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Meertalige weergave van Wet van 02/03/2023
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Wet betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling Loi relative au fonctionnement et à l'utilisation du système d'information Schengen dans le domaine de la coopération policière et de la coopération judiciaire en matière pénale, dans le domaine des vérifications aux frontières et aux fins du retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier. - Traduction allemande
2 MAART 2023. - Wet betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem (SIS) op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2023 betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem (SIS) op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2 MARS 2023. - Loi relative au fonctionnement et à l'utilisation du système d'information Schengen (SIS) dans le domaine de la coopération policière et de la coopération judiciaire en matière pénale, dans le domaine des vérifications aux frontières et aux fins du retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2023 relative au fonctionnement et à l'utilisation du système d'information Schengen (SIS) dans le domaine de la coopération policière et de la coopération judiciaire en matière pénale, dans le domaine des vérifications aux frontières et aux fins du retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier (Moniteur belge du 9 mars 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. MÄRZ 2023 - Gesetz über den Betrieb und die Nutzung des Schengener 2. MÄRZ 2023 - Gesetz über den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit
und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, im Bereich der und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, im Bereich der
Grenzkontrollen und für die Rückkehr illegal aufhältiger Grenzkontrollen und für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger Drittstaatsangehöriger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. "Verordnung (EU) 2018/1860": die Verordnung (EU) 2018/1860 des 1. "Verordnung (EU) 2018/1860": die Verordnung (EU) 2018/1860 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
2. "Verordnung (EU) 2018/1861": die Verordnung (EU) 2018/1861 des 2. "Verordnung (EU) 2018/1861": die Verordnung (EU) 2018/1861 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006,
3. "Verordnung (EU) 2018/1862": die Verordnung (EU) 2018/1862 des 3. "Verordnung (EU) 2018/1862": die Verordnung (EU) 2018/1862 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit
und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission,
4. "SIS-Verordnungen": die Verordnung (EU) 2018/1860, die Verordnung 4. "SIS-Verordnungen": die Verordnung (EU) 2018/1860, die Verordnung
(EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862, (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862,
5. "SIS": das Schengener Informationssystem, 5. "SIS": das Schengener Informationssystem,
6. "CS-SIS": ein zentrales System, das Folgendes umfasst: 6. "CS-SIS": ein zentrales System, das Folgendes umfasst:
i) technische Unterstützungseinheit (nachstehend "CS-SIS" genannt), i) technische Unterstützungseinheit (nachstehend "CS-SIS" genannt),
die eine Datenbank (nachstehend "SIS-Datenbank" genannt) enthält, die eine Datenbank (nachstehend "SIS-Datenbank" genannt) enthält,
einschließlich eines Back-up-CS-SIS, einschließlich eines Back-up-CS-SIS,
ii) einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend "NI-SIS" ii) einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend "NI-SIS"
genannt), genannt),
7. "N.SIS": ein nationales System in jedem einzelnen Mitgliedstaat, 7. "N.SIS": ein nationales System in jedem einzelnen Mitgliedstaat,
das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden
Datensystemen besteht, einschließlich mindestens eines nationalen oder Datensystemen besteht, einschließlich mindestens eines nationalen oder
gemeinsamen Back-up-N.SIS, gemeinsamen Back-up-N.SIS,
8. "SIRENE-Büro": eine nationale Behörde, die den Austausch und die 8. "SIRENE-Büro": eine nationale Behörde, die den Austausch und die
Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem
SIRENE-Handbuch gewährleistet, SIRENE-Handbuch gewährleistet,
9. "N.SIS-Stelle": eine Behörde, die die zentrale Zuständigkeit für 9. "N.SIS-Stelle": eine Behörde, die die zentrale Zuständigkeit für
das N.SIS hat, das N.SIS hat,
10. "nationaler Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, 10. "nationaler Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen,
Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die
aufgrund von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1860, von Artikel 34 aufgrund von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1860, von Artikel 34
der Verordnung (EU) 2018/1861 und/oder der Artikel 44 bis 47 der der Verordnung (EU) 2018/1861 und/oder der Artikel 44 bis 47 der
Verordnung (EU) 2018/1862 ein Recht auf direkten oder indirekten Verordnung (EU) 2018/1862 ein Recht auf direkten oder indirekten
Zugriff auf das SIS haben oder aufgrund sonstiger Bestimmungen der Zugriff auf das SIS haben oder aufgrund sonstiger Bestimmungen der
SIS-Verordnungen ein Recht auf Abfrage von SIS-Daten oder darauf SIS-Verordnungen ein Recht auf Abfrage von SIS-Daten oder darauf
haben, eine Ausschreibung in das SIS einzugeben oder eingeben zu haben, eine Ausschreibung in das SIS einzugeben oder eingeben zu
lassen, lassen,
11. "ausschreibender Behörde": eine nationale Behörde, die die 11. "ausschreibender Behörde": eine nationale Behörde, die die
Initiative zur Eingabe einer Ausschreibung im SIS ergreifen kann, Initiative zur Eingabe einer Ausschreibung im SIS ergreifen kann,
12. "konsultierender Behörde": eine nationale Behörde, die eine, 12. "konsultierender Behörde": eine nationale Behörde, die eine,
mehrere oder alle Arten von Einheiten konsultieren kann, um zu mehrere oder alle Arten von Einheiten konsultieren kann, um zu
überprüfen, ob sie in der SIS-Datenbank ausgeschrieben sind, überprüfen, ob sie in der SIS-Datenbank ausgeschrieben sind,
13. "vollziehender Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, 13. "vollziehender Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen,
Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die die Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die die
im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme
vollziehen, vollziehen,
14. "Aufsichtsbehörde": die öffentlichen Einrichtungen, die gemäß den 14. "Aufsichtsbehörde": die öffentlichen Einrichtungen, die gemäß den
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten damit Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten damit
beauftragt sind, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften zu beauftragt sind, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften zu
überwachen, wenn und sofern die Nutzung des SIS in den überwachen, wenn und sofern die Nutzung des SIS in den
Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt. Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der SIS-Verordnungen Art. 3 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der SIS-Verordnungen
und der Festlegung der Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung des und der Festlegung der Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung des
SIS durch die belgischen öffentlichen Dienste. SIS durch die belgischen öffentlichen Dienste.
TITEL 2 - SIS-Stellen und nationale Behörden TITEL 2 - SIS-Stellen und nationale Behörden
KAPITEL 1 - SIS-Stellen KAPITEL 1 - SIS-Stellen
Abschnitt 1 - N.SIS-Stelle Abschnitt 1 - N.SIS-Stelle
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Art. 4 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1861 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird
die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel der die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel der
föderalen Polizei, wie in Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom föderalen Polizei, wie in Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der
föderalen Polizei erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die föderalen Polizei erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die
dieser Direktion bei der Ausführung der in Artikel 6 Nr. 3 desselben dieser Direktion bei der Ausführung der in Artikel 6 Nr. 3 desselben
Königlichen Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als Königlichen Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als
N.SIS-Stelle bestimmt. N.SIS-Stelle bestimmt.
Abschnitt 2 - SIRENE-Büro Abschnitt 2 - SIRENE-Büro
Art. 5 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Art. 5 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1861 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird
die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wie in die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wie in
Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über
die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei
erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die dieser Direktion erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die dieser Direktion
bei der Ausführung der in Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen bei der Ausführung der in Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen
Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als SIRENE-Büro bestimmt. Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als SIRENE-Büro bestimmt.
KAPITEL 2 - Nationale Behörden KAPITEL 2 - Nationale Behörden
Art. 6 - § 1 - Eine nationale Behörde kann eine ausschreibende Art. 6 - § 1 - Eine nationale Behörde kann eine ausschreibende
Behörde, eine konsultierende Behörde oder eine vollziehende Behörde Behörde, eine konsultierende Behörde oder eine vollziehende Behörde
sein. Eine nationale Behörde kann ebenfalls mehrere oder alle dieser sein. Eine nationale Behörde kann ebenfalls mehrere oder alle dieser
Eigenschaften besitzen. Eigenschaften besitzen.
§ 2 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes § 2 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden
Behörden: Behörden:
1. die manuelle Eingabe von Daten in das SIS oder die automatische 1. die manuelle Eingabe von Daten in das SIS oder die automatische
Übermittlung von Daten an das SIS im Hinblick auf die Erstellung einer Übermittlung von Daten an das SIS im Hinblick auf die Erstellung einer
Ausschreibung, Ausschreibung,
2. den Inhalt, die Datenqualität und die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen 2. den Inhalt, die Datenqualität und die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen
Ausschreibungen, wie in Artikel 10 §§ 1 und 2 vorgesehen, Ausschreibungen, wie in Artikel 10 §§ 1 und 2 vorgesehen,
3. die Verlängerung, Anpassung oder Löschung ihrer eigenen 3. die Verlängerung, Anpassung oder Löschung ihrer eigenen
Ausschreibungen, wie in Artikel 10 § 2 vorgesehen, Ausschreibungen, wie in Artikel 10 § 2 vorgesehen,
4. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und 4. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und
Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen.
§ 3 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes § 3 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden
Behörden: Behörden:
1. die korrekte Identifizierung der kontrollierten Einheiten, 1. die korrekte Identifizierung der kontrollierten Einheiten,
2. dass im Fall eines Treffers ein Beschluss über die Vollziehung der 2. dass im Fall eines Treffers ein Beschluss über die Vollziehung der
zu ergreifenden Maßnahme gefasst wird, sofern die SIS-Verordnungen dem zu ergreifenden Maßnahme gefasst wird, sofern die SIS-Verordnungen dem
vollziehenden Mitgliedstaat eine Entscheidungsbefugnis übertragen, vollziehenden Mitgliedstaat eine Entscheidungsbefugnis übertragen,
3. im Fall eines Treffers die Vollziehung der zu ergreifenden 3. im Fall eines Treffers die Vollziehung der zu ergreifenden
Maßnahme, Maßnahme,
4. im Fall eines Treffers die Übermittlung eines Berichts über den 4. im Fall eines Treffers die Übermittlung eines Berichts über den
Treffer und die ergriffenen Maßnahmen an das SIRENE-Büro, Treffer und die ergriffenen Maßnahmen an das SIRENE-Büro,
5. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und 5. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und
Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen.
§ 4 - Der König bestimmt, welche öffentlichen Einrichtungen, Behörden, § 4 - Der König bestimmt, welche öffentlichen Einrichtungen, Behörden,
öffentlichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden in Belgien als öffentlichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden in Belgien als
nationale Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes tätig werden, und nationale Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes tätig werden, und
erstellt die in Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und erstellt die in Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und
Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnte Liste der Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnte Liste der
zuständigen Behörden. zuständigen Behörden.
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Art. 7 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1861 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist es 2018/1861 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist es
jeder natürlichen Person, juristischen Person und öffentlichen Stelle, jeder natürlichen Person, juristischen Person und öffentlichen Stelle,
die Kenntnis von den im SIS enthaltenen Daten oder vom SIRENE-Büro die Kenntnis von den im SIS enthaltenen Daten oder vom SIRENE-Büro
verarbeiteten Zusatzinformationen hat, verboten, diese in irgendeiner verarbeiteten Zusatzinformationen hat, verboten, diese in irgendeiner
Weise an andere natürliche Personen, juristische Personen oder Weise an andere natürliche Personen, juristische Personen oder
öffentliche Stellen weiterzugeben, außer in den Fällen, die in den öffentliche Stellen weiterzugeben, außer in den Fällen, die in den
SIS-Verordnungen, in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen, SIS-Verordnungen, in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen,
Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. Diese Geheimhaltungspflicht Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. Diese Geheimhaltungspflicht
besteht auch nach dem Ausscheiden der natürlichen Person aus dem Amt besteht auch nach dem Ausscheiden der natürlichen Person aus dem Amt
oder Dienstverhältnis, nach der Auflösung der juristischen Person oder oder Dienstverhältnis, nach der Auflösung der juristischen Person oder
nach der Beendigung der Tätigkeit der öffentlichen Stelle weiter. nach der Beendigung der Tätigkeit der öffentlichen Stelle weiter.
Art. 8 - § 1 - Jede nationale Behörde mit direktem Zugriff auf das Art. 8 - § 1 - Jede nationale Behörde mit direktem Zugriff auf das
CS-SIS oder N.SIS führt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 CS-SIS oder N.SIS führt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861
und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 Protokoll über alle und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 Protokoll über alle
Verarbeitungsvorgänge, die von ihr sowie von Mitgliedern ihres Verarbeitungsvorgänge, die von ihr sowie von Mitgliedern ihres
Personals und ihren Beauftragten im CS-SIS oder N.SIS durchgeführt Personals und ihren Beauftragten im CS-SIS oder N.SIS durchgeführt
werden. werden.
§ 2 - Unbeschadet der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 und § 2 - Unbeschadet der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 und
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Verpflichtungen Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Verpflichtungen
können auch mehrere dieser nationalen Behörden in einem zwischen den können auch mehrere dieser nationalen Behörden in einem zwischen den
für die Verarbeitung Verantwortlichen geschlossenen für die Verarbeitung Verantwortlichen geschlossenen
Vereinbarungsprotokoll ausmachen, diese Protokolle füreinander zu Vereinbarungsprotokoll ausmachen, diese Protokolle füreinander zu
erstellen oder zu führen. erstellen oder zu führen.
§ 3 - Die Protokolle werden auf Ersuchen der zuständigen § 3 - Die Protokolle werden auf Ersuchen der zuständigen
Aufsichtsbehörden diesen zur Verfügung gestellt. Aufsichtsbehörden diesen zur Verfügung gestellt.
Art. 9 - § 1 - Die ausschreibenden Behörden erheben, führen und Art. 9 - § 1 - Die ausschreibenden Behörden erheben, führen und
übermitteln Statistiken über ihre eigenen Ausschreibungen, wie in übermitteln Statistiken über ihre eigenen Ausschreibungen, wie in
Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in den Artikeln Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in den Artikeln
53 Absatz 8 und 54 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehen. 53 Absatz 8 und 54 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehen.
§ 2 - Die nationalen Behörden erheben, speichern und stellen § 2 - Die nationalen Behörden erheben, speichern und stellen
Statistiken zur Verfügung, wie in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung Statistiken zur Verfügung, wie in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2018/1861 und Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 (EU) 2018/1861 und Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862
vorgesehen. vorgesehen.
Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 (EU) 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862
ist jede ausschreibende Behörde für die Richtigkeit und Aktualität der ist jede ausschreibende Behörde für die Richtigkeit und Aktualität der
Daten verantwortlich, die sie in Anwendung der SIS-Verordnungen und Daten verantwortlich, die sie in Anwendung der SIS-Verordnungen und
des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung stellt oder in das SIS des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung stellt oder in das SIS
eingibt. eingibt.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) § 2 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist
jede ausschreibende Behörde, die selbst Daten in das SIS eingibt, für jede ausschreibende Behörde, die selbst Daten in das SIS eingibt, für
die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Speicherung der Daten im SIS die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Speicherung der Daten im SIS
sowie für die Mitteilung von Informationen nach der Erstellung, sowie für die Mitteilung von Informationen nach der Erstellung,
Verlängerung und Löschung der von ihr eingegebenen Ausschreibungen Verlängerung und Löschung der von ihr eingegebenen Ausschreibungen
verantwortlich. verantwortlich.
Art. 11 - In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1861 Art. 11 - In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1861
und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält jeder Endnutzer, und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält jeder Endnutzer,
bevor er zur Verarbeitung der im SIS gespeicherten Daten ermächtigt bevor er zur Verarbeitung der im SIS gespeicherten Daten ermächtigt
ist, und danach in regelmäßigen Abständen eine angemessene Schulung ist, und danach in regelmäßigen Abständen eine angemessene Schulung
über: über:
1. den Betrieb und die Nutzung des SIS, seine Grundprinzipien und 1. den Betrieb und die Nutzung des SIS, seine Grundprinzipien und
seinen rechtlichen Rahmen, seinen rechtlichen Rahmen,
2. die Datensicherheit, 2. die Datensicherheit,
3. die Grundrechte, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, und 3. die Grundrechte, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, und
4. die im SIRENE-Handbuch festgelegten Vorschriften und Verfahren für 4. die im SIRENE-Handbuch festgelegten Vorschriften und Verfahren für
die Datenverarbeitung. die Datenverarbeitung.
TITEL 3 - Schutz personenbezogener Daten TITEL 3 - Schutz personenbezogener Daten
KAPITEL 1 - Anwendbare Rechtsvorschriften KAPITEL 1 - Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 12 - § 1 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung Art. 12 - § 1 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung
(EU) 2018/1862 durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. (EU) 2018/1862 durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich
des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind das Gesetz über das des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind das Gesetz über das
Polizeiamt und Titel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz Polizeiamt und Titel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten anwendbar. Daten anwendbar.
§ 2 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) § 2 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2018/1862 durch nationale Behörden, die keine Polizeidienste sind, ist 2018/1862 durch nationale Behörden, die keine Polizeidienste sind, ist
Titel 2 beziehungsweise Titel 3 - je nach der betreffenden nationalen Titel 2 beziehungsweise Titel 3 - je nach der betreffenden nationalen
Behörde - des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Behörde - des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
anwendbar. anwendbar.
§ 3 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) § 3 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2018/1860 und der Verordnung (EU) 2018/1861 durch die nationalen 2018/1860 und der Verordnung (EU) 2018/1861 durch die nationalen
Behörden und das SIRENE-Büro ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Behörden und das SIRENE-Büro ist die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) anwendbar. (Datenschutz-Grundverordnung) anwendbar.
KAPITEL 2 - Für die Verarbeitung Verantwortliche KAPITEL 2 - Für die Verarbeitung Verantwortliche
Art. 13 - § 1 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und Art. 13 - § 1 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und
von Zusatzinformationen in Anwendung der SIS-Verordnungen und des von Zusatzinformationen in Anwendung der SIS-Verordnungen und des
vorliegenden Gesetzes durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. vorliegenden Gesetzes durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich
des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind der Minister des Innern des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind der Minister des Innern
und der Minister der Justiz im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die und der Minister der Justiz im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die
für die Verarbeitung Verantwortlichen. für die Verarbeitung Verantwortlichen.
§ 2 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und von § 2 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und von
Zusatzinformationen durch andere nationale Behörden in Anwendung der Zusatzinformationen durch andere nationale Behörden in Anwendung der
SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes ist der Minister, der SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes ist der Minister, der
für die betreffende nationale Behörde zuständig ist, der für die für die betreffende nationale Behörde zuständig ist, der für die
Verarbeitung Verantwortliche. Verarbeitung Verantwortliche.
KAPITEL 3 - Speicherfristen KAPITEL 3 - Speicherfristen
Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich
des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, können die in Artikel 42 Absatz des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, können die in Artikel 42 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/1862 erwähnten Daten verarbeiten, solange diese Verarbeitung (EU) 2018/1862 erwähnten Daten verarbeiten, solange diese Verarbeitung
für die Erfüllung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und für für die Erfüllung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und für
einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste können die in Artikel 49 § 2 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste können die in Artikel 49
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 64 Absatz 3 der Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 64 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Zusatzinformationen verarbeiten, Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Zusatzinformationen verarbeiten,
solange diese Verarbeitung für die Erfüllung des verfolgten Zwecks solange diese Verarbeitung für die Erfüllung des verfolgten Zwecks
erforderlich ist, und für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. erforderlich ist, und für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste sowie alle anderen § 3 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste sowie alle anderen
nationalen Behörden können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten nationalen Behörden können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Daten in den von ihnen verwalteten nationalen Datenbanken gemäß den Daten in den von ihnen verwalteten nationalen Datenbanken gemäß den
für die betreffenden Datenbanken geltenden Vorschriften verarbeiten, für die betreffenden Datenbanken geltenden Vorschriften verarbeiten,
insbesondere unter Einhaltung der für diese Datenbanken geltenden insbesondere unter Einhaltung der für diese Datenbanken geltenden
Speicherfristen. Speicherfristen.
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen beginnen mit § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen beginnen mit
der Löschung oder dem Ablauf der Ausschreibung, auf die sich die der Löschung oder dem Ablauf der Ausschreibung, auf die sich die
verarbeiteten oder gespeicherten Daten beziehen. verarbeiteten oder gespeicherten Daten beziehen.
§ 5 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fristen § 5 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fristen
werden die betreffenden Daten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. werden die betreffenden Daten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24.
Juni 1955 und seiner Ausführungserlasse vernichtet. Juni 1955 und seiner Ausführungserlasse vernichtet.
TITEL 4 - Zu treffende Maßnahmen TITEL 4 - Zu treffende Maßnahmen
EINZIGES KAPITEL - Berichte EINZIGES KAPITEL - Berichte
Art. 15 - In Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 und den Artikeln 39 und 58 Art. 15 - In Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 und den Artikeln 39 und 58
der Verordnung (EU) 2018/1862 unterrichtet der Beamte oder die der Verordnung (EU) 2018/1862 unterrichtet der Beamte oder die
öffentliche Stelle, der beziehungsweise die einen Treffer feststellt, öffentliche Stelle, der beziehungsweise die einen Treffer feststellt,
auf jeden Fall das SIRENE-Büro über den Treffer und auch darüber, ob auf jeden Fall das SIRENE-Büro über den Treffer und auch darüber, ob
die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme durchgeführt die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme durchgeführt
wurde. wurde.
TITEL 5 - Sanktionen, Abänderungsbestimmungen und Schlussbestimmungen TITEL 5 - Sanktionen, Abänderungsbestimmungen und Schlussbestimmungen
KAPITEL 1 - Sanktionen KAPITEL 1 - Sanktionen
Art. 16 - In Anwendung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1861 Art. 16 - In Anwendung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1861
und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden natürliche und und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden natürliche und
juristische Personen, die gegen die in Artikel 7 erwähnte juristische Personen, die gegen die in Artikel 7 erwähnte
Geheimhaltungspflicht verstoßen, unbeschadet einer etwaigen Sanktion Geheimhaltungspflicht verstoßen, unbeschadet einer etwaigen Sanktion
für diese Taten auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften über für diese Taten auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften über
das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht mit den in Artikel das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht mit den in Artikel
458 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft. 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft.
Art. 17 - Unbeschadet des Titels 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über Art. 17 - Unbeschadet des Titels 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über
den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und in Anwendung von Artikel 59 der Verordnung personenbezogener Daten und in Anwendung von Artikel 59 der Verordnung
(EU) 2018/1861 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 setzt jede (EU) 2018/1861 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 setzt jede
nationale Behörde gemäß der für das betreffende Personalmitglied nationale Behörde gemäß der für das betreffende Personalmitglied
geltenden Disziplinarordnung den Zugriff auf das SIS für jedes geltenden Disziplinarordnung den Zugriff auf das SIS für jedes
Personalmitglied, das im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung Personalmitglied, das im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2018/1861 oder Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 (EU) 2018/1861 oder Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862
SIS-Daten missbräuchlich verwendet hat, vorübergehend aus oder SIS-Daten missbräuchlich verwendet hat, vorübergehend aus oder
entzieht ihm endgültig den Zugriff auf das SIS. Der Zugriff kann auch entzieht ihm endgültig den Zugriff auf das SIS. Der Zugriff kann auch
für die Dauer der Ermittlung in Bezug auf den mutmaßlichen Missbrauch für die Dauer der Ermittlung in Bezug auf den mutmaßlichen Missbrauch
vorübergehend ausgesetzt werden. vorübergehend ausgesetzt werden.
KAPITEL 2 - Zitiertitel KAPITEL 2 - Zitiertitel
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz kann als "SIS-Gesetz" bezeichnet werden. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz kann als "SIS-Gesetz" bezeichnet werden.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern Ausweisen von Ausländern
Art. 19 - In Artikel 1 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Art. 19 - In Artikel 1 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai
2019, werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des 2019, werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)," aufgehoben. Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)," aufgehoben.
Art. 20 - In Titel I desselben Gesetzes wird die Überschrift des Art. 20 - In Titel I desselben Gesetzes wird die Überschrift des
Kapitels 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, durch Kapitels 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, durch
die Wörter "und Ausschreibungen" ergänzt. die Wörter "und Ausschreibungen" ergänzt.
Art. 21 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 21 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 24/1 - Drittstaatsangehörige, gegen die ein mit einer "Art. 24/1 - Drittstaatsangehörige, gegen die ein mit einer
Rückkehrverpflichtung oder einem Abweisungsbeschluss einhergehender Rückkehrverpflichtung oder einem Abweisungsbeschluss einhergehender
Ausweisungsbeschluss gefasst worden ist, werden gemäß der Verordnung Ausweisungsbeschluss gefasst worden ist, werden gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für
die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie den in die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie den in
Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen
Union im SIS ausgeschrieben. Der König kann eventuelle Abweichungen Union im SIS ausgeschrieben. Der König kann eventuelle Abweichungen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 derselben Verordnung festlegen." gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 derselben Verordnung festlegen."
Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 24. Februar 2017 und 8. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 24. Februar 2017 und 8. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verhängt worden ist, " und 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verhängt worden ist, " und
dem Wort "wird" die Wörter "durch das die Einreise und der Aufenthalt dem Wort "wird" die Wörter "durch das die Einreise und der Aufenthalt
ausschließlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs verboten sind," ausschließlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs verboten sind,"
eingefügt. eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Ausländer, gegen den ein Einreiseverbot aufgrund des vorliegenden "Der Ausländer, gegen den ein Einreiseverbot aufgrund des vorliegenden
Gesetzes verhängt worden ist, durch das die Einreise und der Gesetzes verhängt worden ist, durch das die Einreise und der
Aufenthalt im Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufenthalt im Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich des
Königreichs, verboten sind, wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 Königreichs, verboten sind, wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie
den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der
Europäischen Union im SIS zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung Europäischen Union im SIS zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung
im Schengen-Raum ausgeschrieben." im Schengen-Raum ausgeschrieben."
Art. 23 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 23 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/1 - § 1 - In den Fällen, erwähnt in Artikel 24 Absatz 1 "Art. 26/1 - § 1 - In den Fällen, erwähnt in Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006,
fasst der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss zur fasst der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss zur
Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung, der in der Datenbank des Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung, der in der Datenbank des
Ausländeramts gespeichert wird. Dies stellt eine nationale Ausländeramts gespeichert wird. Dies stellt eine nationale
Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Sinne des Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Sinne des
vorerwähnten Artikels 24 dar. vorerwähnten Artikels 24 dar.
Der betreffende Ausländer wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EU) Der betreffende Ausländer wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EU)
2018/1861 und den in Ausführung dieser Verordnung gefassten 2018/1861 und den in Ausführung dieser Verordnung gefassten
Beschlüssen der Europäischen Union ebenfalls im SIS zur Einreise- und Beschlüssen der Europäischen Union ebenfalls im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ausgeschrieben. Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ausgeschrieben.
§ 2 - Die Dauer des in § 1 erwähnten Beschlusses zur Einreise- und § 2 - Die Dauer des in § 1 erwähnten Beschlusses zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung darf fünf Jahre nicht überschreiten, es sei Aufenthaltsverweigerung darf fünf Jahre nicht überschreiten, es sei
denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Bedrohung denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Bedrohung
für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar. Die für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar. Die
Dauer wird in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls Dauer wird in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls
bestimmt. Die Dauer der Ausschreibung wird gemäß Artikel 39 der bestimmt. Die Dauer der Ausschreibung wird gemäß Artikel 39 der
vorerwähnten Verordnung (EU) 2018/1861 bestimmt. vorerwähnten Verordnung (EU) 2018/1861 bestimmt.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss kann auch in Bezug auf einen § 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss kann auch in Bezug auf einen
Ausländer gefasst werden, der sich nicht oder nicht mehr auf dem Ausländer gefasst werden, der sich nicht oder nicht mehr auf dem
Staatsgebiet des Königreichs befindet. Unbeschadet von Artikel 62 § 3 Staatsgebiet des Königreichs befindet. Unbeschadet von Artikel 62 § 3
erfolgt in diesen Fällen die Notifizierung dieses Beschlusses erfolgt in diesen Fällen die Notifizierung dieses Beschlusses
ebenfalls rechtsgültig durch Veröffentlichung im Belgischen ebenfalls rechtsgültig durch Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt." Staatsblatt."
Art. 24 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 24 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/2 - Der König kann die Modalitäten für die in den Artikeln "Art. 26/2 - Der König kann die Modalitäten für die in den Artikeln
24/1, 25 und 26/1 erwähnten Ausschreibungen festlegen." 24/1, 25 und 26/1 erwähnten Ausschreibungen festlegen."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und frühestens am Tag nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und frühestens am Tag nach
der Veröffentlichung des in Anwendung von Artikel 66 Absatz 2 und 6 der Veröffentlichung des in Anwendung von Artikel 66 Absatz 2 und 6
der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 79 Absatz 2 und 6 der der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 79 Absatz 2 und 6 der
Verordnung (EU) 2018/1862 gefassten Beschlusses der Europäischen Verordnung (EU) 2018/1862 gefassten Beschlusses der Europäischen
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Nordsee Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
N. DE MOOR N. DE MOOR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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