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Wet betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling | Loi relative au fonctionnement et à l'utilisation du système d'information Schengen dans le domaine de la coopération policière et de la coopération judiciaire en matière pénale, dans le domaine des vérifications aux frontières et aux fins du retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier. - Traduction allemande |
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2 MAART 2023. - Wet betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem (SIS) op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2023 betreffende de werking en het gebruik van het Schengeninformatiesysteem (SIS) op het gebied van politiële en justitiële samenwerking in strafzaken, op het gebied van grenscontroles en voor de terugkeer van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2 MARS 2023. - Loi relative au fonctionnement et à l'utilisation du système d'information Schengen (SIS) dans le domaine de la coopération policière et de la coopération judiciaire en matière pénale, dans le domaine des vérifications aux frontières et aux fins du retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2023 relative au fonctionnement et à l'utilisation du système d'information Schengen (SIS) dans le domaine de la coopération policière et de la coopération judiciaire en matière pénale, dans le domaine des vérifications aux frontières et aux fins du retour des ressortissants de pays tiers en séjour irrégulier (Moniteur belge du 9 mars 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. MÄRZ 2023 - Gesetz über den Betrieb und die Nutzung des Schengener | 2. MÄRZ 2023 - Gesetz über den Betrieb und die Nutzung des Schengener |
Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit | Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit |
und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, im Bereich der | und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, im Bereich der |
Grenzkontrollen und für die Rückkehr illegal aufhältiger | Grenzkontrollen und für die Rückkehr illegal aufhältiger |
Drittstaatsangehöriger | Drittstaatsangehöriger |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. "Verordnung (EU) 2018/1860": die Verordnung (EU) 2018/1860 des | 1. "Verordnung (EU) 2018/1860": die Verordnung (EU) 2018/1860 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die |
Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal | Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal |
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, | aufhältiger Drittstaatsangehöriger, |
2. "Verordnung (EU) 2018/1861": die Verordnung (EU) 2018/1861 des | 2. "Verordnung (EU) 2018/1861": die Verordnung (EU) 2018/1861 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die |
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener | Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener |
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung | Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung |
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen | des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen |
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, | und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, |
3. "Verordnung (EU) 2018/1862": die Verordnung (EU) 2018/1862 des | 3. "Verordnung (EU) 2018/1862": die Verordnung (EU) 2018/1862 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die |
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener | Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener |
Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit | Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit |
und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und | und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und |
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der | Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des |
Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, | Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, |
4. "SIS-Verordnungen": die Verordnung (EU) 2018/1860, die Verordnung | 4. "SIS-Verordnungen": die Verordnung (EU) 2018/1860, die Verordnung |
(EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862, | (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862, |
5. "SIS": das Schengener Informationssystem, | 5. "SIS": das Schengener Informationssystem, |
6. "CS-SIS": ein zentrales System, das Folgendes umfasst: | 6. "CS-SIS": ein zentrales System, das Folgendes umfasst: |
i) technische Unterstützungseinheit (nachstehend "CS-SIS" genannt), | i) technische Unterstützungseinheit (nachstehend "CS-SIS" genannt), |
die eine Datenbank (nachstehend "SIS-Datenbank" genannt) enthält, | die eine Datenbank (nachstehend "SIS-Datenbank" genannt) enthält, |
einschließlich eines Back-up-CS-SIS, | einschließlich eines Back-up-CS-SIS, |
ii) einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend "NI-SIS" | ii) einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend "NI-SIS" |
genannt), | genannt), |
7. "N.SIS": ein nationales System in jedem einzelnen Mitgliedstaat, | 7. "N.SIS": ein nationales System in jedem einzelnen Mitgliedstaat, |
das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden | das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden |
Datensystemen besteht, einschließlich mindestens eines nationalen oder | Datensystemen besteht, einschließlich mindestens eines nationalen oder |
gemeinsamen Back-up-N.SIS, | gemeinsamen Back-up-N.SIS, |
8. "SIRENE-Büro": eine nationale Behörde, die den Austausch und die | 8. "SIRENE-Büro": eine nationale Behörde, die den Austausch und die |
Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem | Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem |
SIRENE-Handbuch gewährleistet, | SIRENE-Handbuch gewährleistet, |
9. "N.SIS-Stelle": eine Behörde, die die zentrale Zuständigkeit für | 9. "N.SIS-Stelle": eine Behörde, die die zentrale Zuständigkeit für |
das N.SIS hat, | das N.SIS hat, |
10. "nationaler Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, | 10. "nationaler Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, |
Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die | Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die |
aufgrund von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1860, von Artikel 34 | aufgrund von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1860, von Artikel 34 |
der Verordnung (EU) 2018/1861 und/oder der Artikel 44 bis 47 der | der Verordnung (EU) 2018/1861 und/oder der Artikel 44 bis 47 der |
Verordnung (EU) 2018/1862 ein Recht auf direkten oder indirekten | Verordnung (EU) 2018/1862 ein Recht auf direkten oder indirekten |
Zugriff auf das SIS haben oder aufgrund sonstiger Bestimmungen der | Zugriff auf das SIS haben oder aufgrund sonstiger Bestimmungen der |
SIS-Verordnungen ein Recht auf Abfrage von SIS-Daten oder darauf | SIS-Verordnungen ein Recht auf Abfrage von SIS-Daten oder darauf |
haben, eine Ausschreibung in das SIS einzugeben oder eingeben zu | haben, eine Ausschreibung in das SIS einzugeben oder eingeben zu |
lassen, | lassen, |
11. "ausschreibender Behörde": eine nationale Behörde, die die | 11. "ausschreibender Behörde": eine nationale Behörde, die die |
Initiative zur Eingabe einer Ausschreibung im SIS ergreifen kann, | Initiative zur Eingabe einer Ausschreibung im SIS ergreifen kann, |
12. "konsultierender Behörde": eine nationale Behörde, die eine, | 12. "konsultierender Behörde": eine nationale Behörde, die eine, |
mehrere oder alle Arten von Einheiten konsultieren kann, um zu | mehrere oder alle Arten von Einheiten konsultieren kann, um zu |
überprüfen, ob sie in der SIS-Datenbank ausgeschrieben sind, | überprüfen, ob sie in der SIS-Datenbank ausgeschrieben sind, |
13. "vollziehender Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, | 13. "vollziehender Behörde": belgische öffentliche Einrichtungen, |
Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die die | Behörden, öffentliche Dienste oder Strafverfolgungsbehörden, die die |
im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme | im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme |
vollziehen, | vollziehen, |
14. "Aufsichtsbehörde": die öffentlichen Einrichtungen, die gemäß den | 14. "Aufsichtsbehörde": die öffentlichen Einrichtungen, die gemäß den |
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten damit | Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten damit |
beauftragt sind, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften zu | beauftragt sind, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften zu |
überwachen, wenn und sofern die Nutzung des SIS in den | überwachen, wenn und sofern die Nutzung des SIS in den |
Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt. | Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der SIS-Verordnungen | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der SIS-Verordnungen |
und der Festlegung der Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung des | und der Festlegung der Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung des |
SIS durch die belgischen öffentlichen Dienste. | SIS durch die belgischen öffentlichen Dienste. |
TITEL 2 - SIS-Stellen und nationale Behörden | TITEL 2 - SIS-Stellen und nationale Behörden |
KAPITEL 1 - SIS-Stellen | KAPITEL 1 - SIS-Stellen |
Abschnitt 1 - N.SIS-Stelle | Abschnitt 1 - N.SIS-Stelle |
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) | Art. 4 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
2018/1861 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird | 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird |
die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel der | die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel der |
föderalen Polizei, wie in Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom | föderalen Polizei, wie in Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom |
14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der | 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der |
föderalen Polizei erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die | föderalen Polizei erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die |
dieser Direktion bei der Ausführung der in Artikel 6 Nr. 3 desselben | dieser Direktion bei der Ausführung der in Artikel 6 Nr. 3 desselben |
Königlichen Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als | Königlichen Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als |
N.SIS-Stelle bestimmt. | N.SIS-Stelle bestimmt. |
Abschnitt 2 - SIRENE-Büro | Abschnitt 2 - SIRENE-Büro |
Art. 5 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) | Art. 5 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) |
2018/1861 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird | 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 wird |
die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wie in | die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wie in |
Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über | Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über |
die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei | die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei |
erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die dieser Direktion | erwähnt, oder gegebenenfalls die Organisation, die dieser Direktion |
bei der Ausführung der in Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen | bei der Ausführung der in Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen |
Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als SIRENE-Büro bestimmt. | Erlasses beschriebenen Aufträge nachfolgt, als SIRENE-Büro bestimmt. |
KAPITEL 2 - Nationale Behörden | KAPITEL 2 - Nationale Behörden |
Art. 6 - § 1 - Eine nationale Behörde kann eine ausschreibende | Art. 6 - § 1 - Eine nationale Behörde kann eine ausschreibende |
Behörde, eine konsultierende Behörde oder eine vollziehende Behörde | Behörde, eine konsultierende Behörde oder eine vollziehende Behörde |
sein. Eine nationale Behörde kann ebenfalls mehrere oder alle dieser | sein. Eine nationale Behörde kann ebenfalls mehrere oder alle dieser |
Eigenschaften besitzen. | Eigenschaften besitzen. |
§ 2 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes | § 2 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes |
ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden | ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden |
Behörden: | Behörden: |
1. die manuelle Eingabe von Daten in das SIS oder die automatische | 1. die manuelle Eingabe von Daten in das SIS oder die automatische |
Übermittlung von Daten an das SIS im Hinblick auf die Erstellung einer | Übermittlung von Daten an das SIS im Hinblick auf die Erstellung einer |
Ausschreibung, | Ausschreibung, |
2. den Inhalt, die Datenqualität und die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen | 2. den Inhalt, die Datenqualität und die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen |
Ausschreibungen, wie in Artikel 10 §§ 1 und 2 vorgesehen, | Ausschreibungen, wie in Artikel 10 §§ 1 und 2 vorgesehen, |
3. die Verlängerung, Anpassung oder Löschung ihrer eigenen | 3. die Verlängerung, Anpassung oder Löschung ihrer eigenen |
Ausschreibungen, wie in Artikel 10 § 2 vorgesehen, | Ausschreibungen, wie in Artikel 10 § 2 vorgesehen, |
4. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und | 4. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und |
Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. | Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. |
§ 3 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes | § 3 - Sofern zwischen den nationalen Behörden nichts anderes |
ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden | ausdrücklich vereinbart wurde, gewährleisten die ausschreibenden |
Behörden: | Behörden: |
1. die korrekte Identifizierung der kontrollierten Einheiten, | 1. die korrekte Identifizierung der kontrollierten Einheiten, |
2. dass im Fall eines Treffers ein Beschluss über die Vollziehung der | 2. dass im Fall eines Treffers ein Beschluss über die Vollziehung der |
zu ergreifenden Maßnahme gefasst wird, sofern die SIS-Verordnungen dem | zu ergreifenden Maßnahme gefasst wird, sofern die SIS-Verordnungen dem |
vollziehenden Mitgliedstaat eine Entscheidungsbefugnis übertragen, | vollziehenden Mitgliedstaat eine Entscheidungsbefugnis übertragen, |
3. im Fall eines Treffers die Vollziehung der zu ergreifenden | 3. im Fall eines Treffers die Vollziehung der zu ergreifenden |
Maßnahme, | Maßnahme, |
4. im Fall eines Treffers die Übermittlung eines Berichts über den | 4. im Fall eines Treffers die Übermittlung eines Berichts über den |
Treffer und die ergriffenen Maßnahmen an das SIRENE-Büro, | Treffer und die ergriffenen Maßnahmen an das SIRENE-Büro, |
5. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und | 5. die Erhebung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Protokollen und |
Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. | Statistiken, wie in den Artikeln 8 und 9 vorgesehen. |
§ 4 - Der König bestimmt, welche öffentlichen Einrichtungen, Behörden, | § 4 - Der König bestimmt, welche öffentlichen Einrichtungen, Behörden, |
öffentlichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden in Belgien als | öffentlichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden in Belgien als |
nationale Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes tätig werden, und | nationale Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes tätig werden, und |
erstellt die in Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und | erstellt die in Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und |
Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnte Liste der | Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnte Liste der |
zuständigen Behörden. | zuständigen Behörden. |
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) | Art. 7 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
2018/1861 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist es | 2018/1861 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist es |
jeder natürlichen Person, juristischen Person und öffentlichen Stelle, | jeder natürlichen Person, juristischen Person und öffentlichen Stelle, |
die Kenntnis von den im SIS enthaltenen Daten oder vom SIRENE-Büro | die Kenntnis von den im SIS enthaltenen Daten oder vom SIRENE-Büro |
verarbeiteten Zusatzinformationen hat, verboten, diese in irgendeiner | verarbeiteten Zusatzinformationen hat, verboten, diese in irgendeiner |
Weise an andere natürliche Personen, juristische Personen oder | Weise an andere natürliche Personen, juristische Personen oder |
öffentliche Stellen weiterzugeben, außer in den Fällen, die in den | öffentliche Stellen weiterzugeben, außer in den Fällen, die in den |
SIS-Verordnungen, in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen, | SIS-Verordnungen, in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen, |
Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. Diese Geheimhaltungspflicht | Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. Diese Geheimhaltungspflicht |
besteht auch nach dem Ausscheiden der natürlichen Person aus dem Amt | besteht auch nach dem Ausscheiden der natürlichen Person aus dem Amt |
oder Dienstverhältnis, nach der Auflösung der juristischen Person oder | oder Dienstverhältnis, nach der Auflösung der juristischen Person oder |
nach der Beendigung der Tätigkeit der öffentlichen Stelle weiter. | nach der Beendigung der Tätigkeit der öffentlichen Stelle weiter. |
Art. 8 - § 1 - Jede nationale Behörde mit direktem Zugriff auf das | Art. 8 - § 1 - Jede nationale Behörde mit direktem Zugriff auf das |
CS-SIS oder N.SIS führt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 | CS-SIS oder N.SIS führt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 |
und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 Protokoll über alle | und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 Protokoll über alle |
Verarbeitungsvorgänge, die von ihr sowie von Mitgliedern ihres | Verarbeitungsvorgänge, die von ihr sowie von Mitgliedern ihres |
Personals und ihren Beauftragten im CS-SIS oder N.SIS durchgeführt | Personals und ihren Beauftragten im CS-SIS oder N.SIS durchgeführt |
werden. | werden. |
§ 2 - Unbeschadet der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 und | § 2 - Unbeschadet der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1861 und |
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Verpflichtungen | Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Verpflichtungen |
können auch mehrere dieser nationalen Behörden in einem zwischen den | können auch mehrere dieser nationalen Behörden in einem zwischen den |
für die Verarbeitung Verantwortlichen geschlossenen | für die Verarbeitung Verantwortlichen geschlossenen |
Vereinbarungsprotokoll ausmachen, diese Protokolle füreinander zu | Vereinbarungsprotokoll ausmachen, diese Protokolle füreinander zu |
erstellen oder zu führen. | erstellen oder zu führen. |
§ 3 - Die Protokolle werden auf Ersuchen der zuständigen | § 3 - Die Protokolle werden auf Ersuchen der zuständigen |
Aufsichtsbehörden diesen zur Verfügung gestellt. | Aufsichtsbehörden diesen zur Verfügung gestellt. |
Art. 9 - § 1 - Die ausschreibenden Behörden erheben, führen und | Art. 9 - § 1 - Die ausschreibenden Behörden erheben, führen und |
übermitteln Statistiken über ihre eigenen Ausschreibungen, wie in | übermitteln Statistiken über ihre eigenen Ausschreibungen, wie in |
Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in den Artikeln | Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in den Artikeln |
53 Absatz 8 und 54 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehen. | 53 Absatz 8 und 54 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehen. |
§ 2 - Die nationalen Behörden erheben, speichern und stellen | § 2 - Die nationalen Behörden erheben, speichern und stellen |
Statistiken zur Verfügung, wie in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung | Statistiken zur Verfügung, wie in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung |
(EU) 2018/1861 und Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 | (EU) 2018/1861 und Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung | Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung |
(EU) 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 | (EU) 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 |
ist jede ausschreibende Behörde für die Richtigkeit und Aktualität der | ist jede ausschreibende Behörde für die Richtigkeit und Aktualität der |
Daten verantwortlich, die sie in Anwendung der SIS-Verordnungen und | Daten verantwortlich, die sie in Anwendung der SIS-Verordnungen und |
des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung stellt oder in das SIS | des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung stellt oder in das SIS |
eingibt. | eingibt. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) | § 2 - In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist | 2018/1861 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 ist |
jede ausschreibende Behörde, die selbst Daten in das SIS eingibt, für | jede ausschreibende Behörde, die selbst Daten in das SIS eingibt, für |
die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Speicherung der Daten im SIS | die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Speicherung der Daten im SIS |
sowie für die Mitteilung von Informationen nach der Erstellung, | sowie für die Mitteilung von Informationen nach der Erstellung, |
Verlängerung und Löschung der von ihr eingegebenen Ausschreibungen | Verlängerung und Löschung der von ihr eingegebenen Ausschreibungen |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Art. 11 - In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1861 | Art. 11 - In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1861 |
und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält jeder Endnutzer, | und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält jeder Endnutzer, |
bevor er zur Verarbeitung der im SIS gespeicherten Daten ermächtigt | bevor er zur Verarbeitung der im SIS gespeicherten Daten ermächtigt |
ist, und danach in regelmäßigen Abständen eine angemessene Schulung | ist, und danach in regelmäßigen Abständen eine angemessene Schulung |
über: | über: |
1. den Betrieb und die Nutzung des SIS, seine Grundprinzipien und | 1. den Betrieb und die Nutzung des SIS, seine Grundprinzipien und |
seinen rechtlichen Rahmen, | seinen rechtlichen Rahmen, |
2. die Datensicherheit, | 2. die Datensicherheit, |
3. die Grundrechte, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, und | 3. die Grundrechte, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, und |
4. die im SIRENE-Handbuch festgelegten Vorschriften und Verfahren für | 4. die im SIRENE-Handbuch festgelegten Vorschriften und Verfahren für |
die Datenverarbeitung. | die Datenverarbeitung. |
TITEL 3 - Schutz personenbezogener Daten | TITEL 3 - Schutz personenbezogener Daten |
KAPITEL 1 - Anwendbare Rechtsvorschriften | KAPITEL 1 - Anwendbare Rechtsvorschriften |
Art. 12 - § 1 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung | Art. 12 - § 1 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung |
(EU) 2018/1862 durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. | (EU) 2018/1862 durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich | integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich |
des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind das Gesetz über das | des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind das Gesetz über das |
Polizeiamt und Titel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz | Polizeiamt und Titel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten anwendbar. | Daten anwendbar. |
§ 2 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) | § 2 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) |
2018/1862 durch nationale Behörden, die keine Polizeidienste sind, ist | 2018/1862 durch nationale Behörden, die keine Polizeidienste sind, ist |
Titel 2 beziehungsweise Titel 3 - je nach der betreffenden nationalen | Titel 2 beziehungsweise Titel 3 - je nach der betreffenden nationalen |
Behörde - des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher | Behörde - des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 3 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) | § 3 - Für Verarbeitungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) |
2018/1860 und der Verordnung (EU) 2018/1861 durch die nationalen | 2018/1860 und der Verordnung (EU) 2018/1861 durch die nationalen |
Behörden und das SIRENE-Büro ist die Verordnung (EU) 2016/679 des | Behörden und das SIRENE-Büro ist die Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
(Datenschutz-Grundverordnung) anwendbar. | (Datenschutz-Grundverordnung) anwendbar. |
KAPITEL 2 - Für die Verarbeitung Verantwortliche | KAPITEL 2 - Für die Verarbeitung Verantwortliche |
Art. 13 - § 1 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und | Art. 13 - § 1 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und |
von Zusatzinformationen in Anwendung der SIS-Verordnungen und des | von Zusatzinformationen in Anwendung der SIS-Verordnungen und des |
vorliegenden Gesetzes durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. | vorliegenden Gesetzes durch die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich | integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich |
des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind der Minister des Innern | des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, sind der Minister des Innern |
und der Minister der Justiz im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die | und der Minister der Justiz im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die |
für die Verarbeitung Verantwortlichen. | für die Verarbeitung Verantwortlichen. |
§ 2 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und von | § 2 - Für Verarbeitungen der im SIS gespeicherten Daten und von |
Zusatzinformationen durch andere nationale Behörden in Anwendung der | Zusatzinformationen durch andere nationale Behörden in Anwendung der |
SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes ist der Minister, der | SIS-Verordnungen und des vorliegenden Gesetzes ist der Minister, der |
für die betreffende nationale Behörde zuständig ist, der für die | für die betreffende nationale Behörde zuständig ist, der für die |
Verarbeitung Verantwortliche. | Verarbeitung Verantwortliche. |
KAPITEL 3 - Speicherfristen | KAPITEL 3 - Speicherfristen |
Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember | Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich | integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienste, einschließlich |
des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, können die in Artikel 42 Absatz | des SIRENE-Büros und der N.SIS-Stelle, können die in Artikel 42 Absatz |
1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung | 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung |
(EU) 2018/1862 erwähnten Daten verarbeiten, solange diese Verarbeitung | (EU) 2018/1862 erwähnten Daten verarbeiten, solange diese Verarbeitung |
für die Erfüllung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und für | für die Erfüllung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und für |
einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. | einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste können die in Artikel 49 | § 2 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste können die in Artikel 49 |
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 64 Absatz 3 der | Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 64 Absatz 3 der |
Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Zusatzinformationen verarbeiten, | Verordnung (EU) 2018/1862 erwähnten Zusatzinformationen verarbeiten, |
solange diese Verarbeitung für die Erfüllung des verfolgten Zwecks | solange diese Verarbeitung für die Erfüllung des verfolgten Zwecks |
erforderlich ist, und für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. | erforderlich ist, und für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste sowie alle anderen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Polizeidienste sowie alle anderen |
nationalen Behörden können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | nationalen Behörden können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Daten in den von ihnen verwalteten nationalen Datenbanken gemäß den | Daten in den von ihnen verwalteten nationalen Datenbanken gemäß den |
für die betreffenden Datenbanken geltenden Vorschriften verarbeiten, | für die betreffenden Datenbanken geltenden Vorschriften verarbeiten, |
insbesondere unter Einhaltung der für diese Datenbanken geltenden | insbesondere unter Einhaltung der für diese Datenbanken geltenden |
Speicherfristen. | Speicherfristen. |
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen beginnen mit | § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen beginnen mit |
der Löschung oder dem Ablauf der Ausschreibung, auf die sich die | der Löschung oder dem Ablauf der Ausschreibung, auf die sich die |
verarbeiteten oder gespeicherten Daten beziehen. | verarbeiteten oder gespeicherten Daten beziehen. |
§ 5 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fristen | § 5 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fristen |
werden die betreffenden Daten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. | werden die betreffenden Daten unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. |
Juni 1955 und seiner Ausführungserlasse vernichtet. | Juni 1955 und seiner Ausführungserlasse vernichtet. |
TITEL 4 - Zu treffende Maßnahmen | TITEL 4 - Zu treffende Maßnahmen |
EINZIGES KAPITEL - Berichte | EINZIGES KAPITEL - Berichte |
Art. 15 - In Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 und den Artikeln 39 und 58 | Art. 15 - In Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 und den Artikeln 39 und 58 |
der Verordnung (EU) 2018/1862 unterrichtet der Beamte oder die | der Verordnung (EU) 2018/1862 unterrichtet der Beamte oder die |
öffentliche Stelle, der beziehungsweise die einen Treffer feststellt, | öffentliche Stelle, der beziehungsweise die einen Treffer feststellt, |
auf jeden Fall das SIRENE-Büro über den Treffer und auch darüber, ob | auf jeden Fall das SIRENE-Büro über den Treffer und auch darüber, ob |
die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme durchgeführt | die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme durchgeführt |
wurde. | wurde. |
TITEL 5 - Sanktionen, Abänderungsbestimmungen und Schlussbestimmungen | TITEL 5 - Sanktionen, Abänderungsbestimmungen und Schlussbestimmungen |
KAPITEL 1 - Sanktionen | KAPITEL 1 - Sanktionen |
Art. 16 - In Anwendung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1861 | Art. 16 - In Anwendung von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1861 |
und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden natürliche und | und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden natürliche und |
juristische Personen, die gegen die in Artikel 7 erwähnte | juristische Personen, die gegen die in Artikel 7 erwähnte |
Geheimhaltungspflicht verstoßen, unbeschadet einer etwaigen Sanktion | Geheimhaltungspflicht verstoßen, unbeschadet einer etwaigen Sanktion |
für diese Taten auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften über | für diese Taten auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften über |
das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht mit den in Artikel | das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht mit den in Artikel |
458 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft. | 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft. |
Art. 17 - Unbeschadet des Titels 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über | Art. 17 - Unbeschadet des Titels 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über |
den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und in Anwendung von Artikel 59 der Verordnung | personenbezogener Daten und in Anwendung von Artikel 59 der Verordnung |
(EU) 2018/1861 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 setzt jede | (EU) 2018/1861 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1862 setzt jede |
nationale Behörde gemäß der für das betreffende Personalmitglied | nationale Behörde gemäß der für das betreffende Personalmitglied |
geltenden Disziplinarordnung den Zugriff auf das SIS für jedes | geltenden Disziplinarordnung den Zugriff auf das SIS für jedes |
Personalmitglied, das im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung | Personalmitglied, das im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung |
(EU) 2018/1861 oder Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 | (EU) 2018/1861 oder Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1862 |
SIS-Daten missbräuchlich verwendet hat, vorübergehend aus oder | SIS-Daten missbräuchlich verwendet hat, vorübergehend aus oder |
entzieht ihm endgültig den Zugriff auf das SIS. Der Zugriff kann auch | entzieht ihm endgültig den Zugriff auf das SIS. Der Zugriff kann auch |
für die Dauer der Ermittlung in Bezug auf den mutmaßlichen Missbrauch | für die Dauer der Ermittlung in Bezug auf den mutmaßlichen Missbrauch |
vorübergehend ausgesetzt werden. | vorübergehend ausgesetzt werden. |
KAPITEL 2 - Zitiertitel | KAPITEL 2 - Zitiertitel |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz kann als "SIS-Gesetz" bezeichnet werden. | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz kann als "SIS-Gesetz" bezeichnet werden. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern | Ausweisen von Ausländern |
Art. 19 - In Artikel 1 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Art. 19 - In Artikel 1 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai | und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai |
2019, werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des | 2019, werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die |
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener | Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener |
Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)," aufgehoben. | Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)," aufgehoben. |
Art. 20 - In Titel I desselben Gesetzes wird die Überschrift des | Art. 20 - In Titel I desselben Gesetzes wird die Überschrift des |
Kapitels 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, durch | Kapitels 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, durch |
die Wörter "und Ausschreibungen" ergänzt. | die Wörter "und Ausschreibungen" ergänzt. |
Art. 21 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 21 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem | das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 24/1 - Drittstaatsangehörige, gegen die ein mit einer | "Art. 24/1 - Drittstaatsangehörige, gegen die ein mit einer |
Rückkehrverpflichtung oder einem Abweisungsbeschluss einhergehender | Rückkehrverpflichtung oder einem Abweisungsbeschluss einhergehender |
Ausweisungsbeschluss gefasst worden ist, werden gemäß der Verordnung | Ausweisungsbeschluss gefasst worden ist, werden gemäß der Verordnung |
(EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. | (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. |
November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für | November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für |
die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie den in | die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie den in |
Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen | Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der Europäischen |
Union im SIS ausgeschrieben. Der König kann eventuelle Abweichungen | Union im SIS ausgeschrieben. Der König kann eventuelle Abweichungen |
gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 derselben Verordnung festlegen." | gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 derselben Verordnung festlegen." |
Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 24. Februar 2017 und 8. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 24. Februar 2017 und 8. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verhängt worden ist, " und | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verhängt worden ist, " und |
dem Wort "wird" die Wörter "durch das die Einreise und der Aufenthalt | dem Wort "wird" die Wörter "durch das die Einreise und der Aufenthalt |
ausschließlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs verboten sind," | ausschließlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs verboten sind," |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Ausländer, gegen den ein Einreiseverbot aufgrund des vorliegenden | "Der Ausländer, gegen den ein Einreiseverbot aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes verhängt worden ist, durch das die Einreise und der | Gesetzes verhängt worden ist, durch das die Einreise und der |
Aufenthalt im Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich des | Aufenthalt im Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich des |
Königreichs, verboten sind, wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 | Königreichs, verboten sind, wird gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über |
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener | die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener |
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung | Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung |
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen | des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen |
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie | und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie |
den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der | den in Ausführung dieser Verordnung gefassten Beschlüssen der |
Europäischen Union im SIS zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung | Europäischen Union im SIS zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung |
im Schengen-Raum ausgeschrieben." | im Schengen-Raum ausgeschrieben." |
Art. 23 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 23 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem | das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/1 - § 1 - In den Fällen, erwähnt in Artikel 24 Absatz 1 | "Art. 26/1 - § 1 - In den Fällen, erwähnt in Artikel 24 Absatz 1 |
Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des | Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die |
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener | Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener |
Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung | Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung |
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen | des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen |
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, | und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, |
fasst der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss zur | fasst der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss zur |
Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung, der in der Datenbank des | Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung, der in der Datenbank des |
Ausländeramts gespeichert wird. Dies stellt eine nationale | Ausländeramts gespeichert wird. Dies stellt eine nationale |
Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Sinne des | Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Sinne des |
vorerwähnten Artikels 24 dar. | vorerwähnten Artikels 24 dar. |
Der betreffende Ausländer wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EU) | Der betreffende Ausländer wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EU) |
2018/1861 und den in Ausführung dieser Verordnung gefassten | 2018/1861 und den in Ausführung dieser Verordnung gefassten |
Beschlüssen der Europäischen Union ebenfalls im SIS zur Einreise- und | Beschlüssen der Europäischen Union ebenfalls im SIS zur Einreise- und |
Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ausgeschrieben. | Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ausgeschrieben. |
§ 2 - Die Dauer des in § 1 erwähnten Beschlusses zur Einreise- und | § 2 - Die Dauer des in § 1 erwähnten Beschlusses zur Einreise- und |
Aufenthaltsverweigerung darf fünf Jahre nicht überschreiten, es sei | Aufenthaltsverweigerung darf fünf Jahre nicht überschreiten, es sei |
denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Bedrohung | denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Bedrohung |
für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar. Die | für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar. Die |
Dauer wird in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls | Dauer wird in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls |
bestimmt. Die Dauer der Ausschreibung wird gemäß Artikel 39 der | bestimmt. Die Dauer der Ausschreibung wird gemäß Artikel 39 der |
vorerwähnten Verordnung (EU) 2018/1861 bestimmt. | vorerwähnten Verordnung (EU) 2018/1861 bestimmt. |
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss kann auch in Bezug auf einen | § 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss kann auch in Bezug auf einen |
Ausländer gefasst werden, der sich nicht oder nicht mehr auf dem | Ausländer gefasst werden, der sich nicht oder nicht mehr auf dem |
Staatsgebiet des Königreichs befindet. Unbeschadet von Artikel 62 § 3 | Staatsgebiet des Königreichs befindet. Unbeschadet von Artikel 62 § 3 |
erfolgt in diesen Fällen die Notifizierung dieses Beschlusses | erfolgt in diesen Fällen die Notifizierung dieses Beschlusses |
ebenfalls rechtsgültig durch Veröffentlichung im Belgischen | ebenfalls rechtsgültig durch Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt." | Staatsblatt." |
Art. 24 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 24 - In Titel I Kapitel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem | das Gesetz vom 24. Februar 2017, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/2 - Der König kann die Modalitäten für die in den Artikeln | "Art. 26/2 - Der König kann die Modalitäten für die in den Artikeln |
24/1, 25 und 26/1 erwähnten Ausschreibungen festlegen." | 24/1, 25 und 26/1 erwähnten Ausschreibungen festlegen." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und frühestens am Tag nach | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und frühestens am Tag nach |
der Veröffentlichung des in Anwendung von Artikel 66 Absatz 2 und 6 | der Veröffentlichung des in Anwendung von Artikel 66 Absatz 2 und 6 |
der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 79 Absatz 2 und 6 der | der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 79 Absatz 2 und 6 der |
Verordnung (EU) 2018/1862 gefassten Beschlusses der Europäischen | Verordnung (EU) 2018/1862 gefassten Beschlusses der Europäischen |
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Nordsee | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
N. DE MOOR | N. DE MOOR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |