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Wet van 02 maart 2023
gepubliceerd op 16 januari 2025

Wet betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025000122
pub.
16/01/2025
prom.
02/03/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 MAART 2023. - Wet betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem (SIS) op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2023 betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem (SIS) op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2023 - Gesetz über den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, im Bereich der Grenzkontrollen und für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Verordnung (EU) 2018/1860": die Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, 2. "Verordnung (EU) 2018/1861": die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, 3. "Verordnung (EU) 2018/1862": die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, 4. "SIS-Verordnungen": die Verordnung (EU) 2018/1860, die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862, 5."SIS": das Schengener Informationssystem, 6. "CS-SIS": ein zentrales System, das Folgendes umfasst: i) technische Unterstützungseinheit (nachstehend "CS-SIS" genannt), die eine Datenbank (nachstehend "SIS-Datenbank" genannt) enthält, einschließlich eines Back-up-CS-SIS, ii) einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend "NI-SIS" genannt), 7."N.SIS": ein nationales System in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht, einschließlich mindestens eines nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS, 8. "SIRENE-Büro": eine nationale Behörde, die den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem SIRENE-Handbuch gewährleistet, 9."N.SIS-Stelle": eine Behörde, die die zentrale Zuständigkeit für das N.SIS hat, 10. "nationaler Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die aufgrund von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1860, von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1861 und/oder der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/1862 ein Recht auf direkten oder indirekten Zugriff auf das SIS haben oder aufgrund sonstiger Bestimmungen der SIS-Verordnungen ein Recht auf Abfrage von SIS-Daten oder darauf haben, eine Ausschreibung in das SIS einzugeben oder eingeben zu lassen, 11."ausschreibender Behörde": eine nationale Behörde, die die Initiative zur Eingabe einer Ausschreibung im SIS ergreifen kann, 12. "konsultierender Behörde": eine nationale Behörde, die eine, mehrere oder alle Arten von Einheiten konsultieren kann, um zu überprüfen, ob sie in der SIS-Datenbank ausgeschrieben sind, 13."vollziehender Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die die im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme vollziehen, 14. "Aufsichtsbehörde": die öffentlichen Einrichtungen, die gemäß den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten damit beauftragt sind, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften zu überwachen, wenn und sofern die Nutzung des SIS in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der SIS-Verordnungen und der Festlegung der Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung des SIS durch die belgischen öffentlichen Dienste.

TITEL 2 - SIS-Stellen und nationale Behörden KAPITEL 1 - SIS-Stellen Abschnitt 1 - N.SIS-Stelle

Art. 4 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel der föderalen Polizei, wie in Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die dieser Direktion bei der Ausführung der in Artikel 6 Nr.3 desselben Königlichen Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als N.SIS-Stelle bestimmt.

Abschnitt 2 - SIRENE-Büro

Art. 5 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die dieser Direktion bei der Ausführung der in Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als SIRENE-Büro bestimmt.

KAPITEL 2 - Nationale Behörden

Art. 6 - § 1 - Eine nationale Behörde kann eine ausschreibende Behörde, eine konsultierende Behörde oder eine vollziehende Behörde sein. Eine nationale Behörde kann ebenfalls mehrere oder alle dieser Eigenschaften besitzen. § 2 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden Behörden: 1. die manuelle Eingabe von Daten in das SIS oder die automatische Übermittlung von Daten an das SIS im Hinblick auf die Erstellung einer Ausschreibung, 2.den Inhalt, die Datenqualität und die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Ausschreibungen, wie in Artikel 10 §§ 1 und 2 vorgesehen, 3. die Verlängerung, Anpassung oder Löschung ihrer eigenen Ausschreibungen, wie in Artikel 10 § 2 vorgesehen, 4.die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. § 3 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden Behörden: 1. die korrekte Identifizierung der kontrollierten Einheiten, 2.dass im Fall eines Treffers ein Beschluss über die Vollziehung der zu ergreifenden Maßnahme gefasst wird, sofern die SIS-Verordnungen dem vollziehenden Mitgliedstaat eine Entscheidungsbefugnis übertragen, 3. im Fall eines Treffers die Vollziehung der zu ergreifenden Maßnahme, 4.im Fall eines Treffers die Übermittlung eines Berichts über den Treffer und die ergriffenen Maßnahmen an das SIRENE-Büro, 5. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. § 4 - Der König bestimmt, welche öffentlichen Einrichtungen, Behörden, öffentlichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden in Belgien als nationale Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes tätig werden, und erstellt die in Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnte Liste der zuständigen Behörden.

Art. 7 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist es jeder natürlichen Person, juristischen Person und öffentlichen Stelle, die Kenntnis von den im SIS enthaltenen Daten oder vom SIRENE-Büro verarbeiteten Zusatzinformationen hat, verboten, diese in irgendeiner Weise an andere natürliche Personen, juristische Personen oder öffentliche Stellen weiterzugeben, außer in den Fällen, die in den SIS-Verordnungen, in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der natürlichen Person aus dem Amt oder Dienstverhältnis, nach der Auflösung der juristischen Person oder nach der Beendigung der Tätigkeit der öffentlichen Stelle weiter.

Art. 8 - § 1 - Jede nationale Behörde mit direktem Zugriff auf das CS-SIS oder N.SIS führt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 Protokoll über alle Verarbeitungsvorgänge, die von ihr sowie von Mitgliedern ihres Personals und ihren Beauftragten im CS-SIS oder N.SIS durchgeführt werden. § 2 - Unbeschadet der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Verpflichtungen können auch mehrere dieser nationalen Behörden in einem zwischen den für die Verarbeitung Verantwortlichen geschlossenen Vereinbarungsprotokoll ausmachen, diese Protokolle füreinander zu erstellen oder zu führen. § 3 - Die Protokolle werden auf Ersuchen der zuständigen Aufsichtsbehörden diesen zur Verfügung gestellt.

Art. 9 - § 1 - Die ausschreibenden Behörden erheben, führen und übermitteln Statistiken über ihre eigenen Ausschreibungen, wie in Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in den Artikeln 53 Absatz 8 und 54 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehen. § 2 - Die nationalen Behörden erheben, speichern und stellen Statistiken zur Verfügung, wie in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehen.

Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist jede ausschreibende Behörde für die Richtigkeit und Aktualität der Daten verantwortlich, die sie in Anwendung der SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung stellt oder in das SIS eingibt. § 2 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist jede ausschreibende Behörde, die selbst Daten in das SIS eingibt, für die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Speicherung der Daten im SIS sowie für die Mitteilung von Informationen nach der Erstellung, Verlängerung und Löschung der von ihr eingegebenen Ausschreibungen verantwortlich.

Art. 11 - In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält jeder Endnutzer, bevor er zur Verarbeitung der im SIS gespeicherten Daten ermächtigt ist, und danach in regelmäßigen Abständen eine angemessene Schulung über: 1. den Betrieb und die Nutzung des SIS, seine Grundprinzipien und seinen rechtlichen Rahmen, 2.die Datensicherheit, 3. die Grundrechte, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, und 4.die im SIRENE-Handbuch festgelegten Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung.

TITEL 3 - Schutz personenbezogener Daten KAPITEL 1 - Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 12 - § 1 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1862 durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind das Gesetz über das Polizeiamt und Titel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar. § 2 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1862 durch nationale Behörden, die keine Polizeidienste sind, ist Titel 2 beziehungsweise Titel 3 - je nach der betreffenden nationalen Behörde - des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar. § 3 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1860 und der Verordnung (EU) 2018/1861 durch die nationalen Behörden und das SIRENE-Büro ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) anwendbar.

KAPITEL 2 - Für die Verarbeitung Verantwortliche

Art. 13 - § 1 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und von Zusatzinformationen in Anwendung der SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind der Minister des Innern und der Minister der Justiz im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die für die Verarbeitung Verantwortlichen. § 2 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und von Zusatzinformationen durch andere nationale Behörden in Anwendung der SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes ist der Minister, der für die betreffende nationale Behörde zuständig ist, der für die Verarbeitung Verantwortliche.

KAPITEL 3 - Speicherfristen

Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, können die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Daten verarbeiten, solange diese Verarbeitung für die Erfüllung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. § 2 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste können die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Zusatzinformationen verarbeiten, solange diese Verarbeitung für die Erfüllung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. § 3 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste sowie alle anderen nationalen Behörden können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten in den von ihnen verwalteten nationalen Datenbanken gemäß den für die betreffenden Datenbanken geltenden Vorschriften verarbeiten, insbesondere unter Einhaltung der für diese Datenbanken geltenden Speicherfristen. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen beginnen mit der Löschung oder dem Ablauf der Ausschreibung, auf die sich die verarbeiteten oder gespeicherten Daten beziehen. § 5 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fristen werden die betreffenden Daten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24.

Juni 1955 und seiner Ausführungserlasse vernichtet.

TITEL 4 - Zu treffende Maßnahmen EINZIGES KAPITEL - Berichte

Art. 15 - In Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 und den Artikeln 39 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1862 unterrichtet der Beamte oder die öffentliche Stelle, der beziehungsweise die einen Treffer feststellt, auf jeden Fall das SIRENE-Büro über den Treffer und auch darüber, ob die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme durchgeführt wurde.

TITEL 5 - Sanktionen, Abänderungsbestimmungen und Schlussbestimmungen KAPITEL 1 - Sanktionen

Art. 16 - In Anwendung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden natürliche und juristische Personen, die gegen die in Artikel 7 erwähnte Geheimhaltungspflicht verstoßen, unbeschadet einer etwaigen Sanktion für diese Taten auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften über das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft.

Art. 17 - Unbeschadet des Titels 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und in Anwendung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 setzt jede nationale Behörde gemäß der für das betreffende Personalmitglied geltenden Disziplinarordnung den Zugriff auf das SIS für jedes Personalmitglied, das im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 SIS-Daten missbräuchlich verwendet hat, vorübergehend aus oder entzieht ihm endgültig den Zugriff auf das SIS. Der Zugriff kann auch für die Dauer der Ermittlung in Bezug auf den mutmaßlichen Missbrauch vorübergehend ausgesetzt werden.

KAPITEL 2 - Zitiertitel

Art. 18 - Vorliegendes Gesetz kann als "SIS-Gesetz" bezeichnet werden.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern

Art. 19 - In Artikel 1 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)," aufgehoben.

Art. 20 - In Titel I desselben Gesetzes wird die Überschrift des Kapitels 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, durch die Wörter "und Ausschreibungen" ergänzt.

Art. 21 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24/1 - Drittstaatsangehörige, gegen die ein mit einer Rückkehrverpflichtung oder einem Abweisungsbeschluss einhergehender Ausweisungsbeschluss gefasst worden ist, werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen Union im SIS ausgeschrieben. Der König kann eventuelle Abweichungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 derselben Verordnung festlegen."

Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Februar 2017 und 8. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verhängt worden ist, " und dem Wort "wird" die Wörter "durch das die Einreise und der Aufenthalt ausschließlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs verboten sind," eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Ausländer, gegen den ein Einreiseverbot aufgrund des vorliegenden Gesetzes verhängt worden ist, durch das die Einreise und der Aufenthalt im Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich des Königreichs, verboten sind, wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen Union im SIS zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ausgeschrieben."

Art. 23 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - § 1 - In den Fällen, erwähnt in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, fasst der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung, der in der Datenbank des Ausländeramts gespeichert wird. Dies stellt eine nationale Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Sinne des vorerwähnten Artikels 24 dar.

Der betreffende Ausländer wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EU) 2018/1861 und den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen Union ebenfalls im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ausgeschrieben. § 2 - Die Dauer des in § 1 erwähnten Beschlusses zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung darf fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar. Die Dauer wird in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt. Die Dauer der Ausschreibung wird gemäß Artikel 39 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2018/1861 bestimmt. § 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss kann auch in Bezug auf einen Ausländer gefasst werden, der sich nicht oder nicht mehr auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet. Unbeschadet von Artikel 62 § 3 erfolgt in diesen Fällen die Notifizierung dieses Beschlusses ebenfalls rechtsgültig durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt."

Art. 24 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/2 - Der König kann die Modalitäten für die in den Artikeln 24/1, 25 und 26/1 erwähnten Ausschreibungen festlegen." KAPITEL 4 - Inkrafttreten

Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und frühestens am Tag nach der Veröffentlichung des in Anwendung von Artikel 66 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 79 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 gefassten Beschlusses der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Die Staatssekretärin für Asyl und Migration N. DE MOOR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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