzt, kann der Pfandgläubiger einen Gerichtsvollzieher anweisen, die verpfändeten Güter in Besitz zu nehmen, und ist der Pfandschuldner verpflichtet, die verpfändeten Güter zu übergeben."

Art. 163 - Artikel 48 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibesendung" durch die Wörter "per Einschreibesendung mit Rückschein oder per Gerichtsvollzieherurkunde" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "muss auch" und den Wörtern "an die anderen Pfandgläubiger" die Wörter "per Einschreibesendung" eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Schuldner und den Drittverpfänder kann der Pfandgläubiger ohne Erlaubnis des Richters die verpfändeten Güter über einen Gerichtsvollzieher pfänden lassen."

Art. 164 - Artikel 54 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Absatz 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Ist der Pfandschuldner kein Verbraucher, können der Pfandschuldner und, bei einem Drittverpfänder, der Schuldner der gesicherten Verpflichtungen sich binnen der in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen anwendbaren Frist an den Richter wenden, um Einspruch gegen die Verwertung zu erheben." 2. Der frühere Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "Zur Beilegung jeglicher anderen Streitigkeit, die im Rahmen der Verwertung auftreten kann, oder wenn der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches ist, können der Pfandgläubiger, der Pfandschuldner und die Interesse habenden Dritten jederzeit den Richter anrufen." KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen

Art. 165 - In Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Privatrechtliche Einrichtungen" beginnt und mit den Wörtern "in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2" endet, aufgehoben.

Art. 166 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Mitteilung und jeder Austausch von Auskünften, Angaben, Prognosen, Büchern, Unterlagen und Schriftstücken, die in den Absätzen (1, 4 und 6) erwähnt sind, müssen der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten übermittelt werden. Für jede Mitteilung und jeden Austausch, die beziehungsweise der Rechtsfolgen auslöst, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Informationen und Unterlagen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen." KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter

Art. 167 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch eine Nr. 108 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "108. "Verordnung 2017/2402": die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012."

Art. 168 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird in einem Punkt A/1 mit der Überschrift "A/1. Investitionen in Verbriefungspositionen" ein Artikel 48/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/1 - Sind Verwalter eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AOGA und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen."

Art. 169 - Artikel 281 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) Strukturen, die als Investmentvehikel dienen und in denen Aktionäre - als kollektive Gruppe - eine laufende Ermessens- beziehungsweise Kontrollbefugnis ausüben." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In vorhergehendem Absatz erwähnte Strukturen unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des vorliegenden Buches, wobei präzisiert wird, dass die in vorliegendem Buch enthaltenen Verweise auf alternative Organismen für gemeinsame Anlagen oder AOGA als Verweise auf alle in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Strukturen zu verstehen sind."

Art. 170 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "196 §§ 1, 3 und 4 " durch die Wörter "196 §§ 1 und 4 Absatz 3" ersetzt. 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Bei Bildung von Teilfonds innerhalb einer institutionellen Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet worden ist, darf der Teil des Kapitals, der durch die Anteile der betreffenden Kategorie vertreten wird, nicht unter dem in Artikel 439 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Betrag liegen."

Art. 171 - Artikel 289 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme institutioneller AOGA, für die der König von der in Artikel 291 § 1 aufgenommenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, werden institutionelle AOGA, für die der König von der in Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes Verzeichnis eingetragen."

Art. 172 - Artikel 291 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Vorliegender Paragraph gilt für institutionelle AOGA, für die der König von der in Artikel 183 Absatz 2 erwähnten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, mit Ausnahme institutioneller AOGA, für die Er von der in § 1 erwähnten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.

Der FÖD Finanzen ist damit beauftragt zu überwachen, ob diese institutionellen AOGA die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhalten.

Diese institutionellen AOGA übermitteln dem FÖD Finanzen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Verrichtungen einschließlich der Art der getätigten Investitionen, die für die in Absatz 1 erwähnte Überwachung erforderlich sind. In diesem Rahmen kann der FÖD Finanzen insbesondere diese institutionellen AOGA verpflichten, gemäß der von ihm festgelegten Periodizität Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu erstatten.

Der mit der Prüfung des Jahresabschlusses eines solchen institutionellen AOGA beauftragte Kommissar, der Kenntnis von Beschlüssen oder Fakten erhalten hat, die Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Satzungsbestimmungen des betreffenden institutionellen AOGA bilden können, informiert unverzüglich den FÖD Finanzen darüber. Gegen Kommissare, die gutgläubig eine in vorliegendem Absatz erwähnte Information erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.

Der FÖD Finanzen kann einen von ihm bestellten Revisor oder Kommissare, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses eines solchen institutionellen AOGA beauftragt sind, ersuchen, ihm auf Kosten dieses institutionellen AOGA Sonderberichte über die von ihm festgelegten Themen zu übermitteln.

Institutionelle AOGA sind verpflichtet, den betreffenden Revisor zu unterstützen."

Art. 173 - In Teil III Buch II Titel III Kapitel 1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 297/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 297/1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Titel I des vorliegenden Buches und der Teile I und II unterliegen private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und der Artikel 302 bis 305."

Art. 174 - In Artikel 298 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und in Abweichung von Artikel 3 Nr. 40 sind unter "nicht notierten Gesellschaften" Gesellschaften zu verstehen, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Landes, das nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, zugelassen sind."

Art. 175 - Artikel 299 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2016 und 26. März 2018, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 196 § 4 Absatz 3 ist auf private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbar, die die Bedingungen erfüllen, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt.

Artikel 196/1 ist entsprechend auf private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbar, die die Bedingungen erfüllen, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt. Bei Bildung von Teilfonds innerhalb eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet worden ist, darf der Teil des Kapitals, der durch die Anteile der betreffenden Kategorie vertreten wird, nicht unter dem in Artikel 439 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Betrag liegen."

Art. 176 - Artikel 305 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der FÖD Finanzen ist damit beauftragt zu überwachen, ob private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und andere private AOGA, für die der König von der in Artikel 183 Absatz 2 erwähnten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, mit Ausnahme privater AOGA, für die Er von der in § 1 erwähnten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhalten.

Diese privaten AOGA übermitteln dem FÖD Finanzen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Verrichtungen einschließlich der Art der getätigten Investitionen, die für die in Absatz 1 erwähnte Überwachung erforderlich sind. In diesem Rahmen kann der FÖD Finanzen insbesondere diese privaten AOGA verpflichten, gemäß der von ihm festgelegten Periodizität Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu erstatten.

Der mit der Prüfung des Jahresabschlusses eines solchen privaten AOGA beauftragte Kommissar, der Kenntnis von Beschlüssen oder Fakten erhalten hat, die Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Satzungsbestimmungen des betreffenden privaten AOGA bilden können, informiert unverzüglich den FÖD Finanzen darüber. Gegen Kommissare, die gutgläubig eine in vorliegendem Absatz erwähnte Information erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.

Der FÖD Finanzen kann einen von ihm bestellten Revisor oder Kommissare, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses eines solchen privaten AOGA beauftragt sind, ersuchen, ihm auf Kosten dieses privaten AOGA Sonderberichte über die von ihm festgelegten Themen zu übermitteln.

Private AOGA sind verpflichtet, den betreffenden Revisor zu unterstützen."

Art. 177 - In Teil III Buch II desselben Gesetzes vom 19. April 2014 wird ein Titel IV mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel IV - Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und den institutionellen und privaten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen".

Art. 178 - In Titel IV, eingefügt durch Artikel 177, wird ein Artikel 305/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/1 - Vorliegender Titel gilt für institutionelle und private alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführten Verzeichnis eingetragen sind, und ihre Verwalter, Verwahrstellen und Revisoren."

Art. 179 - In denselben Titel IV wird ein Artikel 305/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/2 - Ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung erfolgen jedes Eintragungs-, Kontroll- und Streichungsverfahren, jeder Austausch von Informationen oder Unterlagen und jede Mitteilung zwischen den in Artikel 305/1 erwähnten Organismen und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf elektronischem Wege."

Art. 180 - In denselben Titel IV wird ein Artikel 305/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/3 - Die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen auf elektronischem Wege durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gilt als rechtsgültige Notifizierung."

Art. 181 - In denselben Titel IV wird ein Artikel 305/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/4 - Vorbehaltlich der folgenden Artikel des vorliegenden Teils bestimmt der König die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Nutzung elektronischer Dienste.

Der König bestimmt ebenfalls die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Verwendung alternativer Versandmethoden bei Nichtverfügbarkeit der gesicherten elektronischen Plattform."

Art. 182 - In denselben Titel IV wird ein Artikel 305/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/5 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt den in Artikel 305/1 erwähnten Organismen über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Sendung gewährleisten."

Art. 183 - In denselben Titel IV wird ein Artikel 305/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/6 - Für alle gemäß Artikel 305/2 an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichteten Informationen, die Rechtsfolgen auslösen, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Informationen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.

Die automatische elektronische Empfangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Eintragung in das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführte Verzeichnis."

Art. 184 - In denselben Titel IV wird ein Artikel 305/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels fest."

Art. 185 - In Artikel 512 desselben Gesetzes werden die Wörter "und 305" durch die Wörter "und 305 § 1" ersetzt. (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 187 - In Artikel VII.165 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "und des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen" durch die Wörter "und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen" ersetzt.

Art. 188 - Artikel VII.181 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und in dem in § 5 erwähnten Fall die zentrale Einrichtung" aufgehoben. 2. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 189 - Artikel VII.186 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und in dem in § 4 erwähnten Fall die zentrale Einrichtung" aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 190 - In Artikel XV.67/2 § 1 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Kreditvermittlers ganz oder teilweise verbieten und seine Eintragung im Register aussetzen, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist." (...) KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds

Art. 202 - In Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird Absatz 5 aufgehoben.

Art. 203 - Artikel 5 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Exekutivausschuss setzt sich aus den Direktoren der Agentur oder ihrem Stellvertreter zusammen.Der strategische Ausschuss legt die Modalitäten für die Bestimmung des Präsidenten fest und wählt ihn unter den Direktoren aus." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. (...) TITEL IV - Übertragung der Landeskasse für Naturkatastrophen vom FÖD Finanzen an den FÖD Inneres

Art. 219 - In Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1991, 20. Juli 2006 und 25.April 2014, werden die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres" ersetzt.

Art. 220 - In Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres" ersetzt.

Art. 221 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt.

Art. 222 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Bei Schließung der Landeskasse für Naturkatastrophen wird der Saldo ihres bpost-Kontos der Staatskasse zugeführt." (...) TITEL VI - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL 2 - Bestimmung über Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und Kreditvermittler

Art. 227 - § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gemeinsam eingetragen sind, bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetragen.

Zentrale Einrichtungen, die erwähnt sind in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, sind verpflichtet, der FSMA die Akten in Bezug auf die unter ihrer Verantwortung eingetragenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler zu übertragen. Der König bestimmt die Bedingungen und die Frist für die Übermittlung dieser Akten. § 2 - Kreditvermittler, die gemäß Artikel VII.181 § 5 oder Artikel VII.186 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gemeinsam eingetragen sind, bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetragen.

Zentrale Einrichtungen, die erwähnt sind in den Artikeln VII.181 § 5 und VII.186 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, sind verpflichtet, der FSMA die Akten in Bezug auf die unter ihrer Verantwortung eingetragenen Kreditvermittler zu übertragen. Der König bestimmt die Bedingungen und die Frist für die Übermittlung dieser Akten.

KAPITEL 3 - Bestimmung über die Ausführung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Art. 228 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 und, in dem Maße, wie sie sich auf diese Bestimmungen beziehen, der Artikel 30 Absatz 1, 32 und 37 Absatz 1 bis 3 derselben Verordnung.

KAPITEL 4 - Bestimmung über die Aufsicht über Kreditgeber

Art. 229 - In Abweichung von Artikel 85 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, wie abgeändert durch das vorliegende Gesetz, bleibt die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte die Aufsichtsbehörde für Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf Taten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorausgehen, ob der Auditor der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte von Indizien für Verstöße in Bezug auf diese Taten in Kenntnis gesetzt worden ist oder nicht. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS


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